Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B 1016/2022
Urteil vom 24. Februar 2023
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin van de Graaf,
Bundesrichter Hurni,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Grass,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
Nordring 8,
2. B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Zumstein,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einstellung (sexuelle Handlungen mit Kindern),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen,
vom 29. Juli 2022 (BK 22 44).
Sachverhalt:
A.
A.a. Mit Eingabe vom 2. Februar 2021 erstattete die Kindsmutter A.A.________ Strafanzeige gegen den Kindsvater B.A.________ wegen mehrfacher sexuellen Handlungen mit ihrer gemeinsamen Tochter C.A.________. Die Eltern leben getrennt und stehen sich in familienrechtlichen Verfahren als Parteien gegenüber.
A.b. A.A.________ macht geltend, C.A.________ habe nach der Übernachtung beim Vater am 20. September 2020 über Schmerzen im Intimbereich geklagt, woraufhin im Kinderspital Bern unerklärliche Rötungen festgestellt worden seien. Mangels weiterer Anhaltspunkte und Beweise für einen Übergriff habe sich A.A.________ in der Folge darauf beschränkt, die Situation weiter zu beobachten.
Zwischen Dezember 2020 und dem 17. Januar 2021 habe es sechs Übernachtungen beim Vater gegeben, nach denen C.A.________ Auffälligkeiten wie "nicht alleine schlafen wollen", diffuse Ängste oder Durchfall gezeigt habe. C.A.________ habe plötzlich ein für ein vierjähriges Mädchen offensichtlich unangemessenes Verhalten gegenüber erwachsenen Männern gezeigt, etwa indem sie Bekannten der Mutter bei gemeinsamen Kontakten ohne Vorwarnung an die Geschlechtsteile gefasst habe.
Nach dem Besuchswochenende vom 15. Januar 2021 habe C.A.________ erklärt, dass "der Schnee/Schneemann" das eine oder andere von ihr verlangt habe, wobei offensichtlich sei, dass C.A.________ ihren Vater als "Schnee/Schneemann" bezeichne, um ihn nicht direkt ansprechen zu müssen. Am 25. Januar 2021 habe C.A.________ die unzweifelhaften sexuellen Übergriffe des Vaters bestätigt und auch erwähnt, was von ihr verlangt worden sei. In der Folge habe der Kinderarzt eine Gefährdungsmeldung an die KESB erstattet. Aufgrund dieser und der Aussagen von C.A.________, die diese in ihrem Alter nicht erfunden haben könne, bestehe der dringende Verdacht, dass der Vater seine Tochter missbraucht habe.
A.c. Die Mutter hat auch Video- und Audioaufzeichnungen ihrer Tochter vorgelegt, in denen diese davon spricht, "geträumt zu haben, dass der Papa sie am Schnäbi leckt und sie, dann das Schnäbi vom Papa anfasst und es sofort leckt", "der Schnee habe ihr gesagt, dass sie das Schnäbi von ihm anfassen müsse, aber sie habe nicht gewollt", "dass sie das Schnäbi vom Papi anfassen müsse" und "sie habe gedacht, dass es ihm gefallen würde, wenn sie das Schnäbi mit den Reitstiefeln anfassen würde".
A.d. Am 29. Juni 2021 wurde C.A.________ von der Kinderschutzgruppe des Inselspitals Bern befragt. Laut dem entsprechenden Bericht habe sich C.A.________ auf das Befragungssetting eingelassen und sei aufmerksam gewesen. Sie habe sich als sehr aufgeweckt präsentiert und viele Fragen gestellt, sei aber auch sehr assoziativ gewesen und oft von einem Thema zum anderen gesprungen, wobei die Sprachverständlichkeit nicht immer optimal gewesen sei. Auf die Frage, warum sie heute hier sei, habe C.A.________ zunächst auf andere Themen abgelenkt und dann unvermittelt gesagt: "Mi Papi het mi nie agmöögget". Die Frage, ob sie sich an irgendetwas mit "Schlecken" bei Mama oder Papa erinnern könne, habe C.A.________ verneint. Auch die Frage, ob sie sich an etwas mit "Schneemann" erinnere, verneinte C.A.________. Auf die Frage, ob ihr etwas zu "Schnäbi" eingefallen sei, habe C.A.________ gesagt: "Ja, ig ha au Papi sis Schnäbi läckt", dann aber auf Nachfrage korrigiert: "Nei, ig ha's gseh". Dann habe sie gesagt, sie wisse nichts mehr, und schliesslich habe sie verneint, dass sie "Papis Schnäbi gschläckt" habe. C.A.________ habe dann erklärt, dass sie Papis "Schnäbi" beim Duschen gesehen habe und dass dieser auch ihr "Scheidi" beim Duschen gesehen
habe. Klärende Nachfragen ("Papi hat was mit seinem Schnäbi gemacht?", "Papi hat was mit ihrer Scheide gemacht?", "C.A.________ hat Papis Schnäbi gschleckt?", "Papi hat C.A.________s Scheide angefasst oder geleckt?") habe C.A.________ alle verneint, bevor sie erklärt habe, dass das mit Papis "Schnäbi" ihr Geheimnis sei und sie über das mit dem "Schnäbi" nicht mehr sprechen wolle.
B.
B.a. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland stellte am 12. Januar 2022 das Strafverfahren gegen den Vater wegen sexueller Handlungen mit Kindern zum Nachteil der Tochter ein.
Zur Begründung führte sie aus, dass sich der Anfangsverdacht gegen den Vater nur auf die dokumentierten Aussagen der Mutter und ihre eigenen Wahrnehmungen gestützt habe. Die Ermittlungen hätten den Vater jedoch entlastet. Insbesondere hätten die ausgewerteten elektronischen Daten des Vaters keine Hinweise auf verbotene Dateien oder entsprechende Neigungen ergeben. Der Anfangsverdacht habe sich nicht erhärtet und es lägen keine objektiven Anhaltspunkte vor, die eine Tatbegehung durch den Vater als hinreichend wahrscheinlich für eine Anklageerhebung erscheinen liessen. C.A.________ selbst habe anlässlich der Einvernahme durch die Kinderschutzgruppe einen sexuellen Missbrauch bestritten. Die weiteren dokumentierten Aussagen C.A.________s seien von mangelhafter Qualität und liessen keine Beurteilung des Wahrheitsgehalts zu, weshalb die geschilderten (subjektiven) Wahrnehmungen der Mutter die einzigen belastenden Beweismittel blieben. Dies rechtfertige im vorliegenden Fall eine Anklageerhebung nicht bzw. wäre im Falle einer Anklageerhebung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen. Da keine weiteren Ermittlungsansätze ersichtlich seien, die zu neuen oder anderen Erkenntnissen führen könnten, sei das Verfahren
einzustellen.
B.b. Auf eine von der Mutter dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 29. Juli 2022 nicht ein, wobei es in einer Eventualerwägung darlegte, dass die Beschwerde auch in der Sache unbegründet wäre.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt die Mutter dem Bundesgericht, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben, auf die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 12. Januar 2022 sei einzutreten und die Vorinstanz bzw. die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, sei anzuweisen, das Beweisverfahren mit der beantragten persönlichen Einvernahme der Eltern sowie der Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens wieder aufzunehmen. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Mit Beschluss vom 15. September 2022 hat das präsidierende Mitglied den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt.
Es wurden die kantonalen Akten, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde datiert vom 2. September 2022. Soweit die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht am 11. Januar 2023 eine weitere Eingabe zukommen liess, ist diese unbeachtlich, da sie erst nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist und damit verspätet eingereicht wurde (vgl. Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
2.
2.1. Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Art. 81 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht. |
2 | Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56 |
3 | Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht. |
2 | Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56 |
3 | Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen. |
|
1 | Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen. |
2 | Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt. |
3 | Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben. |
4 | Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 119 Form und Inhalt der Erklärung - 1 Die geschädigte Person kann die Erklärung schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben. |
|
1 | Die geschädigte Person kann die Erklärung schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben. |
2 | In der Erklärung kann die geschädigte Person kumulativ oder alternativ: |
a | die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangen (Strafklage); |
b | adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen, die aus der Straftat abgeleitet werden (Zivilklage). |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. |
|
1 | Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. |
2 | Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht. |
2 | Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56 |
3 | Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
|
1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Die Privatklägerschaft muss vor Bundesgericht daher darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteile 6B 478/2021 vom 11. April 2022 E. 1.2; 6B 1006/2021 vom 22. November 2021 E. 3; 6B 1282/2020 vom 8. Juli 2021 E. 1.1; je mit Hinweisen).
