Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-644/2020

Urteil vom 24. Juni 2020

Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),

Richter Jürg Steiger,
Besetzung
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,

Gerichtsschreiber Thomas Ritter.

1. X._______,
2.A._______,
3. B._______,
Parteien 4.C._______,
alle vertreten durch
A._______,
Beschwerdeführer,

gegen

Y._______ AG,
vertreten durch lic. iur. Philip Bärtschi,
Anwaltskanzlei Bärtschi,
Beschwerdegegnerin,

Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL,

Vorinstanz.

Gegenstand Plangenehmigung "Weiterbenützung der Hangarzelte" Militärflugplatz Buochs - zivile Mitbenützung.

Sachverhalt:

A.
Die Y._______ AG ist die zivile Flugplatzhalterin des zivil mitbenützten Militärflugplatzes Buochs. Mit Plangenehmigung vom 23. Dezember 2014 bewilligte das Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL der Y._______ AG die weitere (zivile) Nutzung der in den Jahren 2004 und 2007 provisorisch errichteten Hangarzelte auf dem Flugplatz bis zum 31. Dezember 2019. Die Genehmigung erfolgte unter dem Vorbehalt, dass bis am 30. April 2017 ein Gesuch um Umnutzung des Militärflugplatzes in ein ziviles Flugfeld eingereicht werde.

B.

B.a Am 8. Oktober 2018 reichte die Y._______ AG dem BAZL ein Gesuch um Weiternutzung der bestehenden Hangarzelte auf dem Flugplatz ein und beantragte die Verlängerung der Nutzungsdauer bis im Jahr 2026. Die Hangarzelte dienen der Unterbringung von Luftfahrzeugen. Zur Begründung des Gesuchs brachte die Y._______ AG vor, im Falle des Rückbaus der Hangarzelte müssten die insgesamt 10 darin untergebrachten Flugzeuge im Freien abgestellt werden. Dies beeinträchtige die Sicherheit der Flugzeuge und habe höhere Wartungskosten sowie grössere Wertverluste zur Folge.

B.b Das BAZL eröffnete in der Folge ein Plangenehmigungsverfahren.Das Gesuch der Y._______ AG um Weiternutzung der Hangarzelte wurde im kantonalen Amtsblatt publiziert und lag vom 25. Oktober 2018 bis zum 23. November 2018 öffentlich auf.

B.c Parallel dazu erfolgte die Auflage des Umnutzungsgesuches der Y._______ AG vom 27. April 2017, welches sie am 9. Juli 2018 überarbeitet eingereicht hatte. Dieses Gesuch hat die Umnutzung des Militärflugplatzes in ein ziviles Flugfeld mit Erteilung einer Betriebsbewilligung, Genehmigung des Betriebsreglements und Erteilung von Plangenehmigungen für die Instandstellung der Flugplatzanlage für zivile Zwecke zum Gegenstand. Ebenfalls zur gleichen Zeit fand die damit verbundene Mitwirkung zum Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL), Objektblatt Buochs, und zur Teilrevision 2017 / 2018 des kantonalen Richtplans statt (vgl. Bundesblatt [BBl] 2018, 6410 und 6412). Die Umnutzung steht im Zusammenhang damit, dass der Bundesrat mit der Revision des Sachplans Militär (SPM) am 8. Dezember 2017 beschloss, die militärische Nutzung des in vorangehenden Jahren als «Sleeping Base» der Luftwaffe dienenden Flugplatzes bis im Jahr 2022 einzustellen (näher dazu: SIL Objektblatt Buochs vom 26. Februar 2020, abrufbar unter: www.bazl.admin.ch Politik Luftfahrtpolitik Sachplan Verkehr, Teil Infrastruktur Luftfahrt Objektteil Objektblätter A - C [besucht am 23. Juni 2020]).

B.d Am 23. November 2018 erhoben X._______ sowie die Mitbeteiligten A._______, B._______ und C._______ eine gemeinsame Einsprache. Diese richtete sich sowohl gegen das Gesuch der Y._______ AG vom 8. Oktober 2018 betreffend Weiternutzung der Hangarzelte als auch gegen das Umnutzungsgesuch.

C.
Mit Plangenehmigungsverfügung vom 20. Dezember 2019 genehmigte das BAZL die weitere Nutzung der Hangarzelte unter Auflagen und befristet bis zum Entscheid über die Umnutzung. Auf die Einsprache von X._______ und der Mitbeteiligten trat es nicht ein mit der Begründung, dass es ihnen an der Legitimation zur Einsprache fehle.

