Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-1597/2016

Urteil vom 24. Mai 2016

Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),

Besetzung Richterin Christa Luterbacher, Richterin Gabriela Freihofer,

Gerichtsschreiberin Simona Risi.

A._______,geboren am (...),

Eritrea,

Parteien vertreten durch MLaw Silke Scheer,

HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Gegenstand (Dublin-Verfahren);

Verfügung des SEM vom 1. März 2016 / N (...).

Sachverhalt:

A.

Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Jahr 2005 und hielt sich anschliessend rund 10 Jahre im Sudan auf. Im Juni 2015 verliess er diesen und reiste über Libyen nach Italien. Von dort aus gelangte er am 13. Oktober 2015 in die Schweiz und suchte im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Gewährung von Asyl nach.

Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 16. Oktober 2015 führte der Beschwerdeführer insbesondere aus, er sei im Jahr 2003 gegen seinen Willen ins Militär eingezogen worden. Als er Ende Mai 2005 einen Befehl eines Vorgesetzten verweigert habe, sei er gefesselt und an einen Baum gehängt worden. Anschliessend sei er in den Sudan gereist. Ferner brachte er vor, er habe (im Januar 2012) in Khartum eine Frau namens B._______ (N [...]) kennengelernt, die schwanger geworden sei. Er könne sie nicht mehr erreichen, würde aber gerne wissen, was mit dem Kind sei; er wolle sich um dieses kümmern. Des Weiteren sagte er aus, dass eine Schwester und ein entfernter Cousin von ihm in der Schweiz leben würden.

Im Rahmen der BzP wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt, welcher Staat gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig erscheine. Dazu führte er aus, er sei während seines Aufenthalts in Italien von den dortigen Behörden nicht registriert respektive daktyloskopiert worden. Diese hätten ausserdem gesagt, er solle weiterreisen.

B.
Mit Verfügung vom 19. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugeteilt.

C.
Am 11. November 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (Zuständigkeit gestützt auf Einreise in den Dublin-Raum via Italien). Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet.

D.
Mit Eingabe vom 3. Dezember 2015 ersuchte der Beschwerdeführer gemeinsam mit B._______ um eine Zuteilung in den Kanton D._______, wo diese mit der gemeinsamen Tochter E._______, geboren am (...), wohne. In diesem Zusammenhang führte er aus, seine Partnerin habe im Frühjahr 2015 in der Schweiz Asyl erhalten. Im Asylverfahren habe sie ihn als Vater ihrer Tochter angegeben. Er habe im Zeitpunkt der Stellung seines Asylgesuchs noch nicht gewusst, dass seine Familie in der Schweiz lebe. Nun hätten sie die Beziehung aber wieder aufgenommen und er halte sich so oft wie möglich bei seiner Partnerin und seiner Tochter auf.

Das SEM teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Dezember 2015 mit, aufgrund einer Unstimmigkeit in den Aussagen von ihm und seiner Partnerin zweifle es am geltend gemachten Vater-Kind-Verhältnis.

Am 11. Januar 2016 machte der Beschwerdeführer ergänzende Ausführungen. Am 8. Februar 2016 reichte er ein Gutachten zur Abstammungsuntersuchung vom 19. Januar 2016 zu den Akten, gemäss welchem die Vaterschaft mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als erwiesen gilt.

E.
Mit Verfügung vom 1. März 2016 (Eröffnungsdatum mangels Rückschein unbelegt) trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug an und forderte ihn unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner hielt es fest, dem Beschwerdeführer würden die editionspflichtigen Verfahrensakten ausgehändigt und einer Beschwerde komme gemäss Art. 107a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 107a Verfahren für die Dublin-Fälle - 1 Die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid bei einem Gesuch von einer asylsuchenden Person, die in einen Staat ausreisen kann, der aufgrund eines Staatsvertrags für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist, hat keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid bei einem Gesuch von einer asylsuchenden Person, die in einen Staat ausreisen kann, der aufgrund eines Staatsvertrags für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist, hat keine aufschiebende Wirkung.
2    Die asylsuchende Person kann innerhalb der Beschwerdefrist die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragen.
3    Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet innerhalb von fünf Tagen nach Eingang des Antrags nach Absatz 2 darüber. Wird die aufschiebende Wirkung innerhalb von fünf Tagen nicht gewährt, kann die Wegweisung vollzogen werden.
AsylG keine aufschiebende Wirkung zu.

