Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B 405/2011
6B 406/2011
Urteil vom 24. Januar 2012
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Schöbi,
Gerichtsschreiberin Binz.
Verfahrensbeteiligte
6B 405/2011
Schweizerische Bundesanwaltschaft, 3003 Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Wenger,
2. Y.________, vertreten durch Rechtsanwalt Erich Moser,
Beschwerdegegner.
6B 406/2011
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Wenger,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Bundesanwaltschaft, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
6B 405/2011
Mehrfache versuchte Geldfälschung, in Umlaufsetzen falschen Geldes und des Versuchs dazu, gewerbsmässiger Betrug; Willkür,
6B 406/2011
Mehrfache Geldfälschung, Raub; Strafzumessung; Willkür,
Beschwerden gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 30. September 2010.
Sachverhalt:
A.
Im Raum Zürich, Bern, Basel, Aargau, Zentral- und Ostschweiz wurden ab dem 26. August 2007 einige gefälschte Banknoten à Fr. 50.-- sowie zahlreiche gefälschte Banknoten à Fr. 100.-- von unbekannten Personen zur Zahlung in Restaurationsbetrieben, Ladengeschäften und Taxis eingesetzt. Die Bundesanwaltschaft delegierte die entsprechende Strafsache mit Verfügung vom 9. November 2007 gestützt auf Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP; in Kraft bis 31.12.2010) an den Kanton Thurgau, nachdem im Zusammenhang mit einer versuchten Einlösung von Falschgeld in Affentrangen das Auto mit dem Kontrollschild AB xxxxx eruiert worden war. In den vom Bezirksamt Münchwilen geführten Ermittlungen konnten X.________ und Y.________ als Urheber des Falschgeldes identifiziert werden. Das Bezirksamt übernahm gestützt auf aArt. 340 Abs. 2 StGB auch die Strafuntersuchung für Vorwürfe, die bisher in anderen Kantonen untersucht worden waren. Es bestand der Verdacht, dass X.________ und Y.________ einen Raub, Diebstahl, weitere Falschgelddelikte sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- und Strassenverkehrsgesetz begangen hatten.
B.
Das Bundesstrafgericht sprach X.________ mit Entscheid vom 30. September 2010 der mehrfachen Geldfälschung, des mehrfachen in Umlaufsetzens falschen Geldes, des mehrfachen geringfügigen Betrugs, des Raubs, des Diebstahls sowie mehrerer Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- und Strassenverkehrsgesetz schuldig. X.________ wurde zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 25 Monaten und 20 Tagen sowie einer Busse von Fr. 100.-- verurteilt. Y.________ wurde der mehrfachen Geldfälschung, des mehrfachen, teils versuchten in Umlaufsetzens falschen Geldes, des gewerbsmässigen Betrugs, des Raubs, des Diebstahls sowie mehrerer Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- und Strassenverkehrsgesetz schuldig gesprochen. Das Bundesstrafgericht bestrafte ihn mit einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 30 Monaten.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen (6B 405/2011) beantragt die Bundesanwaltschaft, die Ziff. I. 1.1 und II. 1.1 (Freisprüche vom Vorwurf der versuchten Geldfälschung) des Urteils des Bundesstrafgerichts seien aufzuheben und X.________ und Y.________ seien der mehrfachen versuchten Geldfälschung, begangen in Mittäterschaft, zu verurteilen. Die Ziff. I. 2.3 und 2.4 sowie II. 2.3 und 2.4 (Schuldsprüche des in Umlaufsetzens falschen Geldes und Betrugs) seien ebenfalls aufzuheben, und X.________ und Y.________ seien des in Umlaufsetzens falschen Geldes und des Versuchs dazu sowie des gewerbsmässigen Betrugs, begangen in Mittäterschaft, zu verurteilen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Bundesstrafgericht verzichtet auf Vernehmlassung. X.________ und Y.________ beantragen beide die Abweisung der Beschwerde. Im Übrigen stellen sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
D.
Mit Beschwerde in Strafsachen (6B 406/2011) beantragt X.________, das Urteil des Bundesstrafgerichts sei betreffend die Schuldsprüche der mehrfachen Geldfälschung im Sinne von Art. 240 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 240 - 1 Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
|
1 | Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | In besonders leichten Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
3 | Der Täter ist auch strafbar, wenn er die Tat im Ausland begangen hat, in der Schweiz betreten und nicht ausgeliefert wird, und wenn die Tat auch am Begehungsorte strafbar ist. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.199 |
|
1 | Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.199 |
2 | Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr200 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt. |
3 | Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, |
4 | Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 240 - 1 Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
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1 | Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | In besonders leichten Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
3 | Der Täter ist auch strafbar, wenn er die Tat im Ausland begangen hat, in der Schweiz betreten und nicht ausgeliefert wird, und wenn die Tat auch am Begehungsorte strafbar ist. |
Das Bundesstrafgericht verzichtet auf Vernehmlassung. Die Bundesanwaltschaft liess sich innert Frist nicht vernehmen.
Erwägungen:
1.
Die beiden Beschwerden richten sich gegen den gleichen Entscheid und stehen in engem sachlichen Zusammenhang. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Verfahren (6B 405/2011 und 6B 406/2011) zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu beurteilen.
2.
Beide Beschwerden betreffen zunächst den Vorwurf der Geldfälschung.
2.1 X.________ und Y.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wurde in der Anklageschrift vorgeworfen, von August bis November 2007 mit Hilfe eines Multifunktionsgeräts (Drucker/Scanner/ Kopierer) falsche Banknoten à Fr. 50.--, Fr. 100.-- und Fr. 200.-- unbefugt hergestellt zu haben. Sie hätten mehrfach gehandelt und pro Fälschungsvorgang immer fünf bis zehn Bögen hergestellt, was eine Summe von Fr. 1'500.-- bis Fr. 3'000.-- pro Vorgang ausgemacht habe. Insgesamt hätten sie Falschgeld in der Höhe von ca. Fr. 75'900.-- hergestellt. Davon sei ein Drittel sichergestellt worden, während zwei Drittel von den Beschuldigten verbrannt worden seien. X.________ habe in Anwesenheit von Y.________ je eine echte Banknote in der Höhe à Fr. 50.--, Fr. 100.-- und Fr. 200.-- eingescannt und die Bilddaten anschliessend auf dem Computer mit dem Programm Fotoshop farblich bearbeitet. Die Bilddateien habe sie in InDesign-Dateien importiert und die bearbeiteten Bilddateien auf einer CD gespeichert. Sie habe jeweils drei Banknoten pro Blatt ausgedruckt. Y.________ habe dies mit der Zeit auch gelernt und selber getan. Die Beschuldigten hätten gemeinsam oder alleine auf dem bedruckten Papier mittels silbernem Farbspray das Hologramm angebracht, dies mit Hilfe
einer Schablone, welche X.________ am Computer selber hergestellt und auf der CD abgespeichert habe (angefochtenes Urteil E. 2.2 S. 10 f.).
2.2 Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft (Art. 240 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 240 - 1 Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
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1 | Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | In besonders leichten Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
3 | Der Täter ist auch strafbar, wenn er die Tat im Ausland begangen hat, in der Schweiz betreten und nicht ausgeliefert wird, und wenn die Tat auch am Begehungsorte strafbar ist. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 240 - 1 Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
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1 | Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | In besonders leichten Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
3 | Der Täter ist auch strafbar, wenn er die Tat im Ausland begangen hat, in der Schweiz betreten und nicht ausgeliefert wird, und wenn die Tat auch am Begehungsorte strafbar ist. |
2.3 Die Vorinstanz erwägt, die Beschuldigten hätten im August 2007 gemeinsam einen ersten Bogen (3 Hunderternoten) im Gesamtbetrag von Fr. 300.-- hergestellt. Dieser erste Fälschungsvorgang falle aufgrund des geringen Betrages unter Art. 240 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 240 - 1 Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
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1 | Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | In besonders leichten Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
3 | Der Täter ist auch strafbar, wenn er die Tat im Ausland begangen hat, in der Schweiz betreten und nicht ausgeliefert wird, und wenn die Tat auch am Begehungsorte strafbar ist. |
2.4.4 S. 15 f.). Beim vernichteten Falschgeld im Gesamtbetrag von Fr. 50'000.-- sei anzunehmen, dass die Qualität derart schlecht gewesen sei, dass es sich nicht um täuschungstaugliche Falsifikate gehandelt habe. Somit sei von versuchter und nicht von vollendeter Geldfälschung auszugehen. In subjektiver Hinsicht sei unklar, ob die Beschuldigten überhaupt die Absicht gehabt hätten, den Ausschuss als echt in Umlauf zu bringen. Aufgrund der Ausschussmenge sei vielmehr davon auszugehen, dass es sich dabei um Abfallprodukte gehandelt habe, die im Zuge der vollendeten Herstellung von Falschgeld in der genannten Produktionsform zwangsläufig angefallen seien. Die Beschuldigten hätten somit keine versuchte Geldfälschung begangen (angefochtenes Urteil E. 2.4.6 S. 16). Sämtliche Geldfälschungshandlungen seien in Mittäterschaft ausgeführt worden. X.________ habe die ersten Produktionsschritte auf Vorschlag von Y.________ ausgeführt. Dieser sei die treibende Kraft gewesen. Sein Beitrag sei aber aufgrund der Tathandlungen über eine Anstiftungshandlung hinausgegangen. Die letzten Fälschungsserien habe Y.________ selbst hergestellt, wobei X.________ nicht mehr genau gewusst habe, wann und wie viele Serien er produziert habe. Hingegen sei eine
mehrfache Tatbegehung Teil des ursprünglichen Tatplanes gewesen. Die zahlreichen Produktionsmittel sprächen dafür, dass mehrmals Falsifikate hergestellt werden sollten, ansonsten sich ein derartiger Aufwand finanziell gar nicht gelohnt hätte. Das Falschgeld sei stets in der Wohnung von X.________ hergestellt worden. Die gesamte Bildbearbeitung der Falsifikate basiere auf ihrem Know-how. X.________ habe somit die Infrastruktur und die Vorlagen zur Verfügung gestellt, was klar für Mittäterschaft spreche. Ein weiteres Indiz für ihre Hauptbeteiligung sei der Umstand, dass sie bis am 3. Dezember 2007 selbst Falschgeld in Umlauf gesetzt habe (angefochtenes Urteil E. 2.6 S. 18 f.).
2.4 Die Bundesanwaltschaft rügt, der Freispruch vom Vorwurf der versuchten Geldfälschung hinsichtlich der vernichteten Falsifikate verletze Bundesrecht. Es seien alle subjektiven Tatbestandselemente erfüllt. Die Beschuldigten seien kaum davon ausgegangen, dass zwei Drittel des von ihnen hergestellten Falschgeldes nicht von guter Qualität sein könnten. Sie hätten im Gegenteil mit jedem Druckvorgang von Neuem versucht, möglichst echt erscheinende Banknoten herzustellen, was ihnen in der Folge teilweise misslungen sei. Es gebe keine Hinweise, wonach sie nicht von Anfang an ernsthaft versucht hätten, gute Falsifikate herzustellen und diese danach als echt in Umlauf zu bringen.
2.4.1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern. |
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1 | Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern. |
2 | Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos. |
2.4.2 Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie willkürlich (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
Gemäss Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
2.4.3 Umstritten ist, ob die Beschuldigten die Absicht hatten, die vernichteten Falsifikate in Umlauf zu bringen. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm und mit welcher Absicht er handelte, betrifft sogenannte innere Tatsachen, ist damit Tatfrage (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4; 121 IV 90 E. 2b S. 92; je mit Hinweisen). Nach den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
2.5 X.________ rügt eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts hinsichtlich der Begründung der Mittäterschaft. Sie habe nur bei der Herstellung der Probeblüten und der ersten Falschgeldserien mitgewirkt. Ihr damaliger Partner Y.________ habe die Tatentschlüsse für die Folgeserien alleine gefasst und ohne sie gehandelt. Von ihrem Aufwand könne nicht darauf geschlossen werden, dass eine fortgesetzte Produktion geplant gewesen sei. Als Typografin habe sie bereits über das notwendige Know-how sowie über die Gerätschaften verfügt. Dass Y.________ die Folgeserien in ihrer Wohnung und mit Hilfe ihres Multifunktionsgeräts hergestellt habe, sei darauf zurückzuführen, dass sie zusammengelebt hätten. Aus diesen Umständen Mittäterschaft für sämtliche Falschgeldserien herzuleiten, sei willkürlich und sprenge den Rahmen der Rechtsprechung. Schliesslich habe sie nicht mit hoher krimineller Energie gehandelt. Aufgrund ihrer Drogen- und Geldprobleme habe sie dem Vorschlag ihres Partners, Falschgeld herzustellen, nicht widerstehen können. Dafür hätte sie einen extrem starken Willen haben müssen. Demnach liege selbst unter der Annahme, sie habe bei sämtlichen Produktionsserien als Mittäterin gehandelt, ein besonders leichter Fall
(Art. 240 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 240 - 1 Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
|
1 | Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | In besonders leichten Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
3 | Der Täter ist auch strafbar, wenn er die Tat im Ausland begangen hat, in der Schweiz betreten und nicht ausgeliefert wird, und wenn die Tat auch am Begehungsorte strafbar ist. |
2.5.1 Was X.________ gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz vorbringt, ist nicht geeignet, Willkür zu begründen. Die Vorinstanz führt aus, weshalb sie davon ausgeht, dass die fortgesetzte Produktion von Falschgeld Teil des gemeinsamen Tatplans war. X.________ bringt vor, sie habe zur Herstellung des Falschgeldes keinen grossen Aufwand betrieben. Bei den letzten Fälschungshandlungen habe sie nicht einmal gewusst, wann und wie viele Serien überhaupt hergestellt worden seien. Mit diesen Ausführungen stellt X.________ den vorinstanzlichen Erwägungen ihre eigene Sicht der Dinge gegenüber ohne substanziiert darzulegen, inwieweit die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich festgestellt haben soll. Auf ihre appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil ist nicht einzutreten (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
2.5.2 Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Keiner der Mittäter übt Herrschaft über die gesamte Tat aus, sondern ist daran - obwohl sie ihm als Ganzes zugerechnet wird - lediglich beteiligt. Entscheidend ist, ob der Täter Tatherrschaft hat, das heisst, ob sein Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. In subjektiver Hinsicht setzt Mittäterschaft Vorsatz und einen gemeinsamen Tatentschluss voraus. Der gemeinsame Tatentschluss braucht nicht ausdrücklich zu sein, er kann auch bloss konkludent beurkundet werden, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 133 IV 76 E. 2.7 S. 82; 126 IV 84 E. 2c/aa S. 88; je mit Hinweisen). Kausale Tatbeiträge werden dem anderen Mittäter angerechnet, auch wenn er zum besagten Zeitpunkt die Tatherrschaft nicht mehr inne hat, vorausgesetzt, die Taten stehen in einer engen zeitlichen, räumlichen und sachlichen Beziehung (BGE 108 IV 88 E. 2b S. 93).
Die vorinstanzliche Annahme, X.________ habe bei sämtlichen Fälschungsserien als Mittäterin mitgewirkt, verletzt kein Bundesrecht. Gemäss den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 240 - 1 Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
|
1 | Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | In besonders leichten Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
3 | Der Täter ist auch strafbar, wenn er die Tat im Ausland begangen hat, in der Schweiz betreten und nicht ausgeliefert wird, und wenn die Tat auch am Begehungsorte strafbar ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung. |
|
1 | Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung. |
2 | Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über: |
a | Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden; |
b | Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen. |
3 | Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden. |
3.
Die Bundesanwaltschaft (Beschwerde 6B 405/2011) rügt eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts betreffend die Vorwürfe des in Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 242 - 1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe321 bestraft. |
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1 | Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe321 bestraft. |
2 | Hat der Täter oder sein Auftraggeber oder sein Vertreter das Geld oder die Banknoten als echt oder unverfälscht eingenommen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205 |
3 | Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
3.1 Den Beschuldigten wurde zusammengefasst vorgeworfen, sie hätten in der Zeit von August bis Dezember 2007 in mehreren Kantonen falsche Banknoten als echt in Umlauf gesetzt, um Gegenstände zu kaufen und an (echtes) Bargeld zu gelangen. Y.________ habe in mindestens 89 und X.________ in mindestens zwei Fällen alleine Geld in Umlauf gesetzt. In mindestens 25 Fällen hätten sie gemeinsam gehandelt. Insgesamt seien 246 Falsifikate à Fr. 100.-- und 10 Falsifikate à Fr. 50.-- aufgetaucht (angefochtenes Urteil E. 3.4 S. 19 f.). Die Beschuldigten hätten die gefälschten Banknoten unter arglistiger Täuschung zum Zweck der Zahlung eingesetzt und die Empfänger durch das Erbringen einer Leistung sowie die Herausgabe von Wechselgeld am Vermögen geschädigt. Dadurch hätten sie einen Erlös von mindestens Fr. 25'000.-- erzielt (angefochtenes Urteil E. 4.6 S. 24).
3.2 Die Vorinstanz erwägt, es seien 256 Falsifikate sichergestellt worden. Die Beschuldigten seien in insgesamt 116 Fällen geständig. Bei den restlichen Falsifikaten bleibe ungeklärt, welcher der Beschuldigten sie in Umlauf gesetzt habe. Betreffend die 25 gemeinsam in Umlauf gesetzten Banknoten sei von Mittäterschaft auszugehen. Gemäss Aussage von Y.________ seien sie immer zusammen im Auto von X.________ unterwegs gewesen. Das erlangte Rückgeld hätten sie in den Kauf von Kokain und zur Tilgung von Schulden investiert. Hinsichtlich der 89 von Y.________ und den zwei von X.________ in Umlauf gesetzten gefälschten Banknoten betone die Anklage, dass die Beschuldigten jeweils alleine gehandelt hätten. Diese Schlussfolgerung erscheine zutreffend (angefochtenes Urteil E. 3 S. 20 ff.). Die Betrugshandlungen von X.________ könnten nicht zu einer gewerbsmässigen Handlungseinheit zusammengefasst werden. Sie habe lediglich zweimal alleine und in 25 Fällen zusammen mit Y.________ gehandelt. Das generierte Einkommen habe primär dazu gedient, mit diesem zusammen Kokain zu konsumieren. Ein eigener Wille, mit dem Falschgeld regelmässige Einnahmen zu erzielen, sei nicht ersichtlich. Zudem sei davon auszugehen, dass der erlangte Deliktsbetrag
keinen namhaften Beitrag zur Finanzierung ihrer Lebensgestaltung dargestellt habe (angefochtenes Urteil E. 4 S. 24 ff.).
3.3 Die Bundesanwaltschaft bringt vor, die Beschuldigten hätten sämtliche Delikte in Mittäterschaft begangen. Ihr gemeinsamer Tatentschluss habe sich nicht nur auf die mehrfache Geldfälschung, sondern auch auf die 256 in Umlauf gesetzten Falsifikate und den Betrug bezogen. Beide Beschuldigten hätten sowohl bei der Planung als auch bei der Ausführung der in Umlauf gesetzten Falsifikate massgeblich mitgewirkt. Das mit dem Erlös gekaufte Kokain hätten sie gemeinsam konsumiert. Die Vorinstanz stelle den Sachverhalt willkürlich fest, indem sie beweismässig nicht würdige, ob die Aussagen von X.________ und die Geständnisse von Y.________ mit der Aktenlage vereinbar seien. Gestützt auf die falschen Feststellungen verurteile sie die Beschuldigten nur in 116 anstatt in sämtlichen 256 Fällen. Infolgedessen ergebe sich auch gewerbsmässiges Handeln für X.________. Diese habe sich mit dem hohen Delikterlös im Tatzeitraum ein bedeutsames Zusatzeinkommen verschafft.
3.4 Was die Bundesanwaltschaft gegen die vorinstanzlichen Feststellungen vorbringt, vermag keine Willkür zu begründen. Die Vorinstanz würdigt die Aussagen der Beschuldigten und erachtet den Sachverhalt im Rahmen ihrer Geständnisse und somit in 116 Fällen als erstellt (s. angefochtenes Urteil E. 3.5 bis 3.7 S. 20 f.). Die Bundesanwaltschaft setzt sich mit diesen Erwägungen nicht substanziiert auseinander, sondern wirft der Vorinstanz pauschal vor, sie habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt. Auf die Rüge ist mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
Wie die Bundesanwaltschaft in rechtlicher Hinsicht geltend macht, fallen die vorinstanzlichen Erwägungen zum mittäterschaftlichen Handeln äusserst knapp aus. Dass die Vorinstanz Mittäterschaft nur bei den 25 gemeinsam in Umlauf gesetzten Falsifikaten bejaht, verletzt jedoch im Ergebnis kein Bundesrecht. Die Vorinstanz erwägt, die Absatzorte lägen örtlich und zeitlich nicht nahe beieinander. Damit liege jeweils eine neue Entschlussfassung und somit mehrfache Tatbegehung vor (angefochtenes Urteil E. 3.10.2 S. 22). Demnach können die von den Beschuldigten alleine getätigten Absatz- bzw. Betrugshandlungen mangels eines engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs nicht als kausale Tatbeiträge dem jeweils anderen Beschuldigten angerechnet werden (BGE 108 IV 88 E. 2b S. 93). Die Vorinstanz geht zu Recht davon aus, dass X.________ in 25 Fällen als Mittäterin und zweimal als Einzeltäterin handelte. Der Schuldspruch des mehrfachen in Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 242 - 1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe321 bestraft. |
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1 | Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe321 bestraft. |
2 | Hat der Täter oder sein Auftraggeber oder sein Vertreter das Geld oder die Banknoten als echt oder unverfälscht eingenommen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205 |
3 | Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 172ter - 1 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft. |
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1 | Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft. |
2 | Diese Vorschrift gilt nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2229 und 3), bei Raub und Erpressung. |
4.
X.________ (Beschwerde 6B 406/2011) rügt eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts hinsichtlich des Schuldspruchs des Raubs (Art. 140
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.199 |
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1 | Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.199 |
2 | Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr200 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt. |
3 | Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, |
4 | Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt. |
4.1 Den Beschuldigten wurde vorgeworfen, sie hätten gemeinsam in einem Restaurant in Zürich einen Raub begangen. Y.________ habe zunächst vorgeschlagen, ein Serviceportemonnaie zu stehlen. Die Beschuldigten hätten nach mindestens zwei erfolglosen Erkundungsfahrten mit dem Fahrzeug von X.________ die Idee gehabt, sie könnten zur Tatausführung eine Softair-Pistole benutzen. Am Tattag hätten sie vor dem Restaurant parkiert. X.________ habe eine blonde Perücke und Y.________ eine Lederjacke sowie ein Halstuch angezogen. X.________ habe im Fahrzeug gewartet, während Y.________ das Lokal betreten und das Halstuch bis zur Nase hochgezogen habe. Am linken Arm habe er einen Motorradhelm mit der Softair-Pistole darin gehalten. Er sei ins Lokal gegangen, wo er ca. einen Meter vor dem Wirt, gut sichtbar mit der Pistole in der Hand, diesen aufgefordert habe: "Portemonnaie her, sonst knall ich dich ab". Nachdem er die Aufforderung wiederholt und dazu die Pistole geschwenkt habe, habe ihm der Wirt das Portemonnaie übergeben. Y.________ sei zum Fahrzeug gerannt und die Beschuldigen seien ohne Licht weggefahren (angefochtenes Urteil E. 5.2 S. 29 f.).
4.2 Die Vorinstanz erwägt, die Beschuldigten wiesen sich zwar gegenseitig die Schuld an der Idee zu, die Softair-Pistole einzusetzen. Letztlich hätten sie aber gemeinsam den Raub geplant und vorbereitet, indem sie die entsprechenden Kleidungsstücke organisiert und zur Verschleierung ihrer Identität das Kontrollschild am Fahrzeug gefälscht hätten. Sie hätten mit dem erbeuteten Deliktsgut Kokain für den Eigenkonsum erworben sowie mit einem kleineren Teil Rechnungen von X.________ bezahlt (angefochtenes Urteil E. 5 S. 32 f.).
4.3 X.________ macht geltend, sie sei davon ausgegangen, dass ein Diebstahl geplant gewesen sei. Sie habe erst Kenntnis von der Softair-Pistole gehabt, als Y.________ nach dem Überfall zu ihr ins Fahrzeug zurückgekehrt sei. Vor der Tat habe sie nicht gewusst, dass er dem Wirt mit Gewalt drohen würde. Somit könne ihr nicht Mittäterschaft zu Raub, sondern nur zu Diebstahl, angelastet werden.
4.4 Umstritten ist, ob die Beschuldigten gemeinsam den Einsatz der Softair-Pistole geplant haben. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen, ist damit Tatfrage (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis). Die Vorinstanz stellt fest, X.________ habe gewusst, dass Y.________ die Softair-Pistole zwecks Geldbeschaffung mit sich geführt habe. Dies habe sie im Vorverfahren wiederholt bejaht. Ihre gegenteilige Aussage an der Hauptverhandlung sei als Schutzbehauptung zu werten (angefochtenes Urteil E. 5.6.2 S. 32). X.________ bringt vor, ihr sei die Abgrenzung zwischen Raub und Diebstahl nicht bekannt gewesen. Deshalb könne aus ihrer früheren Angabe, wonach sie gewusst habe, dass ein Raub geplant gewesen sei, nicht abgeleitet werden, dass sie vorgängig um das Mitführen der Pistole gewusst habe. X.________ stellt mit diesen Ausführungen den vorinstanzlichen Erwägungen ihre eigene Sicht der Dinge gegenüber, ohne darzulegen, inwieweit die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich festgestellt haben soll. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
mittäterschaftliches Handeln hinsichtlich des Raubs bejaht.
