Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
B 91/02

Urteil vom 24. April 2003
III. Kammer

Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiber Flückiger

Parteien
V.________, 1943, Beschwerdeführerin, vertreten durch den Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten,

gegen

BVG Sammelstiftung der Rentenanstalt, Rentenanstalt/Swiss Life, General Guisan-Quai 40, 8022 Zürich, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 14. August 2002)

Sachverhalt:
A.
Die 1943 geborene V.________ bezog vom 1. März 1989 bis 31. Juli 1997 eine halbe und bezieht - zufolge revisionsweiser Erhöhung - seit 1. August 1997 eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Am 22. September 1999 wandte sie sich erstmals an die Geschäftsführerin der BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt (als Vorsorgeeinrichtung des Dr. med. X.________, bei dem sie bis 30. April 1989 angestellt gewesen war) und machte einen Anspruch auf Invaliditätsleistungen geltend. Die Sammelstiftung lehnte es im Verlauf des anschliessenden Briefwechsels ab, eine BVG-Rente auszurichten, da entsprechende Ansprüche verjährt seien. In Bezug auf die überobligatorische Vorsorge erklärte sie sich bereit, ab 25. Februar 1995 im Umfang der Teilinvalidität von 1989, jedoch ohne Berücksichtigung der Erhöhung der Rente der Invalidenversicherung per 1. August 1997, Leistungen zu erbringen.
B.
Am 18. Dezember 2001 liess V.________ gegen die Vorsorgeeinrichtung Klage erheben mit dem Rechtsbegehren, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihr spätestens ab 1. März 1990 aus dem überobligatorischen Vorsorgeverhältnis eine Invalidenrente auf Grund eines Invaliditätsgrades von 60 % gemäss den reglementarischen Bestimmungen sowie spätestens ab 1. August 1997 "eine Invalidenrente auf Grund eines um 24 % erhöhten Invaliditätsgrades gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen" auszurichten. Zudem habe die Beklagte sie auf den frühest möglichen Zeitpunkt von der Beitragspflicht zu befreien und auf den Invalidenleistungen einen Verzugszins von 5 % spätestens ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung zu bezahlen.

In teilweiser Gutheissung der Klage verpflichtete das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Vorsorgeeinrichtung, der Versicherten ab 25. Februar 1995 eine überobligatorische Invalidenrente im Umfang von 60 % auszurichten, sie gleichzeitig in diesem Umfang von der Prämienpflicht zu befreien sowie das Alterskonto weiterzuführen und die Invalidenrenten ab 18. Dezember 2001 zu 5 % zu verzinsen (Entscheid vom 14. August 2002).
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt V.________ das Rechtsbegehren stellen, es sei der kantonale Entscheid insoweit aufzuheben, als die Klage nicht gutgeheissen worden sei. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr, der Beschwerdeführerin, spätestens ab 1. August 1997 eine Invalidenrente auf Grund eines um 24 % erhöhten Invaliditätsgrades gemäss den gesetzlichen Bestimmungen auszurichten, sie auf den frühest möglichen Zeitpunkt von der Beitragspflicht zu befreien und auf den Invalidenleistungen einen Verzugszins von 5 % spätestens ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung zu bezahlen.

Die Sammelstiftung schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Ziffer 1 des Rechtsbegehrens der Verwaltungsgerichtsbeschwerde lautet auf Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides, soweit die Klage nicht gutgeheissen wurde. Materiell begehrt die Beschwerdeführerin aber lediglich, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr "spätestens ab 1. August 1997 eine Invalidenrente auf Grund eines um 24 % erhöhten Invaliditätsgrades gemäss den gesetzlichen Bestimmungen auszurichten". Mit Blick auf die Vorbringen in der Beschwerdebegründung, es werde lediglich noch eine Invalidenrente ab 1. August 1997 auf Grund eines um 24 % erhöhten Invaliditätsgrades gefordert, hat sich die gerichtliche Prüfung darauf zu beschränken.
2.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Verjährung von Ansprüchen auf Leistungen der obligatorischen (Art. 41 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 41 Verjährung von Ansprüchen und Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen
1    Die Leistungsansprüche verjähren nicht, sofern die Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Vorsorgeeinrichtung nicht verlassen haben.
2    Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen verjähren nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Artikel 129-142 OR138 sind anwendbar.
3    Guthaben, welche auf Freizügigkeitskonten oder -policen nach Artikel 10 der Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 1994139 angelegt sind, werden nach Ablauf von zehn Jahren ab dem Referenzalter (Art. 13) an den Sicherheitsfonds überwiesen; dieser verwendet sie zur Finanzierung der Zentralstelle 2. Säule.
4    Wenn es nicht möglich ist, das genaue Geburtsdatum des Versicherten zu ermitteln, werden diejenigen Freizügigkeitsguthaben, für welche bei den Einrichtungen, die sie verwalten, während zehn Jahren keine Nachrichten des Versicherten oder von dessen Erben eingegangen sind, bis ins Jahr 2010 von diesen Einrichtungen weiter verwaltet. Danach werden sie ebenfalls an den Sicherheitsfonds überwiesen; dieser verwendet sie entsprechend Absatz 3.
5    Der Sicherheitsfonds erfüllt Ansprüche auf nach den Absätzen 3 und 4 an ihn überwiesene Guthaben, sofern deren Bestand vom Versicherten oder von dessen Erben nachgewiesen wird.
6    Ansprüche, die nicht nach Absatz 5 geltend gemacht werden, verjähren, wenn der Versicherte sein 100. Altersjahr vollendet hat oder vollendet hätte.
7    Die Absätze 1-6 sind auch auf Verpflichtungen aus Verträgen zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungsgesellschaften, welche der Versicherungsaufsicht unterstellt sind, anwendbar.
8    Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen im Hinblick auf die Geltendmachung von Ansprüchen der Versicherten.
BVG in Verbindung mit Art. 129 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 129 - Die in diesem Titel aufgestellten Verjährungsfristen können durch Verfügung der Beteiligten nicht abgeändert werden.
. OR) und der überobligatorischen beruflichen Vorsorge (Art. 127 f
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 127 - Mit Ablauf von zehn Jahren verjähren alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt.
. OR; BGE 117 V 332 Erw. 4) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.
3.1 Der Anspruch auf eine (zunächst hälftige) Rente der obligatorischen beruflichen Vorsorge und damit das entsprechende Stammrecht entstand mit dem invalidenversicherungsrechtlichen Rentenanspruch am 1. März 1989 (vgl. Art. 26 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 26 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195982 über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).83
1    Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195982 über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).83
2    Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange der Versicherte den vollen Lohn erhält.
3    Der Anspruch erlischt mit dem Tode des Anspruchsberechtigten oder, unter Vorbehalt von Artikel 26a, mit dem Wegfall der Invalidität.84 Bei Versicherten, die nach Artikel 2 Absatz 3 der obligatorischen Versicherung unterstehen oder nach Artikel 47 Absatz 2 ihre Vorsorge freiwillig weiterführen, erlischt die Invalidenrente spätestens bei Entstehen des Anspruches auf eine Altersleistung (Art. 13 Abs. 1).85
4    Befindet sich der Versicherte beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so ist jene Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, der er zuletzt angehört hat. Steht die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, so kann die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung auf diese Rückgriff nehmen.86
BVG). Die für das Rentenstammrecht geltende Verjährungsfrist von zehn Jahren (BGE 117 V 332 Erw. 4; SZS 2003 S. 49, 1997 S. 562 Erw. 5b) war somit im Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung des Anspruchs gegenüber der Beschwerdegegnerin am 22. September 1999 im Sinne von Art. 41 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 41 Verjährung von Ansprüchen und Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen
1    Die Leistungsansprüche verjähren nicht, sofern die Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Vorsorgeeinrichtung nicht verlassen haben.
2    Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen verjähren nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Artikel 129-142 OR138 sind anwendbar.
3    Guthaben, welche auf Freizügigkeitskonten oder -policen nach Artikel 10 der Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 1994139 angelegt sind, werden nach Ablauf von zehn Jahren ab dem Referenzalter (Art. 13) an den Sicherheitsfonds überwiesen; dieser verwendet sie zur Finanzierung der Zentralstelle 2. Säule.
4    Wenn es nicht möglich ist, das genaue Geburtsdatum des Versicherten zu ermitteln, werden diejenigen Freizügigkeitsguthaben, für welche bei den Einrichtungen, die sie verwalten, während zehn Jahren keine Nachrichten des Versicherten oder von dessen Erben eingegangen sind, bis ins Jahr 2010 von diesen Einrichtungen weiter verwaltet. Danach werden sie ebenfalls an den Sicherheitsfonds überwiesen; dieser verwendet sie entsprechend Absatz 3.
5    Der Sicherheitsfonds erfüllt Ansprüche auf nach den Absätzen 3 und 4 an ihn überwiesene Guthaben, sofern deren Bestand vom Versicherten oder von dessen Erben nachgewiesen wird.
6    Ansprüche, die nicht nach Absatz 5 geltend gemacht werden, verjähren, wenn der Versicherte sein 100. Altersjahr vollendet hat oder vollendet hätte.
7    Die Absätze 1-6 sind auch auf Verpflichtungen aus Verträgen zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungsgesellschaften, welche der Versicherungsaufsicht unterstellt sind, anwendbar.
8    Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen im Hinblick auf die Geltendmachung von Ansprüchen der Versicherten.
BVG verjährt.
3.2 Wie das kantonale Gericht zutreffend erwogen hat, handelt es sich beim Rentenstammrecht um ein in sich abgeschlossenes Grundverhältnis. Für die Entstehung des Stammrechts ist erforderlich, dass die versicherte Person bei Eintritt der massgebenden Arbeitsunfähigkeit versichert war sowie dass sie in anspruchsbegründendem Ausmass invalid wird, wobei zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität der erforderliche enge sachliche und zeitliche Zusammenhang (BGE 123 V 265 Erw. 1c, 120 V 1 f. Erw. 2c/aa und bb mit Hinweisen) besteht. Ist das Rentenstammrecht einmal entstanden, leitet sich auch ein durch eine spätere Rentenerhöhung begründeter zusätzlicher Anspruch daraus ab. Eine revisionsweise Erhöhung des Invaliditätsgrades stellt keinen neuen Versicherungsfall dar, und zwar weder bei Verschlimmerung des bisherigen (BGE 126 V 161 Erw. 4) noch bei Eintritt eines neuen Gesundheitsschadens (BGE 126 V 162 Erw. 5). Ist das durch die Entstehung des Teilrentenanspruchs begründete Stammrecht verjährt, trifft dies somit auch auf den Rentenanspruch zu, soweit er auf einem (revisionsweise zu Folge veränderter Verhältnisse) erhöhten Invaliditätsgrad beruht. Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen erhobenen Einwände vermögen nicht zu
überzeugen, denn die Beschwerdeführerin war in keiner Weise daran gehindert, sich nach dem Erlass der Rentenverfügungen der Invalidenversicherung vom 25. September 1991 und 3. Februar 1999 innerhalb der zehnjährigen Verjährungsfrist bei der Vorsorgeeinrichtung zu melden.

Das Rechtsbegehren auf Zusprechung einer BVG-Invalidenrente ab 1. August 1997 "auf Grund eines um 24 % erhöhten Invaliditätsgrades" ist somit unbegründet. Dies gilt unabhängig davon, ob sich dieser Antrag auf das gesamte geforderte Rentenbetreffnis (mit Einschluss des verjährten Teils der hälftigen Invalidenleistung) oder nur auf die Differenz, das heisst die zufolge Zunahme des Invaliditätsgrades um 24 % erhöhte BVG-Leistung beziehen sollte.
4.
Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung erkannt, dass die Beschwerdeführerin aus der per 1. August 1997 eingetretenen Erhöhung des Invaliditätsgrades keine Erhöhung der ihr seitens der Beschwerdegegnerin schon im vorprozessualen Stadium zugestandenen reglementarischen Invalidenrente beanspruchen kann, weil das Reglement der Beschwerdegegnerin für den überobligatorischen Bereich eine zeitliche Beschränkung der Nachdeckung bei Erhöhung des Invaliditätsgrades nach der Auflösung des Vorsorgeverhältnisses enthält, welche zulässig ist (SZS 1997 S. 560 Erw. 4a).
5.
Den schon im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Anträgen auf frühestmögliche Befreiung von der Beitragspflicht und Ausrichtung von Verzugszinsen zu 5 % spätestens ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung hat das kantonale Gericht Rechnung getragen, soweit es die Klage gutgeheissen hat. Da es letztinstanzlich bei der vorinstanzlichen Leistungszusprechung bleibt, besteht für eine weiter gehende Befreiung von der Beitragspflicht und für eine weiter gehende Zahlung von Verzugszinsen kein Raum.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 24. April 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B 91/02
Datum : 24. April 2003
Publiziert : 07. Juni 2003
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Berufliche Vorsorge
Gegenstand : Eidgenössisches Versicherungsgericht Tribunale federale delle assicurazioni Tribunal


