Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-7100/2018, D-7102/2018

Urteil vom 24. Februar 2020

Richter Hans Schürch (Vorsitz),

Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Simon Thurnheer,

Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.

A._______, geboren am (...),

B._______, geboren am (...)

und deren Kinder

C._______, geboren am (...),
Parteien
D._______, geboren am (...),

Irak,

alle vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz,

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 16. November 2018 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a B._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Juli 2015 und gelangte über Syrien und die Türkei nach Griechenland. Dort lernte sie A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) kennen und heiratete diesen am (...) 2015 religiös. Zusammen mit der Mutter der Beschwerdeführerin, ihren Geschwistern sowie deren Familien reisten sie gemeinsam über die sogenannte Balkanroute weiter und erreichten am 21. September 2015 die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 13. November 2015 wurden die Beschwerdeführenden im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) zu ihren persönlichen Umständen, ihrem Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt. Am 9. Dezember 2016 hörte sie das SEM einlässlich zu ihren Asylgründen an.

A.b Die gemeinsamen Kinder der Beschwerdeführenden, Tochter D._______ (geb. [...]) und Sohn D._______ (geb. [...]), kamen in der Schweiz zur Welt.

B.

B.a Die Beschwerdeführerin erklärte, ihre Familie stamme aus E._______ in der Autonomen Region Kurdistan (nachfolgend ARK), sie hätten aber seit 1990 in F._______ gelebt. Im Jahr (...) habe sie G._______ geheiratet, wobei aus dieser Ehe zwei Kinder hervorgegangen seien. Während ihrer Ehe sei sie von G._______ schwer misshandelt und oft, auch vor den Augen der Kinder, geschlagen worden. Später habe ihr Ehemann eine Affäre mit einer anderen Frau begonnen und diese heiraten wollen. Nachdem er damit gedroht habe, ihren Bruder verschwinden zu lassen, habe sie sich mit der zweiten Heirat einverstanden erklärt. Die Situation habe sich jedoch nicht verbessert und sie habe im Oktober 2011 ihre Koffer gepackt. Als ihr Bruder sie habe abholen wollen, sei es zu einem handgreiflichen Streit gekommen, bei welchem ihr Bruder von G._______ gebissen sowie mit einer Pistole bedroht worden sei. Sie hätten in der Folge bei der Polizei eine Anzeige gegen G._______ erstattet. Dies habe aber nichts gebracht, da er bei (...)-Partei ([...]) gewesen sei, viele Behördenmitglieder gekannt sowie enge Beziehungen zum (...) H._______-Clan gehabt habe. Ihre Familie sei auch auf das Parteibüro vorgeladen und von verschiedenen Personen aus dem Umfeld von G._______ bedroht worden. Auf Zureden ihres Schwagers hin sei sie nochmal zu ihrem Mann zurückgekehrt und habe die Anzeige zurückgezogen. Nur wenige Wochen später habe G._______ sie jedoch erneut hinausgeworfen. Ihr Vater habe aufgrund des ganzen Stresses einen (...) erlitten und sei Ende 2011 verstorben. Schliesslich sei es ihr mithilfe einer Anwältin gelungen, im (...) 2012 - gegen den Willen ihres Ehemannes - die Scheidung zu erwirken. Während der ganzen Zeit und auch nach der Scheidung habe G._______ sie ständig per Telefon bedroht; ebenso habe er gegen ihren Bruder, ihren Schwager und die anderen Familienmitglieder Morddrohungen ausgesprochen. Da er in der ganzen ARK und insbesondere auch in E._______ aufgrund seiner Geschäftstätigkeit über Beziehungen verfügt habe, hätten sie sich entschieden, heimlich nach I._______ zu gehen. Zusammen mit ihrer Mutter, ihrem Bruder und ihrer Schwester sowie deren Familien seien sie nach I._______ gezogen, wo sie bis etwa im Juli 2015 gelebt hätten. Nachdem der "Islamische Staat" (IS) die Stadt erobert habe, habe es dort aber kein Leben mehr gegeben, weshalb sie beschlossen hätten, nach Europa zu gehen. Mithilfe eines Schleppers hätten sie den Irak verlassen und seien über Syrien und die Türkei nach Griechenland gegangen. Zu ihren Kindern aus erster Ehe habe sie keinen Kontakt mehr, da G._______ dies nicht erlaube. Sie habe aber die Telefonnummer seiner zweiten Ehefrau und erhalte von dieser manchmal Informationen über ihre Kinder.

B.b Der Beschwerdeführer gab an, er sei in der Stadt J._______ geboren und aufgewachsen. Als er etwa (...) Jahre alt gewesen sei, seien sie von dort vertrieben worden und hätten nach K._______ (heute Provinz E._______) ziehen müssen. Im Jahr 2002 sei er nach Griechenland gegangen, wo er unter einem falschen Namen einen Aufenthaltstitel erhalten und als (...) gearbeitet habe. Im Jahr 2014 sei er in den Irak zurückgekehrt, weil sein Vater sehr krank gewesen sei. Er habe etwa sechs Monate gearbeitet und sich einen Pass ausstellen lassen. Schliesslich habe es finanzielle Probleme gegeben und die Löhne seien nicht mehr bezahlt worden. Er habe im Irak keine Existenz gehabt und sei ausserdem nach seinem langen Aufenthalt in Europa mit den Leuten und der Mentalität dort nicht mehr zurechtgekommen. Zudem sei die Sicherheitslage sehr angespannt gewesen. Aus diesem Grund habe er den Irak wiederum verlassen und sei zurück nach Griechenland gegangen. Dort habe er seine spätere Ehefrau - die Beschwerdeführerin - kennengelernt und sie hätten sich religiös trauen lassen. Da die Familie seiner Ehefrau nicht in Griechenland habe bleiben wollen, habe er sich entschieden, mit dieser in die Schweiz zu gehen. Konkrete Probleme mit den Behörden oder Parteien habe er im Irak nicht gehabt, er habe einfach ein Problem mit der Kultur und der teilweise sehr rückständigen Mentalität der Gesellschaft.

B.c Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ihre irakische Identitätskarte sowie jene ihrer beiden Kinder aus erster Ehe im Original ein, zudem drei Fotografien ihrer Kinder (in Kopie) und das Scheidungsurteil vom (...) 2012 (Original). Der Beschwerdeführer reichte seinen irakischen Reisepass und seine Identitätskarte im Original zu den Akten sowie verschiedene Dokumente aus Griechenland, darunter seinen griechischen Führerschein. Weiter reichten die Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz ihren Eheschein vom (...) 2015 (Original; religiöse Trauung) ein.

C.
Mit Verfügungen vom 16. November 2018 - eröffnet am 19. November 2018 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.

D.
Mit Eingaben vom 13. Dezember 2018 erhoben die Beschwerdeführenden, handelnd durch ihre Rechtsvertreterin, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Entscheide. Dabei wurde beantragt, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin sowie ihrer Tochter festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, während der Beschwerdeführer in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl seiner Ehefrau einzubeziehen sei. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Beschwerdeführenden seien vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde darum ersucht, die Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers sowie der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter zusammenzulegen beziehungsweise koordiniert zu behandeln. Zudem wurde beantragt, ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie die unterzeichnende Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen.

Der Beschwerdeeingabe der Beschwerdeführerin lagen - neben der angefochtenen Verfügung, einer Vollmacht sowie einer Sozialhilfebestätigung - folgende Unterlagen bei:

- Schreiben der Anwältin aus dem Scheidungsverfahren

- Auszug eines Chatverlaufs zwischen der Beschwerdeführerin und L._______, der zweiten Ehefrau ihres Ex-Ehemannes

- Kopie eines Instagram-Ausdrucks, welcher G._______ mit dem Sohn der Beschwerdeführerin zeige

- Kopien von Facebook-Auszügen, welche die Beziehungen von G._______ zum H._______-Clan belegten

- Kopie des Abklärungs- und Abschlussberichts der (...) vom 22. Oktober 2018.

E.
Mit Eingabe vom 18. Dezember 2018 reichte die Beschwerdeführerin das Original des Schreibens ihrer Anwältin aus dem Scheidungsverfahren inklusive Übersetzung sowie die Übersetzung des Chatverlaufs zwischen ihr und der zweiten Ehefrau ihres Ex-Ehemannes nach. Der Beschwerdeführer liess dem Gericht ebenfalls mit Eingabe vom 18. Dezember 2018 eine Audioaufnahme, auf welchen seine Geschwister zu hören seien (inklusive deutscher Übersetzung), sowie eine Sozialhilfebestätigung zukommen.

F.
Mit Instruktionsverfügung vom 14. Januar 2019 vereinigte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeverfahren D-7100/2018 (Beschwerdeführerin, Tochter) und D-7102/2018 (Beschwerdeführer) und stellte fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen. Gleichzeitig hiess es die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete den Beschwerdeführenden lic. iur. Isabelle Müller als amtliche Rechtsbeiständin bei.

G.
Das SEM liess sich mit Schreiben vom 27. Februar 2019 zu den Beschwerdeeingaben vernehmen.

H.
Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 14. März 2019 eine Replik ein, welcher ein Zeitungsbericht sowie eine E-Mail der Hausärztin der Beschwerdeführerin beilagen.

I.
Mit Eingabe vom 25. April 2019 setzte die Rechtsvertreterin das Gericht unter Beilage einer entsprechenden Einladung durch das (...) darüber in Kenntnis, dass die Beschwerdeführerin zu einem Erstgespräch für eine psychotherapeutische Behandlung gehen werde. Gleichzeitig teilte sie mit, die Beschwerdeführerin sei in Erwartung.

J.
Am 21. Mai 2019 wurde eine ärztliche Bestätigung der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin eingereicht, gemäss welcher der errechnete Geburtstermin der (...) 2019 sei.

K.
Mit Eingabe vom 15. Oktober 2019 reichte die Rechtsvertreterin einen psychotherapeutischen Kurzbericht der (...) vom 9. Oktober 2019 über den Verlauf der Behandlung der Beschwerdeführerin ein.

L.
Zur Beurteilung des vorliegenden Falles wurden die Dossiers der Familienangehörigen der Beschwerdeführerin (N [...] [M._______, Mutter], N [...] [N._______, Bruder] und N [...] [O._______, Schwester]) beigezogen. Das SEM hat über deren Asylgesuche ebenfalls mit Verfügung vom 16. November 2018 entschieden und die entsprechenden Entscheide wurden angefochten. Die Verfahren werden vom Bundesverwaltungsgericht koordiniert behandelt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.2 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.4 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung einer Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
und aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).

4.

4.1 Zur Begründung des Asylentscheids der Beschwerdeführerin führte das SEM aus, dass ihre Schilderungen zu der Zeit, die sie in I._______ verbracht habe, sehr oberflächlich und allgemein ausgefallen seien. Ihre pauschalen Angaben vermittelten nicht den Eindruck, dass sie von eigenen Erlebnissen berichte. Ihre Kenntnisse über die Stadt seien dürftig und beruhten oft lediglich auf Hörensagen. Sie habe ihr Unwissen damit erklärt, dass sie wie alle Frauen meistens zu Hause gewesen sei; zudem habe sie unter Depressionen gelitten. Diese Aussage erscheine aber als Ausflucht, zumal sie der Frage nach Belegen für ihren Aufenthalt in I._______ ebenfalls ausgewichen sei und nicht einmal gewusst habe, wer der Vermieter ihrer Wohnung gewesen sei. Es erstaune, dass sie schon mehr als ein Jahr vor dem Einmarsch des IS in I._______ gelebt haben wolle und auch in dieser Zeit nicht nach draussen gegangen sei. Nachdem es keine Belege für den Aufenthalt in I._______ gebe und ihre Angaben hierzu oberflächlich und unsubstanziiert seien, könne nicht geglaubt werden, dass sie sich zweieinhalb Jahre dort aufgehalten habe. Es scheine, dass sie die Behörden über ihren tatsächlichen letzten Aufenthaltsort zu täuschen versuche, was erhebliche Zweifel an der grundsätzlichen Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen wecke.

Hinsichtlich der Ereignisse, die zur Flucht aus der ARK geführt hätten, sei festzuhalten, dass Übergriffe durch Dritte nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Auch wenn die Beschwerdeführerin eine sehr schwierige erste Ehe erlebt habe, zeige das erwirkte Scheidungsurteil vom (...) 2012, dass der Staat ihr Recht auf Selbstbestimmung geschützt habe. Der Inhalt des Urteils untermauere auch die Angabe, dass sie Anzeige gegen G._______ erstattet und diese selbständig wieder zurückgezogen habe. Indem die Behörden die Untersuchung erst nach dem Rückzug eingestellt hätten, bewiesen sie erneut ihre Schutzwilligkeit. Im Urteil werde auch erwähnt, dass die Verfahrenskosten und Anwaltskosten von G._______ zu tragen seien. Zudem sei die Beschwerdeführerin stets von ihrer Familie unterstützt worden, wenn sie mit G._______ Probleme gehabt habe. Sodann deute die Tatsache, dass sie während etwa eines Jahres immer wieder telefonische Morddrohungen von G._______ erhalten habe, dabei jedoch nichts passiert sei - während sie in F._______ gelebt habe und ihr Wohnort G._______ stets bekannt gewesen sei - nicht darauf hin, dass dieser sie ernsthaft hätte verfolgen wollen. Alle konkreten Vorfälle, bei denen gegen sie oder ihre Familie Gewalt ausgeübt oder sie von der Partei unter Druck gesetzt worden sei, hätten vor der Scheidung stattgefunden. Bei den Spannungen zwischen der Beschwerdeführerin und G._______ handle es sich somit nicht um eine Verfolgung von asylrelevanter Intensität. Zudem hätten sich die Behörden mit der Einleitung einer Untersuchung auf die Anzeige hin sowie dem Scheidungsurteil sowohl schutzfähig als auch schutzwillig gezeigt. Nachdem sie die Anzeige selbst wieder zurückgezogen habe und zu G._______ zurückgekehrt sei, gebe es keine Hinweise darauf, dass die Behörden sie nicht auch im Zusammenhang mit den Morddrohungen geschützt hätten. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass sich die Befürchtungen, künftig nichtstaatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen würden. Zusammenfassend hielten die Angaben zu den Ereignissen in F._______ den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht stand.

Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. In der ARK herrsche weder eine Situation allgemeiner Gewalt noch lasse die Sicherheits- und Menschenrechtslage den Wegweisungsvollzug grundsätzlich unzumutbar erscheinen. Angesichts der unglaubhaften Aussagen zum Aufenthalt in I._______ sei es dem SEM nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Es sei aber zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin Familienangehörige in E._______ habe. Zudem stehe sie in Kontakt mit der zweiten Ehefrau von G._______ und habe Verwandte in den Niederlanden, Deutschland, Grossbritannien und Schweden. Auch ihr Ehemann, welcher über verschiedene Arbeitserfahrungen verfüge, habe ein stabiles soziales Netzwerk in der ARK, welches ihnen bei der Wiedereingliederung unter die Arme greifen könne. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Sodann sei die Beschwerdeführerin wegen ihrer (...) bereits in der ARK in Behandlung gewesen. Hinsichtlich der Tochter C._______ sei festzuhalten, dass diese in der Schweiz geboren und mittlerweile (...) Jahre alt sei. In diesem Alter seien Kinder noch stark an ihre Eltern gebunden und würden keine selbständigen Aussenkontakte pflegen, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung auch unter dem Aspekt des Kindeswohls als zumutbar erweise.

4.2 Die Beschwerdeführerin machte auf Beschwerdeebene geltend, die Vorinstanz zweifle ihre Vorbringen zur erlittenen häuslichen Gewalt sowie zu den Drohungen und tätlichen Angriffen auf den Bruder offenbar nicht an. Somit sei von der Glaubhaftigkeit ihrer dahingehenden Aussagen auszugehen. Nicht nur seien ihre Angaben detailliert und konkret, die Drohungen und das Verhalten des Ex-Ehemannes seien vor dem kulturellen und gesellschaftlichen Hintergrund der ARK auch als plausibel anzusehen. Das auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben der Anwältin, welche sie im Scheidungsverfahren vertreten habe, bestätige die erlebte physische und psychische Gewalt während der Ehe sowie die anhaltenden Drohungen. Zudem sei hervorzuheben, dass ihr der Kontakt zu ihren Kindern bis heute vollumfänglich verwehrt werde und sie lediglich sporadisch von der zweiten Ehefrau L._______ Informationen über sie erhalte. Der eingereichte Auszug aus einem jüngeren Chat zwischen ihr und L._______ zeige, dass G._______ von ihrer Wiederverheiratung erfahren habe und dies für ihn inakzeptabel sei. Sie sei für G._______ auch Jahre nach der Scheidung noch ein Thema, was ein Indiz dafür darstelle, dass nach wie vor von dessen Gewaltbereitschaft ausgegangen werden müsse. Sodann sei festzuhalten, dass sie zwar keine umfangreichen Ausführungen zum Leben in I._______ habe machen können. Die Sicherheitslage sei indessen schon bei ihrem Zuzug alles andere als gut gewesen und sie habe sich deshalb die meiste Zeit zuhause aufgehalten. Aufgrund der erlittenen Gewalt in der Ehe sei sie auch überdurchschnittlich ängstlich und traumatisiert, weshalb sie selbst in der Schweiz das Haus nur selten und stets in Begleitung von Familienmitgliedern oder Bekannten verlasse. Ihre Ärztin gehe in dieser Hinsicht vom Vorliegen einer (...) aus; sie selbst sei zurzeit aber noch nicht bereit, sich einer entsprechenden Therapie zu stellen. Vor diesem Hintergrund sei der Aufenthalt in I._______ nicht als unglaubhaft zu qualifizieren.

Aufgrund der Aktenlage sei erstellt, dass sie im Heimatland Opfer häuslicher Gewalt geworden sei, sich gegen den Willen ihres Ex-Mannes habe scheiden lassen und dabei ihre Kinder "verloren" habe. Auch nach der Scheidung sei sie weiteren Drohungen ausgesetzt gewesen und müsste bei einer Rückkehr wiederum mit solchen rechnen. Das Asylrecht halte explizit fest, dass frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen sei. Das SEM anerkenne Opfer häuslicher Gewalt auch als eine bestimmte soziale Gruppe im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG. Indem sie die Scheidung gegen den Willen von G._______ durchgesetzt habe, habe dieser sein Gesicht verloren und sehe sich in seiner Ehre und Würde verletzt. Dies umso mehr, als er in F._______ über grosses Ansehen verfüge und enge Beziehungen zum H._______-Clan und der Partei (...) pflege. Diese würden ihn unterstützen und hätten Druck auf ihre Familie ausgeübt, letztlich erfolgreich, da sie ihre Anzeige zurückgezogen habe und kurzzeitig zu G._______ zurückgekehrt sei. Die erlittenen Nachteile während der Ehe seien eindeutig als ernsthaft im Sinne von Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu bezeichnen, da sie sich mehrfach habe im Spital behandeln lassen müssen. Aufgrund der Drohungen von G._______ erweise sich ihre subjektive Furcht vor künftiger Verfolgung als objektiv begründet.

Entgegen der Ansicht des SEM könne die erfolgreiche Scheidung nicht als Ausdruck einer ernsthaften Schutzwilligkeit der Behörden gewertet werden. Dies bedeute noch nicht, dass sie auch den erforderlichen Schutz vor Racheakten oder Übergriffen ihres Ex-Mannes erhalten hätte. Sie habe glaubhaft dargelegt, dass sie infolge der Druckausübungen seitens der Partei (...) die Anzeige bei der Polizei zurückgezogen habe. Hätte die Behörde sie tatsächlich schützen wollen, wäre ihr Schutz und Unterstützung angeboten und G._______ strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen worden. Ein kürzlich erstellter Bericht von Landinfo und dem Danish Immigration Center zeige, dass Opfer von häuslicher Gewalt diese oft nicht melden würden, weil sie eine Stigmatisierung sowie Gewalt von Seiten der Gesellschaft oder ihrer Familie befürchteten. Auch wenn es in der ARK Gesetze zum Schutz von Frauen vor Gewalt gebe, sei deren Implementierung von vielen Barrieren geprägt, darunter die diskriminierende Haltung der Behörden gegenüber Frauen, die fehlenden Untersuchungen in Straffällen oder der Schutz, welchen einzelne Täter durch die herrschenden Parteien erhielten. Im Bericht werde zudem festgehalten, dass die Parteien nicht nur ihre eigenen Mitglieder, sondern auch einflussreiche Leute mit Verbindungen zur Partei schützen würden. Dies treffe auf ihren Ex-Ehemann zu, welcher berufliche und private Beziehungen zu bekannten und mächtigen Personen des H._______-Clans habe und auf deren Unterstützung zählen könne.

Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs brachte die Beschwerdeführerin vor, dieser sei sowohl unzulässig als auch unzumutbar. Sie habe glaubhaft dargelegt, dass sie auch heute noch mit grosser Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungsmassnahmen seitens ihres Ex-Mannes rechnen müsste und nicht ausgeschlossen werden könne, dass sie einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK ausgesetzt wäre. Sodann sei die humanitäre Lage im Nordirak äusserst angespannt, nachdem sich dort eine grosse Anzahl syrischer Flüchtlinge sowie intern Vertriebener aufhalte und ein grosser Druck auf die lokale Bevölkerung und die vorhandenen Ressourcen ausgeübt werde. Eine Rückkehr in die ARK sei deshalb gerade für eine Familie mit Kindern als besonders heikel anzusehen. Fehlende finanzielle Mittel der kurdischen Regierung, ein schweres Erdbeben im Jahr 2017 sowie das gescheiterte Unabhängigkeitsreferendum hätten weiter zur Destabilisierung der Region beigetragen, weshalb viele Personen, auch Rückkehrende, auf Unterstützung angewiesen blieben. Zudem sei die Sicherheitslage aufgrund von politischen und sozialen Spannungen äusserst risikohaft. Vorliegend würden zudem individuelle Gründe einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen, da bei ihr eine (...) diagnostiziert worden sei und sich ihr Zustand bei einer Rückkehr verschlechtern würde. Es sei auch fraglich, ob bei einer Rückkehr von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz ausgegangen werden könne. Die Familie ihres neuen Ehemannes wisse nichts von ihrer Vergangenheit, hätte einer Eheschliessung mit ihr - einer geschiedenen Frau - nie zugestimmt und würde sich keinerlei Probleme mit einem anderen, einflussreichen Stamm einhandeln wollen. Der Wegweisungsvollzug erweise sich somit als unzumutbar.

4.3 Der Asylentscheid des Beschwerdeführers wurde von der Vorinstanz im Wesentlichen damit begründet, dass er keine eigenen Asylgründe geltend mache, sondern in die Schweiz gekommen sei, um mit seiner Ehefrau zusammen zu sein. Den Nordirak habe er im Jahr 2002 sowie erneut im Jahr 2015 aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage, der Kultur und der Mentalität der Bevölkerung verlassen. Er habe angegeben, dass er im Irak keine persönlichen Probleme gehabt habe und auch wieder zurückkehren könnte, sich jedoch nicht vorstellen könne, dort für einen längeren Zeitraum zu leben. Aus diesen Aussagen lasse sich keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AslyG erkennen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Zum Wegweisungsvollzug in die ARK hielt das SEM fest, es seien keine Gründe ersichtlich, welche diesen unzulässig oder unzumutbar erscheinen liessen. Er sei im Jahr 2014 freiwillig aus Griechenland in den Irak zurückgekehrt und es sei ihm innert kurzer Zeit gelungen, eine Arbeitsstelle zu finden. Zudem verfüge er über ein intaktes familiäres Netz in der Provinz E._______. Es handle sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden Mann mit langjähriger Arbeitserfahrung in unterschiedlichen Geschäftsbereichen. Vor diesem Hintergrund sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würde.

4.4 In seiner Rechtsmitteleingabe verwies der Beschwerdeführer einleitend auf das Verfahren seiner Ehefrau. In deren Beschwerdeschrift werde dargelegt, dass ihr im Heimatstaat durch ihren Ex-Ehemann eine asylrelevante frauenspezifische Gefährdung drohe. Zwar bringe er selbst keine eigenen Asylgründe vor. Die Vorinstanz habe aber zu Unrecht nicht geprüft, inwiefern ihm aufgrund der Vorverfolgung seiner Ehefrau und der damit zusammenhängenden Wahrscheinlichkeit einer künftigen Verfolgung bei einer Rückkehr in die ARK ebenfalls ernsthafte Nachteile drohten. Vor kurzem habe er Sprachnachrichten von seinen Geschwistern erhalten, in welchen diese berichtet hätten, dass jüngst vier Personen an ihrem Wohnort in K._______ vorgefahren seien und nach ihm gefragt hätten. Die Leute stammten offensichtlich vom Clan des Ex-Ehemannes und hätten von der Heirat erfahren. Sofern die Beschwerdeführerin mit ihrem Hauptbegehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl durchdringe, sei er als Ehemann gestützt auf Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 105a des Zivilgesetzbuchs (ZGB)153 vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde.154 Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert. Befindet sich der Ehegatte des Flüchtlings im Ausland, so erfolgen die Meldung an die zuständige Behörde und die Sistierung des Verfahrens nach seiner Einreise in die Schweiz.155 156
2    ...157
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.158
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.159
5    ...160
AsylG in deren Asyl einzubeziehen. Eventualiter sei der Wegweisungsvollzug als unzulässig und unzumutbar anzusehen. Angesichts der Verfolgungssituation der Ehefrau könne nicht ausgeschlossen werden, dass er ebenfalls mit Verfolgungsmassnahmen von Seiten des Ex-Ehemannes rechnen müsste, welche einer unmenschlichen Behandlung gleichkämen.

4.5 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, die Beschwerdeführerin habe ihre psychischen Beschwerden während des erstinstanzlichen Verfahrens zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht und lediglich (...) erwähnt. Aus dem Arztbericht vom 22. Oktober 2018 gehe zudem hervor, dass sie den zweiten vereinbarten Termin zur Behandlung ihrer psychischen Probleme nicht wahrgenommen und die Behandlung abgebrochen habe. Es könne daher nicht darauf geschlossen werden, dass sie auf eine dringende medizinische Behandlung angewiesen sei, zumal die geltend gemachten Beschwerden kein lebensbedrohliches Ausmass erreichten. Hinsichtlich der eingereichten Facebook-Profile diverser Personen des H._______-Clans sei einerseits kein Zusammenhang zum Ex-Mann der Beschwerdeführerin ersichtlich und andrerseits seien diese gemäss einer stichprobenartigen Überprüfung auf Facebook öffentlich zugänglich. Somit könne daraus nichts zugunsten der Beschwerdeführenden abgeleitet werden. Zum Schreiben der Anwältin sei anzumerken, dass es sich dabei um eine Kopie handle und dieses den Charakter eines Gefälligkeitsschreibens aufweise, da es lediglich die Aussagen der Beschwerdeführerin während des Asylverfahrens bestätige. Auf eine eingehende Würdigung des Dokuments werde deshalb verzichtet. Sodann falle beim Chat-Auszug auf, dass die Formulierungen teilweise konstruiert wirkten. Beispielsweise erstaune die Begrüssung "Hallo, ich bin P._______", wenn berücksichtigt werde, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, sie habe die Nummer der Ehefrau ihres Ex-Mannes gespeichert und stehe mit dieser in Kontakt. Auch die Aussage, bewaffnete Männer seien mit einem Auto ohne Nummernschild zum Haus ihrer Schwiegereltern gefahren, enthalte Informationen, welche aufgesetzt wirkten. Es falle auf, dass es nie darum gehe, was beim Haus der Schwiegereltern geschehen sei, sondern die Konversation lediglich davon handle, dass die Beschwerdeführerin nicht in den Irak zurückkehren solle, weil ihr Mann sie töten würde. Dies deute darauf hin, dass es sich auch beim Chat-Auszug um ein Gefälligkeitsschreiben handle.

4.6 In der Replik wurde darauf hingewiesen, dass im Arztbericht vom 22. Oktober 2018 festgehalten werde, es bestehe der Verdacht auf eine (...), eine mögliche (...) sowie eine (...). Die Beschwerdeführerin habe die Behandlung abgebrochen, da sie sich zum damaligen Zeitpunkt nicht in der Verfassung gesehen habe, weitere Gesprächstermine wahrzunehmen. Sie sei damals schwanger gewesen und habe den Embryo aus medizinischen Gründen abtreiben müssen. Da ein medikamentöser Versuch nicht erfolgreich gewesen sei, habe ein operativer Eingriff vorgenommen werden müssen. Diese Umstände hätten sie sowohl physisch als auch psychisch an ihre Grenzen gebracht. Hinzu komme, dass am (...) 2018 die Cousine des Beschwerdeführers und deren drei Kinder von ihrem Ehemann respektive Vater verbrannt worden seien. In der Folge sei es in K._______ sogar zu Protesten gegen Gewalt an Frauen gekommen, worüber auch in den Medien berichtet worden sei. Der Täter soll offenbar aufgrund seiner gesellschaftlichen Stellung sowie seiner sehr guten Vermögenssituation wieder freigekommen sein und habe eine Anklage abwenden können. Dieses schlimme Ereignis habe bei der Beschwerdeführerin ihre eigenen Erlebnisse wieder hochkommen lassen. In der Folge habe sie sich bei (...) erneut für eine Therapie angemeldet. Das Schreiben der Anwältin sei vom SEM als Gefälligkeitsschreiben gewertet worden, weil es lediglich die Aussagen der Beschwerdeführerin bestätige. Diese inhaltliche Übereinstimmung spreche aber gerade für die Glaubhaftigkeit der Vorbingen. Es sei darauf hinzuweisen, dass die Anwältin zwar mit ihren Klagen gegen den Ex-Ehemann vor Gericht durchgedrungen sei, diese aber nicht hätten vollstreckt werden können und die Beschwerdeführerin weder Unterhalt noch ihr Brautgeld zurückerhalten und vor allem ihre Kinder verloren habe. Sodann sehe die Vorinstanz den Chatverlauf zu Unrecht als Konstrukt an. Die Anrede "Hallo, ich bin P._______" erstaune nicht, wenn man bedenke, dass L._______ die Nummer der Beschwerdeführerin ihrerseits nicht gespeichert habe und somit lediglich die Telefonnummer gesehen habe, wenn sie von dieser eine Nachricht erhalten habe. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Formulierung zu den bewaffneten Männern "aufgesetzt" wirke und was die Vorinstanz damit genau meine. Zudem sei es üblich, dass man sich in einem Chat kurz halte, und L._______ sei gerade nicht zum Haus der Schwiegereltern gefahren, sondern habe nur vom Hörensagen Kenntnis davon erhalten. Abschliessend sei zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin keinen Kontakt mehr zu L._______ habe, nachdem diese sie gebeten habe, sich nicht mehr zu melden, und ihre Telefonnummer gewechselt habe. Sie leide sehr darunter, da sie nun keine Informationen mehr über ihre
Kinder erhalte.

4.7 Mit Schreiben vom 15. Oktober 2019 wurde ein Psychotherapeutischer Kurzbericht der (...) vom 9. Oktober 2019 zu den Akten gereicht. Darin wurde bei der Beschwerdeführerin eine (...) diagnostiziert und festgehalten, dass sie sich von (...) 2019 in psychologischer Behandlung befunden habe. Zurzeit sei die Behandlung infolge der Geburt des Sohnes unterbrochen worden.

5.

5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, ob die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1). Geht die Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren aus, setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2). Von einem ausreichenden Schutz vor privater Verfolgung ist auszugehen, wenn der Staat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stellt, welche der betroffenen Person zugänglich ist, und es ihr nicht aus individuellen Gründen unzumutbar ist, diese in Anspruch zu nehmen (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f. m.w.H.).

5.2 Im Urteil BVGE 2008/4 wurde ausführlich dargelegt, dass die Sicherheitsbehörden der nordirakischen Autonomen Region Kurdistan, bestehend aus den Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der von Letzterer abgespaltenen Provinz Halabja, grundsätzlich in der Lage und willens sind, ihren Einwohnern Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Diese Einschätzung wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (als Referenzurteil publiziert) bestätigt und hat weiterhin Gültigkeit (vgl. in jüngerer Zeit etwa Urteil des BVGer D-1927/2019 vom 23. Mai 2019 E. 6.2). Gehen die Übergriffe jedoch von den Mehrheitsparteien, ihren Organen oder Mitgliedern aus, kann - aufgrund der engen Verflechtung von Partei- und Behördenstrukturen - nicht mit einer staatlichen Schutzgewährung durch die Polizei- und Sicherheitskräfte gerechnet werden. Bei einer drohenden Verfolgung von privater Seite gilt es insbesondere zu beachten, dass im Allgemeinen gerade bei Ehrenmorden, von denen in erster Linie Frauen betroffen sind, infolge mangelnder Sensibilität und ungenügender Schutzinfrastruktur nicht von der Bereitschaft der Polizeibeamten auszugehen ist, entsprechende Straftaten zu verhindern oder diesen umfassend nachzugehen (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.7).

