Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C 52/2018
Urteil vom 23. März 2018
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Stadelmann,
Gerichtsschreiber Matter.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Franziska Beutler,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, 3018 Bern.
Gegenstand
Direkte Bundessteuer 2010-2011, Staats- und
Gemeindesteuern des Kantons Bern 2010-2011,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
vom 5. Dezember 2017 (100.2016.122/123U).
Erwägungen:
1.
1.1. Gegenüber der A.________ AG legte die Steuerverwaltung des Kantons Bern nach Aufrechnungen wegen nicht geschäftsmässig begründetem bzw. nicht belegtem Aufwand einen steuerbaren Gewinn von Fr. 121'400.-- für 2010 und Fr. 46'500.-- für 2011 bei der direkten Bundes- sowie der Staatssteuer fest. Nach erfolglosen Einsprachen gelangte die Gesellschaft an die kantonale Steuerrekurskommission, die zusätzlich - im Sinne einer reformatio in peius - die gesamten, von den beiden Aktionären als Verpflegungs- und Repräsentationskosten angegebenen Beträge aufrechnete. Dagegen gerichtete Beschwerden wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 5. Dezember 2017 ab.
1.2. Am 22. Januar 2018 hat die A.________ AG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht eingereicht. Sie beantragt im Wesentlichen, das verwaltungsgerichtliche Urteil aufzuheben und die Veranlagungen gemäss Selbstdeklaration vorzunehmen.
1.3. Mit Verfügung vom 26. Januar 2018 hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung ein Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen, im Wesentlichen weil die angeblich drohende Illiquidität der Beschwerdeführerin nicht ansatzweise belegt, sondern bloss behauptet wird.
1.4. Es sind die vorinstanzlichen Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt worden. Die Sache ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109
BGG zu beurteilen. Deshalb kann auch auf die übliche Unterteilung nach der Steuerart verzichtet und für die Begründung im Wesentlichen auf das angefochtene Urteil verwiesen werden.
2.
2.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den verfahrensabschliessenden Entscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind erfüllt (Art. 82 lit. a
, Art. 83 e
contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d
und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1
und Art. 90
BGG i.V.m. Art. 146
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] und Art. 73
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Das gilt auch insoweit, als die Beschwerdeführerin das vorinstanzliche Urteil mit einer einzigen Beschwerdeeingabe anficht (vgl. das Urteil 2C 603/2012, 2C 604/2012 vom 10. Dezember 2012 E. 1).
2.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
BGG (Art. 105 Abs. 2
BGG). Die betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt in diesem Sinn mangelhaft erscheint und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG i.V.m. Art. 42 Abs. 2
und Art. 106 Abs. 2
BGG). Rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung genügt den Begründungs- und Rügeanforderungen nicht (vgl. BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen).
3.
3.1. Nach Massgabe von Art. 58 Abs. 1 lit. b
DBG, Art. 24 Abs. 1 lit. a
StHG und Art. 85 Abs. 2 lit. b des Steuergesetzes des Kantons Bern vom 21. Mai 2000 gehören die der Erfolgsrechnung belasteten, geschäftsmässig nicht begründeten Aufwendungen zum steuerbaren Gewinn der Aktiengesellschaft. Die Beweislast für die der geschäftsmässigen Begründetheit solcher Aufwendungen zugrunde liegenden steuermindernden Tatsachen obliegt der betroffenen Gesellschaft. Auf diese Bestimmungen und die von der Rechtsprechung festgelegten Beweisregeln (vgl. E. 2.1 bis 2.3 des angefochtenen Urteils) hat sich die Vorinstanz gestützt, um die von der Beschwerdeführerin beanstandeten Aufrechnungen als bundesrechtskonform zu bestätigen (vgl. namentlich ebenda E. 5). Zu den durch die beiden Aktionäre zulasten der Gesellschaft verrechneten Verpflegungs- und Repräsentationskosten hat das Verwaltungsericht in Würdigung der vorgelegten Beweise u.a. festgehalten:
3.1.1. Die geltend gemachten Kosten konnten grundsätzlich insoweit vom steuerbaren Gewinn abgezogen werden, als sie geschäftsmässig begründet waren, d.h. mittelbar oder unmittelbar dem geschäftlichen bzw. unternehmerischen Zweck der Gesellschaft dienten (vgl. E. 5.2 einleitend). Trotz mehrmaliger Aufforderung unterliess es die Beschwerdeführerin aber, die für die Anerkennung des genannten Zwecks notwendigen Tatsachen rechtsgenügend zu belegen bzw. die dafür erforderlichen spezifischen Unterlagen ein- oder nachzureichen (E. 5.2.1).
