Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A_376/2017

Urteil vom 23. Mai 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ausstandsbegehren (Aufhebung des Zusammenlebens bei eingetragener Partnerschaft),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 28. März 2017.

Sachverhalt:
A.________ und B.________ leben in eingetragener Partnerschaft. Vor dem Bezirksgericht Zürich ist ein Verfahren auf Aufhebung des Zusammenlebens gemäss Art. 17 Abs. 2
SR 211.231 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG) - Partnerschaftsgesetz
PartG Art. 17 Aufhebung des Zusammenlebens
1    Eine Partnerin oder ein Partner ist berechtigt, das Zusammenleben aus wichtigen Gründen aufzuheben.
2    Auf Antrag muss das Gericht:
a  die Geldbeiträge festlegen, welche die Partnerinnen oder Partner einander schulden;
b  die Benützung der Wohnung und des Hausrats regeln.
3    Eine Partnerin oder ein Partner kann den Antrag auch stellen, wenn die oder der andere das Zusammenleben grundlos ablehnt.
3bis    Hat eine Partnerin oder ein Partner das minderjährige Kind der oder des anderen adoptiert, so trifft das Gericht nach den Artikeln 270-327c ZGB16 die nötigen Massnahmen.17
4    Verändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Antrag die Massnahmen an oder hebt sie auf.
PartG hängig.
Im Rahmen dieses Verfahrens beantragte A.________ den Ausstand der zuständigen Bezirksrichterin C.________.
Mit Beschluss vom 13. Januar 2017 wies das Bezirksgericht Zürich das Ausstandsbegehren ab.
Auf die hiergegen erhobene Beschwerde von A.________ trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 28. März 2017 nicht ein, wobei es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies und die Kosten dem Beschwerdeführer auferlegte.
Gegen diesen Beschluss hat A.________ am 13. Mai 2017 (Postaufgabe 14. Mai 2017) eine Beschwerde erhoben. Ferner wird die unentgeltliche Rechtspflege verlangt. Es wurden keine Vernehmlassungen, aber die kantonalen Akten eingeholt.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren in einem nicht vermögensrechtlichen Zivilverfahren; dagegen steht die Beschwerde grundsätzlich offen (Art. 72 Abs. 1
SR 211.231 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG) - Partnerschaftsgesetz
PartG Art. 17 Aufhebung des Zusammenlebens
1    Eine Partnerin oder ein Partner ist berechtigt, das Zusammenleben aus wichtigen Gründen aufzuheben.
2    Auf Antrag muss das Gericht:
a  die Geldbeiträge festlegen, welche die Partnerinnen oder Partner einander schulden;
b  die Benützung der Wohnung und des Hausrats regeln.
3    Eine Partnerin oder ein Partner kann den Antrag auch stellen, wenn die oder der andere das Zusammenleben grundlos ablehnt.
3bis    Hat eine Partnerin oder ein Partner das minderjährige Kind der oder des anderen adoptiert, so trifft das Gericht nach den Artikeln 270-327c ZGB16 die nötigen Massnahmen.17
4    Verändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Antrag die Massnahmen an oder hebt sie auf.
, Art. 75 Abs. 1
SR 211.231 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG) - Partnerschaftsgesetz
PartG Art. 17 Aufhebung des Zusammenlebens
1    Eine Partnerin oder ein Partner ist berechtigt, das Zusammenleben aus wichtigen Gründen aufzuheben.
2    Auf Antrag muss das Gericht:
a  die Geldbeiträge festlegen, welche die Partnerinnen oder Partner einander schulden;
b  die Benützung der Wohnung und des Hausrats regeln.
3    Eine Partnerin oder ein Partner kann den Antrag auch stellen, wenn die oder der andere das Zusammenleben grundlos ablehnt.
3bis    Hat eine Partnerin oder ein Partner das minderjährige Kind der oder des anderen adoptiert, so trifft das Gericht nach den Artikeln 270-327c ZGB16 die nötigen Massnahmen.17
4    Verändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Antrag die Massnahmen an oder hebt sie auf.
und Art. 92 Abs. 1
SR 211.231 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG) - Partnerschaftsgesetz
PartG Art. 17 Aufhebung des Zusammenlebens
1    Eine Partnerin oder ein Partner ist berechtigt, das Zusammenleben aus wichtigen Gründen aufzuheben.
2    Auf Antrag muss das Gericht:
a  die Geldbeiträge festlegen, welche die Partnerinnen oder Partner einander schulden;
b  die Benützung der Wohnung und des Hausrats regeln.
3    Eine Partnerin oder ein Partner kann den Antrag auch stellen, wenn die oder der andere das Zusammenleben grundlos ablehnt.
3bis    Hat eine Partnerin oder ein Partner das minderjährige Kind der oder des anderen adoptiert, so trifft das Gericht nach den Artikeln 270-327c ZGB16 die nötigen Massnahmen.17
4    Verändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Antrag die Massnahmen an oder hebt sie auf.
BGG).

2.
Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 30. März 2017 zugestellt. Die in der Rechtsmittelbelehrung angeführte 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1
SR 211.231 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG) - Partnerschaftsgesetz
PartG Art. 17 Aufhebung des Zusammenlebens
1    Eine Partnerin oder ein Partner ist berechtigt, das Zusammenleben aus wichtigen Gründen aufzuheben.
2    Auf Antrag muss das Gericht:
a  die Geldbeiträge festlegen, welche die Partnerinnen oder Partner einander schulden;
b  die Benützung der Wohnung und des Hausrats regeln.
3    Eine Partnerin oder ein Partner kann den Antrag auch stellen, wenn die oder der andere das Zusammenleben grundlos ablehnt.
3bis    Hat eine Partnerin oder ein Partner das minderjährige Kind der oder des anderen adoptiert, so trifft das Gericht nach den Artikeln 270-327c ZGB16 die nötigen Massnahmen.17
4    Verändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Antrag die Massnahmen an oder hebt sie auf.
BGG) wurde damit ausgelöst und lief am 29. April 2017 aus. Die am 14. Mai 2017 der Post übergebene Beschwerde ist somit verspätet und auf sie kann nicht eingetreten werden.
Obwohl vom Beschwerdeführer nicht thematisiert, ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass der Fristenstillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a
SR 211.231 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG) - Partnerschaftsgesetz
PartG Art. 17 Aufhebung des Zusammenlebens
1    Eine Partnerin oder ein Partner ist berechtigt, das Zusammenleben aus wichtigen Gründen aufzuheben.
2    Auf Antrag muss das Gericht:
a  die Geldbeiträge festlegen, welche die Partnerinnen oder Partner einander schulden;
b  die Benützung der Wohnung und des Hausrats regeln.
3    Eine Partnerin oder ein Partner kann den Antrag auch stellen, wenn die oder der andere das Zusammenleben grundlos ablehnt.
3bis    Hat eine Partnerin oder ein Partner das minderjährige Kind der oder des anderen adoptiert, so trifft das Gericht nach den Artikeln 270-327c ZGB16 die nötigen Massnahmen.17
4    Verändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Antrag die Massnahmen an oder hebt sie auf.
BGG nicht zur Anwendung kam. Beim zugrunde liegenden Verfahren geht es um die auf Art. 17 Abs. 2
SR 211.231 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG) - Partnerschaftsgesetz
PartG Art. 17 Aufhebung des Zusammenlebens
1    Eine Partnerin oder ein Partner ist berechtigt, das Zusammenleben aus wichtigen Gründen aufzuheben.
2    Auf Antrag muss das Gericht:
a  die Geldbeiträge festlegen, welche die Partnerinnen oder Partner einander schulden;
b  die Benützung der Wohnung und des Hausrats regeln.
3    Eine Partnerin oder ein Partner kann den Antrag auch stellen, wenn die oder der andere das Zusammenleben grundlos ablehnt.
3bis    Hat eine Partnerin oder ein Partner das minderjährige Kind der oder des anderen adoptiert, so trifft das Gericht nach den Artikeln 270-327c ZGB16 die nötigen Massnahmen.17
4    Verändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Antrag die Massnahmen an oder hebt sie auf.
PartG gestützte Aufhebung des Zusammenleben der Parteien, die im summarischen Verfahren abgewickelt wird (Art. 305 lit. e
SR 211.231 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG) - Partnerschaftsgesetz
PartG Art. 17 Aufhebung des Zusammenlebens
1    Eine Partnerin oder ein Partner ist berechtigt, das Zusammenleben aus wichtigen Gründen aufzuheben.
2    Auf Antrag muss das Gericht:
a  die Geldbeiträge festlegen, welche die Partnerinnen oder Partner einander schulden;
b  die Benützung der Wohnung und des Hausrats regeln.
3    Eine Partnerin oder ein Partner kann den Antrag auch stellen, wenn die oder der andere das Zusammenleben grundlos ablehnt.
3bis    Hat eine Partnerin oder ein Partner das minderjährige Kind der oder des anderen adoptiert, so trifft das Gericht nach den Artikeln 270-327c ZGB16 die nötigen Massnahmen.17
4    Verändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Antrag die Massnahmen an oder hebt sie auf.
ZPO). Im bundesgerichtlichen Verfahren ist deshalb von einer vorsorglichen Massnahme im Sinn von Art. 98
SR 211.231 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG) - Partnerschaftsgesetz
PartG Art. 17 Aufhebung des Zusammenlebens
1    Eine Partnerin oder ein Partner ist berechtigt, das Zusammenleben aus wichtigen Gründen aufzuheben.
2    Auf Antrag muss das Gericht:
a  die Geldbeiträge festlegen, welche die Partnerinnen oder Partner einander schulden;
b  die Benützung der Wohnung und des Hausrats regeln.
3    Eine Partnerin oder ein Partner kann den Antrag auch stellen, wenn die oder der andere das Zusammenleben grundlos ablehnt.
3bis    Hat eine Partnerin oder ein Partner das minderjährige Kind der oder des anderen adoptiert, so trifft das Gericht nach den Artikeln 270-327c ZGB16 die nötigen Massnahmen.17
4    Verändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Antrag die Massnahmen an oder hebt sie auf.
BGG auszugehen, wie dies auch auf das Eheschutzverfahren zutrifft (BGE 133 III 393 E. 5.1 S. 397; Urteile 5A_705/2013 vom 29. Juli 2014 E. 1.2; 5A_746/2014 vom 30. April 2015 E. 1.1). Im Übrigen ist der Begriff der vorsorglichen Massnahme im Sinn von Art. 98
SR 211.231 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG) - Partnerschaftsgesetz
PartG Art. 17 Aufhebung des Zusammenlebens
1    Eine Partnerin oder ein Partner ist berechtigt, das Zusammenleben aus wichtigen Gründen aufzuheben.
2    Auf Antrag muss das Gericht:
a  die Geldbeiträge festlegen, welche die Partnerinnen oder Partner einander schulden;
b  die Benützung der Wohnung und des Hausrats regeln.
3    Eine Partnerin oder ein Partner kann den Antrag auch stellen, wenn die oder der andere das Zusammenleben grundlos ablehnt.
3bis    Hat eine Partnerin oder ein Partner das minderjährige Kind der oder des anderen adoptiert, so trifft das Gericht nach den Artikeln 270-327c ZGB16 die nötigen Massnahmen.17
4    Verändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Antrag die Massnahmen an oder hebt sie auf.
BGG identisch mit demjenigen gemäss Art. 46 Abs. 2
SR 211.231 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG) - Partnerschaftsgesetz
PartG Art. 17 Aufhebung des Zusammenlebens
1    Eine Partnerin oder ein Partner ist berechtigt, das Zusammenleben aus wichtigen Gründen aufzuheben.
2    Auf Antrag muss das Gericht:
a  die Geldbeiträge festlegen, welche die Partnerinnen oder Partner einander schulden;
b  die Benützung der Wohnung und des Hausrats regeln.
3    Eine Partnerin oder ein Partner kann den Antrag auch stellen, wenn die oder der andere das Zusammenleben grundlos ablehnt.
3bis    Hat eine Partnerin oder ein Partner das minderjährige Kind der oder des anderen adoptiert, so trifft das Gericht nach den Artikeln 270-327c ZGB16 die nötigen Massnahmen.17
4    Verändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Antrag die Massnahmen an oder hebt sie auf.
BGG (Urteile 5A_177/2007 vom 1. Juni 2007 E. 1.3; 5D_41/2007 vom 27. November 2007 E. 3.2; 5A_326/2009 vom 24. Dezember 2009 E. 1.1), weshalb der Fristenstillstand, wie vorstehend erwähnt, nicht zur Anwendung kommt.

3.
Infolge Ablaufes der Rechtsmittelfrist erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. a
SR 211.231 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG) - Partnerschaftsgesetz
PartG Art. 17 Aufhebung des Zusammenlebens
1    Eine Partnerin oder ein Partner ist berechtigt, das Zusammenleben aus wichtigen Gründen aufzuheben.
2    Auf Antrag muss das Gericht:
a  die Geldbeiträge festlegen, welche die Partnerinnen oder Partner einander schulden;
b  die Benützung der Wohnung und des Hausrats regeln.
3    Eine Partnerin oder ein Partner kann den Antrag auch stellen, wenn die oder der andere das Zusammenleben grundlos ablehnt.
3bis    Hat eine Partnerin oder ein Partner das minderjährige Kind der oder des anderen adoptiert, so trifft das Gericht nach den Artikeln 270-327c ZGB16 die nötigen Massnahmen.17
4    Verändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Antrag die Massnahmen an oder hebt sie auf.
BGG).

4.
Weil die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos zu bezeichnen ist, fehlt es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1
SR 211.231 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG) - Partnerschaftsgesetz
PartG Art. 17 Aufhebung des Zusammenlebens
1    Eine Partnerin oder ein Partner ist berechtigt, das Zusammenleben aus wichtigen Gründen aufzuheben.
2    Auf Antrag muss das Gericht:
a  die Geldbeiträge festlegen, welche die Partnerinnen oder Partner einander schulden;
b  die Benützung der Wohnung und des Hausrats regeln.
3    Eine Partnerin oder ein Partner kann den Antrag auch stellen, wenn die oder der andere das Zusammenleben grundlos ablehnt.
3bis    Hat eine Partnerin oder ein Partner das minderjährige Kind der oder des anderen adoptiert, so trifft das Gericht nach den Artikeln 270-327c ZGB16 die nötigen Massnahmen.17
4    Verändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Antrag die Massnahmen an oder hebt sie auf.
BGG) und ist das entsprechende Gesuch abzuweisen.
Angesichts der konkreten Umstände rechtfertigt es sich jedoch, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1
SR 211.231 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG) - Partnerschaftsgesetz
PartG Art. 17 Aufhebung des Zusammenlebens
1    Eine Partnerin oder ein Partner ist berechtigt, das Zusammenleben aus wichtigen Gründen aufzuheben.
2    Auf Antrag muss das Gericht:
a  die Geldbeiträge festlegen, welche die Partnerinnen oder Partner einander schulden;
b  die Benützung der Wohnung und des Hausrats regeln.
3    Eine Partnerin oder ein Partner kann den Antrag auch stellen, wenn die oder der andere das Zusammenleben grundlos ablehnt.
3bis    Hat eine Partnerin oder ein Partner das minderjährige Kind der oder des anderen adoptiert, so trifft das Gericht nach den Artikeln 270-327c ZGB16 die nötigen Massnahmen.17
4    Verändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Antrag die Massnahmen an oder hebt sie auf.
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Mai 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5A_376/2017
Datum : 23. Mai 2017
Publiziert : 09. Juni 2017
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Familienrecht
Gegenstand : Ausstand (Partnerschaftsschutz und Auflösung der eingetragenen Partnerschaft)


Gesetzesregister
BGG: 46  64  66  72  75  92  98  100  108
PartG: 17
SR 211.231 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG) - Partnerschaftsgesetz
PartG Art. 17 Aufhebung des Zusammenlebens
1    Eine Partnerin oder ein Partner ist berechtigt, das Zusammenleben aus wichtigen Gründen aufzuheben.
2    Auf Antrag muss das Gericht:
a  die Geldbeiträge festlegen, welche die Partnerinnen oder Partner einander schulden;
b  die Benützung der Wohnung und des Hausrats regeln.
3    Eine Partnerin oder ein Partner kann den Antrag auch stellen, wenn die oder der andere das Zusammenleben grundlos ablehnt.
3bis    Hat eine Partnerin oder ein Partner das minderjährige Kind der oder des anderen adoptiert, so trifft das Gericht nach den Artikeln 270-327c ZGB16 die nötigen Massnahmen.17
4    Verändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Antrag die Massnahmen an oder hebt sie auf.
ZPO: 305
BGE Register
133-III-393
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ausstand • beschwerdefrist • beschwerdegegner • bundesgericht • entscheid • gerichtskosten • gerichtsschreiber • lausanne • leben • postaufgabe • rechtsmittelbelehrung • sachverhalt • summarisches verfahren • unentgeltliche rechtspflege • verfahrensbeteiligter • vorsorgliche massnahme • weiler • wiese • zwischenentscheid