Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-4715/2020
Urteil vom 23. November 2022
Besetzung
Richter Alexander Misic (Vorsitz),
Richter Maurizio Greppi,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiber Benjamin Strässle.
Parteien
A._______,
vertreten durch
lic. iur. Viktor Györffy, Rechtsanwalt,
Peyrot, Schlegel und Györffy Rechtsanwälte,
Beschwerdeführerin,
gegen
Nachrichtendienst des Bundes NDB,
Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Gegenstand
Datenschutz; Auskunftsgesuch über Dokumente
in GEVER NDB (administrative Daten).
A-4715/2020
Sachverhalt:
A.
A._______ wandte sich mit Schreiben vom 22. November 2019 an den Nachrichtendienst des Bundes (nachfolgend: NDB) und verlangte Auskunft zu allen über sie in den nachrichtendienstlichen Informationssystemen bearbeiteten Daten. B.
B.a Mit Schreiben vom 20. August 2020 erteilte der NDB A._______ teilweise Auskunft hinsichtlich der in den nachrichtendienstlichen Informationssystemen über sie bearbeiteten Daten. Der NDB teilte A._______ mit, im administrativen Bereich des Informationssystems zur Geschäftsverwaltung des NDB (GEVER NDB) seien ein früheres Auskunftsgesuch von ihr, die entsprechende Antwort des NDB sowie ein Zeitungsartikel aus der (Zeitung), in welchem sie erwähnte werde, gespeichert. Zudem würden in dem Informationssystem Daten zu ihrer Person bearbeitet, die im Zusammenhang mit der aufsichtsrechtlichen Eingabe des Vereins X._______ vom 21. Mai 2019 an die Geschäftsprüfungsdelegation der eidgenössischen Räte (nachfolgend: GPDel) stehen würden. Diesbezüglich sei die Auskunft zu verweigern, wozu der NDB auf eine separate Verfügung ebenfalls vom 20. August 2020 verwies (nachfolgend Bst. B.b). Gemäss den weiteren Ausführungen befindet sich im nachrichtendienstlichen Teil von GEVER NDB ein Dokument mit dem Namen von A._______; das Dokument bilde öffentliche Facebook-Einträge über eine Demonstration in (Angaben zum Ort der Demonstration) ab und sei im Hinblick auf eine Elektronische Lagedarstellung (ELD) erstellt worden. Ein Auszug aus dem Dokument sei ihr bereits im Rahmen des früheren Auskunftsgesuchs zugestellt worden. In Bezug auf die weiteren nachrichtendienstlichen Informationssysteme teile der NDB A._______ mit, dass darin keine Daten über sie bearbeitet bzw. die Auskunft aufgeschoben würde, wobei sie die Möglichkeit habe, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragen (EDÖB) eine Prüfung zu verlangen, ob allfällige Daten über sie rechtmässig bearbeitet würden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub der Auskunft rechtfertigten. B.b Mit Verfügung ebenfalls vom 20. August 2020 verweigerte der NDB A._______ die Auskunft über vier im Informationssystem zur Geschäftsverwaltung des NDB (GEVER NDB) vorhandene Dokumente.
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Der NDB erwog, A._______ sei in vier Dokumenten, die im administrativen Bereich von GEVER NDB bearbeitet würden, namentlich erwähnt. Die vier Dokumente könnten ihr jedoch aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen nicht zugänglich gemacht und ihr auch der Inhalt nicht bekanntgegeben werden. Die Auskunft sei daher zu verweigern. C.
Mit Schreiben vom 22. September 2020 liess A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführern) gegen die Verfügung des NDB (nachfolgend: Vorinstanz) vom 20. August 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Sie beantragt (sinngemäss), es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Auskunftsgesuch vom 22. November 2019 vollumfänglich gutzuheissen. Die Beschwerdeführerin macht zusammenfassend geltend, die Bearbeitung ihrer Personendaten durch die Vorinstanz verletze sie in verschiedenen Grundrechten, allen voran in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Um diesbezüglich ihre Rechte wahrnehmen zu können, stehe ihr gemäss dem Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) ein Auskunftsrecht zu. Einschränkungen des Auskunftsrechts seien entsprechend dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör zu begründen und müssten verhältnismässig sein. Die Informationsbeschaffung und Bearbeitung von (Personen-)Daten durch die Vorinstanz müsse sodann verschiedenen, durch das Nachrichtendienstgesetz (NDG, SR 121) vorgegebenen Grundsätzen genügen. Zudem gebe das Gesetz vor und schränke damit ein, welche Daten in welchen Informationssystemen bearbeitet werden dürften. Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz würden ihre Personendaten im administrativen Bereich von GEVER NDB bearbeitet. Die nachrichtendienstliche Tätigkeit und Datenbearbeitung, für welche ein Aufschub der Auskunft denkbar wäre, sei folglich nicht betroffen. Gleichwohl enthalte die angefochtene Verfügung keine Begründung für die Verweigerung der Auskunft; es werde lediglich und ohne jede Subsumtion auf die entsprechende datenschutzrechtliche Bestimmung verwiesen. Damit verletzte die Vorinstanz die ihr obliegende Begründungspflicht und verunmögliche es ihr in der Sache, ihre datenschutzrechtlichen Ansprüche wahrzunehmen. Die Daten, welche die Vorinstanz über sie bearbeite, stünden sodann mutmasslich im Zusammenhang mit ihrer politischen Betätigung. (Auch) vor diesem Hintergrund sei ihr vollständig Auskunft zu erteilen und es ihr auf diese Weise zu ermöglichen, die ihr im Zusammenhang mit der Bearbeitung ihrer Personendaten zustehenden datenschutzrechtlichen
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Ansprüche geltend zu machen. Andernfalls habe dies eine abschreckende Wirkung (sog. "chilling effect") auf ihre politische Tätigkeit. D.
Die Vorinstanz schliesst mit Vernehmlassung vom 4. Dezember 2020 auf Abweisung der Beschwerde.
Sie bestätigt, dass die betreffenden Daten im administrativen Bereich des Informationssystems GEVER NDB und somit allein zu administrativen Zwecken bearbeitet würden. Der Umstand, dass entsprechende Daten bearbeitet werden, lasse daher entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht den Schluss zu, die Beschwerdeführerin sei von nachrichtendienstlichem Interesse. Wäre dies der Fall, würden die Personendaten der Beschwerdeführerin in einem anderen Informationssystem bearbeitet. Die fraglichen vier Dokumente, für welche die Auskunft verweigert worden sei, stünden denn auch, wie im Schreiben vom 20. August 2020 ausgeführt, im Zusammenhang mit der aufsichtsrechtlichen Anzeige von X._______ bei der GPDel. Diese habe im Zuge ihrer Untersuchungen bei der Vorinstanz Akten ediert und weiterführende Auskünfte insbesondere zu Personen eingeholt, die gemäss den Angaben in der Anzeige Auskunftsgesuche bei der Vorinstanz eingereicht hätten. Unter den betreffenden Personen sei auch die Beschwerdeführerin gewesen, weshalb ihre Personendaten (auch) im Zusammenhang mit der Anzeige von X._______ bearbeitet worden seien. Die in diesem Zusammenhang stehenden Dokumente seien administrativer Natur und aus diesem Grund im administrativen Bereich des Informationssystems GEVER NDB bearbeitet worden. Soweit nun die Beschwerdeführerin Einsicht in diese Dokumente verlange, stehe dem Interesse der Beschwerdeführerin das öffentliche Interesse an einer ungestörten Durchführung des aufsichtsrechtlichen Verfahrens entgegen, dem ein vertraulicher Charakter zukomme. Zudem seien die im Rahmen der parlamentarischen Aufsicht erstellten Dokumente nicht für die Öffentlichkeit bestimmt. Dem überwiegenden öffentlichen Interesse könne zudem einzig mit der Verweigerung der Einsicht Rechnung getragen werden, weshalb das Einsichtsgesuch abzuweisen sei. Zusammen mit der Vernehmlassung reichte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht unter anderen die vier Dokumente ein, zu denen die Auskunft verweigert worden war, zur Verwendung nur durch das Gericht.
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E.
Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 17. Februar 2021 an ihren Rechtsbegehren und an ihrer Begründung gemäss der Beschwerdeschrift vom 22. September 2020 fest. Mit Blick auf die Ausführungen der Vorinstanz in deren Vernehmlassung vom 4. Dezember 2020 weist sie erneut darauf hin, dass die Vorinstanz die ihr obliegende Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt habe; alleine der Verweis auf ein aufsichtsrechtliches Verfahren und den im Gesetz geregelten Inhalt des Informationssystems GEVER NDB stelle keine hinreichende Begründung für die Bearbeitung der Personendaten der Beschwerdeführerin und die Verweigerung der Auskunft bzw. Einsicht dar. Vielmehr hätte die Vorinstanz zumindest grob darzulegen gehabt, um was für Dokumente es sich im Einzelnen handle und welcher Art die darin enthaltenen Informationen seien. Nur so sei eine sachgerechte Anfechtung und anschliessende Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht möglich. Nachdem es vorliegend an einer solchen Begründung fehle und mithin auch nicht ersichtlich sei, weshalb das aufsichtsrechtliche Verfahren durch die nachgesuchte Auskunft gestört würde, könne ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verweigerung der Auskunft nicht als dargetan gelten. Die Vorinstanz verunmögliche damit ein sachgerechtes Anfechten der von ihr erlassenen Verfügung und verletzte damit das grund- und konventionsrechtlich geschützte Recht auf eine effektive Beschwerde. In der Sache sei zudem weder ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Verweigerung der Auskunft erkennbar, noch vermöge die angefochtene Verfügung dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu genügen, nachdem weder eine teilweise Schwärzung oder eine zusammenfassende Information als mildere Mittel zu einer vollständigen Verweigerung in Betracht gezogen worden seien.
F.
Auch die Vorinstanz hält mit Schreiben vom 8. April 2021 an ihrem Rechtsbegehren gemäss der Vernehmlassung vom 4. Dezember 2020 fest. In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin gerügte Verletzung der Begründungspflicht weist sie ergänzend darauf hin, dass sich die Begründung nicht zwingend in der Verfügung selbst ergeben müsse. Vielmehr sei es zulässig, auf ein weiteres Dokument das gleichzeitig mit der Verfügung eröffnete Schreiben vom 20. August 2020 zu verweisen. Sinngemäss macht sie zudem geltend, es können nicht mittels eines datenschutzrechtlichen Begehrens Auskunft über die Bearbeitung von Personendaten ver-
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langt werden, wenn die Auskunft spezialgesetzlich nach den Bestimmungen des NDG aufgeschoben worden sei. Konkret führt sie aus (Schreiben der Vorinstanz vom 8. April 2021, S. 4):
[...]
Die Vorinstanz hatte der GPDel im Mai 2019 unter anderem sämtliche Daten in allen Systemen, die im Zeitpunkt der Auskunft 2018 über die Beschwerdeführerin vorhanden waren, zur Einsicht zur Verfügung gestellt (vgl. Jahresbericht GPDel S. 79). Am 22.11.2019 hat die Beschwerdeführerin ein zweites Auskunftsgesuch gestellt. Diejenigen Dokumente, die die GPDel bei der Vorinstanz im Mai 2019 eingesehen hatte, sind zusammen mit den weiteren Daten bis zum 22.11.2019 in der Antwort der Vorinstanz vom 20.08.2020 an die Beschwerdeführerin ausserhalb des Kapitels 2 ausgewiesen bzw. es erfolgte für die Daten nach Art. 63 Abs. 2
NDG ein Aufschub. [...]
G.
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die bei den Akten liegenden Schriftstücke wird, soweit für den vorliegenden Entscheid erheblich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügung nach Art. 5
des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), soweit diese von einer Vorinstanz gemäss Art. 33
VGG erlassen worden sind und keine Ausnahme nach Art. 32
VGG vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit wie auch das Vorliegen der weiteren Sachurteilsvoraussetzungen frei und von Amtes wegen (Art. 7 Abs. 1
VwVG). Dies gilt auch für die Zuständigkeit der Vorinstanz. Vorliegend hat mit dem NDB eine Dienststelle der Bundesverwaltung im Sinne von Art. 33 Bst. d
VGG verfügt. Zudem liegt kein Ausnahmegrund im Sinne von Art. 32
VGG vor. Dies gilt insbesondere auch für den Ausnahmegrund von Art. 32 Abs. 1 Bst. a
VGG, wonach die Beschwerde unzulässig ist unter anderem gegen Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes: Die jüngere Bestimmung von Art. 83 Abs. 1
NDG lässt die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich zu, das heisst, der Ausnahmegrund gemäss Art. 32 Abs. 1 Bst. a
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VGG greift nicht (Urteil des BGer 1C_377/2019 vom 1. Dezember 2020 E. 1, nicht publiziert in BGE 147 I 280). Ohnehin wäre nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts von einer Bearbeitung administrativer Daten und nicht von einer eigenständigen Massnahme mit vorwiegend politischem Charakter zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit auszugehen und folglich kein Ausnahmegrund anzunehmen gewesen (vgl. Urteil des BVGer A-2318/2013 vom 23. Januar 2015 E. 1.1; ferner zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem gleichlautenden Ausnahmegrund gemäss Art. 83 Bst. a
des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110] BGE 138 I 6 E. 1.3). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich wie funktional zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG). 1.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung besitzt (Art. 48 Abs. 1
VwVG).
Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem an die Vorinstanz gerichteten Antrag um Auskunft hinsichtlich der über sie im Informationssystem GEVER NDB bearbeiteten Personendaten nicht durchgedrungen; die Vorinstanz hat das Auskunftsbegehren abgewiesen. Die Beschwerdeführerin ist daher ohne Weiteres zur Beschwerdeerhebung gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 20. August 2020 berechtigt.
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1
VwVG) ist daher einzutreten, wobei sich die Beschwerde zu Recht allein gegen die Verfügung vom 20. August 2020 richtet. Streitgegenstand ist somit einzig, ob die Vorinstanz das Auskunftsbegehren der Beschwerdeführerin über die im Informationssystem GEVER NDB bearbeiteten Daten zu Recht abgewiesen hat. 2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition; es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen einschliesslich der unrichtigen und unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und von Rechtsfehlern bei der Ausübung des Ermessens sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht stellt sodann den rechtserheblichen Sachverhalt unter Vorbehalt der Mitwirkungspflichten der Parteien Seite 7
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von Amtes wegen fest (Art. 12
und Art. 13
VwVG) und wendet das Recht grundsätzlich frei und von Amtes wegen an, ohne an die rechtliche Begründung der Parteibegehren gebunden zu sein (Art. 62 Abs. 4
VwVG). 3.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der ihr zustehenden verfassungsmässigen datenschutzrechtlichen Ansprüche, allen voran des datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts. Zwar lege die Vorinstanz (sinngemäss) dar, ihre Personendaten würden allein zu administrativen Zwecken im Informationssystem GEVER NDB bearbeitet, verweigere jedoch gleichwohl und ohne nachvollziehbare Begründung die Auskunft über die bearbeiteten Daten. Damit verletze die Vorinstanz die ihr obliegende Begründungspflicht. Zudem werde es der Beschwerdeführerin verunmöglicht, die ihr in Bezug auf die Bearbeitung ihrer Personendaten zustehenden weitergehenden datenschutzrechtlichen Ansprüche wahrzunehmen. Die Vorinstanz ist demgegenüber der Ansicht, aus dem Begleitschreiben vom 20. August 2020 zur angefochtenen Verfügung ergebe sich in hinreichender Weise, dass die fraglichen, im Informationssystem GEVER NDB bearbeiteten Daten im Zusammenhang mit der vom Verein (...) bei der GPDel eingereichten aufsichtsrechtlichen Anzeige stünden. Der von der Beschwerdeführerin verlangten Auskunft stehe daher das öffentliche Interesse an einer ungestörten Durchführung des aufsichtsrechtlichen Verfahrens entgegen. Dieses überwiege, weshalb die Auskunft zu verweigern sei. Zum Verständnis und zur Prüfung der Vorbringen der Beschwerdeführerin ist zunächst auf die gesetzliche Ordnung der Datenbearbeitung durch die Vorinstanz (nachfolgend E. 4) und die in diesem Zusammenhang stehenden datenschutzrechtlichen Ansprüche einzugehen (nachfolgend E. 5). Anschliessend wird zu beurteilen sein, ob die Vorinstanz das Auskunftsbegehren (im Ergebnis) zu Recht abgewiesen hat (nachfolgend E. 6). Da die Frage, ob Vorinstanz die ihr obliegende Begründungspflicht in hinreichendem Mass wahrgenommen hat, in engem Zusammenhang mit der Beurteilung der Einschränkung des Auskunftsrechts steht, ist trotz der formellen Natur der Begründungspflicht als Teilaspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör an dortiger Stelle darüber zu entscheiden. 4.
Aufgabe der Vorinstanz im Bereich des präventiven Staatsschutzes ist es, sicherheitsrelevante Informationen zu sammeln und zu bearbeiten, um staatsgefährdende Bestrebungen frühzeitig zu erkennen und zu verhindern Seite 8
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(vgl. Art. 6
NDG). Gemäss den in Art. 5
NDG festgelegten Grundsätzen der Informationsbeschaffung beschafft die Vorinstanz hierzu Informationen aus öffentlich und nicht öffentlich zugänglichen Informationsquellen (Abs. 1). Sie kann auch Personendaten beschaffen, ohne dass dies für die betroffene Person erkennbar ist (Art. 5 Abs. 4
NDG). Dabei dürfen grundsätzlich keine Daten über die politische Betätigung und über die Ausübung der Meinungs-, Versammlungs- oder Vereinigungsfreiheit in der Schweiz beschafft und bearbeitet werden (Art. 5 Abs. 5
NDG). Eine Ausnahme gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass eine Person oder Organisation ihre Rechte ausübt, um terroristische, verbotene nachrichtendienstliche oder gewalttätig-extremistische Tätigkeiten vorzubereiten oder durchzuführen (Art. 5 Abs. 6
NDG) sowie zur Beurteilung der Bedrohungen, die von Organisationen und Gruppierungen auf der Beobachtungsliste nach Art. 72
NDG ausgehen (Art. 5 Abs. 8
NDG).
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäss Art. 6
NDG betreibt die Vorinstanz die in Art. 47 Abs. 1
NDG genannten nachrichtendienstlichen Informationssysteme. Das Gesetz legt für jedes Informationssystem in den Grundzügen deren Zweck und Inhalt fest (vgl. Art. 49 ff
. NDG) und bildet somit formellgesetzliche Grundlage für die entsprechende Datenbearbeitung. Die Einzelheiten der Datenbearbeitung die Struktur der Informationssysteme, die Voraussetzungen für eine Datenbearbeitung, die Zugriffsrechte, die Aufbewahrungsdauer etc. finden sich sodann im Verordnungsrecht in der Verordnung über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (VIS-NDB, SR 121.2) geregelt (vgl. Art. 47 Abs. 2
NDG). Grundsätzlich gilt, dass nur Daten erfasst werden dürfen, die zur Erfüllung der Aufgaben gemäss Art. 6
NDG dienen. Zudem sind die Datenbearbeitungsschranken gemäss Art. 5 Abs. 5
8 NDG einzuhalten (Art. 45 Abs. 2
NDG).
Das Informationssystem zur Geschäftsverwaltung des NDB (GEVER NDB; nachfolgend: Informationssystem GEVER NDB) dient der Geschäftsbearbeitung und -kontrolle (Art. 52 Abs. 1
NDG). Es enthält gemäss Art. 52 Abs. 2
NDG insbesondere Daten zu administrativen Geschäften (Bst. a) sowie ausgehende nachrichtendienstliche Produkte (Bst. b). Entsprechend besteht seine Struktur aus einem administrativen Bereich zur Ablage und Bearbeitung von Daten, die der Geschäftsbearbeitung und -kontrolle sowie der Sicherung effizienter Arbeitsabläufe dienen (Art. 35 Bst. a
VIS-NDB) und einem nachrichtendienstlichen Bereich, in dem die hängigen und erledigten Aufträge wie Analyseberichte, Lageeinschätzungen und Antworten auf Einzelanfragen eingesehen und bearbeitet werden können (Art. 35
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Bst. b VIS-NDB; vgl. auch Botschaft vom 19. Februar 2014 zum Nachrichtendienstgesetz, Bundesblatt [BBl] 2014 2105, 2190). 5.
5.1 Gemäss Art. 13 Abs. 2
BV hat jede Person Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. Das verfassungsmässige Recht auf informationelle Selbstbestimmung umfasst jeden Umgang mit personenbezogenen Daten. Es wird zu einem grossen Teil im DSG konkretisiert. Da es sich beim Datenschutz um eine Querschnittaufgabe des Staates handelt, gelangen darüber hinaus die gesetzlichen Bestimmungen mit Datenschutzcharakter des jeweiligen Sachbereichs zur Anwendung (vgl. BGE 147 I 346 E. 5.3.1 und BGE 143 I 253 E. 3.2 f., je mit Hinweisen). 5.2 Im Streit liegt die Bearbeitung von Personendaten der Beschwerdeführerin durch den Nachrichtendienst des Bundes. Zusätzlich zu den Bestimmungen des DSG gelangen daher die spezialgesetzlichen Bestimmungen des NDG zur Anwendung. Dieses enthält im 4. Kapitel Bestimmungen zur Datenbearbeitung und Archivierung und in dessen 4. Abschnitt besondere Bestimmungen über den Datenschutz (Art. 59 ff
. NDG). Das Auskunftsrecht, das die Beschwerdeführerin geltend macht, ist in Art. 63
NDG spezialgesetzlich geregelt. 5.3
5.3.1 Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob die Vorinstanz Daten über sie bearbeitet, ist danach zu unterschieden, in welchem der nachrichtendienstlichen Informationssysteme Daten bearbeitet werden. So richtet sich das Auskunftsrecht für die in Art. 63 Abs. 1
NDG genannten Informationssystem nach den Bestimmungen des DSG, während Art. 63 Abs. 2
NDG als lex specialis für die weiteren Informationssysteme die Möglichkeit eines Aufschubs der Auskunft und damit auch des Rechtsschutzes vorsieht. Das Auskunftsrecht betreffend die administrativen Daten im Informationssystem GEVER NDB richtet sich gemäss Art. 63 Abs. 1
NDG nach den Bestimmungen des DSG. Danach kann jede Person vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber verlangen, ob Daten über sie bearbeitet werden (Art. 8 Abs. 1
DSG). Der Inhaber muss der betroffenen Person alle über sie in der Datensammlung vorhandenen Daten einschliesslich der verfügbaren Angaben über die Herkunft der Daten (Art. 8 Abs. 2 Bst. a
DSG) sowie den Zweck und gegebenenfalls die Rechtsgrundlagen des Bearbeitens sowie die Kategorien der bearbeiteten Personendaten, der an der Sammlung Beteiligten und der Datenempfänger mitteilen (Art. 8 Abs. 2
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Bst. b DSG). Die Auskunft ist in der Regel schriftlich, in Form eines Ausdrucks oder eine Fotokopie sowie kostenlos zu erteilen (Art. 8 Abs. 5
Satz 1 DSG).
Der Inhaber der Datensammlung kann die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, soweit ein Gesetz im formellen Sinn dies vorsieht oder es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist (Art. 9 Abs. 1
DSG). Gemäss Art. 9 Abs. 2
DSG kann ein Bundesorgan die Auskunft zudem verweigern, einschränken oder aufschieben, soweit dies wegen überwiegender öffentlicher Interessen, insbesondere der inneren oder äusseren Sicherheit der Eidgenossenschaft, erforderlich ist (Art. 9 Abs. 2 Bst. a
DSG). Abgesehen von Fällen, in denen eine formelle gesetzliche Grundlage eine Verweigerung, eine Einschränkung oder einen Aufschub der Auskunft zulässt bzw. verlangt, steht eine Einschränkung des Auskunftsrechts somit unter dem Vorbehalt einer Interessenabwägung; im Falle einer formellen gesetzlichen Grundlage ist diese vom Gesetzgeber bereits generell-abstrakt vorweggenommen worden (vgl. BGE 141 III 119 E. 7.1.1; Urteil des BGer 4A_277/2020 vom 18. November 2020 E. 5.3 unter Hinweise u.a. auf BGE 138 III 425 E. 5.4 f.; ferner Urteil des BVGer A-3390/2018 vom 26. März 2019 E. 5.4.2.1 f.).
5.3.2 Das Auskunftsrecht ermöglicht es dem Betroffenen, die Einhaltung der materiellen Grundsätze des Datenschutzes zu überprüfen und seine Rechte im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Daten über seine Person wahrzunehmen. Dazu gehören namentlich die Ansprüche gemäss Art. 25 Abs. 1
DSG. Danach kann bei Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses vom verantwortlichen Bundesorgan verlangt werden, dass es das widerrechtliche Bearbeiten von Personendaten unterlässt (Bst. a), die Folgen eines widerrechtlichen Bearbeitens beseitigt (Bst. b), oder die Widerrechtlichkeit des Bearbeitens feststellt (Bst. c). Ferner verleiht Art. 25 Abs. 3 Bst. a
DSG dem Betroffenen ein Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten (vgl. auch Art. 5 Abs. 2
DSG). Gegen Verfügungen über datenschutzrechtliche Ansprüche steht den betroffenen Personen der Rechtsweg offen (vgl. Art. 33 Abs. 1
DSG), womit sie die Sache einer Überprüfung durch ein unabhängiges Gericht zuführen können. Das Auskunftsrecht ist dergestalt eine verfahrensrechtliche Garantie zum Schutz vor unsachgemässer Datenbearbeitung. Es bildet zusammen mit den weiteren datenschutzrechtlichen Ansprüchen eine Einheit zur Gewährleistung eines wirksamen Grundrechtsschutzes (vgl. BGE 147 II 408 E. 6.3 und BGE 144 I 126 E. 8.3.7 f. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen
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Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] zu Art. 8
und Art. 13
EMRK). Angesichts der grossen Bedeutung des Auskunftsrechts für den Datenschutz sowie die Verwirklichung der Grund- und Konventionsrechte ist die Auskunftsverweigerung auf das zeitlich und sachlich unbedingt Notwendige zu beschränken (BGE 147 II 408 E. 2.3 in fine).
5.3.3 Beabsichtigt der Inhaber einer Datensammlung, die Auskunft über die Datenbearbeitung zu verweigern, einzuschränken oder aufzuschieben, hat er auch vor dem Hintergrund des vorstehend Ausgeführten die Gründe hierfür anzugeben (Art. 9 Abs. 5
DSG). Diese spezialgesetzlich verankerte Begründungspflicht ergibt sich bereits aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
BV (vgl. auch Art. 35 Abs. 1
VwVG).
Die Begründung einer Verfügung hat im Allgemeinen den rechtserheblichen Sachverhalt sowie die anwendbaren Rechtsnormen zu enthalten und sodann die rechtliche Würdigung (Subsumtion) des Sachverhalts unter die Rechtsnormen aufzuzeigen. In diesem Sinne sind wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung muss im Sinne einer Minimalanforderung so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite der behördlichen Beurteilung Rechenschaft geben und die Verfügung sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; Urteil des BGer 1C_70/2021 vom 7. Januar 2022 E. 2.1; Urteil des BVGer A-3484/2018 vom 7. September 2021 E. 14.2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Welchen Anforderungen eine Begründung in formeller und materieller Hinsicht (Begründungsdichte, Begründungsqualität) zu genügen hat, ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände und der Interessen der Betroffenen zu bestimmen. Die Parteien haben zunächst grundsätzlich Anspruch auf eine individuelle Begründung und es muss aus der Verfügung selbst zum Ausdruck kommen, wie die Behörde die konkrete Sachlage rechtlich würdigt; ein Verweis etwa auf (amtliche) Dokumente vermag die Begründung in der Regel nicht (vollständig) zu ersetzen. In materieller Hinsicht ist die Begründungsdichte namentlich abhängig von der Eingriffsschwere des Entscheids, den Vorbringen der Verfahrensbeteiligten sowie der Komplexität des Sachverhalts und der sich stellenden Rechtsfragen. Die Anforderungen an die Begründung sind dabei umso höher zu stellen, je grösser der Entscheidungsspielraum der Behörde ist und je stärker ein Entscheid in die individuellen Rechte des Betroffenen eingreift. Umgekehrt vermag Seite 12
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eine minimale Begründung zu genügen, wenn die Interessen des Betroffenen nur am Rande tangiert sind oder wenn die Gründe für den Entscheid offensichtlich sind. Auch in diesem Fall muss sich der Betroffene jedoch über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn sachgerecht anfechten können, so dass sich die Behörde in der Regel nicht einfach damit begnügen darf, zur Entscheidbegründung die anwendbare Rechtsnorm wiederzugeben (Urteile des BVGer A-3484/2018 vom 7. September 2021 E. 14.2 und A-1239/2012 vom 18. Dezember 2013 E. 4.2, je mit Hinweisen).
Vorliegend sind sodann die Besonderheiten des Datenschutzrechts zu beachten: Beabsichtigt die Behörde beispielsweise, die Auskunft über eine Datensammlung etwa aus überwiegenden Gründen der inneren oder äusseren Sicherheit oder zum Schutz eines Strafuntersuchung oder eines anderen Untersuchungsverfahrens zu verweigern oder einzuschränken (Art. 9 Abs. 2
DSG), so darf der Inhalt der geheim zuhaltenden Daten auch nicht auf dem Weg der Verfügungsbegründung oder der Akteneinsicht bekannt gemacht werden. In diesem Fall rechtfertigen die überwiegenden öffentlichen Interessen eine Einschränkung der Begründungsanforderungen. Die Behörde darf sich jedoch auch unter diesen Umständen nicht darauf beschränken, zur Begründung lediglich auf die ihrer Ansicht nach anwendbare gesetzliche Bestimmung zur Einschränkung der Auskunft zu verweisen. Vielmehr ist zum Schutz von der Auskunftserteilung entgegenstehenden Interessen auf eine umschreibende Begründung auszuweichen. Zudem dürfen zum Ausgleich der reduzierten Begründungsanforderungen im Rechtsmittelverfahren keine hohen Anforderungen an die Beschwerdebegründung gestellt werden (vgl. Urteil des BGer 1C_597/2020 vom 14. Juni 2021 E. 5.3 f., nicht publiziert in BGE 147 II 408; Urteil des BVGer A-1822/2021 vom 7. September 2022 E. 3.4; ferner Urteil des BVGer A-6377/2013 vom 12. Januar 2015 E. 4.2.2 betreffend die soweit hier von Interesse vergleichbare Rechtslage im Bereich des Öffentlichkeitsgesetzes [BGÖ, SR 152.3]). 5.4
5.4.1 Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob die Vorinstanz Daten über sie in den Informationssystemen IASA NDB, IASA-GEX NDB, INDEX NDB, ISCO und Restdatenspeicher sowie in den nachrichtendienstlichen Daten von GEVER NDB bearbeitet, so schiebt die Vorinstanz diese Auskunft gemäss Art. 63 Abs. 2
NDG auf, wenn und soweit betreffend der über sie bearbeiteten Daten überwiegende, in den Akten zu begründende Interessen
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an einer Geheimhaltung bestehen im Zusammenhang mit der Erfüllung einer Aufgabe nach Art. 6
NDG oder einer Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren (Art. 63 Abs. 2 Bst. a
NDG). Ebenfalls aufzuschieben ist die Auskunft, wenn und soweit es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist (Art. 63 Abs. 2 Bst. b
NDG) oder wenn über die gesuchstellende Person keine Daten bearbeitet werden (Art. 63 Abs. 2 Bst. c
NDG).