F.
Mit Eingabe vom 14. März 2016 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, sich im Sinne von Art. 9 Dublin-III-VO als für das Asylgesuch zuständig zu erklären, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, einen Selbsteintritt gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter wurde beantragt, die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen, und der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Zum Beweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer das Gutachten zur Abstammungsuntersuchung vom 19. Januar 2016, fünf Fotografien von sich mit seiner Partnerin und seiner Tochter, und fünf Bescheinigungen über (drei- bis 15-tägige) bewilligte Abwesenheiten aus dem Asylzentrum zwecks Aufenthalt bei B._______ (Zeitraum Januar bis März 2016) zu den Akten.

G.
Mit Telefax vom 15. März 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung einstweilen aus.

H.
Am 18. März 2016 reichte das Zivilstandsamt des Bezirks F._______ eine Erklärung vom 15. März 2016 über die Anerkennung der Vaterschaft für E._______ durch den Beschwerdeführer ein.

I.
Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2016 gewährte das Gericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und hielt fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Zudem hiess es das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner ersuchte es die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung.

J.
Das SEM liess sich innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 15. April 2016 vernehmen.

K.
Der Beschwerdeführer replizierte am 6. Mai 2016.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf diese ist einzutreten.

2.

2.1 Mit der vorliegenden Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
-3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Sofern das Bundesverwaltungsgericht den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, enthält es sich einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.).

3.

3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss der Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.

3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden. Dabei ist von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).

Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht/Souveränitätsklausel).

4.

4.1 Das SEM führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen aus, die italienischen Behörden hätten zum Übernahmeersuchen gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO vom 11. November 2015 innert Frist keine Stellung genommen, weshalb die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens in Anwendung von Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO am 12. Januar 2016 an Italien übergegangen sei. Der geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit, da es nicht Sache der betroffenen Person sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen. Vom Umstand, dass er über Verwandte in der Schweiz verfüge, könne er keine Zuständigkeit der Schweiz ableiten, da Schwestern und Cousins nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-II-VO gelten würden. Zudem würden keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seinen Verwandten bestehen.

Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Partnerin und dem gemeinsamen Kind berücksichtigte die Vorinstanz (ausschliesslich) bei der Prüfung der Anwendbarkeit der Souveränitätsklausel. In diesem Zusammenhang führte sie an, es handle sich bei der geltend gemachten Beziehung nicht um eine dauernde, eheähnliche Gemeinschaft. Der Beschwerdeführer habe keine Angaben über den Aufenthaltsort von B._______ und E._______ machen können beziehungsweise habe er offensichtlich von Anfang 2012 bis November 2015 keinen Kontakt zu diesen gehabt. Zudem habe B._______, die eigenen Angaben zufolge am 23. Februar 2012 aus dem Sudan ausgereist sei, angegeben, es sei eine kurze Beziehung gewesen und sie habe nie mit ihm zusammengelebt. Zwischen ihm und seiner Tochter bestehe ebenfalls keine Beziehung, da sie seit der Geburt in der Obhut ihrer Mutter sei und keinen Kontakt zu ihm gehabt habe. Daran vermöge der Umstand, dass er nachweislich der biologische Vater von E._______ sei und deren Mutter in der Schweiz als Flüchtling anerkannt sei, nichts zu ändern. Der Kontakt zu E._______ sei auch von Italien aus möglich. Somit werde Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK durch die Wegweisung nach Italien nicht verletzt. Mithin bestehe keine Pflicht, die Souveränitätsklausel anzuwenden.

4.2 Der Beschwerdeführer hielt diesen Ausführungen in seiner Beschwerdeschrift insbesondere entgegen, das SEM habe es versäumt, die Anwendbarkeit von Art. 9 Dublin-III-VO (Zuständigkeit gestützt auf die Anwesenheit von Familienangehörigen, die Begünstigte internationalen Schutzes sind) zu prüfen. Diese Bestimmung gehöre zum Kapitel III der Dublin-III-VO über die Rangfolge der Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats. Es liege daher nahe, dass dieses Zuständigkeitskriterium geprüft werden müsse.

