Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B 13/2022
Urteil vom 23. März 2022
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Denys
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Matt.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Klaus Gubler,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
2. B.________,
3. C.C________,
handelnd durch B.________,
4. D.________,
5. E.C.________,
handelnd durch D.________,
6. F.C.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Mord; Landesverweisung; Beschlagnahme zur Kostendeckung; Zivilforderungen, Genugtuung, Kosten; Willkür etc.,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 27. August 2021 (ST.2021.12-SK3 Proz Nr. ST.2017.39650).
Sachverhalt:
A.
A.________ soll am frühen Morgen des 7. Juli 2017G.________ durch mindestens zwei massive Schläge auf den Kopf getötet haben, um sich einer Geldschuld ihm gegenüber zu entledigen. Anschliessend habe er das Opfer in einem Wald abgelegt und angezündet.
Das Kreisgericht St. Gallen verurteilte A.________ am 10./11. November 2020 wegen Mordes, rechtswidrigen Aufenthalts und Ausübens einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung zu 16 Jahren Freiheitsstrafe sowie zu 90 Tagen à Fr. 10.-- Geldstrafe bedingt. Es ordnete eine Landesverweisung von 15 Jahren und deren Ausschreibung im Schenenger Informationssystem an. A.________ wurde zu Genugtuungen von je Fr. 25'000.-- an die Beschwerdegegner 2-5 und von Fr. 5'000.-- an die Beschwerdegegnerin 6 verpflichtet. Das Kantonsgericht St. Gallen wies die Berufung von A.________ und die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft am 27. August 2021 ab.
B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, er sei vom Vorwurf des Mordes freizusprechen und wegen rechtswidrigen Aufenthalts und Ausübens einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung zu 90 Tagen à Fr. 10.-- Geldstrafe bedingt zu verurteilen. Der Antrag auf Landesverweisung und sämtliche Zivilforderungen seien abzuweisen. A.________ sei für die unrechtmässige Haft eine Genugtuung von Fr. 276'300.-- zuzüglich Zins und Fr. 150.-- für jeden weiteren Hafttag zuzusprechen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer bestreitet hinsichtlich des Mordes seine Täterschaft und rügt eine unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts.
1.1.
1.1.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 500 E. 1.1).
Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt als Beweiswürdigungsregel, dass sich das Strafgericht nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. Art. 10 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
|
1 | Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
2 | Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. |
3 | Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
zugeschoben wurde, sie also mit dem Argument verurteilt wurde, sie habe ihre Unschuld nicht dargelegt oder bewiesen, wodurch der Grundsatz in seiner Funktion als Beweislastmaxime verletzt würde (Urteile 6B 1033/2021 vom 12. Januar 2022 E. 1.2; 6B 998/2020 vom 5. Januar 2021 E. 2.4).
1.1.2. Nach dem Untersuchungsgrundsatz von Art. 6 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 6 Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. |
|
1 | Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. |
2 | Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 139 Grundsätze - 1 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. |
|
1 | Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. |
2 | Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt. |
2021 vom 17. Januar 2022 E. 2.1.2 mit Hinweisen).
1.2. Die Vorinstanz erachtet die Täterschaft des Beschwerdeführers hinsichtlich des Mordes an G.________ als erstellt. Sie stützt sich namentlich auf DNA-Spuren in der Wohnung des Beschwerdeführers, am Leichenfundort und im Fahrzeug des Opfers, auf die Telefondaten von Opfer und Beschwerdeführer sowie auf dessen Aussagen und Nachtatverhalten. Aufgrund des Obduktionsberichts sei von einem gewaltsamen Tod des Opfers auszugehen. Die klar erkennbaren Schädelverletzungen und fehlende andere Spuren, namentlich für Stich- oder Schussverletzungen, sprächen höchstwahrscheinlich für massive Gewalteinwirkung gegen den Kopf als Todesursache.
1.2.1. Die Vorinstanz erwägt, aufgrund des Chat-Verlaufs des Opfers sowie der Aussagen von Zeugen sei erstellt, dass das Opfer kurz vor seinem Tod ein Treffen mit dem Beschwerdeführer an dessen Wohnort vereinbart habe. Rund 20 Minuten später habe der Beschwerdeführer dem Opfer den Text "Ich bin angekommen, Bruder, du kannst kommen" geschrieben, wobei auffalle, dass er diese Nachricht nicht nur wie üblich via "Viber", sondern auch per SMS versandt habe. Das Opfer habe die Nachricht mit der Zahl "5" und wenige Minuten später mit dem Text "ich bin da" quittiert. Anschliessend gebe es keine bewussten Telefonaktivitäten des Opfers mehr und seine beiden Mobiltelefone blieben bis in die frühen Morgenstunden des 7. Juli 2017 mit dem Antennenstandort am Wohnort des Beschwerdeführers verbunden. Es sei somit erstellt, dass sich das Oper in der Tatnacht vergleichsweise lange in der Wohnung des Beschwerdeführers aufgehalten habe. Dessen Einwand, wonach ein Treffen auch bloss in der Nähe an einem öffentlichen Ort hätte vereinbart worden sein können, überzeuge unter den vorgenannten Umständen nicht.
1.2.2. Sodann erwägt die Vorinstanz, in der Wohnung des Beschwerdeführers sei eine Vielzahl von DNA-Spuren des Opfers festgestellt worden, namentlich dessen Blut an einem Teppich, DNA-Material an Fussbodendielen unter der Blutspur, welche so gut wie möglich weggewischt wurden, Spuren des Opfers an den Fusssohlen des Beschwerdeführers sowie dessen Spuren am Griff einer Bürste, deren Borsten Spuren des Opfers aufgewiesen hätten. All dies erscheine umso auffälliger, als das Opfer gemäss Aussagen des Beschwerdeführers bloss einmal kurz in seiner Wohnung gewesen sein soll, um die Toilette zu benützen. Erst, als der Beschwerdeführer mit den Befunden konfrontiert worden sei, habe er behauptet, dem Opfer seine Wohnung regelmässig für sexuelle Tätigkeiten mit einer Freundin zur Verfügung gestellt zu haben. Gestützt auf die DNA-Befunde müsse indes davon ausgegangen werden, dass das Opfer in der Wohnung eine beträchtliche Menge Blut verloren habe, welches der Beschwerdeführer später weggeputzt habe.
Ferner hätten am Leichenfundort DNA-Spuren des Beschwerdeführers sowie Verbindungen zu dessen Wohnung festgestellt werden können. Neben der Leiche in einem angebrannten Abfallsack seien ein Handtuch, ein T-Shirt, eine auf das Opfer lautende Kreditkarte und ein zum Teppich des Beschwerdeführers passendes Teppichstück gefunden worden, welche allesamt DNA-Spuren des Beschwerdeführers aufgewiesen hätten. Dies gelte auch für eine in dessen Wohnung sichergestellte Schere, womit - gemäss einem Schnittprofil - die am Leichenfundort vorgefundenen Ausweise des Opfers zerkleinert worden seien.
Zudem sei der PKW des Opfers nur wenige Gehminuten vom damaligen Wohnort des Beschwerdeführers entfernt aufgefunden worden. Im Wageninneren, am Griff der Beifahrertür und am Schalthebel hätten sich ebenfalls DNA-Spuren des Beschwerdeführers befunden. Insbesondere letzteres sei bedeutsam, da der Beschwerdeführer behauptet habe, nie mit dem Wagen des Opfers gefahren zu sein. Die im Verlauf des Verfahrens vorgebrachte Erklärung, wonach er den Schalthebel wohl einmal unbeabsichtigt als Beifahrer berührt habe, sei unglaubhaft und wirke nachgeschoben. Zwar hätten sich keine DNA-Spuren des Beschwerdeführers am Lenkrad und am Griff der Fahrertüre befunden. Jedoch würden derart kritische Stellen im Rahmen von Verbrechen meistens bewusst von Spuren befreit, während der Schalthebel eher vergessen gehen könnte. Die Möglichkeit, dass das Opfer sein Fahrzeug in der Tatnacht selbst am Fundort parkiert habe, widerspreche zudem den Angaben des Beschwerdeführers, wonach ihn das Opfer vor seiner Wohnung abgeholt und später wieder dort abgeladen habe. Jedenfalls aber indiziere der Fundort des Fahrzeugs, dass das Opfer in der Tatnacht beim Beschwerdeführer gewesen sei.
1.2.3. Schliesslich erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe sich nach dem Verschwinden des Opfers auffällig verhalten. So habe er gegenüber mehreren Auskunftspersonen behauptet, das Opfer letztmals am 4. Juli 2017 gesehen zu haben, was den Tatsachen widerspreche und der Beschwerdeführer denn auch eingestanden habe. Im Gegensatz zu den übrigen Bekannten und Kollegen des Opfers habe er nach dessen Verschwinden nie versucht, den Verschwundenen zu kontaktieren. Dies, obwohl die beiden zuvor in regelmässigem Kontakt gestanden hätten, der Beschwerdeführer von einem eigentlichen "Bruderverhältnis" gesprochen und er am 7. Juli 2017 vom Verschwinden erfahren habe und das Opfer erst am 16. Juli 2017 aufgefunden worden sei.
Ebenfalls verdächtig sei, dass der Beschwerdeführer nach dem 7. Juli 2017 offenbar gezielt den Chatverlauf mit dem Opfer gelöscht, andere Chats mit Dritten aber seit Jahren unangetastet gelassen habe. Der Beschwerdeführer habe dieses Verhalten nicht erklären können und die von der Verteidigung nachgeschobene Erklärung überzeuge nicht. Die Verbindung des Beschwerdeführers mit einem möglichen Kriminellen, wie er angenommen haben wolle, hätte ihn nicht belastet. Ohnehin wäre diese Verbindung offenbar geworden, wenn die Polizei, wie vorliegend geschehen, das Telefon des Opfers ausgelesen hätte. Schliesslich falle auf, dass der Beschwerdeführer gemäss Angaben mehrerer Auskunftspersonen seine Wohnung wenige Tage nach dem Verschwinden des Opfers renoviert habe, wobei ein stinkender, eingerollter, mit Gegenständen gefüllter und nicht einsehbarer Teppich entsorgt worden sei. Für die Täterschaft des Beschwerdeführers spreche ferner, dass er die Umgebung des Leichenfundorts gekannt habe, wie aus der Auswertung seines Mobiltelefons hervorgehe. Da der Beschwerdeführer zum Kerngeschehen konstant geschwiegen habe, könne daraus auch nichts zu seinen Gunsten oder Lasten abgeleitet werden. Auffallend sei allerdings, dass dort, wo er tatrelevante
Ausführungen gemacht habe, diese vielfach mit seinen eigenen Aussagen und den im Recht liegenden Beweisen in Widerspruch stünden. Auch habe der Beschwerdeführer seine Aussagen laufend der Beweislage angepasst.
1.2.4. An der rechtsgenügend erwiesenen Täterschaft des Beschwerdeführers ändere gemäss Vorinstanz nichts, dass keine der befragten Auskunftspersonen ihm die Tat zutraue und aufgrund von deren spekulativen Aussagen noch eine Vielzahl weiterer Personen als Täter in Frage kämen. Es könne keine Rede davon sein, dass sich die Ermittlungen zu Unrecht oder vorschnell auf den Beschwerdeführer konzentriert hätten. Dies sei vielmehr zwingende Folge seiner eigenen, inkonsistenten Aussagen sowie der objektiven Beweise. Die von der Verteidigung präsentierten Alternativszenarien überzeugten nicht und fänden in den objektiven Beweisen keine Stütze. So namentlich die Behauptung, wonach das Opfer von unbekannten Dritten, oder zwar mit Wissen des Beschwerdeführers aber gegen dessen Willen getötet worden sein soll. Es bliebe jedenfalls unklar, weshalb die Hintermänner den Beschwerdeführer als Lockvogel hätten benutzen sollen, zumal das Opfer nicht im Geheimen verkehrt sei. Zudem hätten die Täter mit dem Beizug eines Mitwissers die Gefahr, erwischt zu werden, unnötig erhöht. Ebenso bliebe unklar, weshalb in einer solchen Konstellation der Beschwerdeführer am Tatort hätte bleiben sollen, hätte es doch gereicht, das Opfer nur anzulocken. Auch sei
unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer zwar aus Angst keine Angaben zu den Hintermännern machen wolle, er diese aber dennoch ins Spiel bringe. Die Theorie eines eigentlichen Komplotts zum Nachteil des Beschwerdeführers könne ausgeschlossen werden, so die Vorinstanz. Damit liesse sich weder das ausgewiesene Treffen des Beschwerdeführers mit dem Opfer noch sein Nachtatverhalten erklären. Das bewusste Platzieren der Täterspuren in der Wohnung und am Fundort der Leiche wäre zudem kaum möglich gewesen. Es sei etwa nicht vorhersehbar gewesen, welche Beweismittel nach dem versuchten Verbrennen des Körpers überhaupt noch verwertbar sein würden. Auch sei nicht belegt, dass das Opfer Mitglied einer kriminellen Organisation gewesen sei.
Soweit der Beschwerdeführer gegen seine Täterschaft vorbringe, er sei dem Opfer körperlich unterlegen gewesen, sei einzuwenden, dass die Verletzungsspuren auf einen unerwarteten Angriff von hinten hindeuteten. Der Überraschungsmoment erkläre auch, weshalb der Beschwerdeführer selbst keine Verletzungen davongetragen habe. Schliesslich habe er einigen Aufwand betrieben, um den Verdacht von sich abzulenken, etwa das Reinigen der Wohnung, das versuchte Verbrennen des Toten und das Verschwindenlassen der Tatwaffe. Aufgrund des erstellten Tathergangs sei zudem von einem geplanten Vorgehen auszugehen. Dass das Tatmotiv letztlich offen bleiben müsse, ändere nichts.
1.3. Was der Beschwerdeführer gegen die Erwägungen der Vorinstanz vorbringt, belegt keine Willkür.
1.3.1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die objektiven Beweise klar gegen ihn sprechen. Wenn er lediglich geltend macht, im kantonalen Verfahren unermüdlich darauf hingewiesen zu haben, dass dem kriminellen Milieu, in dem sich das Opfer bewegt habe, nicht genügend nachgegangen worden sei, so begnügt er sich mit appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid. Darauf ist nicht einzugehen. Weder sind die Behörden unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs oder des Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet, alle irgendwie möglichen Beweise abzunehmen (vgl. dazu Urteil 6B 764/2013 vom 26. Mai 2014 E. 3.1), noch entlastet es den Beschwerdeführer unter dem Aspekt des Grundsatzes "in dubio pro reo", dass theoretisch eine andere Person als Täter in Frage kommt. Die Vorinstanz verwirft auch sämtliche vom Beschwerdeführer angeführten Alternativszenarien nachvollziehbar und mithin ohne Willkür. Auf die diesbezüglichen Wiederholungen in der Beschwerde ist nicht neuerlich einzugehen. Angesichts des objektiven Beweisergebnisses war die Vorinstanz auch nicht gehalten, vorrangig auf die Aussagen der Auskunftspersonen abzustellen, welche angeblich eine Täterschaft im Milieu vermuteten und dem Beschwerdeführer die Tat nicht zutrauten.
Dies würde selbst dann gelten, wenn die Auskunftspersonen widerspruchsfreie Angaben gemacht hätten. Auf die teilweise weitschweifigen Ausführungen zu den Aussagen braucht daher ebenfalls nicht eingegangen zu werden. Erst Recht nicht willkürlich handelt die Vorinstanz, wenn sie auf die Aussagen der Auskunftspersonen mit der Begründung nicht abstellt, die Befragten seien teils eher suspekte Personen mit kriminellem Hintergrund und fragwürdigen Geschäftspraktiken, und ihre Ausführungen würden vielfach blosse Gerüchte vom Hörensagen, Spekulationen und Mutmassungen beinhalten. Auch dass die Vorinstanz diesbezüglich in Willkür verfallen wäre, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer räumt selbst ein, dass manche der Befragten kriminell sind. Zudem erhellt aus seinen Ausführungen, dass gewisse Verdächtigungen anderer möglicher Täter auf Mutmassungen und Hörensagen beruhen, sodass die Vorinstanz dies zu Recht festhält. Mit seiner Verdächtigung von weiteren Personen lässt der Beschwerdeführer zudem vollkommen ausser Acht, dass sämtliche objektiven Beweise gegen ihn sprechen und von den genannten Personen keinerlei Spuren gefunden wurden, insbesondere am Leichenfundort oder am mutmasslichen Tatort.
Auch mit den Einwänden des Beschwerdeführers zum Grössenunterschied setzt sich die Vorinstanz schlüssig auseinander. Nach seinen eigenen Angaben handelt es sich um bloss acht Zentimeter. Es ist unerfindlich, weshalb der Beschwerdeführer unter diesen Umständen ausser Stande gewesen sein soll, dem Opfer von hinten - mutmasslich mit einem Stock oder einer Metallstange - schwere Verletzungen am Hinterkopf zuzufügen. Ebenso berücksichtigt die Vorinstanz, dass das Opfer dem Beschwerdeführer kräftemässig überlegen war. Sie misst diesem Umstand aber angesichts eines Angriffs von hinten zu Recht keine entscheidende Bedeutung bei.
1.3.2. Sodann verfällt die Vorinstanz weder deshalb in Willkür, weil sie sich hinsichtlich des nicht aufgefunden Tatwerkzeugs nicht abschliessend festlegte, noch, weil sie gestützt auf die Telefonauswertungen die Anwesenheit des Beschwerdeführers am Tatort zur Tatzeit als erwiesen erachtete. Es kann auf ihre durchwegs schlüssigen Erwägungen, welche der Beschwerdeführer nicht substanziiert bestreitet, verwiesen werden. An dessen rechtsgenügend und willkürfrei erstellten Täterschaft ändert auch nichts, dass die Vorinstanz kein klares Tatmotiv ermitteln konnte und, dass andere, vom Beschwerdeführer genannte Personen ein triftiges Motiv gehabt haben sollen. Gleiches gilt für das abermals vorgebrachte Argument, wonach ihm die befragten Personen die Tat nicht zutrauten und er ein freundliches, geselliges Naturell habe. Schliesslich verletzt die Vorinstanz nicht den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweislastregel, indem sie den Beweis für eine Dritttäterschaft als nicht erbracht erachtet. Dabei handelt es sich vielmehr um eine Frage der Beweiswürdigung, die das Bundesgericht nur unter Willkürgesichtspunkten prüft (oben E. 1.1.1).
2.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen, da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als aussichtslos abzuweisen ist. Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
|
1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
|
1 | Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
2 | Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. |
3 | Sie beträgt in der Regel: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken. |
4 | Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten: |
a | über Sozialversicherungsleistungen; |
b | über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts; |
c | aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken; |
d | nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223. |
5 | Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'200.--.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. März 2022
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Der Gerichtsschreiber: Matt