Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B 128/2014
Urteil vom 23. September 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Denys, Rüedi,
Gerichtsschreiberin Unseld.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard Isenring,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Bundesanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrfache ungetreue Amtsführung,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 12. Juni 2013.
Sachverhalt:
A.
Die Bundesanwaltschaft wirft X.________, A.________ und B.________ vor, sie hätten als damalige Kaderangestellte des Armeelogistikcenters Hinwil (nachfolgend LHIN) bzw. der Logistikbasis der Armee (nachfolgend LBA) die Idee zur Gründung der C.________ GmbH gehabt. Die für die Gründung nötigen Stammanteile hätten sie über die Ehefrauen von X.________ und A.________ sowie die Lebenspartnerin von B.________ einbringen lassen. Für die Gründung und die Geschäftsführung sei Rechtsanwalt D.________ vorgeschoben worden. In der Folge hätten sie zwischen August 2008 und Mai 2009 die Auftragsvergabe an die C.________ GmbH veranlasst und diese gegenüber anderen Garagenbetrieben bevorzugt. Die C.________ GmbH sei einzig zum Zweck der Auftragserledigung für die LBA gegründet worden. Die Arbeiten seien in den Räumlichkeiten der LBA unter unentgeltlicher Verwendung der dort vorhandenen Infrastrukturen erledigt worden. Der LBA sei ein überhöhter Stundenansatz in Rechnung gestellt worden.
B.
Das Bundesstrafgericht sprach X.________ mit Urteil vom 12. Juni 2013 sowie Berichtigung vom 10. Dezember 2013 der mehrfachen ungetreuen Amtsführung schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten sowie einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 150.--. Die sich auf dem Kontokorrentkonto Nr. xxx bei der Bank E.________ befindlichen Guthaben zog es ein.
C.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, ihn von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiterer Sachverhaltsabklärung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem seien die Guthaben auf dem Kontokorrentkonto Nr. xxx bei der Bank E.________ freizugeben. Er ersucht um aufschiebende Wirkung.
Erwägungen:
1.
1.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht. |
2 | Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56 |
3 | Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. |
1.2. Das Konto Nr. xxx bei der Bank E.________ lautet auf die C.________ GmbH (Urteil E. 6.4 S. 149). Der Beschwerdeführer erhebt die Beschwerde lediglich in seinem eigenen Namen. Er legt nicht dar, inwiefern er hinsichtlich der Einziehung ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht. |
2 | Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56 |
3 | Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. |
2.
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung sei widersprüchlich. Die Vorinstanz gehe einerseits davon aus, er habe auf die Vergabe der einzelnen Reparaturaufträge keinen Einfluss genommen und die Werkstatt- bzw. Gruppenchefs seien frei gewesen. Andererseits werfe sie ihm vor, F.________ Anweisungen erteilt zu haben.
2.2. Die Vorinstanz führt aus, die Erteilung von Reparaturaufträgen an externe Garagenbetriebe sei in der Kompetenz des Beschwerdeführers gelegen (Urteil S. 65 und 66). Die Auftragsvergabe an die C.________ GmbH sei zwar nicht direkt durch ihn erfolgt. Vielmehr habe dieser qua delegationem bzw. "über die Linie" auf die zuständigen Personen, nämlich auf F.________ bzw. über diesen oder z.T. auch direkt auf die Gruppenchefs, Einfluss genommen. Er habe gegenüber seinen Mitarbeitern die C.________ GmbH ins Spiel gebracht und F.________ bzw. G.________ mitgeteilt, man könne dieser Aufträge erteilen bzw. die C.________ GmbH-Mitarbeiter würden im LHIN arbeiten, bis die C.________ GmbH fertig eingerichtet sei. Die Mitteilungen an seine Mitarbeiter hätten kraft seiner Position den Charakter von Anweisungen gehabt. Der Beschwerdeführer habe F.________ zudem gesagt, bevor für die C.________ GmbH die Arbeit ausgehe, sollten weniger Aufträge an (andere) externe Garagenbetriebe vergeben und stattdessen die Mitarbeiter der C.________ GmbH beschäftigt werden (Urteil S. 65 und 67). Die C.________ GmbH-Mitarbeiter seien nach ihrer Integration in den Mitarbeiter-Pool des LHIN den LHIN-Mitarbeitern gegenüber gleichberechtigt gewesen und hätten
kontinuierlich Aufträge erhalten, da das LHIN in der fraglichen Zeit mit einem hohen Arbeitsvolumen konfrontiert gewesen sei. Eine Einflussnahme auf die einzelnen Auftragsvergaben sei daher nicht nötig gewesen, sondern es habe genügt, die C.________ GmbH-Mitarbeiter im LHIN anstellen zu lassen (Urteil S. 66). Der Beschwerdeführer habe schliesslich eigenmächtig und kompetenzgemäss den Einsatz zweier C.________ GmbH-Mitarbeiter in der Aussenstelle Kloten bestimmt (Urteil S. 65 f. und 67).
2.3. Die Vorinstanz legt dar, dass der Beschwerdeführer seine Untergebenen anwies, die C.________ GmbH-Mitarbeiter im LHIN anzustellen, womit die Vergabe der einzelnen Aufträge auch ohne erneute Anweisungen im Einzelfall ihren Lauf genommen habe. Darin liegt kein Widerspruch. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
3.
Der Beschwerdeführer beanstandet, der vorinstanzliche Entscheid sei ungenügend begründet, da sich daraus nicht ohne Weiteres ergebe, worin die tatbestandsmässige Handlung liege. Der Einwand ist unbegründet. Aus dem angefochtenen Entscheid geht klar und deutlich hervor, was dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Die Anklage werfe ihm ein aktives Verhalten durch Vergabe von Aufträgen an die C.________ GmbH bzw. den Abschluss von Rechtsgeschäften vor. Die Vorinstanz gehe demgegenüber von einer nicht angeklagten faktischen Einflussnahme aus. Gemäss der Anklage solle er F.________ zudem angewiesen haben, "im Logistik-Center in erster Linie die Mitarbeiter der C.________ GmbH zu beschäftigen". Die Vorinstanz nehme diesbezüglich aber an, er habe F.________ angewiesen, "die Mitarbeiter der C.________ GmbH vor der Auslagerung von Aufträgen zu berücksichtigen". Darin liege ein signifikanter Unterschied, da Letzteres F.________ einen Entscheidungsspielraum lasse und eine Gleichbehandlung der Bewerber impliziere. Mit dem Anklageprinzip unvereinbar sei auch der Vorwurf der Vorinstanz, er habe - mutmasslich im Sinne eines Unterlassungsdelikts - die Auftragsvergabe der Gruppenchefs an die C.________ GmbH toleriert.
Die Vorinstanz stelle für die Berechnung des Schadens auf Richtlinien des Auto Gewerbe Verbands Schweiz (AGVS) sowie weitere Tatsachen ab, die in der Anklageschrift nicht enthalten seien. Entgegen der Anklage sehe sie den Schaden in der "unentgeltlichen Inanspruchnahme" der Infrastruktur des LHIN durch die Mitarbeiter der C.________ GmbH. Ebenfalls nicht angeklagt gewesen seien die von ihr für die Begründung des Schadens herangezogenen Behauptungen, die C.________ GmbH sei in keinem Wettbewerbsverhältnis zu den übrigen Garagen gestanden und die "allgemeinen Grundsätze des Beschaffungswesens" seien nicht eingehalten worden.
