Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 149/2020

Urteil vom 23. Juli 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Beusch,
Gerichtsschreiber König.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Albert Stalder,

gegen

Luzerner Polizei, Gastgewerbe und Gewerbepolizei,
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern.

Gegenstand
Wirtschaftswesen,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 30. Dezember 2019 (7H 19 261).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die B.________ GmbH führte das Restaurant C.________ im Erdgeschoss des Gebäudes an der D.________-Strasse xxx in U.________. Die Räumlichkeiten wurden der B.________ GmbH hierfür untervermietet, und zwar vom (seinerzeitigen) Mieter E.________. Eigentümerinnen der Liegenschaft sind F.________ und G.________.
Einzige Geschäftsführerin der B.________ GmbH ist A.________, welche auch das Restaurant betrieb.

A.b. Am 7. August 2019 überbrachte H.________ der Kantonspolizei Luzern eine anscheinend von A.________ unterzeichnete, auf den 2. August 2019 datierende Erklärung, wonach sie sich als Betreiberin des Restaurants abmelde bzw. auf die gastgewerbliche Bewilligung per 7. August 2019 verzichte. Im Schreiben wird H.________ als Nachfolger von A.________ bezeichnet.
Die Kantonspolizei Luzern erteilte H.________ am 8. August 2019 die Bewilligung zur Führung des Restaurants C.________. In der Folge erklärte A.________, die Abmeldungserklärung vom 2./7. August 2019 sei gefälscht und nichtig, weshalb sie die rechtmässige Inhaberin der Bewilligung geblieben sei. Die Kantonspolizei erliess daraufhin am 12. September 2019 eine Verfügung, wonach keine Nichtigkeit der Abmeldungserklärung festzustellen sei und keine Wiederteilung der Bewilligung an A.________ erfolge.

B.

B.a. A.________ erhob gegen die genannte Verfügung Beschwerde beim Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern. Sie beantragte im Wesentlichen, es sei nebst der Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung festzustellen, dass sie weiterhin Inhaberin der gastgewerblichen Bewilligung sei. Zudem beantragte sie, es sei ihr im Sinne einer provisorischen Massnahme zu erlauben, in ihrem Betrieb "C.________" Getränke und Speisen zu verkaufen.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2019 wies das kantonale Justiz- und Sicherheitsdepartement das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme ab.

B.b. A.________ erhob gegen den erwähnten Zwischenentscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht Luzern, wobei sie die Aufhebung des Zwischenentscheids verlangte und danebst im Wesentlichen identische Anträge wie beim kantonalen Justiz- und Sicherheitsdepartement stellte.
Das Kantonsgericht Luzern wies das Rechtsmittel am 30. Dezember 2019 kostenpflichtig und ohne Ausrichtung einer Parteientschädigung ab, soweit es darauf eintrat.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 5. Februar 2020 stellte A.________ folgendes Rechtsbegehren:

"1. Das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 30. Dezember 2019 sei aufzuheben.
2.
A. Es sei die Nichtigkeit der Verfügung vom 12. September 2019 von der Luzerner Polizei [...] betreffend der Wirtschaftsbewilligung festzustellen.
B. Eventualiter sei die Verfügung vom 12. September 2019 von der Luzerner Polizei [...] betreffend der Wirtschaftsbewilligung aufzuheben.
3.
A. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin noch immer Inhaberin der Wirtschaftsbewilligung ist.
B. Eventualiter sei die Luzerner Polizei [...] anzuweisen, der Beschwerdeführerin die Wirtschaftsbewilligung zu erteilen.
4. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen."

Die Beschwerdeführerin verlangte sodann den Erlass provisorischer Massnahmen für das bundesgerichtliche Verfahren. Ferner ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Die Kantonspolizei Luzern beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern und das Kantonsgericht verzichten auf Vernehmlassung.
Mit Präsidialverfügung vom 27. Februar 2020 wies das Bundesgericht das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ab.
Mit Schreiben vom 25. Mai 2020 reichte das Kantonsgericht Luzern ein Urteil des Bezirksgerichts U.________ vom 31. März 2020 ein, mit welchem die B.________ GmbH verpflichtet wurde, innert zehn Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils den Gewerberaum für den Betrieb einer Gastwirtschaft mit Schaufensterfront im Erdgeschoss, die Lagerräumlichkeiten sowie die Kellerabteile Nr. 2 und 3 im Untergeschoss an der D.________-Strasse xxx in U.________ zu räumen, zu reinigen und zu verlassen. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Beschwerdeführerin erklärte mit Schreiben vom 5. Juni 2020 unter anderem, zwar sei die Beschwerde "zwischenzeitlich gegenstandslos", doch werde "aufgrund der vorinstanzlichen Kostenverteilung an der Beschwerde festgehalten". Zudem führte die Beschwerdeführerin aus, eine sich im vorliegenden Verfahren stellende Rechtsfrage könne sich auch in weiteren Fällen ohne Weiteres wieder stellen, ohne dass eine Chance auf eine rechtzeitige gerichtliche Beurteilung bestehe.

Erwägungen:

1.

1.1. Die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG). Ein Ausschlussgrund gemäss Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt weder für die Hauptsache noch für den Streitgegenstand vor.

1.2. Da der angefochtene Entscheid vom 30. Dezember 2019 das Verfahren nicht abschliesst, sondern sich nur zu einer vorsorglichen Massnahme während der Hängigkeit eines kantonalen Verwaltungsbeschwerdeverfahrens betreffend einer gastgewerblichen Bewilligung äussert, handelt es sich nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid (vgl. Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
und 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG). Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG lässt die Anfechtung eines Zwischenentscheids beim Bundesgericht zu, wenn dieser einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Dabei muss es sich um einen Nachteil handeln, der auch durch einen für die Beschwerdeführerin günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden könnte (BGE 136 II 165 E. 1.2 S. 170; 135 II 30 E. 1.3.4 S. 36). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt:
Mit dem angefochtenen Entscheid bestätigt wird die Abweisung eines Gesuches der Beschwerdeführerin, es sei ihr im Sinne einer provisorischen Massnahme der Verkauf von Getränken und Speisen in ihrem Betrieb "C.________" zu gestatten. Damit wird die Beschwerde führerin in ihrer verfassungsrechtlich garantierten Wirtschaftsfreiheit (Art. 27
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV) eingeschränkt, wobei die ihr daraus erwachsenden Nachteile auch bei einer späteren Erteilung der gastgewerblichen Bewilligung im Hauptverfahren nicht behoben werden könnten (vgl. auch Urteil 2C 720/2016 vom 18. Januar 2017 E. 1.2.2).

Demnach kann der angefochtene Entscheid durch die Verweigerung einer vorsorglichen Massnahme einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken und ist damit anfechtbar im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG.

1.3. Die Erhebung einer Beschwerde setzt ferner voraus, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (vgl. Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG). Praxisgemäss muss das Rechtsschutzinteresse nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und praktisch sein (vgl. BGE 123 II 285 E. 4 S. 286 f.). Fällt das schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens dahin, wird die Sache als erledigt erklärt; fehlte es schon bei der Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten (BGE 139 I 206 E. 1.1 S. 208; 137 I 23 E. 1.3 S. 24 f.).
Die Beschwerdeführerin wurde mit dem nach Erhebung der vorliegenden Beschwerde ergangenen, rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichts U.________ vom 31. März 2020 aus den Räumlichkeiten, auf welche sich die gastgewerbliche Bewilligung bezog, ausgewiesen. Soweit sie die Abweisung ihres Gesuches, es sei ihr im Sinne einer provisorischen Massnahme der Verkauf von Getränken und Speisen in ihrem Betrieb "C.________" zu gestatten, anficht, ist ihr aktuelles Rechtsschutzinteresse daher im Laufe des Verfahrens dahingefallen. Damit wäre das Verfahren insoweit an sich als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse besteht vorliegend nur noch, soweit sich die Beschwerde gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen des angefochtenen Urteils richtet.
Das Bundesgericht sieht aber vom Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses ab, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen jeweils unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen können, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine bundesgerichtliche Prüfung möglich wäre (vgl. BGE 138 II 42 E. 1.3 S. 45; 131 II 670 E. 1.2 S. 674 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall verhält es sich so, dass die sich aufgrund der Beschwerde gegen die Abweisung des Begehrens um Erlass der erwähnten pro visorischen Massnahme stellenden Fragen grundsätzlicher Natur sind und sie in gleichen oder vergleichbaren Konstellationen ohne Möglichkeit der rechtzeitigen Beurteilung durch das Bundesgericht wieder entscheidrelevant werden könnten.
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher grundsätzlich einzutreten.

1.4. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde hingegen, soweit sie sich gegen die Verfügung der Kantonspolizei Luzern vom 12. September 2019 richtet und damit beantragt wird, es sei entweder festzustellen, dass diese Verfügung nichtig und die Beschwerdeführerin nach wie vor Inhaberin der gastgewerblichen Bewilligung zur Führung des Restaurants C.________ ist, oder (eventualiter) das kantonale Justiz- und Sicherheitsdepartement anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine entsprechende Bewilligung zu erteilen. Die Vorinstanz beschränkte nämlich die materielle Würdigung des bei ihr eingereichten Rechtsmittels - sinngemäss unter Verneinung einer Nichtigkeit der erwähnten Polizeiverfügung (vgl. E. 5.2 Abs. 2 des angefochtenen Urteils) - in bundesrechtskonformer Weise auf die Frage, ob die Verweigerung der erwähnten vorsorglichen Massnahme zulässig war (vgl. dazu E. 2.1 und E. 3 des angefochtenen Urteils). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin liegt in dieser Beschränkung keine nach Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verbotene formelle Rechtsverweigerung, war und ist doch das Verfahren betreffend Feststellung einer allfälligen Nichtigkeit der Verfügung der Kantonspolizei, Feststellung eines allfälligen Weiterbestandes der früheren gastgewerblichen
Bewilligung der Beschwerdeführerin und der (eventualiter beantragten) neuen Bewilligungserteilung noch beim dafür zuständigen kantonalen Justiz- und Sicherheitsdepartement hängig, und fehlt es, wie im Folgenden aufgezeigt wird, an genügenden Hinweisen für eine von Amtes wegen (bereits im Verfahren betreffend die vorsorgliche Massnahme) festzustellende Nichtigkeit dieser Verfügung. Dementsprechend beschränkt sich der Streitgegenstand auch im vorliegenden Verfahren grundsätzlich auf die vorsorgliche Massnahme, die im kantonalen Verwaltungsbeschwerdeverfahren verweigert wurde.

2.

2.1. Bei einem Entscheid, der - wie der vorliegend angefochtene - eine vorsorgliche Massnahme zum Gegenstand hat, kann vor Bundesgericht nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden (Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG). Die Verletzung solcher Rechte kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vgl. BGE 140 III 571 E. 1.5; 138 I 171 E. 1.4; 136 I 65 E. 1.3.1; 134 II 244 E. 2.2).

Macht die beschwerdeführende Partei eine Verletzung des Willkürverbots von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich. Sie hat vielmehr anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils im Einzelnen auf zuzeigen, inwiefern dieses offensichtlich unhaltbar ist (BGE 137 V 57 E. 1.3 S. 60; 134 II 349 E. 3 S. 352).
Wegen Willkür ist der angefochtene Entscheid nur aufzuheben, wenn er im Ergebnis und nicht nur in der Begründung verfassungswidrig ist (BGE 141 I 70 E. 2.2 S. 72; 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5 S. 401). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266, mit Hinweisen).

3.

3.1. Der Entscheid über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt Dringlichkeit voraus, d.h. es muss sich als notwendig erweisen, die fraglichen Vorkehren sofort zu treffen. Sodann muss der Verzicht auf vorsorgliche Massnahmen für den Betroffenen einen Nachteil bewirken, der nicht leicht wieder gutzumachen ist, wofür ein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse genügt. Erforderlich ist schliesslich, dass die Abwägung der verschiedenen Interessen den Ausschlag für den einstweiligen Rechtsschutz gibt und dieser verhältnismässig erscheint. Der durch den Endentscheid zu regelnde Zustand soll weder präjudiziert noch verunmöglicht werden. Vorsorgliche Massnahmen beruhen auf einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage. Die Hauptsachenprognose kann dabei berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig ist; bei tatsächlichen oder rechtlichen Unklarheiten drängt sich hingegen Zurückhaltung auf, weil in diesem Fall die erforderlichen Entscheidgrundlagen im Hauptverfahren erst noch beschafft werden müssen (BGE 130 II 149 E. 2.2 S. 155; 127 II 132 E. 3 S. 137 f.; Urteil 2C 320/2019 vom 12. Juli 2019 E. 2.1).
Vorsorgliche Anordnungen, die im Resultat und in ihrer Begründung praktisch auf eine Vorwegnahme des Endentscheides hinauslaufen, sollen vorbehältlich ausserordentlicher Verhältnisse nicht angeordnet werden (vgl. Urteile 2C 720/2016 vom 18. Januar 2017 E. 2.1; 2A.397/20 05 vom 3. Januar 2006 E. 2.2; 2A.142/2003 vom 5. Septem ber 2003 E. 3.2). Der beantragte Zustand darf mittels einer vorsorglichen Massnahme nur dann vorläufig erlaubt werden, wenn dadurch der Endentscheid nicht präjudiziert wird. Gerade auch aus Überlegungen des Vertrauensschutzes heikel ist vor diesem Hintergrund die vorläufige Erlaubnis, von einer unterinstanzlich verweigerten Bewilligung Gebrauch zu machen (vgl. REGINA KIENER, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl. 2014, N. 20 zu § 6 VRG). Es kann nicht Zweck einer vorsorglichen Massnahme sein, aufgrund einer summarischen Prüfung einen grundsätzlich rechtswidrigen Zustand zu schaffen (vgl. dazu Präsidialverfügung des Verwaltungsgerichts St. Gallen B 2016/121 vom 21. Juli 2016 E. 1). Diese Gefahr besteht insbesondere dann, wenn die vorsorgliche Erteilung einer Polizeibewilligung in Frage steht.
Befindet eine Behörde über vorsorgliche Massnahmen, ist sie nicht gehalten, für ihren Entscheid zeitraubende tatsächliche oder rechtliche Abklärungen zu treffen, sondern kann in erster Linie auf die ihr zur Verfügung stehenden Akten abstellen (BGE 131 III 473 E. 2.3 S. 476 f.; 130 II 149 E. 2.2 S. 155; 129 II 286 E. 3 S. 289; 117 V 185 E. 2b S. 191; 110 V 40 E. 5b S. 45; 106 Ib 115 E. 2a S. 116; Urteile 2A.433/2006 vom 15. September 2006 E. 3.2.1; 2A.173/2005 vom 29. März 2005 E. 2.3; Thomas Merkli, Vorsorgliche Massnahmen und die aufschiebende Wirkung bei Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiären Verfassungsbeschwerden, ZBl 109/2008 S. 421).

3.2. Nimmt schon die für den Entscheid über vorsorgliche Massnahmen zuständige Behörde bloss eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage vor, wobei ihr - der Natur der Sache nach - ein erheblicher Beurteilungs- und Ermessensspielraum zukommt, beschränkt sich das Bundesgericht auf Beschwerde hin seinerseits erst recht auf eine vorläufige Prüfung. Es prüft, ob die kantonale Instanz ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat, und hebt deren Entscheid nur auf, wenn sie wesentliche Tatsachen völlig übersehen und Interessen ausser Acht gelassen oder offensichtlich falsch bewertet hat. Besondere Zurückhaltung scheint geboten, wenn eine verwaltungsunabhängige richterliche Behörde über vorsorgliche Massnahmen entschieden hat (grundlegend BGE 99 Ib 215 E. 6a S. 221 f., bestätigt in den Urteilen 2C 1034/2015 vom 23. November 2015 E. 3.1; 2C 567/2015 vom 24. Juli 2015 E. 2.2; 2A.173/2005 vom 29. März 2005 E. 2.3; 2A.433/2006 vom 15. September 2006 E. 3.2.1; siehe zum Ganzen auch Urteil 2C 720/2016 vom 18. Januar 2017 E. 2.1).

4.

4.1. Mit der Verfügung vom 12. September 2019 hat die Kantonspolizei Luzern einem Gesuch der Beschwerdeführerin vom 28. August 2019 um Feststellung der Nichtigkeit der Bewilligungsabmeldung nicht entsprochen und ihr die (Wieder-) Erteilung der Bewilligung zur Führung des Restaurants C.________ verweigert. Bei diesem Hoheitsakt, welcher im Verfahren vor dem kantonalen Justiz- und Sicherheitsdepartement angefochten ist, handelt es sich dementsprechend um eine ausschliesslich negative Verfügung, bei der sich die Frage der aufschiebenden Wirkung von vornherein nicht stellen kann (vgl. BGE 117 V 185 E. 1b S. 188, mit Hinweisen). Mit ihrer ablehnenden Verfügung hat die Kantonspolizei nichts angeordnet, was der Vollstreckung bedürfte und dem Suspensiveffekt überhaupt zugänglich wäre. Zur Erreichung des Zieles der Beschwerdeführerin, während der Dauer des Beschwerdeverfahrens vor dem kantonalen Justiz- und Sicherheitsdepartement Getränke sowie Speisen im Betrieb "C.________" verkaufen zu können, bedürfte es deshalb der Anordnung einer positiven vorsorglichen Massnahme im Sinne der Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis, von der Bewilligung, deren (Wieder-) Erteilung seitens der Kantonspolizei verweigert wurde, Gebrauch zu machen. Dies gilt
jedenfalls, soweit die Feststellung der Kantonspolizei, wonach die Bewilligungsabmeldung vom 2./7. August 2019 nicht nichtig ist, nicht ihrerseits nichtig und deshalb zusammen mit der Abmeldung nicht zu beachten ist.

4.2.

4.2.1. Die Nichtigkeit einer Verfügung wird nach der sog. Evidenztheorie nur ausnahmsweise angenommen, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. BGE 138 II 501 E. 3.1 S. 503; 129 I 361 E. 2.1 S. 363 f.).

4.2.2. Die Vorinstanz hat sinngemäss eine Nichtigkeit der von der Kantonspolizei getroffenen Feststellung der Gültigkeit der Bewilligungsabmeldung vom 2./7. August 2019 verneint. Sie erklärte, es bestünden zwar Anhaltspunkte für ein rechtswidriges Verhalten seitens des Hauptmieters und/oder H.________, doch könne nicht von einer offenkundigen Fälschung der Unterschrift der Beschwerdeführerin auf der Abmeldungserklärung vom 2. August 2019 ausgegangen werden.
Die Beschwerdeführerin macht indessen geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt, indem sie angenommen habe, dass die Beschwerdeführerin mit dem auf den 2. August 2019 datierenden Schreiben auf ihre gastgewerbliche Bewilligung verzichtet habe.

4.2.3. Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens zur Überprüfung der Rechtmässigkeit des Zwischenentscheids vom 18. Oktober 2019 war nicht abschliessend darüber zu befinden, ob die Bewilligungsabmeldung vom 2./7. August 2019 gefälscht ist und damit nicht der Beschwerdeführerin zugerechnet werden kann. Vielmehr war (vorfrageweise) einzig zu prüfen, ob die Feststellung der Gültigkeit (bzw. fehlenden Nichtigkeit) dieser Abmeldung in der Verfügung vom 12. September 2019 im Sinne der Evidenztheorie offensichtlich unrichtig ist (vgl. E. 4.1 und 4.2.1 hiervor). Eine weitergehende Prüfung der Gültigkeit der Abmeldung und der diesbezüglichen Feststellung der Kantonspolizei hat denn auch die Vorinstanz - anders als die Beschwerdeführerin suggeriert - nicht vorgenommen.

4.2.4. Die Vorinstanz ist in bundesrechtskonformer Weise zum Schluss gelangt, dass es an hinreichenden Anhaltspunkten für eine offenkundige Fälschung der auf den 2. August 2019 datierenden Abmeldungserklärung fehlt. Insoweit lässt sich entgegen der Beschwerde keine offensichtlich unrichtige bzw. willkürliche Sachverhaltsfeststellung ausmachen:
Zwar soll die Beschwerdeführerin nach der Darstellung in der Beschwerde bereits am 9. August 2019 aus ihren Ferien in der Türkei telefonisch der Kantonspolizei Luzern gegenüber erklärt haben, dass sie keine Abmeldung vorgenommen habe. Selbst wenn es sich so verhalten hätte und diese Tatsache im vorliegenden Verfahren berücksichtigt werden könnte (vgl. zum Novenverbot Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG sowie E. 2.2 hiervor), würde dies aber nicht offenkundig ausschliessen, dass die Beschwerdeführerin die Abmeldungserklärung entgegen ihrer späteren Darstellung am 2. August 2019 unterzeichnet hat. Insbesondere erscheint es, anders als in der Beschwerde geltend gemacht wird, trotz der Distanz zwischen U.________ und dem angeblichen Urlaubsort prinzipiell möglich, dass die Beschwerdeführerin die Erklärung am 2. August 2019 unterschrieb und sie darauf am 7. August 2019 der Kantonspolizei Luzern übergeben wurde.
Auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Nachgang zur Abmeldung vom 2./7. August 2019 eine Strafanzeige eingereicht hat und sie nach eigenen Angaben auch ein Zivilverfahren betreffend das Mietverhältnis mit erheblichem Kostenrisiko angestrengt haben soll, lässt sich nicht ohne Weiteres ableiten, dass die Kantonspolizei die Abmeldung in offensichtlich unrichtiger Weise für das Hauptverfahren betreffend die gastgewerbliche Bewilligung als gültig qualifiziert hat. Ebenso wenig ergibt sich eine entsprechende, offensichtlich unrichtige Würdigung der Abmeldung durch die Kantonspolizei aus den weiteren, in der Beschwerde in diesem Kontext genannten Umständen: Zwar fällt (in der Tat) auf, dass die Übergabe der Abmeldung durch eine Drittperson (H.________) erfolgte, diese Drittperson sich zugleich selbst als Gastwirt anmeldete und sich kurze Zeit später, am 23. August 2019, wieder abmeldete. Trotz dieses Indizes für eine Fäl schung erscheint es aber - auch mit Blick darauf, dass das entsprechende Strafverfahren noch hängig ist - nicht als willkürlich, dass die Vorinstanz davon ausgegangen ist, dass die Abmeldung nicht offenkundigerweise eine Fälschung ist.
Dahingestellt bleiben kann, ob vorliegend mit Blick auf das Novenverbot von Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG berücksichtigt werden kann, dass die Unterschrift auf der Abmeldungserklärung gemäss einer forensischen Analyse bzw. den Angaben über eine forensische Analyse in einem mit der Beschwerde eingereichten Einvernahmeprotokoll "mässig stark" dafür spricht, dass die Unterschrift nicht von der Beschwer deführerin stammt (vgl. dazu Beschwerde, S. 14). Denn gegebenenfalls wäre erstellt, dass diese Unterschrift nicht zwingend auf eine Fälschung schliessen lässt, stützt die forensische Analyse doch nach diesen Angaben den Fälschungsverdacht nur (aber immerhin) "mässig stark".

4.2.5. Es folgt aus dem Gesagten, dass die Vorinstanz davon ausgehen durfte, dass die Kantonspolizei zu Recht die Abmeldung vom 2./7. August 2019 als gültig erachtet hat. In diesem Punkt ist die Verfügung der Kantonspolizei vom 12. September 2019 nicht nichtig, weshalb sich im vorinstanzlichen Verfahren im Übrigen einzig die Frage stellte, ob der Beschwerdeführerin zu Recht eine positive vorsorgliche Massnahme im Sinne einer vorläufige Erlaubnis, von der Bewilligung, deren (Wieder-) Erteilung seitens der Kantonspolizei verweigert wurde, Gebrauch zu machen, verweigert worden ist.

5.

5.1. Im vorliegenden Fall war im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Urteils im Hauptverfahren betreffend die Bewilligung zum einen streitig, ob das zivilrechtliche Nutzungsrecht an den Liegenschaften bzw. Räumen eine Bewilligungsvoraussetzung ist. Zum anderen bestand in diesem Verfahren Uneinigkeit darüber, ob gegebenenfalls diese Voraussetzung im konkreten Fall erfüllt war, die Beschwerdeführerin also das zivilrechtliche Nutzungsrecht am Gewerberaum im Erdgeschoss des Gebäudes an der Zentralstrasse xxx in U.________ hatte.

5.2. Die Ausführungen im angefochtenen Urteil zur Hauptsachenprognose, die von der Beantwortung der genannten beiden Fragen abhing, sind nicht ganz schlüssig und teilweise widersprüchlich:
So führte die Vorinstanz an einer Stelle aus, es sei im Hauptverfahren zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ein gesichertes Nutzungsrecht haben müsse und ob sie gegebenenfalls ein solches Nutzungsrecht habe (E. 7.4 Abs. 1 und 2 des angefochtenen Urteils). Auch erklärte die Vorinstanz, es liege keine offenbare Sach- und Rechtslage vor (E. 7 Abs. 2 des angefochtenen Urteils).
Demgegenüber kam die Vorinstanz an anderer Stelle des Urteils zum Schluss, dass die einschlägigen kantonalen Vorschriften für die Erteilung der gastgewerblichen Bewilligung den Zutritt bzw. das Zutrittsrecht zu den Räumlichkeiten voraussetzen und vorliegend die Räume an der D.________-Strasse xxx in Luzern für einen weiteren Betrieb des Restaurants oder der Bar nicht mehr zur Verfügung stehen wür den (E. 7.2 Abs. 2 und 3 des angefochtenen Urteils).

5.3. Was die erstgenannte Frage des Hauptverfahrens betrifft, ist zwar in den einschlägigen kantonalen Vorschriften von §§ 5 ff. des Gesetzes (des Kantons Luzern) vom 15. September 1997 über das Gastgewerbe, den Handel mit alkoholischen Getränken und die Fasnacht (Gastgewerbegesetz, GaG; SRL Nr. 980) und §§ 10 ff. der Verordnung (des Kantons Luzern) vom 30. Januar 1998 zum Gesetz über das Gastgewerbe, den Handel mit alkoholischen Getränken und die Fasnacht (Gastgewerbeverordnung, GaV; SRL Nr. 981) nicht ausdrücklich davon die Rede, dass die zivilrechtliche Nutzungsberechtigung eine eigenständige Voraussetzung der gastgewerblichen Bewilligung ist. Doch schliesst dies - anders als die Beschwerdeführerin geltend macht - nicht von vornherein aus, dass die Bewilligungserteilung vom Vorliegen des zivilrechtlichen Nutzungsrechts abhängig ist. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass es diesbezüglich der Auslegung der einschlägigen Vorschriften bedarf.
Die Vorinstanz legte zwar an einer Stelle des genannten Urteils die fraglichen Bestimmungen dahingehend aus, dass für die gastgewerbliche Bewilligung der Zutritt bzw. das Zutrittsrecht zu den Räumen erforderlich ist, auch wenn die Zustimmung der Eigentümerschaft nicht als eigenständige gesetzliche Voraussetzung genannt sei (E. 7.2 Abs. 2 des angefochtenen Urteils). Diese Auslegung erscheint aber nicht in dem Sinne zwingend, dass im Zeitpunkt des Erlasses des ange fochtenen Urteils in diesem Punkt von einer klaren Hauptsachenprognose hätte ausgegangen werden können. Die Vorinstanz sprach denn auch nicht ausdrücklich davon, dass klarerweise bzw. eindeutig nur ihre Auslegung in Betracht komme. Es kommt hinzu, dass die Vorinstanz die fragliche Auslegung hauptsächlich nur im Zusammenhang mit der Frage vornahm, ob das kantonale Justiz- und Sicherheitsdepartement willkürfrei die zivilrechtlichen Nutzungsrechte an den Räumen an der Zentralstrasse xxx in U.________ vorfrageweise prüfen durfte (E. 7.2 des angefochtenen Urteils).

5.4. Da die erwähnte Rechtsfrage, ob das zivilrechtliche Nutzungsrecht eine Bewilligungsvoraussetzung bildet, jedenfalls im Rahmen der bei vorsorglichen Massnahmeentscheiden summarisch vorzunehmenden Prüfung nicht eindeutig zu beantworten ist, wäre die Hauptsachenprognose nur dann eindeutig gewesen, wenn die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Urteils klarerweise das zivilrechtliche Nutzungsrecht an den Räumen an der D.________-Strasse xxx in U.________ gehabt hätte. Letzteres ist nicht der Fall:
Wie die Beschwerdeführerin zutreffend geltend macht, erscheint die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Räumlichkeiten nicht mehr für den Betrieb eines Restaurants oder einer Bar zur Verfügung stehen, (jedenfalls bei Abstellen auf die Verhältnisse im massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Urteils) als willkürlich. Denn die Vorinstanz stellte einzig darauf ab, dass das Hauptmietverhältnis aufgelöst worden war. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Sachumstände, welche für eine Ungültigkeit dieser Vertragsauflösung sprachen, hat die Vorinstanz weder berücksichtigt noch geprüft. Diesbezüglich waren aber im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Urteils noch verschiedene Fragen offen, welche grund sätzlich im zivilrechtlichen Verfahren zu klären waren. Letzteres Verfahren war im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Urteils noch hängig.

5.5. Es erweist sich vor diesem Hintergrund zum einen, dass die gastgewerbliche Bewilligung möglicherweise vom zivilrechtlichen Nutzungsrecht abhängt (E. 5.3), und zum anderen, dass es der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Urteils unter Umständen (also entgegen den diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz nicht mit Gewissheit) an diesem Nutzungsrecht fehlte (E. 5.4). Eine eindeutige Hauptsachenprognose konnte damit nicht gestellt werden. Dies gilt jedenfalls unter dem beschränkten Aspekt der Willkür, unter welchem der angefochtene Entscheid vorliegend zu überprüfen ist (E. 2.1).

6.
Die Erlaubnis, während des Beschwerdeverfahrens vor dem kantonalen Justiz- und Sicherheitsdepartement Getränke sowie Speisen im Restaurant bzw. der Bar C.________ zu verkaufen, hätte nur dann erteilt werden dürfen, wenn sie nicht praktisch auf eine Vorwegnahme des Endentscheids in der Hauptsache hinauslaufen würde (vgl. E. 3.1 Abs. 2 hiervor). Im vorliegenden Fall hätte sich jedoch eine Vorweg nahme des Entscheids in der Hauptsache ergeben, wenn die beantragte vorsorgliche Massnahme angeordnet worden wäre. Wäre nämlich der Beschwerdeführerin im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes die erwähnte Erlaubnis erteilt worden, hätte dies im Ergebnis bedeutet, dass - zumindest für die Dauer des Verfahrens vor dem kantonalen Justiz- und Sicherheitsdepartement - entweder von der allenfalls geltenden Bewilligungsvoraussetzung des zivilrechtlichen Nutzungsrechts abgesehen oder zumindest faktisch ein Nutzungsrecht der Beschwerdeführerin bejaht worden wäre. Dies hätte unweigerlich den Entscheid darüber, ob der Beschwerdeführerin die gastgewerbliche Bewilligung für den Betrieb C.________ wieder zu erteilen ist, präjudiziert.
Im Ergebnis verletzt der angefochtene Entscheid deshalb, soweit er die vorsorgliche Massnahme betrifft, weder das Willkürverbot noch anderes Bundesrecht. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz keine weitergehende Prüfung der weiteren Voraussetzungen der vorsorglichen Massnahme vorgenommen hat.
Die Beschwerdeführerin behauptet zwar auch, die Vorinstanz habe (generell) überspannte Anforderungen an die Anordnung vorsorglicher Massnahmen gestellt, indem sie ausgeführt habe, solche Massnahmen seien nur bei ganz eindeutigen Umständen möglich. Tatsächlich führte die Vorinstanz aber aus, dass "nur bei ganz klaren, kaum diskutablen Verhältnissen [...] eine Beschwerde im Rahmen einer Zwischenverfügung gutzuheissen" sei (E. 7.2 Abs. 1 des angefochtenen Urteils). Diese Formulierung ist zwar insofern unrichtig, als eine Gutheissung des beim Justiz- und Sicherheitsdepartement hängigen Rechtsmittels nicht im Rahmen einer Zwischenverfügung, sondern mit einem das Verfahren vor dieser Instanz abschliessenden Endentscheid erfolgen müsste. Mit dem entsprechenden Passus wollte aber die Vorinstanz wohl lediglich zum Ausdruck bringen, dass bei eindeutiger Hauptsachenprognose seitens des Justiz- und Sicherheitsdepartements ebenso gut in der Sache hätte entschieden werden können und müssen (vgl. dazu Kiener, a.a.O., N. 17 zu § 6 VRG, mit Hinweisen). Daraus kann nichts zugunsten der Beschwerdeführerin abgeleitet werden.

7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen, und zwar auch insoweit, als damit die Kosten- und Entschädigungsfolgen des angefochtenen Urteils (E. 8 und Dispositiv-Ziff. 2 und 3 des angefochtenen Urteils) bestritten werden (vgl. dazu § 198 Abs. 1 lit. c und § 201 Abs. 1 des Gesetzes [des Kantons Luzern] vom 3. Juli 1972 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG/LU; SRL 40], deren Anwendung im vorliegenden Verfahren nur auf die Verletzung von Bundesrecht [namentlich des Willkürverbots] zu überprüfen ist [vgl. Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG sowie anstelle vieler BGE 142 II 369 E. 2.1 S. 372]).

8.
Die Beschwerdeführerin hat für das bundesgerichtliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt.

8.1. Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232; 127 I 202 E. 3b S. 205). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Betroffenen im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (BGE 124 I 1 E. 2a S. 2; Urteil 9C 26/2016 vom 25. Februar 2016 E. 9.1). Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (Urteil 9C 380/2015 vom 17. November 2015 E. 5.1, mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit einer verheirateten Person ist das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 193 E. 3a S. 195; 108 Ia 9 E. 3 S. 10; 103 Ia 99 E. 4 S. 101).

8.2. Die Beschwerdeführerin macht betreffend ihrer wirtschaftlichen Situation geltend, sie müsse zurzeit allein für ihre Familie mit zwei minderjährigen Kindern und einem die Lehre absolvierenden weiteren Kind aufkommen, weil ihr Ehemann aufgrund eines Gerichtsverfahrens in der Türkei feststecke. Ferner erklärt die Beschwerdeführerin, die derzeitige Führung eines anderen Gastronomiebetriebes verursache mehr Kosten als Einkommen, so dass sie diverse Mietzinsausstände habe und nun der Konkurs drohe.
Mit diesen Ausführungen und den dazu vorgelegten Belegen ist die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin schon deshalb nicht erstellt, weil es an Angaben zur Vermögenssituation der Beschwerdeführerin fehlt. Daran können auch die angeblichen Mietzinsausstände und der angeblich drohende Konkurs nichts ändern.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist somit - unabhängig davon, ob die Beschwerde als aussichtslos zu gelten hat - abzuweisen.
Angesichts der erwähnten Ungereimtheiten in der Begründung des angefochtenen Urteils rechtfertigt es sich indessen, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
zweiter Satz BGG). Parteientschädigungen werden nicht gesprochen (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Juli 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: König
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2C_149/2020
Datum : 23. Juli 2020
Publiziert : 25. August 2020
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Grundrecht
Gegenstand : Wirtschaftswesen


Gesetzesregister
BGG: 64 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
82 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
83 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
86 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
89 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
93 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
98 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
99 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BV: 9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
27 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BGE Register
103-IA-99 • 106-IB-115 • 108-IA-9 • 110-V-40 • 115-IA-193 • 117-V-185 • 123-II-285 • 124-I-1 • 127-I-202 • 127-II-132 • 128-I-225 • 129-I-361 • 129-II-286 • 130-II-149 • 131-II-670 • 131-III-473 • 134-II-244 • 134-II-349 • 135-II-30 • 135-III-397 • 136-I-65 • 136-II-165 • 137-I-23 • 137-V-57 • 138-I-171 • 138-II-42 • 138-II-501 • 139-I-206 • 139-III-334 • 140-III-115 • 140-III-16 • 140-III-264 • 140-III-571 • 141-I-70 • 142-II-369 • 99-IB-215
Weitere Urteile ab 2000
2A.142/2003 • 2A.173/2005 • 2A.433/2006 • 2C_1034/2015 • 2C_149/2020 • 2C_320/2019 • 2C_567/2015 • 2C_720/2016 • 9C_26/2016 • 9C_380/2015
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • vorsorgliche massnahme • nichtigkeit • bundesgericht • restaurant • frage • kantonsgericht • unentgeltliche rechtspflege • stelle • endentscheid • zwischenentscheid • sachverhalt • unterschrift • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • rechtsmittel • analyse • weiler • wiese • rechtslage • hauptsache
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