Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1B 441/2019

Urteil vom 23. März 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Bundesrichter Fonjallaz, Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Baur.

Verfahrensbeteiligte
A. und B. C.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus.

Gegenstand
Strafverfahren; Rechtsverzögerung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des
Kantons Glarus vom 12. August 2019 (OG.2019.00030).

Sachverhalt:

A.
A C.________ ist Mieterin eines Einfamilienhauses in Wesen im Kanton St. Gallen; ihr Ehemann B C.________ hat den Mietvertrag mitunterzeichnet. Im Mai 2015 verpflichtete das Kantonsgericht St. Gallen die damalige Vermieterin D.________ AG, gewisse Feuchtemängel zu beheben, und reduzierte den Nettomietzins ab April 2014 bis zur vollständigen Mängelbehebung. Im September 2015 kündigte die von der Vermieterin mit der Liegenschaftsverwaltung betraute Treuhandgesellschaft den Mietvertrag wegen angeblicher Mietzinsausstände, worauf A. und B. C.________ (u.a.) gegen E.________, damals alleinzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident der D.________ AG, bei der Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus (nachfolgend Staatsanwaltschaft) Strafanzeige wegen Widerhandlungen gegen die Bestimmungen zum Schutz der Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen einreichten. Im März 2016 hob das Kreisgericht See-Gaster die Kündigung auf. Im Juli 2018 sprach das Kantonsgericht Glarus E.________ frei. Gegen diesen Entscheid ist ein Berufungsverfahren am Obergericht des Kantons Glarus hängig.

B.
Im Zusammenhang mit der Mängelbehebung kam es in den Jahren 2017 und 2018 zu weiteren Auseinandersetzungen zwischen A. und B. C.________ und dem nunmehr selbst als Vermieter auftretenden E.________. Im Zuge dieser Streitigkeiten kündigte der von diesem beauftragte Rechtsanwalt F.________ nach vorgängigen Kündigungsandrohungen mehrmals den Mietvertrag. A. und B. C.________ wiederum reichten bei der Staatsanwaltschaft mehrere Strafanzeigen ein, die sie mit weiteren Schreiben ergänzten. Sie beanstandeten zum einen die wiederholten Kündigungsandrohungen und Kündigungen und warfen E.________ sowie F.________ in dieser Hinsicht insbesondere Widerhandlungen gegen die Bestimmungen zum Schutz der Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen vor. Zum anderen erhoben sie gegen Ersteren und einzelne weitere Personen Deliktsvorwürfe im Zusammenhang mit der Durchführung der Mängelbehebung, insbesondere den Vorwurf des Hausfriedensbruchs in zwei Fällen.
Am 5. Mai 2018 reichten sie in Bezug auf die bis dahin eingereichten Strafanzeigen Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Obergericht ein. Dieses wies die Beschwerde am 15. Juni 2018 zwar ab, erachtete das strafprozessuale Beschleunigungsgebot jedoch bloss als gerade noch nicht verletzt und forderte die Staatsanwaltschaft auf, die unter anderem gegen E.________ noch im Raum stehenden Strafanzeigen nunmehr beförderlich zu bearbeiten. Im Oktober 2018 erinnerten A. und B. C.________ die Staatsanwaltschaft brieflich an diese Aufforderung. Am 22. März 2019 reichten sie in Bezug auf den Vorwurf der Widerhandlungen gegen die Mieterschutzbestimmungen durch die wiederholten Kündigungsandrohungen und Kündigungen erneut Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Obergericht ein. Mit Beschluss vom 12. August 2019 wies das Gericht ihr Rechtsmittel ab.

C.
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 11. September 2019 an das Bundesgericht beantragen A. und B. C.________, den Beschluss des Obergerichts aufzuheben, auf Rechtsverzögerung zu erkennen und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, im Strafverfahren "..." - dem offenbar sämtliche erwähnten Strafanzeigen zugeordnet sind - in Bezug auf den vorgenannten Deliktsvorwurf noch notwendige Ermittlungen vorzunehmen und das Verfahren alsbald zum Abschluss zu bringen. Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über eine die Verfahrensführung der Staatsanwaltschaft betreffende Rechtsverzögerungsbeschwerde. Gegen diesen Zwischenentscheid steht unabhängig von den Voraussetzungen des Art. 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG grundsätzlich die Beschwerde in Strafsachen offen (Art. 78 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
und Art. 80
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG; Urteil 1B 610/2019 vom 13. Februar 2020 E. 1.1 mit Hinweis). Die Beschwerdeführer haben sich im einschlägigen Strafverfahren als Privatkläger konstituiert und haben - entgegen dem Rubrum des angefochtenen Entscheids - gemeinsam am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Sie haben weiter ein rechtlich geschütztes Beschwerdeinteresse, rügen sie doch eine Verletzung ihres Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist, und sind entsprechend ungeachtet der Legitimationsvoraussetzungen von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG zur Beschwerde berechtigt (Urteil 1B 406/2017 vom 23. Januar 2018 E. 1 mit Hinweisen). Auch sonst steht einem Sachurteil grundsätzlich nichts entgegen.

2.

2.1. Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV gehören der ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung. Sie gelten in allgemeiner Weise für sämtliche Sachbereiche und alle Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden. Art. 5
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 5 Beschleunigungsgebot - 1 Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
1    Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
2    Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt.
StPO konkretisiert das Beschleunigungsgebot für den Bereich des Strafrechts. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist missachtet, wenn die Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist (in der Regel in einer Gesamtbetrachtung). Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Zu berücksichtigen sind der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, das Verhalten der beschuldigten Person und der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falls) sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 S. 377 mit Hinweis; Urteil 1B 217/2019 vom 13. August 2019 E. 3.2). Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung haben primär beschuldigte Personen, in etwas geringerem Mass aber auch die übrigen Verfahrensbeteiligten wie die Privatklägerschaft (Urteil 6B 1014/2016 vom 24. März 2017 E. 1.3.1 mit Hinweis).
Eine Rechtsverzögerung liegt insbesondere vor, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist, mithin das Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können (Urteil 1B 549/2012 vom 12. November 2012 E. 2.3 mit Hinweisen). Dass das Verfahren zwischen gewissen Prozessabschnitten zeitweise ruht oder dass einzelne Verfahrenshandlungen auch früher hätten erfolgen können, begründet für sich alleine hingegen noch keine Bundesrechtswidrigkeit (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3 S. 56 f. mit Hinweisen). Im Rahmen der gesetzlichen Regelung steht der Staatsanwaltschaft bei der zeitlichen Priorisierung und Verfahrensbeschleunigung sodann ein erheblicher Ermessensspielraum zu (Urteil 1B 55/2017 vom 24. Mai 2017 E. 3.4 mit Hinweisen). Ob im Einzelfall eine Verfahrensverzögerung vorliegt, prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (BGE 135 I 6 2.1 S. 9 mit Hinweisen; Urteil 1B 55/2017 vom 24. Mai 2017 E. 3.4).

2.2. Die Beschwerdeführer machten in ihrer Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 22. März 2019 an die Vorinstanz sinngemäss geltend, die Staatsanwaltschaft habe in Bezug auf den wegen der wiederholten Kündigungsandrohungen und Kündigungen mehrfach zur Anzeige gebrachten Vorwurf der Widerhandlungen gegen die Bestimmungen zum Schutz der Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen im Sinne von Art. 325bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 325bis - Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  im Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen gemäss Artikel 964d OR482 falsche Angaben macht oder die Berichterstattung ganz oder teilweise unterlässt;
b  der Pflicht zur Führung und Aufbewahrung der Berichte über Zahlungen an staatliche Stellen gemäss Artikel 964h OR nicht nachkommt.
StGB bloss auf ihre Aufforderung hin und erst im November 2018 überhaupt Verfahrenshandlungen vorgenommen. Seit der damals durchgeführten Einvernahme von E.________ habe sie nichts mehr unternommen und insbesondere nicht wie in in ihrem Schreiben vom 5. November 2018 angekündigt über den Fortgang des Verfahrens entschieden. Sie halte sich somit nicht an die Aufforderung im Entscheid der Vorinstanz vom 15. Juni 2018, die unter anderem gegen E.________ noch im Raum stehenden Strafanzeigen beförderlich zu bearbeiten. In ihrer Beschwerde an das Bundesgericht halten die Beschwerdeführer an ihrem Vorwurf fest und rügen die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz als bundesrechtswidrig.

2.3.

2.3.1. Es ist unbestritten, dass die Staatsanwaltschaft in Bezug auf den Vorwurf der Widerhandlungen im Sinne von Art. 325bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 325bis - Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  im Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen gemäss Artikel 964d OR482 falsche Angaben macht oder die Berichterstattung ganz oder teilweise unterlässt;
b  der Pflicht zur Führung und Aufbewahrung der Berichte über Zahlungen an staatliche Stellen gemäss Artikel 964h OR nicht nachkommt.
StGB durch die wiederholten Kündigungsandrohungen und Kündigungen bis zur Rechtsverzögerungsbeschwerde der Beschwerdeführer vom 22. März 2019 lediglich eine wesentliche Verfahrenshandlung vornahm, die Einvernahme von E.________ am 29. November 2018. Weitere massgebliche Verfahrenshandlungen erfolgten nicht, obschon die Beschwerdeführer schon in ihrer ersten hier interessierenden Strafanzeige vom 5. April 2017 die Kündigungsandrohungen und in ihrer zweiten Strafanzeige vom 19. August 2017 zusätzlich auch eine Kündigung beanstandeten sowie ihre entsprechenden Vorwürfe wegen der danach wiederholt ausgesprochenen Kündigungsandrohungen und Kündigungen allein im Jahr 2017 mehrfach erneuerten. Die Einvernahme von E.________ erfolgte im Weiteren erst, nachdem die Vorinstanz die Staatsanwaltschaft mit Entscheid vom 15. Juni 2018 aufgefordert hatte, die noch im Raum stehenden Strafanzeigen beförderlich zu bearbeiten, und die Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft im Oktober 2018 brieflich an diese Aufforderung erinnert hatten. Dass die Staatsanwaltschaft nach der Einreichung der Rechtsverzögerungsbeschwerde
massgebliche Verfahrenshandlungen vorgenommen hätte, geht aus dem angefochtenen Entscheid sodann nicht hervor und wird von keiner Seite geltend gemacht.

2.3.2. Obschon somit die Staatsanwaltschaft in Bezug auf den erwähnten Deliktsvorwurf in den rund zwei Jahren, die seit der Strafanzeige vom 19. August 2017 bis zum angefochtenen Entscheid verstrichen, erst nach rund 15 Monaten überhaupt eine wesentliche Verfahrenshandlung vornahm und in den darauf folgenden rund 9 Monaten erneut untätig blieb, hat die Vorinstanz eine Rechtsverzögerung verneint. Zur Begründung hat sie zunächst auf das bei ihr hängige Berufungsverfahren betreffend die Strafbarkeit der Kündigung vom September 2015 (vgl. vorne lit. A) verwiesen, dessen Ausgang möglicherweise präjudizierende Wirkung für den hier relevanten Deliktsvorwurf haben könnte. Zwar betrifft dieses Berufungsverfahren ebenfalls Art. 325bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 325bis - Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  im Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen gemäss Artikel 964d OR482 falsche Angaben macht oder die Berichterstattung ganz oder teilweise unterlässt;
b  der Pflicht zur Führung und Aufbewahrung der Berichte über Zahlungen an staatliche Stellen gemäss Artikel 964h OR nicht nachkommt.
StGB und eine Kündigung, die mit den mietrechtlichen Streitigkeiten wegen der Mängel am fraglichen Mietobjekt zusammenhängt. Die jeweiligen Sachverhalte stimmen jedoch nicht überein, weshalb nicht damit zu rechnen ist, mit dem Abschluss des Berufungsverfahrens erledige sich eine Untersuchung des hier interessierenden Deliktsvorwurfs. Dieser richtet sich im Weiteren nicht nur gegen E.________, sondern auch gegen den von diesem mandatierten Rechtsanwalt F.________, der vom Berufungsverfahren nicht betroffen ist.
Die Hängigkeit des Berufungsverfahrens vermag daher nicht zu rechtfertigen, dass die Staatsanwaltschaft selbst nach dem Entscheid der Vorinstanz vom 15. Juni 2018 und trotz (erneuter) Intervention der Beschwerdeführer weitgehend untätig blieb.

2.3.3. Dasselbe gilt für das Vorbringen der Vorinstanz, die angezeigten Sachverhalte seien in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht von nicht zu unterschätzender Komplexität. Zwar reichten die Beschwerdeführer mehrere Strafanzeigen ein, die sie mit weiteren Schreiben ergänzten, und betrafen ihre Anzeigen und Eingaben nicht nur die wiederholten Kündigungsandrohungen und Kündigungen sowie den erwähnten Deliktsvorwurf der Widerhandlungen im Sinne von Art. 325bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 325bis - Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  im Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen gemäss Artikel 964d OR482 falsche Angaben macht oder die Berichterstattung ganz oder teilweise unterlässt;
b  der Pflicht zur Führung und Aufbewahrung der Berichte über Zahlungen an staatliche Stellen gemäss Artikel 964h OR nicht nachkommt.
StGB (vgl. vorne lit. B). Die Kündigungsandrohungen und Kündigungen bildeten jedoch einen eigenen, überblickbaren Sachverhaltskomplex, der ohne Weiteres von den sonst zur Anzeige gebrachten Sachverhalten abgrenzbar war. Die Staatsanwaltschaft nahm denn auch keine gesamtheitliche Betrachtung der angezeigten Sachverhalte vor, sondern behandelte die Geschehnisse, hinsichtlich welcher die Beschwerdeführer unter anderem den Vorwurf des Hausfriedensbruchs erhoben, (jeweils) separat. Insoweit nahm sie im Weiteren im einen Fall die Untersuchung mit Verfügung vom 5. Juni 2018 nicht an die Hand (Vorfall vom 23. November 2017). Im anderen Fall (Vorfall vom 4. April 2017) trat sie das Verfahren in Bezug auf die eine angezeigte Person bereits im Frühling 2018 an die Staatsanwaltschaft
des Kantons St. Gallen ab und zogen die Beschwerdeführer ihre Anzeige wegen Hausfriedensbruchs und Diebstahls gegen die andere angezeigte Person (E.________) mit Schreiben vom 28. November 2018 zurück. Das Vorbringen der Vorinstanz, es sei sachgerecht, wenn die Staatsanwaltschaft die verschiedenen angezeigten Sachverhalte möglichst in ihrer Gesamtheit untersuche, geht entsprechend an der Sache vorbei. Es vermag daher ebenfalls nicht zu rechtfertigen, dass die Staatsanwaltschaft in Bezug auf den hier interessierenden Deliktsvorwurf selbst nach dem vorinstanzlichen Entscheid vom 15. Juni 2018 weitgehend untätig blieb.

2.3.4. Unbehelflich ist schliesslich auch das Vorbringen der Vorinstanz, die Geschäftslast der Staatsanwaltschaft sei aktuell sehr hoch, weshalb trotz der unlängst erfolgten Aufstockung des Stellenetats eine Priorisierung der Fälle nach Schwere und Bedeutung unvermeidbar sei. Zwar kommt der Staatsanwaltschaft im Rahmen der gesetzlichen Regelung bei der zeitlichen Priorisierung und Verfahrensbeschleunigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. vorne E. 2.1). Weder dies noch die angeführte hohe Geschäftslast rechtfertigen indes die weitgehende Untätigkeit der Staatsanwaltschaft in Bezug auf den erwähnten Deliktsvorwurf selbst nach dem Entscheid der Vorinstanz vom 15. Juni 2018. Daran ändert nichts, dass es sich bei Widerhandlungen im Sinne von Art. 325bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 325bis - Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  im Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen gemäss Artikel 964d OR482 falsche Angaben macht oder die Berichterstattung ganz oder teilweise unterlässt;
b  der Pflicht zur Führung und Aufbewahrung der Berichte über Zahlungen an staatliche Stellen gemäss Artikel 964h OR nicht nachkommt.
StGB lediglich um Übertretungen handelt (vgl. Art. 103
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 103 - Übertretungen sind Taten, die mit Busse bedroht sind.
StGB). Das Beschleunigungsgebot bzw. das Verbot der Rechtsverzögerung gilt auch in Bezug auf Übertretungen, zumal diese in drei Jahren und damit relativ rasch verjähren (vgl. Art. 109
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 109 - Die Strafverfolgung und die Strafe verjähren in drei Jahren.
StGB).

2.4. Damit erweist sich Kritik der Beschwerdeführer am angefochtenen Entscheid als begründet, woran die weiteren Ausführungen der Vorinstanz nichts zu ändern vermögen. Indem die Staatsanwaltschaft in Bezug auf den erwähnten Deliktsvorwurf selbst nach der unmissverständlichen Aufforderung zur beförderlichen Bearbeitung der Strafanzeigen im vorinstanzlichen Entscheid vom 15. Juni 2018 weitgehend untätig blieb und nach der Einvernahme von E.________ allein bis zum angefochtenen Entscheid rund 9 Monate keinerlei massgebliche Verfahrenshandlungen vornahm, verletzte sie das Beschleunigungsgebot bzw. das Verbot der Rechtsverzögerung.

3.
Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafanzeigen der Beschwerdeführer der Jahre 2017 und 2018 in Bezug auf den erwähnten Deliktsvorwurf unverzüglich weiterzubearbeiten und das diesbezügliche Strafverfahren ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen (vgl. Urteile 1B 549/2012 vom 12. November 2012 E. 3: 1B 699/2011 vom 20. Februar 2012 E. 3).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG; Art. 11 des Reglements vom 31. März 2006 über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht [SR 173.110.210.3] e contrario; THOMAS GEISER, in: Bundesgerichtsgesetz, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2018, N. 5 zu Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Obergerichts das Kantons Glarus vom 12. August 2019 wird aufgehoben und die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus angewiesen, die Strafanzeigen der Beschwerdeführer der Jahre 2017 und 2018 in Bezug auf den Vorwurf der Widerhandlungen im Sinne von Art. 325bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 325bis - Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  im Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen gemäss Artikel 964d OR482 falsche Angaben macht oder die Berichterstattung ganz oder teilweise unterlässt;
b  der Pflicht zur Führung und Aufbewahrung der Berichte über Zahlungen an staatliche Stellen gemäss Artikel 964h OR nicht nachkommt.
StGB durch die wiederholten Kündigungsandrohungen und Kündigungen unverzüglich weiterzubearbeiten und das diesbezügliche Strafverfahren (derzeit geführt unter der Verfahrensnummer "...") ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. März 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Baur
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1B_441/2019
Date : 23. März 2020
Published : 10. April 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Strafverfahren; Rechtsverzögerung


Legislation register
BGG: 66  68  78  80  81  93
BV: 29
StGB: 103  109  325bis
StPO: 5
BGE-register
130-IV-54 • 135-I-6 • 143-IV-373
Weitere Urteile ab 2000
1B_217/2019 • 1B_406/2017 • 1B_441/2019 • 1B_549/2012 • 1B_55/2017 • 1B_610/2019 • 1B_699/2011 • 6B_1014/2016
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