Tribunal federal
{T 0/2}
1S.9/2004 /sta
Urteil vom 23. September 2004
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Féraud,
Gerichtsschreiber Forster.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Ulrich Seiler,
gegen
Schweizerische Bundesanwaltschaft,
Taubenstrasse 16, 3003 Bern,
Haftgericht III Bern-Mittelland, Haftrichter 8,
Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern,
Bundesstrafgericht, Präsident der Beschwerdekammer, Postfach 2720, 6501 Bellinzona,
Gegenstand
Bundesstrafprozess; Haftentlassung, verfahrensleitende Verfügung betreffend aufschiebende Wirkung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesstrafgerichts, Präsident der Beschwerdekammer, vom 3. September 2004.
Sachverhalt:
A.
Die Schweizerische Bundesanwaltschaft führt eine Strafuntersuchung gegen X.________ wegen krimineller Organisation und qualifizierter Geldwäscherei. Gestützt auf den Haftbefehl der Bundesanwaltschaft vom 25. August 2004 wurde der Angeschuldigte am 31. August 2004 verhaftet und in Untersuchungshaft versetzt. Am 1. September 2004 stellte die Bundesanwaltschaft (gestützt auf Art. 47 Abs. 2
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Haftbefehl der Bundesanwaltschaft vom 3. September 2004 wurde angesichts der erteilten aufschiebenden Wirkung hinfällig und deshalb wieder zurückgezogen.
B.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 3. September 2004 erteilte der Präsident der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und ordnete die Weiterdauer der Untersuchungshaft bis zum Entscheid der Beschwerdekammer an. Zur Begründung erwog der Kammerpräsident, zwischen dem Dispositiv des haftrichterlichen Entscheides vom 3. September 2004 und dessen Begründung bestehe ein "offensichtlicher Widerspruch".
C.
Gegen den verfahrensleitenden Entscheid des Kammerpräsidenten vom 3. September 2004 gelangte X.________ mit Beschwerde vom 4. September 2004 an das Bundesgericht. Er ergänzte seine Beschwerde mit zwei Eingaben vom 5. September 2004 und beantragt neben seiner unverzüglichen Haftentlassung die Aufhebung des angefochtenen Zwischenentscheides. Der Präsident der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes und die Bundesanwaltschaft beantragen mit Stellungnahmen vom 8. bzw. 10. September 2004 je (sinngemäss bzw. ausdrücklich) das Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter deren Abweisung. Das Haftgericht III Bern-Mittelland hat in zwei Schreiben vom 7. und 8. September 2004 ausdrücklich auf Vernehmlassung verzichtet. Der Beschwerdeführer replizierte am 16. September 2004 (Postaufgabe) mit einer auf 12. September 2004 datierten Eingabe. Eine korrigierte bzw. ergänzte Version der Replik ging am 22. September 2004 beim Bundesgericht ein.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Es fragt sich, ob in der vorliegenden Streitsache der Beschwerdeweg ans Bundesgericht offen steht. Das Bundesgericht prüft diese Frage von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 130 II 302 E. 3 S. 303 f., 306 E. 1.1 S. 308, je mit Hinweisen).
Davon abgesehen verkennt der Beschwerdeführer, dass der angefochtene Entscheid des Kammerpräsidenten lediglich die Frage der aufschiebenden Wirkung im Beschwerdeverfahren vor Bundesstrafgericht (Fortdauer der Haft bis zum Vorliegen des Beschwerdeentscheides) zum Gegenstand hat. Soweit sich der Beschwerdeführer zu Fragen äussert, die gar nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides bilden (namentlich Beschwerdelegitimation der Bundesanwaltschaft und haftrichterliche Zuständigkeiten, Formgültigkeit der Beschwerde, Fristwahrung, materielle Haftgründe bzw. Rechtmässigkeit der Haft, Voraussetzungen für Ersatzmassnahmen usw.), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Weiter ist zu prüfen, ob gegen verfahrensleitende Zwischenverfügungen überhaupt die Beschwerde an das Bundesgericht gegeben ist.
2.
Art. 33
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2.1 Mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar sind Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes über strafprozessuale Zwangsmassnahmen (Art. 33 Abs. 3 lit. a
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Die angefochtene Präsidialverfügung wurde weder von der Beschwerdekammer erlassen, noch wird darin ein materieller Entscheid der Beschwerdekammer über die Weiterdauer oder Aufhebung der Haft vorweggenommen. Ihr gesetzlicher Zweck ist die Aufrechterhaltung des bestehenden Zustandes bis zum Entscheid der Beschwerdekammer über die hängige Beschwerde. Das Gesetz sieht gegen selbstständig eröffnete verfahrensleitende Zwischenverfügungen des Präsidenten der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes kein separates Rechtsmittel an das Bundesgericht vor (vgl. BGE 1S.5/2004 vom 7. September 2004, E. 1.2). Die angefochtene Verfügung enthält keinen Entscheid der Beschwerdekammer über eine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 33 Abs. 3 lit. a
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2.2 Im Bundesgerichtsurteil 1S.5/2004 vom 7. September 2004 (E. 1.2.3) wurde die Frage aufgeworfen, aber offen gelassen, ob eine Beschwerde an das Bundesgericht - ausnahmsweise - zulässig sein könnte, wenn der Präsident der Beschwerdekammer eine Zwangsmassnahme (vorsorglich) aufheben oder eine solche neu anordnen würde. Die Frage braucht auch im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden, da sich die Beschwerde nicht gegen eine neue Anordnung von Untersuchungshaft durch den Präsidenten der Beschwerdekammer richtet. Der Beschwerdeführer befindet sich (gestützt auf den Haftbefehl der Bundesanwaltschaft vom 25. August 2004) bereits seit 31. August 2004 in Untersuchungshaft im Regionalgefängnis Bern. Mit Verfügung vom 3. September 2004 wies das Haftgericht III Bern-Mittelland (Haftrichter 8) den Antrag der Bundesanwaltschaft vom 1. September 2004 auf Weiterdauer der Haft ab. Dagegen erhob die Bundesanwaltschaft am 3. September 2004 Beschwerde beim Bundesstrafgericht. Gleichzeitig stellte die Bundesanwaltschaft ein Gesuch um aufschiebende Wirkung (vorsorgliche Haftbelassung des Angeschuldigten bis zum Entscheid der Beschwerdekammer). In der angefochtenen Präsidialverfügung wird lediglich das Weiterbestehen der Untersuchungshaft (im
Sinne einer vorsorglichen verfahrensleitenden Verfügung) bestätigt und zwar provisorisch, bis zum Haftentscheid der dafür zuständigen Beschwerdekammer. Wie dargelegt, ist der Haftentscheid der Beschwerdekammer mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar, nicht aber der blosse Zwischenentscheid des Kammerpräsidenten betreffend provisorische Weiterdauer der Untersuchungshaft. Der erstinstanzliche Haftrichterentscheid ist nicht rechtskräftig, so dass der Haftbefehl der Bundesanwaltschaft vom 25. August 2004 bis zum Entscheid der Beschwerdekammer weiterhin Gültigkeit hat (Art. 218
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1
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3.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Art. 219 Abs. 3
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Schweizerischen Bundesanwaltschaft, dem Haftgericht III Bern-Mittelland, Haftrichter 8, und dem Bundesstrafgericht, Präsident der Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. September 2004
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: