Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C 757/2014
Urteil vom 23. Dezember 2014
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 10. September 2014.
Sachverhalt:
A.
Die IV-Stelle des Kantons Zürich sprach A.________ mit Verfügung vom 23. Februar 2012 eine halbe Rente von August bis Dezember 2003 (IV-Grad: 66 %) und eine Dreiviertelsrente von Februar 2005 bis Dezember 2006 zu (IV-Grad: weiterhin 66 %). Für die Zeit ab Januar 2007 verneinte sie einen Rentenanspruch (IV-Grad von 34 %). Mit Entscheid vom 30. September 2013 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eine Beschwerde der A.________ gegen die Verfügung vom 23. Februar 2012 teilweise gut und änderte diese insoweit ab, als es A.________ von August bis Dezember 2003 eine ganze Rente zusprach. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Die Gerichtskosten von Fr. 900.- auferlegte es zu vier Fünfteln A.________, zu einem Fünftel der IV-Stelle. Ausserdem verpflichtete das Gericht die IV-Stelle, A.________ eine ermessensweise festgesetzte Prozessentschädigung von Fr. 800.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen, entsprechend einem Fünftel jener Entschädigung, die sie bei vollständigem Obsiegen erhielte.
B.
Gegen diesen Entscheid erhob A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, soweit darin ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente ab Januar 2007 verneint werde. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil 9C 864/2013 vom 9. Juli 2014 gut. Es hob den vorinstanzlichen Entscheid vom 30. September 2013 und die Verfügung der IV-Stelle vom 23. Februar 2012 auf, soweit diese einen Rentenanspruch verneinten und stellte fest, dass A.________ ab 1. Januar 2007 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Die Sache wurde zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung für das kantonale Beschwerdeverfahren an das kantonale Sozialversicherungsgericht zurückgewiesen.
C.
Das kantonale Gericht beschloss am 10. September 2014, die IV-Stelle habe die Gerichtskosten (Fr. 900.-) zu tragen und A.________ eine Prozessentschädigung von Fr. 4'000.- zu bezahlen.
D.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die IV-Stelle die angemessene Kürzung der zugesprochenen Entschädigung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen.
Erwägungen:
1.
Streitig und zu prüfen ist, ob die vorinstanzliche Bemessung der Parteientschädigung Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
1.1. Das kantonale Gericht erwog, es habe im Entscheid vom 30. September 2013 die Prozessentschädigung der Versicherten auf einen Fünftel jener Entschädigung bemessen, die sie bei vollständigem Obsiegen erhalten hätte, und ermessensweise auf Fr. 800.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Da die Versicherte nunmehr vollständig obsiege, sei ihr neu eine Entschädigung von insgesamt Fr. 4'000.- zuzusprechen.
1.2. Die Beschwerde führende IV-Stelle rügt, es sei mit Blick auf den nicht überdurchschnittlich komplexen Sachverhalt und die nicht besonders umfangreiche Rechtsschrift nicht nachvollziehbar und ermessensmissbräuchlich, dass die Vorinstanz eine solch hohe Prozessentschädigung zugesprochen habe. Der Rechtsvertreter habe die Versicherte bereits im Einwandverfahren vertreten und somit den Fall gekannt. Zumindest hätte das kantonale Gericht die hohe Entschädigung begründen müssen, was sie in Verletzung des Gehörsanspruchs nicht getan habe. Da eine Rückweisung zur Begründung nicht prozessökonomisch wäre, werde eine angemessene Kürzung der Entschädigung durch das Bundesgericht beantragt.
1.3. Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, die vorinstanzliche Begründung der Entschädigungshöhe sei "absolut nachvollziehbar und überzeugend".
2.
2.1. Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der Parteientschädigung für das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht richtet sich in den Schranken des Bundesrechts (Art. 61 lit. g
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen: |
|
a | Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein. |
b | Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. |
c | Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. |
d | Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist. |
e | Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden. |
f | Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. |
fbis | Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. |
g | Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. |
h | Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet. |
i | Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein. |
Dem erstinstanzlichen Gericht ist bei der Bemessung der Entschädigung praxisgemäss ein weiter Ermessensspielraumeinzuräumen (vgl. die Zusammenfassung der Rechtsprechung in SVR 2000 IV Nr. 11 S. 31 E. 2b [I 308/98]; Urteil 8C 514/2010 vom 21. Juli 2010 E. 4.3). Es hat dem Mass des Obsiegens und dem (Zeit-) Aufwand der Parteivertretung Rechnung zu tragen (vgl. auch § 34 Abs. 3 des Gesetzes vom 7. März 1993 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich [GSVG; LS 212.81]; § 7 Abs. 2 der Verordnung vom 12. April 2011 über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer; LS 212.812]; Georg Wilhelm, in: Zünd/Pfiffner Rauber [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl. 2009, S. 339 N. 8 zu § 34).
2.2. Nach der Rechtsprechung muss der Entscheid über die zu entrichtende Parteientschädigung in der Regel nicht begründet werden. Um überhaupt eine sachgerechte Anfechtung zu ermöglichen (vgl. hiezu BGE 124 V 180 E. 1a S. 181 mit Hinweisen), wird eine Begründungspflicht jedoch angenommen, wenn sich das Gericht nicht an vorgegebene Tarife oder gesetzliche Regelungen hält oder sofern von einer Partei aussergewöhnliche Umstände geltend gemacht werden (BGE 111 Ia 1; ZAK 1986 S. 133, I 343/85 E. 2a) oder schliesslich, wenn das Gericht den Rechtsvertreter zur Einreichung einer Kostennote auffordert und die Parteientschädigung abweichend von der Kostennote auf einen bestimmten, nicht der üblichen, praxisgemäss gewährten Entschädigung entsprechenden Betrag festsetzt (Urteil U 181/94 vom 23. März 1995 E. 1b).
3.
3.1. Im kantonalen Beschwerdeverfahren wurde ein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt, in dessen Rahmen die Versicherte eine Beschwerdeschrift im Umfang von 13 Seiten einreichte (wobei rund sieben Seiten auf die materielle Begründung entfielen) und eine Replik von total 5,5 Seiten. Das kantonale Gericht forderte den Rechtsanwalt nicht zur Einreichung einer Kostennote auf. Dazu ist es auch nicht verpflichtet (Urteil 8C 262/2014 vom 3. Juli 2014 E. 4.2 mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung kann die Parteientschädigung für das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht willkürfrei innerhalb einer Bandbreite von Fr. 160.- bis Fr. 320.- pro Stunde (einschliesslich Mehrwertsteuer) festgelegt werden (SVR 2002 AlV Nr. 3 S. 5 E. 4c). Bei einer Streitsache mit nicht hohem Schwierigkeitsgrad gelangt für Rechtsanwälte üblicherweise ein Stundenansatz von Fr. 200.- zur Anwendung (Wilhelm, a.a.O., S. 341 N. 11 zu § 34; Urteil 9C 511/2014 vom 26. September 2014 E. 4.3.1).
3.2. Materiell-rechtlich war der Rentenanspruch der Versicherten umstritten. Die Rechtsfragen, die sich stellten, können nicht als besonders schwierig oder komplex bezeichnet werden. Es ging im Wesentlichen um die prozentuale Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und die Höhe der Vergleichseinkommen. Weshalb eine Entschädigung von Fr. 4'000.- gerechtfertigt sein soll, welche beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.- (E. 3.1 hievor) einem Aufwand von 20 Stunden entspricht, begründete das kantonale Gericht lediglich mit der Aufrechnung der ursprünglich zugesprochenen Entschädigung von Fr. 800.- auf ein volles Obsiegen. Die Honorierung mit Fr. 4'000.- ist indes mit Blick auf die Kriterien von Art. 61 lit. g
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen: |
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a | Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein. |
b | Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. |
c | Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. |
d | Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist. |
e | Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden. |
f | Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. |
fbis | Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. |
g | Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. |
h | Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet. |
i | Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein. |
überdurchschnittlichen Zeitaufwand verursacht haben. Im Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen (statt vieler: Entscheide des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2012.00426 vom 30. Juni 2014 und IV.2012.00764 vom 16. Juni 2014; Urteil 9C 995/2012 vom 17. Januar 2013) kann zwanglos gesagt werden, die Entschädigung liege ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den mit Blick auf den konkreten Fall notwendigen Bemühungen der Rechtsvertretung (vgl. Urteil 9C 511/2014 vom 26. September 2014 E. 4.2.2). Der angefochtene Entscheid ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.
3.3. Aus prozessökonomischen Gründen ist die Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren direkt neu festzusetzen (Art. 107 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
|
1 | Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
2 | Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat. |
3 | Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96 |
4 | Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98 |
4.
Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
5.
Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. September 2014 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdegegnerin für das kantonale Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'200.- zusteht.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. Dezember 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kernen
Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle