Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 1/2}
5F 2/2010

Urteil vom 23. April 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter L. Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
IG SWISSAIR-OBLIGATIONÄRE GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Rüede, Neugasse 14, 6300 Zug,
Gesuchstellerin,

gegen

Banque LBLux S.A.,
3, rue Jean Monnet, LU-2180 Luxembourg,
vertreten durch Rechtsanwalt Dimitri Papadopoulos, Postfach 710, 8034 Zürich,
Gesuchsgegnerin.

Gegenstand
Revision,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A 758/2008 vom 24. Februar 2010.

Sachverhalt:

A.
Die Gesuchstellerin hatte als Abtretungsgläubigerin gemäss Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458
SchKG eine von der SAir Group AG am 28. September 2001 an die Gesuchsgegnerin geleistete Darlehenszinszahlung von Fr. 1'545'694.44 gestützt auf Art. 288
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.513
SchKG angefochten.

Das Handelsgericht des Kantons Zürich wies die Klage mit Urteil vom 27. September 2007 ab. Die von der Gesuchstellerin hiergegen eingereichte Beschwerde in Zivilsachen wies das Bundesgericht mit Urteil 5A 758/2008 vom 24. Februar 2010 ab.

B.
Mit Bezug auf das Bundesgerichtsurteil hat die Gesuchstellerin am 18. März 2010 ein Revisionsgesuch eingereicht mit den Begehren um dessen Aufhebung und um Verurteilung der Gesuchsgegnerin zu Fr. 1'545'694.45, eventualiter um Rückweisung der Sache an das Handelsgericht. Am 16. April 2010 reichte sie eine Ergänzung nach. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheides setzt voraus, dass das Gericht falsch besetzt war, einer Partei mehr oder anderes als das Verlangte zugesprochen wurde, einzelne Anträge nicht beurteilt wurden oder das Gericht aus Versehen aktenkundige erhebliche Tatsachen nicht berücksichtigte (Art. 121 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
-d BGG). Sie ist ferner möglich unter bestimmten Voraussetzungen nach einem Urteil des EGMR (Art. 122
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 122 Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention - Die Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950105 (EMRK) kann verlangt werden, wenn:
a  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil (Art. 44 EMRK) festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat;
b  eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und
c  die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
BGG), bei durch Strafurteil erwiesener Einwirkung auf den Entscheid oder bei nachträglicher Entdeckung neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel (Art. 123 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen.
und Abs. 2 lit. a BGG).

2.
Die Gesuchstellerin macht zwar formell den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG geltend (Übersehen aktenkundiger erheblicher Tatsachen). Sie bringt im Wesentlichen vor, zur Zeit der angefochtenen Zahlung habe beim Swissair-Konzern mit Bezug auf die angefochtene Zinszahlung nicht mehr von einer gewöhnlichen Geschäftstätigkeit gesprochen werden können, der Zinszahlung stehe keine gleichwertige Gegenleistung gegenüber und das Bundesgericht weiche von seiner eigenen tradierten Rechtsprechung ab. Mit dieser vom Bundesgerichtsurteil 5A 758/2008, in welchem die monierten Punkte behandelt sind, divergierenden Sichtweise kritisiert die Gesuchstellerin das Urteil jedoch von der Sache her, weshalb kein Revisionsgrund vorliegt.

Was die angebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen nicht angekündigter Motivsubstitution (fehlende Gläubigerschädigung als Tatbestandsvoraussetzung von Art. 288
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.513
SchKG) anbelangt, anerkennt die Gesuchstellerin in ihrer Ergänzung selbst, dass eine Gehörsverletzung kein Revisionsgrund wäre. Nur der Vollständigkeit halber sei sie deshalb in Wiederholung der Ausführungen im Urteil 5A 758/2008, E. 4, erneut darauf hingewiesen, dass sie alle drei Tatbestandsvoraussetzungen der Absichtsanfechtung zu beweisen hatte, was ihr bekannt sein musste, umso mehr als dies der Gegenpartei, die zu allen drei Tatbestandselementen ausführlich Stellung genommen hat, bewusst war.

3.
Nach dem Gesagten werden keine zulässigen Revisionsgründe vorgebracht, weshalb auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werden kann. Der Gesuchstellerin ist somit eine reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Handelsgericht des Kantons Zürich und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. April 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Möckli
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5F_2/2010
Date : 23. April 2010
Published : 11. Mai 2010
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 24. Februar 2010


Legislation register
BGG: 66  121  122  123
SchKG: 260  288
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