Bei den betreffenden Informationssystemen handelt es sich insbesondere um die integralen Analysesysteme (Gewaltextremismus) und das Informationssystem zur Kontrolle und Steuerung der Funk- und Kabelaufklärung. Die Vorinstanz teilt der gesuchstellenden Person den Aufschub der Auskunft mit und weist sie darauf hin, dass sie das Recht hat, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu verlangen, dass er prüfe, ob allfällige Daten rechtmässig bearbeitet werden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigen (Art. 63 Abs. 3
NDG). Der EDÖB führt auf Verlangen die Prüfung durch und teilt der gesuchstellenden Person mit, dass entweder in Bezug auf sie keine Daten unrechtmässig bearbeitet werden, oder dass er bei der Datenbearbeitung oder betreffend den Aufschub der Auskunft Fehler festgestellt und eine entsprechende Empfehlung im Sinne von Art. 27
DSG zu deren Behebung an den NDB gerichtet hat (Art. 64 Abs. 1
und 2
NDG). Ergibt die Überprüfung, dass datenschutzrechtliche Bestimmungen verletzt werden, empfiehlt der EDÖB dem verantwortlichen Bundesorgan, das Bearbeiten zu ändern oder zu unterlassen (Art. 27 Abs. 4
DSG). Er weist die gesuchstellende Person zudem darauf hin, dass sie vom Bundesverwaltungsgericht verlangen kann, diese Mitteilung oder den Vollzug der Empfehlung zu überprüfen (Art. 63 Abs. 3
NDG). Das Bundesverwaltungsgericht führt auf Verlangen hin die Prüfung durch und teilt der gesuchstellenden Person anschliessend mit, dass sie durchgeführt worden ist (Art. 64 Abs. 1
NDG). Die Mitteilungen nach den Art. 63 Abs. 3
, Art. 64 Abs. 2
und Art. 65 Abs. 1
NDG sind stets gleichlautend und werden nicht begründet (Art. 66 Abs. 1
NDG). 5.4.2 In den Verfahren vor dem EDÖB und dem Bundesverwaltungsgericht wird Auskunft darüber erteilt, dass eine Prüfung vorgenommen worden sei, keine unrechtmässige Datenbearbeitung erfolge, allfällige Mängel durch eine Empfehlung beseitigt würden und die Einhaltung einer solchen Empfehlung überprüft worden sei. Es wird der Auskunft ersuchenden Person bescheinigt, dass die Informationssysteme in Übereinstimmung mit den besonderen für den Staatsschutz geltenden Regeln geführt werden. Die betroffene Person kann die Auskunft allerdings nicht selbst überprüfen Seite 14
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(vgl. Art. 66 Abs. 1
NDG). Insbesondere kann sie aus der stets gleichlautenden Antwort keinerlei Schlüsse ziehen, ob überhaupt, allenfalls in welcher Weise, aus welchen Gründen und gestützt auf welche Quellen sie in einem der genannten Informationssysteme des Bundes vermerkt ist. Der Gesetzgeber ging davon aus, für einschlägige Kreise könne allein schon die Information, dass eine bestimmte Person überhaupt verzeichnet oder aber gerade nicht verzeichnet ist, von grosser Bedeutung sein, weil daraus Rückschlüsse über das Funktionieren von Staatsschutzorganen gezogen und damit die Wirksamkeit der Staatsschutztätigkeiten beeinträchtigt werden könnten. Es bleibt der gesuchstellenden Person nur aber immerhin die Möglichkeit, eine Überprüfung der allfälligen Datenbearbeitung durch den EDÖB und das Bundesverwaltungsgericht zu verlangen. Bei dieser Art der Auskunftserteilung der indirekten Auskunft mit anschliessender Überprüfungsmöglichkeit durch den EDÖB und das Bundesverwaltungsgericht bleibt das Geheimnis über einen allfälligen Eintrag oder eine allfällige Datenbearbeitung aufrechterhalten; die eigentliche Information wird bis zu einer definitiven Auskunftserteilung aufgeschoben (vgl. zum Verfahren der indirekten Auskunftserteilung grundlegend BGE 138 I 6, insbes. 3.3, betreffend die soweit von Interesse mit der geltenden gesetzliche Ordnung vergleichbare vormalige Regelung im Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit [BWIS, SR 120]). 5.4.3 Der Entscheid darüber, ob die Auskunft betreffend die in Art. 63 Abs. 2
NDG genannten nachrichtendienstlichen Informationssysteme aufzuschieben ist, steht nach dem Wortlaut von Art. 63 Abs. 2
NDG unter dem Vorbehalt einer Interessenabwägung; die Auskunft ist aufzuschieben, wenn und soweit überwiegende Interessen an einer Geheimhaltung bestehen. Die Interessenabwägung ist auch im Falle eines Aufschubs der Auskunft zu Händen des EDÖB und des Bundesverwaltungsgerichts transparent zu machen, ansonsten die indirekte Auskunft bzw. die Möglichkeit der indirekten Überprüfung durch den EDÖB und das Bundesverwaltungsgericht ohne Gehalt bliebe (vgl. Art. 66 Abs. 1
NDG sowie vorstehend E. 5.4.2). Besteht bereits im Zeitpunkt des Gesuchs kein legitimes Geheimhaltungsinteresse im Sinne von Art. 63 Abs. 2
NDG (mehr), darf die Auskunft somit nicht aufgeschoben werden. Vielmehr ist das Auskunftsrecht unter diesen Umständen nach den Bestimmungen des DSG zu beurteilen (vgl. Art. 63 Abs. 4
NDG).
Eine Interessenabwägung ist auch grund- und konventionsrechtlich geboten: Der durch Art. 13
BV und Art. 8
EMRK gewährleistete Anspruch auf
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Auskunft und Einsicht ist eine unentbehrliche Voraussetzung für die Verwirklichung des Schutzes der Privatsphäre (BGE 138 I 6 E. 7.5.2; vorstehend E. 5.3.2). Ebenfalls mit dem Ziel, materiellen Grundrechtsschutzes gewährleistet Art. 13
EMRK, dass derjenige, der sich in den durch die EMRK garantierten Rechten und Freiheiten für beeinträchtigt hält und eine entsprechende Verletzung behauptet, Anspruch darauf hat, bei einer nationalen Instanz eine wirksame Beschwerde einzulegen. Zwar anerkennt die Rechtsprechung, dass im Zusammenhang mit geheimen Überwachungsmassnahmen der Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz eingeschränkt oder aufgeschoben werden darf, dies allerdings nur insoweit, als überwiegende Geheimhaltungsinteressen dies rechtfertigen (vgl. zum Ganzen BGE 147 I 280 E. 7.1 unter Hinweis auf BGE 138 I 6 E. 6.2 und die dortigen Hinweise auf die Rechtsprechung; in diesem Sinne auch GIOVANNI BIAGGINI, Verfassungsrechtliche Abklärung betreffend die Teilrevision des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit [Vorlage "BWIS II"], Gutachten vom Juni 2009, in: VPB 2009 Nr. 14 Ziff. VII S. 238 ff., S. 315).
Auch das Interesse an effektivem Rechts- und damit Grundrechtsschutz gebietet es daher, ein Begehren um Auskunft betreffend die in Art. 63 Abs. 2
NDG genannten Informationssysteme immer dann nach dem DSG zu beurteilen, wenn und soweit keine überwiegenden nachrichtendienstlichen Interessen (vgl. Art. 63 Abs. 2 Bst. a
c NDG) entgegenstehen (vgl. Art. 63 Abs. 4
NDG). Berechtigten, einer uneingeschränkten Auskunft entgegenstehenden Interessen ist sodann im Rahmen von Art. 9
DSG Rechnung zu tragen, wobei anders als im Falle eines Aufschubs gemäss Art. 63 Abs. 2
NDG die ordentlichen Rechtsmittel zur Verfügung stehen (vgl. vorstehend E. 5.3.2).
5.5 Nach Massgabe des in den Erwägungen 4 und 5 Ausgeführten sind im Folgenden die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu prüfen. 6.
6.1 Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. August 2020 mitgeteilt, dass im Zusammenhang mit der aufsichtsrechtlichen Eingabe des Vereins X._______ im administrativen Bereich des Informationssystems GEVER NDB Daten zu ihrer Person bearbeitet würden. Mit Verfügung ebenfalls vom 20. August 2020 verweigerte die Vorinstanz sodann die Auskunft in die vier Dokumente, in welchen die Beschwerdeführerin namentlich erwähnt sei.
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6.2
6.2.1 Die GPDel hat zur Bearbeitung der aufsichtsrechtlichen Eingabe des Vereins X._______ am 28. November 2019 eine Medienmitteilung veröffentlich. Dieser ist einleitend zu entnehmen, was folgt (Medienmitteilung der GPDel vom 28. November 2019, abrufbar unter < www.parlament.ch > Organe > Delegationen > GPDel > Aufsichtseingabe X._______, besucht am 15. November 2022):
[...]
Aufgrund einer Aufsichtseingabe des Vereins X._______ hat die Geschäftsprüfungsdelegation (GPDel) während der letzten sechs Monate beim Nachrichtendienst des Bundes (NDB) Abklärungen vorgenommen und eine Vielzahl von Akten ediert. Dabei ging die GPDel der Frage nach, ob der NDB im Widerspruch zu den rechtlichen Vorgaben Informationen über die politische Betätigung und die Ausübung der Meinungs-, Versammlungs- oder Vereinigungsfreiheit bearbeitet hat. Am 25. November 2019 besprach die GPDel ihre Beurteilung und den von ihr erkannten Handlungsbedarf mit der Vorsteherin des Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). Ihre wichtigsten Erkenntnisse wird die GPDel in ihrem diesjährigen Jahresbericht Ende Januar 2020 veröffentlichen. [...]
Die Medienmitteilung enthält sodann zusammenfassend Angaben zum Gegenstand der Untersuchung, zu den Untersuchungshandlungen sowie zum Ergebnis der Untersuchung. Ferner hat die GPDel die wichtigsten Erkenntnisse aus der Überprüfung sowie den Handlungsbedarf und die vom Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS getroffenen Massnahmen in ihrem Jahresbericht 2019 veröffentlicht (Jahresbericht 2019 der Geschäftsprüfungskommissionen und der Geschäftsprüfungsdelegation der eidgenössischen Räte vom 28. Januar 2020 [nachfolgend: Jahresbericht 2019], betreffend die Aufsichtseingabe von X._______, publiziert unter < www.parlament.ch > Organe > Delegationen > GPDel > Aufsichtseingabe X._______, besucht am 15. November 2022). 6.2.2 Die aufsichtsrechtliche Eingabe des Vereins X._______ stand im Zusammenhang mit einem Artikel in der (Zeitung) vom (Datum). In diesem Artikel mit der Überschrift "(...)" wird unter anderem die Beschwerdeführerin namentlich erwähnt und es wird dargelegt, dass der NDB obschon er dies nach Ansicht der Autoren nicht durfte Informationen über die politische Betätigung von Personen in der Schweiz bearbeite. Zur Überprüfung der aufsichtsrechtlichen Eingabe hat die GPDel, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 4. Dezember 2020 und in ihrem Schreiben vom
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8. April 2021 ausführt, unter anderem die von der Vorinstanz über die Beschwerdeführerin bearbeiteten Personendaten ediert (vgl. vorstehend Sachverhalt Bst. D und F).
6.3 Bei den vier Dokumenten, zu welchen die Vorinstanz die Auskunft verweigert hat, handelt es sich gemäss dem Aktenverzeichnis der Vorinstanz zu ihrer Vernehmlassung vom 4. Dezember 2020 um zwei Aktennotizen sowie um ein Schreiben und den Anhang hierzu.
Die Aktennotiz vom 23. Mai 2019 (Vorakten, act. 11) enthält eine tabellarische Auflistung derjenigen Personen und Organisationen, über welche die GPDel im Zusammenhang mit besagter Überprüfung Auskünfte bei der Vorinstanz eingeholt hat. Der Auflistung ist sodann zu entnehmen, ob in den einzelnen nachrichtendienstlichen Informationssystemen Daten über die Personen und Organisationen, darunter die Beschwerdeführerin, bearbeitet werden. Dieselben Informationen lassen sich auch der zweiten Aktennotiz, ebenfalls vom 23. Mai 2019, entnehmen (Vorakten, act. 12), in diesem Fall jedoch in Textform. Bei dem Schreiben vom 8. November 2019 (Vorakten, act. 13) handelt es sich um ein Schreiben der GPDel an die Vorsteherin des VBS. Dieses fasst auf insgesamt elf Seiten die Erkenntnisse der im Nachgang zur aufsichtsrechtlichen Eingabe des Vereins X._______ durchgeführten Untersuchung zusammen und enthält konkrete Handlungsempfehlungen. Der Brief entspricht über weite Strecken wörtlich der Veröffentlichung der GPDel im Jahresbericht 2019, enthält jedoch auch Angaben darüber, ob Daten über die Beschwerdeführerin sowie weitere Privatpersonen und Organisationen in den nachrichtendienstlichen Informationssystemen bearbeitet werden. Beim vierten Dokument handelt es sich um den Anhang 1 zum Schreiben der GPDel an die Vorsteherin des VBS vom 8. November 2019 (Vorakten, act. 14). Der Anhang enthält die detaillierten Ergebnisse der Abklärungen der GPDel und es ergibt sich daraus wiederum, ob über die Beschwerdeführerin sowie weitere Privatpersonen und Organisationen Daten in den nachrichtendienstlichen Informationssystemen bearbeitet werden. 6.4
6.4.1 Die Personendaten der Beschwerdeführerin werden im Zusammenhang mit der Überprüfung durch die GPDel in vier Dokumenten im administrativen Bereich des Informationssystems GEVER NDB bearbeitet. Die Dokumente enthalten jedoch, wie vorstehend ausgeführt, auch Angaben darüber, ob in den nachrichtendienstlichen Informationssystemen IASA NDB, IASA-GEX NDB, INDEX NDB, ISCO und Restdatenspeicher sowie Seite 18
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in den nachrichtendienstlichen Daten von GEVER NDB Daten unter anderem über die Beschwerdeführerin bearbeitet werden (vgl. Art. 63 Abs. 2
NDG). Betroffen sind mithin nachrichtendienstliche Daten. Aufgrund dieser besonderen Umstände Bearbeitung von nachrichtendienstlichen Daten zu administrativen Zwecken ist im Folgenden zunächst zu prüfen, ob die Bearbeitung der Daten im administrativen Bereich des Informationssystems GEVER NDB zulässig ist. 6.4.2 Der Gesetzgeber hat, wie vorstehend ausgeführt, für jedes Informationssystem in den Grundzügen festgelegt, welches dessen Zweck ist und welche Daten (entsprechend) im jeweiligen Informationssystem bearbeitet werden dürfen. Das Informationssystem GEVER NDB dient der Geschäftsverwaltung und besteht aus einem administrativen Bereich zur Ablage und Bearbeitung von Daten, die der Geschäftsbearbeitung und -kontrolle sowie der Sicherung effizienter Arbeitsabläufe dienen (Art. 35 Bst. a
VIS-NDB; vorstehend E. 4). Demgegenüber werden im nachrichtendienstlichen Bereich des Informationssystems GEVER NDB die ausgehenden nachrichtendienstlichen Produkte wie Analyseberichte, Lageeinschätzungen und Antworten auf Einzelanfragen bearbeitet (Art. 52 Abs. 2 Bst. b
NDG; Art. 35 Bst. b
VIS-NDB; für die weiteren nachrichtendienstlichen Informationssysteme vgl. Art. 47 ff
. NDG sowie vorstehend E. 5.4.1). 6.4.3 Die streitbetroffenen vier Dokumente sind keine nachrichtendienstlichen Produkte. Hintergrund bzw. Auslöser der Datenbearbeitung ist die von der GPDel im Nachgang zur aufsichtsrechtlichen Eingabe des Vereins X._______ durchgeführte Überprüfung. Insofern sind die vier Dokumente administrativer Natur. Allerdings enthalten sie auch Angaben unter anderem darüber, ob Daten über die Beschwerdeführerin in den weiteren nachrichtendienstlichen Informationssystemen bearbeitet werden. Damit weisen die vier Dokumente nebst ihrem administrativen Charakter auch einen nachrichtendienstlichen Bezug auf.
Für die Zuweisung von Daten zu einem der beiden Bereiche innerhalb des Informationssystems GEVER NDB ist es sachgerecht, auf den Hintergrund und (damit) den Zweck der Datenbearbeitung abzustellen. So erfolgt die Bearbeitung von Personendaten der Beschwerdeführerin im administrativen Bereich des Informationssystems GEVER NDB nicht mit dem Ziel der Erstellung eines nachrichtendienstlichen Produkts, sondern steht im Zusammenhang mit einer von der GPDel veranlassten Überprüfung der Tätigkeit der Vorinstanz und ist somit administrativer Natur. Die Vorinstanz hat
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daher die Daten der Beschwerdeführerin zu Recht im administrativen Bereich des Informationssystems GEVER NDB bearbeitet. Dies erscheint auch mit Blick auf das berechtigte Interesse der Beschwerdeführerin an effektivem Rechtsschutz geboten: Würde die fragliche Bearbeitung der Personendaten der Beschwerdeführerin nicht im administrativen Bereich von GEVER NDB, sondern in einer der in Art. 63 Abs. 2
NDG genannten Informationssysteme erfolgen, könnte wirksamer Rechtsschutz jedenfalls in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt werden, indem die Vorinstanz die Auskunft über die Datenbearbeitung im Sinne von Art. 63 Abs. 2
NDG aufschiebt. Entsprechendes wäre vorliegend jedoch nicht zulässig gewesen, umso mehr, als wie die Vorinstanz ausführt die Beschwerdeführerin nicht von nachrichtendienstlichem Interesse ist. 6.5
6.5.1 Die Vorinstanz verweigerte der Beschwerdeführerin die Auskunft über vier im administrativen Bereich des Informationssystems GEVER NDB vorhandene Dokumente. Zur Begründung erwog sie (Verfügung der Vorinstanz vom 20. August 2020, Vorakten, act. 10): Die Auskunft über vier Dokumente in GEVER NDG, die Sie erwähnen, kann nicht erteilt werden, da ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (Art. 9 Abs. 2 Bst. a
DSG).
Darüber hinaus lässt sich dem Schreiben der Vorinstanz an die Beschwerdeführerin gleichen Datums entnehmen, dass die fragliche Bearbeitung der Personendaten über die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der aufsichtsrechtlichen Eingabe des Vereins X._______ erfolgt ist. In ihrer Vernehmlassung an das Bundesverwaltungsgericht vom 4. Dezember 2020 macht die Vorinstanz sodann geltend, der Auskunft stehe das öffentliche Interesse an einer ungestörten Durchführung des aufsichtsrechtlichen Verfahrens entgegen, dem ein vertraulicher Charakter zukomme. Vor diesem Hintergrund ist im Folgenden zu prüfen, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Auskunft über die vier im administrativen Bereich des Informationssystems GEVER NDB vorhandene Dokumente zu Recht verweigert hat und ob sie dabei, was die Beschwerdeführerin bestreitet, ihrer Begründungspflicht in hinreichendem Mass nachgekommen ist. 6.5.2 Der Inhaber einer Datensammlung kann wie vorstehend erwogen die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, soweit ein Ge-
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setz im formellen Sinn dies vorsieht oder es wegen überwiegender Interessen Dritter oder öffentlicher Interessen erforderlich ist (Art. 9 Abs. 1
und Abs. 2 Bst. a DSG; vgl. vorstehend E. 5.3.1). Eine formellgesetzliche Grundlage, welche die Vorinstanz zur streitbetroffenen Auskunftsverweigerung ermächtigen bzw. verpflichten würde, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Sie ergibt sich insbesondere auch nicht aus dem Parlamentsgesetz (ParlG, SR 171.10), welches die parlamentarische Oberaufsicht der GPDel über die Vorinstanz festschreibt: Gemäss Art. 53 Abs. 2
ParlG überwacht die GPDel die Tätigkeit im Bereich des Staatsschutzes und der Nachrichtendienste und überprüft das staatliche Handeln in Bereichen, die geheim gehalten werden, weil deren Kenntnisnahme durch Unberechtigte den Landesinteressen einen schweren Schaden zufügen kann. Zur Wahrnehmung ihrer aufsichtsrechtlichen Befugnisse stehen der GPDel umfassende Informationsrechte zur Verfügung (Art. 154
ParlG). Gemäss Art. 158 Abs. 1
ParlG kann die GPDel sodann Empfehlungen an die verantwortliche Behörde richten. Diese wiederum hat die GPDel über die die Umsetzung der Empfehlung zu informieren (Art. 158 Abs. 2
ParlG). Die Empfehlung und die Stellungnahme der verantwortlichen Behörde werden veröffentlicht, sofern keine schützenswerten Interessen entgegenstehen (Art. 158 Abs. 3
ParlG). Durch die Veröffentlichung der Empfehlungen und der Stellungnahme der verantwortlichen Behörde wird Transparenz hergestellt, was eines der Ziele der Oberaufsicht ist (IRENE MOSER, in: Graf/Theler/von Wyss [Hrsg.], Parlamentsrecht und Parlamentspraxis der Schweizerischen Bundesversammlung, Kommentar zum Parlamentsgesetz [ParlG] vom 13. Dezember 2022, 2014, Art. 158 Rz. 2 unter Verweis auf die Materialen).
Das Ergebnis der parlamentarischen Oberaufsicht ist nach dem Gesagten jedenfalls im Grundsatz der Öffentlichkeit gerade nicht entzogen; die Bekanntmachung steht im Falle entgegenstehender schutzwürdiger Interessen nur aber immerhin unter dem Vorbehalt einer Interessenabwägung (vgl. im Kontext des datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts bereits Art. 9 Abs. 1 Bst. b
und Abs. 2 Bst. a DSG). Entsprechend hat die GPDel die Ergebnisse und Handlungsempfehlungen ihrer im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Eingabe von X._______ durchgeführten Abklärungen und auch die vom VBS getroffenen Massnahmen im Rahmen ihres Jahresberichts 2019 veröffentlicht. Dass sie dabei keine schützenwerten Personendaten Dritter bekannt gegeben hat, entspricht der Vorgabe von Art. 158 Abs. 3
ParlG.
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6.5.3 Es bleibt daher, die Verweigerung der Auskunft aufgrund überwiegender entgegenstehender Interessen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Bst. a
DSG zu prüfen. Im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Interessenabwägung sind die berührten Interessen zu benennen, zu bewerten und schliesslich einander gegenüberzustellen mit dem Ziel, die berührten Interessen möglichst umfassend zu berücksichtigten. Die gesamte Interessenabwägung ist sodann in der Entscheidbegründung offenzulegen; nur so ermöglicht es die verfügende Behörde, dass ihr Entscheid sachgerecht angefochten und von der Beschwerdeinstanz überprüft werden kann. Diesen Anforderungen vermag die angefochtene Verfügung vom 20. August 2020 selbst unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Besonderheiten (vgl. vorstehend E. 5.3.3) nicht zu genügen: Die Erwägungen der Vorinstanz beschränken sich, wie vorstehend dargelegt, auf einen Verweis auf die nach Ansicht der Vorinstanz anwendbare datenschutzrechtliche Norm, ohne dass die berührten Interessen benannt, bewertet und einander gegenübergestellt worden wären. Eine hinreichende Begründung ergibt sich sodann weder aus dem Schreiben der Vorinstanz an die Beschwerdeführerin vom 20. August 2020, noch schiebt die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren eine solche nach. Zwar lässt sich aus den Ausführungen der Vorinstanz auf den Kontext der Datenbearbeitung schliessen, doch legt sie weder dar, welcher Art die betreffenden vier Dokumente sind, noch umschreibt sie, welche Informationen diese enthalten. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht verweist sie (in pauschaler Weise) auf die Vertraulichkeit des aufsichtsrechtlichen Verfahrens. Allein damit vermag die Vorinstanz ihre Interessenabwägung jedoch weder transparent noch überprüfbar zu machen. Dabei hätte sie der Beschwerdeführerin mit Blick darauf, dass die GPDel die Ergebnisse ihrer Überprüfung und die von ihr ausgesprochenen Empfehlungen (im Wesentlichen) bereits veröffentlicht hat, die Art der streitbetroffenen Dokumente und eine Umschreibung von deren Inhalts ohne Nachteile mitteilen können. Die Vorinstanz hat somit ihren Entscheid unzureichend begründet und damit den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. 6.5.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung formeller Natur. Grundsätzlich führt daher seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Beschwerdesache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Das Bundesgericht lässt es jedoch (ausnahmsweise) zu, Verfahrensfehler wie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Rechtsmittelverfahren zu heilen bzw. die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs nachzuholen. Seite 22
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Dies setzt voraus, dass die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und der Betroffene die Möglichkeit hat, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen berechtigt ist. Der Heilung zugänglich sind dabei insbesondere Verstösse gegen die Begründungspflicht. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist bei der Verlegung der Kosten zu berücksichtigen, selbst wenn die Beschwerde in materieller Hinsicht abzuweisen wäre (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit Hinweisen; Urteil des BVGer A-2366/2018 vom 24. Mai 2018 E. 4.3 mit Hinweisen).
Der Verfahrensfehler der Vorinstanz wiegt schwer. Mangels Kenntnis selbst der Art der streitbetroffenen Dokumente war es der Beschwerdeführerin nicht möglich, den Entscheid der Vorinstanz sachgerecht anzufechten. Zwar ergibt sich spätestens aus der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 4. Dezember 2020 der Kontext, in welchem die vier streitbetroffenen Dokumente erstellt worden sind und auch durch das vorliegende Urteil erhält die Beschwerdeführerin zusätzliche Angaben. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, erstmals darüber zu entscheiden, ob dem Interesse der Beschwerdeführerin mit den bereits öffentlich zugänglichen Informationen hinreichend Rechnung getragen wurde und ob ihr allenfalls (mittels Schwärzungen) eingeschränkt Auskunft zu erteilen ist. Somit fällt eine abschliessende Heilung des Verfahrensfehlers ausser Betracht. Die Verfügung der Vorinstanz vom 20. August 2020 ist somit aufzuheben und die Angelegenheit zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1
VwVG). Bei ihrem neuen Entscheid hat die Vorinstanz zu berücksichtigen, dass wie vorstehend ausgeführt der Inhalt geheim zu haltender Daten nicht auf dem Weg der Verfügungsbegründung oder der Akteneinsicht bekannt gemacht werden darf, wenn die Auskunft über eine Datensammlung aus überwiegenden Gründen der inneren oder äusseren Sicherheit oder zum Schutz eines Strafuntersuchung oder eines anderen Untersuchungsverfahrens zu verweigern ist. Dasselbe muss auch gelten, wenn wie hier nachrichtendienstliche Informationen zu administrativen Zwecken bearbeitet werden: Dem Schreiben der Vorinstanz vom 20. August 2020 an die Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass die Auskunft darüber, ob über die Beschwerdeführerin Daten in den Informationssystemen IASA NDB, IASA-GEX NDB, INDEX NDB, ISCO und Restdatenspeicher sowie in den nachrichtendienstlichen Daten von GEVER NDB bearbeitet werden, im Sinne von Art. 63 Abs. 2
NDG aufgeschoben werde. Eben diese Auskunft
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liesse sich jedoch den vier streitbetroffenen Dokumenten entnehmen, geben diese doch Aufschluss darüber, ob in den genannten Informationssystemen Daten unter anderem über die Beschwerdeführerin bearbeitet werden und wenn ja, um was für Daten es sich dabei handelt. Einer uneingeschränkten Auskunftserteilung stehen daher überwiegende öffentliche Interessen der inneren und äusseren Sicherheit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Bst. a
DSG entgegen. Die Beschwerdeführerin ist diesbezüglich vielmehr und entsprechend den Angaben im Schreiben der Vorinstanz vom 20. August 2020 auf die Möglichkeit der indirekten Auskunftserteilung zu verweisen. 7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die streitbetroffenen vier Dokumente zu Recht im administrativen Bereich des Informationssystems GEVER NDB bearbeitet hat. Entsprechend ist das Auskunftsbegehren der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz zur Recht nach den Bestimmungen des DSG beurteilt worden. Allerdings hat die Vorinstanz ihren Entscheid, die Auskunft zu verweigern, unzureichend begründet, in dem sie weder die Art der fraglichen Dokumente angegeben, noch deren Inhalt und (damit) die einer Auskunft entgegenstehenden Interessen umschrieben hat. Die gesetzlich geforderte Interessenabwägung wurde nicht transparent gemacht. Unter diesen Umständen war es der Beschwerdeführerin nicht möglich, den Entscheid über ihr Auskunftsbegehren sachgerecht anzufechten. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Angelegenheit zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
8.
8.1 Es bleibt, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu entscheiden. 8.2 Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Ausnahmsweise können sie erlassen werden (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Vorinstanzen werden unabhängig vom Verfahrensausgang keine Kosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2
VwVG). Die Rückweisung einer Sache an die Vorinstanz zum neuen Entscheid mit noch offenem Ausgang gilt dabei praxisgemäss als volles Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (Urteil des BVGer A-3484/2018 vom 7. September 2021 E. 38.2 mit Hinweisen).