3.1.2. Weiter war zwar geltend gemacht, sämtliche Restaurantbesuche der Aktionäre der Beschwerdeführerin, die den Weinhandel betreibt, seien als Werbeaufwand zugunsten der Gesellschaft und zur Akquisition neuer Kunden zweckmässig. Dagegen hat die Vorinstanz aber u.a. festgehalten, dass bestimmte Lokale nahezu wöchentlich aufgesucht wurden (2010 für die vier meistbesuchten je 38, 27, 22 und 18 Mal; 2011 für die drei am häufigsten aufgesuchten Gaststätten je 49, 25 und 21 Mal); so regelmässige Besuche an immer denselben Orten sprachen gegen eine Gewinnung jeweils neuer Kunden bzw. gegen eine geschäftsmässige Begründetheit der Kosten (E. 5.2.2).
3.1.3. Gegen die behauptete Kundenakquisition hat das Verwaltungsgericht ebenfalls hervorgehoben, dass die Restaurantbesuche meist zu Zeiten stattfanden, an denen in Gastronomieunternehmen üblicherweise Hochbetrieb herrscht, so dass die für den Einkauf zuständigen Personen kaum Zeit haben konnten, sich die Produkte der Beschwerdeführerin vorstellen zu lassen (E. 5.2.3).
3.1.4. Im beträchtlichen Betrag von Fr 5'280.-- für 2010 und Fr. 5'080.-- für 2011 bezogen sich die Restaurant-Rechnungen auf gesetzliche Festtage oder Geburtstage der Aktionäre (bzw. deren Partnerinnen), bei regelmässig erheblichen Einzelsummen und jeweiligem Konsum von Wein- und Champagnersorten des gehobenen Preissegments, die ausserhalb des Sortiments der Beschwerdeführerin lagen; es konnte sich insoweit nicht um Produktpräsentationen handeln (E. 5.2.4).
3.2. Vor Bundesgericht beschränkt sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen darauf, den Sachverhaltsfeststellungen bzw. der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts in so und so vielen Einzelpunkten bloss appellatorisch ihre eigene Sichtweise entgegenzuhalten, was sich als ungenügend erweist (vgl. oben E. 2.2). Das gilt u.a. dort, wo sie argumentiert, im angefochtenen Urteil werde ausser Acht gelassen, dass die beiden Aktionäre nur als Nebenbeschäftigung für sie tätig würden. Deshalb sei es notwendig, dass die Restaurantbesuche zu den besagten Hochbetriebszeiten stattfänden (vgl. dazu schon E. 5.2.3 in fine des vorinstanzlichen Urteils); dann sei der jeweilige Inhaber auch regelmässig anwesend, um seine Gäste zu empfangen und mit ihnen zu sprechen. Solche Vorbringen sind in keiner Weise geeignet, von den verbindlichen Festlegungen oder der Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil abzuweichen. Dasselbe gilt für die ebenfalls nur appellatorische Behauptung in Bezug auf das 38 bzw. 49 Mal besuchte Lokal, dort hätten jeweils vom Inhaber vereinbarte Erstkontakte mit anderen potentiellen Kunden stattgefunden.
3.3. Gegenüber der rechtlichen Würdigung des Verwaltungsgerichts macht die Beschwerdeführerin in zahlreichen Wiederholungen über beinahe 40 Seiten Beschwerdeschrift vor Bundesgericht eigentlich immer wieder nur folgendes Argument geltend: Am Rande der Veranlagung für 2007 habe die Steuerbehörde der Beschwerdeführerin ein sog. "Ruling" in Bezug auf die Verpflegungs- und Repräsentationskosten zugestanden, dem ab 2009 Bindungswirkung zugekommen sei: Bis zu einem Betrag von Fr. 80'000.-- seien nur 10% der besagten Kosten als private Aufwendungen einzustufen und je hälftig den beiden Aktionären zuzurechnen; für die über den genannten Betrag hinausgehenden Summen belaufe sich der private Anteil auf 20% (ebenfalls bei gleichmässig geteilter Zurechnung); im restlichen Ausmass von 90% bzw. 80% könnten die geltend gemachten Kosten aber vom steuerbaren Gewinn in Abzug gebracht werden.
3.3.1. Zu dem behaupteten Ruling hat die Vorinstanz u.a. festgehalten, eine Zusicherung mit Bindungswirkung sei unter den gegebenen Umständen nicht anzunehmen (vgl. E. 4.4. des angefochtenen Urteils). Zudem beziehe sich die Beschwerdeführerin auf die Höhe der Privatanteile bei grundsätzlich geschäftsmässig begründeten Auslagen. Gerade von solchen könne hier jedoch nicht gesprochen werden, weshalb sich die Frage einer allfälligen Zusicherung gar nicht stelle (E. 4.3).
3.3.2. Hier besteht im Ergebnis auf jeden Fall kein Anlass, von der Auffassung des Verwaltungsgerichts abzuweichen. Es muss der Beschwerdeführerin nur schon angesichts der Vorgehensweise ihrer Aktionäre verwehrt sein, geltend zu machen, sie habe sich guten Glaubens auf eine bestehende Abmachung verlassen dürfen. Namentlich die oben in E. 3.1.2 bis 3.1.4 wiedergegebenen Aspekte legen folgenden Schluss nahe: Die Beteiligungsinhaber liessen sich (gegebenenfalls unter dem Vorwand der seitens der Behörde vermeintlich zugestandenen, nahezu vollumfänglichen Abzugsmöglichkeit bis zu Fr. 80'000.--) dazu verleiten, augenfällig nicht gesellschaftsbezogene Kosten der Beschwerdeführerin anlasten zu wollen. Die versuchte ungerechtfertigte Kostenzuschreibung muss vor dem Hintergrund der hier verbindlichen verwaltungsgerichtlichen Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung als teilweise ziemlich dreist eingestuft werden.
3.3.3. Unter den gegebenen Umständen hat die Vorinstanz zu Recht bestätigt, dass die Steuerrekurskommission - im Sinne einer reformatio in peius - nicht weniger als sämtliche behaupteten Verpflegungs- und Repräsentationskosten beim steuerbaren Gewinn der Gesellschaft aufrechnen durfte. Eine solche Bestätigung rechtfertigt sich nicht etwa deshalb, weil eine teilweise krass missbräuchliche Vorgehensweise seitens der Betroffenen eine drastische Gesamtreaktion der Behörden nach sich ziehen müsste. Massgeblich ist vielmehr, dass die als geschäftsmässig begründet behaupteten Kosten ausnahmslos ungenügend belegt waren (vgl. oben E. 3.1.1). Es mag sein, dass die Behörde in den Perioden zuvor dieselben oder ähnliche Nachweise genügen liess. Darauf hatte die Beschwerdeführerin indessen für die hier zu beurteilenden Steuerjahre keinerlei Anspruch, insbesondere nicht aufgrund von Treu und Glauben.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Verfahren gemäss Art. 109
BGG für die direkte Bundessteuer und die Staatssteuer der Perioden 2010 sowie 2011 abzuweisen. Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. Art. 65 f
. BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend die direkte Bundessteuer 2010 und 2011 abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2010 und 2011 abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. März 2018
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Matter
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C 52/2018
Urteil vom 23. März 2018
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Stadelmann,
Gerichtsschreiber Matter.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Franziska Beutler,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, 3018 Bern.
Gegenstand
Direkte Bundessteuer 2010-2011, Staats- und
Gemeindesteuern des Kantons Bern 2010-2011,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
vom 5. Dezember 2017 (100.2016.122/123U).
Erwägungen:
1.
1.1. Gegenüber der A.________ AG legte die Steuerverwaltung des Kantons Bern nach Aufrechnungen wegen nicht geschäftsmässig begründetem bzw. nicht belegtem Aufwand einen steuerbaren Gewinn von Fr. 121'400.-- für 2010 und Fr. 46'500.-- für 2011 bei der direkten Bundes- sowie der Staatssteuer fest. Nach erfolglosen Einsprachen gelangte die Gesellschaft an die kantonale Steuerrekurskommission, die zusätzlich - im Sinne einer reformatio in peius - die gesamten, von den beiden Aktionären als Verpflegungs- und Repräsentationskosten angegebenen Beträge aufrechnete. Dagegen gerichtete Beschwerden wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 5. Dezember 2017 ab.
