Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A 359/2010
Urteil vom 23. August 2010
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterinnen Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher,
Bundesrichter L. Meyer, Marazzi, von Werdt,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hansjürg Lenhard,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zug,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Walter Fellmann,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Haftung gemäss Art. 5
SchKG,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, vom 23. März 2010.
Sachverhalt:
A.
Über die in A.________ domizilierte Z.________ AG wurde am 23. März 2004 der Konkurs eröffnet. Die Y.________ AG (nachfolgend Y.________) sowie S.________ waren Gläubiger mit Forderungen von Fr. 56'804.15 bzw. 55'310.--.
Mit Zirkularschreiben vom 10. Februar 2006 teilte das Konkursamt Zug den Gläubigern mit, im Inventar seien Anfechtungsansprüche gemäss Art. 285 ff. aufgenommen worden. Der Konkursverwaltung würden allerdings die Mittel für die Abklärung und Verfolgung der betreffenden Vorgänge fehlen.
Die Y.________ und S.________ verlangten die Abtretung der Anfechtungsansprüche, auf welche die Gläubigergesamtheit verzichtet hatte. Mit Verfügung vom 27. April 2006 trat ihnen das Konkursamt die - gemäss Art. 292
SchKG am 24. März 2006 verwirkten - Anfechtungsansprüche im Sinn von Art. 260
SchKG ab.
Am 16./17. Mai 2006 zedierten die Y.________ und S.________ ihre zugelassenen Konkursforderungen zusammen mit den abgetretenen Anfechtungsansprüchen an die X.________ AG (nachfolgend X.________).
B.
Am 20. März 2008 reichte die X.________ beim Kantonsgericht Zug eine Staatshaftungsklage ein mit dem Begehren, der Kanton Zug sei zur Bezahlung von Fr. 120'000.-- nebst Zins zu verurteilen. Sie machte geltend, dass sie mit der Anfechtungsklage erfolgreich gewesen wäre, diese aber infolge Verwirkung der Anfechtungsansprüche nicht mehr führen könne, weshalb ihr im Umfang der abgetretenen Ansprüche ein Schaden entstanden sei.
Mit Urteil vom 18. Mai 2009 wies das Kantonsgericht Zug die Klage wegen fehlender Aktivlegitimation der X.________ ab; Gegenstand der Abtretung seien nur die Anfechtungsansprüche gewesen, nicht aber allfällige Haftungsansprüche der Y.________ und von S.________ gegen die Konkursverwaltung bzw. gegen den Kanton.
Mit Urteil vom 23. März 2010 wies das Obergericht des Kantons Zug die hiergegen erhobene Berufung ab. Es erwog, die Anfechtungsansprüche seien im Zeitpunkt der Abtretung an die X.________ bereits erloschen gewesen, weshalb allfällige Schadenersatzansprüche wenn schon der Y.________ und S.________ zustehen würden. Die X.________ habe durch die Abtretung nicht mehr Rechte erhalten als sie heute noch geltend machen könne. Es fehle ihr deshalb von vornherein an einem Schaden im Sinn der Differenztheorie. Sodann könne es sich beim Haftungsanspruch auch nicht um ein mit der Abtretung übergegangenes Vorzugs- oder Nebenrecht im Sinn von Art. 170
OR handeln; vielmehr sei der Haftungsanspruch selbständig und stehe allein dem Geschädigten zu. Insofern habe das Kantonsgericht zu Recht die Aktivlegitimation der X.________ verneint.
C.
Gegen das Urteil des Obergerichts hat die X.________ am 10. Mai 2010 eine Beschwerde in Zivilsachen erhoben mit den Begehren um dessen Aufhebung und um Gutheissung der Beschwerde in Bejahung ihrer Aktivlegitimation. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einer Schuldbetreibungs- und Konkurssache mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert. Die Beschwerde in Zivilsachen ist somit gegeben (Art. 72 Abs. 2 lit. a
, Art. 74 Abs. 1 lit. b
, Art. 75 Abs. 1
und Art. 90
BGG).
Zulässig sind alle Vorbringen gemäss Art. 95 f
. BGG, und das Bundesgericht kann diese mit freier Kognition prüfen (Art. 106 Abs. 1
BGG), soweit sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2
BGG genügen. Blosse Verweise auf die kantonalen Akten sind unzulässig (BGE 116 II 92 E. 2 S. 93 f.; 126 III 198 E. 1d S. 201).
2.
Die Beschwerdeführerin verlangt, ihre Beschwerde sei gutzuheissen und dabei ihre Aktivlegitimation im Haftungsprozess zu bejahen. Sie stellt kein förmliches Rückweisungsbegehren. Offensichtlich zielt sie aber mit dem Begehren um "Bejahung der Aktivlegitimation" darauf, dass das Bundesgericht sie als zur Geltendmachung des Haftungsanspruches aktivlegitimiert erklärt und die Sache alsdann an das Obergericht zur Prüfung der weiteren Haftungsvoraussetzungen zurückweist; sie stellt jedenfalls kein beziffertes Rechtsbegehren, wie es erforderlich wäre, wenn direkt die Verurteilung der Gegenpartei zu einem Geldbetrag zu erfolgen hätte.
3.
Mit der am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen revidierten Fassung von Art. 292
SchKG ist ausdrücklich klargestellt worden, dass es sich bei der zweijährigen Frist zur Anhebung der Anfechtungsklage um eine Verwirkungsfrist handelt. Das bedeutet, dass sie nicht unterbrochen werden kann, weil dies nur für Verjährungsfristen möglich ist (BAUER, in Basler Kommentar, N. 10 zu Art. 292
SchKG; UMBACH-SPAHN, in Kurzkommentar SchKG, N. 1 zu Art. 292
SchKG). Demnach waren die Anfechtungsansprüche im Zeitpunkt der Abtretung nach Art. 260
SchKG bereits verwirkt und damit untergegangen (BAUER, a.a.O., N. 16 zu Art. 292
SchKG; UMBACH-SPAHN, a.a.O., N. 1 zu Art. 292
SchKG). Mithin konnten die beiden Abtretungsgläubiger am 16./17. Mai 2006 keine existenten Anfechtungsansprüche übertragen und konnte der Beschwerdeführerin demzufolge kein eigener Schaden erwachsen.
Kann nach dem Gesagten kein eigener Schaden zur Diskussion stehen, stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführerin allenfalls ein Haftungsanspruch abgetreten worden ist, der auf einem bereits den Abtretungsgläubigern entstandenen Schaden beruht. Gemäss den obergerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen haben diese der Beschwerdeführerin mit Zessionserklärungen vom 16./17. Mai 2006 (KB 14 und 15) "ihre zugelassene Konkursforderung ... zusammen mit den abgetretenen Rechtsansprüchen gemäss SchKG 260" zediert. Dass in den beiden Erklärungen nirgends von der Abtretung eines Haftungsanspruches gegenüber dem Kanton die Rede ist, bestreitet die Beschwerdeführerin nicht; sie macht vielmehr geltend, dieser sei als Vorzugs- oder Nebenrecht im Sinn von Art. 170 Abs. 1
OR automatisch mitübertragen worden. Unter den Vorzugsrechten im Sinn dieser Bestimmung sind insbesondere zwangsvollstreckungsrechtliche (z.B. Konkursprivilegien) oder prozessuale (z.B. Schiedsklausel) Positionen zu verstehen (vgl. GAUCH/SPIRIG, Zürcher Kommentar, N. 13 ff. zu Art. 170
OR; GIRSBERGER, Basler Kommentar, N. 7 zu Art. 170
OR), während unter die Nebenrechte typischerweise solche mit Sicherungscharakter (z.B. Pfandrechte, Bürgschaften, Eigentumsvorbehalte) fallen
(vgl. GAUCH/SPIRIG, a.a.O., N. 30 ff.; GIRSBERGER, a.a.O., N. 8). Wie das Obergericht zutreffend festgehalten hat, geht es bei der Staatshaftung um einen selbständigen öffentlich-rechtlichen Forderungsanspruch (BGE 126 III 431 E. 2c/bb). Er hat mithin ein eigenes rechtliches Schicksal und ist weder ein Vorzugs- noch ein Nebenrecht im erwähnten Sinn. Demzufolge hätte er selbständig abgetreten werden müssen, was eine explizite Erklärung voraussetzen würde.