D.
Gegendiese Plangenehmigungsverfügungdes BAZL (nachfolgend: Vorinstanz) erheben X._______ sowie drei Privatpersonen (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 2. Februar 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.

Sie beantragen im Wesentlichen, den Nichteintretensentscheid aufzuheben und ihre Legitimation zur Einsprache festzustellen. Des Weiteren sei die Vorinstanz zu verpflichten, die Beschwerdeführer vor dem Entscheid zum Umnutzungsgesuch - im Gesamtkontext sämtlicher gegen die Umnutzung eingegangenen Einsprachen - zu der weiteren Nutzung der Hangarzelte erneut anzuhören.

E.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 13. Mai 2020 das Nichteintreten auf die Beschwerde und eventualiter deren Abweisung.

F.
Die Y._______ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) reicht am 13. März 2020 eine Beschwerdeantwort ein mit dem Begehren, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

G.
Mit Instruktionsverfügung vom 17. März 2020 wird das Bundesamt für Umwelt (BAFU) als Fachbehörde in das vorliegende Verfahren einbezogen und gebeten, insbesondere in lärmrechtlicher Hinsicht zum genehmigten Projekt Stellung zu nehmen.

H.
Mit Eingabe vom 20. April 2020 nehmen die Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz und zur Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin Stellung.

I.
Am 27. April 2020 reicht das BAFU den ersuchten Fachbericht ein.

J.
Zum Fachbericht des BAFU reicht die Vorinstanz am 6. Mai 2020 eine weitere Stellungnahme ein. Die Beschwerdeführer beziehen am 13. Mai 2020 ebenfalls zum Fachbericht Stellung.

K.
Die Beschwerdegegnerin hält mit der abschliessenden Stellungnahme vom 25. Mai 2020 an ihren Begehren fest.

L.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinnevon Art. 5des Verwaltungsverfahrensgesetzes(VwVG, SR 172.021),die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme gemäss Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.

Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

2.
Zu prüfen ist weiter die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer.

2.1 Gemäss Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c).

2.2 Die Beschwerdeführer haben sich als Einsprechende am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt (vgl. Art. 37f Abs. 1
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 37f
1    Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968130 Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.131 Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
2    Wer bei Flughafenanlagen nach den Vorschriften des EntG132 Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.133
3    Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
Satz 2 des Luftfahrtgesetzes [LFG, SR 748.0]) und sind dort mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Sie sind daher formell beschwert (Art. 48 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).

2.3 Fraglich ist hingegen, ob die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid auch materiell beschwert sind (Art. 48 Abs. 1 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
und c VwVG).

2.3.1 Führen nicht primäre Verfügungsadressaten, sondern wie vorliegend Drittpersonen Beschwerde, müssen sie durch die angefochtene Verfügung stärker als jedermann betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten und nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Das Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein, doch muss es sich um eigene persönliche Interessen der Beschwerdeführenden handeln; auf öffentliche Interessen allein oder die Interessen Dritter können sie sich nicht berufen. Das Interesse ist dann schutzwürdig, wenn ihre tatsächliche oder rechtliche Situation durch den Ausgang des Verfahrens unmittelbar beeinflusst werden kann, d.h. wenn sie durch das Beschwerdeverfahren einen materiellen oder ideellen Nachteil von sich abwenden oder aus diesem einen praktischen Nutzen ziehen können. Diese Anforderungen schliessen die im schweizerischen Recht grundsätzlich nicht vorgesehene Popularbeschwerde aus (BGE 142 II 80 E. 1.4.1; BGE 140 II 214 E. 2.1; BVGE 2007/1 E. 3.4; Urteile des BVGer A-3116/2016 vom 22. August 2016 E. 3.2.2, A-7248/2014 vom 27. Juni 2016 E. 1.2.1).

2.3.2 Die Beschwerdeführer 2 - 4 begründen ihre Beschwerdelegitimation - wie bereits diejenige zur Einsprache - insbesondere mit dem vom Betrieb des Flughafens ausgehenden Fluglärm und dem mit der Hangarnutzung zusammenhängenden Industrie- und Gewerbelärm, dem sie als Nachbarn im Flugplatznahbereich deutlich hörbar und stärker als die Allgemeinheit ausgesetzt seien.

Die Vorinstanz bestreitet die Legitimation der Beschwerdeführer 2 - 4 und führt in der Vernehmlassung aus, diese legten nicht dar, inwieweit sie eine besonders nahe Beziehung zur Streitsache hätten und durch den Weiterbestand der Hangarzelte unmittelbar betroffen seien. Ähnlich begründete die Vorinstanz bereits das Fehlen der Einsprachelegitimation in der angefochtenen Verfügung damit, dass die weitere Nutzung der Hangarzelte keinen nennenswerten Einfluss auf den Flugbetrieb und die Lärmbelastung habe. Berührt sei nur, wer die Hangare sehen könne, was für den Beschwerdeführer 3 nicht zutreffe und für die weiteren Mitbeteiligten mangels dargelegtem Bezug zum Einspracheobjekt nicht überprüft werden könne.

Die Beschwerdegegnerin stellt die Legitimation der Beschwerdeführer 2 - 4 ebenfalls mit dem Argument in Abrede, dass es ihnen an der notwendigen Betroffenheit fehle, weil durch den Betrieb der Hangarzelte keine Emissionen entstünden und diese Beschwerdeführer keiner spürbaren Zunahme an Immissionen ausgesetzt seien.

Umstritten ist ausserdem die Legitimation des Beschwerdeführers 1 zur sog. egoistischen Verbandsbeschwerde (zu dieser Urteil des BVGer A-6524/2015 vom 14. November 2016 E. 1.2.2 m.H.), da er sich nach dem Auflösungsbeschluss der Mitgliederversammlung vom 26. Oktober 2019 in der Liquidationsphase befindet.

2.3.3 Im Bereich von Flugplätzen und im Zusammenhang mit Fluglärm anerkennt die Rechtsprechung, dass - ein unmittelbares Berührtsein vorausgesetzt - ein sehr weiter Kreis von Betroffenen zur Beschwerde legitimiert sein kann, ohne dass bereits eine Popularbeschwerde vorliegt. So können Anwohner eines Flugplatzes Beschwerde führen, die den vom Flugplatz ausgehenden Lärm deutlich hören können und dadurch in ihrer Ruhe gestört werden. Dies trifft nach ständiger Praxis auf alle Personen zu, die in der Nachbarschaft eines Flugplatzes oder im Bereich der An- und Abflugschneisen wohnen bzw. dort Grundstückseigentümer sind (Urteile des BVGer A-2415/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 1.2.3, A-7248/2014 vom 27. Juni 2016 E. 1.2.2, je mit Hinweisen). Bei einer gemeinsam erhobenen Beschwerde reicht es aus, wenn zumindest ein Beteiligter zur Beschwerde legitimiert ist (Urteile des BVGer A-7589/2015 vom 14. November 2016 E. 1.2.3, A-391/2014 vom 14. Oktober 2015 E. 1.2).

Ob die vorliegend relevante Lärmbelastung im Sinne dieser Rechtsprechung für die Beschwerdeführer 2 - 4 deutlich wahrnehmbar ist, geht mangels entsprechender Abklärungen der Vorinstanz aus der angefochtenen Verfügung nicht hervor. Abweichend von ihren Erwägungen ist im Lichte der Praxis nicht von Belang, ob die Beschwerdeführer 2 - 4 Sicht auf die betroffenen Zelthangare haben. Ebenso wenig ist für die Umschreibung des Kreises der beschwerdebefugten Personen erheblich, ob die bereits vorbestehende Lärmbelastung durch die strittige Änderung - hier die weitere Nutzung der Hangarzelte - grösser wird, gleichbleibt oder sich vermindert (Urteil des BVGer A-2415/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 1.2.3; A-7589/2015 vom 14. November 2016 E. 1.2; A-7248/2014 vom 27. Juni 2016 E. 1.2.2; A-1936/2006 vom 10. Dezember 2009 E. 3.1).

Demgemäss ist sehr fraglich, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführer eingetreten ist. Es fehlt in dieser Hinsicht an vollständigen Sachverhaltsfeststellungen.

2.3.4 Entscheidend für die Beschwerdelegitimation im vorliegenden Verfahren ist jedoch, dass die erforderliche materielle Beschwer ein praktisches Interesse an der Überprüfung des Entscheides vorauszusetzt. Neben der spezifischen Beziehungsnähe zur Streitsache müssen die Beschwerdeführer wie ausgeführt einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen (vorne, E. 2.3.1; Urteile des BVGer A-3287/2015 vom 2. Juli 2015 E. 2.2; A-1088/2018 vom 16. Oktober 2019 E. 2.1).

In ihrer Einsprache haben die Beschwerdeführer hinsichtlich der streitbetroffenen Weiternutzung der Hangarzelte beantragt, das Gesuch der Beschwerdegegnerin vom 8. Oktober 2018 im Rahmen ihres Umnutzungsgesuches vom 9. Juli 2018 bzw. «im gesamten Kontext des Flugplatzdossiers Buochs» zu behandeln und das Gesuch nicht bis zum 31. Dezember 2025 zu genehmigen. Die Vorinstanz hat die weitere Nutzung lediglich befristet bis zum Entscheid über die Umnutzung des Flugplatzes genehmigt. Ob die Hangarzelte darüber hinaus bis im Jahr 2026 genutzt werden können, werde erst im Rahmen des Umnutzungsgesuches abschliessend entschieden. Die Vorinstanz hat den Anträgen der Beschwerdeführer somit, soweit sie das in der Verfügung geregelte Rechtsverhältnis (befristete Nutzung der Hangarzelte) betreffen, vollständig entsprochen, was sie in ihrer Beschwerde einräumen. Demnach haben die Beschwerdeführer das mit ihrer Einsprache verfolgte Ziel - die Befristung der Genehmigung und eine mit der Umnutzung koordinierte Entscheidung - bereits erreicht, obwohl die Vorinstanz auf die Einsprache nicht eingetreten ist. Insoweit vermögen die Beschwerdeführer, worauf das BAFU im Fachbericht vom 27. April 2020 zutreffend hinweist, keinen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Gutheissung der Beschwerde zu ziehen.

Wenn die Beschwerdeführer weiter vorbringen, von der Teilnahme am Umnutzungsverfahren ausgeschlossen zu sein und sich nicht mehr gegen die weitere Nutzung der Hangarzelte zur Wehr setzen zu können, erweisen sich diese Befürchtungen als unbegründet: Die angefochtene Verfügung hat, wie den Erwägungen zu entnehmen ist, lediglich die befristete Nutzung der Hangarzelte, nicht jedoch die Frage der Umnutzung des Flugplatzes zum Gegenstand. Nicht beurteilt wird darin insbesondere die Berechtigung der Beschwerdeführer zur Einsprache, soweit sich diese gegen die Umnutzung richtet. Die allfällige Verlängerung der Nutzungsdauer der Hangarzelte bis im Jahr 2026 wird, wie von der Vorinstanz angekündigt, im Rahmen des laufenden Umnutzungsverfahrens zu prüfen sein. Die Beschwerdeführer können sich deshalb in jenem Verfahren mit ihren Einwänden, einschliesslich derjenigen gegen die Weiternutzung der Hangarzelte über die genehmigte Befristung hinaus, weiterhin und erneut einbringen. Des Weiteren ist mit der angefochtenen Verfügung nichts hinsichtlich der Einspracheberechtigung in anderen Verfahren rund um den Militärflugplatz Buochs entschieden. Die Legitimation ist in jedem Verfahren anhand des konkreten Verfahrensgegenstands neu zu prüfen (vgl. in anderem Kontext BGE 142 II 451 E. 3.4.2; BGE 140 II 214 E. 2.1; Urteil des BVGer A-5664/2014 vom 18. November 2015 E. 8.5.1). In Bezug auf weitere Verfahren ergibt sich somit ebenfalls kein praktischer Nutzen der Beschwerdeführer aus der Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

Im Übrigen liesse sich auch kein aktueller Nachteil der Beschwerdeführer dadurch abwenden, dass Ziffer 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (Eröffnung) korrigiert und mit der verlangten Bezeichnung («Mitbeteiligte als natürliche Personen») ergänzt würde (Beschwerde-Begehren Nr. 2). Insbesondere haben die Beschwerdeführer 2 - 4 aufgrund ihrer Nähe zum Beschwerdeführer 1 rechtzeitig Kenntnis vom Entscheid erlangt und fristgerecht dagegen Beschwerde erhoben.

2.3.5 Zusammenfassend sind die Beschwerdeführer mangels praktischen Nutzens aus der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung nicht materiell beschwert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Sie sind daher nicht zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht legitimiert, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

3.
Zu befinden bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3.1 Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 1'000.- festzusetzen und dem Verfahrensausgang entsprechend den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG und Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 1'000.- ist den Beschwerdeführern nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.

3.2

3.2.1 Der obsiegenden Beschwerdegegnerin ist eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG; Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Die Entschädigung umfasst die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht legt die Entschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, wenn keine solche eingereicht worden ist, aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). Auch im ersten Fall sind die in der Honorarnote ausgewiesenen Kosten jedoch nicht unbesehen zu ersetzen, sondern ist zu prüfen, ob diese als notwendig für die Vertretung anerkannt werden können (vgl. Urteil des BGer 2C_445/2009 vom 23. Februar 2010 E. 5.3).

3.2.2 Der Vertreter der Beschwerdegegnerin hat mit Eingabe vom 3. Juni 2020 eine Kostennote über insgesamt Fr. 9'435.35.- (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) eingereicht. Sie weist einen Zeitaufwand von insgesamt 26.58 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 320.- aus.