1.2. Am 22. Januar 2018 hat die A.________ AG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht eingereicht. Sie beantragt im Wesentlichen, das verwaltungsgerichtliche Urteil aufzuheben und die Veranlagungen gemäss Selbstdeklaration vorzunehmen.
1.3. Mit Verfügung vom 26. Januar 2018 hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung ein Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen, im Wesentlichen weil die angeblich drohende Illiquidität der Beschwerdeführerin nicht ansatzweise belegt, sondern bloss behauptet wird.
1.4. Es sind die vorinstanzlichen Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt worden. Die Sache ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 109 Dreierbesetzung |
||||||
| Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung. | ||||||
| Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über: | ||||||
| Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden; | ||||||
| Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen. | ||||||
| Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden. | ||||||
2.
2.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den verfahrensabschliessenden Entscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind erfüllt (Art. 82 lit. a
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: | ||||||
| des Bundesverwaltungsgerichts; | ||||||
| des Bundesstrafgerichts; | ||||||
| der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. | ||||||
| Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. | ||||||
| Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 89 Beschwerderecht |
||||||
| Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: | ||||||
| die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; | ||||||
| das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; | ||||||
| Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; | ||||||
| Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 90 Endentscheide |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. | ||||||
|
SR 642.11 DBG Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) Art. 146 [1] |
||||||
| Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer berechtigt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 26. Sept. 2014 (Anpassungen an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 779; BBl 2012 2869). [2] SR 173.110 | ||||||
|
SR 642.14 StHG Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz Art. 73 Beschwerde |
||||||
| Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [1] der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. [2] | ||||||
| Beschwerdebefugt sind die Steuerpflichtigen, die nach kantonalem Recht zuständige Behörde und die Eidgenössische Steuerverwaltung. | ||||||
| ... [3] | ||||||
| [1] SR 173.110 [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 26. Sept. 2014 (Anpassung an die allgemeinen Bestimmungen des StGB), mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 779; BBl 2012 2869). | ||||||
2.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 105 Massgebender Sachverhalt |
||||||
| Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. | ||||||
| Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 95 Schweizerisches Recht |
||||||
| Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: | ||||||
| Bundesrecht; | ||||||
| Völkerrecht; | ||||||
| kantonalen verfassungsmässigen Rechten; | ||||||
| kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| interkantonalem Recht. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 105 Massgebender Sachverhalt |
||||||
| Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. | ||||||
| Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts |
||||||
| Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 106 Rechtsanwendung |
||||||
| Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. | ||||||
| Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. | ||||||
3.
3.1. Nach Massgabe von Art. 58 Abs. 1 lit. b
|
SR 642.11 DBG Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) Art. 58 Allgemeines |
||||||
| Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus: | ||||||
| dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres; | ||||||
| allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere:Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Gegenständen des Anlagevermögens,geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen und Rückstellungen,Einlagen in die Reserven,Einzahlungen auf das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen Person, soweit sie nicht aus als Gewinn versteuerten Reserven erfolgen,offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte; | ||||||
| den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne, vorbehältlich Artikel 64. ... [1] | ||||||
| Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Gegenständen des Anlagevermögens, | ||||||
| geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen und Rückstellungen, | ||||||
| Einlagen in die Reserven, | ||||||
| Einzahlungen auf das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen Person, soweit sie nicht aus als Gewinn versteuerten Reserven erfolgen, | ||||||
| offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte; | ||||||
| Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Absatz 1. | ||||||
| Leistungen, welche gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse tätige Unternehmen überwiegend an nahe stehende Personen erbringen, sind zum jeweiligen Marktpreis, zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlages oder zum jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge zu bewerten; das Ergebnis eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu berichtigen. | ||||||
| [1] Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 23952413; BBl 2018 2527). | ||||||
|
SR 642.14 StHG Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz Art. 24 Allgemeines |
||||||
| Der Gewinnsteuer unterliegt der gesamte Reingewinn. Dazu gehören auch: | ||||||
| der der Erfolgsrechnung belastete, geschäftsmässig nicht begründete Aufwand; | ||||||
| die der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträge, Kapital-, Liquidations- und Aufwertungsgewinne; | ||||||
| die Zinsen auf verdecktem Eigenkapital (Art. 29a). | ||||||
| Kein steuerbarer Gewinn entsteht durch: | ||||||
| Kapitaleinlagen von Mitgliedern von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften einschliesslich Aufgelder und Leistungen à fonds perdu: | ||||||
| Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte in einen andern Kanton, soweit keine Veräusserungen oder buchmässigen Aufwertungen vorgenommen werden; | ||||||
| Kapitalzuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung. | ||||||
| Stille Reserven einer juristischen Person werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werte übernommen werden: | ||||||
| bei der Umwandlung in eine Personenunternehmung oder in eine andere juristische Person; | ||||||
| bei der Auf- oder Abspaltung einer juristischen Person, sofern ein oder mehrere Betriebe oder Teilbetriebe übertragen werden und soweit die nach der Spaltung bestehenden juristischen Personen einen Betrieb oder Teilbetrieb weiterführen; | ||||||
| beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen; | ||||||
| bei der Übertragung von Betrieben oder Teilbetrieben, sowie von Gegenständen des betrieblichen Anlagevermögens auf eine inländische Tochtergesellschaft. Als Tochtergesellschaft gilt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, an der die übertragende Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital beteiligt ist. [2] | ||||||
| Überträgt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft eine Beteiligung auf eine ausländische Konzerngesellschaft, so wird für die Differenz zwischen dem Gewinnsteuerwert und dem Verkehrswert der Beteiligung die Besteuerung aufgeschoben. [3] Der Steueraufschub entfällt, wenn die übertragene Beteiligung an einen konzernfremden Dritten veräussert wird, wenn die Gesellschaft, deren Beteiligungsrechte übertragen wurden, ihre Aktiven und Passiven in wesentlichem Umfang veräussert oder wenn sie liquidiert wird. [4] | ||||||
| Bei einer Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Absatz 3 Buchstabe d werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach Artikel 53 nachträglich besteuert, soweit während den der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahren die übertragenen Vermögenswerte oder Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte an der Tochtergesellschaft veräussert werden; die Tochtergesellschaft kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen. [5] | ||||||
| Zwischen inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, welche nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise unter einheitlicher Leitung einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zusammengefasst sind, können direkt oder indirekt gehaltene Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, Betriebe oder Teilbetriebe sowie Gegenstände des betrieblichen Anlagevermögens zu den bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werten übertragen werden. Vorbehalten bleibt die Übertragung auf eine inländische Tochtergesellschaft nach Absatz 3 Buchstabe d. [6] [7] | ||||||
| Werden im Fall einer Übertragung nach Absatz 3quater während der nachfolgenden fünf Jahre die übertragenen Vermögenswerte veräussert oder wird während dieser Zeit die einheitliche Leitung aufgegeben, so werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach Artikel 53 nachträglich besteuert. Die begünstigte juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen. Die im Zeitpunkt der Sperrfristverletzung unter einheitlicher Leitung zusammengefassten inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften haften für die Nachsteuer solidarisch. [8] | ||||||
| Die Bestimmungen über Ersatzbeschaffungen (Art. 8 Abs. 4), über Abschreibungen (Art. 10 Abs. 1 Bst. a), über Rückstellungen (Art. 10 Abs. 1 Bst. b) und über den Verlustabzug (Art. 10 Abs. 1 Bst. c) gelten sinngemäss. | ||||||
| Beim Ersatz von Beteiligungen können die stillen Reserven auf eine neue Beteiligung übertragen werden, sofern die veräusserte Beteiligung mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals oder mindestens 10 Prozent des Gewinns und der Reserven der anderen Gesellschaft ausmacht und diese Beteiligung während mindestens eines Jahres im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war. [9] | ||||||
| Leistungen, welche gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse tätige Unternehmen überwiegend an nahe stehende Personen erbringen, sind zum jeweiligen Marktpreis, zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlages oder zum jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge zu bewerten; das Ergebnis eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu berichtigen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 26. Sept. 2014 (Anpassung an die allgemeinen Bestimmungen des StGB), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 779; BBl 2012 2869). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337). [3] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 23952413; BBl 2018 2527). [4] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmensbesteuerung 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 669; BBl 1997 II 1164). [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337). [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 23952413; BBl 2018 2527). [7] Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337). [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337). [9] Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337). Fassung gemäss Ziff. II 3 des Unternehmenssteuerreformgesetzes II vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 2893; BBl 2005 4733). | ||||||
3.1.1. Die geltend gemachten Kosten konnten grundsätzlich insoweit vom steuerbaren Gewinn abgezogen werden, als sie geschäftsmässig begründet waren, d.h. mittelbar oder unmittelbar dem geschäftlichen bzw. unternehmerischen Zweck der Gesellschaft dienten (vgl. E. 5.2 einleitend). Trotz mehrmaliger Aufforderung unterliess es die Beschwerdeführerin aber, die für die Anerkennung des genannten Zwecks notwendigen Tatsachen rechtsgenügend zu belegen bzw. die dafür erforderlichen spezifischen Unterlagen ein- oder nachzureichen (E. 5.2.1).
3.1.2. Weiter war zwar geltend gemacht, sämtliche Restaurantbesuche der Aktionäre der Beschwerdeführerin, die den Weinhandel betreibt, seien als Werbeaufwand zugunsten der Gesellschaft und zur Akquisition neuer Kunden zweckmässig. Dagegen hat die Vorinstanz aber u.a. festgehalten, dass bestimmte Lokale nahezu wöchentlich aufgesucht wurden (2010 für die vier meistbesuchten je 38, 27, 22 und 18 Mal; 2011 für die drei am häufigsten aufgesuchten Gaststätten je 49, 25 und 21 Mal); so regelmässige Besuche an immer denselben Orten sprachen gegen eine Gewinnung jeweils neuer Kunden bzw. gegen eine geschäftsmässige Begründetheit der Kosten (E. 5.2.2).
3.1.3. Gegen die behauptete Kundenakquisition hat das Verwaltungsgericht ebenfalls hervorgehoben, dass die Restaurantbesuche meist zu Zeiten stattfanden, an denen in Gastronomieunternehmen üblicherweise Hochbetrieb herrscht, so dass die für den Einkauf zuständigen Personen kaum Zeit haben konnten, sich die Produkte der Beschwerdeführerin vorstellen zu lassen (E. 5.2.3).
3.1.4. Im beträchtlichen Betrag von Fr 5'280.-- für 2010 und Fr. 5'080.-- für 2011 bezogen sich die Restaurant-Rechnungen auf gesetzliche Festtage oder Geburtstage der Aktionäre (bzw. deren Partnerinnen), bei regelmässig erheblichen Einzelsummen und jeweiligem Konsum von Wein- und Champagnersorten des gehobenen Preissegments, die ausserhalb des Sortiments der Beschwerdeführerin lagen; es konnte sich insoweit nicht um Produktpräsentationen handeln (E. 5.2.4).
3.2. Vor Bundesgericht beschränkt sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen darauf, den Sachverhaltsfeststellungen bzw. der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts in so und so vielen Einzelpunkten bloss appellatorisch ihre eigene Sichtweise entgegenzuhalten, was sich als ungenügend erweist (vgl. oben E. 2.2). Das gilt u.a. dort, wo sie argumentiert, im angefochtenen Urteil werde ausser Acht gelassen, dass die beiden Aktionäre nur als Nebenbeschäftigung für sie tätig würden. Deshalb sei es notwendig, dass die Restaurantbesuche zu den besagten Hochbetriebszeiten stattfänden (vgl. dazu schon E. 5.2.3 in fine des vorinstanzlichen Urteils); dann sei der jeweilige Inhaber auch regelmässig anwesend, um seine Gäste zu empfangen und mit ihnen zu sprechen. Solche Vorbringen sind in keiner Weise geeignet, von den verbindlichen Festlegungen oder der Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil abzuweichen. Dasselbe gilt für die ebenfalls nur appellatorische Behauptung in Bezug auf das 38 bzw. 49 Mal besuchte Lokal, dort hätten jeweils vom Inhaber vereinbarte Erstkontakte mit anderen potentiellen Kunden stattgefunden.
3.3. Gegenüber der rechtlichen Würdigung des Verwaltungsgerichts macht die Beschwerdeführerin in zahlreichen Wiederholungen über beinahe 40 Seiten Beschwerdeschrift vor Bundesgericht eigentlich immer wieder nur folgendes Argument geltend: Am Rande der Veranlagung für 2007 habe die Steuerbehörde der Beschwerdeführerin ein sog. "Ruling" in Bezug auf die Verpflegungs- und Repräsentationskosten zugestanden, dem ab 2009 Bindungswirkung zugekommen sei: Bis zu einem Betrag von Fr. 80'000.-- seien nur 10% der besagten Kosten als private Aufwendungen einzustufen und je hälftig den beiden Aktionären zuzurechnen; für die über den genannten Betrag hinausgehenden Summen belaufe sich der private Anteil auf 20% (ebenfalls bei gleichmässig geteilter Zurechnung); im restlichen Ausmass von 90% bzw. 80% könnten die geltend gemachten Kosten aber vom steuerbaren Gewinn in Abzug gebracht werden.
3.3.1. Zu dem behaupteten Ruling hat die Vorinstanz u.a. festgehalten, eine Zusicherung mit Bindungswirkung sei unter den gegebenen Umständen nicht anzunehmen (vgl. E. 4.4. des angefochtenen Urteils). Zudem beziehe sich die Beschwerdeführerin auf die Höhe der Privatanteile bei grundsätzlich geschäftsmässig begründeten Auslagen. Gerade von solchen könne hier jedoch nicht gesprochen werden, weshalb sich die Frage einer allfälligen Zusicherung gar nicht stelle (E. 4.3).
3.3.2. Hier besteht im Ergebnis auf jeden Fall kein Anlass, von der Auffassung des Verwaltungsgerichts abzuweichen. Es muss der Beschwerdeführerin nur schon angesichts der Vorgehensweise ihrer Aktionäre verwehrt sein, geltend zu machen, sie habe sich guten Glaubens auf eine bestehende Abmachung verlassen dürfen. Namentlich die oben in E. 3.1.2 bis 3.1.4 wiedergegebenen Aspekte legen folgenden Schluss nahe: Die Beteiligungsinhaber liessen sich (gegebenenfalls unter dem Vorwand der seitens der Behörde vermeintlich zugestandenen, nahezu vollumfänglichen Abzugsmöglichkeit bis zu Fr. 80'000.--) dazu verleiten, augenfällig nicht gesellschaftsbezogene Kosten der Beschwerdeführerin anlasten zu wollen. Die versuchte ungerechtfertigte Kostenzuschreibung muss vor dem Hintergrund der hier verbindlichen verwaltungsgerichtlichen Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung als teilweise ziemlich dreist eingestuft werden.
3.3.3. Unter den gegebenen Umständen hat die Vorinstanz zu Recht bestätigt, dass die Steuerrekurskommission - im Sinne einer reformatio in peius - nicht weniger als sämtliche behaupteten Verpflegungs- und Repräsentationskosten beim steuerbaren Gewinn der Gesellschaft aufrechnen durfte. Eine solche Bestätigung rechtfertigt sich nicht etwa deshalb, weil eine teilweise krass missbräuchliche Vorgehensweise seitens der Betroffenen eine drastische Gesamtreaktion der Behörden nach sich ziehen müsste. Massgeblich ist vielmehr, dass die als geschäftsmässig begründet behaupteten Kosten ausnahmslos ungenügend belegt waren (vgl. oben E. 3.1.1). Es mag sein, dass die Behörde in den Perioden zuvor dieselben oder ähnliche Nachweise genügen liess. Darauf hatte die Beschwerdeführerin indessen für die hier zu beurteilenden Steuerjahre keinerlei Anspruch, insbesondere nicht aufgrund von Treu und Glauben.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Verfahren gemäss Art. 109
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 109 Dreierbesetzung |
||||||
| Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung. | ||||||
| Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über: | ||||||
| Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden; | ||||||
| Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen. | ||||||
| Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 65 Gerichtskosten |
||||||
| Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. | ||||||
| Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. | ||||||
| Sie beträgt in der Regel: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken. | ||||||
| Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten: | ||||||
| über Sozialversicherungsleistungen; | ||||||
| über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts; | ||||||
| aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken; | ||||||
| nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [1]. | ||||||
| Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4. | ||||||
| [1] SR 151.3 | ||||||
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend die direkte Bundessteuer 2010 und 2011 abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2010 und 2011 abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. März 2018
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Matter
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