Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 23/2022

Urteil vom 24. Februar 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
per Adresse: B.________ AG,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Zürich 9,
Hohlstrasse 550, Postfach 1351, 8048 Zürich,

1. G.________,
2. H.________,
3. I.________,
4. J.________,
5. K.________,
6. L.________,
7. M.________,
8. N.________,
9. O.________,
10. P.________,
11. Q.________,
12. R.________,
13. S.________,
14. T.________,
15. U.________,
16. V.________,
17. W.________,
18. X.________,
19. Y.________,
20. Z.________,
21. A1.________,
22. B1.________,
23. C1.________,
24. D1.________,
25. E1.________,
26. F1.________,
27. G1.________,
28. H1.________,
29. I1.________,
30. J1.________,
31. K1.________,
32. L1.________,
33. M1.________,
34. N1.________,
35. O1.________,
36. P1.________,
37. Q1.________,
38. R1.________,
39. S1.________,
40. T1.________,
41. U1.________,
42. V1.________,
43. W1.________,
44. X1.________,
45. Y1.________,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Julian Korisek, Österreich.

Gegenstand
Zustellversuche usw.,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 27. Dezember 2021 (PS210165-O/U).

Erwägungen:

1.
Die im Rubrum aufgeführten 45 Verfahrensbeteiligten reichten beim Betreibungsamt Zürich 9 durch ihren Rechtsvertreter im Zeitraum von Juni bis Oktober 2020 insgesamt 39 gegen den Beschwerdeführer gerichtete Betreibungsbegehren für Forderungen von total rund Fr. 500'000.-- (nebst Zinsen und Kosten) ein. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und öffentlicher Notar. Er betreibt die Anwaltskanzlei "B.________ AG" mit Kanzleistandorten in Zürich und C.________ (Kanton St. Gallen). Nachdem er zuvor an verschiedenen anderen Orten gemeldet war, meldete er sich per 29. Oktober 2020 in D.________ (Kanton Graubünden) an. Die beiden minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers wohnen am E.________weg xxx in Zürich, wobei das an dieser Adresse befindliche Haus nach Angaben des Beschwerdeführers seiner Ehefrau gehört. Verschiedene Versuche, die Zahlungsbefehle dem Beschwerdeführer im Kreis 9 (am Zürcher Standort der B.________ AG und am E.________weg xxx) zuzustellen, blieben erfolglos. Am 17. November 2020 misslang eine persönliche Übergabe der 39 Zahlungsbefehle durch Beamte der Stadtpolizei Zürich und des Betreibungsamts Zürich 9 am Standort der B.________ AG in C.________, weshalb die Zahlungsbefehle im dortigen Briefkasten deponiert wurden.
Anscheinend hatten das Betreibungsamt F.________ und die Kantonspolizei St. Gallen zu diesen ausserkantonalen Amtshandlungen der Zürcher Behörden vorgängig ihre Zustimmung erteilt.
Mit Eingabe vom 18. November 2020 (ergänzt am 27. November 2020) erhob der Beschwerdeführer gegen die Zahlungsbefehle bzw. gegen das Vorgehen bei der Zustellung Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich. Zusätzlich verlangte er die Einleitung von Verwaltungs- und Disziplinarmassnahmen. Mit Zirkulationsbeschluss vom 6. September 2021 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Auf die Einleitung eines Disziplinarverfahrens verzichtete es.
Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer am 20. September 2021 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 27. Dezember 2021 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Gegen dieses Urteil hat der Beschwerdeführer am 12. Januar 2022 Beschwerde in Zivilsachen, eventuell subsidiäre Verfassungsbeschwerde, an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 14. Januar 2022 hat das Bundesgericht den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- aufgefordert. Die Verfügung ist mit Gerichtsurkunde an die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde angegebene Kanzleiadresse in C.________ verschickt worden. Die zur Abholung gemeldete Sendung ist jedoch auf der Post nicht abgeholt worden. Mit Verfügung vom 1. Februar 2022 hat das Bundesgericht dem Beschwerdeführer eine Nachfrist bis 16. Februar 2022 zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt (unter Androhung des Nichteintretens auf das Rechtsmittel bei nicht rechtzeitiger Bezahlung; Art. 62 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 62 Sicherstellung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung - 1 Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.
1    Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.
2    Wenn die Partei in der Schweiz keinen festen Wohnsitz hat oder nachweislich zahlungsunfähig ist, kann sie auf Begehren der Gegenpartei zur Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung verpflichtet werden.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin setzt zur Leistung des Kostenvorschusses oder der Sicherstellung eine angemessene Frist. Läuft diese unbenutzt ab, so setzt der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin der Partei eine Nachfrist. Wird der Kostenvorschuss oder die Sicherheit auch innert der Nachfrist nicht geleistet, so tritt das Bundesgericht auf die Eingabe nicht ein.
BGG). Auch diese Verfügung, die mit Gerichtsurkunde an die nämliche Adresse verschickt wurde, ist auf der Post nicht abgeholt worden. Der Beschwerdeführer hat den Kostenvorschuss nicht bezahlt.

2.
Der Beschwerdeführer musste mit der Zustellung von Verfügungen durch das Bundesgericht rechnen. Beide Verfügungen gelten demnach als am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt (Art. 44 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 44 Beginn - 1 Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.
1    Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.
2    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.
BGG). Anders als in anderen Verfahren vor Bundesgericht hat der Beschwerdeführer zudem weder in der Beschwerde noch binnen offener Zahlungsfrist mit einer späteren Eingabe um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.
Androhungsgemäss ist demnach durch den Abteilungspräsidenten im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 62 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 62 Sicherstellung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung - 1 Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.
1    Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.
2    Wenn die Partei in der Schweiz keinen festen Wohnsitz hat oder nachweislich zahlungsunfähig ist, kann sie auf Begehren der Gegenpartei zur Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung verpflichtet werden.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin setzt zur Leistung des Kostenvorschusses oder der Sicherstellung eine angemessene Frist. Läuft diese unbenutzt ab, so setzt der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin der Partei eine Nachfrist. Wird der Kostenvorschuss oder die Sicherheit auch innert der Nachfrist nicht geleistet, so tritt das Bundesgericht auf die Eingabe nicht ein.
i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
BGG).

3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten, die reduziert werden (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.

Lausanne, 24. Februar 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_23/2022
Date : 24. Februar 2022
Published : 14. März 2022
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Zustellversuche usw.


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