Ist die Beschwerdeführerin demnach nie Trägerin bzw. Gläubigerin von Haftungsansprüchen gegenüber dem Kanton geworden, ist dem Obergericht keine Rechtsverletzung vorzuwerfen, wenn es deren Aktivlegitimation verneint hat.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Der Gegenseite ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. August 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Möckli
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A 359/2010
Urteil vom 23. August 2010
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterinnen Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher,
Bundesrichter L. Meyer, Marazzi, von Werdt,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hansjürg Lenhard,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zug,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Walter Fellmann,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Haftung gemäss Art. 5
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 5 [1] |
||||||
| Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen. | ||||||
| Der Geschädigte hat gegenüber dem Fehlbaren keinen Anspruch. | ||||||
| Für den Rückgriff des Kantons auf die Personen, die den Schaden verursacht haben, ist das kantonale Recht massgebend. | ||||||
| Wo die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, besteht zudem Anspruch auf Genugtuung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). | ||||||
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, vom 23. März 2010.
Sachverhalt:
A.
Über die in A.________ domizilierte Z.________ AG wurde am 23. März 2004 der Konkurs eröffnet. Die Y.________ AG (nachfolgend Y.________) sowie S.________ waren Gläubiger mit Forderungen von Fr. 56'804.15 bzw. 55'310.--.
Mit Zirkularschreiben vom 10. Februar 2006 teilte das Konkursamt Zug den Gläubigern mit, im Inventar seien Anfechtungsansprüche gemäss Art. 285 ff. aufgenommen worden. Der Konkursverwaltung würden allerdings die Mittel für die Abklärung und Verfolgung der betreffenden Vorgänge fehlen.
Die Y.________ und S.________ verlangten die Abtretung der Anfechtungsansprüche, auf welche die Gläubigergesamtheit verzichtet hatte. Mit Verfügung vom 27. April 2006 trat ihnen das Konkursamt die - gemäss Art. 292
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 292 [1] |
||||||
| Das Anfechtungsrecht verjährt: | ||||||
| nach Ablauf von drei Jahren seit Zustellung des Pfändungsverlustscheins (Art. 285 Abs. 2 Ziff. 1); | ||||||
| nach Ablauf von drei Jahren seit der Konkurseröffnung (Art. 285 Abs. 2 Ziff. 2); | ||||||
| nach Ablauf von drei Jahren seit Bestätigung des Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung. | ||||||
| Bei der Anerkennung eines ausländischen Konkursdekretes wird die Zeit zwischen dem Anerkennungsantrag und der Publikation nach Artikel 169 IPRG [2] nicht mitberechnet. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235). [2] SR 291 | ||||||
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 260 |
||||||
| Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. | ||||||
| Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern. | ||||||
| Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). | ||||||
Am 16./17. Mai 2006 zedierten die Y.________ und S.________ ihre zugelassenen Konkursforderungen zusammen mit den abgetretenen Anfechtungsansprüchen an die X.________ AG (nachfolgend X.________).
B.
Am 20. März 2008 reichte die X.________ beim Kantonsgericht Zug eine Staatshaftungsklage ein mit dem Begehren, der Kanton Zug sei zur Bezahlung von Fr. 120'000.-- nebst Zins zu verurteilen. Sie machte geltend, dass sie mit der Anfechtungsklage erfolgreich gewesen wäre, diese aber infolge Verwirkung der Anfechtungsansprüche nicht mehr führen könne, weshalb ihr im Umfang der abgetretenen Ansprüche ein Schaden entstanden sei.
