Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4C.227/2002 /rnd

Urteil vom 24. Januar 2003
I. Zivilabteilung

Bundesrichterin und Bundesrichter Corboz, Präsident,
Walter, Rottenberg Liatowitsch.
Gerichtsschreiberin Charif Feller.

A.________,
Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Bühlmann, Talacker 42, 8001 Zürich,

gegen

X.________ AG,
Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franz P. Oesch, Pestalozzistrasse 2, 9000 St. Gallen.

Werklohn,

Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 24. Mai 2002.

Sachverhalt:
A.
Die Klägerin als Unternehmerin und die Beklagte als Bestellerin schlossen am 24. April 1997 einen Werkvertrag über den Umbau einer Liegenschaft in St. Gallen ab. Die Arbeiten dauerten vom 7. April bis zum 12. Dezember 1997.
Am 5. März 1998 stellte die Klägerin ihre Schlussrechnung über brutto Fr. 344'904.65, woraus nach Abzug von Skonti und Rabatten sowie der Berücksichtigung von Aktontozahlungen ein Saldo von netto Fr. 143'291.10 resultierte, welcher später auf Fr. 137'126.05 korrigiert wurde. Er blieb unbeglichen.
B.
Am 25. Juni 1998 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht St. Gallen Klage ein. Sie verlangte den Zuspruch ihrer restanzlichen Werklohnforderung nebst Zins sowie die definitive Eintragung der auf den einzelnen Stockwerken der umgebauten Liegenschaft vorgemerkten Bauhandwerkerpfandrechte.

Mit Entscheid vom 16. Mai 2001 hiess das Bezirksgericht die Klage im Teilbetrag von Fr. 101'015.90 nebst Zins gut und ordnete die entsprechende Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten an, soweit die Beklagte nicht anderweitige Sicherheit geleistet hatte.
C.
Eine kantonale Berufung der Beklagten wies das Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, am 24. Mai 2002 ab.

Erfolglos blieb ebenfalls eine Nichtigkeitsbeschwerde der Beklagten, welche das Kassationsgericht des Kantons St. Gallen am 29. Oktober 2002 abwies, soweit es darauf eintrat.
D.
Die Beklagte hat den Entscheid des Kantonsgerichts ebenfalls mit eidgenössischer Berufung angefochten. Sie beantragt dessen Aufhebung und die Rückweisung der Streitsache zu weiterer Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz.

Die Klägerin schliesst auf Abweisung der Berufung, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Kantonsgericht hat keine Gegenbemerkungen eingereicht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Beklagte macht vor Bundesgericht geltend, das Kantonsgericht habe
1.1 bundesrechtswidrig eine Werklohnvereinbarung "nach Ausmass" anstatt eine Pauschalpreisabrede angenommen,
1.2 der Klägerin zu Unrecht einen Werklohn für Regiearbeiten trotz fehlender Unterzeichnung der Regierapporte zugesprochen,
1.3 in Verletzung von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB keine Oberexpertise angeordnet.

Über diese Rüge hinaus ist der angefochtene Entscheid im vorliegenden Verfahren nicht zu überprüfen (Art. 55 Abs. 1 lit. b
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
und c OG; BGE 121 III 397 E. 2a; Poudret, N 1.5.1.1 zu Art. 55
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
OG).
2.
Der blosse Rückweisungsantrag genügt den Anforderungen von Art. 55 Abs. 1 lit. b
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
OG, da das Bundesgericht, sollte es die Rechtsauffassung der Beklagten für begründet erachten, kein Endurteil fällen könnte, sondern die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückweisen müsste (BGE 125 III 412 E. 1b mit Hinweisen).
3.
Die Parteien vereinbarten in Ziff. 1 ihrer besonderen Vertragsbestimmungen:
"Der Unternehmer übernimmt die vorgenannten Arbeiten nach Ausmass. Diese wurden von ihm kontrolliert. Die Ausführungen müssen nach den vorliegenden Plänen und dem Devisbeschrieb vorgenommen werden."
Die Vorinstanz schliesst in normativer Auslegung dieser Bestimmung auf die Vereinbarung einer Abrechnung nach Ausmass. Zudem schliesst sie aus dem Prozessverhalten der Beklagten, dass auch diese von einem solchen Abrech- nungsmodus und nicht von einem Pauschalpreis ausgegangen sei. Die Beklagte wirft der Vorinstanz eine bundesrechtswidrige objektivierte Auslegung des Werkvertrags zur Preisabrede vor.
3.1 Die Auslegung eines Vertrags bestimmt sich in erster Linie nach dem übereinstimmenden tatsächlichen Willen der Parteien (Art. 18 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
1    Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen.
OR; BGE 125 III 305 E. 2b). Dessen empirische Feststellung ist eine vom Sachgericht zu beantwortende Tatfrage, welche der Kognition des Bundesgerichts im Berufungsverfahren von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen entzogen ist (BGE 126 III 375 E. 2e/aa S. 379 f. mit Hinweisen).

Liegt kein übereinstimmender tatsächlicher Parteiwille vor oder lässt sich ein solcher beweismässig nicht feststellen, ist der Vertrag, sofern nicht von einem konsenshindernden Dissens auszugehen ist, objektiviert so auszulegen, wie die Parteien ihn unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben verstehen durften und mussten. Diese normative Vertragsauslegung beschlägt Rechtsfragen, die dem Bundesgericht mit Berufung unterbreitet werden können. Gebunden ist es jedoch auch diesfalls an die tatsächlichen Feststellungen des Sachgerichts zum Inhalt der einzelnen Willenserklärungen und den Umständen, unter denen sie abgegeben wurden (BGE 126 III 375 E. 2e/aa S. 379 f. mit Hinweisen).
3.2 Das Kantonsgericht hat aus dem Prozessverhalten der Beklagten geschlossen, dass sie - wie die Klägerin - bei Vertragsschluss davon ausgegangen sei, die Arbeiten würden nicht pauschal sondern nach Ausmass abgerechnet. Dieser Schluss aus dem nachträglichen Verhalten aber hat den tatsächlichen und nicht den mutmasslichen Parteiwillen zum Gegenstand, beschlägt damit eine Tatfrage und ist der Überprüfung im Berufungsverfahren entzogen (BGE 107 II 417 E. 6).
Hat demnach das Kantonsgericht einen übereinstimmenden tatsächlichen Parteiwillen für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, bleibt nach der gesetzlichen Rangordnung der Verständnismethoden für eine objektivierte Auslegung des Vertrags nach dem Vertrauensprinzip kein Raum. Auf die daherige Rüge der Beklagten wäre nur einzutreten, wenn das tatsächliche Auslegungsergebnis im Verfahren der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde oder einer daran anschliessenden Verfassungsbeschwerde zu Fall gebracht worden wäre und sich danach die Frage stellen würde, ob die normative Ersatzbegründung vor dem Bundesrecht stand zu halten vermag (vgl. BGE 121 III 46 E. 2). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.
4.
Die Vorinstanz hat die Beklagte ebenfalls zur Vergütung von Regiearbeiten verpflichtet. Die Beklagte hält dies für bundesrechtswidrig. Sie beruft sich auf den Vertragstext, wonach nicht visierte Regierapporte bei der Schlussabrechnung nicht berücksichtigt werden und schliesst daraus auf den Ausschluss einer Vergütungspflicht für Regiearbeiten, deren Rapporte bauherrenseits nicht unterzeichnet sind.

Regiearbeiten sind nach der Fachsprache der Berufsleute Arbeiten, die nach Aufwand vergütet werden und von einem Pauschalpreis oder einer Vergütung nach Ausmass und Einheitspreisen nicht erfasst werden (vgl. Art. 44 SIA-Norm 118 (Ausgabe 1977/1991); Gauch, Der Werkvertrag, 4. Aufl., Zürich 1996, Rz. 948). Des ungeachtet sind sie Teil des Werkvertrags und damit von der grundsätzlichen Vergütungspflicht erfasst (Art. 363
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 363 - Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und der Besteller zur Leistung einer Vergütung.
OR).

Nach den Branchenusanzen erstellt der Unternehmer für die einzelnen Regie- arbeiten Zeitrapporte, welche er der Bauherrschaft zur Gegenzeichnung vorlegt, und die mit der Gegenzeichnung eine tatsächliche Vermutung für den darin ausgewiesenen Aufwand begründen (Gauch, a.a.O. Rz. 1020 und 1028; Zindel/Pulver, Basler Kommentar, N 18 zu Art. 374
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 374 - Ist der Preis zum voraus entweder gar nicht oder nur ungefähr bestimmt worden, so wird er nach Massgabe des Wertes der Arbeit und der Aufwendungen des Unternehmers festgesetzt.
OR). Der nicht unterzeichnete Regierapport lässt daher nach diesen Usanzen nicht die Vergütungspflicht des Bestellers entfallen, sondern beschlägt ausschliesslich die Beweisführungslast des Unternehmers. Davon ist bundesrechtskonform auch die Vorinstanz ausgegangen. Dass die Parteien in ihrem Werkvertrag vereinbarten, nicht unterzeichnete Regierapporte blieben in der Schlussabrechnung unberücksichtigt, kann nach Treu und Glauben offensichtlich keine andere als eine bloss beweisrechtliche Bedeutung haben. Die Vertragsklausel ist mit der Vorinstanz normativ so zu verstehen, dass die Unternehmerin bei fehlender Gegenzeichnung der Regierapporte ihren Aufwand im Nachhinein noch zu beweisen hat und sich nicht auf die beweiserleichternde Unterschrift der Bestellerin als Anerkennung des unternehmerischen Aufwandes berufen kann. Die Auffassung der Beklagten dagegen würde die Vergütungspflicht für
Regiearbeiten als solche in die Willkür der Bestellerin stellen, je nachdem ob sie bereit ist, die Rapporte zu unterzeichnen oder nicht. In diesem Verständnis aber wäre die Klausel als Knebelungsvertrag oder "contrat léonin" sittenwidrig und damit nichtig (Kramer, Berner Kommentar, N 225 f. zu Art. 19
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 19 - 1 Der Inhalt des Vertrages kann innerhalb der Schranken des Gesetzes beliebig festgestellt werden.
1    Der Inhalt des Vertrages kann innerhalb der Schranken des Gesetzes beliebig festgestellt werden.
2    Von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Vereinbarungen sind nur zulässig, wo das Gesetz nicht eine unabänderliche Vorschrift aufstellt oder die Abweichung nicht einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung, gegen die guten Sitten oder gegen das Recht der Persönlichkeit in sich schliesst.
-20
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
1    Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
2    Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre.
OR). Die Beklagte vermag daher aus ihrem - unzutreffenden - Vertragsverständnis von vornherein nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
5.
Schliesslich rügt die Beklagte eine Verletzung von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB, weil die Vorinstanz ihrem Antrag auf Einholung einer Oberexpertise nicht stattgegeben habe.

Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB gibt der beweisbelasteten Partei solange einen Anspruch auf die Abnahme prozesskonform beantragter und tauglicher Beweise, als das Sachgericht seine beweismässige Überzeugung noch nicht bundesrechtskonform gebildet hat. Dabei regelt das Bundesrecht weder die Zulässigkeit noch die Art noch die Würdigung der Beweismittel (BGE 127 III 519 E. 2a). Mit einem positiven Beweisergebnis aber werden Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB und der darauf gestützte Beweisführungsanspruch gegenstandslos. Ein solcher kann daher aus der bundesrechtlichen Beweisvorschrift im Grundsatz nur geltend gemacht werden, wenn das Sachgericht bei angenommener Beweislosigkeit im non liquet nach der Beweislastregel entschieden oder seine Überzeugung zum Beweisergebnis bundesrechtswidrig gebildet hat, insbesondere bestrittene Parteibehauptungen unbesehen als richtig hingenommen oder über rechtserhebliche Tatsachen überhaupt nicht Beweis geführt hat (zum Gesamten BGE 114 II 289 E. 2). Davon kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Darüber hinaus aber gibt Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB keinen Anspruch auf die Anordnung einer Oberexpertise, auch nicht bei behaupteter Befangenheit des ersten Experten. Dessen Unabhängigkeit garantieren das kantonale Prozessrecht (vgl. BGE 124 I 34 E. 3d S. 39)
und das Verfassungsrecht (BGE 125 II 541 E. 4a mit Hinweisen; 118 Ia 144 E. 1c S. 146;116 Ia 135 E. 2c), deren Verletzung nicht mit Berufung geltend gemacht werden kann (Art. 43 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
OG). Eine Verletzung von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB scheidet demgegenüber aus. Auf die Rüge ist nicht einzutreten (BGE 119 II 84).
6.
Die Berufung ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
OG). Die von der Klägerin beanspruchte Parteientschädigung von Fr. 4'118.- ist tarifkonform (vgl. Art. 4 und 6 des Tarifs über die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Bundesgericht [RS 173.119.1]).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.- wird der Beklagten auferlegt.
3.
Die Beklagte hat die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'118.- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Januar 2003
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 4C.227/2002
Datum : 24. Januar 2003
Publiziert : 21. Februar 2003
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Vertragsrecht
Gegenstand : Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 4C.227/2002 /rnd Urteil vom 24. Januar


Gesetzesregister
OG: 43  55  156
OR: 18 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
1    Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen.
19 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 19 - 1 Der Inhalt des Vertrages kann innerhalb der Schranken des Gesetzes beliebig festgestellt werden.
1    Der Inhalt des Vertrages kann innerhalb der Schranken des Gesetzes beliebig festgestellt werden.
2    Von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Vereinbarungen sind nur zulässig, wo das Gesetz nicht eine unabänderliche Vorschrift aufstellt oder die Abweichung nicht einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung, gegen die guten Sitten oder gegen das Recht der Persönlichkeit in sich schliesst.
20 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
1    Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
2    Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre.
363 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 363 - Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und der Besteller zur Leistung einer Vergütung.
374
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 374 - Ist der Preis zum voraus entweder gar nicht oder nur ungefähr bestimmt worden, so wird er nach Massgabe des Wertes der Arbeit und der Aufwendungen des Unternehmers festgesetzt.
ZGB: 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
BGE Register
107-II-417 • 114-II-289 • 116-IA-135 • 118-IA-144 • 119-II-84 • 121-III-397 • 121-III-46 • 124-I-34 • 125-II-541 • 125-III-305 • 125-III-412 • 126-III-375 • 127-III-519
Weitere Urteile ab 2000
4C.227/2002
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • bundesgericht • kantonsgericht • vorinstanz • werkvertrag • werklohn • schlussabrechnung • treu und glauben • bauhandwerkerpfandrecht • stelle • rechtsanwalt • zins • tatfrage • unterschrift • vertragsklausel • beweis • entscheid • fester preis • handelsgebrauch • beweislast
... Alle anzeigen