Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C 766/2015
Urteil vom 23. Februar 2016
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Frésard,
Gerichtsschreiberin Polla.
Verfahrensbeteiligte
Unia Arbeitslosenkasse, Weltpoststrasse 20, 3015 Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. August 2015.
Sachverhalt:
A.
Die 1982 geborene A.________ war vom 1. Juli 2010 bis zum 31. Januar 2013 im Umfang von 80 % bei der B.________ Ltd. tätig. Nachdem die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis wegen der von A.________ gleichzeitig aufgebauten selbstständigen Erwerbstätigkeit gekündigt hatte, meldete sie sich am 21. März 2013 bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug ab 26. Februar 2013 an. Mit Verfügung vom 28. Mai 2014 setzte die Unia Arbeitslosenkasse den versicherten Verdienst für die Zeit vom 26. Februar 2014 [recte: 2013] bis 31. Dezember 2013 auf Fr. 3'020.- und ab 1. Januar 2014 auf Fr. 4'027.- fest. Da A.________ bei der Anmeldung angegeben habe, bereit und in der Lage zu sein, höchstens im Ausmass von 60 % einer Vollzeitbeschäftigung tätig zu sein, sei der versicherte Verdienst entsprechend reduziert worden. Es könne angenommen werden, dass sie sich ab 1. Januar 2014 im Umfang von 80 % einer Vollzeittätigkeit dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stelle, weshalb der versicherte Verdienst ab diesem Zeitpunkt auf Fr. 4'027.- festzusetzen sei. Die dagegen geführte Einsprache hiess die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 8. August 2014 insoweit gut, als sie den versicherten Verdienst ab 26. Februar 2013 auf Fr. 3'147.- und ab 1.
Januar 2014 auf Fr. 4'196.- festlegte, an den Feststellungen zur gesuchten Pensumshöhe aber festhielt.
B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gut und änderte den Einspracheentscheid vom 8. August 2014 dahingehend ab, als die Versicherte auch für die Zeit vom 26. Februar bis 31. Dezember 2013, ausgehend von einem anrechenbaren Arbeitsausfall von 80 %, Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe (Entscheid vom 31. August 2015).
C.
Die Unia Arbeitslosenkasse führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, im Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei der Einspracheentscheid vom 8. August 2014 zu bestätigen. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Während A.________ sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde schliesst, hat das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:
1.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
. BGG) kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
BGG). Gemäss Art. 105 Abs. 1
BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1
BGG). Zu den Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 lit. a
BGG gehören namentlich auch die unvollständige (gerichtliche) Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen (BGE 135 V 23 E. 2 S. 25 mit Hinweisen), die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes als einer wesentlichen Verfahrensvorschrift sowie die Pflicht zu inhaltsbezogener, umfassender, sorgfältiger und objektiver Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c
ATSG; BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400).
2.
Der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung setzt u.a. voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a
in Verbindung mit Art. 10
AVIG) und einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit. b
in Verbindung mit Art. 11
AVIG). Der Arbeitsausfall ist gemäss Art. 11 Abs. 1
AVIG anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert. Die gesetzliche Normierung des anrechenbaren Arbeitsausfalls stellt auch eine Regelung über die Entschädigungsbemessung dar, indem sich Dauer und Ausmass des Arbeitsausfalls auf den Umfang des Taggeldanspruchs auswirken (BGE 125 V 51 E. 6b S. 58 f. mit Hinweisen; Urteil C 359/01 vom 16. August 2002 E. 2.2). Der anrechenbare Arbeitsausfall bestimmt sich grundsätzlich im Vergleich zum letzten Arbeitsverhältnis vor Eintritt der (Teil-) Arbeitslosigkeit (BGE 125 V 51 E. 6c/aa S. 59). Es kommt aber auch darauf an, in welchem zeitlichen Umfang die versicherte Person bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen. Arbeitnehmer, die nach dem Verlust ihrer Vollzeitbeschäftigung, aus welchen Gründen auch immer, lediglich noch teilzeitlich
erwerbstätig sein wollen oder können, die also zwar bereit sind, eine zumutbare Arbeit anzunehmen, im Unterschied zu vorher jedoch nur noch in reduziertem Umfang, erleiden einen bloss teilweisen Arbeitsausfall. Betrug beispielsweise die Normalarbeitszeit 42 Stunden in der Woche und möchte die ganz arbeitslose versicherte Person lediglich noch an drei Tagen zu acht Stunden wöchentlich arbeiten, ist der tatsächliche Arbeitsausfall (42 Wochenstunden) nur im Umfang von 24/42 (oder in Prozenten eines Ganzarbeitspensums ausgedrückt zu rund 57 %) anrechenbar und der Taggeldanspruch entsprechend zu kürzen. Die Kürzung des Taggeldanspruchs bei einem lediglich teilweise anrechenbaren Arbeitsausfall geschieht durch eine entsprechende Reduktion des der Entschädigungsbemessung zugrunde zu legenden versicherten Verdienstes (BGE 125 V 51 E. 6c/aa S. 59 f.; Urteil C 359/01 vom 16. August 2002 E. 2.3).
Zu betonen ist, dass der Begriff der Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f
in Verbindung mit Art. 15
AVIG) als Anspruchsvoraussetzung graduelle Abstufungen ausschliesst. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5
AVIV und BGE 120 V 385 E. 4c/aa S. 390) anzunehmen, oder nicht (BGE 126 V 124 E. 2 S. 126, 125 V 51 E. 6a S. 58).
3.
3.1. Zu beurteilen ist der umstrittene Umfang des anrechenbaren Arbeitsausfalls mit entsprechender Auswirkung auf die Höhe des Entschädigungsanspruchs.
3.2. Die Vorinstanz vertrat die Auffassung, die Versicherte könne sich erfolgreich auf eine Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflicht (Art. 27
ATSG) berufen. Sie habe glaubhaft dargelegt, aufgrund der Auskunft von Herrn C.________, Fachstelle Selbstständigkeit des Amtes für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Zürich, die Höhe des Taggeldes (Art. 22 Abs. 2 lit. b
AVIG; 80 % des versicherten Verdienstes) mit der Berechnungsgrundlage für die Arbeitslosenentschädigung verwechselt zu haben. Zudem sei unbestritten geblieben, dass sie Herrn D.________ vom zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) auf ihre missliche finanzielle Lage aufmerksam gemacht und dargelegt habe, weder einen Nebenverdienst zu erzielen, noch selbstständig erwerbstätig zu sein. Dies sei von der Arbeitslosenkasse in materieller Hinsicht nicht bestritten worden. Daraus schloss das kantonale Gericht, die Versicherte erleide seit Anspruchserhebung am 26. Februar 2013 einen anrechenbaren Arbeitsausfall im Umfang von 80 %.
3.3. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes unvollständig festgestellt. Unzulässigerweise habe sie - ohne weitere Abklärungen - einzig gestützt auf die Angaben der Versicherten und auf die unvollständige Beschwerdeantwort der Arbeitslosenkasse eine Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflicht angenommen. Die Vorinstanz habe nicht beachtet, dass etliche Dokumente im Dossier darauf schliessen lassen, dass sich die Beschwerdegegnerin wegen ihrer selbstständigen Tätigkeit bewusst für einen geringeren Umfang von 60 % anstelle des bisher ausgeübten, dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen wollte, womit sich das kantonale Gericht überhaupt nicht auseinandergesetzt habe.
4.
4.1. Die Einwände der Arbeitslosenkasse sind stichhaltig, wobei die letztinstanzlich neu eingereichten Unterlagen als Noven unzulässig sind, weil nicht erst der vorinstanzliche Entscheid im Sinne von Art. 99 Abs. 1
BGG Anlass zur Einreichung neuer Beweismittel gegeben hat. Die Nichtberücksichtigung dieser Aktenstücke ändert hingegen nichts am Ergebnis.
Die Vorinstanz hat zum einen keine Feststellungen hinsichtlich des von der Versicherten gesuchten Pensums anlässlich der Anmeldung zum Leistungsbezug getroffen. Zum andern stützte sie die Annahme einer Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflicht einzig auf die Behauptung der Versicherten, sie habe aufgrund der Auskunft von Herrn C.________ die Höhe des Taggeldes (80 % des versicherten Verdienstes) mit der Berechnungsgrundlage für die Arbeitslosenversicherung (versicherter Verdienst) verwechselt sowie auf die Aussage, ihr Berater des RAV habe über ihre missliche finanzielle Lage sowie über den Umstand, dass sie weder einem Nebenverdienst noch einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehe, Bescheid gewusst. Die Vorinstanz hat damit den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt und den Untersuchungsgrundsatz missachtet, was eine Rechtsverletzung darstellt (vgl. E. 1 hievor). Dass sich die Beschwerdeführerin hierzu in der vorinstanzlichen Beschwerde nicht geäussert hat, ändert daran nichts. Fehlt eine diesbezügliche Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts, kann das Bundesgericht den Sachverhalt insoweit selber ergänzen, sofern die Akten liquid sind (BGE 136 V 362 E. 4.1 S. 366).
4.2. Unbestritten ist, dass die Versicherte sowohl bei der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung am 18. März 2013 als auch bei derjenigen zum Leistungsbezug am 21. März 2013 unterschriftlich bestätigte, sich im Ausmass von 60 % dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen, nachdem sie ihre im Umfang von 80 % ausgeübte Tätigkeit bei der B.________ Ltd. in Zusammenhang mit ihrer (geplanten oder ausgeübten) Selbstständigkeit verloren hatte, wobei sie als Inhaberin eines Einzelunternehmens mit Dienstleistungen im Bereich der Organisation, Unterhaltung und Durchführung von Anlässen aller Art sowie diverser Büroarbeiten vom 13. Januar 2011 bis zur Löschung am xxx im Handelsregister eingetragen gewesen war. Aus den Akten ergibt sich überdies, dass die Beschwerdeführerin die Versicherte mit Schreiben vom 2. Mai 2013 Informationen zum Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zukommen liess. Sie führte u.a. den versicherten Verdienst mit Fr. 3'020.- auf und vermerkte die Taggeldleistung (Fr. 111.35 brutto) sowie die durchschnittliche Monatsentschädigung (Fr. 2'416.30 brutto). Hierauf hat die Versicherte ebenso wenig reagiert und einen zu tiefen versicherten Verdienst moniert, wie auf die monatlichen Taggeldberechnungen der Arbeitslosenkasse, welchen
ebenfalls der angeführte versicherte Verdienst zugrunde lag. Sie hätte bei gebotener Aufmerksamkeit ohne weiteres erkennen können, dass der ermittelte versicherte Verdienst nicht mit dem zuletzt bei der B.________ Ltd. erzielten Einkommen übereinstimmte, zumal, gestützt auf den angenommenen anrechenbaren Arbeitsausfall von 60 %, die monatliche Arbeitslosenentschädigung - auch bei einem Taggeld von 80 % des versicherten Verdienstes - entsprechend tief war.
4.3. Mit Blick auf die nicht angefochtenen monatlichen Taggeldabrechnungen der Arbeitslosenkasse ist zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts einer solchen Leistungsabrechnung trotz Fehlens formeller Verfügungsmerkmale materiell Verfügungscharakter zukommt, weil sie eine behördliche Anordnung darstellt, durch welche die der versicherten Person zustehenden Arbeitslosentaggelder verbindlich festgelegt werden (BGE 129 V 110 E. 1.2 S. 111, 125 V 475 E. 1 S. 476). Eine solche "formlose Verfügung" oder "faktische Verfügung" wird - besondere Umstände vorbehalten - rechtsbeständig, wenn sie nicht innert 90 Tagen vom Adressaten gerügt wird (SVR 2004 ALV Nr. 1 S. 1, C 7/02). Gegen die Festsetzung des versicherten Verdienstes auf Fr. 3'020.- hat sich die Beschwerdegegnerin erst rund ein Jahr später mit einem als Wiedererwägungsgesuch bezeichneten Schreiben vom 4. April 2014 gewehrt. Nachdem sie somit erst rund ein Jahr nach Festsetzung des versicherten Verdienstes dessen Höhe beanstandet hat, ist angesichts dieser Rechtsprechung von der Rechtsbeständigkeit des mit der ersten Bezügerabrechnung formlos festgelegten versicherten Verdienstes auszugehen, wobei die Arbeitslosenkasse im Einspracheentscheid vom 8. August
2014 einräumte, dass der versicherte Verdienst bei einem gesuchten 60 %-Arbeitspensum korrekterweise Fr. 3'147.- und bei einem 80%-igen Pensum Fr. 4'196.- beträgt. Soweit die Vorinstanz eine gegenteilige Auffassung vertritt, ist diese bundesrechtswidrig. Selbst wenn die Beschwerdegegnerin vor der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung und dem Leistungsbezug in irgend einer Form von der Fachstelle Selbstständigkeit des AWA falsch oder unvollständig beraten worden sein sollte, auch wenn sich in den Akten keinerlei Hinweise hierzu finden, hätte sie innert 90 Tagen geltend machen können, sich irrtümlicherweise nur für ein Pensum von 60 % dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt zu haben, da sie sich über die Konsequenz des dementsprechend reduzierten versicherten Verdienstes nicht im Klaren gewesen, bzw. diesbezüglich ungenügend oder falsch beraten worden sei. Anzumerken ist, sofern kein Fehler der Verwaltung vorliegt, keine Vorteile aus der eigenen Rechtsunkenntnis abgeleitet werden können (BGE 124 V 215 E. 2b/aa S. 220 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 139 V 289 E. 6.3 S. 296). Überdies ist nicht ersichtlich, welche nicht ohne Nachteil rückgängig zu machenden Dispositionen die Versicherte im Vertrauen auf die behauptete unrichtige oder
unterlassene Auskunft getroffen hat, womit es bereits an dieser Voraussetzung für eine erfolgreiche Berufung auf den Vertrauensschutz fehlt (Art. 9
BV; 137 II 182 E. 3.6.2 S. 193 mit Hinweisen; BGE 131 V 472 E. 5 S. 480). Entgegen der vorinstanzlichen Beurteilung rechtfertigt es sich daher nicht, die Beschwerdegegnerin aus Gründen des Vertrauensschutzes abweichend von den gesetzlichen Vorgaben zu behandeln. Die Beschwerde ist begründet.
5.
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin zu überbinden (Art. 66 Abs. 1
BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. August 2015 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 8. August 2014 bestätigt.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. Februar 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Polla
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C 766/2015
Urteil vom 23. Februar 2016
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Frésard,
Gerichtsschreiberin Polla.
Verfahrensbeteiligte
Unia Arbeitslosenkasse, Weltpoststrasse 20, 3015 Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. August 2015.
Sachverhalt:
A.
Die 1982 geborene A.________ war vom 1. Juli 2010 bis zum 31. Januar 2013 im Umfang von 80 % bei der B.________ Ltd. tätig. Nachdem die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis wegen der von A.________ gleichzeitig aufgebauten selbstständigen Erwerbstätigkeit gekündigt hatte, meldete sie sich am 21. März 2013 bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug ab 26. Februar 2013 an. Mit Verfügung vom 28. Mai 2014 setzte die Unia Arbeitslosenkasse den versicherten Verdienst für die Zeit vom 26. Februar 2014 [recte: 2013] bis 31. Dezember 2013 auf Fr. 3'020.- und ab 1. Januar 2014 auf Fr. 4'027.- fest. Da A.________ bei der Anmeldung angegeben habe, bereit und in der Lage zu sein, höchstens im Ausmass von 60 % einer Vollzeitbeschäftigung tätig zu sein, sei der versicherte Verdienst entsprechend reduziert worden. Es könne angenommen werden, dass sie sich ab 1. Januar 2014 im Umfang von 80 % einer Vollzeittätigkeit dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stelle, weshalb der versicherte Verdienst ab diesem Zeitpunkt auf Fr. 4'027.- festzusetzen sei. Die dagegen geführte Einsprache hiess die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 8. August 2014 insoweit gut, als sie den versicherten Verdienst ab 26. Februar 2013 auf Fr. 3'147.- und ab 1.
Januar 2014 auf Fr. 4'196.- festlegte, an den Feststellungen zur gesuchten Pensumshöhe aber festhielt.
B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gut und änderte den Einspracheentscheid vom 8. August 2014 dahingehend ab, als die Versicherte auch für die Zeit vom 26. Februar bis 31. Dezember 2013, ausgehend von einem anrechenbaren Arbeitsausfall von 80 %, Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe (Entscheid vom 31. August 2015).
C.
Die Unia Arbeitslosenkasse führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, im Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei der Einspracheentscheid vom 8. August 2014 zu bestätigen. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Während A.________ sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde schliesst, hat das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:
1.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 95 Schweizerisches Recht |
||||||
| Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: | ||||||
| Bundesrecht; | ||||||
| Völkerrecht; | ||||||
| kantonalen verfassungsmässigen Rechten; | ||||||
| kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| interkantonalem Recht. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 105 Massgebender Sachverhalt |
||||||
| Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. | ||||||
| Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 95 Schweizerisches Recht |
||||||
| Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: | ||||||
| Bundesrecht; | ||||||
| Völkerrecht; | ||||||
| kantonalen verfassungsmässigen Rechten; | ||||||
| kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| interkantonalem Recht. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 105 Massgebender Sachverhalt |
||||||
| Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. | ||||||
| Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts |
||||||
| Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 95 Schweizerisches Recht |
||||||
| Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: | ||||||
| Bundesrecht; | ||||||
| Völkerrecht; | ||||||
| kantonalen verfassungsmässigen Rechten; | ||||||
| kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| interkantonalem Recht. | ||||||
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 61 Verfahrensregeln |
||||||
| Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen: | ||||||
| Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein. | ||||||
| Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. | ||||||
| Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. | ||||||
| Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist. | ||||||
| Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden. | ||||||
| Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. | ||||||
| Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. | ||||||
| Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. | ||||||
| Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet. | ||||||
| Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein. | ||||||
| [1] SR 172.021 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). | ||||||
2.
Der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung setzt u.a. voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a
|
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 8 Anspruchsvoraussetzungen |
||||||
| Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie: [1] | ||||||
| ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10); | ||||||
| einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11); | ||||||
| in der Schweiz wohnt (Art. 12); | ||||||
| die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG [3] noch nicht erreicht hat; | ||||||
| die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14); | ||||||
| vermittlungsfähig ist (Art. 15) und | ||||||
| die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17). | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Personen, die vor der Arbeitslosigkeit als Heimarbeitnehmer tätig waren. Er darf dabei von der allgemeinen Regelung in diesem Kapitel nur soweit abweichen, als die Besonderheiten der Heimarbeit dies gebieten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [3] SR 831.10 | ||||||
|
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 10 Arbeitslosigkeit |
||||||
| Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht. | ||||||
| Als teilweise arbeitslos gilt, wer: | ||||||
| in keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbeschäftigung sucht oder | ||||||
| eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht. | ||||||
| Nicht als teilweise arbeitslos gilt ein Arbeitnehmer, dessen normale Arbeitszeit vorübergehend verkürzt wurde (Kurzarbeit). [1] | ||||||
| Die arbeitssuchende Person gilt erst dann als ganz oder teilweise arbeitslos, wenn sie sich zur Arbeitsvermittlung angemeldet hat. [2] | ||||||
| Der Arbeitslosigkeit gleichgestellt wird die vorläufige Einstellung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, wenn gegen dessen Auflösung durch den Arbeitgeber eine Beschwerde mit aufschiebender Wirkung hängig ist. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125; BBl 1989 III 377). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338; BBl 2019 4413). | ||||||
|
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 8 Anspruchsvoraussetzungen |
||||||
| Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie: [1] | ||||||
| ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10); | ||||||
| einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11); | ||||||
| in der Schweiz wohnt (Art. 12); | ||||||
| die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG [3] noch nicht erreicht hat; | ||||||
| die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14); | ||||||
| vermittlungsfähig ist (Art. 15) und | ||||||
| die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17). | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Personen, die vor der Arbeitslosigkeit als Heimarbeitnehmer tätig waren. Er darf dabei von der allgemeinen Regelung in diesem Kapitel nur soweit abweichen, als die Besonderheiten der Heimarbeit dies gebieten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [3] SR 831.10 | ||||||
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SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 11 Anrechenbarer Arbeitsausfall |
||||||
| Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| Nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, für den dem Arbeitslosen Lohnansprüche oder wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses Entschädigungsansprüche zustehen. | ||||||
| Die versicherte Person hat Anspruch auf ungekürzte Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalls, auch wenn sie eine Entschädigung für nicht bezogene Mehrstunden erhalten hat, wenn sie bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses eine Ferienentschädigung bezogen hat oder wenn eine Ferienentschädigung im Lohn eingeschlossen war. Der Bundesrat kann für Sonderfälle eine abweichende Regelung erlassen. [2] | ||||||
| Der Bundesrat bestimmt, wie der Arbeitsausfall bei der vorläufigen Einstellung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (Art. 10 Abs. 4) angerechnet wird. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733). | ||||||
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SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 11 Anrechenbarer Arbeitsausfall |
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| Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| Nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, für den dem Arbeitslosen Lohnansprüche oder wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses Entschädigungsansprüche zustehen. | ||||||
| Die versicherte Person hat Anspruch auf ungekürzte Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalls, auch wenn sie eine Entschädigung für nicht bezogene Mehrstunden erhalten hat, wenn sie bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses eine Ferienentschädigung bezogen hat oder wenn eine Ferienentschädigung im Lohn eingeschlossen war. Der Bundesrat kann für Sonderfälle eine abweichende Regelung erlassen. [2] | ||||||
| Der Bundesrat bestimmt, wie der Arbeitsausfall bei der vorläufigen Einstellung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (Art. 10 Abs. 4) angerechnet wird. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733). | ||||||
erwerbstätig sein wollen oder können, die also zwar bereit sind, eine zumutbare Arbeit anzunehmen, im Unterschied zu vorher jedoch nur noch in reduziertem Umfang, erleiden einen bloss teilweisen Arbeitsausfall. Betrug beispielsweise die Normalarbeitszeit 42 Stunden in der Woche und möchte die ganz arbeitslose versicherte Person lediglich noch an drei Tagen zu acht Stunden wöchentlich arbeiten, ist der tatsächliche Arbeitsausfall (42 Wochenstunden) nur im Umfang von 24/42 (oder in Prozenten eines Ganzarbeitspensums ausgedrückt zu rund 57 %) anrechenbar und der Taggeldanspruch entsprechend zu kürzen. Die Kürzung des Taggeldanspruchs bei einem lediglich teilweise anrechenbaren Arbeitsausfall geschieht durch eine entsprechende Reduktion des der Entschädigungsbemessung zugrunde zu legenden versicherten Verdienstes (BGE 125 V 51 E. 6c/aa S. 59 f.; Urteil C 359/01 vom 16. August 2002 E. 2.3).
Zu betonen ist, dass der Begriff der Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f
|
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 8 Anspruchsvoraussetzungen |
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| Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie: [1] | ||||||
| ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10); | ||||||
| einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11); | ||||||
| in der Schweiz wohnt (Art. 12); | ||||||
| die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG [3] noch nicht erreicht hat; | ||||||
| die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14); | ||||||
| vermittlungsfähig ist (Art. 15) und | ||||||
| die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17). | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Personen, die vor der Arbeitslosigkeit als Heimarbeitnehmer tätig waren. Er darf dabei von der allgemeinen Regelung in diesem Kapitel nur soweit abweichen, als die Besonderheiten der Heimarbeit dies gebieten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [3] SR 831.10 | ||||||
|
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 15 Vermittlungsfähigkeit |
||||||
| Der Arbeitslose ist vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. [1] | ||||||
| Der körperlich oder geistig Behinderte gilt als vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Der Bundesrat regelt die Koordination mit der Invalidenversicherung. | ||||||
| Bestehen erhebliche Zweifel an der Arbeitsfähigkeit eines Arbeitslosen, so kann die kantonale Amtsstelle eine vertrauensärztliche Untersuchung auf Kosten der Versicherung anordnen. | ||||||
| Der Versicherte, der mit der Bewilligung der kantonalen Amtsstelle eine freiwillige Tätigkeit im Rahmen von Projekten für Arbeitslose ausübt, gilt als vermittlungsfähig. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). | ||||||
|
SR 837.02 AVIV Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung Art. 5 Anrechenbarer Arbeitsausfall von teilweise Arbeitslosen - (Art. 11 Abs. 1 AVIG) |
||||||
| Der Arbeitsausfall von teilweise Arbeitslosen (Art. 10 Abs. 2 Bst. b AVIG) ist anrechenbar, wenn er innerhalb von zwei Wochen mindestens zwei volle Arbeitstage ausmacht. | ||||||
3.
3.1. Zu beurteilen ist der umstrittene Umfang des anrechenbaren Arbeitsausfalls mit entsprechender Auswirkung auf die Höhe des Entschädigungsanspruchs.
3.2. Die Vorinstanz vertrat die Auffassung, die Versicherte könne sich erfolgreich auf eine Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflicht (Art. 27
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 27 Aufklärung und Beratung |
||||||
| Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären. | ||||||
| Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Für Beratungen, die aufwendige Nachforschungen erfordern, kann der Bundesrat die Erhebung von Gebühren vorsehen und den Gebührentarif festlegen. | ||||||
| Stellt ein Versicherungsträger fest, dass eine versicherte Person oder ihre Angehörigen Leistungen anderer Sozialversicherungen beanspruchen können, so gibt er ihnen unverzüglich davon Kenntnis. | ||||||
|
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 22 Höhe des Taggeldes |
||||||
| Ein volles Taggeld beträgt 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Die versicherte Person erhält zudem einen Zuschlag, der den auf den Tag umgerechneten Familienzulagen nach Artikel 3 Absatz 1 des Familienzulagengesetzes vom 24. März 2006 [1] entspricht, auf die sie Anspruch hätte, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis stünde. Dieser Zuschlag wird nur ausbezahlt, soweit: | ||||||
| die Familienzulagen der versicherten Person während der Arbeitslosigkeit nicht ausgerichtet werden; und | ||||||
| für dasselbe Kind kein Anspruch einer erwerbstätigen Person besteht. [2] | ||||||
| Ein Taggeld in der Höhe von 70 Prozent des versicherten Verdienstes erhalten Versicherte, die: [3] | ||||||
| keine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren haben; | ||||||
| ein volles Taggeld erreichen, das mehr als 140 Franken beträgt; und | ||||||
| keine Invalidenrente beziehen, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent entspricht. | ||||||
| Der Bundesrat passt den Mindestansatz nach Absatz 2 Buchstabe b in der Regel alle zwei Jahre auf Beginn des Kalenderjahres nach den Grundsätzen der AHV an. [7] | ||||||
| 5 ... [8] | ||||||
| [1] SR 836.2 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Entschädigungssystem der Arbeitslosenkassen), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 764; BBl 2023 2862). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [6] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733). [7] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [8] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). | ||||||
3.3. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes unvollständig festgestellt. Unzulässigerweise habe sie - ohne weitere Abklärungen - einzig gestützt auf die Angaben der Versicherten und auf die unvollständige Beschwerdeantwort der Arbeitslosenkasse eine Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflicht angenommen. Die Vorinstanz habe nicht beachtet, dass etliche Dokumente im Dossier darauf schliessen lassen, dass sich die Beschwerdegegnerin wegen ihrer selbstständigen Tätigkeit bewusst für einen geringeren Umfang von 60 % anstelle des bisher ausgeübten, dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen wollte, womit sich das kantonale Gericht überhaupt nicht auseinandergesetzt habe.
4.
4.1. Die Einwände der Arbeitslosenkasse sind stichhaltig, wobei die letztinstanzlich neu eingereichten Unterlagen als Noven unzulässig sind, weil nicht erst der vorinstanzliche Entscheid im Sinne von Art. 99 Abs. 1
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 99 |
||||||
| Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. | ||||||
| Neue Begehren sind unzulässig. | ||||||
Die Vorinstanz hat zum einen keine Feststellungen hinsichtlich des von der Versicherten gesuchten Pensums anlässlich der Anmeldung zum Leistungsbezug getroffen. Zum andern stützte sie die Annahme einer Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflicht einzig auf die Behauptung der Versicherten, sie habe aufgrund der Auskunft von Herrn C.________ die Höhe des Taggeldes (80 % des versicherten Verdienstes) mit der Berechnungsgrundlage für die Arbeitslosenversicherung (versicherter Verdienst) verwechselt sowie auf die Aussage, ihr Berater des RAV habe über ihre missliche finanzielle Lage sowie über den Umstand, dass sie weder einem Nebenverdienst noch einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehe, Bescheid gewusst. Die Vorinstanz hat damit den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt und den Untersuchungsgrundsatz missachtet, was eine Rechtsverletzung darstellt (vgl. E. 1 hievor). Dass sich die Beschwerdeführerin hierzu in der vorinstanzlichen Beschwerde nicht geäussert hat, ändert daran nichts. Fehlt eine diesbezügliche Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts, kann das Bundesgericht den Sachverhalt insoweit selber ergänzen, sofern die Akten liquid sind (BGE 136 V 362 E. 4.1 S. 366).
4.2. Unbestritten ist, dass die Versicherte sowohl bei der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung am 18. März 2013 als auch bei derjenigen zum Leistungsbezug am 21. März 2013 unterschriftlich bestätigte, sich im Ausmass von 60 % dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen, nachdem sie ihre im Umfang von 80 % ausgeübte Tätigkeit bei der B.________ Ltd. in Zusammenhang mit ihrer (geplanten oder ausgeübten) Selbstständigkeit verloren hatte, wobei sie als Inhaberin eines Einzelunternehmens mit Dienstleistungen im Bereich der Organisation, Unterhaltung und Durchführung von Anlässen aller Art sowie diverser Büroarbeiten vom 13. Januar 2011 bis zur Löschung am xxx im Handelsregister eingetragen gewesen war. Aus den Akten ergibt sich überdies, dass die Beschwerdeführerin die Versicherte mit Schreiben vom 2. Mai 2013 Informationen zum Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zukommen liess. Sie führte u.a. den versicherten Verdienst mit Fr. 3'020.- auf und vermerkte die Taggeldleistung (Fr. 111.35 brutto) sowie die durchschnittliche Monatsentschädigung (Fr. 2'416.30 brutto). Hierauf hat die Versicherte ebenso wenig reagiert und einen zu tiefen versicherten Verdienst moniert, wie auf die monatlichen Taggeldberechnungen der Arbeitslosenkasse, welchen
ebenfalls der angeführte versicherte Verdienst zugrunde lag. Sie hätte bei gebotener Aufmerksamkeit ohne weiteres erkennen können, dass der ermittelte versicherte Verdienst nicht mit dem zuletzt bei der B.________ Ltd. erzielten Einkommen übereinstimmte, zumal, gestützt auf den angenommenen anrechenbaren Arbeitsausfall von 60 %, die monatliche Arbeitslosenentschädigung - auch bei einem Taggeld von 80 % des versicherten Verdienstes - entsprechend tief war.
4.3. Mit Blick auf die nicht angefochtenen monatlichen Taggeldabrechnungen der Arbeitslosenkasse ist zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts einer solchen Leistungsabrechnung trotz Fehlens formeller Verfügungsmerkmale materiell Verfügungscharakter zukommt, weil sie eine behördliche Anordnung darstellt, durch welche die der versicherten Person zustehenden Arbeitslosentaggelder verbindlich festgelegt werden (BGE 129 V 110 E. 1.2 S. 111, 125 V 475 E. 1 S. 476). Eine solche "formlose Verfügung" oder "faktische Verfügung" wird - besondere Umstände vorbehalten - rechtsbeständig, wenn sie nicht innert 90 Tagen vom Adressaten gerügt wird (SVR 2004 ALV Nr. 1 S. 1, C 7/02). Gegen die Festsetzung des versicherten Verdienstes auf Fr. 3'020.- hat sich die Beschwerdegegnerin erst rund ein Jahr später mit einem als Wiedererwägungsgesuch bezeichneten Schreiben vom 4. April 2014 gewehrt. Nachdem sie somit erst rund ein Jahr nach Festsetzung des versicherten Verdienstes dessen Höhe beanstandet hat, ist angesichts dieser Rechtsprechung von der Rechtsbeständigkeit des mit der ersten Bezügerabrechnung formlos festgelegten versicherten Verdienstes auszugehen, wobei die Arbeitslosenkasse im Einspracheentscheid vom 8. August
2014 einräumte, dass der versicherte Verdienst bei einem gesuchten 60 %-Arbeitspensum korrekterweise Fr. 3'147.- und bei einem 80%-igen Pensum Fr. 4'196.- beträgt. Soweit die Vorinstanz eine gegenteilige Auffassung vertritt, ist diese bundesrechtswidrig. Selbst wenn die Beschwerdegegnerin vor der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung und dem Leistungsbezug in irgend einer Form von der Fachstelle Selbstständigkeit des AWA falsch oder unvollständig beraten worden sein sollte, auch wenn sich in den Akten keinerlei Hinweise hierzu finden, hätte sie innert 90 Tagen geltend machen können, sich irrtümlicherweise nur für ein Pensum von 60 % dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt zu haben, da sie sich über die Konsequenz des dementsprechend reduzierten versicherten Verdienstes nicht im Klaren gewesen, bzw. diesbezüglich ungenügend oder falsch beraten worden sei. Anzumerken ist, sofern kein Fehler der Verwaltung vorliegt, keine Vorteile aus der eigenen Rechtsunkenntnis abgeleitet werden können (BGE 124 V 215 E. 2b/aa S. 220 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 139 V 289 E. 6.3 S. 296). Überdies ist nicht ersichtlich, welche nicht ohne Nachteil rückgängig zu machenden Dispositionen die Versicherte im Vertrauen auf die behauptete unrichtige oder
unterlassene Auskunft getroffen hat, womit es bereits an dieser Voraussetzung für eine erfolgreiche Berufung auf den Vertrauensschutz fehlt (Art. 9
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
||||||
| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
5.
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin zu überbinden (Art. 66 Abs. 1
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten |
||||||
| Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. | ||||||
| Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||||
| Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. | ||||||
| Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. | ||||||
| Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. | ||||||
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. August 2015 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 8. August 2014 bestätigt.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. Februar 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Polla