Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 1101/2014

2C 1104/2014

{T 0/2}

Urteil vom 23. November 2015

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiberin Petry.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Senser,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich.

Gegenstand
2C 1101/2014
Staats- und Gemeindesteuern 1.1. bis 31.12.2011,

2C 1104/2014
Direkte Bundessteuer 1.1. bis 31.12.2011,

Beschwerden gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich 2. Abteilung vom 29. Oktober 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. Die X.________ AG mit Sitz in Zürich hielt 2011 treuhänderisch 99.99% der Stammanteile der russischen Gesellschaft Y.________ sowie ein treuhänderisches Darlehen an dieselbe. Treugeberin für einen Teil dieser Werte (EUR 30 Mio) war die Z.________ Corp. mit Sitz in Belize, welche diese mit Vertrag vom 15. Dezember 2010 von der liechtensteinischen Gesellschaft W.________ übernommen hatte.
Mit Schreiben vom 22. Juli 2011 stellte die X.________ AG der Z.________ Corp. Rechnung für die Treuhandgebüren 2011 im Umfang von Fr. 136'705.60 sowie einen Anteil an der Büromiete Zürich (Fr. 12'960.--). Ebenso stellte sie der Z.________ Corp. Rechnung für weitere Drittkosten im Umfang von Fr. 1'254.15, die in Zusammenhang mit der W.________ entstanden waren. In ihrer Erfolgsrechnung vom 1. Januar bis 31. Dezember 2011 bildete die X.________ AG für die von der Z.________ Corp. nicht beglichenen Forderungen ein Delkredere von Fr. 150'918.75. In der Steuererklärung 2011 deklarierte die X.________ AG für die direkte Bundessteuer bzw. die Kantons- und Gemeindesteuern einen steuerbaren Reingewinn von Fr. 119'057.-- und ein steuerbares Eigenkapital von Fr. 497'584.-- (Kanton).

A.b. Mit Auflage vom 30. Juli 2013 bzw. Mahnung vom 3. Oktober 2013 forderte das kantonale Steueramt die X.________ AG auf, eine substanziierte Sachdarstellung hinsichtlich der Höhe des Delkredere zu liefern und diese durch sachdienliche Unterlagen wie Korrespondenz, Betreibungsunterlagen, etc. zu untermauern, woraufhin die Beschwerdeführerin verschiedene Unterlagen einreichte.

B.
In seiner Veranlagungsverfügung vom 31. Oktober 2013 für die direkte Bundessteuer für die Steuerperiode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2011 schätzte das kantonale Steueramt das Delkredere nach pflichtgemässem Ermessen auf 20% der angegebenen Forderung gegenüber der Z.________ Corp. bzw. auf Fr. 30'184.-- ein. Dieselbe Korrektur wurde im Einschätzungsentscheid vom 31. Oktober 2013 für die Staats- und Gemeindesteuern 2011 vorgenommen. Folglich veranlagte das kantonale Steueramt die X.________ AG für die direkte Bundessteuer 2011 bzw. die Staats- und Gemeindesteuern 2011 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 239'700.--. Hinsichtlich Staats- und Gemeindesteuern wurde das steuerbare Eigenkapital auf Fr. 618'000.-- festgesetzt. Daran hielt das kantonale Steueramt auch in den Einspracheentscheiden vom 20. März 2014 fest. Die dagegen erhobenen Beschwerden beim Steuerrekursgericht blieben erfolglos (Entscheide vom 26. Juni 2014). Mit zwei Urteilen vom 29. Oktober 2014 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen die Entscheide des Steuerrekursgerichts erhobenen Beschwerden ebenfalls ab.

C.
Mit zwei Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 6. Dezember 2014 beantragt die X.________ AG, der steuerbare Gewinn für die direkte Bundessteuer 2011 (Verfahren 2C 1104/ 2014) bzw. die Staats- und Gemeindesteuern 2011 (Verfahren 2C 1101/ 2014) sei auf Fr. 119'057.-- festzulegen. Das steuerbare Kapital für die Staats- und Gemeindesteuern 2011 sei auf Fr. 497'584.-- festzusetzen.
Mit Verfügung vom 9. Januar 2015 vereinigte das Bundesgericht die Verfahren und wies das mit Eingabe vom 30. Dezember 2014 vom Verwaltungsratspräsidenten der X.________ AG gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.
Mit Eingabe vom 16. Januar 2015 ersuchte der Verwaltungsratspräsident der X.________ AG um Wiedererwägung der Verfügung vom 9. Januar 2015. Am 23. Januar 2015 verfügte das Bundesgericht die Ansetzung einer neuen Zahlungsfrist und trat im Übrigen auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein.

D.
Das kantonale Steueramt und das Verwaltungsgericht beantragen die Abweisung der Beschwerden. Die eidgenössische Steuerverwaltung verzichtet auf Vernehmlassung hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern und schliesst auf Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der direkten Bundessteuer.

Erwägungen:

1.

1.1. Bei den angefochtenen Entscheiden handelt es sich um kantonale letztinstanzliche Entscheide über die direkten Steuern des Kantons und des Bundes. Dagegen steht gemäss Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG in Verbindung mit Art. 146
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 146 - Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005241 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer berechtigt.
DBG (SR 642.11) sowie Art. 73
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 73 Beschwerde - 1 Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005253 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.254
1    Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005253 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.254
2    Beschwerdebefugt sind die Steuerpflichtigen, die nach kantonalem Recht zuständige Behörde und die Eidgenössische Steuerverwaltung.
3    ...255
StHG (SR 642.14) die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen. Auf die form- und fristgerecht (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) eingereichten Beschwerden der gemäss Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG legitimierten Beschwerdeführerin ist grundsätzlich einzutreten.

1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich eine Rechtsverletzung nach Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) und ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 139 II 404 E. 3 S. 415). In Bezug auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vgl. BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232). Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Die Rüge, der Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig festgestellt worden, ist gleichzusetzen mit der Willkürrüge (vgl. BGE 140 III 115 E. 2 S. 117).

2.
Strittig ist einzig die Frage, ob die Steuerverwaltung des Kantons Zürich zu Unrecht das Delkredere auf 20% der angegebenen Forderungen geschätzt hat.

I. Direkte Bundessteuer

3.
Der steuerbare Reingewinn der juristischen Personen setzt sich gemäss Art. 58 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 58 Allgemeines - 1 Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
1    Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
a  dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres;
b  allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere:
c  den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne, vorbehältlich Artikel 64. ...133
2    Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Absatz 1.
3    Leistungen, welche gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse tätige Unternehmen überwiegend an nahe stehende Personen erbringen, sind zum jeweiligen Marktpreis, zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlages oder zum jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge zu bewerten; das Ergebnis eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu berichtigen.
DBG u.a. zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres (lit. a) und allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen und Rückstellungen (lit. b). Nach Art. 63 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 63 Rückstellungen - 1 Rückstellungen zu Lasten der Erfolgsrechnung sind zulässig für:
1    Rückstellungen zu Lasten der Erfolgsrechnung sind zulässig für:
a  im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist;
b  Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufvermögens, insbesondere mit Waren und Debitoren, verbunden sind;
c  andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr bestehen;
d  künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10 Prozent des steuerbaren Gewinnes, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1 Million Franken.
2    Bisherige Rückstellungen werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind.
DBG sind Rückstellungen bzw. Wertberichtigungen zu Lasten der Erfolgsrechnung u.a. zulässig für Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufvermögens, insbesondere mit Waren und Debitoren, verbunden sind (lit. b) bzw. für andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr bestehen (lit. c). Mit den sogenannten Delkredere-Rückstellungen werden Verlustrisiken für Forderungen des Umlaufvermögens berücksichtigt. Der Umfang der geschäftsmässig begründeten Wertberichtigung richtet sich nach dem Grad der Verlustwahrscheinlichkeit der einzelnen Forderung (MARKUS REICH/MARINA ZÜGER, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht [I/2a], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 2. Aufl. 2008, Rz. 32 zu
Art. 29
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 29 Rückstellungen - 1 Rückstellungen zu Lasten der Erfolgsrechnung sind zulässig für:
1    Rückstellungen zu Lasten der Erfolgsrechnung sind zulässig für:
a  im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist;
b  Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufvermögens, insbesondere mit Waren und Debitoren, verbunden sind;
c  andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr bestehen;
d  künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10 Prozent des steuerbaren Geschäftsertrages, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1 Million Franken.
2    Bisherige Rückstellungen werden dem steuerbaren Geschäftsertrag zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind.
DBG mit Hinweisen). Das Periodizitätsprinzip verbietet eine Schmälerung des steuerbaren Gewinns mittels übersetzter Rückstellungen. Die Berechtigung von Rückstellungen ist daher laufend zu überprüfen (Urteil 2C 392/2009 vom 23. August 2010 E. 2.4 und 3.2 mit Hinweisen). Trotz Vermutung der materiellen Richtigkeit einer nach den handelsrechtlichen Vorschriften ordnungsgemäss geführten Buchhaltung nach dem Grundsatz der Massgeblichkeit der Handelsbilanz muss die steuerpflichtige Unternehmung auf Verlangen der Behörde über die geschäftsmässige Begründetheit von Rückstellungen Auskunft geben können (vgl. Art. 126 Abs. 2
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 126 Weitere Mitwirkungspflichten - 1 Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen.
1    Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen.
2    Er muss auf Verlangen der Veranlagungsbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen.
3    Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen Geschäftsbücher und Aufstellungen nach Artikel 125 Absatz 2 und sonstige Belege, die mit ihrer Tätigkeit in Zusammenhang stehen, während zehn Jahren aufbewahren. Die Art und Weise der Führung und der Aufbewahrung richtet sich nach den Artikeln 957-958f OR226.227 228
DBG; Urteil 2C 554/2013 / 2C 555/2013 vom 30. Januar 2014 E. 2.2).
Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor (Art. 130 Abs. 2
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 130 Durchführung - 1 Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor.
1    Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor.
2    Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen.
DBG). Eine solche ist immer dann durchzuführen, wenn nach Abklärung des Sachverhalts durch die Veranlagungsbehörde eine nicht zu beseitigende Ungewissheit im Sachverhalt, d.h. ein Untersuchungsnotstand, besteht (vgl. 2C 273/2013 / 2C 274/2013 vom 16. Juli 2013 E. 3.4 mit Hinweisen). Allerdings führt nicht jede Ungewissheit im Sachverhalt zu einer Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen. Der Grundtatbestand, etwa dass Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt worden ist, muss gewiss sein. Die pflichtgemässe Schätzung kann sich grundsätzlich nur auf das Quantitative beziehen (Urteil 2C 554/2013 / 2C 555/2013 vom 30. Januar 2014 E. 2.3 mit Hinweisen).
Vorgängig einer Ermessenseinschätzung ist aber im Untersuchungs- und Beweisverfahren zu prüfen, ob eine steuerbegründende oder -erhöhende bzw. steuermindernde oder -aufhebende Tatsache besteht. Ist dieser Beweis nicht geleistet, ist zuungunsten der mit dem Beweis belasteten Person zu entscheiden. Zu einer Ermessensveranlagung kommt es erst, wenn ausreichende Anhaltspunkte für eine solche Tatsache bestehen, die aber im Quantitativen der Abklärung bedürfen (Urteil 2C 554/2013 / 2C 555/2013 vom 30. Januar 2014 E. 2.4 mit Hinweisen).

4.

4.1. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die Gefahr des Totalausfalls der Forderungen gegenüber der Z.________ Corp. per 31. Dezember 2011 rechtsgenüglich nachzuweisen. Neben den geltend gemachten, aber unbewiesenen telefonischen Abmahnungen und einer E-Mail an eine "Mrs. A.________", aus welcher hervorgehe, dass "Mr. B.________" um Zahlung der ausstehenden Forderungen gebeten werde, seien keine weiteren Inkassobemühungen seitens der Beschwerdeführerin ersichtlich. Insbesondere seien für den Zeitraum zwischen September und Dezember 2011 keinerlei Zahlungsaufforderungen bzw. angesetzte, aber nicht eingehaltene Zahlungsfristen dokumentiert, die das erhöhte Ausfallrisiko begründet hätten.