2.2. Die Beschwerdeführerin trägt zu ihrer Legitimation vor, das strafrechtlich geschützte Rechtsgut, nämlich die sexuelle Integrität ihrer Tochter, stehe in direktem Zusammenhang mit den verursachten Kosten, um den Schaden aus diesen Verletzungen kompensieren zu können. Der Schadenersatz ergebe sich u.a. "aus den Auslagen für Arzt- und Therapiekosten" für ihre Tochter. Ob die Beschwerdeführerin damit ihrer Begründungsobliegenheit nachkommt, ist fraglich, kann mit Blick auf den Verfahrensausgang jedoch offenbleiben.
3.
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
4.
4.1. Eine Verfahrenseinstellung hat nach Art. 319 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 319 Gründe - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: |
|
1 | Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: |
a | kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt; |
b | kein Straftatbestand erfüllt ist; |
c | Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen; |
d | Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind; |
e | nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. |
2 | Sie kann das Verfahren ausnahmsweise auch dann einstellen, wenn: |
a | das Interesse eines Opfers, das zum Zeitpunkt der Straftat weniger als 18 Jahre alt war, es zwingend verlangt und dieses Interesse das Interesse des Staates an der Strafverfolgung offensichtlich überwiegt; und |
b | das Opfer oder bei Urteilsunfähigkeit seine gesetzliche Vertretung der Einstellung zustimmt. |
Bei der Entscheidung über die Einstellung eines Verfahrens ist der Grundsatz "in dubio pro duriore" zu beachten. Das Verfahren darf grundsätzlich nur bei offensichtlicher Straflosigkeit oder offensichtlichem Fehlen der Prozessvoraussetzungen eingestellt werden. Kommt hingegen eine Erledigung durch Strafbefehl nicht in Betracht, ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Halten sich Freispruch und Verurteilung in etwa die Waage, ist in der Regel, insbesondere bei schwereren Delikten, Anklage zu erheben. Bei der Prüfung dieser Fragen verfügen die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz über einen gewissen Beurteilungsspielraum, in den das Bundesgericht nur zurückhaltend eingreift (BGE 146 IV 68 E. 2.1; 143 IV 241 E. 2.2.1 und E. 2.3.3; 138 IV 186 E. 4.1).
Wie die Beweise nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu würdigen sind und ob die Vorinstanz gestützt darauf einen hinreichenden Tatverdacht verneinen durfte, prüft das Bundesgericht nur auf Willkür. Es prüft aber im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Einstellung nicht wie etwa bei einem Schuldspruch, ob die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich sind (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
5.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Eventualerwägung der Vorinstanz, mit der diese zum Schluss gekommen ist, die Beschwerde sei auch in der Sache unbegründet. Sie rügt, die Vorinstanz habe es zu Unrecht nicht für notwendig erachtet, ein Gutachten über die Glaubwürdigkeit der Aussagen C.A.________s anzuordnen. Zudem hätte die Staatsanwaltschaft die beiden Eltern des Kindes einvernehmen müssen.
5.1. Nach dem Untersuchungsgrundsatz von Art. 6 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 6 Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. |
|
1 | Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. |
2 | Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 182 Voraussetzungen für den Beizug einer sachverständigen Person - Staatsanwaltschaft und Gerichte ziehen eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 139 Grundsätze - 1 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. |
|
1 | Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. |
2 | Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt. |
einer strittigen Tatsache nicht zu erschüttern (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; 144 II 427 E. 3.1.3; je mit Hinweisen). Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; 144 II 427 E. 3.1.3; Urteil 6B 243/2022 vom 18. Januar 2023 E. 1.2.3 mit Hinweisen).