5.3

5.3.1 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verfolgung gründet in der konfliktreichen Beziehung zu ihrem Ex-Ehemann, von welchem sie sich im Jahr 2012 scheiden liess. Ihre Wiederverheiratung sowie die Drohungen der Leute von G._______ gegenüber der Familie ihres jetzigen Ehemannes hätten gezeigt, dass sie von dessen Seite nach wie vor eine Verfolgung zu befürchten habe. Das SEM wies jedoch zu Recht darauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin in der ARK scheiden lassen konnte und die Behörden ihr Recht auf Selbstbestimmung geschützt hatten. Dabei konnte sie die Scheidung durchsetzen, obwohl ihr damaliger - angeblich sehr einflussreicher - Ehemann sich mithilfe von zwei Anwälten dagegen gewehrt habe (vgl. A48, F91). Dies zeigt, dass G._______ nicht in der Lage war, die Justizbehörden zu seinen Gunsten zu beeinflussen und ein Urteil in seinem Sinne zu erwirken. Das zuständige Gericht erwies sich insofern als unabhängig, als es trotz der geltend gemachten Verbindungen von G._______ zu hochrangigen Mitgliedern der (...) den Anträgen der Beschwerdeführerin folgte. Es ist denn auch festzuhalten, dass sich aus den Akten und den verschiedenen Aussagen in diesem Zusammenhang nicht klar ergibt, wie eng die Beziehungen zwischen G._______ und der Partei (...) sind. Die Beschwerdeführerin führte hierzu aus, er habe in einem (...) gearbeitet und die H._______-Familie mit (...) beliefert; zudem seien seine Freunde auf Facebook alles Angehörige dieser Familie (vgl. A48, F115). Auf konkrete Nachfrage konnte sie jedoch nur nach erheblichem Zögern den Namen einer einzigen Person nennen, mit der ihr Ex-Ehemann eng befreundet gewesen sei. Dabei handelt es sich um Q._______ H._______, welcher ein grosser Unternehmer sein soll. Ansonsten beschränken sich ihre Angaben darauf, dass G._______ Beziehungen zu vielen Personen bei den Behörden gehabt habe, ohne eine solche namentlich bezeichnen zu können (vgl. A48, F116 ff.). Jedenfalls scheint der Ex-Ehemann selbst kein Parteimitglied gewesen zu sein. Unklar bleibt auch, welche Rolle Q._______ H._______ bei der (...) gespielt habe respektive weshalb die Freundschaft zu diesem sowie seine eigene Tätigkeit als (...) G._______ einen derart grossen Einfluss verschafft haben soll. Angesichts des Umstands, dass G._______ den Scheidungsprozess verloren hat, erscheint es äusserst fraglich, ob sein Einfluss auf die (...) und damit verbunden auf die Polizei- und Justizbehörden tatsächlich ein so grosses Ausmass erreicht hat, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird. Die zahlreichen auf Beschwerdeebene eingereichten Facebook-Auszüge von verschiedenen Mitgliedern der H._______-Familie sowie Angehörigen der Polizeibehörde vermögen zu keiner anderen Einschätzung zu
führen. Selbst wenn G._______ auf Facebook mit diesen befreundet wäre - was aus den eingereichten Auszügen so nicht hervorgeht -, bedeutet dies noch keineswegs, dass ihn die betreffenden Personen auch im Rahmen eines allfälligen Strafverfahrens unterstützt hätten. Vielmehr handelt es sich bei Facebook-Freunden nicht selten bloss um lose Bekanntschaften oder um Personen, zu denen Geschäftsbeziehungen bestehen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin, welche immerhin rund (...) Jahre mit ihrem ersten Ehemann verheiratet war, bei ihren Befragungen keine der Personen aus den Facebook-Auszügen namentlich benennen konnte, deutet ebenfalls darauf hin, dass es sich dabei nicht um enge Freunde von diesem gehandelt hat.

5.3.2 Was die von der Beschwerdeführerin respektive deren Angehörigen erstattete Anzeige bei der Polizei angeht, ist anzumerken, dass sie diese selbständig zurückgezogen haben. Die Anzeige erfolgte offenbar im Oktober 2011 im Zusammenhang mit der handgreiflichen Auseinandersetzung zwischen dem Bruder und G._______ (vgl. A48, F92 f.). Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin wurde die Anzeige bereits Ende Oktober wieder zurückgezogen, da sie damals zu ihrem Mann zurückgekehrt sei (vgl. A48, F175). Das Motiv für den Rückzug geht aus ihren Aussagen nicht klar hervor. Zwar macht sie geltend, ihre Familie sei auf das Politbüro der (...) zitiert worden, wo man sie eingeschüchtert und ihren Vater fälschlicherweise bezichtigt habe, R._______ beleidigt zu haben, was eine Straftat darstelle. Sie führte aber auch aus, dass ihr Schwager auf sie eingeredet und sie überzeugt habe, ihrem Mann zu verzeihen und ihm eine letzte Chance zu geben (vgl. A48, F93). Dies deutet darauf hin, dass die Anzeige gerade nicht infolge der Druckausübung durch die Partei zurückgezogen worden war, sondern in der Hoffnung, es sei doch noch eine Versöhnung möglich. Auch das eingereichte Scheidungsurteil bestätigt diese Version der Ereignisse. Diesem lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin gegenüber dem Gericht ausgeführt habe, sie sei von ihrem Ehemann immer wieder schikaniert und geschlagen worden, wobei es diesbezüglich auch Anzeigen gegeben habe. Weil ihr das Bewahren der Familienstruktur aber wichtig gewesen sei, habe sie auf die Anzeige verzichtet, nachdem der Angeklagte versprochen habe, sie gut zu behandeln und sein Verhalten ihr gegenüber zu ändern (vgl. Übersetzung des Scheidungsurteils vom (...) 2012, A9 Nr. 2). Es ist somit davon auszugehen, dass die Anzeige nicht wegen Druckversuchen seitens der Partei zurückgezogen worden war; vielmehr sollte der Beziehung der Eheleute noch eine Chance gegeben werden. Eine fehlende Schutzfähigkeit oder Schutzwilligkeit der kurdischen Behörden lässt sich daher aus dem Rückzug der Anzeige nicht ableiten.

5.3.3 Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin seien sie selbst, ihre Geschwister sowie ihr Schwager von G._______ mit dem Tod bedroht worden, wobei es sich vor allem um telefonische Drohungen gehandelt habe (vgl. A48, F101 ff.). Es ist zwar nachvollziehbar, dass die Drohungen von G._______ und dessen Leuten bei der Beschwerdeführerin subjektiv Angst ausgelöst haben. Die Drohungen scheinen aber vor allem telefonisch ausgesprochen worden zu sein und sich über einen längeren Zeitraum erstreckt zu haben, ohne dass es zu konkreten Vorfällen gekommen wäre (vgl. A48, F103 und F109). Es wird nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich die Gefahr, dass G._______ seine Drohungen wahr macht, kurz vor dem geltend gemachten Wegzug nach I._______ akzentuiert hätte. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin vor Gericht im Rahmen des Scheidungsverfahrens Recht erhalten hat, erscheint es zudem wahrscheinlich, dass sie bei den Polizeibehörden um Schutz vor allfälligen Racheakten seitens des Ex-Ehemannes hätte ersuchen können. Eine erste Anzeige wurde von der Beschwerdeführerin respektive deren Familie selbständig zurückgezogen. Selbst wenn G._______ einen gewissen Einfluss auf bestimmte Angehörige der (...) beziehungsweise der H._______-Familie in der Region F._______ ausgeübt haben sollte, reichte dies weder dafür aus, die Scheidung zu verhindern, noch die Entgegennahme der Anzeige oder die Aufnahme von Ermittlungen zu unterbinden. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass sich die Behörden der ARK gegenüber der Beschwerdeführerin und deren Familie nicht schutzfähig und schutzwillig gezeigt hätten, indem sie sich geweigert hätten, deren Anliegen ernst zu nehmen oder gegen G._______ vorzugehen. Dies gilt erst recht für die Behörden in E._______, wo die Beschwerdeführerin ursprünglich herkommt. Auf die entsprechende Nachfrage hin führte sie aus, sie hätten nicht dorthin gehen können, weil ihr Ex-Ehemann in E._______ viele Freunde gehabt habe, da er im (...) mit vielen Leuten gearbeitet habe (vgl. A48, F177). Daraus lässt sich aber keineswegs ableiten, dass er die Sicherheitsbehörden zu seinen Gunsten hätte beeinflussen können, nachdem es ihm auch in seiner Heimatstadt F._______ nicht gelungen war, einen Gerichtsentscheid in seinem Sinne zu erwirken. Vielmehr scheint G._______ in E._______ in erster Linie über Geschäftsbeziehungen verfügt zu haben; Hinweise auf konkrete Verbindungen zur dort herrschenden Partei (...) oder zu Behördenmitgliedern sind nicht ersichtlich. Es gelingt der Beschwerdeführerin daher nicht, nachvollziehbar darzulegen, weshalb sie sich hinsichtlich der Drohungen seitens ihres Ex-Mannes nicht an die heimatlichen Behörden - sei es in F._______ oder E._______ - hätte
wenden können. Die blosse Vermutung, diese könnten nichts ausrichten, weil G._______ viele (Geschäfts-)Freunde und Beziehungen habe, vermag nicht zur Annahme zu führen, die ARK biete keine effektive Schutzinfrastruktur oder es mangle an einem Schutzwillen.

5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, eine im Zeitpunkt der Ausreise beziehungsweise heute noch bestehende Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Ihre subjektive Furcht vor einer Verfolgung durch ihren Ex-Ehemann erscheint objektiv nicht begründet, da davon auszugehen ist, dass die Behörden der ARK eine ausreichende Schutzinfrastruktur zur Verfügung stellen. Diese wäre der Beschwerdeführerin zugänglich gewesen und es wäre ihr zumutbar, diese in Anspruch zu nehmen, nachdem sie sich betreffend ihrer Scheidung auch bereits erfolgreich an die zuständigen Justizbehörden wenden konnte. Der Beschwerdeführer seinerseits machte zu keinem Zeitpunkt geltend, dass er vor seiner Ausreise aus der ARK einer privaten oder staatlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre.

5.5

5.5.1 Sodann wird auf Beschwerdeebene vorgebracht, dass sich die Bedrohungslage infolge der Wiederverheiratung der Beschwerdeführerin verschärft habe. So habe der Beschwerdeführer von seiner Schwester per Sprachnachricht erfahren, dass vier Personen am Wohnort seiner Familie in K._______ vorgefahren seien und sich nach ihm erkundigt hätten. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2018 wurde eine Aufnahme von zwei Sprachnachrichten, je eine von einer Frau und einem Mann - gemäss dem Beschwerdeführer seine Schwester O._______ und sein Bruder N._______- eingereicht, mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache. Darin wird ausgeführt, dass ein paar Männer gekommen seien, die nach dem Beschwerdeführer respektive dessen Ehefrau gefragt hätten. Der Bruder erwähnt noch, sie hätten (...) gesprochen und seien vermutlich aus der Region F._______ oder S._______, während die Schwester ausführt, sie hätten dem Beschwerdeführer mit "Streit und Tod" gedroht (vgl. Akten BVGer D-7102/2018 act. 2)

Die Beschwerdeführerin reichte mit der Rechtsmitteleingabe einen Auszug aus einem Chatverlauf zwischen ihr und L._______, der zweiten Ehefrau von G._______, zu den Akten. Darin fragt sie L._______, weshalb ihr Ex-Ehemann bei ihren Schwiegereltern gewesen sei, obwohl sie sich doch nicht dort befinde. L._______ bestätigt, dass dies zutreffe, und erklärt, G._______ sei sehr wütend und wolle sie und ihren neuen Ehemann umbringen, sobald sie in Kurdistan seien. Sie bittet die Beschwerdeführerin darum, nicht zurückzukehren, da er auf diese Gelegenheit warte und keine Ruhe gebe, bis er sie umbringe. Kurze Zeit nach dieser Unterhaltung teilt L._______ mit, dass G._______ die Nummer der Beschwerdeführerin auf ihrem Handy gefunden habe, weshalb sie ihr keine Nachrichten mehr senden solle.

5.5.2 Im Zusammenhang mit dem Kontakt zu L._______ erklärte die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung, sie habe die Telefonnummer der zweiten Ehefrau, von welcher sie Kopien der Identitätskarten ihrer Kinder erhalten habe (vgl. A48, F19). Sie scheinen aber nur sehr sporadisch und hinsichtlich der Kinder miteinander kommuniziert zu haben (vgl. A48, F159 f.). Vor diesem Hintergrund erstaunt, dass die Beschwerdeführerin L._______ nun danach gefragt haben soll, was G._______ bei ihrer Schwiegerfamilie zu suchen gehabt habe und sich darüber beklagt, dass er sie nicht in Ruhe lasse. Es ist auch auffallend, dass der Kontakt nun - nachdem dieser bereits seit mehreren Jahren bestanden habe - gerade kurz vor Beschwerdeerhebung abgebrochen sein soll, weil G._______ davon erfahren habe. Weiter ist nicht ersichtlich, wie G._______ Kenntnis von der Heirat der Beschwerdeführenden erlangt und wie er in der Folge die Familie des Beschwerdeführers ausfindig gemacht haben soll. Die Beschwerdeführenden haben sich in Griechenland kennengelernt, wo der Beschwerdeführer seit 2002 mehrheitlich gelebt hatte. Dort liessen sie sich im Herbst 2015 in der Wohnung eines Cousins religiös trauen und reisten danach gemeinsam in die Schweiz. Wie es möglich ist, dass G._______ nun mehrere Jahre nach der Hochzeit von der Wiederverheiratung seiner Ex-Ehefrau erfahren hat und deren Schwiegerfamilie, die mehrere hundert Kilometer von F._______ entfernt lebt, aufgespürt haben soll, ist nicht nachvollziehbar. Die dahingehenden Vorbringen wirken konstruiert und erwecken den Eindruck, als versuchten die Beschwerdeführenden, die Aktualität der geltend gemachten Verfolgung - welche auf Ereignissen aus dem Jahr 2012 basiert - herzuleiten. Der eingereichte Chatverlauf sowie die Sprachnachrichten sind dabei nicht geeignet, die Vorbringen zu belegen. Weder lässt sich eruieren, wer diese verfasst respektive gesprochen hat, noch ob deren Inhalt den Tatsachen entspricht. Es ist daher nicht als glaubhaft zu erachten, dass G._______ zwischenzeitlich die im Irak lebende Familie des Beschwerdeführers bedroht hat. Selbst wenn dies der Fall wäre, ist davon auszugehen, dass gegen allfällige Drohungen auf dem Rechtsweg vorgegangen werden könnte und sich die zuständigen Behörden in der ARK auch in diesem Fall als schutzfähig und schutzwillig erweisen würden (vgl. hierzu die Ausführungen oben unter E. 5.3).

5.6 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass weder bei der Beschwerdeführerin noch beim Beschwerdeführer von einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure auszugehen ist. Das SEM hat zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.

6.

Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7.

7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Irak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.

Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Wie oben dargelegt (vgl. E. 5), ist aufgrund der Aktenlage nicht anzunehmen, dass den Beschwerdeführenden konkret eine Verfolgung durch G._______ drohen würde. Selbst wenn dies der Fall wäre, ist davon auszugehen, dass die staatlichen Behörden willens und fähig sind, sie vor allfällig drohenden Verfolgungshandlungen seitens des Ex-Ehemannes zu schützen. Sodann lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.