4.2. Die Beschwerdeführerin rügt eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie sei ihren Verfahrenspflichten nachgekommen und habe alles getan, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen. Die kantonalen Behörden hätten nicht erkannt, dass Betreibungsunterlagen aufgrund der Situation nicht erhältlich gewesen seien. Telefonische und mündliche Inkassobemühungen seien nicht berücksichtigt worden. Ebenso seien die angebotenen Zeugenbefragungen zur Sachverhaltsergänzung ausser Acht gelassen worden. Schliesslich sei die Ermessensveranlagung willkürlich erfolgt.

5.

5.1. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) umfasst das Recht des Betroffenen, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Für die Gewährung des rechtlichen Gehörs sind die Umstände des Einzelfalls massgebend. Wegleitend muss der Gedanke sein, einer Partei zu ermöglichen, ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (Urteil 8C 258/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 7.2.7). Der Gehörsanspruch schliesst indes kein Recht auf mündliche Anhörung ein (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 130 II 425 E. 2.1 S. 428 f.; 127 V 491 E. 1b S. 494; 125 I 209 E. 9b S. 219). Auch lässt sich daraus keine allgemeine Pflicht der Behörde zur Abnahme aller angebotenen Beweise und zur Würdigung sämtlicher Argumente ableiten. So kann ein Beweisantrag abgelehnt werden, wenn die Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde sich ihre Meinung aufgrund zuvor erhobener Beweise bereits bilden konnte und sie ohne Willkür in vorweggenommener, antizipierter Beweiswürdigung annehmen darf, die gewonnene Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht erschüttert (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140
E. 5.3 S. 148; 131 I 153 E. 3 S. 157).

5.2. Die Beschwerdeführerin moniert im Wesentlichen, die kantonalen Behörden hätten die mündliche Einvernahme von Zeugen, namentlich des Verwaltungsrats, zu Unrecht verweigert. Sie legt aber nicht dar, welche neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse, die sich nicht bereits aus den Akten ergeben, durch eine mündliche Befragung der betreffenden Zeugen hätten gewonnen werden können. Insbesondere ist nicht ersichtlich, welche neuen Erkenntnisse von der Anhörung des Verwaltungsrats zu erwarten gewesen wären, hatte dieser doch während des kantonalen Verfahrens ausreichend Gelegenheit, sich zur Angelegenheit schriftlich zu äussern. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die kantonalen Behörden in willkürfreier antizipierter Beweiswürdigung auf die beantragten Befragungen verzichtet haben. Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich damit als unbegründet.

5.3. Auch der Vorwurf, die kantonalen Behörden hätten den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, zielt ins Leere. Mit ihren weitgehend appellatorischen Ausführungen verfehlt die Beschwerdeführerin die Begründungsanforderungen an eine Sachverhaltsrüge (vgl. E. 1.3 hiervor), zeigt sie doch nicht hinlänglich auf, dass die vorinstanzlichen Feststellungen geradezu willkürlich wären bzw. auf einer willkürlichen Beweiswürdigung beruhen würden. In Wirklichkeit betreffen die sachverhaltsbezogenen Vorbringen der Beschwerdeführerin vielmehr die rechtliche Würdigung der Vorinstanz hinsichtlich der geschäftsmässigen Begründetheit des Delkredere im fraglichen Umfang.
Es ist unbestritten, dass das kantonale Steueramt mit Auflage vom 30. Juli 2013 bzw. Mahnung vom 3. Oktober 2013 von der Beschwerdeführerin eine substanziierte Sachdarstellung bezüglich des Delkredere von Fr. 150'918.75 inklusive Untermauerung durch sachdienliche Unterlagen verlangte. Daraufhin legte die Beschwerdeführerin Kontoauszüge vor und verwies auf den Revisionsbericht bezüglich des treuhänderisch verwalteten Vermögens, wonach ein Rechtsstreit bestehe und die Werthaftigkeit des Treuguts zweifelhaft sei. Ferner reichte sie Kopien ihrer Rechnungen an die Z.________ Corp. ein und verwies auf eine E-Mail ihres Verwaltungsratspräsidenten an die Buchhaltung, wonach die Z.________ Corp. inzwischen "struck off" sei und "C.________" offensichtlich nicht einsichtig und nicht willens sei, zu zahlen. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, weitere Belege eingereicht zu haben, die von den kantonalen Behörden zu Unrecht nicht berücksichtigt worden seien.
Dass die kantonalen Behörden angesichts der ihnen zur Verfügung gestellten Informationen die Bildung eines Delkredere im Umfang des gesamten Forderungsbetrages als nicht geschäftsmässig begründet erachteten, ist nicht zu beanstanden. Aus den von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben bzw. eingereichten Unterlagen geht nicht hervor, dass die betreffenden Forderungen zum Bilanzstichtag (31. Dezember 2011) in ihrer vollen Höhe als gefährdet zu betrachten waren. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin war den kantonalen Behörden durchaus bewusst, dass eine betreibungsrechtliche Durchsetzung der fraglichen Forderungen gegenüber der Z.________ Corp. mit Schwierigkeiten verbunden war. Wie die Vorinstanz jedoch zu Recht ausführt, ändert dies nichts daran, dass die Beschwerdeführerin keinen Nachweis für weitere Inkassobemühungen vorgelegt hat. Dass die kantonalen Behörden eine einmalige E-Mail zur Zahlungsaufforderung als nicht ausreichende Inkassobemühungen betrachteten, ist nicht zu bemängeln. Daran ändern auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin bezüglich der angeblichen Täuschungsmanipulationen durch den wirtschaftlich Berechtigten der Z.________ Corp. nichts, deren genauer Zeitpunkt im Dunkeln bleibt. Auch der Verweis auf
den Revisionsbericht, welcher ohne nähere Angaben die Werthaftigkeit des Treuguts aufgrund eines laufenden Rechtsstreits in Frage stellt, vermag die Höhe des geltend gemachten Delkredere nicht zu begründen. Insgesamt kann den kantonalen Behörden somit nicht vorgeworfen werden, dass sie einen Totalausfall der Forderungen zum Bilanzstichtag als nicht belegt erachteten und daher eine Delkredere-Rückstellung im genannten Umfang ablehnten.