Art. 9 Dublin-III-VO sei zur Stärkung der Einheit der Familie eingeführt worden. Auch durch die Erwägungsgründe 14, 19 und 39 der Präambel der Dublin-III-VO würden die Mitgliedstaaten dazu angehalten, die Einheit der Familie zu berücksichtigen. Gemäss Art. 2 Bst. g i.V.m. Art. 9 Dublin-III-VO seien Familienangehörige einerseits Ehegatten oder nicht verheiratete Partner, die eine dauerhafte Beziehung führten, und andererseits minderjährige Kinder dieses Paares oder des Antragstellers, sofern diese nicht verheiratet seien, unabhängig davon, ob es sich dabei um ehelich oder ausserehelich geborene Kinder handle. E._______ sei das leibliche Kind von ihm und seiner Partnerin. Mit anderen Worten sei sie das minderjährige Kind des in Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO genannten "Antragstellers". Seine Tochter und seine Partnerin seien aufgrund der Asylgewährung vom 19. Februar 2015 Begünstigte internationalen Schutzes und in der Schweiz aufenthaltsberechtigt. Art. 9 Dublin-III-VO verlange nicht, dass die familiäre Beziehung bereits im Heimatstaat entstanden sein müsse. Im Übrigen hätten er und seine Partnerin den Wunsch nach der Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung seines Asylverfahrens mit dem Gesuch um Kantonswechsel vom 3. Dezember 2015 schriftlich kundgetan.

Das SEM habe erwogen, dass zwischen ihm und seiner Tochter keine Bindung bestehe. Aus der Formulierung von Art. 2 Bst. g und Art. 9 Dublin-III-VO gehe jedoch nicht hervor, dass eine vorgängig gelebte Beziehung zum minderjährigen Kind zwingend bestehen müsse. Art. 9 Dublin-III-VO schütze die Einheit der Familie, die aktuell bestehe respektive wieder entstanden sei. Aus den Akten ergebe sich, dass sowohl er als auch seine Partnerin, seit diese aus dem Sudan ausgereist sei, den Kontakt zueinander hätten herstellen wollen. B._______ habe etwa anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen im Jahr 2014 angegeben, dass sie noch immer auf der Suche nach ihm sei. Er habe bereits bei der BzP, als er noch nicht gewusst habe, dass sein Kind und dessen Mutter in der Schweiz seien, angegeben, dass er sich um das Kind kümmern wolle. Seit er mit Hilfe von Freunden am 8. November 2015 den Kontakt zu B._______ habe wiederherstellen können, habe er jegliche Schritte unternommen, um ihr und seiner Tochter nahe zu sein und die Beziehung wieder aufzunehmen. Er verbringe jedes Wochenende bei seiner Familie und es sei ihm zweimal erlaubt worden, sich für jeweils zwei Wochen bei diesen aufzuhalten, was die eingereichten Urlaubsbewilligungen belegen würden. Die Familieneinheit zwischen ihm, seiner Tochter und seiner Partnerin bestehe mittlerweile seit fünf Monaten. Die Beziehung zu B._______ sei wieder aufgenommen worden und werde gelebt. Er wolle sie heiraten, was derzeit aber aufgrund fehlender heimatlicher Identitätsdokumente nicht möglich sei.

Zusammenfassend habe das SEM mit der Nichtanwendung von Art. 9 Dublin-III-VO respektive dem Erlass der angefochtenen Verfügung Bundesrecht verletzt. Sollte die Verfügung deswegen nicht aufgehoben werden, so müsste nach dem Gesagten zumindest gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auf das Asylgesuch eingetreten werden.

4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM insbesondere aus, Art. 9
Dublin-III-VO komme lediglich dann zur Anwendung, wenn eine tatsächliche, gelebte und gefestigte Beziehung zwischen der gesuchstellenden Person und dem im selben Dublin-Mitgliedstaat anwesenden Familienangehörigen vorliege. Diese Ansicht habe das Bundesverwaltungsgericht etwa im Urteil D-755/2013 vom 21. Februar 2013 geteilt. Bei der Beurteilung einer Beziehung stütze sich das SEM auf die Kriterien, die das Gericht für eine Berufung auf Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK verlange. Es sei der Auffassung, dass, unter Berücksichtigung des im Dublin-Verfahren geltenden Versteinerungsprinzips, zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung weder eine tatsächlich gelebte gefestigte Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Partnerin noch zwischen diesem und seinem Kind bestanden habe. Des Weiteren werde an der Ernsthaftigkeit der Beziehung gezweifelt. Seine Tochter habe ihn bis zu seiner Einreise in die Schweiz nicht gesehen. Aufgrund des geringen Alters und der langen Abwesenheit sei davon auszugehen, dass primär eine enge Bindung zwischen der Mutter und dem Kind bestehe. Dessen Interessen würden im Verfahren durch die Mutter vertreten. Das Kindeswohl sei daher bei einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien nicht gefährdet. Es sei ihm zuzumuten, den Kontakt zu seiner angeblichen Partnerin und dem Kind von Italien her aufrechtzuerhalten.

4.4 In seiner Replik brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe Anspruch darauf, dass die Anwendbarkeit von Art. 9 Dublin-III-VO zumindest geprüft werde. Das Urteil D-755/2013, auf das sich die Vorinstanz beziehe, sei noch unter altem Recht ergangen. Art. 9 Dublin-III-VO respektive eine inhaltlich gleiche Bestimmung sei damals noch nicht in Kraft gewesen. Die Ansicht des SEM könne durch das Urteil daher nicht gestützt werden.

5.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft zunächst, ob die Vorinstanz zu Recht von der grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers ausgegangen ist.

5.1 Das vorliegend zu behandelnde Gesuch vom 13. Oktober 2015 ist das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers in einem der Dublin-Mitgliedstaaten. Es handelt sich somit um eine take charge-Konstellation. Demnach sind die Kriterien gemäss Kapitel III in der dortigen Rangfolge anzuwenden.

5.2 Nach Art. 9 Dublin-III-VO ist für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz derjenige Staat zuständig, in dem ein Familienangehöriger - ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat - in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes aufenthaltsberechtigt ist, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun.

Im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO) lebte die biologische Tochter des Beschwerdeführers bereits in der Schweiz und verfügte über die Flüchtlingseigenschaft und Asyl. Dass damals noch keine formelle Anerkennung der Vaterschaft vorlag, vermag an dieser Tatsache nichts zu ändern. Die Vaterschaft war dem SEM im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung sodann bekannt. Bei dieser Sachlage wäre die Vorinstanz zwingend gehalten gewesen, die Anwendbarkeit von Art. 9 Dublin-III-VO, welche Bestimmung der Zuständigkeit gemäss Art. 13 Dublin-III-VO vorgeht (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), zu prüfen. Indem sie dies unterlassen hat, hat sie Bundesrecht verletzt.

Eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz kann aus prozessökonomischen Gründen indes unterbleiben, da der Sachverhalt hinreichend erstellt respektive das Verfahren entscheidreif ist, und dem Beschwerdeführer vorliegend durch den reformatorischen Entscheid kein Nachteil erwächst.

5.3 Entscheidend für die Anwendbarkeit von Art. 9 Dublin-III-VO im vorliegenden Fall ist die Frage, ob die Partnerin und die Tochter des Beschwerdeführers als Familienangehörige im Sinne der Dublin-III-VO gelten.

Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO bestimmt, dass als Familienangehöriger unter anderem der Ehegatte des Antragstellers oder sein nicht verheirateter Partner gilt, der mit ihm eine dauerhafte Beziehung führt (1. Gedankenstrich). Sodann sind Familienangehörige die minderjährigen Kinder dieses Paares oder des Antragstellers, sofern diese nicht verheiratet sind, gleichgültig, ob es sich nach nationalem Recht um eheliche oder ausserehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt (2. Gedankenstrich). Hinsichtlich der Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Partnerin ist festzuhalten, dass diese im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung nicht bestand und auch aktuell (noch) nicht von einer dauerhaften Verbindung ausgegangen werden kann, obgleich aufgrund der Akten glaubhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer viel Zeit mit B._______ und seiner Tochter verbringt und mit diesen zusammenleben möchte. Anders als das SEM zweifelt das Gericht insofern nicht an der Ernsthaftigkeit der Beziehung. Nach dem Gesagten kann B._______ jedoch nicht als Familienangehörige des Beschwerdeführers eingestuft werden. Anders präsentiert sich die Sachlage betreffend die gemeinsame Tochter E._______. Zwar geht aus Art. 2 Bst. g zweiter Gedankenstrich der Dublin-III-VO nicht klar hervor, ob Kinder eines Antragstellers generell als Familienangehörige gelten, oder ob dies von einer dauerhaften Beziehung zwischen den Eltern abhängt. Die Vorinstanz scheint letzteren Standpunkt zu vertreten. Das dazu angeführte Urteil D-755/2013 vom 21. Februar 2013 kann zur Beurteilung der vorliegenden Konstellation jedoch bereits deshalb nicht herangezogen werden, weil es ein take back-Verfahren behandelt. Sodann erläutern Filzwieser/Sprung Art. 2 Bst. g zweiter Gedankenstrich Dublin-III-VO dahingehend, dass als Familienangehörige alle minderjährigen Kinder des Antragstellers und die minderjährigen Kinder seines Ehegatten beziehungsweise Lebenspartners gelten (vgl. a.a.O., K31 zu Art. 2). Weitere Voraussetzungen wie eine enge Beziehung zwischen dem Antragsteller und dem Kind oder zwischen dem Antragsteller und dem anderen Elternteil sieht die Bestimmung nicht vor. Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO bestimmt als einziges weiteres Kriterium, dass die Familie bereits im Herkunftsland bestanden haben muss, was vorliegend nicht der Fall ist. Indes fällt dieses Kriterium bei der Anwendung von Art. 9 Dublin-III-VO weg (vgl. den Wortlaut sowie Filzwieser/Sprung, a.a.O., K1 zu Art. 9).

Im Ergebnis ist daher der Schluss zu ziehen, dass E._______ im Anwendungsbereich von Art. 9 Dublin-III-VO als Familienangehörige des Beschwerdeführers gemäss Art. 2 Bst. g zweiter Gedankenstrich Dublin-III-VO gilt.

5.4 Die Tochter des Beschwerdeführers wurde in der Schweiz am 19. Februar 2015 gestützt auf Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG (Familienasyl aufgrund der Flüchtlingseigenschaft und dem Asylstatus ihrer Mutter) als Flüchtling anerkannt und erhielt Asyl. Demnach war sie im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung des Beschwerdeführers in der Schweiz als Begünstigte internationalen Schutzes in der Schweiz aufenthaltsberechtigt. Eine Einschränkung der Zuständigkeit gemäss Art. 9 Dublin-III-VO aufgrund der lediglich derivativ festgestellten Flüchtlingseigenschaft ergibt sich aus der Bestimmung nicht, zumal der Begriff des "internationalen Schutzes" weit verstanden wird, und darunter etwa auch ein subsidiärer Schutzstatus fällt (vgl. Filzwieser/Sprung, a.a.O., K2 zu Art. 9). Mit dem Gesuch um Kantonswechsel haben der Beschwerdeführer und seine Partnerin ihren Willen, als Familie zusammenzuleben, sodann schriftlich bekundet. Die Tochter des Beschwerdeführers ist erst (...) Jahre alt und kann sich diesbezüglich noch nicht selbständig äussern. Indes kann aufgrund der Akten davon ausgegangen werden, dass eine Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens ihres Vaters auch in ihrem Interesse liegt. Die Voraussetzungen gemäss Art. 9 Dublin-III-VO sind nach dem Gesagten erfüllt, weshalb im Rahmen der Prüfung der Zuständigkeit für das Asylgesuch des Beschwerdeführers diese Bestimmung vorranging vor Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden ist.

5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass für die Durchführung des Asyl- und allenfalls Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers die Schweiz, und nicht Italien zuständig ist. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben ist und das Staatssekretariat ist anzuweisen, das Asylgesuch im Rahmen eines ordentlichen Asylverfahrens zu prüfen.

6.

6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind gemäss Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG keine Kosten aufzuerlegen.

6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art.64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs.1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin reichte am 14. März 2016 eine Kostennote ein. Demnach beliefen sich ihre Bemühungen im Zusammenhang mit der Verfassung und Einreichung der Beschwerde auf 5.5 Stunden; der geltend gemachte Stundenansatz liegt bei Fr. 200.-. Zusätzlich werden pauschale Auslagen in der Höhe von Fr. 30.- aufgeführt. Dieser Aufwand erscheint als angemessen. Zusätzlich ist der Aufwand zur Verfassung der Replik zu berücksichtigen. Auf die Einforderung einer aktualisierten Kostennote kann verzichtet werden, da sich der Aufwand für diese Eingabe hinreichend zuverlässig abschätzen lässt. Insgesamt ist von einem notwendigen Aufwand von 6.5 Stunden auszugehen. Dem Beschwerdeführer ist daher zu Lasten des SEM eine Parteientschädigung von gesamthaft Fr. 1'330.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten und dieses im Rahmen eines ordentlichen Asylverfahrens zu prüfen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'330.- auszurichten.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Simona Risi
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-1597/2016
Date : 24. Mai 2016
Published : 01. Juni 2016
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Wegweisung Dublin (Art. 107a AsylG)
Subject : Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 1. März 2016


Legislation register
AsylG: 6  31a  51  105  106  107a  108
BGG: 83
EMRK: 8
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7
VwVG: 5  48  52  63  64
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