Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
B 43/02

Urteil vom 23. Januar 2003
III. Kammer

Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin Bollinger

Parteien
A.________, 1970, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Balmer, Glockengasse 18, 8001 Zürich,

gegen

Fürsorgestiftung der Bindella Unternehmungen AG und deren Tochtergesellschaften c/o Bindella Terra Vite Vita SA, Hönggerstrasse 115, 8037 Zürich, Beschwerdegegner

Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 18. April 2002)

Sachverhalt:
A.
Der 1970 geborene A.________ arbeitete seit Juni 1989 bei den Ristorante X.________ als Hilfskoch. Am 17. April 1992 war er in einen Verkehrsunfall verwickelt und erlitt dabei eine komplette Paraplegie. Die Invalidenversicherung sprach ihm bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zu. Der Unfallversicherer (ELVIA Versicherungen) erbrachte zunächst Taggeldleistungen und ab 1. Januar 1995 eine Invalidenrente, ab 1. Juli 1998 als Komplementärrente. Die Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt nahm namens und auftrags der Vorsorgestiftung der MitarbeiterInnen der X.________ Gruppe (in der Folge: Vorsorgestiftung) mit Schreiben vom 1. September und 29. Oktober 1999 zur Leistungspflicht, die sie grundsätzlich anerkannte, Stellung. In der Folge konnten sich der Vertreter von A.________ und die Vorsorgestiftung jedoch nicht über die Höhe des mutmasslichen entgangenen Verdienstes einigen.
B.
Die gegen die Vorsorgestiftung am 29. Juni 2000 erhobene Klage, mit welcher A.________ die Zusprechung einer über die bereits jährlich erbrachte Rentenleistung von Fr. 3'108.- hinausgehende zusätzliche Rente von jährlich Fr. 4'285.- ab 1. Januar 1999 beantragen liess, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 18. April 2002 ab.
C.
A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die eingeklagten Leistungen zu erbringen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Stellungnahme.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht bezeichnet die Beschwerdegegnerin als "Fürsorgestiftung der X.________ Unternehmungen AG und deren Tochtergesellschaften". Gemäss dem mit Vernehmlassung vom 20. Juni 2002 eingereichten Internet-Teilauszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich vom 17. Juni 2002 lautet die korrekte Firma der Beschwerdegegnerin jedoch "Vorsorgestiftung der MitarbeiterInnen der X.________ Gruppe". Die unzutreffende Bezeichnung ist daher zu berichtigen (vgl. BGE 116 V 344 Erw. 4b, 110 V 349 Erw. 2).
2.
Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanz keine mündliche Verhandlung durchgeführt habe. Das kantonale Gericht hat von der Ristorante X.________ schriftliche Auskünfte betreffend die hypothetischen Verdienstmöglichkeiten des Beschwerdeführers ohne Eintritt des Gesundheitsschadens eingeholt (Schreiben der Ristorante X.________ vom 8. März 2002) und den Parteien mit Verfügung vom 13. März 2002 Gelegenheit zur Stellungnahme geboten. Mit Eingabe vom 8. April 2002 beantragte der Beschwerdeführer daraufhin im Sinne eines Eventualbegehrens die Befragung der Vorgesetzten der Ristorante X.________, insbesondere Frau L.________, als Zeugen anlässlich einer mündlichen Verhandlung. Dass die Vorinstanz angesichts des klaren Resultats, welches sich nach korrekter Beweiswürdigung der schriftlichen Beweisauskünfte und unter Berücksichtigung der weiteren Akten (Schreiben Ristorante X.________ vom 13. Juni 1999 und 6. April 2000, Einschätzungen des Berufsberaters Dr. phil. B.________ vom 7. Dezember 1999 und 7. März 2000, Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 29. Oktober 1999, Lohnaufstellungen der Ristorante X.________ für Küchenmitarbeiter) ergeben hat, darauf verzichtete, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, ist nicht zu
beanstanden. Einerseits sind die kantonalen Sozialversicherungsgerichte befugt, schriftliche Beweisauskünfte einzuholen, was auch einer gängigen Praxis entspricht (vgl. Urteile U. vom 9. Januar 2001, I 223/99 sowie vom 13. Dezember 2001, I 523/01, und Urteil J. vom 17. April 2001, U 223/99). Anderseits durfte die Vorinstanz den Eventualantrag des Beschwerdeführers, die Vorgesetzten der Beschwerdegegnerin seien anlässlich einer mündlichen Verhandlung als Zeugen zu befragen, durchaus als blossen Beweisantrag verstehen (vgl. BGE 125 V 38 Erw. 2, 122 V 55 Erw. 3a, 120 V 8 Erw. 3d, je mit Hinweisen). Der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung rechtfertigte sich umso mehr, als in antizipierter Beweiswürdigung nicht anzunehmen ist, die betreffenden Personen hätten im Zeugenstand andere Aussagen gemacht, als sie schriftlich dargetan hatten.
3.
3.1 Das kantonale Gericht hat die Rechtsgrundlagen zum Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Art. 23
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
, 24 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 24 - 1 ...73
1    ...73
2    Die Invalidenrente wird nach dem gleichen Umwandlungssatz berechnet wie die Altersrente im 65. Altersjahr74. Für die Versicherten der Übergangsgeneration gilt der vom Bundesrat nach Buchstabe b der Übergangsbestimmungen der 1. BVG-Revision vom 3. Oktober 2003 festgelegte Umwandlungssatz.
3    Das der Berechnung zu Grunde liegende Altersguthaben besteht aus:
a  dem Altersguthaben, das der Versicherte bis zum Beginn des Anspruches auf die Invalidenrente erworben hat;
b  der Summe der Altersgutschriften für die bis zum Referenzalter fehlenden Jahre, ohne Zinsen.
4    Diese Altersgutschriften werden auf dem koordinierten Lohn des Versicherten während seines letzten Versicherungsjahres in der Vorsorgeeinrichtung berechnet.
5    Die Invalidenrente wird angepasst, wenn bei einem Vorsorgeausgleich ein Betrag nach Artikel 124 Absatz 1 ZGB75 übertragen wird. Der Bundesrat regelt die Berechnung der Anpassung.76
und 26
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 26 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195982 über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).83
1    Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195982 über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).83
2    Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange der Versicherte den vollen Lohn erhält.
3    Der Anspruch erlischt mit dem Tode des Anspruchsberechtigten oder, unter Vorbehalt von Artikel 26a, mit dem Wegfall der Invalidität.84 Bei Versicherten, die nach Artikel 2 Absatz 3 der obligatorischen Versicherung unterstehen oder nach Artikel 47 Absatz 2 ihre Vorsorge freiwillig weiterführen, erlischt die Invalidenrente spätestens bei Entstehen des Anspruches auf eine Altersleistung (Art. 13 Abs. 1).85
4    Befindet sich der Versicherte beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so ist jene Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, der er zuletzt angehört hat. Steht die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, so kann die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung auf diese Rückgriff nehmen.86
BVG) sowie die einschlägigen Koordinationsbestimmungen (Art. 34 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 34 Höhe der Leistung in besonderen Fällen - 1 Der Bundesrat regelt die Berechnung der Leistungen in besonderen Fällen,
1    Der Bundesrat regelt die Berechnung der Leistungen in besonderen Fällen,
a  wenn das nach Artikel 24 Absatz 4 massgebende Versicherungsjahr nicht vollständig ist oder der Versicherte während dieser Zeit nicht voll erwerbsfähig war;
b  wenn der Versicherte bei Eintritt des neuen Versicherungsfalles nach diesem Gesetz bereits eine Invalidenrente bezieht oder eine Invalidenleistung bezogen hat.
2    ...116
Satz 1 BVG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 BVV2) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Streitig und zu prüfen ist die Höhe des mutmasslich entgangenen Verdienstes. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
3.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen).
Die Überentschädigung stellt hinsichtlich des strittigen Rentenanspruchs einen - gegebenenfalls vollumfänglichen - Kürzungsgrund dar, wofür nach den allgemeinen Beweisregeln die Beschwerdegegnerin beweisbelastet ist (vgl. Kummer, Berner Kommentar, N 164 ff. zu Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB; RKUV 1994 U 206 S. 326 ff.). Nach der Rechtsprechung ist unter dem Begriff des "mutmasslich entgangenen Verdienstes" im Sinne von Art. 24 Abs. 1 BVV2 das hypothetische Einkommen zu verstehen, das die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte (BGE 122 V 151). Dieses entspricht rechtlich nicht (und betraglich höchstens zufällig) dem versicherten Verdienst oder dem bei Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Einkommen. Gemäss BGE 123 V 277 Erw. 2b unterliegt der mutmasslich entgangene Verdienst keiner oberen Grenze, wie z.B. dem Maximalbetrag des koordinierten Lohnes. Massgebend für die Bestimmung des hypothetischen Einkommens ist der Zeitpunkt, in welchem sich die Kürzungsfrage stellt. Als Faktor der Überentschädigungsberechnung kann er im Rahmen von Art. 24 Abs. 5 BVV2 sodann jederzeit neu festgelegt werden (BGE 123 V 197 Erw. 5a mit Hinweisen). Bei der Ermittlung des hypothetischen Verdienstes ist weiter zu beachten, dass die Annahme einer im
Vergleich zum versicherten Verdienst überproportional (d.h. über die Lohn- und Preisentwicklung hinausgehenden) hohen Einkommensentwicklung auf Lebensgeschehnissen gründen muss, die schon in der Zeit vor dem Eintritt des versicherten Ereignisses ihren Anfang genommen haben, es sei denn, die Einkommenserhöhung habe von der Natur des ihr zu Grunde liegenden Motivs her überhaupt erst nach dem versicherten Ereignis eintreten können (vgl. nicht publiziertes Urteil Y. vom 25. Oktober 2002; B 70/01).
3.3 Die vorinstanzlichen Ausführungen zur Höhe des mutmasslich entgangenen Verdienstes, die unter Berücksichtigung der Akten ergangen sind und auf einer umfassenden, sorgfältigen Beweiswürdigung beruhen, erweisen sich als zutreffend, so dass darauf verwiesen werden kann. Das kantonale Gericht hat nicht nur die verschiedenen Angaben des ehemaligen Arbeitgebers gründlich gewürdigt, sondern auch die branchenüblichen Löhne sowie die schweizerische Lohnstrukturerhebung in seine Erwägungen einbezogen. Wenn es dabei zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer hätte im Jahre 1999 mutmasslich ein Jahreseinkommen von Fr. 46'800.-- (13 x Fr. 3'600.-) erzielt, hält dies einer Überprüfung durch das Eidgenössische Versicherungsgericht Stand. Die Einwände des Beschwerdeführers wie auch die von ihm letztinstanzlich eingereichten Berichte des Dr. B.________ vom 26. November 1997 und 15. Mai 2002 vermögen zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Ein beruflicher Aufstieg zum Teamchef wäre ohne Absolvierung einer Berufslehre als Koch auch bei Verbesserung der Deutschkenntnisse nicht denkbar gewesen (vgl. Schreiben der Ristorante X.________ vom 8. März 2002). Konkrete Anhaltspunkte für die Absolvierung einer Berufslehre und damit einen möglichen
Karrieresprung des Beschwerdeführers fehlen aber, weshalb ein solcher nicht als überwiegend wahrscheinlich angenommen werden kann. Vor diesem Hintergrund vermögen die von Dr. B.________ aufgezeigten Einkommensmöglichkeiten zwar in einer Unternehmung mit dynamischer Gehaltspolitik nicht gerade unrealistisch sein, sie sind jedoch im vorliegenden Fall nicht mit rechtsgenüglicher Wahrscheinlichkeit erstellt. Zu ergänzenden Abklärungen besteht schliesslich umso weniger Anlass, als es sich beim mutmasslich entgangenen Verdienst um ein hypothetisches Einkommen handelt, weshalb bei dessen Festsetzung ein gewisser Ermessensspielraum besteht (BGE 123 V 93 Erw. 3b). Dieses Ermessen hat die Vorinstanz in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt, wenn sie den mutmasslich entgangenen Verdienst auf monatlich Fr. 3'600.- festgesetzt hat.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 23. Januar 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B_43/02
Datum : 23. Januar 2003
Publiziert : 10. Februar 2003
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Berufliche Vorsorge
Gegenstand : -


Gesetzesregister
BVG: 23 
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
24 
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 24 - 1 ...73
1    ...73
2    Die Invalidenrente wird nach dem gleichen Umwandlungssatz berechnet wie die Altersrente im 65. Altersjahr74. Für die Versicherten der Übergangsgeneration gilt der vom Bundesrat nach Buchstabe b der Übergangsbestimmungen der 1. BVG-Revision vom 3. Oktober 2003 festgelegte Umwandlungssatz.
3    Das der Berechnung zu Grunde liegende Altersguthaben besteht aus:
a  dem Altersguthaben, das der Versicherte bis zum Beginn des Anspruches auf die Invalidenrente erworben hat;
b  der Summe der Altersgutschriften für die bis zum Referenzalter fehlenden Jahre, ohne Zinsen.
4    Diese Altersgutschriften werden auf dem koordinierten Lohn des Versicherten während seines letzten Versicherungsjahres in der Vorsorgeeinrichtung berechnet.
5    Die Invalidenrente wird angepasst, wenn bei einem Vorsorgeausgleich ein Betrag nach Artikel 124 Absatz 1 ZGB75 übertragen wird. Der Bundesrat regelt die Berechnung der Anpassung.76
26 
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 26 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195982 über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).83
1    Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195982 über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).83
2    Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange der Versicherte den vollen Lohn erhält.
3    Der Anspruch erlischt mit dem Tode des Anspruchsberechtigten oder, unter Vorbehalt von Artikel 26a, mit dem Wegfall der Invalidität.84 Bei Versicherten, die nach Artikel 2 Absatz 3 der obligatorischen Versicherung unterstehen oder nach Artikel 47 Absatz 2 ihre Vorsorge freiwillig weiterführen, erlischt die Invalidenrente spätestens bei Entstehen des Anspruches auf eine Altersleistung (Art. 13 Abs. 1).85
4    Befindet sich der Versicherte beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so ist jene Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, der er zuletzt angehört hat. Steht die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, so kann die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung auf diese Rückgriff nehmen.86
34
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 34 Höhe der Leistung in besonderen Fällen - 1 Der Bundesrat regelt die Berechnung der Leistungen in besonderen Fällen,
1    Der Bundesrat regelt die Berechnung der Leistungen in besonderen Fällen,
a  wenn das nach Artikel 24 Absatz 4 massgebende Versicherungsjahr nicht vollständig ist oder der Versicherte während dieser Zeit nicht voll erwerbsfähig war;
b  wenn der Versicherte bei Eintritt des neuen Versicherungsfalles nach diesem Gesetz bereits eine Invalidenrente bezieht oder eine Invalidenleistung bezogen hat.
2    ...116
ZGB: 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
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