5.2. Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, die Beschwerdeführerin übersehe, dass die Staatsanwaltschaft die Glaubwürdigkeit der Aussagen C.A.________s zwar gewürdigt, die Einstellung des Verfahrens aber nicht damit begründet habe. Vielmehr habe sie das Verfahren eingestellt, weil es keine Beweise gebe, die eine Anklage auch nur ansatzweise rechtfertigen würden, und weil keine weiteren geeigneten Ermittlungshandlungen ersichtlich seien. Das einzige unmittelbar belastende Beweismittel seien die Aussagen C.A.________s auf den Ton- und Bildaufnahmen der Mutter. Weitere Indizien seien lediglich die Schilderungen der Beschwerdeführerin über Beobachtungen an C.A.________ (Verklebung der inneren Schamlippen, Rötungen im Intimbereich, Schmerzen beim Wasserlassen, Fixierung auf "Schnäbis", Schlafprobleme, Bedürfnis nach Nähe zur Mutter, Bauchschmerzen und Durchfall nach Besuchen, Angst vor Männern und "Schnäbis"; Küsse auf die Wange des Partners der Beschwerdeführerin; Tritte in den Intimbereich des Partners der Beschwerdeführerin; Ausziehen der Unterhose beim Spielen) sowie die Beschreibungen der Aussagen, die sich auch als Ton- und Bilddateien in den Akten befinden. Die von der Beschwerdeführerin gemachten Beobachtungen und
Aufzeichnungen mögen berechtigten Anlass für eine Anzeige oder die Eröffnung eines Verfahrens gegeben haben. Für eine Anklageerhebung reichten sie jedoch nicht aus, zumal selbst die Filmaufnahmen viele Fragen offen liessen und hinsichtlich der behaupteten sexuellen Handlungen nur einen sehr geringen Beweiswert aufwiesen. Zudem bestünden prozessuale Bedenken hinsichtlich der Verwertbarkeit, da mangels Bestätigung der Aussagen eine Konfrontation von C.A.________ nicht möglich erscheine, zumal das Kind selbst sexuelle Handlungen kategorisch bestreite. Der derzeitige Tatverdacht rechtfertige daher keine Anklageerhebung.
Die von der Beschwerdeführerin beantragte persönliche Einvernhame bei der Staatsanwaltschaft beziehe sich auf einen unerheblichen Sachverhalt. Sie ziele offensichtlich darauf ab, die Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen zu überprüfen. Selbst wenn die Staatsanwaltschaft zum Schluss käme, dass jede Behauptung der Beschwerdeführerin zutreffend sei und jede geschilderte Beobachtung auf der Realität beruhe, ergebe sich daraus noch kein hinreichender Tatverdacht, der eine Anklage rechtfertigen würde: Die Aussagen der Beschwerdeführerin beschränkten sich auf die Schilderung von Auffälligkeiten, lieferten aber selbst keine direkten Hinweise auf strafbare Handlungen und gipfelten zudem in den von ihr selbst per Ton- und Bilddatei festgehaltenen Aussagen von C.A.________. Hinsichtlich der beantragten Einvernahme des Vaters sei angesichts der derzeitigen Beweislage unklar, was ihm die Staatsanwaltschaft überhaupt noch vorwerfen könne. Hinsichtlich des Antrags auf Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens zu den Aussagen von C.A.________ sei von vornherein unklar, welche Aussagen damit überhaupt überprüft werden sollten. Soweit die Beschwerdeführerin damit die allein belastenden Aussagen auf den Videoaufzeichnungen meine, sei wiederum
festzuhalten, dass selbst ein Glaubhaftigkeitsgutachten, das die Aussagen auf den Videoaufzeichnungen als völlig zutreffend beurteile, kaum Auskunft darüber geben könne, ob C.A.________ die von ihr gemachten Erzählungen auf einen Traum oder auf die Realität bezogen habe. Aufgrund des fragmentarischen Charakters der Aufnahmen sei es zudem ässerst fraglich, in welchem Kontext die Aussagen getätigt wurden und ob sie überhaupt einer seriösen Glaubhaftigkeitsanalyse zugänglich seien.
5.3. Mit diesen sorgfältig begründeten Erwägungen hat die Vorinstanz eine antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen. Dies übersieht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift, wenn sie darin lediglich wie schon vor der Vorinstanz wiederholt, weshalb ihrer Ansicht nach weitere Beweiserhebungen notwendig seien. Dass die Vorinstanz bei ihrer antizipierten Beweiswürdigung geradezu in Willkür verfallen wäre, wird von der Beschwerdeführerin nicht einmal ansatzweise aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich. Ihre Rüge gegen die vorinstanzliche Eventualerwägung erweist sich daher mangels hinreichender Begründung als unzulässig.
Damit erübrigt sich auch ein Eingehen auf die vorinstanzliche Hauptbegründung für das Nichteintreten auf die kantonale Beschwerde.
6.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Februar 2023
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Der Gerichtsschreiber: Stadler