Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B 126/2018
Urteil vom 24. Mai 2018
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Bianchi.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Galligani,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
2. A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Schwarz,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einfache Körperverletzung; Widerruf des bedingten Strafvollzugs; willkürliche Beweiswürdigung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 22. Dezember 2017 (SK 16 228+229).
Sachverhalt:
A.
X.________ wird vorgeworfen, am 26. Oktober 2013 zwischen 00.55 und 1.00 Uhr anlässlich einer verbalen Auseinandersetzung beim Taxistand am Bahnhof Thun dem ebenfalls wartenden Taxifahrer A.________ einen Kopfstoss versetzt zu haben. Durch den Kopfstoss habe sich A.________ leichte Verletzungen im Mund und im Zahnbereich zugezogen.
B.
Das Regionalgericht Oberland sprach X.________ am 25. Februar 2016 der einfachen Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- bei einer Probezeit von vier Jahren sowie zu einer Übertretungsbusse von Fr. 100.--. Des Weiteren widerrief es den mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, vom 20. August 2012 bedingt gewährten Strafvollzug von 15 Tagessätzen zu je Fr. 40.--.
C.
X.________ legte Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts ein. Mit Urteil vom 22. Dezember 2017 bestätigte das Obergericht des Kantons Bern den Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung sowie die Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und setzte die Probezeit auf drei Jahre fest (Dispositivziffer II). Es wies die Zivilklage im Umfang von Fr. 168.70 gut und verwies im Mehrbetrag auf den Zivilweg (Dispositivziffer IV). Ebenfalls bestätigte es den Widerruf des mit Urteil der Staatsanwaltschaft vom 20. August 2012 bedingt gewährten Strafvollzugs (Dispositivziffer V).
D.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt die Dispositivziffern II, IV und V des Urteils des Obergerichts seien aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Eventualiter beantragt er, er sei vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung freizusprechen und es sei auf den Widerruf des bedingten Strafvollzugs zu verzichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen. |
|
1 | Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen. |
2 | Sie beachten namentlich: |
a | den Grundsatz von Treu und Glauben; |
b | das Verbot des Rechtsmissbrauchs; |
c | das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren; |
d | das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen. |
1.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Die Behörde darf sich aber auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es genügt, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 71; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; Urteil 6B 259/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 1.2; je mit Hinweisen).
1.3. Was der Beschwerdeführer vorbringt, vermag keine Verletzung der Begründungspflicht aufzuzeigen.
1.3.1. Dies gilt insbesondere, wenn er geltend macht, die Vorinstanz habe die in seinen Aussagen erkannten Lügensignale nicht konkret aufgeführt. Die Vorinstanz hat anhand mehrerer Beispiele dargelegt, dass er die Vorwürfe auf stereotype Weise vehement und absolut verneinte, auf Fragen mit Gegenfragen reagiere oder gleich zum Gegenangriff übergehe und oft plakativ antworte. Den vorinstanzlichen Ausführungen lässt sich unmissverständlich entnehmen, dass sie diese Merkmale als Lügensignale qualifiziert.
Ferner beanstandet er, die Vorinstanz habe letztlich offen gelassen, ob er den Zeugen die anonymen Schreiben habe zukommen lassen. Es erschliesse sich ihm nicht, inwiefern ihre diesbezügliche Vermutung in die Beweiswürdigung Eingang gefunden habe. Die Vorinstanz stellt im Rahmen ihrer Beweiswürdigung nicht auf die anonymen Schreiben ab. Daraus konnte der Beschwerdeführer schliessen, dass es für die Vorinstanz keine Rolle spielte, wer die Schreiben versendet hat, weswegen sie diese im Rahmen ihrer Würdigung nicht berücksichtigt hat. Ebenfalls keine Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuzeigen vermag er mit seinem Einwand, die Vorinstanz habe das laufende Verfahren wegen falscher Anschuldigung gegen den Beschwerdegegner 2 nicht gewürdigt. Die Vorinstanz hat dargelegt, aus welchen Gründen sich aus diesem Verfahren nichts für ihre Beurteilung ableiten lasse.
1.3.2. Der Beschwerdeführer kritisiert den vorinstanzlichen Verweis auf die Erwägungen des Regionalgerichts zu der von ihm geltend gemachten zeitlichen Differenz von 19 Minuten zwischen dem Vorfall und dem Anruf des Beschwerdegegners 2. Entgegen seinen Ausführungen ist das Vorgehen der Vorinstanz mit Blick auf Art. 82 Abs. 4

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 82 Einschränkungen der Begründungspflicht - 1 Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es: |
|
1 | Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es: |
a | das Urteil mündlich begründet; und |
b | nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB35, eine Behandlung nach Artikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht. |
2 | Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn: |
a | eine Partei dies innert 10 Tagen nach Zustellung des Dispositivs verlangt; |
b | eine Partei ein Rechtsmittel ergreift. |
3 | Verlangt nur die Privatklägerschaft ein begründetes Urteil oder ergreift sie allein ein Rechtsmittel, so begründet das Gericht das Urteil nur in dem Masse, als dieses sich auf das strafbare Verhalten zum Nachteil der Privatklägerschaft und auf deren Zivilansprüche bezieht. |
4 | Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen. |
1.3.3. Inwiefern es ihm nicht ohne weiteres möglich gewesen sein soll, sich über die Tragweite des Urteils Rechenschaft zu geben und es in voller Kenntnis der Sache weiterzuziehen, erschliesst sich nicht.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, das vorinstanzliche Urteil verletze den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 6

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 6 Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. |
|
1 | Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. |
2 | Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt. |
2.2. Gemäss Art. 6

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 6 Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. |
|
1 | Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. |
2 | Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt. |
Der in Art. 6

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 6 Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. |
|
1 | Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. |
2 | Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 139 Grundsätze - 1 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. |
|
1 | Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. |
2 | Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt. |
2.3. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zeigen keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes auf. Dies gilt insbesondere, wenn er beanstandet, die Vorinstanz habe den Beschwerdegegner 2 nicht zu dessen Einbürgerungsverfahren befragt, obwohl dies für die Beurteilung seiner Glaubhaftigkeit von Bedeutung gewesen sei. Die Vorinstanz erachtet die Aussagen des Beschwerdegegners 2 insbesondere aufgrund der damit übereinstimmenden Zeugenaussagen als glaubwürdig (vgl. E. 3.2). Inwiefern die genannte Befragung des Beschwerdegegners 2 zu seiner Einbürgerung vor diesem Hintergrund die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen hätte in Frage stellen können, ist nicht ersichtlich.
2.4. Ebenfalls unbehelflich ist sein Einwand, die Vorinstanz hätte die Akten des Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner 2 wegen falscher Anschuldigung miteinbeziehen müssen. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, aus welchen Gründen diese Akten nicht beizuziehen sind (vgl. E. 3.3.3). Darauf kann verwiesen werden.
2.5. Schliesslich kritisiert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz hätte zur Feststellung des zeitlichen Ablaufs bei der SBB Auskünfte hinsichtlich der allfälligen Zugverspätung einholen müssen. Darauf beruhend hätte sie die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdegegners 2 verifizieren können. Die Vorinstanz verweist hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs auf die nachvollziehbaren Feststellungen des Regionalgerichts. Was die zusätzliche Anfrage bei der SBB vor dem Hintergrund dieser Ausführungen am Beweisergebnis hätte ändern können, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt nicht vor.
3.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" (Art. 10

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
|
1 | Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
2 | Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. |
3 | Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
|
1 | Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
2 | Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen. |
3 | Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
3.1. Für das Bundesgericht ist grundsätzlich der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt massgebend (Art. 105 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
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1 | Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
2 | Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. |
3 | Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
Ob der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt ist, prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür (BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 5.3; 138 V 74 E. 7 S. 82).
3.2. Die Vorinstanz erachtet es als erstellt, dass der Beschwerdeführer am 26. Oktober 2013 anlässlich einer verbalen Auseinandersetzung beim Taxistand am Bahnhof Thun dem ebenfalls als Taxichauffeur wartenden Beschwerdegegner 2 einen Kopfstoss versetzt und diesen dadurch im Mund und Zahnbereich leicht verletzt hat. Zu diesem Schluss kommt sie aufgrund der nachfolgenden Überlegungen.
Der Beschwerdegegner 2 habe den Ablauf der Auseinandersetzung stets gleich geschildert und seine Aussagen seien mit zahlreichen Realitätsmerkmalen versetzt. Sie hätten im Gesamtkontext Sinn ergeben und liessen kaum Unklarheiten offen. Zudem seien in den weiteren Beweismitteln Verknüpfungen zu dessen Darstellung zu finden. Die Aussagen des Beschwerdegegners 2 stimmten mit den Aussagen des Zeugen B.________ zum Kerngeschehen überein. Dieser habe glaubhaft ausgesagt, den vom Beschwerdegegner 2 beschriebenen Kopfstoss gesehen zu haben. Die Aussagen von C.________ zum Rahmengeschehen, dem Verletzungsbild der beteiligten Parteien und dem Telefonat mit der Polizei am Tatabend hätten die Aussagen des Beschwerdegegners 2 ebenfalls untermauert. Die eher vagen und spärlichen Aussagen des Beschwerdeführers und die zweifelhaften Aussagen von D.________ hätten die Aussagen des Beschwerdegegners 2 nicht erschüttern können. Bei objektiver Betrachtung aller Faktoren habe die Vorinstanz keine erheblichen und unüberwindlichen Zweifel, dass sich der Sachverhalt wie vom Beschwerdegegner 2 beschrieben, verwirklicht habe.
3.3.
3.3.1. Was der Beschwerdeführer vorbringt, vermag weder Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung der Unschuldsvermutung zu begründen. Er setzt sich ausführlich mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung auseinander. Er legt dabei jedoch lediglich dar, wie die einzelnen Beweise und Aussagen seiner Ansicht nach zu würdigen sind, ohne aufzuzeigen, dass die vorinstanzliche Würdigung unhaltbar wäre.
Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er seine eigenen Aussagen auf Lügenmerkmale hin überprüft und aufführt, welche Lügenmerkmale seiner Ansicht nach darin nicht zu erkennen sind. Ebenfalls vermag er die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen des Beschwerdegegners 2 mit seinem Vorbringen, darin seien Mehrbelastungen und eine Dramatisierung des zentralen Geschehens zu erkennen, nicht als offensichtlich unhaltbar erscheinen zu lassen.
Nicht stichhaltig sind seine Hinweise auf Umstände, welche die Vorinstanz nicht in seinem Sinne berücksichtigt habe. So etwa, wenn er versucht, die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdegegners 2 mit dessen hängigen Einbürgerungsverfahren in Frage zu stellen.
3.3.2. Der Beschwerdeführer kritisiert ferner die vorinstanzliche Würdigung der Zeugenaussagen. Anhand einzelner isoliert betrachteten Aussagen versucht er darzulegen, wie sich die Dinge seiner Ansicht nach zugetragen haben. Damit vermag er die vorinstanzliche Beweiswürdigung unter dem Gesichtspunkt der Willkür nicht in Frage zu stellen. Er verkennt, dass das Urteil auf der Grundlage mehrerer Aussagen beruht und die gesamthafte Würdigung massgebend ist. Dass diese willkürlich erfolgt wäre, ist nicht ersichtlich.
3.3.3. Schliesslich kritisiert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe das Verfahren wegen falscher Anschuldigung gegen den Beschwerdegegner 2 nicht berücksichtigt. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar festgehalten, dass dieses Verfahren einen anderen sowie zeitlich deutlich späteren Vorfall betrifft und nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, weswegen sich für den vorliegenden Vorfall nichts daraus ableiten lässt. Inwiefern die Vorinstanz damit in Willkür verfallen sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar.
3.4. Inwiefern das vorinstanzliche Beweisergebnis schlechterdings nicht mehr vertretbar sein sollte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, und eine Verletzung der Unschuldsvermutung ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Mai 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Bianchi