Tribunal federal
{T 0/2}
2A.725/2006 /wim
Urteil vom 23. März 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Moser.
Parteien
X.________, Kreuzgasse 87, 7000 Chur,
Beschwerdeführer,
gegen
Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden, Hofgraben 5, 7001 Chur,
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 3. Kammer, Obere Plessurstrasse 1, 7001 Chur.
Gegenstand
Widerruf der Jahresaufenthaltsbewilligung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 3. Kammer, vom 19. September 2006.
Sachverhalt:
A.
Der aus der Republik Serbien (Kosovo) stammende X.________, geb. 18. November 1976, reiste am 19. Juli 1999 als Asylbewerber in die Schweiz ein. Nach Abweisung seines Asylgesuchs kehrte er Ende 1999/Anfang 2000 in sein Heimatland zurück. Am 11. Februar 2004 heiratete X.________ die über eine Jahresaufenthaltsbewilligung in der Schweiz verfügende portugiesische Staatsangehörige Y.________, geb. 15. Januar 1968. Am 13. April 2004 erteilte die Fremdenpolizei des Kantons Graubünden, nachdem sie die Ehegatten aufgrund des Verdachtes einer Scheinehe einer getrennten Befragung unterzogen hatte, X.________ im Rahmen des Familiennachzugs eine Jahresaufenthaltsbewilligung.
B.
Mit Verfügung vom 3. Oktober 2005 widerrief die Fremdenpolizei des Kantons Graubünden die Aufenthaltsbewilligung von X.________ mit der Begründung, neuere Ermittlungen hätten ergeben, dass die Ehe zwischen ihm und Y.________ nur geschlossen worden sei, um ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu verschaffen. Eine von X.________ dagegen beim Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement des Kantons Graubünden erhobene Beschwerde blieb ohne Erfolg (Entscheid vom 2. Juni 2006).
Mit Urteil vom 19. September 2006 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (3. Kammer) den hiegegen gerichteten Rekurs von X.________ ab.
C.
Mit Eingabe vom 1./2. Dezember 2006 erhebt X.________ beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde, mit der er beantragt, die Verfügung der kantonalen Fremdenpolizei vom 3. Oktober 2005 sowie das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 19. September 2006 seien aufzuheben und es sei ihm die Jahresaufenthaltsbewilligung "zu belassen". Im Weiteren ersucht er um unentgeltliche Prozessführung für das Verfahren vor Bundesgericht.
Das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement des Kantons Graubünden beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter diese abzuweisen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und das Bundesamt für Migration schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
D.
Dem vom Beschwerdeführer gestellten Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde mit Verfügung des Präsidenten der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung vom 11. Januar 2007 entsprochen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vor diesem Zeitpunkt ergangen ist, richtet sich das Verfahren in Anwendung von Art. 132 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen |
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1 | Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
2 | ...115 |
3 | Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943116 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984117 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.118 |
4 | Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.119 |
1.2 Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3

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1 | Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
2 | ...115 |
3 | Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943116 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984117 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.118 |
4 | Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.119 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen |
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1 | Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
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3 | Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943116 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984117 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.118 |
4 | Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.119 |
Gegen Entscheide über den Widerruf einer Anwesenheitsbewilligung ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an sich unabhängig davon zulässig, ob ein Anspruch auf Bewilligung besteht (vgl. Art. 101 lit. d

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3 | Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943116 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984117 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.118 |
4 | Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.119 |

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3 | Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943116 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984117 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.118 |
4 | Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.119 |

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3 | Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943116 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984117 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.118 |
4 | Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.119 |

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1 | Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
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3 | Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943116 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984117 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.118 |
4 | Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.119 |
1.3 Keine Rechtsansprüche auf Erteilung bzw. Erneuerung der streitigen Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers ergeben sich vorliegend aus Art. 17 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen |
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1 | Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
2 | ...115 |
3 | Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943116 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984117 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.118 |
4 | Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.119 |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde insofern einzutreten ist.
Ob der Beschwerdeführer, welchem die Aufenthaltsbewilligung seinerzeit lediglich in Anwendung von Art. 38 f

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |

IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) FZA Art. 3 Einreiserecht - Den Staatsangehörigen einer Vertragspartei wird das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäss den in Anhang I festgelegten Bestimmungen eingeräumt. |

IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) FZA Art. 3 Einreiserecht - Den Staatsangehörigen einer Vertragspartei wird das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäss den in Anhang I festgelegten Bestimmungen eingeräumt. |
Drittstaat stammende) Beschwerdeführer habe nie gültig ein solches Aufenthaltsrecht erworben. Das trifft indessen nur bedingt zu: Zu den Vertragsstaaten des Freizügigkeitsabkommens gehört auch die Schweiz, und eine schweizerische Aufenthaltsbewilligung hat der Beschwerdeführer im Jahre 2004 erhalten. Auch wenn diese Bewilligung später widerrufen wurde, ist für die Frage des Eintretens auf das vorliegende Rechtsmittel von einem zumindest vorübergehend formell rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in einem Vertragsstaat und damit einem grundsätzlich vorhandenen Rechtsanspruch aus dem Freizügigkeitsabkommen auszugehen. Indessen stehen auch auf dieser Rechtsgrundlage beruhende Ansprüche gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauches (BGE 130 II 113 E. 9 und 10 S. 129 ff.; Urteil 2A.94/2004 vom 6. August 2004, in: Pra 2005 Nr. 15 S. 102 ff., E. 3.1).
1.4 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist gemäss Art. 98 lit. g

IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) FZA Art. 3 Einreiserecht - Den Staatsangehörigen einer Vertragspartei wird das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäss den in Anhang I festgelegten Bestimmungen eingeräumt. |
1.5 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 104 lit. a

IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) FZA Art. 3 Einreiserecht - Den Staatsangehörigen einer Vertragspartei wird das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäss den in Anhang I festgelegten Bestimmungen eingeräumt. |

IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) FZA Art. 3 Einreiserecht - Den Staatsangehörigen einer Vertragspartei wird das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäss den in Anhang I festgelegten Bestimmungen eingeräumt. |

IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) FZA Art. 3 Einreiserecht - Den Staatsangehörigen einer Vertragspartei wird das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäss den in Anhang I festgelegten Bestimmungen eingeräumt. |
1.6 Das Bundesgericht wendet im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde das Bundesrecht von Amtes wegen an; es ist gemäss Art. 114 Abs. 1

IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) FZA Art. 3 Einreiserecht - Den Staatsangehörigen einer Vertragspartei wird das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäss den in Anhang I festgelegten Bestimmungen eingeräumt. |
2.
2.1 Die kantonalen Behörden sind aufgrund ihrer Sachverhaltserhebung zum Schluss gekommen, der Beschwerdeführer habe seine portugiesische Ehefrau nur zwecks Erwirkung einer Aufenthaltsbewilligung geheiratet, ohne mit ihr eine wirkliche Ehe bzw. Lebensgemeinschaft führen zu wollen; es liege eine Scheinehe vor.
2.2 Dass eine Ehe nur (noch) formell und ohne Aussicht auf Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft besteht, entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis und ist oft bloss durch Indizien zu erstellen (BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152; 127 II 49 E. 5a S. 57). Feststellungen des kantonalen Richters über das Bestehen von solchen Hinweisen können äussere Gegebenheiten, aber auch innere psychische Vorgänge betreffen (Wille der Ehegatten). In beiden Fällen handelt es sich um tatsächliche Feststellungen (BGE 98 II 1 E. 2a S. 6; vgl. auch BGE 119 IV 242 E. 2c S. 248), welche für das Bundesgericht verbindlich sind (oben E. 1.5). Frei zu prüfen ist dagegen die Rechtsfrage, ob die festgestellten Tatsachen (Indizien) darauf schliessen lassen, die Berufung auf die Ehe sei rechtsmissbräuchlich oder bezwecke die Umgehung fremdenpolizeilicher Vorschriften (BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152).
2.3 Als Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe führen die kantonalen Behörden einmal den Umstand an, dass die Ehegatten anlässlich der behördlichen Befragungen vom 29. März 2004 und vom 28. Juni 2005 auffällig häufig widersprüchliche Angaben gemacht hätten, vor allem bezüglich des Kennenlernens, der gegenseitigen Personendaten, der Umstände der Heirat sowie der ehelichen Finanzen. Bei der erstmaligen Einvernahme hätten sie ausserdem die gegenseitige Verwandtschaft nicht gekannt; dem Beschwerdeführer sei sogar der Name seiner Stieftochter unbekannt gewesen und seine Ehefrau habe weder das Geburtsdatum noch das Alter ihres Ehemannes korrekt angeben können. Auch wird auf den kurzen Zeitraum zwischen Kennenlernen und Heirat hingewiesen: Bis zum Sommer 2003 hätten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau keinen bzw. keinen intensiven Kontakt gepflegt und sodann innert kürzester Zeit den Entschluss gefasst, die Ehe einzugehen, und diesen nur deswegen nicht umgehend in die Tat umzusetzen vermocht, weil die Zeit zu knapp gewesen sei, um alle Heiratsdokumente beizubringen. Nach der erneuten Einreise des Beschwerdeführers Mitte Januar 2004 sei die Ehe nach knapp einem Monat bereits geschlossen worden, was den Eindruck erwecke, die
Ehegatten hätten um jeden Preis so schnell wie nur möglich heiraten wollen; dabei hätten sie sich mit Blick auf die Laufzeit des Besuchervisums ohne weiteres genügend Zeit lassen können, um sich besser kennen zu lernen. Von Bedeutung seien weiter die speziellen Wohnverhältnisse: Laut Befragung hätten beide Ehegatten zu Protokoll gegeben, gemeinsam in ihrer Wohnung in Chur zu leben. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe sich jedoch per 1. Juli 2004 (auf Aufforderung der kommunalen Behörden) in der Gemeinde Parpan angemeldet, wo sie eine Stelle im Gastgewerbe angenommen und ein Zimmer in der 4 ½-Zimmer-Wohnung eines anderen Mannes bezogen habe, für welchen sie den Haushalt führe. Es sei erstellt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers mehrheitlich in Parpan wohne und übernachte, wogegen sie sich nur zwei- bis dreimal pro Woche in der ehelichen Wohnung in Chur aufhalte. Im Falle einer Liebesheirat wäre es der Ehefrau mit grosser Wahrscheinlichkeit möglich gewesen, eine Stelle in Chur zu finden; auch sei die Distanz (Chur-Lenzerheide), trotz allfälliger Arbeit zu Randzeiten, kein Hindernis für ein gemeinsames Wohnen. Weiter verbrächten die Eheleute kaum Freizeit miteinander. Die Ehefrau habe denn auch, befragt zur Wohnsituation, zu
Protokoll gegeben, dass sie viel Zeit für sich selber brauche. Der Beschwerdeführer seinerseits habe sich bei seinem Vermieter nach einer grösseren Wohnung erkundigt mit der Begründung, seinen Eltern so den Nachzug aus Deutschland zu ermöglichen. Es sei für eine aus Liebe eingegangene Ehe ungewöhnlich, dass sich die Eheleute mehr mit sich selbst oder mit anderen Personen als mit dem eigenen Ehepartner beschäftigten. Aufgrund der Summe von Indizien werden der Verdacht, es liege eine Scheinehe vor, bestätigt.
2.4 Der Beschwerdeführer ficht diese rechtliche Würdigung sowie die ihr zugrunde liegenden Sachverhaltsfeststellungen an. Da die Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf vertretbaren, nicht offensichtlich unrichtigen tatsächlichen Feststellungen beruhen, bleibt das Bundesgericht nach Massgabe von Art. 105

IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) FZA Art. 3 Einreiserecht - Den Staatsangehörigen einer Vertragspartei wird das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäss den in Anhang I festgelegten Bestimmungen eingeräumt. |
Der Beschwerdeführer versucht, die im angefochtenen Urteil für das Vorliegen einer Scheinehe angeführten Indizien mit einer Reihe von Einwendungen zu entkräften. Es mag zutreffen, dass gewisse Annahmen und Schlussfolgerungen des Verwaltungsgerichts für sich allein nicht genügen, um auf eine Scheinehe schliessen zu können. Entscheidendes Indiz bildet jedoch vorliegend die Wohnsituation des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau. Der Beschwerdeführer vermag auch in seiner Beschwerde nicht schlüssig zu erklären, wieso seine Ehefrau nicht in Chur selber bzw. an seinem Wohn- und Arbeitsort eine Stelle im Gastgewerbe annahm, sondern in einer Gaststätte in Parpan arbeitet, wo sie zusammen mit einem anderen Mann die Wohnung teilt und dessen Haushalt führt. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass es der Ehefrau des Beschwerdeführers mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auch gelungen wäre, in der Region Chur eine Stelle im Service oder eine andere Anstellung zu finden, wenn sie sich entsprechend darum bemüht hätte. Im Übrigen hat das Ehepaar offenbar erst jüngst in Erwägung gezogen, dass der Beschwerdeführer seinerseits nach Parpan ziehen könnte, um seiner Ehefrau die Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit zu ermöglichen, ohne in der übrigen
Zeit auf ein eheliches Zusammenleben verzichten zu müssen. Wohl wäre in der gegebenen Situation verständlich, wenn die Ehefrau, welche (wie der Beschwerdeführer selber) über kein privates Motorfahrzeug verfügt und in ihrem Beruf häufig zu Randzeiten arbeiten muss, in denen Chur bzw. Parpan mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zu erreichen sind, bisweilen in Parpan übernachtet und nicht täglich in die eheliche Wohnung in Chur zurückkehrt; doch lässt sich damit noch nicht begründen, wieso die Ehefrau die Wohnung eines anderen Mannes teilt und die Ehegatten auch ihre Freizeit praktisch nicht (mehr) zusammen verbringen. Dass sich die Ehefrau noch im Verlaufe des Jahres 2004 wieder in Chur anmeldete, spielt angesichts der formellen Natur des Schriftenwesens keine entscheidende Rolle. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, es bestehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau keine echte, als Lebensgemeinschaft gewollte Ehe, lässt sich angesichts der objektiven Umstände nicht beanstanden. Bezeichnenderweise wurde die Beschwerde gegen den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung allein vom Beschwerdeführer erhoben und nicht auch im Namen der Ehefrau, wie dies bei einer gelebten Beziehung an sich zu erwarten wäre. Die im Verfahren vor
Bundesgericht abgegebene Erklärung der Ehefrau sowie ihr nachträglich beim Bundesgericht eingegangenes Schreiben vermögen an dieser Würdigung nichts zu ändern. Unerheblich ist schliesslich, dass ein gegen den Beschwerdeführer eröffnetes Strafverfahren wegen Tätlichkeit infolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt wurde, hat doch das Verwaltungsgericht diesen Umstand als für sich allein für eine Wegweisung nicht ausreichend bezeichnet.
2.5 Nach dem Gesagten durfte das Verwaltungsgericht ohne Verletzung von Bundesrecht oder staatsvertraglicher Garantien (EMRK, FZA) annehmen, bei der Ehe des Beschwerdeführers handle es sich um eine Scheinehe, und aus diesem Grund seine Aufenthaltsbewilligung widerrufen bzw. die Verlängerung derselben verweigern.
3.
Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten ist, als unbegründet abzuweisen.
Der Beschwerdeführer hat für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Aufgrund des einlässlich begründeten Entscheids der Vorinstanz konnte nicht ernsthaft mit einer Gutheissung der Beschwerde gerechnet werden. Die gestellten Rechtsbegehren sind als zum Vornherein aussichtslos zu betrachten (Art. 152

IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) FZA Art. 3 Einreiserecht - Den Staatsangehörigen einer Vertragspartei wird das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäss den in Anhang I festgelegten Bestimmungen eingeräumt. |

IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) FZA Art. 3 Einreiserecht - Den Staatsangehörigen einer Vertragspartei wird das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäss den in Anhang I festgelegten Bestimmungen eingeräumt. |

IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) FZA Art. 3 Einreiserecht - Den Staatsangehörigen einer Vertragspartei wird das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäss den in Anhang I festgelegten Bestimmungen eingeräumt. |

IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) FZA Art. 3 Einreiserecht - Den Staatsangehörigen einer Vertragspartei wird das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäss den in Anhang I festgelegten Bestimmungen eingeräumt. |

IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) FZA Art. 3 Einreiserecht - Den Staatsangehörigen einer Vertragspartei wird das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäss den in Anhang I festgelegten Bestimmungen eingeräumt. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 3. Kammer, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. März 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: