Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

9C 52/2016

Urteil vom 23. März 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Trütsch.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz,
Beschwerdegegnerin,

BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich, Obstgartenstrasse 21, 8006 Zürich.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 9. Dezember 2015.

Sachverhalt:

A.
Die 1963 geborene A.________ war zuletzt vollzeitlich als Wäschereimitarbeiterin tätig. Mit Verfügungen vom 18. Oktober 2002 der IV-Stelle des Kantons Zürich erhielt sie, ausgehend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit, mit Wirkung ab 1. Juli 2002 eine halbe Rente zugesprochen, welche mit Mitteilung vom 22. Oktober 2007 bestätigt wurde. Im Rahmen einer im Jahr 2012 eingeleiteten Überprüfung von Amtes wegen liess die IV-Stelle die Versicherte psychiatrisch und rheumatologisch begutachten (Expertisen vom 29. November 2013 und 21. Januar 2014). Am 10. Juni 2014 verfügte sie die Aufhebung der halben Rente auf Ende des folgenden Monats.

B.
In Gutheissung der Beschwerde von A.________ hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 9. Dezember 2015 - nach Beiladung der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich - die Verfügung vom 10. Juni 2014 auf und stellte fest, dass weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestehe.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die IV-Stelle die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung. Der Beschwerde sei zudem die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
Das kantonale Gericht schliesst sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde. A.________, die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG und Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).

2.

2.1. Das kantonale Gericht hat festgestellt, zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades sei die Mitteilung vom 22. Oktober 2007. Der Bericht von Dr. med. B.________, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 16. Oktober 2007 sei zwar knapp gehalten, diesem seien indessen verschiedene seit der Rentenzusprache im Jahr 2002 ergangene Berichte beigelegt gewesen. Auf einen Einkommensvergleich habe bei identischen Verhältnissen und der 50%igen Arbeitstätigkeit gemäss Attest verzichtet werden können.
Weiter erkannte das kantonale Gericht, der ursprüngliche Grund für die Rentenzusprache sei an sich weggefallen. Gemäss dem rheumatologischen Gutachter hätten sich die Diskushernie L4/5 und die Nervenwurzelirritation, welche damals für die 50%ige Arbeitsunfähigkeit verantwortlich gewesen seien, zurückgebildet. Eine (leicht) verbesserte Situation habe sich bereits im Zeitpunkt der rentenbestätigenden Revision im Jahr 2007 gezeigt. Eine weitere Verbesserung der Rückenpathologie sei bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung aber nicht mehr eingetreten. Im relevanten Bereich des Wirbels L4/5 liege eine Einengung des Foramens vor und es habe sich eine (asymmetrische) Sakralisation beim Lendenwirbelkörper 5 ausgebildet. Sodann lägen neu Befunde im Bereich der Halswirbelsäule (Diskushernie C6/7 mit Einengung des Neuroforamens, linksbetonte mediane Diskusprotrusion Höhe C3/4) vor. Die vom Experten attestierte vollständige Arbeitsfähigkeit sei bloss eine abweichende Beurteilung des praktisch identischen Sachverhalts, was revisionsrechtlich unbeachtlich sei.

2.2. Die Beschwerde führende IV-Stelle rügt, massgeblicher Vergleichszeitpunkt sei nicht die rentenbestätigende Mitteilung vom 22. Oktober 2007, sondern die Verfügungen vom 18. Oktober 2002. Sodann zeige ein Vergleich mit dem aktuellen Gesundheitszustand eine eindeutige Veränderung. Wie die Vorinstanz korrekt festgehalten habe, seien inzwischen die Diskushernie L4/5 und die dadurch ausgelöste Schmerzproblematik, welche Grund für die Rentenzusprache gewesen seien, weggefallen. Damit sei ein Revisionsgrund gegeben.

3.

3.1. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer revisionsrechtlich relevanten Änderung des Invaliditätsgrades bildet die letzte rechtskräftige Rentenverfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG; BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff.). Unter einer Sachverhaltsabklärung im Sinne von BGE 133 V 108 muss eine Abklärung verstanden werden, die - wenn sie inhaltlich zu einem anderen Ergebnis führt - geeignet ist, eine Rentenerhöhung, -herabsetzung oder -aufhebung zu begründen (Urteil 8C 441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 6.2).

3.2. Im Rahmen der 2007 eingeleiteten Revision von Amtes wegen holte die IV-Stelle lediglich einen Arbeitgeberfragebogen vom 12. September 2007 und einen Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. B.________ vom 16. Oktober 2007 ein. Diesem waren noch weitere Arztberichte beigelegt. Dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hat die Verwaltung diese Dokumente nicht zur Stellungnahme unterbreitet. Vielmehr kam die Sachbearbeiterin zum Ergebnis, der Gesundheitszustand habe sich gemäss den Akten nicht verändert. Mit einer Standardformulierung teilte die IV-Stelle am 22. Oktober 2007 sodann mit, es bestehe weiterhin ein Anspruch auf die bisherige Rente.
Hierbei kann nicht von einer rechtskonformen Sachverhaltsabklärung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 3.1 hievor) ausgegangen werden. Die von der Verwaltung getroffenen Vorkehren hätten im Falle eines inhaltlich anderen Ergebnisses eine Rentenerhöhung, -herabsetzung oder -aufhebung nicht zu begründen vermögen. Der Bericht von Dr. med. B.________ vom 16. Oktober 2007 ist äussert knapp gehalten. Nebst spärlichen Angaben zur Befunderhebung fehlen eindeutige Aussagen zur Arbeitsfähigkeit. Der Arzt führte lediglich aus, die Beschwerdegegnerin arbeite 50 % seit Jahren. Angesichts dieser dürftigen Aktenlagen und in Anbetracht, dass ausschliesslich Berichte von behandelnden Ärzten vorlagen, hätte es für eine rechtsgenügliche Abklärung mindestens einer Stellungnahme des RAD bedurft (vgl. Art. 49 Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 49 Aufgaben - 1 Die regionalen ärztlichen Dienste beurteilen die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des BSV frei wählen.
1    Die regionalen ärztlichen Dienste beurteilen die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des BSV frei wählen.
1bis    Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen.271
2    Die regionalen ärztlichen Dienste können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest.
3    Sie stehen den IV-Stellen der Region beratend zur Verfügung.
IVV). Damit kann die rentenbestätigende Mitteilung vom 22. Oktober 2007 nicht Vergleichsbasis für die Beurteilung einer revisionsrechtlich relevanten Änderung des Invaliditätsgrades sein, sondern vielmehr die ursprünglichen Rentenverfügungen vom 18. Oktober 2002.

3.3. Der Vergleich des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der Verfügungen vom 18. Oktober 2002 mit jenem bei Rentenaufhebung am 10. Juni 2014 zeigt, dass gemäss - für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlicher (vgl. E. 1 hievor) - vorinstanzlicher Feststellung der ursprüngliche Grund für die Rentenzusprache weggefallen ist. Laut dem rheumatologischen Gutachter haben sich die Diskushernie L4/5 und die Nervenwurzelirritation, welche damals für die 50%ige Arbeitsunfähigkeit verantwortlich gewesen sind, zurückgebildet. Damit ist ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG gegeben. Indem das kantonale Gericht einen solchen verneinte, hat es Bundesrecht verletzt. Die Sache ist daher zur allseitigen Prüfung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f.; Urteil 9C 522/2015 vom 23. Februar 2016 E. 2) an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.
Die Beschwerde ist offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG zu erledigen ist.
Mit dem Entscheid in der Sache ist der Antrag in der Beschwerde um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

5.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
erster Satz BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Dezember 2015 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. März 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Trütsch
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_52/2016
Date : 23. März 2016
Published : 10. April 2016
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


Legislation register
ATSG: 17
BGG: 66  95  97  105  106  109
IVV: 49
BGE-register
130-V-71 • 133-V-108 • 141-V-9
Weitere Urteile ab 2000
8C_441/2012 • 9C_52/2016 • 9C_522/2015
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