4.2. Der Anklagegrundsatz bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion) und bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person (Informationsfunktion), wobei die beiden Funktionen von gleichwertiger Bedeutung sind (vgl. BGE 133 IV 235 E. 6.2 mit Hinweisen). Gemäss Art. 9 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 9 Anklagegrundsatz - 1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. |
|
1 | Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. |
2 | Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 325 Inhalt der Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift bezeichnet: |
|
1 | Die Anklageschrift bezeichnet: |
a | den Ort und das Datum; |
b | die anklageerhebende Staatsanwaltschaft; |
c | das Gericht, an welches sich die Anklage richtet; |
d | die beschuldigte Person und ihre Verteidigung; |
e | die geschädigte Person; |
f | möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung; |
g | die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen. |
2 | Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 350 Bindung an die Anklage; Grundlage des Urteils - 1 Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden. |
|
1 | Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden. |
2 | Es berücksichtigt die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise. |
4.3. Der Beschwerdeführer gibt die Ausführungen der Vorinstanz einseitig wieder. Dem angefochtenen Entscheid lässt sich entnehmen, dass von einem aktiven Verhalten auszugehen ist. Aus der Gesamtheit der vorinstanzlichen Erwägungen geht hervor, dass die Mitteilungen des Beschwerdeführers an seine Untergebenen als Anweisungen zu verstehen waren und die Gleichbehandlung der Bewerber gerade nicht garantiert war. Dem Gericht ist es zwar untersagt, über den Anklagevorwurf hinauszugehen. Es darf den angeklagten Sachverhalt jedoch ohne Verletzung des Anklagegrundsatzes in eigenen Worten formulieren und einzelne Vorwürfe als nicht bewiesen erachten.
Die Vorinstanz begründet den finanziellen Schaden wie die Anklage mit dem zu hohen Stundenansatz. Nicht erforderlich ist, dass sich die Anklageschrift zur Beweiswürdigung äussert. Nicht zu beanstanden ist daher, wenn die Vorinstanz für die Begründung des materiellen Schadens auf Richtlinien des AGVS Bezug nimmt und dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch vorwirft, die C.________ GmbH sei in keinem Wettbewerbsverhältnis zu den übrigen Garagen gestanden (vgl. Urteil S. 66-68). Im Übrigen ergibt sich aus der Anklage, dass die Mitarbeiter der C.________ GmbH die Arbeiten in den Räumlichkeiten der LBA ausführten und deren Infrastruktur unentgeltlich in Anspruch nahmen. Der Anklagegrundsatz ist auch insofern nicht verletzt. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer rügt eine bundesrechtswidrige Anwendung von Art. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 1 - Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
Dritte vom rechtsgeschäftlichen Handeln tatsächlich erfahren hätten. Damit transformiere sie den als Verletzungsdelikt ausgestalteten Tatbestand von Art. 314
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
5.2.
5.2.1. Den Tatbestand der ungetreuen Amtsführung nach Art. 314
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
5.2.2. Das tatbestandsmässige Verhalten von Art. 314
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
Tätigkeit, im Rahmen der für sie bestehenden Vorschriften, ein angemessener Spielraum zu lassen. Eine tatbestandsmässige Schädigung der öffentlichen Interessen liegt nur vor, wenn das ihnen zustehende Ermessen offensichtlich überschritten ist (BGE 101 IV 407 E. 2).
5.2.3. Subjektiv erfordert die ungetreue Amtsführung einerseits Vorsatz, d.h. das Wissen um die Schädigung öffentlicher Interessen sowie den Willen dazu, und andererseits die Absicht, sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Der Vorteil muss sich aus dem Rechtsgeschäft selbst ergeben (Urteil 6B 921/2008 vom 21. August 2009 E. 5.6 mit Hinweisen).
5.3.
5.3.1. Der Beschwerdeführer war Beamter im Sinne von Art. 314
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
Die Vorinstanz geht von einer sowohl materiellen als auch ideellen Schädigung der öffentlichen Interessen aus. Bei der Vergabe der Reparaturaufträge an die C.________ GmbH seien die allgemeinen Grundsätze des öffentlichen Beschaffungswesens (rechtsgleiche Behandlung der Konkurrenten, Wirtschaftlichkeit, sparsamer Umgang mit Steuergeldern) missachtet worden. Den materiellen Schaden begründet sie mit dem - in Berücksichtigung der unentgeltlichen Infrastrukturbenutzung und der geringen Berufserfahrung einiger C.________ GmbH-Mitarbeiter - zu hohen Stundenansatz. Sie wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe das ihm zustehende Ermessen in offensichtlicher Weise überschritten (Urteil S. 85). Nicht zu hören ist dieser, soweit er von den vorinstanzlichen Feststellungen abweicht, ohne jedoch Willkür darzutun (vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
die Auftragsvergabe direkt durch die Abteilung Instandhaltung anstatt - wie bei externen Reparaturaufträgen üblich - durch das Prüfzentrum erfolgt. Dies sei intern aufgefallen (Urteil S. 69). Die privilegierte Behandlung der C.________ GmbH habe unter den Mitarbeitern des Logistikcenters teilweise zu negativen Reaktionen und Ablehnung geführt (Urteil S. 52, 70, 86). Zumindest der Geschäftsführer des Garagenbetriebs H.________ AG habe zudem von der Sonderbehandlung erfahren (Urteil S. 87). Darin liegt ein ideeller Schaden. Ein solcher ist auch gegeben, wenn das Vertrauen der Bürger in die rechtsgleiche Behandlung erheblich beeinträchtigt ist (BGE 114 IV 133 E. 1b). Vorliegend geht es um das Vertrauen in die rechtsgleiche Behandlung von Konkurrenten bei der Vergabe von staatlichen Aufträgen, das gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen erheblich beeinträchtigt wurde.
5.3.2. Die Vorinstanz erwägt, die Sonderbehandlung der C.________ GmbH durch die Beschuldigten sei zudem geeignet gewesen, das Vertrauen der anderen Garagisten, die für das LHIN Reparaturarbeiten erledigten bzw. hätten erledigen können, in die rechtsgleiche Behandlung erheblich zu beeinträchtigen. Ob diese von der Sonderbehandlung auch tatsächlich Kenntnis hatten, sei ohne Belang. Nicht erforderlich sei, dass Dritte vom rechtsgeschäftlichen Handeln in Verletzung öffentlicher Interessen tatsächlich erfahren müssten (Urteil S. 86 f.). Die Vorinstanz sieht den ideellen Schaden demnach nicht in der Beeinträchtigung des Vertrauens der Bürger in die rechtsgleiche Behandlung. Sie bringt mit den zitierten Erwägungen vielmehr zum Ausdruck, dass der Staat ihrer Auffassung nach ideell geschädigt ist, wenn durch das inkriminierte Verhalten die Grundlage für das Vertrauen der Bürger in die rechtsgleiche Behandlung entzogen wird. Insofern geht es nicht um eine blosse Gefährdung. Ob auch die Eignung einer Beeinträchtigung des Vertrauens Dritter einen ideellen Schaden begründet, braucht nicht abschliessend beantwortet zu werden, da dieser bereits aus anderen Gründen zu bejahen ist und die zur Diskussion stehende zusätzliche Schädigung auch
verschuldensmässig nicht ins Gewicht fällt.
5.3.3. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die öffentlichen Interessen im Sinne von Art. 314
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
5.3.4. Im Übrigen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen und damit die Sachverhaltsfeststellung (vgl. BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 135 IV 152 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Die Vorinstanz zeigt auf, weshalb der Beschwerdeführer in Vorteilsabsicht handelte und einen finanziellen oder auch ideellen Schaden zumindest in Kauf nahm (Urteil S. 70 ff. und 87 ff.). Dessen Einwände sind nicht geeignet, Willkür darzutun.
Der Schuldspruch wegen mehrfacher ungetreuer Amtsführung verletzt kein Bundesrecht.
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. September 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Die Gerichtsschreiberin: Unseld