7.4

7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

7.4.2 Das SEM erachtete es nicht als glaubhaft, dass sich die Beschwerdeführerin im Heimatstaat zuletzt mit ihrer Familie in I._______ aufgehalten habe. Dies wird in erster Linie damit begründet, dass ihre Ausführungen zum Leben dort unsubstanziiert, detailarm und oberflächlich ausgefallen seien, so dass nicht der Eindruck entstehe, dass sie dort gelebt habe. Tatsächlich erweisen sich die Aussagen der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang als äusserst knapp und sie war nicht in der Lage, die grösste Moschee von I._______ oder die umliegenden Quartiere zu bezeichnen (vgl. A48, F53 und F65 f.). Immerhin kannte sie ihr eigenes Quartier, den Busbahnhof, das Schulhaus sowie die Moschee in der Umgebung und wusste, dass die berühmte Grabstätte T._______ in ihrer Nähe liegt (vgl. A48, F44 f. und F66).

Das vorhandene Wissen der Beschwerdeführerin zu I._______ ist zwar als gering anzusehen. Ihre Erklärung, sie habe Depressionen gehabt und sei ständig zu Hause geblieben (vgl. A48, F49), erweist sich jedoch angesichts der glaubhaft geschilderten Erlebnisse während ihrer ersten Ehe zu einem gewissen Grad als nachvollziehbar. Wie sich dem ärztlichen Bericht vom 22. Oktober 2018 entnehmen lässt, verlasse sie auch in der Schweiz kaum ihr Haus (vgl. BVGer Akten D-7100/2018 act. 1 [Beschwerdebeilage 7]). Da die Situation in I._______ bereits vor dem Einmarsch des IS und erst recht danach sehr unsicher war, erscheint es jedenfalls als möglich, dass sie ihre Wohnung mehrheitlich nicht verlassen hat. Es ist auch gut vorstellbar, dass sie draussen stets in Begleitung ihres Bruders unterwegs war - welcher arbeitstätig war und sich folglich in der Stadt auch besser ausgekannt haben dürfte - und somit weniger auf ihre Umgebung zu achten brauchte (vgl. A48, F38 und F48). Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist es daher als glaubhaft zu erachten, dass sich die Beschwerdeführerin im Irak zuletzt für rund zweieinhalb Jahre in I._______ aufgehalten hat. Es bleibt zu prüfen, ob ein Wegweisungsvollzug in die ARK dennoch als zumutbar einzustufen ist.

7.4.3 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung fest, dass sich die Konfliktlage im Irak durch eine grosse Dynamik und Volatilität auszeichne, womit allgemeine Aussagen über die Sicherheits- und Menschenrechtslage rasch ihre Gültigkeit verlieren würden. Die Einnahme von diversen Ortschaften im Zentralirak durch den IS habe zu einer grossen Flüchtlingswelle in die irakischen Nordprovinzen geführt. Deren Auswirkungen auf die Sicherheits- und Versorgungslage für Einheimische seien jedoch nicht derart gravierend, dass generell von einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG gesprochen werden könne. Die Lage in den angrenzenden Distrikten in den Provinzen Ninawa, Salah ad-Din und Diyala habe sich zudem wesentlich verändert, nachdem der Krieg gegen den IS von der irakischen Regierung für beendet erklärt worden sei. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb grundsätzlich zumutbar.

7.4.4 Im Urteil BVGE 2008/5 - in dem eine einlässliche Auseinandersetzung mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei damaligen kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) stattfand - hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich sowohl die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser Region im Verhältnis zum restlichen Irak relativ gut darstelle. Gestützt auf die vorgenommene Lageanalyse kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen dann zumutbar ist, wenn die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) verfügt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5, insbesondere E. 7.5.1 und 7.5.8).

Diese Praxis wurde in den folgenden Jahren durch das Bundesverwaltungsgericht bekräftigt. Im Urteil E-3737/2015 wurde die Lage im Nordirak und die Zumutbarkeitspraxis neuerlich überprüft. Dabei wurde festgestellt, dass in den vier Provinzen der ARK aktuell nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG auszugehen ist. Diese Einschätzung ist auch nach dem am 25. September 2017 in der ARK durchgeführten Referendum, in welchem offenbar eine Mehrheit der Kurden für die Unabhängigkeit vom Irak votierte, gültig. Der Wegweisungsvollzug in die ARK ist nach wie vor als grundsätzlich zumutbar zu bezeichnen. Den begünstigenden individuellen Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - ist angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene ("Internally Displaced Persons" [IDPs]) gleichwohl ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. auch die Urteile des BVGer D-233/2017 vom 9. März 2017 E. 10.6, D-3994/2016 vom 22. August 2017 E. 6.3.3 und D-7841/2016 vom 6. September 2017 E. 7.4).

7.4.5 Die Familie der Beschwerdeführerin stammt ursprünglich aus E._______. Ihre Muttersprache ist denn auch (...) und nicht das in der Region F._______ hauptsächlich gesprochene (...) (vgl. A48, F61 ff.). Verschiedene Angehörige leben nach wie vor dort, darunter fünf Tanten väterlicherseits und zwei Onkel mütterlicherseits (vgl. A8, Ziff. 3.01). Der Beschwerdeführer seinerseits lebte im Irak in K._______, welches zwischen J._______ und E._______ gelegen ist. Dort wohnen neben seinen Eltern auch vier Brüder und eine Schwester, während eine weitere verheiratete Schwester in J._______ lebt (vgl. A7, Ziff. 3.01). Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers sind mehrheitlich berufstätig und leben in eignen Häusern (vgl. A47, F12 ff.). Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden zusammen in der Provinz E._______ über ein grosses familiäres Beziehungsnetz verfügen, welches auch tragfähig erscheint. Sodann arbeitete der Beschwerdeführer vor seiner ersten Ausreise aus dem Irak als Tagelöhner in einem Laden für (...) sowie in einem (...) (vgl. A47, F23 f. und F26). Während seinem mehrjährigen Aufenthalt in Griechenland war er als (...) tätig (vgl. A7, Ziff. 2.06). Auch nach seiner Rückkehr in den Irak im Jahr 2014 war er berufstätig und arbeitete einige Monate als (...) für eine (...) (vgl. A47, F51 f.). Angesichts seiner verschiedenen beruflichen Erfahrungen ist davon auszugehen, dass er auch zum heutigen Zeitpunkt in der Lage ist, in der ARK eine Arbeitsstelle zu finden und die wirtschaftliche Existenz der Familie zu sichern. Ebenso ist anzunehmen, dass die Angehörigen im Heimatsstaat die Beschwerdeführenden bei der Suche nach einem geeigneten Wohnraum unterstützen und ihnen nötigenfalls auch bei der wirtschaftlichen Wiedereingliederung unter die Arme greifen können. Zudem hat die Beschwerdeführerin zahlreiche im Ausland lebende Verwandte (vgl. A8, Ziff. 3.04), welche die junge Familie in einer Anfangsphase allenfalls auch unterstützen könnten.

7.4.6 Sodann machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe Probleme mit der (...) und leide an psychischen Beschwerden. Hinsichtlich letzteren wurde ein psychotherapeutischer Kurzbericht der (...) vom 9. Oktober 2019 zu den Akten gereicht. Diesem lässt sich entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin eine (...) diagnostiziert wurde. Sie befand sich damals seit (...) 2019 in Behandlung, wobei sieben Konsultationen erfolgt seien. Anlass für die Behandlung waren insbesondere (...). Gemäss dem Bericht könne eine Therapie in erster Linie der Stabilisierung dienen. Aufgrund der bevorstehenden Geburt des Sohnes wurde die Behandlung aber unterbrochen und offengelassen, ob zu einem späteren Zeitpunkt eine Wiederaufnahme erfolge. Daraus lässt sich schliessen, dass eine Behandlung der Beschwerdeführerin zur Verbesserung ihres psychischen Gesundheitszustands zwar wünschenswert, aber nicht zwingend erforderlich ist. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann aus medizinischen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden, selbst wenn sich die Wiederaufnahme einer psychotherapeutischen Behandlung zukünftig als erforderlich erweisen sollte und allenfalls diesbezüglich in der ARK nur eingeschränkte Möglichkeiten bestehen. Eine medizinische Notlage liegt jedoch noch nicht vor, wenn im Heimatstaat keine dem schweizerischen Standard entsprechende Behandlung verfügbar ist. Schliesslich lassen sich die (...) der Beschwerdeführerin auch im Nordirak behandeln, zumal dies bereits vor der Ausreise möglich gewesen war und sie dort die erforderlichen Medikamente erhalten hatte (vgl. A48, F79). Zudem besteht - gerade in Bezug auf benötigte Medikamente - die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (vgl. Art. 75
SR 142.312 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2) - Asylverordnung 2
AsylV-2 Art. 75 Medizinische Rückkehrhilfe - 1 Ist eine medizinische Behandlung im Ausland unerlässlich, so kann das SEM Beiträge zu deren Durchführung leisten. Die Dauer der medizinischen Hilfe ist auf maximal sechs Monate befristet.
1    Ist eine medizinische Behandlung im Ausland unerlässlich, so kann das SEM Beiträge zu deren Durchführung leisten. Die Dauer der medizinischen Hilfe ist auf maximal sechs Monate befristet.
2    Bei medizinisch unerlässlichen Behandlungen kann die Behandlungsdauer verlängert werden, wenn eine endgültige Heilung erreicht werden kann. Hilfeleistungen auf unbestimmte Zeit sind jedoch ausgeschlossen.
3    Individuelle Rückkehrhilfe kann auch in Form von Medikamenten oder der Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen gewährt werden.
der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).

