Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-7583/2010 /les
Urteil vom 24. Februar 2011
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
M._______ M._______,geboren [...],
Irak,
Parteien vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende,
Bertastrasse 8, Postfach, 8036 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2010
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in Suleimaniya, verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 17. April 2008, von wo er zunächst in die Türkei gelangte. Über ihm unbekannte Länder reiste er schliesslich am 1. Mai 2008 illegal in die Schweiz ein. Am 9. Mai 2008 stellte er in der Schweiz ein erstes Asylgesuch.
B.
Dieses wurde durch das BFM mit Verfügung vom 10. Juli 2008 abgelehnt, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Vollzugs. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 2. Oktober 2008 abgewiesen.
C.
Am 9. April 2010 reiste der Beschwerdeführer erneut illegal in die Schweiz ein, um gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein weiteres Asylgesuch zu stellen.
D.
Am 13. April 2010 wurde der Beschwerdeführer beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Dabei führte er unter anderem aus, er habe nach der Abweisung seines ersten Asylgesuchs die Schweiz am 14. oder 15. März 2009 verlassen und sei nach Finnland gereist. Hier habe er ein Asylgesuch gestellt. Die finnischen Behörden hätten indessen herausgefunden, dass seine Fingerabdrücke in Griechenland registriert worden seien, und hätten ihn deshalb dorthin abschieben wollen. Aus diesem Grund sei er Ende September 2009 nach Schweden weitergereist, wo er ebenfalls ein Asylgesuch gestellt habe. Auch die schwedischen Behörden hätten ihn in der Folge nach Griechenland schicken wollen, weshalb er schliesslich beschlossen habe, sich wieder in die Schweiz zu begeben.
E.
Gemäss entsprechenden Einträgen in der Datenbank "Eurodac" wurde der Beschwerdeführer am 14. April 2008 in Griechenland, am 19. März 2009 in Finnland und am 9. November 2009 in Schweden im Rahmen des gemeinsamen Europäischen Asylsystems daktyloskopisch registriert.
F.
Am 19. April 2010 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Glarus zugewiesen.
G.
Am 27. April 2010 richtete das BFM an die finnischen Behörden die Mitteilung, gestützt auf die einschlägigen Staatsverträge (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) werde Finnland als zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet.
H.
Mit Schreiben vom 3. Mai 2010 teilten die finnischen Behörden dem BFM mit, das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers werde abgelehnt.
I.
Mit Schreiben vom 10. Mai 2010 teilte das BFM den finnischen Behörden mit, gestützt auf die erwähnten Staatsverträge werde erneut um die Anerkennung der Zuständigkeit Finnlands für die Durchführung des Asylverfahrens ersucht.
J.
Mit Schreiben an das BFM vom 18. Mai 2010 bekräftigten die finnischen Behörden die Ablehnung ihrer Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens.
K.
Am 18. Mai 2010 richtete das BFM an die griechischen Behörden die Mitteilung, gestützt auf die einschlägigen Staatsverträge (vgl. zuvor, Bst. G) werde Griechenland als zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet. Die griechischen Behörden äusserten sich dazu nicht.
L.
Mit Verfügung vom 29. Juni 2010 trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d

M.
Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin vom 26. Juli 2010 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 29. Juni 2010 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er, die genannte Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, das Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben.
N.
Mit Urteil D-5343/2010 vom 26. August 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde gut, hob die Verfügung des BFM vom 29. Juni 2010 auf und wies die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, das BFM habe fälschlicherweise unter der Annahme, nach den Regeln des gemeinsamen Europäischen Asylsystems sei Griechenland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, entschieden, gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d

O.
Am 1. September 2010 richtete das BFM an die schwedischen Behörden die Mitteilung, gestützt auf die einschlägigen Staatsverträge (vgl. zuvor, Bst. G) werde darum ersucht, die Zuständigkeit Schwedens für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zu prüfen.
P.
Mit Schreiben vom 6. September 2010 teilten die schwedischen Behörden dem BFM mit, die Zuständigkeit Schwedens für die Prüfung des Asylgesuchs werde nicht anerkannt.
Q.
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2010 trat das BFM erneut gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d

R.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 25. Oktober 2010 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2010 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er, die genannte Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, das Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben. In prozessualer Hinsicht beantragte er zudem, der Vollzug der Wegweisung sei vorläufig auszusetzen, seiner Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
S.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2010 setzte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme vorläufig aus.
T.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2010 wurden die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
U.
Mit Vernehmlassung vom 5. November 2010 hielt das Bundesamt vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die dabei vorgebrachten Argumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
V.
Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2010 wurde dem Beschwerdeführer bezüglich der Vernehmlassung des Bundesamts die Gelegenheit zur Replik erteilt.
W.
Mit Eingabe vom 16. November 2010 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM. Auf die betreffenden Vorbringen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
X.
Mit Eingabe vom 9. Februar 2011 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
3 | Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
4 | Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. |
5 | Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. |
6 | In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. |
7 | Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
3.
Wie bereits im mit Urteil vom 26. August 2010 abgeschlossenen Verfahren stellt sich auch vorliegend die Frage, ob das BFM zu Recht - und erneut - gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d

3.1. Dabei ist zunächst festzustellen, dass das BFM im erwähnten Urteil vom 26. August 2010 darauf hingewiesen wurde (E. 3.5), es sei Sache des Bundesamts, im Rahmen einer erneuten Beurteilung die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens abschliessend zu klären. Dabei sei in Betracht zu ziehen, ob Finnland oder Schweden zuständig seien - wobei gegebenenfalls auch die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 14 Abs. 2 DVO Dublin zu erwägen sei - oder ob angesichts der gegebenen Umstände die Zuständigkeit der Schweiz anzunehmen sei, dies allenfalls auch in Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO. Ferner ist festzustellen, dass das Bundesamt zwar an die schwedischen Behörden die Anfrage richtete, ob Schweden seine Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers anerkenne. Jedoch hat das BFM, nachdem die schwedischen Behörden ihre Zuständigkeit verneinten, keine weiteren der im Urteil vom 26. August 2010 erwähnten Abklärungsschritte durchgeführt.
3.1. Das BFM begründete sein Vorgehen in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 18. Oktober 2010 im Wesentlichen folgendermassen: Da nicht habe ausgeschlossen werden können, dass die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylgesuchs auf Schweden übergangen sei, habe das Bundesamt an die schwedischen Behörden ein Ersuchen um Wiederaufnahme gestellt. Die schwedischen Behörden hätten dem BFM jedoch mitgeteilt, dass Griechenland seinerseits ein Ersuchen um Wiederaufnahme der schwedischen Behörden gutgeheissen habe. Auch gegenüber Finnland habe Griechenland zuvor bereits ein Aufnahmeersuchen gutgeheissen. Somit sei die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylverfahrens auf Griechenland übergegangen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich zuvor nachweislich ausserhalb des Hoheitsgebiets der Dublin-Staaten aufgehalten habe, vermöge die Zuständigkeit Griechenlands nicht aufzuheben. Denn offensichtlich hätten die griechischen Behörden die Zuständigkeit Griechenlands als gegeben erachtet und die betreffenden Aufnahmeersuchen deshalb nicht abgelehnt.
3.2. In Bezug auf die Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung ist festzustellen, dass das Bundesamt offensichtlich von falschen Annahmen ausgeht beziehungsweise mit seiner Argumentation am Sachverhalt wie auch an der Rechtslage vorbeizielt. Wie bereits im Urteil vom 26. August 2010 eingehend ausgeführt, ist die aus der Ersteinreise resultierende Zuständigkeit Griechenlands für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO erloschen. Es erübrigt sich, auf diesen Umstand erneut im Detail einzugehen; ergänzend ist immerhin nochmals darauf hinzuweisen (vgl. auch das Urteil vom 26. August 2010, E. 3.1.2), dass das Bundesamt selbst diesen Standpunkt in einem Schreiben an die Adresse der finnischen Behörden vom 10. Mai 2010 ebenfalls ausdrücklich vertreten hatte. Von Bedeutung ist jedenfalls, dass der Beschwerdeführer am 1. Mai 2008 in die Schweiz - die damals nicht Mitglied des Dublin-Systems war - einreiste und sich hier (mithin ausserhalb des damaligen Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten des Dublin-Systems) während mehr als dreier Monate aufhielt, wodurch die Zuständigkeit Griechenlands für die Durchführung des Asylverfahrens gemäss den Regeln des gemeinsamen Europäischen Asylsystems zum 1. August 2008 endete. Zum Zeitpunkt der jeweiligen Gesuche der finnischen (am 9. April 2009) wie auch der schwedischen Behörden (am 8. Dezember 2009) um Aufnahme beziehungsweise Wiederaufnahme an die Adresse der griechischen Behörden