Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-1995/2009
Urteil vom 24. August 2011
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Besetzung Richter Robert Galliker, Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiberin Sarah Diack.
A._______,geboren am 4. Dezember 1980,
Georgien,
Parteien
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 12. März 2009 / N (...).
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer - gemäss eigenen Angaben ein aus Tiflis stammender Georgier ossetischer Ethnie - verliess seinen Heimatstaat angeblich am 29. Oktober 2008 Richtung Türkei und gelangte über ihm unbekannte Länder am 10. November 2008 in die Schweiz, wo er am 11. November 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso ein Asylgesuch stellte. Am 25. November 2008 wurde er summarisch befragt und am 27. Januar 2009 durch das BFM eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton B._______ zugewiesen.
Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, sein Vater sei am (...) 2008 tot aufgefunden worden, wobei er seiner Vermutung nach ertränkt worden sei. Es sei deswegen eine Untersuchung eingeleitet worden. Die Autopsieexperten hätten sich dazu aber nicht wirklich äussern wollen; sie hätten einerseits gesagt, es seien bei der Leiche keine Spuren von Gewalt festgestellt worden, andererseits aber, es sei nicht von einem natürlichen Tod, sondern von einer Tötung auszugehen. Letztendlich hätten sie ihrem Beschluss jedoch lediglich die Formulierung "ertrunken" angebracht. Weil seine Mutter mit dem Ergebnis nicht zufrieden gewesen sei, habe eine weitere Untersuchung durch andere Experten stattgefunden, die die Todesursache jedoch ebenso wenig zu Tage gebracht habe. Die Leiche sei danach bestattet worden, obwohl niemand der Familie damit einverstanden gewesen sei. Es habe sich aber niemand der Familie an die georgischen Behörden gewendet, da nicht auszuschliessen sei, dass die Polizei selbst den Vater getötet habe. Er selbst sei als Fahrer für eine Journalistin, die für die [Publikation] geschrieben habe, tätig gewesen. Diese Journalistin sei mit vielen Problemen und Konflikten konfrontiert gewesen, die Inhalte ihrer Artikel seien ihm indes nicht bekannt. Er sei erstmals am (...) Dezember 2007 von (...) unbekannten Personen heimgesucht und zusammengeschlagen worden. Dieses Ereignis habe sich - nach dem Tod seines Vaters im (...) 2008 - im (...) 2008 wiederholt. Sein Auto sei dabei ebenfalls beschädigt worden. Es habe sich um dieselben Leute gehandelt beziehungsweise er sei sich diesbezüglich nicht sicher, da sich alles ziemlich schnell abgespielt habe. Das Motiv der Täter sei ihm unbekannt, es könne jedoch sein, dass diese Geschehnisse mit seiner Tätigkeit als Fahrer für die Journalistin zusammenhingen; die Unbekannten könnten vermuten, dass er über gewisse Geheimnisse informiert sei. Er habe die Vorfälle nicht bei der Polizei angezeigt.
Als der Befrager ihn aufforderte, seine ID vorzulegen, entgegnete der Beschwerdeführer, er habe bisher nie eine ID oder einen Pass besessen. Seinen Führerschein habe er käuflich erworben und daher zur Ausstellung kein Ausweispapier vorlegen müssen (vgl. A 11 S.3). Der Befrager forderte ihn anlässlich der Befragung zweimal auf, sich in Genf bei der georgischen Botschaft zu melden, um sich Ersatzpapiere zu beschaffen.
B.
Mit Verfügung vom 12. März 2009 - eröffnet am 20. März 2009 - trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a

C.
Mit Beschwerde vom 27. März 2009 (Datum des Telefax; Datum des Poststempels: 28. März 2009) focht der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung zur Neubearbeitung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
D.
Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2009 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne.
E.
Mit Verfügung vom 3. April 2009 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 20. April 2009 führte die Vorinstanz aus, aus dem Protokoll der Erstbefragung habe sich bereits klar ergeben, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung Dritter geltend mache. Er habe angegeben, dass er zweimal von unbekannten Personen verprügelt worden sei und dass sein Vater getötet worden sei. Die Polizei habe daraufhin Untersuchungen vorgenommen. Weder die Übergriffe Dritter noch der Tod des Vaters liessen somit auf irgendeine staatliche Verfolgung schliessen. Daher spreche nichts dagegen, dass der Beschwerdeführer mit den heimatlichen Behörden in Kontakt trete, um seiner Mitwirkungspflicht im Zusammenhang mit der Beschaffung von rechtsgenüglichen Reisepapieren nachzukommen. Er setze sich dadurch keiner Gefahr aus. Im Übrigen werde vollumfänglich an den Erwägungen der angefochtenen Verfügung festgehalten.
G.
Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Eingabe einer Replik.
H.
Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer wiederholt strafrechtlich belangt werden musste. Namentlich wurde er mit Strafverfügung vom (...) 2009 erstmals und nachfolgend erneut am (...) und (...) 2010 für geringfügigen Ladendiebstahl (Art. 139 Ziff. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | ...198 |
3 | Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er: |
a | gewerbsmässig stiehlt; |
b | den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat; |
c | zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder |
d | sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.199 |
4 | Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 186 - Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
1.1. Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
1.4. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung, laut deren Dispositiv das BFM nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |

2.
Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a


SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
3.
3.1.
Vorab ist das Vorgehen der Vorinstanz, den Beschwerdeführer während des Verfahrens mehrmals dazu aufzufordern, mit den heimatlichen Behörden zwecks Beschaffung von Reisepapieren in Kontakt zu treten, und ihre Argumentation, er habe in Nichtbeachtung dieser Anweisung seine Mitwirkungspflicht verletzt, zu würdigen.
3.2.
3.2.1. Die Vorinstanz forderte im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens den Beschwerdeführer von sich aus auf, sich bei der georgischen Botschaft in Genf zu melden, um Ersatzpapiere zu beschaffen (vgl. A11 S.4 "In Genf gibt es eine georgische Botschaft. Dort sollten sie sich melden, um Ersatzpapiere ausstellen zu lassen."). Als Antwort auf seine Nachfrage erklärte sie ihm, die georgische Botschaft würde auf seine Anfrage hin Ersatzpapiere ausstellen. Dies könne aber eine Weile dauern, weshalb der Beschwerdeführer ihr eine Bestätigung seiner Anfrage auf der Botschaft zukommen lassen solle (vgl. A11, S. 11: "Was wir brauchen ist eine ID oder ein Reisepass. - Woher kann ich das kriegen? - In der georgischen Botschaft in Genf. [...] Sie müssen Kontakt mit der Botschaft aufnehmen. Diese nehmen Abklärungen in Tiflis vor, um festzustellen wer Sie sind, und stellen dann Ersatzpapiere aus [...]".).
3.2.2. In der angefochtenen Verfügung vom 12. März 2009 führte die Vorinstanz sodann aus: "Die Unglaubwürdigkeit seiner Aussagen wird auch dadurch bestätigt, dass der Gesuchsteller bis dato keinerlei Schritte unternahm, sich bei der georgischen Botschaft in Genf Ersatzpapiere ausstellen zu lassen. Dies ist ihm insbesondere vorzuwerfen, da er bei der Anhörung zu den Asylgründen in Aussicht stellte, sich darum zu bemühen (vgl. A11 S.11)". Aufgrund dieser Überlegungen verneinte die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung von Papieren habe. Auf Beschwerdeebene brachte der Beschwerdeführer die Rüge an, es dürfe von einer asylsuchenden Person bis zum Abschluss eines ordentlichen Verfahrens nicht verlangt werden, ihre eigene konsularische Vertretung zu kontaktieren. Im Anschluss ersuchte das Gericht die Vorinstanz um Stellungnahme; namentlich hinsichtlich ihrer Vorgehensweise, erstens den Beschwerdeführer vor der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft zu einer Handlung aufzufordern, welche diesem bei Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft als Widerrufsgrund vorgehalten werden könnte, und zweitens ihre Verfügung sodann mit denselben Umständen zu begründen. Die Vorinstanz führte daraufhin in ihrer Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer habe lediglich eine Verfolgung Dritter und keinerlei staatliche Behelligung geltend gemacht, daher spreche nichts dagegen, mit den heimatlichen Behörden in Kontakt zu treten, um seiner Mitwirkungspflicht im Zusammenhang mit der Beschaffung von rechtsgenüglichen Reisepapieren nachzukommen. Der Beschwerdeführer setze sich dadurch keiner Gefahr aus.
3.3.
3.3.1. Wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, ist das Vorgehen der Vorinstanz nicht haltbar. Zweck des Asylverfahrens ist die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft des Asylsuchenden gemäss Art. 1 A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
3.3.2. In diesem Zusammenhang ist auch Art. 63 Abs. 1 Bst. b

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 63 Widerruf - 1 Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft: |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 63 Widerruf - 1 Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft: |
3.3.3. Das verfassungsmässige Prinzip von Treu und Glauben und das Vertrauensprinzip verpflichten die Behörden zu loyalem und vertrauenswürdigem Verhalten im Rechtsverkehr (Art. 5 Abs. 3

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
3.3.4. Daraus ergibt sich, dass es dem BFM aus dem verfassungsmässigen Grundsatz gemäss Art. 5 Abs. 3

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
3.4. Nach dem Gesagten sind demnach auch die Erwägungen der Vorinstanz nicht zu bestätigen, wonach der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht verletzt habe, indem er es unterliess, sich bei der Vertretung seines Heimatlandes in Genf um Papiere zu bemühen. Zur Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden im Asylverfahren gehört es, seine Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. Art. 8

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
|
1 | Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
a | in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten; |
b | in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen; |
c | soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt. |
1bis | Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35 |
2 | Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
3.5. Die auf Vernehmlassungsebene eingereichte Stellungnahme der Vorinstanz - sie habe den Beschwerdeführer zur Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden auffordern dürfen, weil er offensichtlich nur eine Drittverfolgung geltend gemacht habe - bleibt unbehelflich. Es ist nämlich irrelevant, auf welcher Begründung basierend der Flüchtlingsstatus beantragt wird und welche die Flüchtlingseigenschaft begründenden Vorbringen dargetan werden. Insbesondere kann nicht ausschlaggebend sein, ob der Beschwerdeführer direkte oder indirekte staatliche Verfolgung oder private Verfolgung, gegen die er in seinem Heimatstaat aufgrund flüchtlingsrechtlich relevanter Motive keinen hinlänglichen Schutz finden könne, geltend macht; seit dem mit Grundsatzentscheid EMARK 2006 Nr. 18 vollzogenen Paradigmenwechsel, mit dem sich die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) von der sogenannten Zurechenbarkeitstheorie abgewendet und zur sogenannten Schutztheorie bekannt hat, sind die Fragen der staatlichen oder privaten Urheberschaft des Verfolgers nicht mehr von Bedeutung. Zu prüfen ist vielmehr die Frage der hinlänglichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Heimatstaates.
3.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aufforderungen der Vorinstanz an den Beschwerdeführer während des hängigen Asylverfahrens, sich bei den Heimatbehörden Identitätspapiere ausstellen zu lassen, unzulässig waren und dass die entsprechenden Erwägungen - der Beschwerdeführer habe in diesem Zusammenhang seine Mitwirkungspflicht verletzt, weshalb auch keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von Identitätspapieren bejaht werden könnten - nicht aufrechterhalten werden können.
3.7. Wie indessen aus der nachfolgenden Erwägung hervorgeht, ist das BFM im Ergebnis dennoch zu Recht zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer könne für die Nichteinreichung von Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. a

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
4.
4.1. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a


SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
4.2. Die Vorinstanz führt aus, dem Beschwerdeführer könne nicht geglaubt werden, dass er nie eine Identitätskarte besessen habe, da alle Georgier mit 16 Jahren eine solche erhalten würden. Diese Argumentation ist zu stützen: In der Tat sind die Aussagen des Beschwerdeführers, er habe nie eine Identitätskarte gehabt und gebraucht (vgl. A1 S. 3, A11 S. 3), als realitätsfremd einzustufen. Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts gilt in Georgien ab 14 Jahren eine Pflicht, sich eine Identitätskarte ausstellen zu lassen; allenfalls kann es in abgelegenen ländlichen Regionen möglich sein, ohne Registration und ohne Identitätskarte zu leben. Daher ist beim Beschwerdeführer, der aus der Hauptstadt stammt, davon auszugehen, dass er eine solche erhalten hatte. Seine diesbezüglichen Aussagen können ihm somit nicht geglaubt werden. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Identitätspapiere besitzt, diese den Behörden aber nicht eingereicht hat.Nach dem Gesagten liegen keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von Reise- und Identitätspapieren gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. a

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
4.3.
4.3.1. Bezüglich der summarischen Prüfung einer allfälligen Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft sind die vorinstanzlichen Erwägungen zu stützen. Zunächst kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Ausführungen zur wiederholten Autopsie der Leiche des verstorbenen Vaters, wonach die Experten einen nicht-natürlichen Tod festgestellt und dies dann aber in ihrem Bericht nicht zum Ausdruck gebracht hätten, der Wahrheit entsprechen (vgl. A1 S. 4; A11 S. 4 und 6 bis 8). Wie auch die Vorinstanz zutreffend festhält, hat der Beschwerdeführer indessen den Tod seines Vaters selbst nicht kausal zu allfälligen Verfolgungsvorbringen und zu seiner Ausreise in Zusammenhang gebracht. Selbst wenn der Vater ermordet worden sein sollte, wird nicht ersichtlich, weshalb auch der Beschwerdeführer selbst gefährdet sein sollte.
4.3.2. Seine weiteren Ausführungen zu dem zweimaligen Auftauchen von unbekannten Personen und deren geschilderter Gewaltanwendung lassen sodann die nötige Detailliertheit vermissen und haben - wie die Vorinstanz zu Recht ausführt - lediglich stereotypen Charakter; beide Vorfälle, als der Beschwerdeführer von Unbekannten niedergeschlagen worden sei, sollen sich in der gleichen, nicht differenziert dargestellten Weise zugetragen haben (vgl. A1 S. 4 und 5; A11 S. 4 bis 6). Zudem lässt die Formulierungsart des Beschwerdeführers - es seien nicht dieselben Personen gewesen respektive er wisse es nicht, weil es so schnell vonstattengegangen sei - Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Aussagen aufkommen.
Dass die Vorfälle sodann einen Zusammenhang zur Tätigkeit des Beschwerdeführers für eine Journalistin gehabt haben sollen, ist ebenfalls nicht glaubhaft. Seine die Journalistin betreffenden Darlegungen blieben vielmehr gänzlich unsubstanziiert. So gelang es ihm beispielsweise nicht, ein aktuelles Thema, dem sich diese gewidmet habe, zu nennen (vgl. A11 S. 6). Dass er während Jahren als Chauffeur für eine Journalistin gearbeitet haben will, in der Folge aber nicht im Detail aufzeigen kann, wo er diese hingefahren habe (vgl. A11 S. 6), lässt die notwendigen Realkennzeichen, die tatsächlich Erlebtes widerspiegeln würden, vermissen. Ebenso war er nicht im Stande, einen angeblichen Ausweis, den er als Chauffeur für die Journalistin besessen haben will, der Vorinstanz auszuhändigen, da dieses Dokument ihm angeblich in der Schweiz gestohlen worden sei. Diese Behauptung wirkt vor dem Hintergrund der vorangegangenen, vage gehaltenen Aussagen als Versuch, den Sachverhalt nachträglich zugunsten der Logik der Vorbringen anzupassen. Aufgrund des Gesagten halten die Aussagen des Beschwerdeführers einer Glaubhaftigkeitsprüfung nicht stand und es sind daher keine asylrelevanten Vorbringen festzustellen.
4.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bereits aufgrund einer summarischen Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers die Flüchtlingseigenschaft verneint werden muss. Gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |

5.
5.1. Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |
5.2. Der Beschwerdeführer besitzt keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder einen entsprechenden Anspruch, weshalb die Vorinstanz gestützt auf Art. 44 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
6.2.
6.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
6.2.2. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |

IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang) FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
|
1 | Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
2 | Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
6.2.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
6.2.4. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Georgien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
6.3.
6.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
6.3.2. Zwar bleiben hinsichtlich der menschenrechtlichen Situation Georgiens gewisse Bedenken bezüglich der Misshandlung von Häftlingen, willkürlicher Verhaftungen, der selektiven Anwendung von Gesetzen und Druck auf Unternehmen bestehen (vgl. U.S. Department of State, Human Rights Report on Georgia 2010, April 2011), eine Rückkehr nach Georgien ist jedoch vor dem Hintergrund der dort herrschenden Situation bezüglich Sicherheit, medizinischer Versorgung und wirtschaftlicher Lage im Allgemeinen zumutbar. Den Akten sind auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Georgien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher und sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Aus seinen Vorbringen ergibt sich, dass seine Mutter und seine Schwestern in seinem Heimatland leben (vgl. A 11 S.9), weshalb er bei einer Rückkehr auf ein tragfähiges soziales Netz zurückgreifen kann. Der Beschwerdeführer verfügt gemäss seinen Angaben über mehrjährige Berufserfahrung, womit angenommen werden kann, dass er sich bei einer Rückkehr ohne grössere Probleme beruflich reintegrieren kann. Daher ist davon auszugehen, er bringe alle Voraussetzungen mit, um in Georgien wieder Fuss zu fassen und aus eigenen Kräften ein Auskommen zu finden. Aus den Akten ist zudem nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer unter gesundheitlichen Problemen leiden würde, zumal er auch nichts Dahingehendes geltend macht. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
6.4. Schliesslich obliegt es - aber erst zum jetzigen Zeitpunkt - dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
6.5. Hinsichtlich der angemessenen Ausreisefrist setzt das Gericht die diesbezügliche Praxis der damaligen ARK fort (vgl. EMARK 2004 Nr. 27); es übt Zurückhaltung bei der Bestimmung der angemessenen Ausreisefrist, hält aber das Faktum fest, falls eine Ausreisefrist offensichtlich unangemessen ist. Angesichts des Zeitablaufs seit dem 12. März 2009 - dem Zeitpunkt der Verfügung des BFM - ist die damals angesetzte kurze Ausreisefrist ("am Tag nach Eintritt der Rechtskraft") nicht mehr angemessen. Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung ist daher aufzuheben, und das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen.
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
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1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die mit Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung angesetzte Ausreisefrist wird aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, dem Beschwerdeführer eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sarah Diack
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