Tribunal federal
{T 0/2}
5P.296/2003 /rov
Urteil vom 23. Oktober 2003
II. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichterin Nordmann, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber von Roten.
Parteien
M.________, (Ehemann),
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Erich Vogel, Schulstrasse 1, 7302 Landquart,
gegen
F.________, (Ehefrau),
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Pius Fryberg, Postfach 731, 7002 Chur,
Bezirksgericht Sargans, Präsidium, Kirchstrasse 31, 8887 Mels.
Gegenstand
Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Sargans, Präsidium, vom 8. Mai 2003.
Sachverhalt:
A.
Seit dem 13. März 2003 ist zwischen M.________ und F.________ das Scheidungsverfahren hängig. Die Ehegatten verlangen gemeinsam die Scheidung, sind sich jedoch über Scheidungsfolgen uneinig. Im Rahmen vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungsverfahrens ersuchte der Ehemann, seine Unterhaltspflicht gegenüber der Ehefrau in Abänderung bestehender Eheschutzmassnahmen aufzuheben. Das Bezirksgericht Sargans (Präsidium) wies das Gesuch ab (Entscheid vom 8. Mai 2003).
B.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen willkürlicher Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwendung (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Entscheide über vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens (Art. 137
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
2.
Gemäss Art. 86 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Der Beschwerdeführer weist darauf hin, Art. 218 Abs. 1 lit. c ZPO/SG schliesse das ordentliche Rechtsmittel bei vorsorglichen Massnahmen im Ehescheidungsprozess explizit aus. Es stellt sich insoweit die Frage nach der Zulässigkeit ausserordentlicher Rechtsmittel. Die Beschwerdegegnerin äussert sich dazu nicht und begründet ihren Nichteintretensantrag damit, die Beschwerdeschrift genüge den formellen Anforderungen an die Begründung nicht. Die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid erwähnt lediglich, dass kein ordentliches Rechtsmittel gegeben sei.
Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens konnten nach Art. 450 des kantonalen Zivilprozessgesetzes von 1939 mit Rechtsverweigerungsbeschwerde wegen formeller und materieller Rechtsverweigerung angefochten werden (z.B. GVP 1989 Nr. 56 S. 117 ff.; Bühler/Spühler, Berner Kommentar, 1980, N. 404 zu aArt. 145
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, N. 2c zu Art. 217 und N. 5d zu Art. 254; Kägi, Rechtsmittel, in: Das st. gallische Zivilprozessgesetz, St. Gallen 1991, S. 223 ff., S. 229). Mit seinem II. Nachtragsgesetz vom 1. April 1999 hat der Zivilprozessgesetzgeber seinen früheren Entscheid nun aber rückgängig gemacht und in Art. 218 neu die Bestimmung eingefügt, wonach der Rekurs ausgeschlossen ist gegen "vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungs-, Ehetrennungs- und Unterhaltsprozess" (lit. c). Ist damit der Rekurs entfallen, kann gegen vorsorgliche Massnahmen des Bezirksgerichtspräsidenten wieder die Rechtsverweigerungsbeschwerde an das Kantonsgericht ergriffen werden (Leuenberger/Uffer-Tobler, Schlussbemerkung zu Art. 218; Botschaft und Entwürfe der Regierung, Amtsblatt des Kantons St. Gallen Nr. 29/1998 1305, S. 1309). Der angefochtene Entscheid ist somit nicht letztinstanzlich. Die Willkürrügen des Beschwerdeführers hätten allesamt mit Rechtsverweigerungsbeschwerde vor Kantonsgericht erhoben werden können und mit Blick auf das Erfordernis der Letztinstanzlichkeit auch erhoben werden müssen.
3.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist aus den dargelegten Gründen mangels Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges (Art. 86 Abs. 1
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Sargans, Präsidium, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Oktober 2003
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: