Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2010.13
Entscheid vom 23. März 2010 I. Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud , Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Nichtfolgegebung einer Anzeige (Art. 100 Abs. 3 BStP)
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- der Beschwerdeführer am 18. Januar 2010 bei der Bundesanwaltschaft verschiedene Auskunftsbegehren stellte, welche diese am 1. Februar 2010 beantwortete bzw. zur Beantwortung an das Bundesamt für Polizei weiterleitete (act. 1.3 und 1.4);
- der Beschwerdeführer am 18. Februar 2010 bei der Bundesanwaltschaft offenbar gegen verschiedene Behördenmitglieder des Kantons Luzern wegen Urkundenfälschung im Amt (Art. 317
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen, |
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1 | Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen, |
2 | Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.428 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 312 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
- die Bundesanwaltschaft dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. März 2010 mitteilte, dass sie sich mangels Zuständigkeit nicht mit der Angelegenheit befassen könne, und die Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern weiterleitete (act. 1.1);
- der Beschwerdeführer am 15. März 2010 mit „staatsrechtlicher Beschwerde“ hiergegen sowie gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 29. Oktober 2009 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und nebst verschiedenen Auskünften, die Untersuchung der durch Behördenmitglieder des Kantons Luzern angeblich begangenen Urkundenfälschung sowie die Rückweisung der Sache an die Bundesanwaltschaft zur Neubeurteilung verlangte (act. 1);
- das Bundesstrafgericht nicht für die Überprüfung kantonaler Strafurteile zuständig ist;
- die Nichtfolgegebung einer Anzeige durch die Bundesanwaltschaft gemäss Art. 100 Abs. 5
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 312 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 312 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
- hinsichtlich der vom Beschwerdeführer zur Anzeige gebrachten Delikte keinerlei unmittelbare Beeinträchtigung seiner körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität erkennbar ist, weswegen er über keine Opfereigenschaft gemäss Art. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 312 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
- sich die Beschwerde daher als sofort unzulässig erweist und auf die Einholung weiterer Stellungnahmen verzichtet wird (Art. 219 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 312 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 245 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 312 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 312 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 200.-- festgesetzt wird (Art. 245 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 312 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 23. März 2010
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.