7.4.7 Zusammenfassend ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr aufgrund einer existenziellen oder medizinischen Notlage konkret gefährdet wären. Die beiden in der Schweiz geborenen Kinder sind erst gut (...) Jahre respektive (...) alt und ihre wesentlichen Bezugspersonen sind die Eltern. Der Vollzug der Wegweisung und der damit verbundene Wegzug in den Irak zusammen mit den Eltern erscheint daher mit dem Kindeswohl vereinbar. Insgesamt erweist sich der Wegweisungsvollzug sowohl in allgemeiner als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a);
g  dem SEM ihre elektronischen Datenträger vorübergehend aushändigen, wenn ihre Identität, die Nationalität oder der Reiseweg weder gestützt auf Identitätsausweise noch auf andere Weise festgestellt werden kann; die Bearbeitung der Personendaten aus elektronischen Datenträgern richtet sich nach Artikel 8a.
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195121.22
4    ...23
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG).

8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

9.

9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG; Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf die Erhebung von Kosten ist indessen angesichts der mit Verfügung vom 14. Januar 2019 gewährten unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten.

9.2 Mit derselben Instruktionsverfügung wurde den Beschwerdeführenden lic. iur. Isabelle Müller als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Mit Eingabe vom 14. März 2019 reichte die Rechtsvertreterin eine aktualisierte Liste ihrer bisherigen Aufwendungen ein, in welcher sie einen zeitlichen Aufwand von 605 Minuten geltend machte. In der Beschwerdeschrift wurde dabei ein Stundenansatz von Fr. 180.- sowie Spesen in Höhe von Fr. 54.-veranschlagt. Der Zeitaufwand erscheint angemessen, der Stundenansatz ist jedoch - wie bereits in der Verfügung vom 14. Januar 2019 dargelegt - auf Fr. 150.- zu kürzen. Sodann machte die Rechtsvertreterin nach dem 14. März 2019 noch verschiedene weitere Eingaben. Auf die Nachforderung einer aktuellen Kostennote kann jedoch verzichtet werden, da sich der Aufwand für die weiteren Eingaben mit ausreichender Zuverlässigkeit abschätzen lässt. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
- 13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE) erscheint vorliegend ein amtliches Honorar für das gesamte Verfahren von Fr. 1'900.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) als angemessen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Der amtlichen Rechtsvertreterin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'900.- ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Regula Aeschimann

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-7102/2018
Datum : 24. Februar 2020
Publiziert : 05. März 2020
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. November 2018


Gesetzesregister
Abk Flüchtlinge: 33
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
5 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
8 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a);
g  dem SEM ihre elektronischen Datenträger vorübergehend aushändigen, wenn ihre Identität, die Nationalität oder der Reiseweg weder gestützt auf Identitätsausweise noch auf andere Weise festgestellt werden kann; die Bearbeitung der Personendaten aus elektronischen Datenträgern richtet sich nach Artikel 8a.
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195121.22
4    ...23
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
51 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 105a des Zivilgesetzbuchs (ZGB)153 vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde.154 Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert. Befindet sich der Ehegatte des Flüchtlings im Ausland, so erfolgen die Meldung an die zuständige Behörde und die Sistierung des Verfahrens nach seiner Einreise in die Schweiz.155 156
2    ...157
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.158
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.159
5    ...160
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden.
AsylV 2: 75
SR 142.312 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2) - Asylverordnung 2
AsylV-2 Art. 75 Medizinische Rückkehrhilfe - 1 Ist eine medizinische Behandlung im Ausland unerlässlich, so kann das SEM Beiträge zu deren Durchführung leisten. Die Dauer der medizinischen Hilfe ist auf maximal sechs Monate befristet.
1    Ist eine medizinische Behandlung im Ausland unerlässlich, so kann das SEM Beiträge zu deren Durchführung leisten. Die Dauer der medizinischen Hilfe ist auf maximal sechs Monate befristet.
2    Bei medizinisch unerlässlichen Behandlungen kann die Behandlungsdauer verlängert werden, wenn eine endgültige Heilung erreicht werden kann. Hilfeleistungen auf unbestimmte Zeit sind jedoch ausgeschlossen.
3    Individuelle Rückkehrhilfe kann auch in Form von Medikamenten oder der Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen gewährt werden.
AuG: 83
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BV: 25
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
EMRK: 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
3 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
9 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
abkommen über die rechtsstellung der flüchtlinge • akte • angewiesener • anhörung oder verhör • anklage • anschreibung • arztbericht • asylgesetz • asylrecht • asylverfahren • asylverordnung • aufenthaltsbewilligung • aufenthaltsort • ausgabe • ausreise • ausschaffung • ausweispapier • autonomie • begründung des entscheids • begünstigung • beilage • beklagter • berechnung • bescheinigung • beschwerdeschrift • betroffene person • beurteilung • beweismittel • bewilligung oder genehmigung • bundesgesetz über die ausländerinnen und ausländer • bundesverwaltungsgericht • charakter • dauer • depression • deutschland • drittstaat • druck • e-mail • ehe • ehegatte • eheschein • eheschliessung • ehre • einladung • entscheid • erdbeben • erfahrung • erleichterter beweis • errichtung eines dinglichen rechts • europäischer gerichtshof für menschenrechte • familie • flucht • form und inhalt • fotografie • frage • frist • gefährdung des lebens • gerichts- und verwaltungspraxis • geschwister • gesuch an eine behörde • gesundheitszustand • gewicht • griechenland • griechisch • heimatstaat • honorar • häusliche gewalt • indiz • infrastruktur • irak • italienisch • kantonale behörde • kenntnis • kind • kindeswohl • kommunikation • kopie • kosten • kostenvorschuss • leben • mann • medien • monat • mutter • muttersprache • nachkomme • nachrichten • niederlande • non-refoulement • onkel • opfer • original • ort • parentel • profil • rasse • referendum • region • replik • richterliche behörde • richtigkeit • rohrleitung • sachverhalt • scheidungsurteil • schlepper • schriftstück • schwager • schwangerschaft • schweden • schweizer bürgerrecht • schwiegereltern • sender • soziales netzwerk • sprache • staatsangehörigkeit • stelle • syrien • telefon • termin • therapie • tod • trauung • treffen • unentgeltliche rechtspflege • unternehmung • vater • verbot unmenschlicher behandlung • verdacht • verfahrenskosten • verfassung • verhalten • vermutung • verwandtschaft • verwirkung • vorinstanz • vorläufige aufnahme • weiler • wesentlicher punkt • wiederverheiratung • wiese • wille • wirkung • wissen • wohnraum • zahl • zweifel • überprüfungsbefugnis
BVGE
2015/3 • 2014/26 • 2013/37 • 2013/11 • 2011/50 • 2011/24 • 2011/51 • 2008/5 • 2008/4 • 2008/12 • 2008/34
BVGer
D-1927/2019 • D-233/2017 • D-3994/2016 • D-7100/2018 • D-7102/2018 • D-7841/2016 • E-3737/2015
AS
AS 2016/3101