Tribunal federal
{T 0/2}
4C.225/2003 /lma
Sitzung vom 24. Februar 2004
I. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichter Walter, Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch, Bundesrichter Nyffeler,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
A.________,
Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Schultz,
gegen
B.________,
Beklagten und Berufungsbeklagten.
Gegenstand
unerlaubte Handlung; Haftungsquote; Genugtuung,
Berufung gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 25. März 2003.
Sachverhalt:
A.
Der am 7. Mai 1963 geborene B.________ war ab Mitte der 80er Jahre bis 1999 Jungscharleiter beim C.________ Verein. Er wurde am 28. September 2000 wegen des Verdachtes verhaftet, sexuelle Handlungen mit Kindern vorgenommen zu haben, die er im Rahmen seiner Tätigkeit beim C.________ Verein kennen gelernt hatte. Die Ermittlungen ergaben, dass B.________ in seiner Privatwohnung Messungen an den Körpern seiner Opfer vorgenommen hatte, deren Ergebnisse er in von ihm selbst entworfene Tabellen eingetragen hatte. Unter den zur Vermessung vorgesehenen Körperteilen waren auch der Penisumfang, die Penislänge und das Gewicht des Spermas aufgeführt. Zur Vornahme dieser Messungen zogen sich die Opfer auf die Aufforderung von B.________ hin nackt aus, worauf dieser ihnen den Penis bis zum Samenerguss rieb.
Mit einzelnen der Kinder oder Jugendlichen kam es zu weiteren sexuellen Handlungen (oraler und analer Sexualverkehr). Dazu gehörten der am 30. November 1976 geborene A.________ und der am 20. November 1982 geborene D.________. Mit A.________ wurden die Handlungen von 1990 bis 1998 und mit D.________ von 1996 bis Ende Sommer 2000 vorgenommen.
B.
Am 5. Dezember 2001 verfügte das Kantonale Untersuchungsrichteramt, dass die Strafuntersuchung gegen B.________ wegen sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von E.F.________ und F.F.________, G.________ und H.________ eingestellt werde, weil zwischenzeitlich die Strafverfolgungsverjährung der von 1988 bis 1990 vorgenommenen sexuellen Handlungen eingetreten sei. Bezüglich A.________ wurde eine Teil-Einstellungsverfügung erlassen betreffend der sexuellen Handlungen ab 30. November 1992. Bezüglich der sexuellen Handlungen im Zeitraum von 1990 bis 30. November 1992 wurden die Akten zur Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft überwiesen. Die von A.________ gegen die Teil-Einstellungsverfügung erhobene Beschwerde wurde von der Anklagekammer des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 4. Juni 2002 abgewiesen.
C.
Mit Anklageschrift vom 19. Februar 2002 erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau bei der Bezirksgerichtlichen Kommission Bischofszell Anklage gegen B.________ wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern und Abhängigen bezüglich D.________ und A.________, wobei eine Gefängnisstrafe von zehn bis zwölf Monaten, bedingt erlassen auf eine Probezeit von mindestens zwei Jahren, beantragt wurde. Die Anklageschrift umfasste in Bezug auf A.________ die sexuellen Übergriffe ab dem Jahre 1990 bis zum 30. November 1992, als dieser das sechzehnte Altersjahr erreichte.
A.________ machte im Strafverfahren adhäsionsweise Zivilansprüche geltend. Er verlangte die Verpflichtung des Angeschuldigten zur Zahlung einer Genugtuung von Fr. 50'000.-- nebst 5 % Zins seit 30. November 1991 und beantragte die gerichtliche Feststellung, dass der Angeschuldigte dem Zivilkläger für den zugefügten Schaden im Grundsatz vollumfänglich schadenersatzpflichtig sei; eventuell die Verpflichtung des Angeschuldigten, dem Zivilkläger für den bisher eingetretenen Schaden Fr. 164'826.60 nebst 5 % Zins seit 1. September 2000 zu zahlen.
Mit Urteil vom 6. Mai 2002 sprach das Bezirksgericht Bischofszell B.________ der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern und Jugendlichen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 187 - 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, |
|
1 | Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, |
2 | Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt. |
4 | Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
5 | ...260 |
6 | ...261 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 188 - 1. Wer mit einer minderjährigen Person von mehr als 16 Jahren, die von ihm durch ein Erziehungs-, Betreuungs- oder Arbeitsverhältnis oder auf andere Weise abhängig ist, eine sexuelle Handlung vornimmt, indem er diese Abhängigkeit ausnützt, |
|
1 | Wer mit einer minderjährigen Person von mehr als 16 Jahren, die von ihm durch ein Erziehungs-, Betreuungs- oder Arbeitsverhältnis oder auf andere Weise abhängig ist, eine sexuelle Handlung vornimmt, indem er diese Abhängigkeit ausnützt, |
Über die von A.________ erhobenen Zivilansprüche entschied das Bezirksgericht wie folgt:
3. Der Angeklagte wird verpflichtet, dem Geschädigten 1 eine Genugtuung von Fr. 25'000.00 zu bezahlen. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte dem Geschädigten 1 im Grundsatz schadenersatzpflichtig ist, wobei neben dem Schaden auch eine allfällige Haftungsquote des Angeklagten offen gelassen wird. Im Übrigen werden die Forderungen des Geschädigten 1 auf den Zivilweg verwiesen.
4. Der Kanton Thurgau wird verpflichtet, dem Geschädigten 1 die Zahlungen gemäss Ziff. 2 (recte 3) hievor auszurichten, soweit und sofern der Angeklagte diese Zahlungen nicht leistet."
D.
Gegen dieses Urteil erhob A.________ Berufung an das Obergericht des Kantons Thurgau mit den Anträgen, ihm einen Zins von 5% seit dem 30. November 1991 auf die Genugtuungssumme zuzusprechen und festzustellen, dass der Angeklagte für den zugefügten Schaden im Grundsatz voll schadenersatzpflichtig sei; eventuell diesen unter Vorbehalt der Nachforderung des künftigen Schadens zu verpflichten, ihm für den bis am 6. Mai 2002 eingetretenen Schaden Fr. 164'826.60 nebst 5% Zins seit 1. September 2000 zu bezahlen.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau erhob Anschlussberufung. Sie beantragte, die Ersatzansprüche nach dem Opferhilfegesetz gegenüber dem Staat abzuweisen; eventuell die Genugtuung, sofern sich eine solche überhaupt rechtfertige, auf höchstens Fr. 5'000.-- bis Fr. 10'000.-- festzulegen. Der Angeklagte beteiligte sich nicht am obergerichtlichen Verfahren.
E.
Mit Entscheid vom 25. März 2003 erklärte das Obergericht des Kantons Thurgau die Berufung für teilweise und die Anschlussberufung für vollumfänglich begründet. Es erkannte, der Angeklagte sei der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern und der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Abhängigen schuldig und werde in Anwendung von Art. 187 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 187 - 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, |
|
1 | Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, |
2 | Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt. |
4 | Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
5 | ...260 |
6 | ...261 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 188 - 1. Wer mit einer minderjährigen Person von mehr als 16 Jahren, die von ihm durch ein Erziehungs-, Betreuungs- oder Arbeitsverhältnis oder auf andere Weise abhängig ist, eine sexuelle Handlung vornimmt, indem er diese Abhängigkeit ausnützt, |
|
1 | Wer mit einer minderjährigen Person von mehr als 16 Jahren, die von ihm durch ein Erziehungs-, Betreuungs- oder Arbeitsverhältnis oder auf andere Weise abhängig ist, eine sexuelle Handlung vornimmt, indem er diese Abhängigkeit ausnützt, |
Fr. 2'500.-- zuzüglich 7,6 % MWST, mit Rückgriff auf das Opfer im Umfang von Fr. 1'200.--."
F.
A.________ (Kläger) hat den Entscheid des Obergerichts mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde angefochten, die vom Bundesgericht als Berufung entgegen genommen wird. Der Kläger stellt die Rechtsbegehren, die Dispositivziffern 3 und 4b des angefochtenen Entscheides aufzuheben und festzustellen, dass B.________ (Beklagter) dem Kläger für die zivilrechtlichen Folgen im Zusammenhang mit der rechtskräftigen Verurteilung wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern und mehrfachen sexuellen Handlungen mit Abhängigen voll haftbar sei; sodann sei der Beklagte zur Zahlung einer Genugtuung von Fr. 25'000.-- nebst Schadenszins von 5 % seit 30. November 1991 zu verpflichten; eventuell sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für den bis 6. Mai 2002 eingetretenen Schaden Fr. 164'826.60 nebst Schadenszins von 5 % seit 1. September 2000 zu zahlen, unter Vorbehalt der Forderung weiteren Schadenersatzes.
Der Beklagte hat keine Berufungsantwort eingereicht.
Auf Gesuch des Klägers ist ihm mit Beschluss vom 30. September 2003 für das bundesgerichtliche Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsbeistand gewährt worden.
G.
Der Kläger hat den Entscheid des Obergerichts auch mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten, die vom Bundesgericht mit Urteil vom 22. Dezember 2003 abgewiesen worden ist.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Soweit die Erwägungen im Urteil des Bundesgerichts vom 22. Dezember 2003 betreffend die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Klägers auch für die Entscheidung über die Berufung von Bedeutung sind, werden sie im Folgenden zusammengefasst wiedergegeben.
1.1 Gemäss den Übergangsbestimmungen des Opferhilfegesetzes (OHG; SR 312.5) sind im beurteilten Fall die Bestimmungen über den Schutz und die Rechte des Opfers im Strafverfahren (Art. 5
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 5 Unentgeltliche Leistungen - Die Beratung, die Soforthilfe und die von den Beratungsstellen erbrachte längerfristige Hilfe sind für das Opfer und seine Angehörigen unentgeltlich. |
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 10 Akteneinsicht - 1 Die Beratungsstellen können Einsicht nehmen in Akten von Strafverfolgungsbehörden und Gerichten aus Verfahren, an denen das Opfer oder seine Angehörigen teilnehmen, sofern diese ihre Zustimmung erteilt haben. |
|
1 | Die Beratungsstellen können Einsicht nehmen in Akten von Strafverfolgungsbehörden und Gerichten aus Verfahren, an denen das Opfer oder seine Angehörigen teilnehmen, sofern diese ihre Zustimmung erteilt haben. |
2 | Das Akteneinsichtsrecht darf den Beratungsstellen nur so weit verweigert werden, als dies gemäss massgebendem Prozessrecht auch gegenüber der geschädigten Person zulässig wäre. |
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 11 Schweigepflicht - 1 Personen, die für eine Beratungsstelle arbeiten, haben über ihre Wahrnehmungen gegenüber Behörden und Privaten zu schweigen. Die Schweigepflicht gilt auch nach Beendigung dieser Mitarbeit. Vorbehalten bleiben die Zeugnispflichten nach der Strafprozessordnung9.10 |
|
1 | Personen, die für eine Beratungsstelle arbeiten, haben über ihre Wahrnehmungen gegenüber Behörden und Privaten zu schweigen. Die Schweigepflicht gilt auch nach Beendigung dieser Mitarbeit. Vorbehalten bleiben die Zeugnispflichten nach der Strafprozessordnung9.10 |
2 | Die Schweigepflicht ist aufgehoben, wenn die beratene Person damit einverstanden ist. |
3 | Ist die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität einer minderjährigen Person oder einer Person unter umfassender Beistandschaft ernsthaft gefährdet, so kann die Beratungsstelle die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde informieren oder bei der Strafverfolgungsbehörde Anzeige erstatten.11 |
4 | Wer die Schweigepflicht verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 17 - 1 Bei einer Straftat im Ausland haben Anspruch auf Hilfe nach diesem Kapitel: |
|
1 | Bei einer Straftat im Ausland haben Anspruch auf Hilfe nach diesem Kapitel: |
a | das Opfer, wenn es im Zeitpunkt der Straftat und im Zeitpunkt der Gesuchstellung Wohnsitz in der Schweiz hatte; |
b | die Angehörigen des Opfers, wenn sowohl sie als auch das Opfer im Zeitpunkt der Straftat und im Zeitpunkt der Gesuchstellung Wohnsitz in der Schweiz hatten. |
2 | Hilfe wird nur geleistet, wenn der Staat, in dem die Straftat begangen wurde, keine oder keine genügenden Leistungen erbringt. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
|
1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 12 Beratung - 1 Die Beratungsstellen beraten das Opfer und seine Angehörigen und unterstützen sie bei der Wahrnehmung ihrer Rechte. |
|
1 | Die Beratungsstellen beraten das Opfer und seine Angehörigen und unterstützen sie bei der Wahrnehmung ihrer Rechte. |
2 | Erhalten die Beratungsstellen eine Meldung nach Artikel 8 Absatz 1 oder 2, so nehmen sie mit dem Opfer oder seinen Angehörigen Kontakt auf.12 |
1.2 Das Obergericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass das Bezirksgericht den Beklagten irrtümlich auch wegen sexueller Handlungen mit Abhängigen (Art. 188 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 188 - 1. Wer mit einer minderjährigen Person von mehr als 16 Jahren, die von ihm durch ein Erziehungs-, Betreuungs- oder Arbeitsverhältnis oder auf andere Weise abhängig ist, eine sexuelle Handlung vornimmt, indem er diese Abhängigkeit ausnützt, |
|
1 | Wer mit einer minderjährigen Person von mehr als 16 Jahren, die von ihm durch ein Erziehungs-, Betreuungs- oder Arbeitsverhältnis oder auf andere Weise abhängig ist, eine sexuelle Handlung vornimmt, indem er diese Abhängigkeit ausnützt, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 188 - 1. Wer mit einer minderjährigen Person von mehr als 16 Jahren, die von ihm durch ein Erziehungs-, Betreuungs- oder Arbeitsverhältnis oder auf andere Weise abhängig ist, eine sexuelle Handlung vornimmt, indem er diese Abhängigkeit ausnützt, |
|
1 | Wer mit einer minderjährigen Person von mehr als 16 Jahren, die von ihm durch ein Erziehungs-, Betreuungs- oder Arbeitsverhältnis oder auf andere Weise abhängig ist, eine sexuelle Handlung vornimmt, indem er diese Abhängigkeit ausnützt, |
1.3 Unzutreffend ist das Argument des Klägers, die jahrelangen sexuellen Übergriffe des Beklagten gegenüber dem Kläger stellten ungeachtet ihrer rechtlichen Qualifikation eine "Tateinheit" dar, weshalb der letzte strafrechtlich relevante Zeitpunkt der Tathandlung im Jahre 1994 massgebend sei.
1.3.1 Soweit der Kläger damit die Auffassung vertritt, dass auch Straftaten nach dem 30. November 1992 mitangeklagt und im Strafverfahren mitbeurteilt hätten werden müssen, ist die Rüge unzulässig. Sie richtet sich gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Dezember 2001 und deren Bestätigung durch die Anklagekammer des Kantons Thurgau vom 4. Juni 2002, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind.
1.3.2 Soweit der Kläger aus der angeblichen Tateinheit ableitet, dass auch über Zivilansprüche wegen nicht angeklagter Straftaten hätte entschieden werden müssen, ist seine Rüge unbegründet. Der Strafrichter muss für die Frage, ob das Opfer adhäsionsweise Zivilansprüche im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 lit. a
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 8 Information über die Opferhilfe und Meldung - 1 Die Strafverfolgungsbehörden informieren das Opfer über die Opferhilfe und leiten unter bestimmten Voraussetzungen Name und Adresse an eine Beratungsstelle weiter. Die entsprechenden Pflichten richten sich nach der einschlägigen Verfahrensordnung. |
|
1 | Die Strafverfolgungsbehörden informieren das Opfer über die Opferhilfe und leiten unter bestimmten Voraussetzungen Name und Adresse an eine Beratungsstelle weiter. Die entsprechenden Pflichten richten sich nach der einschlägigen Verfahrensordnung. |
2 | Eine in der Schweiz wohnhafte Person, die im Ausland Opfer einer Straftat geworden ist, kann sich an eine schweizerische Vertretung oder an die mit dem schweizerischen konsularischen Schutz betraute Stelle wenden. Diese Stellen informieren das Opfer über die Opferhilfe in der Schweiz. Sie melden Name und Adresse des Opfers einer Beratungsstelle, sofern dieses damit einverstanden ist. |
3 | Die Absätze 1 und 2 finden auf Angehörige des Opfers sinngemäss Anwendung. |
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus BGE 126 IV 38 (E. 3a S. 40 f.). Dort wurde entschieden, dass der Strafrichter gehalten ist, sich mit den unmittelbaren Folgen des angeklagten Täterverhaltens in zivilrechtlicher Hinsicht auseinander zu setzen, auch wenn eine Deliktsfolge geltend gemacht wird, die vom eingeklagten Tatbestand nicht erfasst wird. Auch in diesem Entscheid wird jedoch verlangt, dass die vom Opfer im Strafverfahren geltend gemachten Zivilansprüche im Zusammenhang mit der angeklagten Straftat stehen. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Kläger seine Zivilansprüche nicht aus Ereignissen herleiten kann, die sich nach dem 30. November 1992 zugetragen haben. Soweit er sich in seiner Rechtsschrift dennoch auf solche Ereignisse beruft, ist er nicht zu hören.
2.
Nach dem OHG ist das Strafgericht grundsätzlich verpflichtet, auch über die Zivilansprüche des Opfers zu entscheiden (Art. 9 Ziff. 1). Es kann indessen die Ansprüche nur dem Grundsatz nach entscheiden und das Opfer im Übrigen an das Zivilgericht verweisen, wenn die vollständige Beurteilung der Zivilansprüche einen unverhältnismässigen Aufwand erfordert. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt es jedoch nach Möglichkeit vollständig (Art. 9 Ziff. 3
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 9 Angebot - 1 Die Kantone sorgen dafür, dass fachlich selbstständige öffentliche oder private Beratungsstellen zur Verfügung stehen. Dabei tragen sie den besonderen Bedürfnissen verschiedener Opferkategorien Rechnung. |
|
1 | Die Kantone sorgen dafür, dass fachlich selbstständige öffentliche oder private Beratungsstellen zur Verfügung stehen. Dabei tragen sie den besonderen Bedürfnissen verschiedener Opferkategorien Rechnung. |
2 | Sie können gemeinsame Beratungsstellen betreiben. |
2.1 Das Obergericht hat über die Genugtuungsforderung des Klägers vollständig, dagegen über seine Schadenersatzforderung bloss dem Grundsatz nach entschieden. Zur Begründung wird im angefochtenen Urteil festgehalten, der Kläger habe den behaupteten Schaden und die Kausalität bisher nicht beweisen können. Es sei ein Beweisverfahren nötig, welches den Rahmen des Adhäsionsverfahrens sprenge; die erforderliche Verfahrensweiterung sei in Würdigung sämtlicher massgebender Umstände als in zeitlicher Hinsicht unverhältnismässig zu betrachten. Immerhin sei - entgegen der Auffassung des Bezirksgerichts - die Haftungsquote festzulegen, da sich lediglich der Täter und das Opfer gegenüberständen und deren Verschulden ohne weiteres gegeneinander abgewogen werden könne.
Der Kläger wirft dem Obergericht eine Verletzung von Art. 9
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 9 Angebot - 1 Die Kantone sorgen dafür, dass fachlich selbstständige öffentliche oder private Beratungsstellen zur Verfügung stehen. Dabei tragen sie den besonderen Bedürfnissen verschiedener Opferkategorien Rechnung. |
|
1 | Die Kantone sorgen dafür, dass fachlich selbstständige öffentliche oder private Beratungsstellen zur Verfügung stehen. Dabei tragen sie den besonderen Bedürfnissen verschiedener Opferkategorien Rechnung. |
2 | Sie können gemeinsame Beratungsstellen betreiben. |
2.2 Nach Lehre und Rechtsprechung kann der unverhältnismässige Aufwand im Sinne von Art. 9 Ziff. 3
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 9 Angebot - 1 Die Kantone sorgen dafür, dass fachlich selbstständige öffentliche oder private Beratungsstellen zur Verfügung stehen. Dabei tragen sie den besonderen Bedürfnissen verschiedener Opferkategorien Rechnung. |
|
1 | Die Kantone sorgen dafür, dass fachlich selbstständige öffentliche oder private Beratungsstellen zur Verfügung stehen. Dabei tragen sie den besonderen Bedürfnissen verschiedener Opferkategorien Rechnung. |
2 | Sie können gemeinsame Beratungsstellen betreiben. |
Die Feststellung des Obergerichts, dass der Kläger den behaupteten Schaden bisher nicht zu beweisen vermochte, kann mit der Berufung nicht angegriffen werden und ist für das Bundesgericht verbindlich (Art. 55 Abs. 1 lit. c
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 9 Angebot - 1 Die Kantone sorgen dafür, dass fachlich selbstständige öffentliche oder private Beratungsstellen zur Verfügung stehen. Dabei tragen sie den besonderen Bedürfnissen verschiedener Opferkategorien Rechnung. |
|
1 | Die Kantone sorgen dafür, dass fachlich selbstständige öffentliche oder private Beratungsstellen zur Verfügung stehen. Dabei tragen sie den besonderen Bedürfnissen verschiedener Opferkategorien Rechnung. |
2 | Sie können gemeinsame Beratungsstellen betreiben. |
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 9 Angebot - 1 Die Kantone sorgen dafür, dass fachlich selbstständige öffentliche oder private Beratungsstellen zur Verfügung stehen. Dabei tragen sie den besonderen Bedürfnissen verschiedener Opferkategorien Rechnung. |
|
1 | Die Kantone sorgen dafür, dass fachlich selbstständige öffentliche oder private Beratungsstellen zur Verfügung stehen. Dabei tragen sie den besonderen Bedürfnissen verschiedener Opferkategorien Rechnung. |
2 | Sie können gemeinsame Beratungsstellen betreiben. |
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 9 Angebot - 1 Die Kantone sorgen dafür, dass fachlich selbstständige öffentliche oder private Beratungsstellen zur Verfügung stehen. Dabei tragen sie den besonderen Bedürfnissen verschiedener Opferkategorien Rechnung. |
|
1 | Die Kantone sorgen dafür, dass fachlich selbstständige öffentliche oder private Beratungsstellen zur Verfügung stehen. Dabei tragen sie den besonderen Bedürfnissen verschiedener Opferkategorien Rechnung. |
2 | Sie können gemeinsame Beratungsstellen betreiben. |
Unterlagen bestehen würde (E. 2c S. 83). Im vorliegenden Fall müsste wesentlich mehr Aufwand betrieben werden, der zudem eine bedeutend längere Zeit in Anspruch nehmen würde. Die Rüge einer Verletzung von Art. 9
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 9 Angebot - 1 Die Kantone sorgen dafür, dass fachlich selbstständige öffentliche oder private Beratungsstellen zur Verfügung stehen. Dabei tragen sie den besonderen Bedürfnissen verschiedener Opferkategorien Rechnung. |
|
1 | Die Kantone sorgen dafür, dass fachlich selbstständige öffentliche oder private Beratungsstellen zur Verfügung stehen. Dabei tragen sie den besonderen Bedürfnissen verschiedener Opferkategorien Rechnung. |
2 | Sie können gemeinsame Beratungsstellen betreiben. |
3.
Die vom Kläger angerufenen Haftungsgründe setzen unter anderem die Widerrechtlichkeit der Schadenszufügung bzw. die Widerrechtlichkeit der Persönlichkeitsverletzung voraus (Art. 41 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
|
1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. |
|
1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. |
2 | Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 187 - 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, |
|
1 | Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, |
2 | Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt. |
4 | Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
5 | ...260 |
6 | ...261 |
Gemäss Art. 187 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 187 - 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, |
|
1 | Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, |
2 | Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt. |
4 | Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
5 | ...260 |
6 | ...261 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 187 - 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, |
|
1 | Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, |
2 | Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt. |
4 | Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
5 | ...260 |
6 | ...261 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 187 - 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, |
|
1 | Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, |
2 | Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt. |
4 | Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
5 | ...260 |
6 | ...261 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 187 - 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, |
|
1 | Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, |
2 | Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt. |
4 | Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
5 | ...260 |
6 | ...261 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 187 - 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, |
|
1 | Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, |
2 | Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt. |
4 | Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
5 | ...260 |
6 | ...261 |
In Rechtsprechung und Lehre besteht sodann Einigkeit, dass die Einwilligung des Kindes in die sexuellen Handlungen keinen Rechtfertigungsgrund bildet und deshalb deren Widerrechtlichkeit nicht beseitigt (BGE 120 IV 6 E. 2c/aa und 194 E. 2b S. 197; Maier, a.a.O., N. 6 zu Art. 187
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 187 - 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, |
|
1 | Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, |
2 | Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt. |
4 | Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
5 | ...260 |
6 | ...261 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 187 - 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, |
|
1 | Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, |
2 | Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt. |
4 | Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
5 | ...260 |
6 | ...261 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
|
1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 187 - 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, |
|
1 | Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, |
2 | Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt. |
4 | Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
5 | ...260 |
6 | ...261 |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 44 - 1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden. |
|
1 | Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden. |
2 | Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 44 - 1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden. |
|
1 | Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden. |
2 | Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 52 - 1 Wer in berechtigter Notwehr einen Angriff abwehrt, hat den Schaden, den er dabei dem Angreifer in seiner Person oder in seinem Vermögen zufügt, nicht zu ersetzen. |
|
1 | Wer in berechtigter Notwehr einen Angriff abwehrt, hat den Schaden, den er dabei dem Angreifer in seiner Person oder in seinem Vermögen zufügt, nicht zu ersetzen. |
2 | Wer in fremdes Vermögen eingreift, um drohenden Schaden oder Gefahr von sich oder einem andern abzuwenden, hat nach Ermessen des Richters Schadenersatz zu leisten. |
3 | Wer zum Zwecke der Sicherung eines berechtigten Anspruches sich selbst Schutz verschafft, ist dann nicht ersatzpflichtig, wenn nach den gegebenen Umständen amtliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt und nur durch Selbsthilfe eine Vereitelung des Anspruches oder eine wesentliche Erschwerung seiner Geltendmachung verhindert werden konnte. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 52 - 1 Wer in berechtigter Notwehr einen Angriff abwehrt, hat den Schaden, den er dabei dem Angreifer in seiner Person oder in seinem Vermögen zufügt, nicht zu ersetzen. |
|
1 | Wer in berechtigter Notwehr einen Angriff abwehrt, hat den Schaden, den er dabei dem Angreifer in seiner Person oder in seinem Vermögen zufügt, nicht zu ersetzen. |
2 | Wer in fremdes Vermögen eingreift, um drohenden Schaden oder Gefahr von sich oder einem andern abzuwenden, hat nach Ermessen des Richters Schadenersatz zu leisten. |
3 | Wer zum Zwecke der Sicherung eines berechtigten Anspruches sich selbst Schutz verschafft, ist dann nicht ersatzpflichtig, wenn nach den gegebenen Umständen amtliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt und nur durch Selbsthilfe eine Vereitelung des Anspruches oder eine wesentliche Erschwerung seiner Geltendmachung verhindert werden konnte. |
Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 3. Aufl., Zürich 2003, Rz. 763;
4.
Für den vorliegenden Fall von Interesse ist zudem ein anderer Aspekt der strafrechtlichen Beurteilung von sexuellen Handlungen im Sinne von Art. 187
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 187 - 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, |
|
1 | Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, |
2 | Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt. |
4 | Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
5 | ...260 |
6 | ...261 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 191 - Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 191 - Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 187 - 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, |
|
1 | Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, |
2 | Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt. |
4 | Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
5 | ...260 |
6 | ...261 |
5.
Gemäss Art. 44 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 44 - 1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden. |
|
1 | Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden. |
2 | Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen. |
5.1 Das Selbstverschulden des Geschädigten wird prinzipiell nach den gleichen Regeln beurteilt wie das Verschulden des Schädigers. Im Unterschied dazu ist die Widerrechtlichkeit der Mitverursachung aber nicht Voraussetzung der Erheblichkeit des Selbstverschuldens. Im Allgemeinen wird der Geschädigte durch das Mitwirken an der Schadensverursachung denn auch nicht rechtswidrig handeln und sich sein Verhalten in einer - grundsätzlich erlaubten - Selbstschädigung erschöpfen. Es muss ihm jedoch vorgehalten werden können, dass er die in seinem eigenen Interesse aufzuwendende Sorgfalt nicht beachtet, dass er nicht genügend Sorgfalt und Umsicht zu seinem eigenen Schutz aufgewendet hat. Vorwerfbar ist ihm dieses Verhalten allerdings nur, wenn er die Möglichkeit einer Schädigung voraussehen kann oder könnte und sein Verhalten dieser Voraussicht nicht anpasst (Oftinger/Stark, a.a.O., § 5 Rz. 140 und 146; Roberto, Schadensrecht, S. 304; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, Band I, Allgemeiner Teil, 14. Aufl., München 1987, S. 540).
5.2 Gleich wie das Verschulden wird auch das Selbstverschulden nach einem objektiven Massstab beurteilt (Oftinger/Stark, a.a.O., § 5 Rz. 146; BGE 102 II 232 E. 3a). Das tatsächliche Verhalten des Geschädigten wird verglichen mit dem hypothetischen Verhalten eines durchschnittlich sorgfältigen Menschen in der Lage des Geschädigten (Rey, a.a.O., Rz. 844). Geht es um das Verschulden oder Selbstverschulden von Kindern, wird auf die durchschnittliche Entwicklung abgestellt und deshalb - auch in Bezug auf die Urteilsfähigkeit - nach Altersklassen aufgegliedert. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts werden Vierzehn- bis Sechzehnjährige in Bezug auf einfachere Sachverhalte weitgehend den Erwachsenen gleichgestellt (vgl. die Übersichten bei Brehm, Berner Kommentar, N. 173 ff. und N. 205 ff. zu Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
|
1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 43 - 1 Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat. |
|
1 | Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat. |
1bis | Im Falle der Verletzung oder Tötung eines Tieres, das im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten wird, kann er dem Affektionswert, den dieses für seinen Halter oder dessen Angehörige hatte, angemessen Rechnung tragen.27 |
2 | Wird Schadenersatz in Gestalt einer Rente zugesprochen, so ist der Schuldner gleichzeitig zur Sicherheitsleistung anzuhalten. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 44 - 1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden. |
|
1 | Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden. |
2 | Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen. |
Selbstverschulden und Urteilsfähigkeit sind im vorliegenden Fall zu bejahen. Der durchschnittlich intelligente und seinem Alter gemäss normal entwickelte - allerdings gemäss der psychiatrischen Begutachtung wenig selbstsichere - Kläger hätte das Gefährdungspotential von homosexuellen Kontakten mit dem damals etwa dreissigjährigen Beklagten erkennen können. Der Kläger hätte sich diesen Kontakten widersetzen müssen, was ohne weiteres möglich gewesen wäre, da der Beklagte bei keinem seiner Opfer physischen Zwang ausübte und nicht insistierte, wenn diese weitere Kontakte ablehnten. Die Vorinstanz hat somit grundsätzlich zu Recht eine Reduktion von Genugtuung und Schadenersatz wegen Selbstverschuldens des Geschädigten vorgenommen. Das Ausmass der Reduktion widerspricht indessen klar der Praxis des Bundesgerichts. Eine Herabsetzung um 70 % setzt ein schweres Selbstverschulden des Geschädigten voraus. Das kann dem Kläger nicht vorgeworfen werden. Verglichen mit dem Verschulden des Beklagten, welcher die homosexuellen Kontakte initiierte und suchte, ist das Selbstverschulden des Klägers, der keinen Widerstand leistete und sich den Angriffen auf seine sexuelle Integrität nicht entzog, als mittelschwer bis leicht einzustufen. Nach der
Praxis des Bundesgerichts findet bei einem derartigen Selbstverschulden eine Reduktion um einen Viertel bis zu einem Drittel statt (Oftinger/Stark, a.a.O., § 7 Rz. 32). Im vorliegenden Fall erscheint eine Herabsetzung um einen Viertel als angemessen. Die Reduktion um 25 % gilt sowohl für den Schadenersatz- wie für den Genugtuungsanspruch (vgl. zu Letzterem BGE 116 II 733 E. 4g).
6.
Der Kläger wendet sich schliesslich gegen die Festlegung der - ungekürzten - Genugtuung auf Fr. 20'000.-- durch die Vorinstanz. Er weist auf Urteile in anderen Fällen von Sexualdelikten hin, wo zum Teil bei vergleichbaren Sachverhalten bedeutend höhere Genugtuungen zugesprochen worden seien. Das trifft indes nicht zu. Offensichtlich verfehlt ist zunächst der Vergleich mit BGE 125 III 269 (E. 2c: Genugtuung von Fr. 100'000.--), wo das Opfer während zehn Jahren Qualen erleiden musste, die sein Leben zur Hölle machten (vgl. E. 2b S. 274). Gegen den Kläger spricht sodann der zweite von ihm zitierte Entscheid (BGE 118 II 410), wo zwei zur Zeit der Delikte zehn- bzw. zwölfjährigen Mädchen Genugtuungen von Fr. 1'000.-- bzw. Fr. 10'000.-- zugesprochen wurden (E. 2b). Nicht weiter hilft ihm schliesslich der dritte angerufene Entscheid (Urteil des Arbeitsgerichts Zürich vom 30. September 1998, abgedruckt in ZR 99 (2000) Nr. 111 S. 257 ff.). Dort wurde den beiden Opfern nicht - wie der Kläger schreibt - je Fr. 35'000.--, sondern lediglich je Fr. 7'000.-- Genugtuung zugesprochen (E. 5b, S. 299). Dazu kommt, dass der dort beurteilte mit dem hier vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar ist. In Präjudizien, die im Grossen und Ganzen dem hier
beurteilten Fall entsprechen, finden sich dagegen Genugtuungsbeträge zwischen Fr. 10'000.-- bis Fr. 20'000.-- (Hütte/Duksch, Die Genugtuung, Eine tabellarische Übersicht über Gerichtsentscheide aus den Jahren 1990 - 2002, 3. Auflage, Stand: März 2003; Zeitraum 1995 - 1997 Tabellen X/13 - 21, Zeitraum 1998 - 2000 Tabelle X/29, Zeitraum 2001 - Tabelle X/15). Somit liegt die Genugtuung des Klägers - selbst wenn die jetzt vom Bundesgericht vorgenommene Kürzung um einen Viertel mitberücksichtigt wird - durchaus im üblichen Rahmen. Insoweit kann der Vorinstanz keine Verletzung von Bundesrecht vorgeworfen werden.
7.
Aus diesen Gründen ist die Berufung teilweise gutzuheissen und das angefochtene Urteil in Bezug auf Dispositivziffer 3 insoweit abzuändern, als dem Kläger eine Genugtuung von Fr. 15'000.-- nebst Zins zugesprochen und festgestellt wird, dass ihm der Beklagte zu 75 % haftpflichtig ist.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist die Gerichtsgebühr den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 44 - 1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden. |
|
1 | Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden. |
2 | Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 44 - 1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden. |
|
1 | Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden. |
2 | Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositivziffer 3 des Urteils des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 25. März 2003 wie folgt neu gefasst:
"Der Berufungsbeklagte wird verpflichtet, dem Opfer eine Genugtuung von Fr. 15'000.-- nebst 5 % Zins seit 30. November 1991 zu bezahlen. Es wird festgestellt, dass der Berufungsbeklagte dem Opfer zu 75 % haftpflichtig ist. Im Übrigen werden die Forderungen des Opfers auf den Zivilweg verwiesen."
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der auf den Kläger entfallende Anteil wird jedoch auf die Gerichtskasse genommen.
3.
Keiner Partei wird eine Entschädigung zugesprochen.
4.
Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Klägers, Rechtsanwalt Markus Schultz, St. Gallen, wird für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 5'000.-- entschädigt.
5.
Die Sache wird an das Obergericht des Kantons Thurgau zurückgewiesen zu neuer Entscheidung über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens.
6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Februar 2004
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: