Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_61/2012

Urteil vom 23. März 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
X.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Mroczek,
Beschwerdeführerin,

gegen

Z.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Parteientschädigung im Rechtsmittelverfahren (provisorische Rechtsöffnung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Ober-
gerichts des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, vom 30. November 2011.

Sachverhalt:

A.
Die X.________ GmbH betrieb Z.________ für eine Forderung von Fr. 4'000.-- nebst Zins zu 5% seit dem 25. Juni 2009 (Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes A.________; Zahlungsbefehl vom 23. Oktober 2009). Nachdem Z.________ Rechtsvorschlag erhoben hatte, gelangte sie mit einem Begehren um provisorische Rechtsöffnung für die genannte Forderung samt Zins an das Bezirksgericht Pfäffikon/ZH, welches das Begehren mit Entscheid vom 25. November 2010 abwies. Das Obergericht des Kantons Zürich trat auf eine Nichtigkeitsbeschwerde der X.________ GmbH mit Erledigungsbeschluss vom 14. Juli 2011 nicht ein. Mit Urteil vom 24. Oktober 2011 erteilte ihr das Bundesgericht in Abänderung der Ziff. 1 des Erledigungsbeschlusses vom 14. Juli 2011 provisorische Rechtsöffnung für den ihn Betreibung gesetzten Betrag samt Zins und wies die Sache zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen des kantonalen Verfahrens an das Obergericht des Kantons Zürich zurück (Urteil 5A_545/2011 vom 24. Oktober 2011).

B.
Am 30. November 2011 beschloss das Obergericht, die Spruchgebühr für das erstinstanzliche Verfahren werde von der X.________ GmbH bezogen, sei ihr aber von Z.________ vollumfänglich zu ersetzen (Ziff. 1). Im Weiteren sprach es für das erstinstanzliche Verfahren keine Entschädigung zu (Ziff. 2); für das Kassationsverfahren erhob es keine Spruchgebühr und setze keine Entschädigung fest.

C.
Die X.________ GmbH (Beschwerdeführerin) hat am 20. Januar 2012 (Postaufgabe) gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. November 2011 beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen erhoben; sie beantragt, ihr sei (in Abänderung von Ziff. 3 des obergerichtlichen Beschlusses) für das Verfahren vor Obergericht eine Parteientschädigung von Fr. 888.70 zuzusprechen.

D.
Das Obergericht des Kantons Zürich hat seine Vernehmlassung am 27. Februar 2012 (Postaufgabe) eingereicht. Z.________ hat sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid betreffend Entschädigung in einem obergerichtlichen Verfahren (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Gegen die Verweigerung einer Parteientschädigung ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben, wenn sie auch gegen die vor Obergericht strittigen Begehren in der Hauptsache zulässig gewesen wäre (BGE 137 III 47 E. 1.2). Vor Obergericht stand die Gewährung der provisorischen Rechtsöffnung für einen Betrag von Fr. 4'000.-- zur Diskussion, womit die Beschwerde in Zivilsachen in der Sache nicht zulässig war (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist im vorliegenden Fall auch nicht zu prüfen, ob die Beschwerde in Zivilsachen aufgrund einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zulässig wäre (Art. 74 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG): Die Beschwerdeführerin rügt in erster Linie eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts. Mit Bezug auf diese Rüge entspricht die Kognition des Bundesgerichts im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde derjenigen im Anwendungsbereich der Beschwerde in Zivilsachen, womit sich die ausnahmsweise Zulassung der Beschwerde in Zivilsachen gestützt auf Art. 74 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG nicht rechtfertigt (BGE 134 I 184 E. 1.4). Auf die
Beschwerde in Zivilsachen ist somit nicht einzutreten. Die Eingabe ist als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen.

2.
2.1 Das Obergericht hat erwogen, der Beschwerdegegner habe sich dem Entscheid der ersten Instanz vom 25. November 2010 nicht angeschlossen, da er im Kassationsverfahren die Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort unbenutzt habe verstreichen lassen. Es nahm daher die Kosten des Kassationsverfahrens gestützt auf den altrechtlichen § 66 Abs. 2 ZPO/ZH auf die Gerichtskasse und sprach der in der Sache obsiegenden Beschwerdeführerin (Gutheissung des Rechtsöffnungsbegehrens durch das Bundesgericht) für das Kassationsverfahren keine Entschädigung zu mit der Begründung, mangels gesetzlicher Grundlage bestehe keine Entschädigungspflicht des Staates.

2.2 Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Auslegung von § 66 Abs. 2 ZPO/ZH und lässt zur Begründung ausführen, entgegen der Auffassung des Obergerichts habe kein Anwendungsfall von § 66 Abs. 2 ZPO/ZH vorgelegen, da das Verfahren im Widerspruch zu dieser Bestimmung von einer Partei veranlasst worden sei. Die Kostenverlegung hätte daher gestützt auf § 64 Abs. 2 ZPO/ZH erfolgen sollen, womit ihr (der Beschwerdeführerin) § 68 Abs. 2 ZPO/ZH zufolge eine Entschädigung entsprechend dem Verhältnis des Obsiegens hätte zugesprochen werden müssen.

2.3 Das Obergericht geht von einem Anwendungsfall von § 66 Abs. 2 ZPO/ZH aus und leitet daraus ab, dass eine Entschädigung nicht dem Beschwerdegegner auferlegt werden kann.
Nach § 66 Abs. 2 ZPO/ZH werden Kosten, die von keiner Partei veranlasst worden sind, auf die Gerichtskasse genommen. Die einschlägige Kommentierung zu dieser Bestimmung geht davon aus, die Kosten seien nach dieser Bestimmung zu verlegen, wenn die Rechtsmittelinstanz einen fehlerhaften, von keiner Partei beantragten Entscheid der Vorinstanz aufhebt, mit dem sich auch der Rechtsmittelbeklagte nicht identifiziert hat (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. Zürich 2000, N. 5 zu § 66 ZPO/ZH). Wie die Beschwerdeführerin zu Recht beanstandet, gelangt hier § 66 Abs. 2 ZPO/ZH nicht zur Anwendung, zumal das Kassationsverfahren entgegen der offenbaren Auffassung des Obergerichts sehr wohl von einer Partei veranlasst worden ist: Die Beschwerdeführerin ist erstinstanzlich unterlegen und hat den für sie ungünstigen Entscheid mit Nichtigkeitsbeschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich angefochten; sie hat alsdann dessen Nichteintretensentscheid mit Erfolg an das Bundesgericht weitergezogen, welches ihr in der Sache, wie beantragt, provisorische Rechtsöffnung erteilte (Urteil 5A_545/2011 vom 24. Oktober 2011). Abgesehen davon hält die einschlägige Kommentierung zu § 66 Abs. 2 ZPO/ZH nicht dafür, dass
keine Entschädigung zu sprechen sei. Zwar teilen die Kommentatoren die Auffassung des Obergerichts, wonach der Staat in einem solchen Fall keine Entschädigung schuldet. Sie betonen aber ebenso unmissverständlich, dass diesfalls die Bemühungen durch die der unterliegenden Partei aufzuerlegende Parteientschädigung abzugelten seien (a.a.O., N. 5 zu § 66 ZPO/ZH). Schliesslich lässt das Obergericht den Grundsatz unbeachtet, wonach eine Gegenpartei ihre Parteistellung im Verfahren nicht dadurch verliert, dass sie sich der Vernehmlassung enthält, und bis zum Abschluss des Verfahrens das Prozess- und Kostenrisiko trägt (BGE 123 V 156 E. 3c S. 158, 159). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens hätten demzufolge grundsätzlich in Anwendung von § 64 Abs. 2 ZPO/ZH dem unterliegenden Beschwerdegegner auferlegt werden müssen, womit der in der Sache obsiegenden Beschwerdeführerin gestützt auf § 68 Abs. 2 ZPO/ZH eine volle Entschädigung zulasten des Beschwerdegegners zuzusprechen gewesen wäre. Das Obergericht hat damit wesentliche Verfahrensgrundsätze verkannt; der angefochtene Entscheid erweist sich in der Begründung und im Ergebnis als willkürlich (BGE 135 V 2 E. 1.3 S. 4 f.; 134 II 124 E. 4.1 S. 133; 132 III 209 E. 2.1 S. 211; je mit Hinweisen)
und ist demzufolge bezüglich der Entschädigung aufzuheben.

3.
Die Beschwerdeführerin verlangt mit ihrem reformatorischen Antrag, ihr sei ein Betrag von Fr. 888.70 zuzusprechen. Das Obergericht hat sich im angefochtenen Entscheid nur zum Grundsatz der Entschädigungspflicht geäussert und insbesondere keine Sachverhaltsfeststellungen zur Bemessung der Entschädigung getroffen. Unter den gegebenen Umständen ist das Bundesgericht nicht in der Lage, dem Antrag der Beschwerdeführerin zu entsprechen. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen; der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die Entschädigung nach § 68 Abs. 2 ZPO/ZH verlege und sie den einschlägigen Bestimmungen entsprechend festsetze.

4.
Grundsätzlich gilt auch für das bundesgerichtliche Verfahren die Praxis gemäss BGE 123 V 156 und 159, wonach die Kosten und Entschädigungen aufgrund des Obsiegens bzw. Unterliegens nach Massgabe der Anträge des Rechtsmittelklägers zu verlegen sind; auf die Anträge des Rechtsmittelbeklagten kommt es nicht an. Dieser kann insbesondere den Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht dadurch entgehen, dass er sich eines Antrages enthält (vgl. auch E. 2.3 hiervor). Nach der bundesgerichtlichen Praxis rechtfertigt sich indes eine Ausnahme von diesen Grundsätzen, wenn ein gravierender, vom Rechtsmittelbeklagten nicht mitverschuldeter Verfahrensfehler (Justizpanne) zur Gutheissung des Rechtsmittels führt und der Rechtsmittelbeklagte entweder die Gutheissung des Rechtsmittels beantragt oder sich eines Antrages enthalten hat (Beschluss der II. Zivilabteilung des Bundesgerichts vom 15. Juni 2004; vgl. auch Urteil 5A_371/2010 vom 31. August 2010 E. 4).
Im vorliegenden Fall hat eine krass falsche Anwendung der kantonalen Bestimmungen über die Gerichts- und Parteikosten durch das Obergericht zur teilweisen Gutheissung der subsidiären Verfassungsbeschwerde in der Frage der Entschädigung geführt. Der Beschwerdegegner hat diesen Fehler nicht mitzuverantworten und sich überdies vor Bundesgericht eines Antrages enthalten. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG) und der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine wegen der nur teilweisen Gutheissung der Beschwerde reduzierte Entschädigung von Fr. 800.-- zulasten des Kantons Zürich zuzusprechen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
1.1 Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten. Die Eingabe wird als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen und teilweise gutgeheissen.

1.2 Ziffer 3 des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. November 2011 wird mit Bezug auf die Parteientschädigung für das kantonale Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde aufgehoben und die Sache wird im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Der Kanton Zürich hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 800.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. März 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Zbinden
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_61/2012
Date : 23. März 2012
Published : 10. April 2012
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Parteientschädigung im Rechtsmittelverfahren (provisorische Rechtsöffnung)


Legislation register
BGG: 66  68  74  75  90
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123-V-156 • 132-III-209 • 134-I-184 • 134-II-124 • 135-V-2 • 137-III-47
Weitere Urteile ab 2000
5A_371/2010 • 5A_545/2011 • 5A_61/2012
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