5.4. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegt im Vorgehen der kantonalen Behörden keine Verletzung des Gleichheitsgebots. Das Argument, dass Steuerpflichtige, welche Schuldner in der Schweiz haben, besser gestellt wären als Steuerpflichtige mit Schuldnern im Ausland, weil erstere durch die Vornahme von betreibungsrechtlichen Massnahmen leichter den Nachweis für Ausfallrisiken liefern könnten, verfängt nicht. Wie bereits erwähnt, haben die kantonalen Behörden berücksichtigt, dass vorliegend betreibungsrechtliche Schritte mit Schwierigkeiten verbunden waren. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Beschwerdeführerin weder weitere Inkassobemühungen noch die Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit der Schuldnerin rechtsgenüglich nachgewiesen hat.

6.
Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass die Voraussetzungen für die Vornahme einer Ermessensveranlagung gegeben waren.

6.1. Bei der Ermessensveranlagung handelt es sich um eine besondere Art der Sachverhaltsermittlung durch Schätzung, welche zum Zuge kommt, wenn ein Untersuchungsnotstand besteht, d.h. wenn die Steuerfaktoren nicht nachgewiesen werden oder nachgewiesen werden können (vgl. Urteil 2C 554/2013 / 2C 555/2013 vom 30. Januar 2014 E. 2.3; PETER LOCHER, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, III. Teil, 2015, N. 10 und 11 zu Art. 130
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 130 Durchführung - 1 Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor.
1    Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor.
2    Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen.
DBG).
Von der Ermessensveranlagung zu unterscheiden ist die Aufrechnung nach Art. 58 Abs. 1 lit. b
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 58 Allgemeines - 1 Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
1    Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
a  dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres;
b  allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere:
c  den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne, vorbehältlich Artikel 64. ...133
2    Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Absatz 1.
3    Leistungen, welche gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse tätige Unternehmen überwiegend an nahe stehende Personen erbringen, sind zum jeweiligen Marktpreis, zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlages oder zum jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge zu bewerten; das Ergebnis eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu berichtigen.
DBG für Nichtaufwand bzw. nach Art. 58 Abs. 1 lit. c
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 58 Allgemeines - 1 Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
1    Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
a  dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres;
b  allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere:
c  den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne, vorbehältlich Artikel 64. ...133
2    Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Absatz 1.
3    Leistungen, welche gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse tätige Unternehmen überwiegend an nahe stehende Personen erbringen, sind zum jeweiligen Marktpreis, zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlages oder zum jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge zu bewerten; das Ergebnis eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu berichtigen.
DBG für nicht erfolgten Ertragsausweis. Dabei geht es primär um Rechtsfragen (Qualität) und nur sekundär um das Quantitative bzw. um Schätzungen (PETER LOCHER, a.a.O., N. 14 zu Art. 130
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 130 Durchführung - 1 Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor.
1    Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor.
2    Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen.
DBG mit Hinweis). Sobald aber der quantitative Aspekt gegenüber dem qualitativen den Vorrang hat, steht das Ermessen im Vordergrund. Bezieht sich der Untersuchungsnotstand nur auf einzelne Teile des Steuerfaktors, handelt es sich um eine partielle Ermessensveranlagung (PETER LOCHER, a.a.O., N. 14 und 16 zu Art. 130
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 130 Durchführung - 1 Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor.
1    Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor.
2    Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen.
DBG).
Eine Ermessensveranlagung kann nicht nur dann vorgenommen werden, wenn die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können, sondern auch dann, wenn sich die für die Veranlagung massgebenden tatsächlichen Verhältnisse nicht feststellen lassen, obwohl der Steuerpflichtige keine Verfahrenspflicht verletzt hat, das heisst, wenn die nicht zu beseitigende Ungewissheit im Sachverhalt andere Gründe hat (Urteil 2A.53/2003 vom 13. August 2003 E. 4.1).

6.2. Vorliegend haben die kantonalen Steuerbehörden anerkannt, dass die Durchsetzung der Forderung gegenüber der Schuldnerin offensichtlich mit Schwierigkeiten verbunden war. Aufgrund der ihnen zur Verfügung gestellten Unterlagen kamen sie jedoch zu Recht zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe trotz entsprechender Aufforderung nicht den Nachweis erbracht oder erbringen können, dass per 31. Dezember 2011 mit dem Totalausfall der Forderungen gegenüber der Z.________ Corp. zu rechnen war. Die Notwendigkeit der Delkredere-Bildung in der vollen Höhe der Forderungen war somit nicht dargetan. Damit waren die Voraussetzungen für eine ermessensweise Schätzung des Delkredere, d.h. für eine partielle Ermessensveranlagung, gegeben.
Nach dem Gesagten ist das Vorgehen der kantonalen Steuerverwaltung nicht zu beanstanden. Unerheblich ist, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin - trotz Auflage und Mahnung - die Entstehung des Delkredere nicht belegen konnte oder wollte. Wie bereits erwähnt, genügt für die Vornahme einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen, dass die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können; ein Verschulden ist nicht erforderlich (Art. 130 Abs. 2
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 130 Durchführung - 1 Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor.
1    Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor.
2    Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen.
DBG; vgl. Urteil 2C 279/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 2.2).

6.3.

6.3.1. Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten (Art. 132 Abs. 3
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 132 Voraussetzungen - 1 Gegen die Veranlagungsverfügung kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben.
1    Gegen die Veranlagungsverfügung kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben.
2    Richtet sich die Einsprache gegen eine einlässlich begründete Veranlagungsverfügung, so kann sie mit Zustimmung des Einsprechers und der übrigen Antragsteller (Art. 103 Abs. 1 Bst. b und 104 Abs. 1) als Beschwerde an die kantonale Steuerrekurskommission weitergeleitet werden.
3    Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen.
DBG). Offensichtlich unrichtig ist eine Schätzung, die einen wesentlichen Gesichtspunkt übergangen oder falsch gewürdigt hat. Das Bundesgericht ist an die Ermessenseinschätzung gebunden, wenn sie auf einer richtigen und vollständigen Sachverhaltsermittlung und auf einer sachgerechten Abwägung der Gesamtheit der für die Veranlagung massgebenden Verhältnisse beruht, wobei den zuständigen Behörden ein gewisser Spielraum für die zahlenmässige Auswertung der Untersuchungsergebnisse zusteht; solange sich ihre Schätzung im Rahmen des so gegebenen Spielraums hält, kann das Bundesgericht nicht eingreifen (Urteil 2C 279/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 3.1 mit Hinweisen).

6.3.2. Aus verfahrensökonomischen Gründen lässt die Praxis eine pauschale Bemessung von Delkredere-Rückstellungen ohne besonderen Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit zu (Urteil 2C 243/2012 vom 12. Juli 2012 E. 2.1). Nach der Praxis betragen die Pauschalansätze für die direkte Bundessteuer 5% auf inländischen und 10% auf ausländischen Guthaben. Dem Unternehmer steht es offen, für bestimmte Forderungen ein grösseres Verlustrisiko nachzuweisen (vgl. Urteil 2A.157/2003 vom 18. Dezember 2003 E. 5; MARKUS REICH / MARINA ZÜGER, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht [I/2a], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 2. Aufl. 2008, Rz. 32 zu Art. 29
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 29 Rückstellungen - 1 Rückstellungen zu Lasten der Erfolgsrechnung sind zulässig für:
1    Rückstellungen zu Lasten der Erfolgsrechnung sind zulässig für:
a  im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist;
b  Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufvermögens, insbesondere mit Waren und Debitoren, verbunden sind;
c  andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr bestehen;
d  künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10 Prozent des steuerbaren Geschäftsertrages, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1 Million Franken.
2    Bisherige Rückstellungen werden dem steuerbaren Geschäftsertrag zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind.
DBG mit Hinweisen).
Vorliegend haben die kantonalen Behörden das Delkredere nach pflichtgemässem Ermessen auf 20% der angegebenen Forderungen gegenüber der Schuldnerin bzw. auf Fr. 30'184.-- geschätzt und aufgrund dessen den steuerbaren Reingewinn und das Eigenkapital neu festgesetzt. Die Schätzung des Delkredere auf 20% liegt im Rahmen der einschlägigen Pauschalansätze für ausländische Forderungen. Folglich erweist sich die Schätzung nicht als offensichtlich unrichtig.

6.4. Das Vorgehen der kantonalen Steuerverwaltung war nach dem Gesagten in formeller wie in materieller Hinsicht korrekt.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der direkten Bundessteuer.

7.

7.1. Die Rechtslage hinsichtlich einer Ermessensveranlagung ist bei den Staats- und Gemeindesteuern dieselbe wie bei der direkten Bundessteuer: Nach Art. 46 Abs. 3
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 46 Veranlagung - 1 Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor.
1    Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor.
2    Abweichungen von der Steuererklärung gibt sie dem Steuerpflichtigen spätestens bei der Eröffnung der Veranlagungsverfügung bekannt.
3    Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor.
StHG bzw. nach § 139 Abs. 2 des Zürcher Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG/ZH) ist eine solche dann zulässig, wenn der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt hat oder die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können.

7.2. Das für die direkte Bundessteuer Ausgeführte gilt somit auch für die Staats- und Gemeindesteuern, und es kann auf die vorstehenden Erwägungen hierzu verwiesen werden.
Die Beschwerde ist daher auch hinsichtlich der kantonalen direkten Steuern abzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer (2C 1104/2014) wird abgewiesen.

2.
Die Beschwerde betreffend die direkten kantonalen Steuern (2C 1101/2014) wird abgewiesen.

3.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. November 2015

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Die Gerichtsschreiberin: Petry
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_1101/2014
Date : 23. November 2015
Published : 11. Dezember 2015
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Öffentliche Finanzen und Abgaberecht
Subject : Staats- und Gemeindesteuern 1.1. bis 31.12.2011 Direkte Bundessteuer 1.1. bis 31.12.2011


Legislation register
BGG: 42  82  89  95  97  100  105  106
BV: 29
DBG: 29  58  63  126  130  132  146
StHG: 46  73
BGE-register
125-I-209 • 127-V-491 • 130-II-425 • 131-I-153 • 134-I-140 • 134-II-244 • 136-I-229 • 139-I-229 • 139-II-404 • 140-III-115
Weitere Urteile ab 2000
2A.157/2003 • 2A.53/2003 • 2C_1101/2014 • 2C_1104/2014 • 2C_243/2012 • 2C_273/2013 • 2C_274/2013 • 2C_279/2011 • 2C_392/2009 • 2C_554/2013 • 2C_555/2013 • 8C_258/2014
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