5.
X.________ (Beschwerde 6B 406/2011) rügt schliesslich die Verletzung von Bundesrecht bei der Strafzumessung. Die Vorinstanz vernachlässige wesentliche Strafminderungsgründe und begründe die ausgefällte Strafe nicht nachvollziehbar.
5.1 Da es bei den Schuldsprüchen der Vorinstanz bleibt, erübrigt sich, diejenigen Vorbringen von X.________ zu behandeln, welche sich auf die beantragten Freisprüche beziehen.
5.2 Die Vorinstanz führt aus, X.________ habe während rund eines halben Jahres eine Vielzahl von verschiedenen Delikten verübt und zahlreiche Personen geschädigt. Sie habe einen erheblichen Falschgeldbetrag hergestellt, was sich deutlich straferhöhend auswirke. Im Rahmen der Falschgelddelikte habe sie eine tragende Rolle eingenommen, da ohne ihr Know-how die Produktion gar nicht möglich gewesen wäre. Bei den beiden Vermögensdelikten (Raub, Diebstahl) belegten die gezielte Rollenverteilung und die Erkundungsfahrten, dass die Tatausführungen raffiniert geplant gewesen seien. X.________ sei von Dezember 2006 bis Februar 2007 wegen psychischer Probleme in einer Klinik gewesen. Als Grund habe sie eine gescheiterte Beziehung angegeben. Sie sei nach Begehung eines Teils der zu beurteilenden Strafen mehrmals anderweitig bestraft worden. Da sie die im Rahmen der Strafzumessung ins Gewicht fallenden Delikte fast ausnahmslos vor der ersten Verurteilung vom 23. November 2007 begangen habe, gelte sie als nicht vorbestraft. Leicht strafmindernd sei zu berücksichtigen, dass der regelmässige Drogenkonsum letztlich Auslöser für die ganze Deliktsserie gewesen sei. Sie kümmere sich nebst ihrer Arbeit um ihren dreizehn Jahre alten Sohn, was auf eine
gewisse Strafempfindlichkeit schliessen lasse. Ebenfalls leicht strafmindernd sei ihre teilweise Geständnisbereitschaft anzurechnen. Die Geldfälschung als schwerste Tat bilde den Ausgangspunkt für die Strafzumessung. Unter Einbezug aller straferhöhenden und -mindernden Umständen scheine eine Einsatzstrafe von 12 Monaten für eine Serie à 30 Hunderternoten als angemessen. Die mehrfache Tatbegehung sowie die Tatmehrheit seien Grund zu Erhöhung der Strafe (Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
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1 | Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2 | Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. |
3 | Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. |
5.3 X.________ wendet ein, es könne nicht von einem schweren Verschulden ausgegangen werden. Sie habe die Taten aus ihrer Drogenabhängigkeit heraus begangen. Zudem habe sie sich in psychiatrischer Behandlung befunden und sei deshalb im Tatzeitraum vermindert schuldfähig gewesen. Bei den Falschgelddelikten sei Y.________ die treibende Kraft gewesen. Sie habe weniger kriminelle Energie benötigt als ein typografischer Laie, welcher sich das entsprechende Wissen zuerst erarbeiten müsse. Es sei nicht ersichtlich, ob und in welchem Ausmass ihre Geständnisbereitschaft sowie ihre "gewisse Strafempfindlichkeit" von der Vorinstanz strafmindernd berücksichtigt würden. Weiter nehme die Vorinstanz aufgrund der Mehrzahl der begangenen Geldfälschungen eine massive Straferhöhung vor, obschon sie bereits die Anwendung des Grundtatbestandes (Art. 240 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 240 - 1 Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
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1 | Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | In besonders leichten Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
3 | Der Täter ist auch strafbar, wenn er die Tat im Ausland begangen hat, in der Schweiz betreten und nicht ausgeliefert wird, und wenn die Tat auch am Begehungsorte strafbar ist. |
nicht mehr ermögliche.
5.4 Gemäss Art. 47 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
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1 | Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
2 | Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. |
Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
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1 | Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2 | Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. |
3 | Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. |
Führt die Strafzumessung unter Würdigung aller wesentlichen Umstände zu einer Freiheitsstrafe, welche im Bereich eines Grenzwertes zum bedingten bzw. teilbedingten Strafvollzug liegt, hat sich der Richter zu fragen, ob zugunsten des Beschuldigten eine Sanktion, welche die Grenze nicht überschreitet, noch innerhalb des Ermessensspielraumes liegt. Bejaht er die Frage, hat er die Strafe in dieser Höhe festzulegen. Verneint er sie, ist es zulässig, auch eine nur unwesentlich über der Grenze liegende Freiheitsstrafe auszufällen. In jedem Fall hat der Richter diesen Entscheid im Urteil ausdrücklich zu begründen, andernfalls er seiner Begründungspflicht nach Art. 50
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 50 - Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest. |
5.5 Die Vorinstanz geht methodisch richtig vor. Sie wertet angesichts der Vielzahl der Delikte und der hohen Deliktsumme das Verschulden von X.________ als nicht mehr leicht. Die Einsatzstrafe für eine Serie Falschgeld setzt sie auf das Minimum von 12 Monaten fest (Art. 240 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 240 - 1 Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
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1 | Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | In besonders leichten Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
3 | Der Täter ist auch strafbar, wenn er die Tat im Ausland begangen hat, in der Schweiz betreten und nicht ausgeliefert wird, und wenn die Tat auch am Begehungsorte strafbar ist. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 19 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar. |
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1 | War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar. |
2 | War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe. |
3 | Es können indessen Massnahmen nach den Artikeln 59-61, 63, 64, 67, 67b und 67e getroffen werden.15 |
4 | Konnte der Täter die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen, so sind die Absätze 1-3 nicht anwendbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
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1 | Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2 | Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. |
3 | Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. |
Grundtatbestandes begründet sie ausserdem nicht nur mit der mehrfachen Tatbegehung, sondern auch mit dem beträchtlichen Aufwand (s. E. 2.3 hiervor). Strafschärfend wirkt sich schliesslich die Tatmehrheit, insbesondere der Raub, aus.
X.________ bringt hingegen zu Recht vor, dass die ausgefällte Freiheitsstrafe von 25 Monaten und 20 Tagen nur geringfügig über dem Grenzwert von 24 Monaten liege, bei welchem gemäss Art. 42 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33 |
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1 | Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33 |
2 | Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34 |
3 | Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat. |
4 | Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 50 - Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest. |
6.
Zusammenfassung / Kosten- und Entschädigungsfolgen
6.1 Die Beschwerde der Bundesanwaltschaft (6B 405/2011) ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gesuche der Beschwerdegegner um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung werden gegenstandslos. Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat den Beschwerdegegnern eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
6.2 Die Beschwerde von X.________ (6B 406/2011) ist teilweise gutzuheissen. Im Übrigen ist sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird im Umfang ihres Obsiegens gegenstandslos. Soweit sie unterliegt, ist es zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
|
1 | Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
2 | Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. |
3 | Sie beträgt in der Regel: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken. |
4 | Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten: |
a | über Sozialversicherungsleistungen; |
b | über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts; |
c | aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken; |
d | nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223. |
5 | Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 6B 405/2011 und 6B 406/2011 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerde 6B 405/2011 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Gesuche von X.________ und Y.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im Verfahren 6B 405/2011 werden als gegenstandslos abgeschrieben.
4.
Für das Verfahren 6B 405/2011 werden keine Gerichtskosten erhoben.
5.
Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat den Rechtsvertretern der Beschwerdegegner für das Verfahren 6B 405/2011 je eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.
6.
Die Beschwerde 6B 406/2011 wird teilweise gutgeheissen, der Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 30. September 2010 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
7.
Das Gesuch von X.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im Verfahren 6B 406/2011 wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
8.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- im Verfahren 6B 406/2011 werden X.________ auferlegt.
9.
Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat dem Rechtsvertreter von X.________ für das Verfahren 6B 406/2011 eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.
10.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Januar 2012
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Die Gerichtsschreiberin: Binz