3.2.3 Die Entschädigung für eine anwaltliche Vertretung wird nach dem notwendigen Zeitaufwand bemessen, wobei der Stundenansatz mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- beträgt (Art. 8 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
. VGKE).

3.2.4 Der veranschlagte Stundenansatz von Fr. 320.- liegt im vorgesehenen Rahmen (Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE) und ist daher nicht zu beanstanden.

3.2.5 Den geltend gemachten Zeitaufwand begründet die Beschwerdegegnerin insbesondere damit, dass die unnötig ausschweifenden Eingaben der Beschwerdeführer ein längeres Aktenstudium erfordert und daher den Aufwand signifikant erhöht hätten.

Parteikosten gelten als notwendig, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder -verteidigung unerlässlich erscheinen (Urteil des BVGer A-775/2017 vom 13. März 2018 E. 8.1; BGE 131 II 200 E. 7.2). Bei der Beurteilung, ob die geltend gemachten Kosten notwendig sind, steht dem Bundesverwaltungsgericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu.Es hat dabei auf die Prozesslage im Zeitpunkt der Kostenaufwendung abzustellen (zum Ganzen Urteile des BGer 8C_329/2011 vom 29. Juli 2011 E. 6; 2C_445/2009 vom 23. Februar 2010 E. 5; publizierter Abschreibungsentscheid A-2474/2014 vom 29. Mai 2015 E. 2.3). Neben der Komplexität der Streitsache ist etwa in Betracht zu ziehen, ob der Rechtsvertretung die Sach- und Rechtslage bereits bekannt war. Zu einer Reduktion der Parteientschädigung führen sodann Wiederholungen in den Rechtsschriften (Urteil des BVGer A-2415/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 13.2.2 m.H.).Gelangt dasBundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die Kostennote zu reduzieren ist, kürzt es sie in pauschaler Weise ohne einlässliche Berechnung (Urteile des BVGer A-385/2017 vom 21. August 2017 E. 4.2.1 und A-5664/2014 vom 18. November 2015 E. 10.2.1.2 m.H.).

Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens war von Vornherein auf die Frage begrenzt, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist (vgl. Urteil des BVGer A-5000/2018 vom 5. Mai 2020 E. 1.5.1; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8 und 2.164). Darüber hinaus wären die Vorbringen der Beschwerdeführer auch im Fall des Eintretens auf ihre Beschwerde nicht zu prüfen gewesen. Es handelt sich dabei um eine eingeschränkte Thematik, die dem Rechtsvertreter bereits aus dem vorangegangenen Einspracheverfahren bekannt war. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand von 26.58 Stunden für die Beschwerdeantwort vom 13. März 2020 und die Stellungnahme vom 25. Mai 2020 kann daher nicht in dieser Höhe als notwendig i.S.v. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG erachtet werden. Insbesondere rechtfertigt die Länge der Rechtsschriften der Beschwerdeführer diesen Zeitaufwand nicht, weil die darin vorgebrachten Rügen weitgehend klar über den Streitgegenstand hinausgehen. Zudem enthält die zweitgenannte Stellungnahme Wiederholungen.

Als angemessen erscheint aus den genannten Gründen eine Parteienschädigung im Betrag von Fr. 3'000.- (inklusive Auslagen). Sie enthält keinen Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VGKE, da die Beschwerdegegnerin als steuerpflichtige juristische Person vorsteuerabzugsberechtigt ist (vgl. Urteil des BVGer A-775/2017 vom 13. März 2018 E. 8.3.3).

3.3 Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Den Beschwerdeführern werden Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- entnommen. Der Restbetrag in der Höhe von Fr. 1'000.- wird den Beschwerdeführern nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3.
Die Beschwerdeführer werden verpflichtet, der Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Umwelt BAFU

- das Bundesamt für Raumentwicklung ARE

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Kathrin Dietrich Thomas Ritter

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist steht still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-644/2020
Date : 24. Juni 2020
Published : 02. Juli 2020
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Öffentliche Werke des Bundes und Verkehr
Subject : Plangenehmigung "Weiterbenützung der Hangarzelte" Militärflugplatz Buochs - zivile Mitbenützung


Legislation register
BGG: 42  46  48  82
LFG: 37f
VGG: 32  33  37
VGKE: 1  7  8  9  10  14
VwVG: 48  63  64
BGE-register
131-II-200 • 140-II-214 • 142-II-451 • 142-II-80
Weitere Urteile ab 2000
2C_445/2009 • 8C_329/2011
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