Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 166/01
Urteil vom 23. Dezember 2002
II. Kammer
Besetzung
Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Arnold
Parteien
B.________, 1941, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
(Entscheid vom 2. Februar 2001)
Sachverhalt:
A.
B.________, geb. 1941, meldete sich am 10. Juli 1995 unter Hinweis auf eine seit 1. August 1994 bestehende Plexusparese am rechten Arm bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen in medizinischer und beruflich-erwerblicher Hinsicht, worunter insbesondere das Gutachten des Dr. med. Q.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Bern, vom 28. Januar 1996 und die Berichte des Inselspitals Bern, Abteilung Handchirurgie, vom 13. November und 14. Dezember 1995, lehnte die IV-Stelle Bern das Leistungsbegehren ab, weil es dem Versicherten aus gesundheitlichen Gründen weiterhin zumutbar sei, die bisherige Erwerbstätigkeit als Kellner auszuüben (Verfügung vom 17. Mai 1996).
Auf das am 10. März 1998 gestellte neue Leistungsersuchen hin holte die Verwaltung u.a. ein Gutachten des Dr. med. Q.________ vom 18. Juni 1998 ein, worauf sie mit Verfügung vom 15. September 1998 den Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art sowie auf eine Invalidenrente verneinte. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 12. Juli 1999).
Am 21. Februar 2000 meldete sich B.________ erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Nach der Aufforderung der Verwaltung, ein allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes schriftlich zu belegen, reichte er einen Bericht des Hausarztes Dr. med. G.________, FMH Allgemeine Medizin, vom 18. April 2000 ein. Am 15. Mai 2000 verfügte die IV-Stelle, auf das Leistungsbegehren werde nicht eingetreten.
B.
Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 2. Februar 2001).
C.
B.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt sinngemäss, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides vom 2. Februar 2001 und der Verfügung der IV-Stelle vom 15. Mai 2000 sei die Verwaltung zu verpflichten, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Vorinstanz hat die Prüfungspflichten der Verwaltung und des Gerichts hinsichtlich des Eintretens auf ein erneutes Rentengesuch nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung (Art. 87 Abs. 3
und 4
IVV; BGE 109 V 114 Erw. 2b; vgl. auch BGE 117 V 200 Erw. 4b und 109 V 264 Erw. 3, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass diese Grundsätze analog gelten, wenn Eingliederungsleistungen strittig sind (BGE 109 V 119 Erw. 3a). In zeitlicher Hinsicht sind - hier wie dort - die Verhältnisse bei Erlass der strittigen Verwaltungsverfügung mit denjenigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Abweisung zu vergleichen. Die entsprechenden, in BGE 109 V 265 Erw. 4a zur Rentenrevision umschriebenen Grundsätze gelten analog auch bei einer Neuanmeldung (vgl. zuletzt Urteil M. vom 28. Juni 2002, I 50/02).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 21. Februar 2000 hin zu Recht auf Nichteintreten erkannt hat. Prozessthema und entscheidwesentlich ist, ob der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren, insbesondere durch den Bericht des Dr. med. G.________ vom 18. April 2000, glaubhaft machte, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. September 1998 in für den Anspruch auf Rente und/oder Massnahmen beruflicher Art erheblicher Weise geändert haben.
3.
3.1 Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Verwaltung hätte in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen abklären müssen, ob ein Eintretenstatbestand vorliegt, stösst dies in Leere. Insofern er sich auf den Standpunkt stellt, durch den Bericht des Dr. med. G.________ (vom 18. April 2000) sei eine erhebliche Änderung im Sinne von Art. 87 Abs. 3
IVV glaubhaft gemacht worden, ist ihm, mit der Vorinstanz, entgegenzuhalten, dass die im genannten Arztbericht aufgezählten, zwischenzeitlich eingetretenen, nunmehr aber offenbar überwundenen somatischen Beeinträchtigungen, wie etwa ein Abszess am Rücken oder eine Ischiasattacke, den erforderlichen Beweis nicht erbringen.
3.2 Nach den Akten ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer im Dezember 1998 mit einem Hörgerät als Hilfsmittel gemäss Art. 21
IVG versorgt wurde. Weil dieser Umstand im bisherigen Verlauf des Verfahrens von keinem der Beteiligten vorgebracht wurde, ist davon auszugehen, dass die Gehörsschädigung durch die medizinische Versorgung jedenfalls soweit stabilisiert werden konnte, dass sie hinsichtlich der Ansprüche auf Rente und/oder Massnahmen beruflicher Art keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu begründen vermag.
3.3 Im kantonalen Verfahren liess der damals noch anwaltlich vertretene Beschwerdeführer rügen, gestützt auf die Darlegungen des Dr. med. G.________ hätte sich "insbesondere eine psychiatrische ... Abklärung" aufgedrängt. Die Vorinstanz hat ihrerseits einlässlich und in allen Teilen überzeugend erwogen, dass mit Blick auf die Krankengeschichte und insbesondere in Würdigung der Darlegungen des Dr. med. Q.________ im Gutachten vom 18. Juni 1998 bezüglich der psychischen Gesundheit kein Eintretenstatbestand vorliegt. Es wird auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen. Der Beschwerdeführer bringt letztinstanzlich nichts vor, was geeignet wäre, diese zu entkräften.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Gastrosuisse und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 23. Dezember 2002
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 166/01
Urteil vom 23. Dezember 2002
II. Kammer
Besetzung
Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Arnold
Parteien
B.________, 1941, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
(Entscheid vom 2. Februar 2001)
Sachverhalt:
A.
B.________, geb. 1941, meldete sich am 10. Juli 1995 unter Hinweis auf eine seit 1. August 1994 bestehende Plexusparese am rechten Arm bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen in medizinischer und beruflich-erwerblicher Hinsicht, worunter insbesondere das Gutachten des Dr. med. Q.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Bern, vom 28. Januar 1996 und die Berichte des Inselspitals Bern, Abteilung Handchirurgie, vom 13. November und 14. Dezember 1995, lehnte die IV-Stelle Bern das Leistungsbegehren ab, weil es dem Versicherten aus gesundheitlichen Gründen weiterhin zumutbar sei, die bisherige Erwerbstätigkeit als Kellner auszuüben (Verfügung vom 17. Mai 1996).
Auf das am 10. März 1998 gestellte neue Leistungsersuchen hin holte die Verwaltung u.a. ein Gutachten des Dr. med. Q.________ vom 18. Juni 1998 ein, worauf sie mit Verfügung vom 15. September 1998 den Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art sowie auf eine Invalidenrente verneinte. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 12. Juli 1999).
Am 21. Februar 2000 meldete sich B.________ erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Nach der Aufforderung der Verwaltung, ein allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes schriftlich zu belegen, reichte er einen Bericht des Hausarztes Dr. med. G.________, FMH Allgemeine Medizin, vom 18. April 2000 ein. Am 15. Mai 2000 verfügte die IV-Stelle, auf das Leistungsbegehren werde nicht eingetreten.
B.
Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 2. Februar 2001).
C.
B.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt sinngemäss, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides vom 2. Februar 2001 und der Verfügung der IV-Stelle vom 15. Mai 2000 sei die Verwaltung zu verpflichten, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Vorinstanz hat die Prüfungspflichten der Verwaltung und des Gerichts hinsichtlich des Eintretens auf ein erneutes Rentengesuch nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung (Art. 87 Abs. 3
|
SR 831.201 IVV Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) Art. 87 [1] Revisionsgründe |
||||||
| Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn: | ||||||
| sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder | ||||||
| Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen. | ||||||
| Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. | ||||||
| Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5679). | ||||||
|
SR 831.201 IVV Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) Art. 87 [1] Revisionsgründe |
||||||
| Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn: | ||||||
| sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder | ||||||
| Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen. | ||||||
| Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. | ||||||
| Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5679). | ||||||
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 21. Februar 2000 hin zu Recht auf Nichteintreten erkannt hat. Prozessthema und entscheidwesentlich ist, ob der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren, insbesondere durch den Bericht des Dr. med. G.________ vom 18. April 2000, glaubhaft machte, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. September 1998 in für den Anspruch auf Rente und/oder Massnahmen beruflicher Art erheblicher Weise geändert haben.
3.
3.1 Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Verwaltung hätte in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen abklären müssen, ob ein Eintretenstatbestand vorliegt, stösst dies in Leere. Insofern er sich auf den Standpunkt stellt, durch den Bericht des Dr. med. G.________ (vom 18. April 2000) sei eine erhebliche Änderung im Sinne von Art. 87 Abs. 3
|
SR 831.201 IVV Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) Art. 87 [1] Revisionsgründe |
||||||
| Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn: | ||||||
| sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder | ||||||
| Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen. | ||||||
| Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. | ||||||
| Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5679). | ||||||
3.2 Nach den Akten ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer im Dezember 1998 mit einem Hörgerät als Hilfsmittel gemäss Art. 21
|
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 21 [1] Anspruch |
||||||
| Der Versicherte hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. [2] Kosten für Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen werden nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen bilden. | ||||||
| Der Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel. | ||||||
| Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen. [3] | ||||||
| Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968 (AS 1968 29; BBl 1967 I 653). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205). Die Änd. gemäss BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017, betrifft nur den französischen und den italienischen Text (AS 2016 689; BBl 2013 3729). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 30. Juni 1972 (AS 1972 2483; BBl 1971 II 1057). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817). | ||||||
3.3 Im kantonalen Verfahren liess der damals noch anwaltlich vertretene Beschwerdeführer rügen, gestützt auf die Darlegungen des Dr. med. G.________ hätte sich "insbesondere eine psychiatrische ... Abklärung" aufgedrängt. Die Vorinstanz hat ihrerseits einlässlich und in allen Teilen überzeugend erwogen, dass mit Blick auf die Krankengeschichte und insbesondere in Würdigung der Darlegungen des Dr. med. Q.________ im Gutachten vom 18. Juni 1998 bezüglich der psychischen Gesundheit kein Eintretenstatbestand vorliegt. Es wird auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen. Der Beschwerdeführer bringt letztinstanzlich nichts vor, was geeignet wäre, diese zu entkräften.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Gastrosuisse und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 23. Dezember 2002
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
Gesetzesregister
IVG 21
IVV 87
|
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 21 [1] Anspruch |
||||||
| Der Versicherte hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. [2] Kosten für Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen werden nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen bilden. | ||||||
| Der Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel. | ||||||
| Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen. [3] | ||||||
| Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968 (AS 1968 29; BBl 1967 I 653). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205). Die Änd. gemäss BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017, betrifft nur den französischen und den italienischen Text (AS 2016 689; BBl 2013 3729). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 30. Juni 1972 (AS 1972 2483; BBl 1971 II 1057). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817). | ||||||
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SR 831.201 IVV Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) Art. 87 [1] Revisionsgründe |
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| Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn: | ||||||
| sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder | ||||||
| Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen. | ||||||
| Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. | ||||||
| Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5679). | ||||||