Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_667/2011

Urteil vom 23. Januar 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiber V. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Breunig,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Eheschutz,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, vom 15. August 2011.

Sachverhalt:

A.
X.________ (geb. 1955) und Z.________ (geb. 1977) haben am xxxx 2003 geheiratet. Sie sind die Eltern der Tochter Y.________ (geb. xxxx 2003), die sie schlicht Y.________ nennen. Ende März zog Z.________ aus dem gemeinsamen Haushalt aus.

B.
B.a Gestützt auf X.________s Eheschutzbegehren vom 2. März 2010 verbot das Gerichtspräsidium 4 von Baden Z.________ mit Verfügung vom 4. März 2010 "vorläufig sofort", Y.________ über das Wochenende oder über Nacht zu ihrem Freund oder ihrer Freundin zu nehmen. Am 30. März 2010 ordnete das Gerichtspräsidium an, dass Y.________ bis zur Verhandlung bzw. bis zum richterlichen Obhutsentscheid in ihrer gewohnten Umgebung beim Vater verbleibe. Anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 15. April 2010 errichtete es eine Erziehungsbeistandschaft. Mit Verfügung vom 28. Mai 2010 stellte das Gericht Y.________ vorläufig unter die Obhut des Klägers. X.________ seinerseits reichte am 31. August 2010 das weitere Begehren ein, Z.________ sei zu verpflichten, ihm Beiträge an den ehelichen Unterhalt "rückwirkend auf ein Jahr nach Gesuchseinreichung", das heisst ab 1. März 2009 zu bezahlen.
B.b Am 22. November 2010 fällte das Gerichtspräsidium 4 Baden den Eheschutzentscheid. Soweit vor Bundesgericht noch von Bedeutung, stellte es Y.________ für die Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes unter die Obhut des Vaters, bestätigte die Errichtung der Erziehungsbeistandschaft und erklärte die Mutter für berechtigt, Y.________ jedes zweite Wochenende, von Freitag nach Krippenschluss bis Sonntagabend, 19.00 Uhr, mit sich auf Besuch zu nehmen und mit ihr jährlich drei Wochen Ferien zu verbringen. Weiter verurteilte das Gerichtspräsidium Z.________, X.________ an Y.________s Unterhalt einen Beitrag von "monatlich vorschüssig" Fr. 285.-- zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu zahlen, erstmals per 1. April 2010. Soweit mehr oder anderes verlangt worden sei, würden die entsprechenden Begehren abgewiesen. Schliesslich bewilligte es Z.________ die unentgeltliche Rechtspflege.

C.
Hierauf ergriff X.________ die Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau. In seiner Eingabe vom 4. Mai 2011 beantragte er, die Sache "zur Neubeurteilung/Durchführung an die Vorinstanz gemäss meinen Begehren zurückzuweisen"; eventuell habe das Obergericht den Bericht des Kinderarztes und einen Ergänzungsbericht der Beiständin einzuholen und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Weiter sei die Vorinstanz anzuweisen, seine Eingabe vom 31. August 2010 betreffend Festlegung der rückwirkenden Beiträge an den ehelichen Unterhalt (Bst. B.a) zu behandeln bzw. zu entscheiden. Allenfalls seien diese Rechtsbegehren durch das Obergericht zu entscheiden. Das Obergericht wies X._________s Beschwerde mit Entscheid vom 15. August 2011 ab, soweit es darauf eintrat.

D.
Mit Eingabe vom 25. September 2011 gelangt X.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) nun an das Bundesgericht. Er verlangt, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Durchführung einer Verhandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziffer 1); eventuell habe das Bundesgericht das Besuchsrecht für die Tochter Y.________ neu festzusetzen, indem Z.________ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Tochter einmal in der Woche abwechselnd Samstag/Sonntag von 9.00 Uhr - 19.00 Uhr zu sich nehmen darf (Ziffer 2). Sodann habe das Bundesgericht der Beschwerdegegnerin "entsprechende Auflagen bezüglich Handhabung des Besuchsrechtes zu machen, keine negative Beeinflussung, keine Anwesenheit von (wechselnden?) Freunden bzw. Liebhabern in der Wohnung"; das Ferienrecht sei nach Einholung eines Berichts des Kinderspitals A.________/Kinderarztes zu beurteilen bzw. festzusetzen (Ziffer 3). Weiter sei das Begehren auf die rückwirkende Ausrichtung des Beitrages an den ehelichen Unterhalt gemäss Begehren vom 31. August 2010 zu entscheiden; eventuell sei die Sache zur Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziffer 4). In der Beschwerdebegründung, die er dem Bundesgericht mit Postaufgabe am 3. Oktober 2011 zukommen liess, verlangte der
Beschwerdeführer überdies eine Verhandlung, sofern eine solche im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht möglich sei (Ziffer 8). Zudem beantragte er, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Ziffer 9).

Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
1.1 Mit seinen fristgerecht (Art. 100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) eingereichten Schriftsätzen ficht der Beschwerdeführer einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) an, der die Anordnung von Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft (Art. 172 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 172 - 1 Erfüllt ein Ehegatte seine Pflichten gegenüber der Familie nicht oder sind die Ehegatten in einer für die eheliche Gemeinschaft wichtigen Angelegenheit uneinig, so können sie gemeinsam oder einzeln das Gericht um Vermittlung anrufen.
1    Erfüllt ein Ehegatte seine Pflichten gegenüber der Familie nicht oder sind die Ehegatten in einer für die eheliche Gemeinschaft wichtigen Angelegenheit uneinig, so können sie gemeinsam oder einzeln das Gericht um Vermittlung anrufen.
2    Das Gericht mahnt die Ehegatten an ihre Pflichten und versucht, sie zu versöhnen; es kann mit ihrem Einverständnis Sachverständige beiziehen oder sie an eine Ehe- oder Familienberatungsstelle weisen.
3    Wenn nötig, trifft das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen. Die Bestimmung über den Schutz der Persönlichkeit gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen ist sinngemäss anwendbar.224
. ZGB) betrifft. Wie vor der letzten kantonalen Instanz betrifft diese zivilrechtliche Streitigkeit (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG) auch vor Bundesgericht zum einen das Besuchs- und Ferienrecht und zum andern den Kinderunterhalt. Stehen sowohl vermögensrechtliche als auch nicht vermögensrechtliche Fragen im Streit, so ist die Beschwerde ohne Streitwerterfordernis zulässig (Urteil 5A_127/2009 vom 12. Oktober 2009 E. 1.1). Auf das Rechtsmittel ist somit grundsätzlich einzutreten.

1.2 Nicht zulässig sind vor Bundesgericht jedoch neue Begehren (Art. 99 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG), das heisst Begehren, mit denen die Vorinstanz nicht befasst war (BGE 135 I 119 E. 2 S. 121) und die zu einer Ausweitung des Streitgegenstandes führen. Soweit der Beschwerdeführer in Ziffer 3 seiner Anträge vor Bundesgericht erstmals "Auflagen bezüglich Handhabung des Besuchsrechts" verlangt (Bst. D), ist daher auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten.

1.3 Nach der Rechtsprechung unterstehen Eheschutzentscheide der in Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG enthaltenen Vorschrift (BGE 133 III 393 E. 5.1 und 5.2 S. 396 f.). Daher kann in der Beschwerde nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (s. dazu BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588). Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt nur dann in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588). Für alle Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge Rügeprinzip. Die rechtssuchende Partei muss präzise angeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen kantonalen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegen, worin die Verletzung besteht (BGE 133 III 439 E. 3.2 S. 444). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.).

Die Beschwerde vermag den geschilderten Rügeanforderungen über weite Strecken nicht zu genügen. Der Beschwerdeführer begnügt sich grösstenteils damit, den Sachverhalt oder die Rechtslage aus eigener Sicht darzustellen oder blosse Behauptungen aufzustellen, ohne ein konkretes verfassungsmässiges Recht zu bezeichnen und dessen Verletzung darzutun. Dies ist zur Begründung von Verfassungsrügen unzureichend, wobei jeweils im Sachzusammenhang darauf zurückzukommen sein wird.

1.4 Der Beschwerdeführer beantragt eine "Verhandlung" (Bst. D). Er legt jedoch nicht dar, was er genau will. Soweit er die Anordnung einer öffentlichen mündlichen Parteiverhandlung (Art. 57
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 57 Parteiverhandlung - Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin kann eine mündliche Parteiverhandlung anordnen.
BGG) verlangt, ist eine solche nicht angezeigt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist der Entscheid aufgrund der Akten spruchreif. Im Übrigen hat das Gerichtspräsidium Baden am 15. April 2011 eine mündliche (öffentliche) Parteiverhandlung durchgeführt, anlässlich derer der Beschwerdeführer sich zur Sache äussern und seine Rechtsbegehren begründen konnte. Damit ist dem Anspruch auf Durchführung einer Verhandlung nach Art. 6 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK Genüge getan (Urteil 5A_896/2010 vom 11. März 2011 E. 2.2). Aus der zitierten Vorschrift folgt kein Anspruch darauf, vor der gleichen oder vor der höheren Instanz in zusätzlichen Verhandlungen weitere Rechtsbegehren mündlich begründen oder verpasste Erörterungen nachholen zu können. Dass sich ein solcher Anspruch aus der aargauischen Kantonsverfassung ergäbe, tut der Beschwerdeführer jedenfalls nicht in einer Weise dar, die den Anforderungen des Rügeprinzips (E. 1.3) genügt.

Auch eine mündliche Einvernahme im Sinne einer Beweismassnahme ordnet das Bundesgericht grundsätzlich nicht an, ebenso wenig die vom Beschwerdeführer verlangte Einholung eines Berichts des Kinderspitals A.________ bzw. eines Kinderarztes (Bst. D). Denn soweit die Hauptsache betreffend führt das Bundesgericht kein Beweisverfahren durch, sondern entscheidet gestützt auf den Sachverhalt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Der vorliegende Streit dreht sich zum einen um das Begehren vom 31. August 2010 betreffend die rückwirkende Ausrichtung des Unterhaltsbeitrages (s. Bst. B.a).

2.1 In diesem Zusammenhang hat das Obergericht zweierlei erkannt: Erstens befand es, wenn der Beschwerdeführer der Auffassung sei, dass ihm der eingeklagte Unterhaltsanspruch zustehe, hätte er sich - nachdem die erste Instanz sein Begehren vom 31. August 2010 abgewiesen hat (s. Bst. B.b) - im Verfahren vor dem Obergericht nicht mit einem Rückweisungsantrag begnügen dürfen, sondern einen materiellen Antrag stellen, das heisst dartun müssen, "wie anders (als im Sinne einer Abweisung) zu entscheiden sei". Da er dies nicht getan habe, sei auf das Rechtsmittel insofern nicht einzutreten. Zweitens erwog das Obergericht unter Hinweis auf die anwendbare kantonale Zivilprozessordnung, schon das Gerichtspräsidium Baden hätte auf das besagte Begehren vom 31. August 2010 gar nicht eintreten dürfen, weil der Beschwerdeführer den geltend gemachten Anspruch auf eine Geldleistung nicht beziffert habe; entsprechend sei der erstinstanzliche Urteilsspruch von Amtes wegen neu zu fassen.

2.2 Der Beschwerdeführer erhebt nur mit Bezug auf das zuletzt wiedergegebene vorinstanzliche Erkenntnis konkrete Verfassungsrügen, wie sie im vorliegenden Verfahren einzig zulässig sind (E. 1.3). Er wirft dem Obergericht vor, es begehe einen überspitzten Formalismus und verweigere ihm das rechtliche Gehör und eine "faire Behandlung", wenn es annehme, er hätte das Begehren vom 31. August 2010 beziffern müssen. Eine Bezifferung sei gar nicht möglich gewesen, weil ihm die Beschwerdegegnerin keinerlei Auskünfte über ihr Einkommen und Vermögen in der Schweiz oder in Thailand erteilt habe.

Diese Vorbringen gehen an der Sache vorbei. Gegenstand der Beschwerde an das Bundesgericht ist einzig der Entscheid der letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Daher steht vor Bundesgericht gar nicht zur Debatte, ob der Beschwerdeführer sein Begehren an das Gerichtspräsidium vom 31. August 2010 hätte beziffern müssen (oder können), denn diese Frage betrifft das erstinstanzliche Verfahren. Aufwerfen liesse sich allenfalls die - ganz andere - Frage, ob das Obergericht Ziffer 8 des Urteilsspruches des Gerichtspräsidiums im beschriebenen Sinne überhaupt von Amtes wegen berichtigen durfte, nachdem es diesbezüglich auf das Rechtsmittel gar nicht eintrat. Dass das Obergericht mit diesem Vorgehen verfassungsmässige Rechte verletzt hätte, macht der Beschwerdeführer jedoch nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.

2.3 Mit Bezug auf den Antrag, das Bundesgericht habe das Begehren vom 31. August 2010 "zu entscheiden" oder die Sache eventuell zur Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Bst. D), gilt auch vor Bundesgericht sinngemäss, was das Obergericht schon für das kantonale Verfahren festgehalten hat (E. 2.1). Die Beschwerde in Zivilsachen ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG). Der Beschwerdeführer muss einen materiellen Antrag stellen, das heisst angeben, inwiefern das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid abändern soll; Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung oder blosse Aufhebungsanträge genügen nicht und machen die Beschwerde unzulässig (BGE 133 III 489 E. 3.1 S. 489 f.). Rechtsbegehren, die eine Summe Geldes zum Gegenstand haben, sind daher zu beziffern (BGE 134 III 235 E. 2 S. 236 f.). Auf nicht bezifferte Anträge tritt das Bundesgericht ausnahmsweise ein, sofern sich aus der Beschwerdebegründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ohne weiteres ergibt, was der Beschwerdeführer in der Sache verlangt (BGE a.a.O. mit Hinweisen). Ansonst reicht ein nicht bezifferter Antrag nur aus, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung der Beschwerde in der
Sache selbst nicht entscheiden könnte, weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen und die Sache zur Erhebung des erforderlichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückgewiesen werden müsste (vgl. BGE 134 III 379 E. 1.3 S. 383).

Angesichts dieser Anforderungen erscheint fraglich, ob auf den Antrag, über "die rückwirkende Ausrichtung des Beitrages an den ehelichen Unterhalt gemäss Begehren vom 31.08.2010 zu entscheiden", einzutreten ist oder ob gegebenenfalls ein nicht bezifferter Antrag bzw. ein Rückweisungsantrag genügte. Die blosse Behauptung, die Beschwerdegegnerin habe keine Auskünfte über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erteilt, vermöchte die fehlende Bezifferung freilich nicht zu rechtfertigen. Die Frage kann aber offenbleiben. Denn der Beschwerdeführer legt jedenfalls nicht in einer dem Rügeprinzip (E. 1.3) genügenden Weise dar, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt unter Verletzung verfassungsmässiger Rechte unvollständig festgestellt hätte und dieser ergänzt werden müsste, so dass ein Rückweisungsantrag genügen würde. Allein mit der pauschalen Unterstellung, die Parteien seien zur rückwirkenden Festsetzung des Unterhaltsbeitrages nie befragt worden und er habe zu den Beweisergebnissen der Gerichtspräsidentin nicht Stellung nehmen können, ist eine verfassungswidrige Sachverhaltsfeststellung nicht darzutun.

3.
Gegenstand der vorliegenden Auseinandersetzung ist weiter der Anspruch der Beschwerdegegnerin auf persönlichen Verkehr mit ihrer Tochter Y.________. Dem Antrag des Beschwerdeführers zufolge soll die Mutter das Kind nicht alle zwei Wochen von Freitag- bis Sonntagabend (Bst. B.b), sondern jedes Wochenende für einen Tag ohne Übernachtung (Bst. D) zu sich nehmen dürfen. Der Beschwerdeführer äussert sich jedoch nicht dazu, inwiefern das Obergericht bei der Überprüfung der Besuchs- und Ferienregelung das Recht willkürlich angewendet oder sonst wie verfassungsmässige Rechte verletzt hätte, und er legt auch keine Gründe dar, weshalb einzig die von ihm beantragte Besuchsordnung die richtige wäre. Soweit sich der Beschwerdeführer darüber hinaus an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung stört, erschöpfen sich seine Ausführungen darin, dass er den Sachverhalt aus seiner eigenen Sicht schildert und an der Mandatsführung der Kinderbeiständin Kritik übt. Mit den tatsächlichen Feststellungen, welche die Vorinstanz mit Bezug auf die Frage des persönlichen Verkehrs getroffen hat, setzt er sich hingegen nicht auseinander. Er nennt in diesem Zusammenhang auch keine Verfassungsbestimmungen, deren Verletzung er rügt, noch
behauptet er, das Obergericht hätte den Sachverhalt willkürlich festgestellt.

Immerhin beanstandet der Beschwerdeführer auch noch, das Gerichtspräsidium Baden habe trotz entsprechender Zusicherungen keinen telefonischen Arztbericht eingeholt. Es sei "eindeutig aktenwidrig", wenn das Obergericht auf das erstinstanzliche Verhandlungsprotokoll verweise, wonach "eventuell ein Bericht bei der Vormundschaftsbehörde eingeholt wird". Selbst wenn der Beschwerdeführer dem Obergericht damit wenigstens sinngemäss eine verfassungswidrige Beweiswürdigung vorwirft, ist seiner Rüge kein Erfolg beschieden. Denn auch unter der Herrschaft der Untersuchungsmaxime, wie sie im Bereich des Kindesrechts ganz allgemein gilt (vgl. Urteil 5P.507/2006 vom 5. April 2007 E. 4.1), ist der Richter keineswegs verpflichtet, jedem Beweisantrag stattzugeben. Verfügt er über genügend Grundlagen für eine sachgerechte Entscheidung, kann er im Sinne einer so genannten antizipierten Beweiswürdigung auf weitere Beweiserhebungen verzichten (BGE 130 III 734 E. 2.2.3 S. 735 mit Hinweisen) und muss sich auch nicht bei früheren Zusagen behaften lassen. Lässt sich der massgebliche Sachverhalt auf andere Weise abklären, verstösst der Verzicht auf einen bestimmten Arztbericht daher nicht gegen Verfassungsrecht (vgl. Urteil 5A_361/2010 vom 10. September
2010 E. 4.2) - umso weniger, als der Beschwerdeführer auch nicht aufzeigt, inwiefern sich durch den von ihm gewünschten Arztbericht etwas am Ergebnis geändert hätte.

4.
Alles in allem erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit im Lichte der gesetzlichen Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) überhaupt darauf eingetreten werden kann. Mit diesem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gemäss Ziffer 9 der Anträge des Beschwerdeführers gegenstandslos. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da der Beschwerdegegnerin kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Januar 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: V. Monn
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Document : 5A_667/2011
Date : 23. Januar 2012
Published : 10. Februar 2012
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Eheschutz


Legislation register
BGG: 57  66  72  75  90  98  99  100  105  106  107
EMRK: 6
ZGB: 172
BGE-register
130-III-734 • 133-II-396 • 133-III-393 • 133-III-439 • 133-III-489 • 133-III-585 • 134-II-244 • 134-III-235 • 134-III-379 • 135-I-119
Weitere Urteile ab 2000
5A_127/2009 • 5A_361/2010 • 5A_667/2011 • 5A_896/2010 • 5P.507/2006
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