Tribunal federal
{T 0/2}
4C.43/2003 /rnd
Urteil vom 24. April 2003
I. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Walter, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch.
Gerichtsschreiberin Schoder.
Parteien
A.________,
Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Hess-Odoni, Bellerivematte 5, 6006 Luzern,
gegen
B.________,
Beklagten und Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwalt Richard Frei, Fraumünsterstrasse 25, Postfach 7235, 8023 Zürich.
Gegenstand
Auftrag; Mäklervertrag,
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 6. Dezember 2002.
Sachverhalt:
A.
B.________ (Beklagter) erteilte am 2. März 2000 A.________ (Klägerin), einer Immobilientreuhänderin, telefonisch den Auftrag, für die Liegenschaft X.________ einen Käufer zu finden. Diese Liegenschaft stand im Eigentum einer aus dem Beklagten, dessen Mutter, dessen Schwester und dessen Onkel bestehenden Erbengemeinschaft. Im Anschluss an das Telefongespräch bestätigte die Klägerin die getroffene Vereinbarung in einem Brief an den Beklagten vom 2. März 2000 wie folgt:
"Verkaufsobjekt X.________
Verkaufspreis Verhandlungsbasis SFR 4.0 Mio
Antritt jederzeit möglich
Verkaufsbemühungen für Sie kostenlos
Honorar im Erfolgsfall 1.5 Prozent des erzielten Verkaufserlöses"
Der Beklagte brachte auf dem Brief handschriftliche Änderungen an. Auf der Zeile Verkaufspreis fügte er in Klammern "Minimum 3,6 Mio" an, und er änderte die Zeile "Antritt jederzeit möglich" ab in "Austritt (Kündigung) jederzeit möglich, ohne Kostenfolge für die Eigentümer". Das abgeänderte Exemplar unterzeichneten der Beklagte und sein Onkel am 15. März 2000. Der Klägerin gelang es, Kaufinteressenten zu finden. Am 28. April 2000 unterzeichneten die Eheleute C.________ eine Reservationsvereinbarung auf der Basis eines Kaufpreises von Fr. 3.725 Mio. Zu einem Kaufvertrag kam es jedoch nicht, weil die Mutter und die Schwester des Beklagten dem Verkauf der Liegenschaft nicht zustimmten.
B.
Mit Klage vom 5. April 2001 belangte die Klägerin den Beklagten vor Bezirksgericht Meilen auf Zahlung von Fr. 55'875.-- entsprechend 1,5 % des in der Reservationsvereinbarung angeführten Kaufpreises. Das Bezirksgericht Meilen wies die Klage am 19. Dezember 2001 ab.
Gleich entschied das Obergericht des Kantons Zürich am 6. Dezember 2002 auf Berufung der Klägerin.
C.
Die Klägerin führt Berufung beim Bundesgericht mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Gutheissung ihrer Klage, eventuell auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Fortset- zung des Verfahrens und zur Neubeurteilung der Klage.
Der Beklagte schliesst auf kostenfällige Abweisung der Berufung und auf Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im Berufungsverfahren ist das Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen der letzten kantonalen Instanz gebunden, wenn sie nicht offensichtlich auf Versehen beruhen, unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen (Art. 63 Abs. 2




1.2 Die Klägerin missachtet diese Regeln, indem sie in der Berufung, ohne sich auf eine der erwähnten Ausnahmen zu berufen, geltend macht, beide Parteien hätten von Anfang an gewollt, dass die Provision verdient sei, sobald der Beklagte und sein Onkel eine taugliche Offerte in den Händen hätten, mit der sie die übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft zu einem Verkauf der Liegenschaft hätten bewegen wollen. Eine derartige Behauptung hat die Klägerin nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz im kantonalen Verfahren nicht prozesskonform erhoben. Sie ist damit auch im Berufungsverfahren nicht zu hören.
2.
2.1 Durch den Mäklervertrag erhält der Mäkler den Auftrag, gegen eine Vergütung Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages nachzuweisen oder den Abschluss eines Vertrages zu vermitteln (Art. 412 Abs. 1

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 412 - 1 Durch den Mäklervertrag erhält der Mäkler den Auftrag, gegen eine Vergütung, Gelegenheit zum Abschlusse eines Vertrages nachzuweisen oder den Abschluss eines Vertrages zu vermitteln. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 412 - 1 Durch den Mäklervertrag erhält der Mäkler den Auftrag, gegen eine Vergütung, Gelegenheit zum Abschlusse eines Vertrages nachzuweisen oder den Abschluss eines Vertrages zu vermitteln. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 413 - 1 Der Mäklerlohn ist verdient, sobald der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Mäklers zustande gekommen ist. |
Widerrufsrechts des Auftraggebers nach Art. 404 Abs. 1

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 404 - 1 Der Auftrag kann von jedem Teile jederzeit widerrufen oder gekündigt werden. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 413 - 1 Der Mäklerlohn ist verdient, sobald der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Mäklers zustande gekommen ist. |
2.2 Die kantonalen Gerichte qualifizierten die abgeschlossene Vereinbarung übereinstimmend als Mäklervertrag im Sinne von Art. 412 ff

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 412 - 1 Durch den Mäklervertrag erhält der Mäkler den Auftrag, gegen eine Vergütung, Gelegenheit zum Abschlusse eines Vertrages nachzuweisen oder den Abschluss eines Vertrages zu vermitteln. |
2.3 Die Klägerin rügt in der Berufung im Wesentlichen die für die Anwendbarkeit von Art. 412 ff

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 412 - 1 Durch den Mäklervertrag erhält der Mäkler den Auftrag, gegen eine Vergütung, Gelegenheit zum Abschlusse eines Vertrages nachzuweisen oder den Abschluss eines Vertrages zu vermitteln. |
3.
3.1 Die Klägerin berief sich im kantonalen Verfahren darauf, der Beklagte und sein Miterbe hätten den Eintritt der für die Entstehung des Provisionsanspruchs notwendigen Bedingung des Kaufvertragsabschlusses treuwidrig verhindert, indem sie aus freien Stücken darauf verzichtet hätten, mit den von der Klägerin nachgewiesenen Interessenten den Kaufvertrag abzuschliessen. Die Bedingung habe daher nach Art. 156

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 156 - Eine Bedingung gilt als erfüllt, wenn ihr Eintritt von dem einen Teile wider Treu und Glauben verhindert worden ist. |
3.2 Die Vorinstanz setzte sich mit diesem Einwand der Klägerin eingehend auseinander und erwog, die Freiheit der Entscheidung des Auftraggebers über den Vertragsschluss gehöre zum Wesen des Mäklervertrages, weshalb eine Weigerung des Auftraggebers, mit dem vom Mäkler nachgewiesenen Interessenten zu kontrahieren, nicht als Verstoss gegen Treu und Glauben angesehen werden könne.
Ferner stellte die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich fest, dass der Beklagte und dessen Onkel zum Verkauf bereit waren, nicht aber die anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft. Die Klägerin wusste, dass der Verkauf am Veto eines Mitglieds der Erbengemeinschaft scheitern könnte. Sie nahm dieses Risiko aber in Kauf. Vor diesem Hintergrund ist der Schluss der Vorinstanz, Art. 156

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 156 - Eine Bedingung gilt als erfüllt, wenn ihr Eintritt von dem einen Teile wider Treu und Glauben verhindert worden ist. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 156 - Eine Bedingung gilt als erfüllt, wenn ihr Eintritt von dem einen Teile wider Treu und Glauben verhindert worden ist. |
Im Übrigen setzt sich die Klägerin mit den Ausführungen der Vor- instanz nicht auseinander, sondern sie beschränkt sich darauf, ihren im kantonalen Verfahren eingenommenen Standpunkt erneut zu bekräftigen. Damit genügt sie den Anforderungen an die Begründung einer Berufung nicht (Art. 55 Abs. 1 lit. c

4.
Insgesamt erweist sich die Berufung als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Klägerin als unterliegende Partei für das Verfahren vor Bundesgericht kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 156 - Eine Bedingung gilt als erfüllt, wenn ihr Eintritt von dem einen Teile wider Treu und Glauben verhindert worden ist. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 156 - Eine Bedingung gilt als erfüllt, wenn ihr Eintritt von dem einen Teile wider Treu und Glauben verhindert worden ist. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 156 - Eine Bedingung gilt als erfüllt, wenn ihr Eintritt von dem einen Teile wider Treu und Glauben verhindert worden ist. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird der Klägerin auferlegt.
3.
Die Klägerin hat den Beklagten für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. April 2003
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: