Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C 52/2008
Urteil vom 23. Mai 2008
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
Parteien
Bundesamt für Sozialversicherungen, 3003 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
A.________ AG, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid
des Obergerichts des Kantons Schaffhausen
vom 30. November 2007.
Sachverhalt:
A.
Die A.________ AG ist der Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie, Zürich (im Folgenden: Ausgleichskasse), angeschlossen. Die Revisionsstelle der Ausgleichskasse führte bei der A.________ AG am 13. September und 19. November 2004 sowie am 8. Juni 2005 eine Arbeitgeberkontrolle durch. Dabei gelangte sie zur Auffassung, dass es sich bei gewissen Einlagen der A.________ AG in die Pensionskasse X.________ AG im Jahre 2001 bzw. (seit einem am 1. Januar 2002 erfolgten Namenswechsel) in die Pensionskasse Y.________ AG in den Jahren 2002 bis 2004 um massgebenden Lohn handle. Mit Verfügung vom 7. August 2006, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 20. November 2006, forderte die Ausgleichskasse von der A.________ AG die Nachzahlung paritätischer Beiträge in der Höhe von Fr. 392'719.85 zuzüglich Verwaltungskosten und Verzugszinsen.
B.
Die A.________ AG erhob hiegegen Beschwerde beim Obergericht des Kantons Schaffhausen. Dieses hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 30. November 2007 gut und hob die Verfügung sowie den Einspracheentscheid auf.
C.
Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) erhebt Beschwerde mit dem Antrag, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache sei an die Ausgleichskasse zurückzuweisen, damit sie die Beiträge unter Berücksichtigung von aArt. 8ter Abs. 1 lit. c
AHVV neu festsetze.
Die A.________ AG beantragt Abweisung der Beschwerde, die Ausgleichskasse schliesst sich dem Antrag des BSV an. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
BGG beruht (Art. 105 Abs. 1
und 2
BGG), sofern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG).
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140).
Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen (Art. 107 Abs. 1
BGG).
2.
Die Vorinstanz legt die gesetzlichen Bestimmungen sowie die Rechtsprechung zur Beitragserhebung vom Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (Art. 5 Abs. 1
AHVG), zum massgebenden Lohn (Art. 5 Abs. 2
AHVG, Art. 7 lit. q
AHVV [in der bis 31. Dezember 2007 anwendbar gewesenen Form] in Verbindung mit Art. 8ter
AHVV [ebenfalls in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung], Art. 5 Abs. 4
AHVG [in Kraft gewesen bis 31. Dezember 2007] in Verbindung mit Art. 8 ff
. AHVV; BGE 133 V 153 E. 3.1 S. 156) sowie zum Bezugstermin und -verfahren (Art. 14 Abs. 1
AHVG) zutreffend dar. Darauf wird verwiesen.
Richtig ist insbesondere auch, dass nach Art. 8 lit. a
AHVV reglementarische Beiträge des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen, welche die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) erfüllen, nicht zum massgebenden Lohn gehören, sofern sie reglementarisch bzw. statutarisch geschuldet, d.h. im Reglement grundsätzlich oder in bestimmtem Zusammenhang vorgeschrieben sind und nicht vom Gutdünken des Arbeitgebers abhängen. Die blosse Zulässigkeit von Einlagen des Arbeitgebers verleiht diesen dagegen nicht den Charakter reglementarischer Beiträge (Urteil H 32/04 vom 6. September 2004, E. 4.3; publiziert in: AHI 2004 S. 253).
3.
Der Sachverhalt ist unbestritten. Nach dem Reglement der Pensionskasse X.________ AG (hier massgebende Fassung gemäss dem am 15. November 2000 beschlossenen Nachtrag Nr. 1; im Folgenden: Reglementsnachtrag) ist ein vorzeitiger Bezug der Alterspension ab dem zurückgelegten 60. Altersjahr möglich, sofern (unter anderem) die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Einvernehmen mit der Unternehmung erfolgt ist (Art. 18.4 lit. B Reglementsnachtrag). Für den vorzeitigen Bezug kommt in diesem Fall bis zu einem bestimmten Anteil die Pensionskasse auf, die verbleibenden Kosten entfallen auf die Unternehmung (Art. 18
.7 Reglementsnachtrag). Streitig ist, ob diese Leistung der Unternehmung an die Pensionskasse unter Art. 8 lit. a
AHVV fällt.
4.
4.1 Bei den fraglichen Zahlungen der A.________ AG in den Jahren 2002 bis 2004 handelt es sich unbestrittenermassen um Beiträge der Arbeitgeberin an eine Vorsorgeeinrichtung, welche die Voraussetzungen der Steuerbefreiung erfüllen. Weiter sind die Beiträge im Reglement der Pensionskasse vorgesehen. Die Vorinstanz verneinte eine Beitragspflicht der Beschwerdegegnerin und erwog, soweit die Wegleitung des BSV über den massgebenden Lohn (WML) in der AHV, IV und EO in Rz. 2164.1 über Art. 8 lit. a
AHVV hinausgehende zusätzliche Bedingungen an die Ausnahme vom massgebenden Lohn knüpfe, könne die Verwaltungsweisung auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt keine Anwendung finden.
Demgegenüber bringt das Beschwerde führende Amt vor, die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin hänge allein davon ab, ob sie im konkreten Einzelfall einer vorzeitigen Pensionierung eines Versicherten und damit der Kostenübernahme ausdrücklich zustimme oder nicht. Die vorzeitige Pensionierung sei mit Abschluss dieser individuellen Vereinbarung herbeigeführt und damit die Realisierung des versicherten Risikos ausgelöst worden. Es verhalte sich somit gleich wie in dem in BGE 133 V 556 beurteilten Fall, weshalb die von der Beschwerdegegnerin geleisteten Beiträge keinen reglementarischen Charakter aufwiesen und damit beitragspflichtig seien.
4.2
4.2.1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im bereits erwähnten Urteil H 32/04, E. 4.2.2, ausgeführt, die blosse Zulässigkeit von Einlagen des Arbeitgebers verleihe diesen nicht den Charakter von reglementarischen Beiträgen im Sinne von Art. 8 lit. a
AHVV. Dazu sei vielmehr erforderlich, dass das Reglement die Einzahlung (entweder grundsätzlich oder in einem bestimmten Zusammenhang) verlange. In jenem Fall wurde diese Voraussetzung verneint für eine Leistung, die nicht im Vorsorgereglement, sondern in einem Sozialplan festgelegt war.
4.2.2 In BGE 133 V 556, auf den sich sowohl die Vorinstanz als auch das Beschwerde führende Amt berufen, hat sich das Bundesgericht erneut zu Art. 8 lit. a
AHVV geäussert. In diesem Entscheid ging es um Beiträge, welche der Bund als Arbeitgeber aus Anlass vorzeitiger Pensionierung bei Umstrukturierungen nach Massgabe von Art. 105
Bundespersonalverordnung (BPV; SR 172.220.111.3) an die Pensionskasse des Bundes Publica erbringt. Das Bundesgericht hat dort den Normzweck von Art. 8 lit. a
AHVV wie folgt dargelegt: Was der Arbeitgeber gestützt auf - ihm grundsätzlich entzogene, jedenfalls nicht ad hoc im Einzelfall abänderbare - normative Grundlagen zu bezahlen hat, sei es regelmässig, periodisch oder im Fall einer vorzeitigen Pensionierung, soll von der AHV-rechtlichen Beitragspflicht befreit sein (E. 7.4). Es hat sodann darauf hingewiesen, dass im öffentlichen Recht sowohl das Arbeitsverhältnis als auch das Berufsvorsorgeverhältnis oft durch den gleichen Erlassgeber normiert sind. Die zur Diskussion stehende Vorruhestandsregelung liegt bezüglich ihrer Normierung und Anwendung im Einzelfall in der Kompetenz des Bundes als Arbeitgeber, wobei er die Bedingungen der Leistungsausrichtung grundsätzlich jederzeit ändern kann (E. 7.5). Gegen
die Annahme reglementarischer Beiträge spricht entscheidend der Umstand, dass die Eidgenossenschaft als Arbeitgeberin frei darüber befindet, welche Arbeitnehmer in einer konkreten betrieblichen Situation vorzeitig pensioniert und welche weiter beschäftigt werden sollen. Entscheidet sich die zuständige Amtsstelle - in Wahrnehmung ihres Führungsauftrages und des ihr dabei zustehenden Gestaltungsspielraumes im Rahmen bundesrätlicher oder departementaler Vorgaben - für die erste Variante, müssen als zwangsläufige Folge dieses Unternehmensentscheides der Publica durch den Bund gestützt auf Art. 105 Abs. 3
BPV die fehlenden Deckungskapitalien erstattet werden. Die Zahlungspflicht erwächst dem Bund mithin nur und erst, weil und nachdem das versicherte Risiko der unverschuldeten Entlassung in Form einseitig angeordneter vorzeitiger Pensionierung schon herbeigeführt worden ist. Demgegenüber meint reglementarische Beiträge im Sinne der Verordnungsbestimmung finanzielle Zuwendungen an die berufliche Vorsorge, welche - wie es deren Wesen als Versicherung entspricht - vor Eintritt der versicherten Risiken verbindlich (durch Vertrag oder Gesetz) festgelegt worden und vom Arbeitgeber während des Vorsorgeverhältnisses oder spätestens im ebenfalls
zum Voraus festgelegten künftigen Versicherungsfall zu entrichten sind. Als Beispiel für Beiträge im Sinne von Art. 8 lit. a
AHVV nannte das Gericht den Fall, in dem ein Gesamtarbeitsvertrag festlegt, dass die Arbeitnehmer mit 60 Jahren vorzeitig in Pension gehen können und der Arbeitgeber für die Kosten dieser Frühpensionierungen aufkommt. Davon kann aber nicht gesprochen werden, weil der Eidgenossenschaft die Pflicht zur Beitragsleistung erst entsteht, wenn das im Rahmen der weitergehenden beruflichen Vorsorge versicherte Risiko der unverschuldeten Entlassung sich verwirklicht hat. Die Pflicht zur Nachschussleistung nach Art. 105 Abs. 3
BPV ist daher nicht berufsvorsorge- und versicherungsrechtlicher Natur sondern Ausdruck des Versorgungsprinzips, wie es dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zwischen dem Bund und seinen Angestellten in verschiedener Hinsicht zugrunde liegt (E. 7.6).
4.3 Die hier zur Diskussion stehenden Einlagen unterscheiden sich in mehrfacher Hinsicht von den Leistungen, die in den genannten Entscheiden zu beurteilen waren.
4.3.1 Zunächst sind hier im Gegensatz zu dem im Urteil H 32/04 beurteilten Fall - wo entscheidend darauf abgestellt wurde, dass der Sozialplan, welcher die betreffenden Leistungen vorsah, nicht Bestandteil des Vorsorgereglements war, sondern diese in einem Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorgesehen waren - die Leistungen des Arbeitgebers im Vorsorgereglement vorgesehen. Die Arbeitgeberin hat sie im Falle einer vorzeitigen Pensionierung zu bezahlen, sofern die im Reglement genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Leistung der Arbeitgeberin erfolgt somit auf reglementarischer Grundlage in einem bestimmten Zusammenhang, wie es die Rechtsprechung verlangt (vgl. E. 4.2.2 des soeben angeführten Urteils H 32/04).
4.3.2 Anders als bei den in BGE 133 V 556 beurteilten Beiträgen nach Art. 105
BPV legt die Arbeitgeberin weiter auch nicht zugleich die vorsorgerechtlichen Bestimmungen fest. Diese sind vielmehr im Pensionskassenreglement normiert, welches nicht einseitig durch die Arbeitgeberin, sondern nur durch den paritätisch besetzten Stiftungsrat (Art. 41 und 50 des Reglements; Art. 51
BVG) geändert werden kann.
4.3.3 Schliesslich geht es hier im Unterschied zu BGE 133 V 556 nicht um einseitige unverschuldete Entlassungen der Arbeitnehmer bei unternehmensbedingten Umstrukturierungen (vgl. Art. 104
-106
BPV), sondern um vorzeitige Pensionierungen, welche im Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer (in der Regel wohl auf dessen Wunsch) und Arbeitgeberin erfolgen. Leistungen bei vorzeitiger Pensionierung sind vom Normzweck von Art. 8 lit. a
AHVV mitumfasst (BGE 133 V 556 E. 7.4). Die Leistung ist zudem - wie in BGE 133 V 556 E. 7.5 vorausgesetzt - spätestens beim Eintritt des Versicherungsfalls zu entrichten, der seinerseits zum Voraus festgelegt ist (reglementarische Möglichkeit der Pensionierung mit 60 Jahren, wie in dem in BGE 133 V 556 E. 7.5 genannten Beispiel).
4.4 Das BSV erblickt eine entscheidende Parallele zu dem in BGE 133 V 556 entschiedenen Fall darin, dass die Arbeitgeberin auch hier im Einzelfall frei darüber entscheide, wer mit ihrem Einverständnis vorzeitig pensioniert wird. Damit könne sie von Fall zu Fall der Kostenübernahme frei zustimmen oder diese ablehnen, weshalb der Beitrag keinen reglementarischen Charakter im Sinne von Art. 8 lit. a
AHVV aufweise.
4.4.1 Es trifft zu, dass das Reglement die Leistungspflicht der Arbeitgeberin vom Einvernehmen zwischen dem Versicherten und der Unternehmung abhängig macht, aber keine Gründe oder Kriterien nennt, nach denen die Arbeitgeberin einer vorzeitigen Pensionierung zuzustimmen hat. Dies ergibt sich indes zwangsläufig aus der Natur der Sache: Ein Einvernehmen zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmer kann nur im arbeitsvertraglichen Verhältnis zwischen diesen beiden Parteien zustande kommen, welches sowohl vom Vorsorgeverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Vorsorgeeinrichtung als auch vom Verhältnis zwischen Arbeitgeberin und Vorsorgeeinrichtung zu trennen ist. Die näheren Umstände eines Einvernehmens können hingegen naturgemäss nicht im Vorsorgereglement normiert werden (BGE 133 V 556 E. 7.5, S. 561).
4.4.2 Das BSV hat in Rz. 2164.1 WML festgelegt, dass auch Einlagen des Arbeitgebers zum massgebenden Lohn gehören, die zwar vom Reglement der Vorsorgeeinrichtung zwingend vorgeschrieben sind, bei denen aber der Arbeitgeber direkt oder indirekt bestimmen kann, ob bzw. zu Gunsten welcher Personen er sie leisten muss. Die Ausgleichskasse hat sich in ihrer Verfügung auf diese Weisung berufen, die wohl für sie, aber nicht für die Gerichte verbindlich und im Übrigen in der von ihr angeführten Fassung erst ab 1. Januar 2006 gültig ist. Das (auch in die Rz. 2164.1 WML in der seit 1. Januar 2006 gültigen Form aufgenommene) Kriterium, wonach es auf die Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers ankommt, stellt indes eine zusätzliche, in der Verordnung nicht enthaltene Voraussetzung auf (vgl. Art. 8 lit. a
AHVV), die sich in dieser Form auch nicht aus der zitierten Rechtsprechung ergibt. Jeder Arbeitgeberbeitrag an eine Vorsorgeeinrichtung ist zwangsläufig Folge des Entscheids des Arbeitgebers, eine Person anzustellen und ihr einen Lohn in bestimmter Höhe zu bezahlen. Es ist somit immer der Arbeitgeber, welcher direkt oder indirekt bestimmt, ob er zu Gunsten bestimmter Personen Einlagen in die Pensionskasse leistet. Demgegenüber hätte die
Argumentation des Bundesamtes zur Folge, dass Art. 8 lit. a
AHVV toter Buchstabe bliebe, was nicht dem Sinn der Bestimmung entsprechen kann. Auch wenn ein Arbeitsvertrag bereits vorliegt und demzufolge eine Pflicht des Arbeitgebers besteht, den vereinbarten Lohn zu bezahlen, so gibt es doch weiterhin Leistungen, welche der Arbeitgeber freiwillig erbringen kann (Lohnerhöhungen, Boni usw.), und die dann zum versicherten Lohn gehören. Es würde dem Normzweck von Art. 8 lit. a
AHVV klar widersprechen, die Pensionskassenbeiträge auf solchen Leistungen von dessen Geltungsbereich deshalb auszunehmen, weil sie auf einen autonomen Entscheid des Arbeitgebers zurückgehen (BGE 133 V 556 E. 7.4 S. 506 f.).
4.4.3 Für die Anwendung von Art. 8 lit. a
AHVV genügt es, dass die Leistung des Arbeitgebers an die Vorsorgeeinrichtung zwingend im Vorsorgereglement verlangt wird, sobald eine bestimmte, im Arbeitsverhältnis begründete Situation vorliegt, unabhängig davon, ob sich diese Situation zwingend aus dem arbeitsrechtlichen Verhältnis ergibt oder ob dem Arbeitgeber ein gewisser Spielraum in ihrer Herbeiführung zusteht. Diese Voraussetzungen sind für die hier streitigen Leistungen erfüllt, zumal diesbezüglich kein Unterschied zwischen laufenden und einmaligen Beiträgen besteht (BGE 133 V 556 E. 7.3 und 7.4 S. 560 f.; H 32/04 E. 4.2.1 mit Hinweis auf die Erläuterungen des BSV zur Verordnungsänderung vom 16. September 1996 in: AHI 1996 S. 263 ff. [S. 273]; vgl. auch BGE 129 V 293 E. 3.2 S. 295 ff., 133 V 563 E. 1.2 S. 564). Es handelt sich nicht - wie bei den Leistungen nach Art. 105
BPV - um dienstrechtliche Leistungen an Entlassene bei Umstrukturierungen, welche nur im Rahmen von aArt. 8ter Abs. 1 lit. c
AHVV von der Beitragspflicht ausgenommen sind (vgl. BGE 133 V 153; 133 V 556, nicht publ. E. 8), sondern um vorsorgerechtliche Beiträge im Sinne von Art. 8 lit. a
AHVV.
5.
Das unterliegende Beschwerde führende Amt trägt keine Kosten (Art. 66 Abs. 4
BGG), hat jedoch der obsiegenden Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1
und 2
BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Das beschwerdeführende Amt hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2500.- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und der Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. Mai 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Meyer Bollinger Hammerle
Tribunal federal
{T 0/2}
9C 52/2008
Urteil vom 23. Mai 2008
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
Parteien
Bundesamt für Sozialversicherungen, 3003 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
A.________ AG, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid
des Obergerichts des Kantons Schaffhausen
vom 30. November 2007.
Sachverhalt:
A.
Die A.________ AG ist der Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie, Zürich (im Folgenden: Ausgleichskasse), angeschlossen. Die Revisionsstelle der Ausgleichskasse führte bei der A.________ AG am 13. September und 19. November 2004 sowie am 8. Juni 2005 eine Arbeitgeberkontrolle durch. Dabei gelangte sie zur Auffassung, dass es sich bei gewissen Einlagen der A.________ AG in die Pensionskasse X.________ AG im Jahre 2001 bzw. (seit einem am 1. Januar 2002 erfolgten Namenswechsel) in die Pensionskasse Y.________ AG in den Jahren 2002 bis 2004 um massgebenden Lohn handle. Mit Verfügung vom 7. August 2006, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 20. November 2006, forderte die Ausgleichskasse von der A.________ AG die Nachzahlung paritätischer Beiträge in der Höhe von Fr. 392'719.85 zuzüglich Verwaltungskosten und Verzugszinsen.
B.
Die A.________ AG erhob hiegegen Beschwerde beim Obergericht des Kantons Schaffhausen. Dieses hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 30. November 2007 gut und hob die Verfügung sowie den Einspracheentscheid auf.
C.
Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) erhebt Beschwerde mit dem Antrag, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache sei an die Ausgleichskasse zurückzuweisen, damit sie die Beiträge unter Berücksichtigung von aArt. 8ter Abs. 1 lit. c
|
SR 831.101 AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Art. 8ter [1] Sozialleistungen bei Entlassungen aus betrieblichen Gründen |
||||||
| Leistungen des Arbeitgebers bei Entlassungen aus betrieblichen Gründen sind bis zur Höhe des viereinhalbfachen Betrages der maximalen jährlichen Altersrente vom massgebenden Lohn ausgenommen. [2] | ||||||
| Als betriebliche Gründe gelten Betriebsschliessungen, -zusammenlegungen und -restrukturierungen. Eine Betriebsrestrukturierung liegt vor: | ||||||
| wenn die Voraussetzungen nach Artikel 53b Absatz 1 Buchstabe a oder b des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 [3] über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge für eine Teilliquidation der Vorsorgeeinrichtung, welche die obligatorische berufliche Vorsorge durchführt, erfüllt sind; oder | ||||||
| im Falle einer durch Sozialplan geregelten kollektiven Entlassung. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. 1 der V vom 18. Sept. 2000 (AS 2000 2629). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5125). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes. [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3331). [3] SR 831.40 | ||||||
Die A.________ AG beantragt Abweisung der Beschwerde, die Ausgleichskasse schliesst sich dem Antrag des BSV an. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 95 Schweizerisches Recht |
||||||
| Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: | ||||||
| Bundesrecht; | ||||||
| Völkerrecht; | ||||||
| kantonalen verfassungsmässigen Rechten; | ||||||
| kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| interkantonalem Recht. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 95 Schweizerisches Recht |
||||||
| Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: | ||||||
| Bundesrecht; | ||||||
| Völkerrecht; | ||||||
| kantonalen verfassungsmässigen Rechten; | ||||||
| kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| interkantonalem Recht. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 105 Massgebender Sachverhalt |
||||||
| Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. | ||||||
| Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 105 Massgebender Sachverhalt |
||||||
| Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. | ||||||
| Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts |
||||||
| Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 106 Rechtsanwendung |
||||||
| Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. | ||||||
| Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. | ||||||
Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen (Art. 107 Abs. 1
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 107 Entscheid |
||||||
| Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. | ||||||
| Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat. | ||||||
| Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt. [1] | ||||||
| Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954 [2] entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [2] SR 232.14 [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). | ||||||
2.
Die Vorinstanz legt die gesetzlichen Bestimmungen sowie die Rechtsprechung zur Beitragserhebung vom Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (Art. 5 Abs. 1
|
SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 5 Beiträge von Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit 1. Grundsatz |
||||||
| Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben. [1] | ||||||
| Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen. | ||||||
| Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienglieder gilt nur der Barlohn: | ||||||
| bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben; sowie | ||||||
| nach dem letzten Tag des Monats, in welchem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreicht haben. [3] | ||||||
| Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen. | ||||||
| ... [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 23952413; BBl 2018 2527). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1956 (AS 1957 262; BBl 1956 I 1429). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 359; BBl 2002 3605). | ||||||
|
SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 5 Beiträge von Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit 1. Grundsatz |
||||||
| Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben. [1] | ||||||
| Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen. | ||||||
| Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienglieder gilt nur der Barlohn: | ||||||
| bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben; sowie | ||||||
| nach dem letzten Tag des Monats, in welchem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreicht haben. [3] | ||||||
| Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen. | ||||||
| ... [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 23952413; BBl 2018 2527). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1956 (AS 1957 262; BBl 1956 I 1429). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 359; BBl 2002 3605). | ||||||
|
SR 831.101 AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Art. 7 Bestandteile des massgebenden Lohnes |
||||||
| Zu dem für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn gehören insbesondere: [1] | ||||||
| Zeit-, Stück- (Akkord-) und Prämienlohn, einschliesslich Entschädigungen für Überzeitarbeit, Nachtarbeit und Stellvertreterdienst; | ||||||
| Orts- und Teuerungszulagen; | ||||||
| Gratifikationen, Treue- und Leistungsprämien; | ||||||
| geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen; für die Zeitpunkte der Beitragserhebung und für die Bewertung gelten die Vorschriften über die direkte Bundessteuer; | ||||||
| Entgelte der Kommanditäre, die aus einem Arbeitsverhältnis zur Kommanditgesellschaft fliessen; Gewinnanteile der Arbeitnehmer, soweit sie den Zins einer allfälligen Kapitaleinlage übersteigen; | ||||||
| Trinkgelder, soweit sie einen wesentlichen Teil des Lohnes darstellen; | ||||||
| regelmässige Naturalbezüge; | ||||||
| Provisionen und Kommissionen; | ||||||
| Tantiemen, feste Entschädigungen und Sitzungsgelder an die Mitglieder der Verwaltung und der geschäftsführenden Organe; | ||||||
| Einkommen der Behördemitglieder von Bund, Kantonen und der Gemeinden; | ||||||
| Sporteln und Wartegelder an in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehende Versicherte, unter Vorbehalt abweichender kantonaler Regelungen; | ||||||
| Honorare der Privatdozenten und ähnlich besoldeter Lehrkräfte; | ||||||
| Leistungen des Arbeitgebers bei einer Arbeitsverhinderung aufgrund von Unfall oder Krankheit; | ||||||
| Leistungen des Arbeitgebers bei einer Arbeitsverhinderung aufgrund von Dienstleistung im Sinne von Artikel 1a des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952 [9] (EOG) oder Elternschaft; | ||||||
| Ferien- und Feiertagsentschädigungen; | ||||||
| Leistungen des Arbeitgebers, die in der Übernahme des Arbeitnehmerbeitrages für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die Erwerbsersatzordnung und die Arbeitslosenversicherung sowie der Steuern bestehen; ausgenommen ist die Übernahme der Arbeitnehmerbeiträge auf Naturalleistungen und Globallöhnen; | ||||||
| Leistungen des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, soweit sie nicht gemäss Artikel 8bis oder 8ter vom massgebenden Lohn ausgenommen sind; Renten werden in Kapital umgerechnet; das BSV [12] stellt dafür verbindliche Tabellen auf. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4711). [2] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6329). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6329). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Jan. 1976 (AS 1974 1594). [6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2579). [7] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 462). [8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 462). [9] SR 834.1 [10] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 1978 (AS 1978 420). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5125). [11] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Mai 1981 (AS 1981 538). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5125). [12] Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. | ||||||
|
SR 831.101 AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Art. 8ter [1] Sozialleistungen bei Entlassungen aus betrieblichen Gründen |
||||||
| Leistungen des Arbeitgebers bei Entlassungen aus betrieblichen Gründen sind bis zur Höhe des viereinhalbfachen Betrages der maximalen jährlichen Altersrente vom massgebenden Lohn ausgenommen. [2] | ||||||
| Als betriebliche Gründe gelten Betriebsschliessungen, -zusammenlegungen und -restrukturierungen. Eine Betriebsrestrukturierung liegt vor: | ||||||
| wenn die Voraussetzungen nach Artikel 53b Absatz 1 Buchstabe a oder b des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 [3] über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge für eine Teilliquidation der Vorsorgeeinrichtung, welche die obligatorische berufliche Vorsorge durchführt, erfüllt sind; oder | ||||||
| im Falle einer durch Sozialplan geregelten kollektiven Entlassung. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. 1 der V vom 18. Sept. 2000 (AS 2000 2629). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5125). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes. [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3331). [3] SR 831.40 | ||||||
|
SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 5 Beiträge von Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit 1. Grundsatz |
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| Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben. [1] | ||||||
| Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen. | ||||||
| Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienglieder gilt nur der Barlohn: | ||||||
| bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben; sowie | ||||||
| nach dem letzten Tag des Monats, in welchem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreicht haben. [3] | ||||||
| Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen. | ||||||
| ... [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 23952413; BBl 2018 2527). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1956 (AS 1957 262; BBl 1956 I 1429). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 359; BBl 2002 3605). | ||||||
|
SR 831.101 AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Art. 8 [1] Ausnahmen vom massgebenden Lohn |
||||||
| Nicht zum massgebenden Lohn gehören: | ||||||
| reglementarische Beiträge des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen, welche die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach dem DBG [2] erfüllen; | ||||||
| Beiträge des Arbeitgebers an die Kranken- und Unfallversicherer seiner Arbeitnehmer sowie an Familienausgleichskassen, sofern alle Arbeitnehmer gleich behandelt werden; | ||||||
| Zuwendungen des Arbeitgebers beim Tod Angehöriger von Arbeitnehmern, an Hinterlassene von Arbeitnehmern, bei Firmenjubiläen, Verlobung, Hochzeit oder Bestehen von beruflichen Prüfungen; | ||||||
| Leistungen des Arbeitgebers an Arzt-, Arznei-, Spital- oder Kurkosten, sofern diese nicht durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 25-31 des BG vom 18. März 1994 [3] über die Krankenversicherung - KVG) gedeckt sind und alle Arbeitnehmer gleich behandelt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2758). [2] SR 642.11 [3] SR 832.10 | ||||||
|
SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 14 Bezugstermine und -verfahren |
||||||
| Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten. | ||||||
| Die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, die Beiträge der Nichterwerbstätigen sowie die Beiträge der Arbeitnehmer ohne beitragspflichtige Arbeitgeber sind periodisch festzusetzen und zu entrichten. Der Bundesrat bestimmt die Bemessungs- und Beitragsperioden. [1] | ||||||
| Die Beiträge von Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, sind erst dann festzusetzen und unter Vorbehalt von Artikel 16 Absatz 1 zu entrichten, wenn: | ||||||
| diese Personen als Flüchtlinge anerkannt wurden; | ||||||
| diesen Personen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird; oder | ||||||
| auf Grund des Alters, des Todes oder der Invalidität dieser Personen ein Leistungsanspruch im Sinne dieses Gesetzes oder des IVG [2] entsteht. [3] | ||||||
| In der Regel werden die von den Arbeitgebern zu entrichtenden Beiträge im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG [4] eingefordert. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Beiträge. [5] | ||||||
| Der Bundesrat erlässt Vorschriften über: | ||||||
| die Zahlungstermine für die Beiträge; | ||||||
| das Mahn- und Veranlagungsverfahren; | ||||||
| die Nachzahlung zu wenig bezahlter Beiträge; | ||||||
| den Erlass der Nachzahlung, auch in Abweichung von Artikel 24 ATSG; | ||||||
| ... [8]. [9] | ||||||
| Der Bundesrat kann bestimmen, dass auf einem jährlichen massgebenden Lohn bis zum Betrag der maximalen monatlichen Altersrente keine Beiträge entrichtet werden müssen; er kann diese Möglichkeit für bestimmte Tätigkeiten ausschliessen. Der Arbeitnehmer kann jedoch in jedem Fall verlangen, dass der Arbeitgeber die Beiträge entrichtet. [10] | ||||||
| Der Bundesrat kann zudem bestimmen, dass auf einem jährlichen Einkommen aus einer nebenberuflich ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit bis zum Betrag der maximalen monatlichen Altersrente nur auf Verlangen des Versicherten Beiträge erhoben werden. [11] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 1953, in Kraft seit 1. Jan. 1954 (AS 1954 211; BBl 1953 II 81). [2] SR 831.20 [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4817; BBl 2002 6845). [4] SR 830.1 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [7] Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [8] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [9] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 391; BBl 1976 III 1). [10] Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 359; BBl 2002 3605). [11] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543). | ||||||
Richtig ist insbesondere auch, dass nach Art. 8 lit. a
|
SR 831.101 AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Art. 8 [1] Ausnahmen vom massgebenden Lohn |
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| Nicht zum massgebenden Lohn gehören: | ||||||
| reglementarische Beiträge des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen, welche die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach dem DBG [2] erfüllen; | ||||||
| Beiträge des Arbeitgebers an die Kranken- und Unfallversicherer seiner Arbeitnehmer sowie an Familienausgleichskassen, sofern alle Arbeitnehmer gleich behandelt werden; | ||||||
| Zuwendungen des Arbeitgebers beim Tod Angehöriger von Arbeitnehmern, an Hinterlassene von Arbeitnehmern, bei Firmenjubiläen, Verlobung, Hochzeit oder Bestehen von beruflichen Prüfungen; | ||||||
| Leistungen des Arbeitgebers an Arzt-, Arznei-, Spital- oder Kurkosten, sofern diese nicht durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 25-31 des BG vom 18. März 1994 [3] über die Krankenversicherung - KVG) gedeckt sind und alle Arbeitnehmer gleich behandelt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2758). [2] SR 642.11 [3] SR 832.10 | ||||||
3.
Der Sachverhalt ist unbestritten. Nach dem Reglement der Pensionskasse X.________ AG (hier massgebende Fassung gemäss dem am 15. November 2000 beschlossenen Nachtrag Nr. 1; im Folgenden: Reglementsnachtrag) ist ein vorzeitiger Bezug der Alterspension ab dem zurückgelegten 60. Altersjahr möglich, sofern (unter anderem) die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Einvernehmen mit der Unternehmung erfolgt ist (Art. 18.4 lit. B Reglementsnachtrag). Für den vorzeitigen Bezug kommt in diesem Fall bis zu einem bestimmten Anteil die Pensionskasse auf, die verbleibenden Kosten entfallen auf die Unternehmung (Art. 18
|
SR 831.101 AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Art. 18 [1] Abzüge vom Einkommen |
||||||
| Für die Ausscheidung und das Ausmass der nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben a-e AHVG zulässigen Abzüge sind die Vorschriften über die direkte Bundessteuer massgebend. | ||||||
| Die Geschäftsverluste nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c AHVG können abgezogen werden, wenn sie im jeweiligen und dem unmittelbar vorangegangenen Beitragsjahr eingetreten und verbucht worden sind. [2] | ||||||
| Der Zinssatz nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f AHVG entspricht der jährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen in Schweizer Franken der nicht öffentlichen inländischen Schuldner gemäss Statistik der Schweizerischen Nationalbank, auf- oder abgerundet auf das nächste halbe Prozent. Das Eigenkapital wird auf die nächsten 1000 Franken aufgerundet. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441). [2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5125). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes. [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4759). | ||||||
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SR 831.101 AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Art. 8 [1] Ausnahmen vom massgebenden Lohn |
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| Nicht zum massgebenden Lohn gehören: | ||||||
| reglementarische Beiträge des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen, welche die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach dem DBG [2] erfüllen; | ||||||
| Beiträge des Arbeitgebers an die Kranken- und Unfallversicherer seiner Arbeitnehmer sowie an Familienausgleichskassen, sofern alle Arbeitnehmer gleich behandelt werden; | ||||||
| Zuwendungen des Arbeitgebers beim Tod Angehöriger von Arbeitnehmern, an Hinterlassene von Arbeitnehmern, bei Firmenjubiläen, Verlobung, Hochzeit oder Bestehen von beruflichen Prüfungen; | ||||||
| Leistungen des Arbeitgebers an Arzt-, Arznei-, Spital- oder Kurkosten, sofern diese nicht durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 25-31 des BG vom 18. März 1994 [3] über die Krankenversicherung - KVG) gedeckt sind und alle Arbeitnehmer gleich behandelt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2758). [2] SR 642.11 [3] SR 832.10 | ||||||
4.
4.1 Bei den fraglichen Zahlungen der A.________ AG in den Jahren 2002 bis 2004 handelt es sich unbestrittenermassen um Beiträge der Arbeitgeberin an eine Vorsorgeeinrichtung, welche die Voraussetzungen der Steuerbefreiung erfüllen. Weiter sind die Beiträge im Reglement der Pensionskasse vorgesehen. Die Vorinstanz verneinte eine Beitragspflicht der Beschwerdegegnerin und erwog, soweit die Wegleitung des BSV über den massgebenden Lohn (WML) in der AHV, IV und EO in Rz. 2164.1 über Art. 8 lit. a
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SR 831.101 AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Art. 8 [1] Ausnahmen vom massgebenden Lohn |
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| Nicht zum massgebenden Lohn gehören: | ||||||
| reglementarische Beiträge des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen, welche die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach dem DBG [2] erfüllen; | ||||||
| Beiträge des Arbeitgebers an die Kranken- und Unfallversicherer seiner Arbeitnehmer sowie an Familienausgleichskassen, sofern alle Arbeitnehmer gleich behandelt werden; | ||||||
| Zuwendungen des Arbeitgebers beim Tod Angehöriger von Arbeitnehmern, an Hinterlassene von Arbeitnehmern, bei Firmenjubiläen, Verlobung, Hochzeit oder Bestehen von beruflichen Prüfungen; | ||||||
| Leistungen des Arbeitgebers an Arzt-, Arznei-, Spital- oder Kurkosten, sofern diese nicht durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 25-31 des BG vom 18. März 1994 [3] über die Krankenversicherung - KVG) gedeckt sind und alle Arbeitnehmer gleich behandelt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2758). [2] SR 642.11 [3] SR 832.10 | ||||||
Demgegenüber bringt das Beschwerde führende Amt vor, die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin hänge allein davon ab, ob sie im konkreten Einzelfall einer vorzeitigen Pensionierung eines Versicherten und damit der Kostenübernahme ausdrücklich zustimme oder nicht. Die vorzeitige Pensionierung sei mit Abschluss dieser individuellen Vereinbarung herbeigeführt und damit die Realisierung des versicherten Risikos ausgelöst worden. Es verhalte sich somit gleich wie in dem in BGE 133 V 556 beurteilten Fall, weshalb die von der Beschwerdegegnerin geleisteten Beiträge keinen reglementarischen Charakter aufwiesen und damit beitragspflichtig seien.
4.2
4.2.1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im bereits erwähnten Urteil H 32/04, E. 4.2.2, ausgeführt, die blosse Zulässigkeit von Einlagen des Arbeitgebers verleihe diesen nicht den Charakter von reglementarischen Beiträgen im Sinne von Art. 8 lit. a
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SR 831.101 AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Art. 8 [1] Ausnahmen vom massgebenden Lohn |
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| Nicht zum massgebenden Lohn gehören: | ||||||
| reglementarische Beiträge des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen, welche die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach dem DBG [2] erfüllen; | ||||||
| Beiträge des Arbeitgebers an die Kranken- und Unfallversicherer seiner Arbeitnehmer sowie an Familienausgleichskassen, sofern alle Arbeitnehmer gleich behandelt werden; | ||||||
| Zuwendungen des Arbeitgebers beim Tod Angehöriger von Arbeitnehmern, an Hinterlassene von Arbeitnehmern, bei Firmenjubiläen, Verlobung, Hochzeit oder Bestehen von beruflichen Prüfungen; | ||||||
| Leistungen des Arbeitgebers an Arzt-, Arznei-, Spital- oder Kurkosten, sofern diese nicht durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 25-31 des BG vom 18. März 1994 [3] über die Krankenversicherung - KVG) gedeckt sind und alle Arbeitnehmer gleich behandelt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2758). [2] SR 642.11 [3] SR 832.10 | ||||||
4.2.2 In BGE 133 V 556, auf den sich sowohl die Vorinstanz als auch das Beschwerde führende Amt berufen, hat sich das Bundesgericht erneut zu Art. 8 lit. a
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SR 831.101 AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Art. 8 [1] Ausnahmen vom massgebenden Lohn |
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| Nicht zum massgebenden Lohn gehören: | ||||||
| reglementarische Beiträge des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen, welche die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach dem DBG [2] erfüllen; | ||||||
| Beiträge des Arbeitgebers an die Kranken- und Unfallversicherer seiner Arbeitnehmer sowie an Familienausgleichskassen, sofern alle Arbeitnehmer gleich behandelt werden; | ||||||
| Zuwendungen des Arbeitgebers beim Tod Angehöriger von Arbeitnehmern, an Hinterlassene von Arbeitnehmern, bei Firmenjubiläen, Verlobung, Hochzeit oder Bestehen von beruflichen Prüfungen; | ||||||
| Leistungen des Arbeitgebers an Arzt-, Arznei-, Spital- oder Kurkosten, sofern diese nicht durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 25-31 des BG vom 18. März 1994 [3] über die Krankenversicherung - KVG) gedeckt sind und alle Arbeitnehmer gleich behandelt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2758). [2] SR 642.11 [3] SR 832.10 | ||||||
|
SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 105 [1] Massnahmen und Leistungen - (Art. 31 Abs. 5 BPG) |
||||||
| Zur sozialen Absicherung der Angestellten bei Umstrukturierungen und Reorganisationen können insbesondere die folgenden Massnahmen und Leistungen vorgesehen werden: | ||||||
| Lohngarantien im Rahmen dieser Verordnung; | ||||||
| externe Stellenvermittlung; | ||||||
| Garantie des Lohnes bei einer Reduktion des Beschäftigungsgrades während höchstens neun Monaten. | ||||||
| Bei einer Zuweisung eines neuen Arbeitsorts im Rahmen von Umstrukturierungen und Reorganisationen können die folgenden Massnahmen und Leistungen vorgesehen werden: | ||||||
| befristete Beteiligung an den Kosten für den Arbeitsweg; | ||||||
| Beteiligung an den Umzugskosten; | ||||||
| Beibehaltung des bisherigen Ortszuschlages während zwei Jahren, sofern dieser höher ist als am neuen Arbeitsort; | ||||||
| gestaffelte Reduktion des Ortzuschlags während höchstens vier Jahren, sofern der neue Arbeitsort sechs oder mehr Stufen tiefer eingereiht ist. | ||||||
| Die Massnahmen und Leistungen des Sozialplans (Art. 105d) sind im Einzelfall analog anwendbar, sofern diese Verordnung keine eigene entsprechende Regelung vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Dez. 2016 (AS 2016 3637). | ||||||
|
SR 831.101 AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Art. 8 [1] Ausnahmen vom massgebenden Lohn |
||||||
| Nicht zum massgebenden Lohn gehören: | ||||||
| reglementarische Beiträge des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen, welche die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach dem DBG [2] erfüllen; | ||||||
| Beiträge des Arbeitgebers an die Kranken- und Unfallversicherer seiner Arbeitnehmer sowie an Familienausgleichskassen, sofern alle Arbeitnehmer gleich behandelt werden; | ||||||
| Zuwendungen des Arbeitgebers beim Tod Angehöriger von Arbeitnehmern, an Hinterlassene von Arbeitnehmern, bei Firmenjubiläen, Verlobung, Hochzeit oder Bestehen von beruflichen Prüfungen; | ||||||
| Leistungen des Arbeitgebers an Arzt-, Arznei-, Spital- oder Kurkosten, sofern diese nicht durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 25-31 des BG vom 18. März 1994 [3] über die Krankenversicherung - KVG) gedeckt sind und alle Arbeitnehmer gleich behandelt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2758). [2] SR 642.11 [3] SR 832.10 | ||||||
die Annahme reglementarischer Beiträge spricht entscheidend der Umstand, dass die Eidgenossenschaft als Arbeitgeberin frei darüber befindet, welche Arbeitnehmer in einer konkreten betrieblichen Situation vorzeitig pensioniert und welche weiter beschäftigt werden sollen. Entscheidet sich die zuständige Amtsstelle - in Wahrnehmung ihres Führungsauftrages und des ihr dabei zustehenden Gestaltungsspielraumes im Rahmen bundesrätlicher oder departementaler Vorgaben - für die erste Variante, müssen als zwangsläufige Folge dieses Unternehmensentscheides der Publica durch den Bund gestützt auf Art. 105 Abs. 3
|
SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 105 [1] Massnahmen und Leistungen - (Art. 31 Abs. 5 BPG) |
||||||
| Zur sozialen Absicherung der Angestellten bei Umstrukturierungen und Reorganisationen können insbesondere die folgenden Massnahmen und Leistungen vorgesehen werden: | ||||||
| Lohngarantien im Rahmen dieser Verordnung; | ||||||
| externe Stellenvermittlung; | ||||||
| Garantie des Lohnes bei einer Reduktion des Beschäftigungsgrades während höchstens neun Monaten. | ||||||
| Bei einer Zuweisung eines neuen Arbeitsorts im Rahmen von Umstrukturierungen und Reorganisationen können die folgenden Massnahmen und Leistungen vorgesehen werden: | ||||||
| befristete Beteiligung an den Kosten für den Arbeitsweg; | ||||||
| Beteiligung an den Umzugskosten; | ||||||
| Beibehaltung des bisherigen Ortszuschlages während zwei Jahren, sofern dieser höher ist als am neuen Arbeitsort; | ||||||
| gestaffelte Reduktion des Ortzuschlags während höchstens vier Jahren, sofern der neue Arbeitsort sechs oder mehr Stufen tiefer eingereiht ist. | ||||||
| Die Massnahmen und Leistungen des Sozialplans (Art. 105d) sind im Einzelfall analog anwendbar, sofern diese Verordnung keine eigene entsprechende Regelung vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Dez. 2016 (AS 2016 3637). | ||||||
zum Voraus festgelegten künftigen Versicherungsfall zu entrichten sind. Als Beispiel für Beiträge im Sinne von Art. 8 lit. a
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SR 831.101 AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Art. 8 [1] Ausnahmen vom massgebenden Lohn |
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| Nicht zum massgebenden Lohn gehören: | ||||||
| reglementarische Beiträge des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen, welche die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach dem DBG [2] erfüllen; | ||||||
| Beiträge des Arbeitgebers an die Kranken- und Unfallversicherer seiner Arbeitnehmer sowie an Familienausgleichskassen, sofern alle Arbeitnehmer gleich behandelt werden; | ||||||
| Zuwendungen des Arbeitgebers beim Tod Angehöriger von Arbeitnehmern, an Hinterlassene von Arbeitnehmern, bei Firmenjubiläen, Verlobung, Hochzeit oder Bestehen von beruflichen Prüfungen; | ||||||
| Leistungen des Arbeitgebers an Arzt-, Arznei-, Spital- oder Kurkosten, sofern diese nicht durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 25-31 des BG vom 18. März 1994 [3] über die Krankenversicherung - KVG) gedeckt sind und alle Arbeitnehmer gleich behandelt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2758). [2] SR 642.11 [3] SR 832.10 | ||||||
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SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 105 [1] Massnahmen und Leistungen - (Art. 31 Abs. 5 BPG) |
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| Zur sozialen Absicherung der Angestellten bei Umstrukturierungen und Reorganisationen können insbesondere die folgenden Massnahmen und Leistungen vorgesehen werden: | ||||||
| Lohngarantien im Rahmen dieser Verordnung; | ||||||
| externe Stellenvermittlung; | ||||||
| Garantie des Lohnes bei einer Reduktion des Beschäftigungsgrades während höchstens neun Monaten. | ||||||
| Bei einer Zuweisung eines neuen Arbeitsorts im Rahmen von Umstrukturierungen und Reorganisationen können die folgenden Massnahmen und Leistungen vorgesehen werden: | ||||||
| befristete Beteiligung an den Kosten für den Arbeitsweg; | ||||||
| Beteiligung an den Umzugskosten; | ||||||
| Beibehaltung des bisherigen Ortszuschlages während zwei Jahren, sofern dieser höher ist als am neuen Arbeitsort; | ||||||
| gestaffelte Reduktion des Ortzuschlags während höchstens vier Jahren, sofern der neue Arbeitsort sechs oder mehr Stufen tiefer eingereiht ist. | ||||||
| Die Massnahmen und Leistungen des Sozialplans (Art. 105d) sind im Einzelfall analog anwendbar, sofern diese Verordnung keine eigene entsprechende Regelung vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Dez. 2016 (AS 2016 3637). | ||||||
4.3 Die hier zur Diskussion stehenden Einlagen unterscheiden sich in mehrfacher Hinsicht von den Leistungen, die in den genannten Entscheiden zu beurteilen waren.
4.3.1 Zunächst sind hier im Gegensatz zu dem im Urteil H 32/04 beurteilten Fall - wo entscheidend darauf abgestellt wurde, dass der Sozialplan, welcher die betreffenden Leistungen vorsah, nicht Bestandteil des Vorsorgereglements war, sondern diese in einem Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorgesehen waren - die Leistungen des Arbeitgebers im Vorsorgereglement vorgesehen. Die Arbeitgeberin hat sie im Falle einer vorzeitigen Pensionierung zu bezahlen, sofern die im Reglement genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Leistung der Arbeitgeberin erfolgt somit auf reglementarischer Grundlage in einem bestimmten Zusammenhang, wie es die Rechtsprechung verlangt (vgl. E. 4.2.2 des soeben angeführten Urteils H 32/04).
4.3.2 Anders als bei den in BGE 133 V 556 beurteilten Beiträgen nach Art. 105
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SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 105 [1] Massnahmen und Leistungen - (Art. 31 Abs. 5 BPG) |
||||||
| Zur sozialen Absicherung der Angestellten bei Umstrukturierungen und Reorganisationen können insbesondere die folgenden Massnahmen und Leistungen vorgesehen werden: | ||||||
| Lohngarantien im Rahmen dieser Verordnung; | ||||||
| externe Stellenvermittlung; | ||||||
| Garantie des Lohnes bei einer Reduktion des Beschäftigungsgrades während höchstens neun Monaten. | ||||||
| Bei einer Zuweisung eines neuen Arbeitsorts im Rahmen von Umstrukturierungen und Reorganisationen können die folgenden Massnahmen und Leistungen vorgesehen werden: | ||||||
| befristete Beteiligung an den Kosten für den Arbeitsweg; | ||||||
| Beteiligung an den Umzugskosten; | ||||||
| Beibehaltung des bisherigen Ortszuschlages während zwei Jahren, sofern dieser höher ist als am neuen Arbeitsort; | ||||||
| gestaffelte Reduktion des Ortzuschlags während höchstens vier Jahren, sofern der neue Arbeitsort sechs oder mehr Stufen tiefer eingereiht ist. | ||||||
| Die Massnahmen und Leistungen des Sozialplans (Art. 105d) sind im Einzelfall analog anwendbar, sofern diese Verordnung keine eigene entsprechende Regelung vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Dez. 2016 (AS 2016 3637). | ||||||
|
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 51 Paritätische Verwaltung |
||||||
| Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben das Recht, in das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung die gleiche Zahl von Vertretern zu entsenden. [1] | ||||||
| Die Vorsorgeeinrichtung hat die ordnungsgemässe Durchführung der paritätischen Verwaltung zu gewährleisten. Es sind namentlich zu regeln: | ||||||
| die Wahl der Vertreter der Versicherten; | ||||||
| eine angemessene Vertretung der verschiedenen Arbeitnehmerkategorien; | ||||||
| die paritätische Vermögensverwaltung; | ||||||
| das Verfahren bei Stimmengleichheit. | ||||||
| Die Versicherten wählen ihre Vertreter unmittelbar oder durch Delegierte. Ist dies wegen der Struktur der Vorsorgeeinrichtung, namentlich bei Sammelstiftungen, nicht möglich, so kann die Aufsichtsbehörde andere Formen der Vertretung zulassen. Den Vorsitz des paritätischen Organs führt abwechslungsweise ein Arbeitnehmer- und ein Arbeitgebervertreter. Das paritätische Organ kann jedoch die Zuordnung des Vorsitzes anders regeln. [2] | ||||||
| Ist das Verfahren bei Stimmengleichheit noch nicht geregelt, so entscheidet ein im gegenseitigen Einvernehmen bestimmter neutraler Schiedsrichter. Kommt keine Einigung über den Schiedsrichter zustande, so wird dieser von der Aufsichtsbehörde bezeichnet. | ||||||
| ... [3] | ||||||
| ... [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [3] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2011 3385, 2013 2253; BBl 2008 8411). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision) (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669). | ||||||
4.3.3 Schliesslich geht es hier im Unterschied zu BGE 133 V 556 nicht um einseitige unverschuldete Entlassungen der Arbeitnehmer bei unternehmensbedingten Umstrukturierungen (vgl. Art. 104
|
SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 104 Grundsätze - (Art. 31 Abs. 5 BPG) [1] |
||||||
| Die Departemente setzen alles daran, Massnahmen zur Umstrukturierung oder zur Reorganisation von Verwaltungseinheiten oder Tätigkeitsbereichen, die die Kündigung einer oder mehreren angestellten Personen oder den Umbau oder Abbau einer oder mehrerer Stellen vorsehen, sozialverträglich und ökonomisch umzusetzen. [2] | ||||||
| Die Verwaltungseinheiten führen einen Stellenabbau so durch, dass möglichst viele betroffene Angestellte in der Bundesverwaltung weiterbeschäftigt werden können. Dabei streben sie in erster Linie die Weiterbeschäftigung der Angestellten auf zumutbaren anderen Stellen, die berufliche Umorientierung und die berufliche Weiterbildung an. | ||||||
| Die Angestellten sind verpflichtet, an den eingeleiteten Massnahmen mitzuarbeiten und Initiative zu entwickeln, insbesondere bei der Suche nach einer zumutbaren anderen Stelle, bei einer beruflichen Umorientierung oder einer beruflichen Weiterbildung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Dez. 2016 (AS 2016 3637). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Dez. 2016 (AS 2016 3637). | ||||||
|
SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 106 Leistungen bei einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses - (Art. 19 Abs. 4 BPG) [1] |
||||||
| Der Arbeitgeber kann der angestellten Person, die das 60. Altersjahr vollendet hat, die Leistungen nach Artikel 105 und 105b Absatz 3 sowie eine höhere Beteiligung an der Finanzierung der Überbrückungsrente, als nach Anhang 1 vorgesehen ist, auch dann erbringen, wenn: [2] | ||||||
| das Arbeitsverhältnis aus betrieblichen oder personalpolitischen Gründen einvernehmlich aufgelöst wird; und | ||||||
| kein Kündigungsgrund nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben a-d und f oder Absatz 4 BPG vorliegt. | ||||||
| Betriebliche oder personalpolitische Gründe bestehen namentlich dann, wenn: | ||||||
| ... | ||||||
| beabsichtigt wird, die Stelle aufzuheben; | ||||||
| eine nachhaltige Nachfolgeregelung umgesetzt werden soll; | ||||||
| die Einführung in eine neue Technik, Organisation oder einen neuen Prozess aus sachlichen und persönlichen Gründen als nicht mehr wirtschaftlich erscheint. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Dez. 2016 (AS 2016 3637). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6737). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6737). [4] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6737). | ||||||
|
SR 831.101 AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Art. 8 [1] Ausnahmen vom massgebenden Lohn |
||||||
| Nicht zum massgebenden Lohn gehören: | ||||||
| reglementarische Beiträge des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen, welche die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach dem DBG [2] erfüllen; | ||||||
| Beiträge des Arbeitgebers an die Kranken- und Unfallversicherer seiner Arbeitnehmer sowie an Familienausgleichskassen, sofern alle Arbeitnehmer gleich behandelt werden; | ||||||
| Zuwendungen des Arbeitgebers beim Tod Angehöriger von Arbeitnehmern, an Hinterlassene von Arbeitnehmern, bei Firmenjubiläen, Verlobung, Hochzeit oder Bestehen von beruflichen Prüfungen; | ||||||
| Leistungen des Arbeitgebers an Arzt-, Arznei-, Spital- oder Kurkosten, sofern diese nicht durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 25-31 des BG vom 18. März 1994 [3] über die Krankenversicherung - KVG) gedeckt sind und alle Arbeitnehmer gleich behandelt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2758). [2] SR 642.11 [3] SR 832.10 | ||||||
4.4 Das BSV erblickt eine entscheidende Parallele zu dem in BGE 133 V 556 entschiedenen Fall darin, dass die Arbeitgeberin auch hier im Einzelfall frei darüber entscheide, wer mit ihrem Einverständnis vorzeitig pensioniert wird. Damit könne sie von Fall zu Fall der Kostenübernahme frei zustimmen oder diese ablehnen, weshalb der Beitrag keinen reglementarischen Charakter im Sinne von Art. 8 lit. a
|
SR 831.101 AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Art. 8 [1] Ausnahmen vom massgebenden Lohn |
||||||
| Nicht zum massgebenden Lohn gehören: | ||||||
| reglementarische Beiträge des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen, welche die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach dem DBG [2] erfüllen; | ||||||
| Beiträge des Arbeitgebers an die Kranken- und Unfallversicherer seiner Arbeitnehmer sowie an Familienausgleichskassen, sofern alle Arbeitnehmer gleich behandelt werden; | ||||||
| Zuwendungen des Arbeitgebers beim Tod Angehöriger von Arbeitnehmern, an Hinterlassene von Arbeitnehmern, bei Firmenjubiläen, Verlobung, Hochzeit oder Bestehen von beruflichen Prüfungen; | ||||||
| Leistungen des Arbeitgebers an Arzt-, Arznei-, Spital- oder Kurkosten, sofern diese nicht durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 25-31 des BG vom 18. März 1994 [3] über die Krankenversicherung - KVG) gedeckt sind und alle Arbeitnehmer gleich behandelt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2758). [2] SR 642.11 [3] SR 832.10 | ||||||
4.4.1 Es trifft zu, dass das Reglement die Leistungspflicht der Arbeitgeberin vom Einvernehmen zwischen dem Versicherten und der Unternehmung abhängig macht, aber keine Gründe oder Kriterien nennt, nach denen die Arbeitgeberin einer vorzeitigen Pensionierung zuzustimmen hat. Dies ergibt sich indes zwangsläufig aus der Natur der Sache: Ein Einvernehmen zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmer kann nur im arbeitsvertraglichen Verhältnis zwischen diesen beiden Parteien zustande kommen, welches sowohl vom Vorsorgeverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Vorsorgeeinrichtung als auch vom Verhältnis zwischen Arbeitgeberin und Vorsorgeeinrichtung zu trennen ist. Die näheren Umstände eines Einvernehmens können hingegen naturgemäss nicht im Vorsorgereglement normiert werden (BGE 133 V 556 E. 7.5, S. 561).
4.4.2 Das BSV hat in Rz. 2164.1 WML festgelegt, dass auch Einlagen des Arbeitgebers zum massgebenden Lohn gehören, die zwar vom Reglement der Vorsorgeeinrichtung zwingend vorgeschrieben sind, bei denen aber der Arbeitgeber direkt oder indirekt bestimmen kann, ob bzw. zu Gunsten welcher Personen er sie leisten muss. Die Ausgleichskasse hat sich in ihrer Verfügung auf diese Weisung berufen, die wohl für sie, aber nicht für die Gerichte verbindlich und im Übrigen in der von ihr angeführten Fassung erst ab 1. Januar 2006 gültig ist. Das (auch in die Rz. 2164.1 WML in der seit 1. Januar 2006 gültigen Form aufgenommene) Kriterium, wonach es auf die Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers ankommt, stellt indes eine zusätzliche, in der Verordnung nicht enthaltene Voraussetzung auf (vgl. Art. 8 lit. a
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SR 831.101 AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Art. 8 [1] Ausnahmen vom massgebenden Lohn |
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| Nicht zum massgebenden Lohn gehören: | ||||||
| reglementarische Beiträge des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen, welche die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach dem DBG [2] erfüllen; | ||||||
| Beiträge des Arbeitgebers an die Kranken- und Unfallversicherer seiner Arbeitnehmer sowie an Familienausgleichskassen, sofern alle Arbeitnehmer gleich behandelt werden; | ||||||
| Zuwendungen des Arbeitgebers beim Tod Angehöriger von Arbeitnehmern, an Hinterlassene von Arbeitnehmern, bei Firmenjubiläen, Verlobung, Hochzeit oder Bestehen von beruflichen Prüfungen; | ||||||
| Leistungen des Arbeitgebers an Arzt-, Arznei-, Spital- oder Kurkosten, sofern diese nicht durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 25-31 des BG vom 18. März 1994 [3] über die Krankenversicherung - KVG) gedeckt sind und alle Arbeitnehmer gleich behandelt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2758). [2] SR 642.11 [3] SR 832.10 | ||||||
Argumentation des Bundesamtes zur Folge, dass Art. 8 lit. a
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SR 831.101 AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Art. 8 [1] Ausnahmen vom massgebenden Lohn |
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| Nicht zum massgebenden Lohn gehören: | ||||||
| reglementarische Beiträge des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen, welche die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach dem DBG [2] erfüllen; | ||||||
| Beiträge des Arbeitgebers an die Kranken- und Unfallversicherer seiner Arbeitnehmer sowie an Familienausgleichskassen, sofern alle Arbeitnehmer gleich behandelt werden; | ||||||
| Zuwendungen des Arbeitgebers beim Tod Angehöriger von Arbeitnehmern, an Hinterlassene von Arbeitnehmern, bei Firmenjubiläen, Verlobung, Hochzeit oder Bestehen von beruflichen Prüfungen; | ||||||
| Leistungen des Arbeitgebers an Arzt-, Arznei-, Spital- oder Kurkosten, sofern diese nicht durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 25-31 des BG vom 18. März 1994 [3] über die Krankenversicherung - KVG) gedeckt sind und alle Arbeitnehmer gleich behandelt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2758). [2] SR 642.11 [3] SR 832.10 | ||||||
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SR 831.101 AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Art. 8 [1] Ausnahmen vom massgebenden Lohn |
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| Nicht zum massgebenden Lohn gehören: | ||||||
| reglementarische Beiträge des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen, welche die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach dem DBG [2] erfüllen; | ||||||
| Beiträge des Arbeitgebers an die Kranken- und Unfallversicherer seiner Arbeitnehmer sowie an Familienausgleichskassen, sofern alle Arbeitnehmer gleich behandelt werden; | ||||||
| Zuwendungen des Arbeitgebers beim Tod Angehöriger von Arbeitnehmern, an Hinterlassene von Arbeitnehmern, bei Firmenjubiläen, Verlobung, Hochzeit oder Bestehen von beruflichen Prüfungen; | ||||||
| Leistungen des Arbeitgebers an Arzt-, Arznei-, Spital- oder Kurkosten, sofern diese nicht durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 25-31 des BG vom 18. März 1994 [3] über die Krankenversicherung - KVG) gedeckt sind und alle Arbeitnehmer gleich behandelt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2758). [2] SR 642.11 [3] SR 832.10 | ||||||
4.4.3 Für die Anwendung von Art. 8 lit. a
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SR 831.101 AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Art. 8 [1] Ausnahmen vom massgebenden Lohn |
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| Nicht zum massgebenden Lohn gehören: | ||||||
| reglementarische Beiträge des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen, welche die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach dem DBG [2] erfüllen; | ||||||
| Beiträge des Arbeitgebers an die Kranken- und Unfallversicherer seiner Arbeitnehmer sowie an Familienausgleichskassen, sofern alle Arbeitnehmer gleich behandelt werden; | ||||||
| Zuwendungen des Arbeitgebers beim Tod Angehöriger von Arbeitnehmern, an Hinterlassene von Arbeitnehmern, bei Firmenjubiläen, Verlobung, Hochzeit oder Bestehen von beruflichen Prüfungen; | ||||||
| Leistungen des Arbeitgebers an Arzt-, Arznei-, Spital- oder Kurkosten, sofern diese nicht durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 25-31 des BG vom 18. März 1994 [3] über die Krankenversicherung - KVG) gedeckt sind und alle Arbeitnehmer gleich behandelt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2758). [2] SR 642.11 [3] SR 832.10 | ||||||
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SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 105 [1] Massnahmen und Leistungen - (Art. 31 Abs. 5 BPG) |
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| Zur sozialen Absicherung der Angestellten bei Umstrukturierungen und Reorganisationen können insbesondere die folgenden Massnahmen und Leistungen vorgesehen werden: | ||||||
| Lohngarantien im Rahmen dieser Verordnung; | ||||||
| externe Stellenvermittlung; | ||||||
| Garantie des Lohnes bei einer Reduktion des Beschäftigungsgrades während höchstens neun Monaten. | ||||||
| Bei einer Zuweisung eines neuen Arbeitsorts im Rahmen von Umstrukturierungen und Reorganisationen können die folgenden Massnahmen und Leistungen vorgesehen werden: | ||||||
| befristete Beteiligung an den Kosten für den Arbeitsweg; | ||||||
| Beteiligung an den Umzugskosten; | ||||||
| Beibehaltung des bisherigen Ortszuschlages während zwei Jahren, sofern dieser höher ist als am neuen Arbeitsort; | ||||||
| gestaffelte Reduktion des Ortzuschlags während höchstens vier Jahren, sofern der neue Arbeitsort sechs oder mehr Stufen tiefer eingereiht ist. | ||||||
| Die Massnahmen und Leistungen des Sozialplans (Art. 105d) sind im Einzelfall analog anwendbar, sofern diese Verordnung keine eigene entsprechende Regelung vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Dez. 2016 (AS 2016 3637). | ||||||
|
SR 831.101 AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Art. 8ter [1] Sozialleistungen bei Entlassungen aus betrieblichen Gründen |
||||||
| Leistungen des Arbeitgebers bei Entlassungen aus betrieblichen Gründen sind bis zur Höhe des viereinhalbfachen Betrages der maximalen jährlichen Altersrente vom massgebenden Lohn ausgenommen. [2] | ||||||
| Als betriebliche Gründe gelten Betriebsschliessungen, -zusammenlegungen und -restrukturierungen. Eine Betriebsrestrukturierung liegt vor: | ||||||
| wenn die Voraussetzungen nach Artikel 53b Absatz 1 Buchstabe a oder b des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 [3] über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge für eine Teilliquidation der Vorsorgeeinrichtung, welche die obligatorische berufliche Vorsorge durchführt, erfüllt sind; oder | ||||||
| im Falle einer durch Sozialplan geregelten kollektiven Entlassung. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. 1 der V vom 18. Sept. 2000 (AS 2000 2629). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5125). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes. [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3331). [3] SR 831.40 | ||||||
|
SR 831.101 AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Art. 8 [1] Ausnahmen vom massgebenden Lohn |
||||||
| Nicht zum massgebenden Lohn gehören: | ||||||
| reglementarische Beiträge des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen, welche die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach dem DBG [2] erfüllen; | ||||||
| Beiträge des Arbeitgebers an die Kranken- und Unfallversicherer seiner Arbeitnehmer sowie an Familienausgleichskassen, sofern alle Arbeitnehmer gleich behandelt werden; | ||||||
| Zuwendungen des Arbeitgebers beim Tod Angehöriger von Arbeitnehmern, an Hinterlassene von Arbeitnehmern, bei Firmenjubiläen, Verlobung, Hochzeit oder Bestehen von beruflichen Prüfungen; | ||||||
| Leistungen des Arbeitgebers an Arzt-, Arznei-, Spital- oder Kurkosten, sofern diese nicht durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 25-31 des BG vom 18. März 1994 [3] über die Krankenversicherung - KVG) gedeckt sind und alle Arbeitnehmer gleich behandelt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2758). [2] SR 642.11 [3] SR 832.10 | ||||||
5.
Das unterliegende Beschwerde führende Amt trägt keine Kosten (Art. 66 Abs. 4
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten |
||||||
| Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. | ||||||
| Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||||
| Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. | ||||||
| Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. | ||||||
| Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 68 Parteientschädigung |
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| Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. | ||||||
| Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. | ||||||
| Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. | ||||||
| Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. | ||||||
| Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 68 Parteientschädigung |
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| Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. | ||||||
| Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. | ||||||
| Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. | ||||||
| Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. | ||||||
| Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. | ||||||
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Das beschwerdeführende Amt hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2500.- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und der Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. Mai 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Meyer Bollinger Hammerle