Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C 161/2012

Urteil vom 24. Februar 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Wangen b. Olten,
Dorfstrasse 65, Postfach 168,
4612 Wangen b. Olten,
Beschwerdegegnerin,

Gegenstand
Schadenersatz,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 24. Januar 2012.

Erwägungen:

1.
1.1 Im Oktober 2009 wurde ein Baugesuch der Gesellschaft Y.________ GmbH, deren einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer X.________ ist, öffentlich aufgelegt; es geht um die Erstellung eines Mehrfamilienhauses auf einem in der Gemeinde Wangen bei Olten gelegenen Grundstück, welches von einem Gestaltungsplan mit Sonderbauvorschriften betroffen ist. Gegen das Baugesuch wurden Einsprachen erhoben.

Der das Baugrundstück betreffende Gestaltungsplan mit Sonderbauvorschriften wurde zwischen 21. September und 20. Oktober 2009 erstmals öffentlich aufgelegt. Da dagegen - erfolgreich - Einsprache erhoben wurde, bedurfte es einer zweiten öffentlichen Auflage (31. Mai bis 30. Juni 2010). Sämtliche dagegen erhobenen Einsprachen wies der Gemeinderat von Wangen bei Olten am 26. Oktober 2010 ab. Am 31. Mai 2011 beschloss der Regierungsrat des Kantons Solothurn, wegen eines Verfahrensfehlers sämtliche Akten an den Gemeinderat zurückzusenden. Zurzeit ist die Planungssache wieder beim Regierungsrat hängig.

Das Baugesuch der Y.________ GmbH wurde bisher nicht behandelt.

1.2 X.________ verlangte von der Gemeinde Wangen bei Olten Ersatz des Schadens, der ihm durch Rechtsverzögerungen im Zusammenhang mit dem Baugesuch entstanden sei. Der Gemeinderat von Wangen bei Olten lehnte Schadenersatzansprüche mit Verfügung vom 19. April 2011 ab. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn überwiesen, welches sie als verwaltungsrechtliche Klage entgegennahm. X.________ machte klageweise einen Schaden von Fr. 300'000.-- geltend, entstanden durch von der Gemeinde verursachte Verzögerungen im Gestaltungsplan-Genehmigungsverfahren und die darauf zurückzuführenden Verzögerungen des Baubewilligungsverfahrens und der Realisierung der Überbauung; die Verzögerung betrage insgesamt mindestens 15 Monate bei monatlich zu erwartenden Mietzinsen von Fr. 20'000.--.

Mit Urteil vom 24. Januar 2012 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn die Klage ab.

1.3 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 14. Februar 2012 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben; die Einwohnergemeinde Wangen bei Olten sei zu verpflichten, ihm gemäss Art. 42
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
1    Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
2    Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen.
3    Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26
OR eine Schadenersatzzahlung zu leisten; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Mit einer ergänzenden Rechtsschrift vom 17. Februar 2012 wird ein Nachtrag zum Sachverhalt eingereicht. Dabei wird abschliessend festgehalten, es werde gemäss Art. 42 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
1    Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
2    Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen.
3    Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26
OR der Gerichtsbarkeit überlassen, einen Schaden aus bewiesenen Gründen um Verzögerung von insgesamt 17 Monaten zu erkennen und daraus einen allfälligen Schaden zu beziffern.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.
2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt (schweizerisches) Recht verletze. Beruht der angefochtene Entscheid, wie vorliegend, auf kantonalem Recht, kann regelmässig bloss gerügt werden, dessen Anwendung verstosse gegen verfassungsmässige Rechte, im Wesentlichen gegen das Willkürverbot, entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG spezifischer Geltendmachung und Begründung (BGE 135 III 513 E. 4.3 S. 521 f. mit Hinweisen). Die Begründung hat sodann sachbezogen zu sein, d.h. der Beschwerdeführer muss auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen konkret eingehen. Genügt eine von mehreren Erwägungen für sich allein, um das Ergebnis des angefochtenen Entscheids zu rechtfertigen, muss der Beschwerdeführer sich spezifisch damit in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise auseinandersetzen. Tut er dies nicht, tritt das Bundesgericht mangels formgültiger Begründung auf die Beschwerde insgesamt nicht ein, ohne dass es auf die weiteren Erwägungen des angefochtenen Entscheids bzw. die diesbezüglichen Rügen einzugehen hätte (vgl.
BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.; 136 III 534 E. 2 S. 535).

2.2 Das Verwaltungsgericht hat das Schadenersatzbegehren anhand des kantonalen Gesetzes vom 26. Juni 1966 über die Haftung des Staates, der Gemeinden, der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten und Arbeiter (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) beurteilt und dabei, wie von § 6 VG vorgesehen, die Vorschriften des OR als ergänzendes (kantonales) Recht herangezogen.

Gemäss § 2 Abs. 1 (in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 3) VG ist Voraussetzung für die Haftung der Gemeinde ein Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich mit oder ohne Verschulden zufügt. Daraus schliesst das Verwaltungsgericht unwidersprochen, dass der Kläger Bestand, Höhe und Kausalität (Eintritt des Schadens wegen des behaupteten widerrechtlichen Handelns) nachzuweisen hat. Es hält dafür, dass die im vorliegenden Fall eingetretenen Verzögerungen im Planungsverfahren nicht aussergewöhnlich seien und es an einem fehlerhaften, widerrechtlichen Verhalten im Sinne des Staatshaftungsrechts bzw. am schädigenden Ereignis fehle. Hinsichtlich des Schadens (Differenz des Vermögensstandes vor und nach dem - behaupteten - schädigenden Ereignis) führt es aus: "Auch Bestand und Höhe des Schadens entspringen der Phantasie des Klägers. Ob er nämlich das von ihm geplante Projekt überhaupt realisieren kann und dann die angegebenen Mietzinseinnahmen von CHF 20'000.00 pro Monat erzielt, ist völlig ungewiss. Dies hängt auch nicht nur von der Planung und der Baubewilligung ab. Beispielsweise muss ja auch die Finanzierung sicher gestellt werden, es müssen sich Mieter finden lassen, die den Mietzins dann auch
bezahlen, usw." Der Beschwerdeführer schreibt dazu in der ersten Rechtsschrift vom 14. Februar 2012: "... eine Verzögerung von 17 Monaten kann belegt werden, was Schaden ausgelöst hat, nämlich: 1. Die Nichtverkaufbarkeit unserer Grundstücke mangels fehlender, sich verzögernder Planungsgrundlagen während 17 Monaten: 2. Werthaltigkeit und Ertragsausfall um die Verzögerungszeit von 17 Monaten." In der ergänzenden Rechtsschrift vom 17. Februar 2012 wird zum Thema Schaden Folgendes ausgeführt: "Der Schaden besteht darin, dass durch Planungsfehler und die Tatsache, dass nicht dem PBG und dem KRB seitens der Behörden nachgelebt wurde, das Willkürverbot verletzt und das Bundesrecht unrichtig angewendet wurde. Das ... Verhalten der Behörden zeigt auf, dass während einer zu beklagenden Zeitspanne von gegen 18 Monaten, der Grundeigentümerin insofern Schaden zugefügt wurde, dass die genannten Grundstücke während dieser Zeit nicht bebaut werden konnten, daraus für diese Zeit keine Erträge generiert werden konnte und oder die Verkäuflichkeit der Grundstücke mangels Planungsgrundlagen (Bewilligungen) durch Verzögerung um 18 Monaten zwischenzeitlich verhindert wurde." Diese Äusserungen gehen an den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Frage des
Schadensnachweises vorbei. Sie sind offensichtlich nicht geeignet aufzuzeigen, dass das Verwaltungsgericht die diesbezüglichen Anforderungen willkürlich zu hoch angesetzt hätte oder inwiefern seine Folgerung, der Schadensnachweis sei nicht erbracht, unhaltbar oder sonst wie nicht mit schweizerischem Recht vereinbar sei.

Ohne Schadensnachweis entfällt ein Schadenersatzanspruch. Da die Beschwerde (bereits) zu diesem Aspekt offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
BGG nicht einzutreten.

2.3 Die Gerichtskosten (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Februar 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_161/2012
Date : 24. Februar 2012
Published : 13. März 2012
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Staatshaftung
Subject : Schadenersatz


Legislation register
BGG: 42  65  66  106  108
OR: 42
BGE-register
133-IV-119 • 135-III-513 • 136-III-534
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