Mit Urteil vom 18. Mai 2009 wies das Kantonsgericht Zug die Klage wegen fehlender Aktivlegitimation der X.________ ab; Gegenstand der Abtretung seien nur die Anfechtungsansprüche gewesen, nicht aber allfällige Haftungsansprüche der Y.________ und von S.________ gegen die Konkursverwaltung bzw. gegen den Kanton.
Mit Urteil vom 23. März 2010 wies das Obergericht des Kantons Zug die hiergegen erhobene Berufung ab. Es erwog, die Anfechtungsansprüche seien im Zeitpunkt der Abtretung an die X.________ bereits erloschen gewesen, weshalb allfällige Schadenersatzansprüche wenn schon der Y.________ und S.________ zustehen würden. Die X.________ habe durch die Abtretung nicht mehr Rechte erhalten als sie heute noch geltend machen könne. Es fehle ihr deshalb von vornherein an einem Schaden im Sinn der Differenztheorie. Sodann könne es sich beim Haftungsanspruch auch nicht um ein mit der Abtretung übergegangenes Vorzugs- oder Nebenrecht im Sinn von Art. 170
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 170 |
||||||
| Mit der Forderung gehen die Vorzugs- und Nebenrechte über, mit Ausnahme derer, die untrennbar mit der Person des Abtretenden verknüpft sind. | ||||||
| Der Abtretende ist verpflichtet, dem Erwerber die Schuldurkunde und alle vorhandenen Beweismittel auszuliefern und ihm die zur Geltendmachung der Forderung nötigen Aufschlüsse zu erteilen. | ||||||
| Es wird vermutet, dass mit der Hauptforderung auch die rückständigen Zinse auf den Erwerber übergehen. | ||||||
C.
Gegen das Urteil des Obergerichts hat die X.________ am 10. Mai 2010 eine Beschwerde in Zivilsachen erhoben mit den Begehren um dessen Aufhebung und um Gutheissung der Beschwerde in Bejahung ihrer Aktivlegitimation. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einer Schuldbetreibungs- und Konkurssache mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert. Die Beschwerde in Zivilsachen ist somit gegeben (Art. 72 Abs. 2 lit. a
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 72 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. | ||||||
| Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: | ||||||
| Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; | ||||||
| öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,über die Bewilligung zur Namensänderung,auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,... | ||||||
| über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, | ||||||
| über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, | ||||||
| über die Bewilligung zur Namensänderung, | ||||||
| auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, | ||||||
| auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, | ||||||
| auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, | ||||||
| ... | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). [3] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 74 Streitwertgrenze |
||||||
| In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: | ||||||
| 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; | ||||||
| 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. | ||||||
| Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: | ||||||
| wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; | ||||||
| gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; | ||||||
| gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; | ||||||
| gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 75 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts. [1] | ||||||
| Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: | ||||||
| ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; | ||||||
| ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; | ||||||
| eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). [3] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 90 Endentscheide |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. | ||||||
Zulässig sind alle Vorbringen gemäss Art. 95 f
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 95 Schweizerisches Recht |
||||||
| Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: | ||||||
| Bundesrecht; | ||||||
| Völkerrecht; | ||||||
| kantonalen verfassungsmässigen Rechten; | ||||||
| kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| interkantonalem Recht. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 106 Rechtsanwendung |
||||||
| Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. | ||||||
| Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
2.
Die Beschwerdeführerin verlangt, ihre Beschwerde sei gutzuheissen und dabei ihre Aktivlegitimation im Haftungsprozess zu bejahen. Sie stellt kein förmliches Rückweisungsbegehren. Offensichtlich zielt sie aber mit dem Begehren um "Bejahung der Aktivlegitimation" darauf, dass das Bundesgericht sie als zur Geltendmachung des Haftungsanspruches aktivlegitimiert erklärt und die Sache alsdann an das Obergericht zur Prüfung der weiteren Haftungsvoraussetzungen zurückweist; sie stellt jedenfalls kein beziffertes Rechtsbegehren, wie es erforderlich wäre, wenn direkt die Verurteilung der Gegenpartei zu einem Geldbetrag zu erfolgen hätte.
3.
Mit der am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen revidierten Fassung von Art. 292
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 292 [1] |
||||||
| Das Anfechtungsrecht verjährt: | ||||||
| nach Ablauf von drei Jahren seit Zustellung des Pfändungsverlustscheins (Art. 285 Abs. 2 Ziff. 1); | ||||||
| nach Ablauf von drei Jahren seit der Konkurseröffnung (Art. 285 Abs. 2 Ziff. 2); | ||||||
| nach Ablauf von drei Jahren seit Bestätigung des Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung. | ||||||
| Bei der Anerkennung eines ausländischen Konkursdekretes wird die Zeit zwischen dem Anerkennungsantrag und der Publikation nach Artikel 169 IPRG [2] nicht mitberechnet. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235). [2] SR 291 | ||||||
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 292 [1] |
||||||
| Das Anfechtungsrecht verjährt: | ||||||
| nach Ablauf von drei Jahren seit Zustellung des Pfändungsverlustscheins (Art. 285 Abs. 2 Ziff. 1); | ||||||
| nach Ablauf von drei Jahren seit der Konkurseröffnung (Art. 285 Abs. 2 Ziff. 2); | ||||||
| nach Ablauf von drei Jahren seit Bestätigung des Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung. | ||||||
| Bei der Anerkennung eines ausländischen Konkursdekretes wird die Zeit zwischen dem Anerkennungsantrag und der Publikation nach Artikel 169 IPRG [2] nicht mitberechnet. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235). [2] SR 291 | ||||||
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 292 [1] |
||||||
| Das Anfechtungsrecht verjährt: | ||||||
| nach Ablauf von drei Jahren seit Zustellung des Pfändungsverlustscheins (Art. 285 Abs. 2 Ziff. 1); | ||||||
| nach Ablauf von drei Jahren seit der Konkurseröffnung (Art. 285 Abs. 2 Ziff. 2); | ||||||
| nach Ablauf von drei Jahren seit Bestätigung des Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung. | ||||||
| Bei der Anerkennung eines ausländischen Konkursdekretes wird die Zeit zwischen dem Anerkennungsantrag und der Publikation nach Artikel 169 IPRG [2] nicht mitberechnet. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235). [2] SR 291 | ||||||
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 260 |
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| Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. | ||||||
| Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern. | ||||||
| Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). | ||||||
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 292 [1] |
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| Das Anfechtungsrecht verjährt: | ||||||
| nach Ablauf von drei Jahren seit Zustellung des Pfändungsverlustscheins (Art. 285 Abs. 2 Ziff. 1); | ||||||
| nach Ablauf von drei Jahren seit der Konkurseröffnung (Art. 285 Abs. 2 Ziff. 2); | ||||||
| nach Ablauf von drei Jahren seit Bestätigung des Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung. | ||||||
| Bei der Anerkennung eines ausländischen Konkursdekretes wird die Zeit zwischen dem Anerkennungsantrag und der Publikation nach Artikel 169 IPRG [2] nicht mitberechnet. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235). [2] SR 291 | ||||||
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 292 [1] |
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| Das Anfechtungsrecht verjährt: | ||||||
| nach Ablauf von drei Jahren seit Zustellung des Pfändungsverlustscheins (Art. 285 Abs. 2 Ziff. 1); | ||||||
| nach Ablauf von drei Jahren seit der Konkurseröffnung (Art. 285 Abs. 2 Ziff. 2); | ||||||
| nach Ablauf von drei Jahren seit Bestätigung des Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung. | ||||||
| Bei der Anerkennung eines ausländischen Konkursdekretes wird die Zeit zwischen dem Anerkennungsantrag und der Publikation nach Artikel 169 IPRG [2] nicht mitberechnet. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235). [2] SR 291 | ||||||
Kann nach dem Gesagten kein eigener Schaden zur Diskussion stehen, stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführerin allenfalls ein Haftungsanspruch abgetreten worden ist, der auf einem bereits den Abtretungsgläubigern entstandenen Schaden beruht. Gemäss den obergerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen haben diese der Beschwerdeführerin mit Zessionserklärungen vom 16./17. Mai 2006 (KB 14 und 15) "ihre zugelassene Konkursforderung ... zusammen mit den abgetretenen Rechtsansprüchen gemäss SchKG 260" zediert. Dass in den beiden Erklärungen nirgends von der Abtretung eines Haftungsanspruches gegenüber dem Kanton die Rede ist, bestreitet die Beschwerdeführerin nicht; sie macht vielmehr geltend, dieser sei als Vorzugs- oder Nebenrecht im Sinn von Art. 170 Abs. 1
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 170 |
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| Mit der Forderung gehen die Vorzugs- und Nebenrechte über, mit Ausnahme derer, die untrennbar mit der Person des Abtretenden verknüpft sind. | ||||||
| Der Abtretende ist verpflichtet, dem Erwerber die Schuldurkunde und alle vorhandenen Beweismittel auszuliefern und ihm die zur Geltendmachung der Forderung nötigen Aufschlüsse zu erteilen. | ||||||
| Es wird vermutet, dass mit der Hauptforderung auch die rückständigen Zinse auf den Erwerber übergehen. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 170 |
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| Mit der Forderung gehen die Vorzugs- und Nebenrechte über, mit Ausnahme derer, die untrennbar mit der Person des Abtretenden verknüpft sind. | ||||||
| Der Abtretende ist verpflichtet, dem Erwerber die Schuldurkunde und alle vorhandenen Beweismittel auszuliefern und ihm die zur Geltendmachung der Forderung nötigen Aufschlüsse zu erteilen. | ||||||
| Es wird vermutet, dass mit der Hauptforderung auch die rückständigen Zinse auf den Erwerber übergehen. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 170 |
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| Mit der Forderung gehen die Vorzugs- und Nebenrechte über, mit Ausnahme derer, die untrennbar mit der Person des Abtretenden verknüpft sind. | ||||||
| Der Abtretende ist verpflichtet, dem Erwerber die Schuldurkunde und alle vorhandenen Beweismittel auszuliefern und ihm die zur Geltendmachung der Forderung nötigen Aufschlüsse zu erteilen. | ||||||
| Es wird vermutet, dass mit der Hauptforderung auch die rückständigen Zinse auf den Erwerber übergehen. | ||||||
(vgl. GAUCH/SPIRIG, a.a.O., N. 30 ff.; GIRSBERGER, a.a.O., N. 8). Wie das Obergericht zutreffend festgehalten hat, geht es bei der Staatshaftung um einen selbständigen öffentlich-rechtlichen Forderungsanspruch (BGE 126 III 431 E. 2c/bb). Er hat mithin ein eigenes rechtliches Schicksal und ist weder ein Vorzugs- noch ein Nebenrecht im erwähnten Sinn. Demzufolge hätte er selbständig abgetreten werden müssen, was eine explizite Erklärung voraussetzen würde.
Ist die Beschwerdeführerin demnach nie Trägerin bzw. Gläubigerin von Haftungsansprüchen gegenüber dem Kanton geworden, ist dem Obergericht keine Rechtsverletzung vorzuwerfen, wenn es deren Aktivlegitimation verneint hat.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten |
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| Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. | ||||||
| Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||||
| Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. | ||||||
| Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. | ||||||
| Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. | ||||||
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. August 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Möckli