Gesetzesregister
BVG: 26 
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 26 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195982 über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).83
1    Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195982 über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).83
2    Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange der Versicherte den vollen Lohn erhält.
3    Der Anspruch erlischt mit dem Tode des Anspruchsberechtigten oder, unter Vorbehalt von Artikel 26a, mit dem Wegfall der Invalidität.84 Bei Versicherten, die nach Artikel 2 Absatz 3 der obligatorischen Versicherung unterstehen oder nach Artikel 47 Absatz 2 ihre Vorsorge freiwillig weiterführen, erlischt die Invalidenrente spätestens bei Entstehen des Anspruches auf eine Altersleistung (Art. 13 Abs. 1).85
4    Befindet sich der Versicherte beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so ist jene Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, der er zuletzt angehört hat. Steht die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, so kann die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung auf diese Rückgriff nehmen.86
41
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 41 Verjährung von Ansprüchen und Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen
1    Die Leistungsansprüche verjähren nicht, sofern die Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Vorsorgeeinrichtung nicht verlassen haben.
2    Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen verjähren nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Artikel 129-142 OR138 sind anwendbar.
3    Guthaben, welche auf Freizügigkeitskonten oder -policen nach Artikel 10 der Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 1994139 angelegt sind, werden nach Ablauf von zehn Jahren ab dem Referenzalter (Art. 13) an den Sicherheitsfonds überwiesen; dieser verwendet sie zur Finanzierung der Zentralstelle 2. Säule.
4    Wenn es nicht möglich ist, das genaue Geburtsdatum des Versicherten zu ermitteln, werden diejenigen Freizügigkeitsguthaben, für welche bei den Einrichtungen, die sie verwalten, während zehn Jahren keine Nachrichten des Versicherten oder von dessen Erben eingegangen sind, bis ins Jahr 2010 von diesen Einrichtungen weiter verwaltet. Danach werden sie ebenfalls an den Sicherheitsfonds überwiesen; dieser verwendet sie entsprechend Absatz 3.
5    Der Sicherheitsfonds erfüllt Ansprüche auf nach den Absätzen 3 und 4 an ihn überwiesene Guthaben, sofern deren Bestand vom Versicherten oder von dessen Erben nachgewiesen wird.
6    Ansprüche, die nicht nach Absatz 5 geltend gemacht werden, verjähren, wenn der Versicherte sein 100. Altersjahr vollendet hat oder vollendet hätte.
7    Die Absätze 1-6 sind auch auf Verpflichtungen aus Verträgen zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungsgesellschaften, welche der Versicherungsaufsicht unterstellt sind, anwendbar.
8    Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen im Hinblick auf die Geltendmachung von Ansprüchen der Versicherten.
OR: 127 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 127 - Mit Ablauf von zehn Jahren verjähren alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt.
129
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 129 - Die in diesem Titel aufgestellten Verjährungsfristen können durch Verfügung der Beteiligten nicht abgeändert werden.
BGE Register
117-V-329 • 120-V-1 • 123-V-262 • 126-V-157
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