waren mit anderen Worten keine sachlichen und rechtlichen Gründe für eine Zuständigkeit Griechenlands zur Prüfung des Asylgesuchs mehr gegeben. Der Umstand, dass die griechischen Behörden die Gesuche der finnischen und schwedischen Behörden (wie auch später des BFM) unbeantwortet liessen, kann mangels der erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen offensichtlich nicht als qualifiziertes Schweigen im Sinne einer stillschweigenden Einwilligung in die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens im Sinne von Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO gedeutet werden. Dies ergibt sich ohne weiteres auch aus Art. 20 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-VO, wonach das Wiederaufnahmegesuch Hinweise enthalten muss, aus denen der ersuchte Mitgliedstaat entnehmen kann, dass er zuständig ist. Wie ausgeführt, sind indessen solche Hinweise angesichts des Erlöschens der griechischen Zuständigkeit gerade nicht gegeben. Der Standpunkt des BFM, mit der "Gutheissung" der finnischen beziehungsweise schwedischen Gesuche um Wiederaufnahme (durch Stillschweigen) sei die Zuständigkeit Griechenlands gewissermassen wieder von neuem begründet worden, würde darauf hinauslaufen, einem Staat, der nicht willens oder mangels ausreichender institutioneller Ressourcen nicht fähig ist,
fristgerecht auf entsprechende Gesuche zu reagieren, auch in solchen Fällen die Zuständigkeit aufzubürden, in denen hierfür gar keine entsprechenden sachlichen und rechtlichen Gründe gegeben sind. Dies kann aber offensichtlich nicht Sinn und Zweck der Regeln des Dublin-Systems sein.
3.3. Aus dem Gesagten folgt, dass das BFM mit der vorliegend angefochtenen Verfügung zum erneuten Mal zu Unrecht unter der Annahme, nach den Bestimmungen des gemeinsamen Europäischen Asylsystems sei Griechenland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, den Entscheid fällte, gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylGsei auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten, wobei dessen Wegweisung nach Griechenland und der entsprechende Vollzug anzuordnen seien.
3.4. Mit dem Urteil vom 26. August 2010 wurde das BFM aufgefordert, die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers abschliessend zu klären. Dabei wurde das Bundesamt ausserdem darauf hingewiesen, dass es in Betracht zu ziehen habe, ob Finnland oder Schweden zuständig seien. Gegebenenfalls sei auch zu erwägen, ob ein Schlichtungsverfahren gemäss Art. 14 Abs. 2 DVO Dublin einzuleiten oder angesichts der gegebenen Umstände die Zuständigkeit der Schweiz anzunehmen sei, dies allenfalls auch in Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO. Wie bereits erwähnt, hat das Bundesamt nach erfolgter Kassation seines ersten Nichteintretensentscheids ausschliesslich an die schwedischen Behörden die Anfrage gerichtet, ob sich Schweden als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachte. Nachdem die schwedischen Behörden ihre Zuständigkeit bestritten, hat das BFM keine weiteren der vom Bundesverwaltungsgericht genannten Schritte unternommen. Angesichts dessen erscheint es nicht als angebracht, das Bundesamt mit dem vorliegenden Urteil erneut zur Durchführung der erwähnten Prüfungsschritte aufzufordern. Vielmehr ist die Vorinstanz nach den angestellten Erwägungen anzuweisen, ohne weitere Prüfung der Zuständigkeitsfrage das Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben. Dabei wird das Bundesamt auch die involvierten Mitgliedstaaten des Dublin-Systems (Griechenland, Finnland, Schweden) gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 3 Dublin-II-VO über diesen Schritt zu unterrichten haben.
3.5. Die Beschwerde ist folglich insofern gutzuheissen, als mit ihr beantragt wird, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, das Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben und das Asylgesuch des Beschwerdeführers materiell zu prüfen.
4.
4.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
4.2. Gemäss Art. 64 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen: |
|
1 | Die Kosten der Vertretung umfassen: |
a | das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung; |
b | die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen; |
c | die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde. |
2 | Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt: |
|
a | die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen; |
b | der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt. |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2010 wird aufgehoben.
2.
Das BFM wird angewiesen, das Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben und das Asylgesuch des Beschwerdeführers materiell zu prüfen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 790.-- zugesprochen, die ihm durch das BFM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand: