Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4C.89/2006 /ruo
Urteil vom 24. Mai 2006
I. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Gerichtsschreiber Arroyo.
Parteien
A.________,
Kläger und Berufungskläger,
gegen
B.________,
Beklagten und Berufungsbeklagten,
vertreten durch Fürsprecher Markus Jordi.
Gegenstand
Art. 148
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 148 - 1 Sofern sich aus dem Rechtsverhältnisse unter den Solidarschuldnern nicht etwas anderes ergibt, hat von der an den Gläubiger geleisteten Zahlung ein jeder einen gleichen Teil zu übernehmen. |
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1 | Sofern sich aus dem Rechtsverhältnisse unter den Solidarschuldnern nicht etwas anderes ergibt, hat von der an den Gläubiger geleisteten Zahlung ein jeder einen gleichen Teil zu übernehmen. |
2 | Bezahlt ein Solidarschuldner mehr als seinen Teil, so hat er für den Mehrbetrag Rückgriff auf seine Mitschuldner. |
3 | Was von einem Mitschuldner nicht erhältlich ist, haben die übrigen gleichmässig zu tragen. |
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des
Kantons Bern, Appellationshof, I. Zivilkammer,
vom 20. Januar 2006.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
A.________ (Kläger und Berufungskläger) war zusammen mit B.________ (Beklagter und Berufungsbeklagter) sowie weiteren acht Personen Gesellschafter der Kollektivgesellschaft C.________.
1.1 Die D.________ AG hatte der C.________ Ende 1986 ein Darlehen von Fr. 1'485'105.60 gewährt. Mit rechtskräftigem Urteil vom 25. Mai 1994 sprach das Handelsgericht des Kantons Bern der D.________ AG gegen die Kollektivgesellschaft C.________ einen Betrag von Fr. 216'942.15 nebst Zins zu; dieser Betrag betrifft Zinsen auf der Darlehensforderung für die Zeit vom 30. Juni 1993 bis 25. April 1995. Am 25. April 1995 wurde über die C.________ der Konkurs eröffnet.
1.2 Die Forderung der D.________ AG war mehrmals zediert worden. Die Zessionarin eines Teils der Darlehensforderung, E.________ AG, machte von der Möglichkeit Gebrauch, die Gesellschafter persönlich zu belangen und erwirkte schliesslich ein rechtskräftiges Urteil des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 30. Oktober 2001, mit dem der Kläger aufgrund seiner Solidarhaftung als Gesellschafter der C.________ zur Bezahlung eines Betrages von Fr. 56'931.05 sowie eines Gerichtskostenanteils von Fr. 11'000.-- (total Fr. 67'931.05) verurteilt wurde. Diesen Betrag setzte der Kläger gegen den Beklagten am 20. Oktober 2004 in Betreibung, wogegen der Beklagte Rechtsvorschlag erhob.
1.3 Am 4. Januar 2004 gelangte der Kläger an das Gerichtspräsidium Bern-Laupen mit dem Begehren, der Beklagte sei zu verurteilen, ihm den Betrag von Fr. 13'586.20 nebst Zins zu 6,25% seit 30. Oktober 2001 zu bezahlen; ausserdem sei der Rechtsvorschlag in Betreibung Nr. 0000 des Betreibungsamts Bern-Mittelland Dienststelle Bern in diesem Umfang aufzuheben und es sei ihm definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Der Gerichtspräsident des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen verurteilte den Beklagten am 25. August 2005, dem Kläger einen Betrag von Fr. 13'586.20 nebst Zins zu 6,25% seit 30. Oktober 2001 zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag in Betreibung Nr. 0000 des Betreibungsamts Bern-Mittelland wurde in diesem Umfang beseitigt. Der Gerichtspräsident kam zum Schluss, von den ursprünglich 10 Gesellschaftern seien die Anteile von fünf Gesellschaftern im Sinne von Art. 148 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 148 - 1 Sofern sich aus dem Rechtsverhältnisse unter den Solidarschuldnern nicht etwas anderes ergibt, hat von der an den Gläubiger geleisteten Zahlung ein jeder einen gleichen Teil zu übernehmen. |
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1 | Sofern sich aus dem Rechtsverhältnisse unter den Solidarschuldnern nicht etwas anderes ergibt, hat von der an den Gläubiger geleisteten Zahlung ein jeder einen gleichen Teil zu übernehmen. |
2 | Bezahlt ein Solidarschuldner mehr als seinen Teil, so hat er für den Mehrbetrag Rückgriff auf seine Mitschuldner. |
3 | Was von einem Mitschuldner nicht erhältlich ist, haben die übrigen gleichmässig zu tragen. |
1.4 Auf Appellation des Beklagten und Anschlussappellation des Klägers verurteilte das Obergericht des Kantons Bern den Beklagten am 20. Januar 2006, dem Kläger einen Betrag von Fr. 3'265.30 nebst 5% auf dem Betrag von Fr. 1'833.35 seit dem 30. Oktober 2001 zu bezahlen. In diesem Umfang wurde der Rechtsvorschlag in Betreibung Nr. 0000 des Betreibungsamts Bern-Mittelland beseitigt. Zur Begründung erwog das Obergericht unter anderem, nach den Feststellungen des Handelsgerichts im rechtskräftigen Urteil vom 30. Oktober 2001 seien mit dem Verkauf des Hotels X.________ am 25. März 1993 die Bedingungen für die Auflösung der Kollektivgesellschaft C.________ und damit die Voraussetzungen für die persönliche Haftung der Gesellschafter eingetreten. Damit sei die Darlehensschuld der Kollektivgesellschaft an diesem Datum zur persönlichen Schuld (auch) des Beklagten geworden; als über den Beklagten am 8. Oktober 1993 persönlich der Konkurs eröffnet worden sei, habe der Zinsenlauf ihm gegenüber geendet. Das Obergericht schloss, der Beklagte hafte demnach für die Darlehenszinsen vom 30. Juni 1993 bis zum 8. Oktober 1993, mithin für 99 Tage, was einen Betrag von Fr. 8'591.70 ergebe. Für diesen Betrag liess das Obergericht den Regress auf den
Beklagten zu; da es zusätzlich den Nachweis der fehlenden Belangbarkeit eines der solidarisch haftenden Kollektivgesellschafter als nicht erbracht ansah, setzte es den Anteil des Beklagten auf einen Sechstel - somit auf Fr. 3'265.30 - fest.
1.5 Mit eidgenössischer Berufung stellt der Kläger die Rechtsbegehren, das Urteil des Appellationshofs des Kantons Bern sei aufzuheben und die Sache zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei der Beklagte zu verurteilen, ihm Fr. 13'586.20 nebst Zins zu 6,25% seit 30. Oktober 2001 zu bezahlen und der Rechtsvorschlag in diesem Umfang zu beseitigen. Der Kläger rügt die Verletzung von Art. 148
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 148 - 1 Sofern sich aus dem Rechtsverhältnisse unter den Solidarschuldnern nicht etwas anderes ergibt, hat von der an den Gläubiger geleisteten Zahlung ein jeder einen gleichen Teil zu übernehmen. |
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1 | Sofern sich aus dem Rechtsverhältnisse unter den Solidarschuldnern nicht etwas anderes ergibt, hat von der an den Gläubiger geleisteten Zahlung ein jeder einen gleichen Teil zu übernehmen. |
2 | Bezahlt ein Solidarschuldner mehr als seinen Teil, so hat er für den Mehrbetrag Rückgriff auf seine Mitschuldner. |
3 | Was von einem Mitschuldner nicht erhältlich ist, haben die übrigen gleichmässig zu tragen. |
Der Beklagte beantragt, die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Mit Berufung kann gerügt werden, der angefochtene Entscheid beruhe auf Verletzung des Bundesrechts mit Einschluss der durch den Bund abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge. Wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Bürger ist die staatsrechtliche Beschwerde vorbehalten (Art. 43 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 148 - 1 Sofern sich aus dem Rechtsverhältnisse unter den Solidarschuldnern nicht etwas anderes ergibt, hat von der an den Gläubiger geleisteten Zahlung ein jeder einen gleichen Teil zu übernehmen. |
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1 | Sofern sich aus dem Rechtsverhältnisse unter den Solidarschuldnern nicht etwas anderes ergibt, hat von der an den Gläubiger geleisteten Zahlung ein jeder einen gleichen Teil zu übernehmen. |
2 | Bezahlt ein Solidarschuldner mehr als seinen Teil, so hat er für den Mehrbetrag Rückgriff auf seine Mitschuldner. |
3 | Was von einem Mitschuldner nicht erhältlich ist, haben die übrigen gleichmässig zu tragen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 148 - 1 Sofern sich aus dem Rechtsverhältnisse unter den Solidarschuldnern nicht etwas anderes ergibt, hat von der an den Gläubiger geleisteten Zahlung ein jeder einen gleichen Teil zu übernehmen. |
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1 | Sofern sich aus dem Rechtsverhältnisse unter den Solidarschuldnern nicht etwas anderes ergibt, hat von der an den Gläubiger geleisteten Zahlung ein jeder einen gleichen Teil zu übernehmen. |
2 | Bezahlt ein Solidarschuldner mehr als seinen Teil, so hat er für den Mehrbetrag Rückgriff auf seine Mitschuldner. |
3 | Was von einem Mitschuldner nicht erhältlich ist, haben die übrigen gleichmässig zu tragen. |
3.
Sofern sich aus dem Rechtsverhältnis unter den Solidarschuldnern nicht etwas anderes ergibt, hat von der an den Gläubiger geleisteten Zahlung gemäss Art. 148 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 148 - 1 Sofern sich aus dem Rechtsverhältnisse unter den Solidarschuldnern nicht etwas anderes ergibt, hat von der an den Gläubiger geleisteten Zahlung ein jeder einen gleichen Teil zu übernehmen. |
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1 | Sofern sich aus dem Rechtsverhältnisse unter den Solidarschuldnern nicht etwas anderes ergibt, hat von der an den Gläubiger geleisteten Zahlung ein jeder einen gleichen Teil zu übernehmen. |
2 | Bezahlt ein Solidarschuldner mehr als seinen Teil, so hat er für den Mehrbetrag Rückgriff auf seine Mitschuldner. |
3 | Was von einem Mitschuldner nicht erhältlich ist, haben die übrigen gleichmässig zu tragen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 148 - 1 Sofern sich aus dem Rechtsverhältnisse unter den Solidarschuldnern nicht etwas anderes ergibt, hat von der an den Gläubiger geleisteten Zahlung ein jeder einen gleichen Teil zu übernehmen. |
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1 | Sofern sich aus dem Rechtsverhältnisse unter den Solidarschuldnern nicht etwas anderes ergibt, hat von der an den Gläubiger geleisteten Zahlung ein jeder einen gleichen Teil zu übernehmen. |
2 | Bezahlt ein Solidarschuldner mehr als seinen Teil, so hat er für den Mehrbetrag Rückgriff auf seine Mitschuldner. |
3 | Was von einem Mitschuldner nicht erhältlich ist, haben die übrigen gleichmässig zu tragen. |
3.1 Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die Kollektivgesellschaft C.________ am 25. März 1993 aufgelöst wurde und daher die Gesellschafter gemäss Art. 568 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 568 - 1 Die Gesellschafter haften für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen. |
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1 | Die Gesellschafter haften für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen. |
2 | Eine entgegenstehende Verabredung unter den Gesellschaftern hat Dritten gegenüber keine Wirkung. |
3 | Der einzelne Gesellschafter kann jedoch, auch nach seinem Ausscheiden, für Gesellschaftsschulden erst dann persönlich belangt werden, wenn er selbst in Konkurs geraten oder wenn die Gesellschaft aufgelöst oder erfolglos betrieben worden ist. Die Haftung des Gesellschafters aus einer zugunsten der Gesellschaft eingegangenen Solidarbürgschaft bleibt vorbehalten. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 209 - 1 Mit der Eröffnung des Konkurses hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf auf. |
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1 | Mit der Eröffnung des Konkurses hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf auf. |
2 | Für pfandgesicherte Forderungen läuft jedoch der Zins bis zur Verwertung weiter, soweit der Pfanderlös den Betrag der Forderung und des bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Zinses übersteigt. |
3.2 Der Kläger anerkennt zutreffend, dass der Zinsenlauf gemäss Art. 208 f
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 208 - 1 Die Konkurseröffnung bewirkt gegenüber der Konkursmasse die Fälligkeit sämtlicher Schuldverpflichtungen des Schuldners mit Ausnahme derjenigen, die durch seine Grundstücke pfandrechtlich gedeckt sind. Der Gläubiger kann neben der Hauptforderung die Zinsen bis zum Eröffnungstage und die Betreibungskosten geltend machen.371 |
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1 | Die Konkurseröffnung bewirkt gegenüber der Konkursmasse die Fälligkeit sämtlicher Schuldverpflichtungen des Schuldners mit Ausnahme derjenigen, die durch seine Grundstücke pfandrechtlich gedeckt sind. Der Gläubiger kann neben der Hauptforderung die Zinsen bis zum Eröffnungstage und die Betreibungskosten geltend machen.371 |
2 | Von noch nicht verfallenen unverzinslichen Forderungen wird der Zwischenzins (Diskonto) zu fünf vom Hundert in Abzug gebracht. |
3.3 An diesem Ergebnis ändert entgegen den Vorbringen des Klägers nichts, dass die Rückgriffsforderung erst mit der Leistung an den Gläubiger entsteht. Der Rückgriff setzt die (Mit-)Verpflichtung zur Leistung der Solidarschuld voraus. An dieser Voraussetzung fehlt es nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz über den persönlichen Konkurs des Beklagten für den Teil der hier umstrittenen Darlehenszinsen, der nach dem 8. Oktober 1993 entstanden ist. Auch der Umstand, dass der Beklagte aus der - aufgelösten, aber noch nicht liquidierten - Kollektivgesellschaft trotz seines persönlichen Konkurses nicht ausschied, bedeutet nicht, dass während seines persönlichen Konkurses weitere Zinsschulden auf dem Darlehen hätten entstehen können, für das sämtliche Gesellschafter neben der Gesellschaft solidarisch hafteten. Da der Beklagte für die hier in Frage stehenden Darlehenszinsen nur soweit solidarisch haftbar wurde, als sie vor dem 8. Oktober 1993 entstanden, hat die Vorinstanz zutreffend nur die vom Kläger für diesen Teil der Forderung geleistete Zahlung berücksichtigt, um gemäss Art. 148
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 148 - 1 Sofern sich aus dem Rechtsverhältnisse unter den Solidarschuldnern nicht etwas anderes ergibt, hat von der an den Gläubiger geleisteten Zahlung ein jeder einen gleichen Teil zu übernehmen. |
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1 | Sofern sich aus dem Rechtsverhältnisse unter den Solidarschuldnern nicht etwas anderes ergibt, hat von der an den Gläubiger geleisteten Zahlung ein jeder einen gleichen Teil zu übernehmen. |
2 | Bezahlt ein Solidarschuldner mehr als seinen Teil, so hat er für den Mehrbetrag Rückgriff auf seine Mitschuldner. |
3 | Was von einem Mitschuldner nicht erhältlich ist, haben die übrigen gleichmässig zu tragen. |
4.
Die Berufung ist unbegründet, soweit überhaupt zulässige Rügen erhoben werden. Die Gerichtsgebühr ist diesem Verfahrensausgang entsprechend dem Kläger zu auferlegen (Art. 156 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 148 - 1 Sofern sich aus dem Rechtsverhältnisse unter den Solidarschuldnern nicht etwas anderes ergibt, hat von der an den Gläubiger geleisteten Zahlung ein jeder einen gleichen Teil zu übernehmen. |
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1 | Sofern sich aus dem Rechtsverhältnisse unter den Solidarschuldnern nicht etwas anderes ergibt, hat von der an den Gläubiger geleisteten Zahlung ein jeder einen gleichen Teil zu übernehmen. |
2 | Bezahlt ein Solidarschuldner mehr als seinen Teil, so hat er für den Mehrbetrag Rückgriff auf seine Mitschuldner. |
3 | Was von einem Mitschuldner nicht erhältlich ist, haben die übrigen gleichmässig zu tragen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 148 - 1 Sofern sich aus dem Rechtsverhältnisse unter den Solidarschuldnern nicht etwas anderes ergibt, hat von der an den Gläubiger geleisteten Zahlung ein jeder einen gleichen Teil zu übernehmen. |
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1 | Sofern sich aus dem Rechtsverhältnisse unter den Solidarschuldnern nicht etwas anderes ergibt, hat von der an den Gläubiger geleisteten Zahlung ein jeder einen gleichen Teil zu übernehmen. |
2 | Bezahlt ein Solidarschuldner mehr als seinen Teil, so hat er für den Mehrbetrag Rückgriff auf seine Mitschuldner. |
3 | Was von einem Mitschuldner nicht erhältlich ist, haben die übrigen gleichmässig zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 148 - 1 Sofern sich aus dem Rechtsverhältnisse unter den Solidarschuldnern nicht etwas anderes ergibt, hat von der an den Gläubiger geleisteten Zahlung ein jeder einen gleichen Teil zu übernehmen. |
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1 | Sofern sich aus dem Rechtsverhältnisse unter den Solidarschuldnern nicht etwas anderes ergibt, hat von der an den Gläubiger geleisteten Zahlung ein jeder einen gleichen Teil zu übernehmen. |
2 | Bezahlt ein Solidarschuldner mehr als seinen Teil, so hat er für den Mehrbetrag Rückgriff auf seine Mitschuldner. |
3 | Was von einem Mitschuldner nicht erhältlich ist, haben die übrigen gleichmässig zu tragen. |
1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Kläger auferlegt.
3.
Der Kläger hat den Beklagten für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Mai 2006
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: