Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5C.137/2006 /blb

Urteil vom 23. August 2006
II. Zivilabteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien
X.________ (Ehefrau),
Berufungsklägerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Häner,

gegen

Y.________ (Ehemann),
Berufungsbeklagten,
vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Luc Rioult.

Gegenstand
Aufhebung der Beistandschaft,

Berufung gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 13. April 2006.

Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung des Eheschutzrichters des Bezirkes Bülach vom 27. August 2003 wurde den Eheleuten Y.________ und X.________ das Getrenntleben bewilligt und wurden die Nebenfolgen entsprechend zweier Teilvereinbarungen der Parteien geregelt. Am 13. Januar 2004 ordnete der Eheschutzrichter für die sieben, der elterlichen Obhut von X.________ unterstellten Kinder der Parteien, A.________ (10. Dezember 1989), B.________ (15. November 1991), C.________ (1. September 1993), D.________ (22. August 1995), die Zwillinge E.________ und F.________ (8. März 1998), und G.________ (30. Juli 2000) eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
und 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
ZGB an. Der Beistand wurde insbesondere berechtigt, die Modalitäten des persönlichen Verkehrs zwischen Y.________ und den Kindern zu regeln und, soweit erforderlich, im Konfliktfall die Parteien und die Kinder an eine Fachstelle für Kinder- und Jugendberatung zu verweisen oder eine entsprechende Fachperson beizuziehen. Die Vormundschaftsbehörde Wallisellen wurde mit der Ernennung des Beistands und mit dem Vollzug der Beistandschaft betraut. Mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom 24. März 2004 wurde eine Beiständin eingesetzt.
B.
B.a Am 17. November 2004 beantragte X.________ die Aufhebung der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
und 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
ZGB, welchem Antrag die Vormundschaftsbehörde mit Beschluss vom 23. Februar 2005 nicht entsprach; die Kindsmutter wurde verpflichtet, an den von der Beiständin einberufenen Sitzungen zur Klärung des Besuchsrechts teilzunehmen.
B.b Auf Beschwerde von X.________ hob der Bezirksrat Bülach mit Beschluss vom 2. November 2005 die Beistandschaft auf, erteilte den Eltern sinngemäss im Sinne von Art. 307 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 307 - 1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.
1    Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.
2    Die Kindesschutzbehörde ist dazu auch gegenüber Kindern verpflichtet, die bei Pflegeeltern untergebracht sind oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern leben.
3    Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist.
ZGB aufsichtsrechtlich die Weisung, jeweils halbjährlich die Besuchstermine zu vereinbaren und darüber die Vormundschaftsbehörde zu orientieren. Sollte ein Elternteil diesbezüglich auf Schwierigkeiten stossen, habe er beim Jugendsekretariat um Vermittlung zu suchen. Die Kindsmutter habe im Hinblick auf die weitere Ausübung des Besuchsrechts motivierend auf die Kinder einzuwirken.
B.c Mit Beschluss vom 13. April 2006 hob das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, die Dispositiv-Ziff. 1 des Beschlusses des Bezirksrats auf und wies den Antrag der Mutter um Aufhebung der Beistandschaft ab.
C.
X.________ hat gegen den obergerichtlichen Beschluss vom 13. April 2006 eidgenössische Berufung erklärt. Darin beantragt sie die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses sowie die Aufhebung der Beistandschaft über ihre Kinder; es sei eine der Verfügung des Bezirksrats Bülach vom 2. November 2005 entsprechende Weisung gemäss Art. 307
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 307 - 1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.
1    Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.
2    Die Kindesschutzbehörde ist dazu auch gegenüber Kindern verpflichtet, die bei Pflegeeltern untergebracht sind oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern leben.
3    Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist.
ZGB anzuordnen; eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Es wurde keine Berufungsantwort eingeholt. Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob die durch Beschluss des Eheschutzrichters vom 13. Januar 2004 angeordnete Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
und 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
ZGB aufgehoben werden kann. Verändern sich die Verhältnisse, so sind die Massnahmen zum Schutz der Kinder der neuen Lage anzupassen (Art. 313 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 313 - 1 Verändern sich die Verhältnisse, so sind die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen.
1    Verändern sich die Verhältnisse, so sind die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen.
2    Die elterliche Sorge darf in keinem Fall vor Ablauf eines Jahres nach ihrer Entziehung wiederhergestellt werden.
ZGB). Diese allgemeine Regel ergibt sich aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip; eine Änderung der Massnahmen setzt indes eine dauernde und erhebliche Veränderung der Gegebenheiten voraus (Breitschmid, Basler Kommentar ZGB I, 2. Aufl. 2002, N. 1 zu Art. 313; N. 2 zu Art. 134
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 134 - 1 Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Kindesschutzbehörde ist die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist.
1    Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Kindesschutzbehörde ist die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist.
2    Die Voraussetzungen für eine Änderung der übrigen Elternrechte und -pflichten richten sich nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses.215
3    Sind sich die Eltern einig, so ist die Kindesschutzbehörde für die Neuregelung der elterlichen Sorge, der Obhut und die Genehmigung eines Unterhaltsvertrages zuständig. In den übrigen Fällen entscheidet das für die Abänderung des Scheidungsurteils zuständige Gericht.216
4    Hat das Gericht über die Änderung der elterlichen Sorge, der Obhut oder des Unterhaltsbeitrages für das minderjährige Kind zu befinden, so regelt es nötigenfalls auch den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile neu; in den andern Fällen entscheidet die Kindesschutzbehörde über die Änderung des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile.217
ZGB). Es gilt indes ebenso zu beachten, dass Kindesschutzmassnahmen auf Besserung des gestörten Zustandes hinwirken sollen und deshalb laufend zu optimieren sind, bis sie schliesslich durch ihre Wirkung hinfällig werden (Breitschmid, a.a.O. N. 1 zu Art. 313
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 313 - 1 Verändern sich die Verhältnisse, so sind die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen.
1    Verändern sich die Verhältnisse, so sind die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen.
2    Die elterliche Sorge darf in keinem Fall vor Ablauf eines Jahres nach ihrer Entziehung wiederhergestellt werden.
ZGB). Ob eine erhebliche Änderung der Verhältnisse bejaht werden kann, ist eine Ermessensfrage, welche die zuständige Behörde nach Recht und Billigkeit zu entscheiden hat. Ermessensentscheide dieser Art überprüft das Bundesgericht grundsätzlich frei; es übt dabei allerdings Zurückhaltung und greift nur ein, wenn die kantonale Instanz von dem ihr zustehenden Ermessen einen falschen Gebrauch gemacht
hat, d.h. wenn sie grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Umstände berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat (BGE 124 III 401 E. 2a S. 402).
2.
Das Obergericht hält dafür, bei der Ausübung des Besuchsrechts seien Verbesserungen festzustellen, wenngleich sie noch nicht problemlos erfolge und von einem reibungslosen Ablauf noch nicht die Rede sein könne. Bezüglich der Modalitäten des Besuchsrechts bestehe nach wie vor eine konfliktsträchtige Situation; das Verhältnis unter den Parteien sei nach wie vor gestört, und der Kontakt zwischen ihnen verlaufe meistens schriftlich, häufig über die Beiständin. Eine dauernde und wesentliche Verbesserung der Verhältnisse liege nicht vor. Insbesondere sei nicht auszuschliessen, dass sich die Besuchsrechtsproblematik akzentuiere, wenn der Druck der Beistandschaft wegfalle. Nicht zu übersehen sei schliesslich, dass die Berufungsklägerin im Scheidungsverfahren ein begleitetes Besuchsrecht beantragt habe (E. 4.2).
Mit Bezug auf die Verwahrlosung der Kinder führte das Obergericht aus, im Jahr 2004 seien schlimme Zustände angetroffen worden. Die ein Jahr später aufgenommenen Bilder zeigten zwar eine tadellose Ordnung, was freilich nicht unbedingt aussagekräftig sei, zumal die Kinder auch in neuesten Schulberichten als ungepflegt, schmuddelige Kleider tragend und einen unangenehmen Geruch verbreitend beschrieben würden. Was die Entwicklungs- und Schulsituation der Kinder, namentlich in Bezug auf B.________ und A.________ anbelange, dürfte sich die vermittelnde Rolle der Beiständin als hilfreich erweisen (E. 4.4).
Das Obergericht hat einlässlich begründet, weshalb seiner Ansicht nach eine Beistandschaft nach wie vor aufrecht erhalten werden soll. Dabei hat es bei der Beurteilung der Frage, ob eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse vorliegt, den ihm eingeräumten Ermessensspielraum weder überschritten, noch sonst sein Ermessen falsch angewendet. Der gut begründete Beschluss erweist sich als bundesrechtskonform.
3.
Was die Berufungsklägerin dagegen vorträgt, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern:
3.1 Die Berufungsklägerin setzt sich über weite Strecken nicht rechtsgenüglich mit dem angefochtenen Beschluss auseinander; insoweit kann auf die Berufung von vornherein nicht eingetreten werden (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749; 131 III 26 E. 12.3 S. 32). Unzulässig ist insbesondere die Rüge des rechtlichen Gehörs, die im vorliegenden Fall mit staatsrechtlicher Beschwerde zu erheben gewesen wäre (Art. 43 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 313 - 1 Verändern sich die Verhältnisse, so sind die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen.
1    Verändern sich die Verhältnisse, so sind die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen.
2    Die elterliche Sorge darf in keinem Fall vor Ablauf eines Jahres nach ihrer Entziehung wiederhergestellt werden.
und Art. 84 Abs. 1 lit. a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 313 - 1 Verändern sich die Verhältnisse, so sind die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen.
1    Verändern sich die Verhältnisse, so sind die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen.
2    Die elterliche Sorge darf in keinem Fall vor Ablauf eines Jahres nach ihrer Entziehung wiederhergestellt werden.
OG).
3.2 Entgegen den Ausführungen der Berufungsklägerin zur Verhältnismässigkeit und Eignung der Beistandschaft im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht (Berufung Ziff. 13 bis 23) hat das Obergericht für das Bundesgericht verbindlich (Art. 63 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 313 - 1 Verändern sich die Verhältnisse, so sind die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen.
1    Verändern sich die Verhältnisse, so sind die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen.
2    Die elterliche Sorge darf in keinem Fall vor Ablauf eines Jahres nach ihrer Entziehung wiederhergestellt werden.
OG) festgestellt, dass die Ausübung des Besuchsrechts noch nicht problemlos erfolge und noch nicht von einem reibungslosen Ablauf gesprochen werden könne; insbesondere bestehen laut obergerichtlicher Feststellung nach wie vor konfliktgeladene Situationen und ist das Verhältnis unter den Parteien nach wie vor gestört, weshalb der Kontakt unter den Parteien schriftlich, häufig über die Beiständin erfolgt. Das Obergericht kommt zudem zum Schluss, dass sich die Besuchsrechtsproblematik zu akzentuieren droht, wenn der Druck der Beistandschaft wegfällt. Zudem hat die Berufungsklägerin im Scheidungsverfahren selber auf einem begleiteten Besuchsrecht bestanden, was die Besuchsrechtsproblematik deutlich manifestiert. Soweit sich die Berufungsklägerin nicht in unzulässiger Weise mit ihrer anders lautenden Sachdarstellung gegen die verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz richtet (Art. 63 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 313 - 1 Verändern sich die Verhältnisse, so sind die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen.
1    Verändern sich die Verhältnisse, so sind die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen.
2    Die elterliche Sorge darf in keinem Fall vor Ablauf eines Jahres nach ihrer Entziehung wiederhergestellt werden.
OG), legt sie nicht dar, dass sich die Verhältnisse erheblich geändert haben und die Beistandschaft durch
eine mildere Massnahme nach Art. 307 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 307 - 1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.
1    Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.
2    Die Kindesschutzbehörde ist dazu auch gegenüber Kindern verpflichtet, die bei Pflegeeltern untergebracht sind oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern leben.
3    Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist.
ZGB ersetzt werden kann.
3.3 Entgegen den Ausführungen der Berufungsklägerin in Ziff. 24 bis 26 der Berufung hat das Obergericht nicht festgestellt, dass die Verwahrlosung nicht erstellt ist, hält es doch ausdrücklich fest, dass die im Jahre 2005 fotografisch festgehaltenen ordentlichen Zustände nicht überzeugen, da die Kinder auch in neuesten Schulberichten als ungepflegt, schmuddelige Kleider tragend und einen unangenehmen Geruch verbreitend beschrieben werden. Auch insoweit beruht die Kritik der Berufungsklägerin zum grossen Teil auf einer den obergerichtlichen Feststellungen widersprechenden Sachverhaltsdarstellung (Art. 63 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 313 - 1 Verändern sich die Verhältnisse, so sind die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen.
1    Verändern sich die Verhältnisse, so sind die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen.
2    Die elterliche Sorge darf in keinem Fall vor Ablauf eines Jahres nach ihrer Entziehung wiederhergestellt werden.
OG), die im Berufungsverfahren nicht gehört werden kann. Dass die festgestellte Neigung zur Verwahrlosung zusammen mit der vorhandenen Besuchsrechtsproblematik eine Beistandschaft rechtfertigt und eine mildere Massnahme im Sinne von Art. 307 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 307 - 1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.
1    Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.
2    Die Kindesschutzbehörde ist dazu auch gegenüber Kindern verpflichtet, die bei Pflegeeltern untergebracht sind oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern leben.
3    Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist.
ZGB nicht ausreichend erscheinen lässt, wie das Obergericht annimmt, ist nicht zu beanstanden. Ist aber die Beistandschaft aufgrund der geschilderten Umstände nach wie vor gerechtfertigt, erübrigen sich weitere Ausführungen zu den Erörterungen der Berufungsklägerin im Zusammenhang mit der schulischen Entwicklung von A.________; es genügt der Hinweis, dass das Obergericht in diesem
Zusammenhang auf die vermittelnde Rolle der Beiständin hingewiesen hat, womit die nach wie vor geltende Massnahme auch insoweit im Kindeswohl liegt.
4.
Damit ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Berufungsklägerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 307 - 1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.
1    Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.
2    Die Kindesschutzbehörde ist dazu auch gegenüber Kindern verpflichtet, die bei Pflegeeltern untergebracht sind oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern leben.
3    Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist.
OG). Dem Berufungsbeklagten ist jedoch für das bundesgerichtliche Verfahren keine Entschädigung zuzusprechen, da keine Berufungsantwort eingeholt worden ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Berufungsklägerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. August 2006
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Dokument : 5C.137/2006
Datum : 23. August 2006
Publiziert : 09. Oktober 2006
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Familienrecht
Gegenstand : Aufhebung der Beistandschaft


Gesetzesregister
OG: 43  63  84  156
ZGB: 134 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 134 - 1 Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Kindesschutzbehörde ist die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist.
1    Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Kindesschutzbehörde ist die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist.
2    Die Voraussetzungen für eine Änderung der übrigen Elternrechte und -pflichten richten sich nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses.215
3    Sind sich die Eltern einig, so ist die Kindesschutzbehörde für die Neuregelung der elterlichen Sorge, der Obhut und die Genehmigung eines Unterhaltsvertrages zuständig. In den übrigen Fällen entscheidet das für die Abänderung des Scheidungsurteils zuständige Gericht.216
4    Hat das Gericht über die Änderung der elterlichen Sorge, der Obhut oder des Unterhaltsbeitrages für das minderjährige Kind zu befinden, so regelt es nötigenfalls auch den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile neu; in den andern Fällen entscheidet die Kindesschutzbehörde über die Änderung des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile.217
307 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 307 - 1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.
1    Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.
2    Die Kindesschutzbehörde ist dazu auch gegenüber Kindern verpflichtet, die bei Pflegeeltern untergebracht sind oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern leben.
3    Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist.
308 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
313
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 313 - 1 Verändern sich die Verhältnisse, so sind die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen.
1    Verändern sich die Verhältnisse, so sind die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen.
2    Die elterliche Sorge darf in keinem Fall vor Ablauf eines Jahres nach ihrer Entziehung wiederhergestellt werden.
BGE Register
116-II-745 • 124-III-401 • 131-III-26
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