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Die Beschwerdeführerin ist in Anbetracht der Rückweisung der Angelegenheit zum neuen Entscheid an die Vorinstanz und unter Berücksichtigung der Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör als obsiegend zu betrachten. Es sind ihr unter diesen Umständen ungeachtet dessen, dass eine uneingeschränkte Einsicht in die vier im administrativen Bereich des Informationssystems GEVER NDB bearbeiteten Dokumente bzw. Auskunft über die dort über die Beschwerdeführerin bearbeiteten Personendaten nicht in Betracht kommt (vgl. vorstehend E. 6.5.4), keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Ebenfalls keine Verfahrenskosten trägt die Vorinstanz (Art. 63 Abs. 2
VwVG). Der von der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 1'500. geleistete Kostenvorschuss ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Die Beschwerdeführerin hat dem Bundesverwaltungsgericht hierzu ihre Kontoverbindung bekannt zu geben. 8.3 Die im Beschwerdeverfahren obsiegende Partei hat Anspruch auf eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1
VwVG). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Bundesverwaltungsgericht legt die Parteientschädigung aufgrund einer detaillierten Kostennote oder, wenn keine Kostennote beigebracht wird, aufgrund der Akten fest (Art. 14
VGKE). Die Entschädigung für die anwaltliche Vertretung wird nach dem zeitlichen Aufwand bemessen, wobei bei der Beurteilung des notwendigen und verhältnismässigen Aufwands nebst der Komplexität der Streitsache auch zu berücksichtigen ist, ob der Rechtsvertretung die Sachund Rechtslage bereits bekannt war (vgl. Urteile des BGer 2C_730/2017 vom 4. April 2018 E. 3.5 und 8C_329/2011 vom 29. Juli 2011 E. 6). Die anwaltlich vertretene und als obsiegend anzusehende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung. Da sie dem Bundesverwaltungsgericht keine Kostennote eingereicht hat, ist die Höhe der Parteientschädigung aufgrund der Akten festzusetzen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000. für angemessen. Diese ist ihr von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu bezahlen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 20. August 2020 wird aufgehoben und die Angelegenheit zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 1'500. geleistete Kostenvorschuss wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Die Beschwerdeführerin hat dem Bundesverwaltungsgericht hierzu ihre Kontoverbindung bekannt zu geben.
3.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000. zugesprochen. Diese ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils von der Vorinstanz zu bezahlen. 4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das Generalsekretariat VBS und an den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten EDÖB.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
Alexander Misic
Benjamin Strässle
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand:
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Zustellung erfolgt an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
das Generalsekretariat VBS (Gerichtsurkunde)
den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten EDÖB (zur Kenntnisnahme)
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Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-4715/2020
Urteil vom 23. November 2022
Besetzung
Richter Alexander Misic (Vorsitz),
Richter Maurizio Greppi,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiber Benjamin Strässle.
Parteien
A._______,
vertreten durch
lic. iur. Viktor Györffy, Rechtsanwalt,
Peyrot, Schlegel und Györffy Rechtsanwälte,
Beschwerdeführerin,
gegen
Nachrichtendienst des Bundes NDB,
Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Gegenstand
Datenschutz; Auskunftsgesuch über Dokumente
in GEVER NDB (administrative Daten).
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Sachverhalt:
A.
A._______ wandte sich mit Schreiben vom 22. November 2019 an den Nachrichtendienst des Bundes (nachfolgend: NDB) und verlangte Auskunft zu allen über sie in den nachrichtendienstlichen Informationssystemen bearbeiteten Daten. B.
B.a Mit Schreiben vom 20. August 2020 erteilte der NDB A._______ teilweise Auskunft hinsichtlich der in den nachrichtendienstlichen Informationssystemen über sie bearbeiteten Daten. Der NDB teilte A._______ mit, im administrativen Bereich des Informationssystems zur Geschäftsverwaltung des NDB (GEVER NDB) seien ein früheres Auskunftsgesuch von ihr, die entsprechende Antwort des NDB sowie ein Zeitungsartikel aus der (Zeitung), in welchem sie erwähnte werde, gespeichert. Zudem würden in dem Informationssystem Daten zu ihrer Person bearbeitet, die im Zusammenhang mit der aufsichtsrechtlichen Eingabe des Vereins X._______ vom 21. Mai 2019 an die Geschäftsprüfungsdelegation der eidgenössischen Räte (nachfolgend: GPDel) stehen würden. Diesbezüglich sei die Auskunft zu verweigern, wozu der NDB auf eine separate Verfügung ebenfalls vom 20. August 2020 verwies (nachfolgend Bst. B.b). Gemäss den weiteren Ausführungen befindet sich im nachrichtendienstlichen Teil von GEVER NDB ein Dokument mit dem Namen von A._______; das Dokument bilde öffentliche Facebook-Einträge über eine Demonstration in (Angaben zum Ort der Demonstration) ab und sei im Hinblick auf eine Elektronische Lagedarstellung (ELD) erstellt worden. Ein Auszug aus dem Dokument sei ihr bereits im Rahmen des früheren Auskunftsgesuchs zugestellt worden. In Bezug auf die weiteren nachrichtendienstlichen Informationssysteme teile der NDB A._______ mit, dass darin keine Daten über sie bearbeitet bzw. die Auskunft aufgeschoben würde, wobei sie die Möglichkeit habe, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragen (EDÖB) eine Prüfung zu verlangen, ob allfällige Daten über sie rechtmässig bearbeitet würden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub der Auskunft rechtfertigten. B.b Mit Verfügung ebenfalls vom 20. August 2020 verweigerte der NDB A._______ die Auskunft über vier im Informationssystem zur Geschäftsverwaltung des NDB (GEVER NDB) vorhandene Dokumente.
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Der NDB erwog, A._______ sei in vier Dokumenten, die im administrativen Bereich von GEVER NDB bearbeitet würden, namentlich erwähnt. Die vier Dokumente könnten ihr jedoch aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen nicht zugänglich gemacht und ihr auch der Inhalt nicht bekanntgegeben werden. Die Auskunft sei daher zu verweigern. C.
Mit Schreiben vom 22. September 2020 liess A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführern) gegen die Verfügung des NDB (nachfolgend: Vorinstanz) vom 20. August 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Sie beantragt (sinngemäss), es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Auskunftsgesuch vom 22. November 2019 vollumfänglich gutzuheissen. Die Beschwerdeführerin macht zusammenfassend geltend, die Bearbeitung ihrer Personendaten durch die Vorinstanz verletze sie in verschiedenen Grundrechten, allen voran in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Um diesbezüglich ihre Rechte wahrnehmen zu können, stehe ihr gemäss dem Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) ein Auskunftsrecht zu. Einschränkungen des Auskunftsrechts seien entsprechend dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör zu begründen und müssten verhältnismässig sein. Die Informationsbeschaffung und Bearbeitung von (Personen-)Daten durch die Vorinstanz müsse sodann verschiedenen, durch das Nachrichtendienstgesetz (NDG, SR 121) vorgegebenen Grundsätzen genügen. Zudem gebe das Gesetz vor und schränke damit ein, welche Daten in welchen Informationssystemen bearbeitet werden dürften. Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz würden ihre Personendaten im administrativen Bereich von GEVER NDB bearbeitet. Die nachrichtendienstliche Tätigkeit und Datenbearbeitung, für welche ein Aufschub der Auskunft denkbar wäre, sei folglich nicht betroffen. Gleichwohl enthalte die angefochtene Verfügung keine Begründung für die Verweigerung der Auskunft; es werde lediglich und ohne jede Subsumtion auf die entsprechende datenschutzrechtliche Bestimmung verwiesen. Damit verletzte die Vorinstanz die ihr obliegende Begründungspflicht und verunmögliche es ihr in der Sache, ihre datenschutzrechtlichen Ansprüche wahrzunehmen. Die Daten, welche die Vorinstanz über sie bearbeite, stünden sodann mutmasslich im Zusammenhang mit ihrer politischen Betätigung. (Auch) vor diesem Hintergrund sei ihr vollständig Auskunft zu erteilen und es ihr auf diese Weise zu ermöglichen, die ihr im Zusammenhang mit der Bearbeitung ihrer Personendaten zustehenden datenschutzrechtlichen
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Ansprüche geltend zu machen. Andernfalls habe dies eine abschreckende Wirkung (sog. "chilling effect") auf ihre politische Tätigkeit. D.
Die Vorinstanz schliesst mit Vernehmlassung vom 4. Dezember 2020 auf Abweisung der Beschwerde.
Sie bestätigt, dass die betreffenden Daten im administrativen Bereich des Informationssystems GEVER NDB und somit allein zu administrativen Zwecken bearbeitet würden. Der Umstand, dass entsprechende Daten bearbeitet werden, lasse daher entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht den Schluss zu, die Beschwerdeführerin sei von nachrichtendienstlichem Interesse. Wäre dies der Fall, würden die Personendaten der Beschwerdeführerin in einem anderen Informationssystem bearbeitet. Die fraglichen vier Dokumente, für welche die Auskunft verweigert worden sei, stünden denn auch, wie im Schreiben vom 20. August 2020 ausgeführt, im Zusammenhang mit der aufsichtsrechtlichen Anzeige von X._______ bei der GPDel. Diese habe im Zuge ihrer Untersuchungen bei der Vorinstanz Akten ediert und weiterführende Auskünfte insbesondere zu Personen eingeholt, die gemäss den Angaben in der Anzeige Auskunftsgesuche bei der Vorinstanz eingereicht hätten. Unter den betreffenden Personen sei auch die Beschwerdeführerin gewesen, weshalb ihre Personendaten (auch) im Zusammenhang mit der Anzeige von X._______ bearbeitet worden seien. Die in diesem Zusammenhang stehenden Dokumente seien administrativer Natur und aus diesem Grund im administrativen Bereich des Informationssystems GEVER NDB bearbeitet worden. Soweit nun die Beschwerdeführerin Einsicht in diese Dokumente verlange, stehe dem Interesse der Beschwerdeführerin das öffentliche Interesse an einer ungestörten Durchführung des aufsichtsrechtlichen Verfahrens entgegen, dem ein vertraulicher Charakter zukomme. Zudem seien die im Rahmen der parlamentarischen Aufsicht erstellten Dokumente nicht für die Öffentlichkeit bestimmt. Dem überwiegenden öffentlichen Interesse könne zudem einzig mit der Verweigerung der Einsicht Rechnung getragen werden, weshalb das Einsichtsgesuch abzuweisen sei. Zusammen mit der Vernehmlassung reichte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht unter anderen die vier Dokumente ein, zu denen die Auskunft verweigert worden war, zur Verwendung nur durch das Gericht.
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E.
Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 17. Februar 2021 an ihren Rechtsbegehren und an ihrer Begründung gemäss der Beschwerdeschrift vom 22. September 2020 fest. Mit Blick auf die Ausführungen der Vorinstanz in deren Vernehmlassung vom 4. Dezember 2020 weist sie erneut darauf hin, dass die Vorinstanz die ihr obliegende Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt habe; alleine der Verweis auf ein aufsichtsrechtliches Verfahren und den im Gesetz geregelten Inhalt des Informationssystems GEVER NDB stelle keine hinreichende Begründung für die Bearbeitung der Personendaten der Beschwerdeführerin und die Verweigerung der Auskunft bzw. Einsicht dar. Vielmehr hätte die Vorinstanz zumindest grob darzulegen gehabt, um was für Dokumente es sich im Einzelnen handle und welcher Art die darin enthaltenen Informationen seien. Nur so sei eine sachgerechte Anfechtung und anschliessende Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht möglich. Nachdem es vorliegend an einer solchen Begründung fehle und mithin auch nicht ersichtlich sei, weshalb das aufsichtsrechtliche Verfahren durch die nachgesuchte Auskunft gestört würde, könne ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verweigerung der Auskunft nicht als dargetan gelten. Die Vorinstanz verunmögliche damit ein sachgerechtes Anfechten der von ihr erlassenen Verfügung und verletzte damit das grund- und konventionsrechtlich geschützte Recht auf eine effektive Beschwerde. In der Sache sei zudem weder ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Verweigerung der Auskunft erkennbar, noch vermöge die angefochtene Verfügung dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu genügen, nachdem weder eine teilweise Schwärzung oder eine zusammenfassende Information als mildere Mittel zu einer vollständigen Verweigerung in Betracht gezogen worden seien.
F.
Auch die Vorinstanz hält mit Schreiben vom 8. April 2021 an ihrem Rechtsbegehren gemäss der Vernehmlassung vom 4. Dezember 2020 fest. In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin gerügte Verletzung der Begründungspflicht weist sie ergänzend darauf hin, dass sich die Begründung nicht zwingend in der Verfügung selbst ergeben müsse. Vielmehr sei es zulässig, auf ein weiteres Dokument das gleichzeitig mit der Verfügung eröffnete Schreiben vom 20. August 2020 zu verweisen. Sinngemäss macht sie zudem geltend, es können nicht mittels eines datenschutzrechtlichen Begehrens Auskunft über die Bearbeitung von Personendaten ver-
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langt werden, wenn die Auskunft spezialgesetzlich nach den Bestimmungen des NDG aufgeschoben worden sei. Konkret führt sie aus (Schreiben der Vorinstanz vom 8. April 2021, S. 4):
[...]
Die Vorinstanz hatte der GPDel im Mai 2019 unter anderem sämtliche Daten in allen Systemen, die im Zeitpunkt der Auskunft 2018 über die Beschwerdeführerin vorhanden waren, zur Einsicht zur Verfügung gestellt (vgl. Jahresbericht GPDel S. 79). Am 22.11.2019 hat die Beschwerdeführerin ein zweites Auskunftsgesuch gestellt. Diejenigen Dokumente, die die GPDel bei der Vorinstanz im Mai 2019 eingesehen hatte, sind zusammen mit den weiteren Daten bis zum 22.11.2019 in der Antwort der Vorinstanz vom 20.08.2020 an die Beschwerdeführerin ausserhalb des Kapitels 2 ausgewiesen bzw. es erfolgte für die Daten nach Art. 63 Abs. 2
|
SR 121 NDG Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz Art. 63 Auskunftsrecht |
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| Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG [1]. | ||||||
| Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob der NDB Daten über sie in den Informationssystemen IASA NDB, IASA-GEX NDB, INDEX NDB, ISCO und Restdatenspeicher sowie in den nachrichtendienstlichen Daten von GEVER NDB bearbeitet, so schiebt der NDB diese Auskunft auf: | ||||||
| wenn und soweit betreffend der über sie bearbeiteten Daten überwiegende, in den Akten zu begründende Interessen an einer Geheimhaltung bestehen im Zusammenhang mit:der Erfüllung einer Aufgabe nach Artikel 6, odereiner Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren; | ||||||
| der Erfüllung einer Aufgabe nach Artikel 6, oder | ||||||
| einer Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren; | ||||||
| wenn und soweit es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist; oder | ||||||
| wenn über die gesuchstellende Person keine Daten bearbeitet werden. | ||||||
| Der NDB teilt der gesuchstellenden Person den Aufschub der Auskunft mit und weist sie darauf hin, dass sie das Recht hat, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu verlangen, dass er prüfe, ob allfällige Daten rechtmässig bearbeitet werden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigen. | ||||||
| Sobald kein Geheimhaltungsinteresse mehr besteht, spätestens aber nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer, erteilt der NDB der gesuchstellenden Person nach dem DSG Auskunft, sofern dies nicht mit übermässigem Aufwand verbunden ist. | ||||||
| Personen, über die keine Daten bearbeitet wurden, informiert der NDB spätestens drei Jahre nach Eingang ihres Gesuches über diese Tatsache. | ||||||
| [1] SR 235.1 | ||||||
G.
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die bei den Akten liegenden Schriftstücke wird, soweit für den vorliegenden Entscheid erheblich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
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| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 7 |
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| Die Behörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen. | ||||||
| Die Begründung einer Zuständigkeit durch Einverständnis zwischen Behörde und Partei ist ausgeschlossen. | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
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| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 121 NDG Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz Art. 83 |
||||||
| Gegen die gestützt auf dieses Gesetz von Bundesorganen erlassenen Verfügungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. | ||||||
| Die Beschwerde gegen Verfügungen über die besondere Auskunftspflicht Privater sowie über Tätigkeits- oder Organisationsverbote haben keine aufschiebende Wirkung. | ||||||
| Die Beschwerdefrist gegen die Anordnung einer genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahme beginnt an dem Tag zu laufen, der auf den Erhalt der Mitteilung der Massnahme folgt. | ||||||
| Gegen Beschwerdeentscheide des Bundesverwaltungsgerichts ist die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig. Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [1]. | ||||||
| [1] SR 173.110 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
A-4715/2020
VGG greift nicht (Urteil des BGer 1C_377/2019 vom 1. Dezember 2020 E. 1, nicht publiziert in BGE 147 I 280). Ohnehin wäre nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts von einer Bearbeitung administrativer Daten und nicht von einer eigenständigen Massnahme mit vorwiegend politischem Charakter zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit auszugehen und folglich kein Ausnahmegrund anzunehmen gewesen (vgl. Urteil des BVGer A-2318/2013 vom 23. Januar 2015 E. 1.1; ferner zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem gleichlautenden Ausnahmegrund gemäss Art. 83 Bst. a
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
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| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem an die Vorinstanz gerichteten Antrag um Auskunft hinsichtlich der über sie im Informationssystem GEVER NDB bearbeiteten Personendaten nicht durchgedrungen; die Vorinstanz hat das Auskunftsbegehren abgewiesen. Die Beschwerdeführerin ist daher ohne Weiteres zur Beschwerdeerhebung gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 20. August 2020 berechtigt.
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition; es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen einschliesslich der unrichtigen und unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und von Rechtsfehlern bei der Ausübung des Ermessens sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
A-4715/2020
von Amtes wegen fest (Art. 12
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 12 |
||||||
| Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: | ||||||
| Urkunden; | ||||||
| Auskünfte der Parteien; | ||||||
| Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; | ||||||
| Augenschein; | ||||||
| Gutachten von Sachverständigen. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 13 |
||||||
| Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: | ||||||
| in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten; | ||||||
| in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen; | ||||||
| soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt. | ||||||
| Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 [1] zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist. [2] | ||||||
| Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. | ||||||
| [1] SR 935.61 [2] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2012 über die Anpassung von verfahrens-rechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 847; BBl 2011 8181). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 62 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. | ||||||
| Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. | ||||||
| Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. | ||||||
| Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. | ||||||
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der ihr zustehenden verfassungsmässigen datenschutzrechtlichen Ansprüche, allen voran des datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts. Zwar lege die Vorinstanz (sinngemäss) dar, ihre Personendaten würden allein zu administrativen Zwecken im Informationssystem GEVER NDB bearbeitet, verweigere jedoch gleichwohl und ohne nachvollziehbare Begründung die Auskunft über die bearbeiteten Daten. Damit verletze die Vorinstanz die ihr obliegende Begründungspflicht. Zudem werde es der Beschwerdeführerin verunmöglicht, die ihr in Bezug auf die Bearbeitung ihrer Personendaten zustehenden weitergehenden datenschutzrechtlichen Ansprüche wahrzunehmen. Die Vorinstanz ist demgegenüber der Ansicht, aus dem Begleitschreiben vom 20. August 2020 zur angefochtenen Verfügung ergebe sich in hinreichender Weise, dass die fraglichen, im Informationssystem GEVER NDB bearbeiteten Daten im Zusammenhang mit der vom Verein (...) bei der GPDel eingereichten aufsichtsrechtlichen Anzeige stünden. Der von der Beschwerdeführerin verlangten Auskunft stehe daher das öffentliche Interesse an einer ungestörten Durchführung des aufsichtsrechtlichen Verfahrens entgegen. Dieses überwiege, weshalb die Auskunft zu verweigern sei. Zum Verständnis und zur Prüfung der Vorbringen der Beschwerdeführerin ist zunächst auf die gesetzliche Ordnung der Datenbearbeitung durch die Vorinstanz (nachfolgend E. 4) und die in diesem Zusammenhang stehenden datenschutzrechtlichen Ansprüche einzugehen (nachfolgend E. 5). Anschliessend wird zu beurteilen sein, ob die Vorinstanz das Auskunftsbegehren (im Ergebnis) zu Recht abgewiesen hat (nachfolgend E. 6). Da die Frage, ob Vorinstanz die ihr obliegende Begründungspflicht in hinreichendem Mass wahrgenommen hat, in engem Zusammenhang mit der Beurteilung der Einschränkung des Auskunftsrechts steht, ist trotz der formellen Natur der Begründungspflicht als Teilaspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör an dortiger Stelle darüber zu entscheiden. 4.
Aufgabe der Vorinstanz im Bereich des präventiven Staatsschutzes ist es, sicherheitsrelevante Informationen zu sammeln und zu bearbeiten, um staatsgefährdende Bestrebungen frühzeitig zu erkennen und zu verhindern Seite 8
A-4715/2020
(vgl. Art. 6
|
SR 121 NDG Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz Art. 6 Aufgaben des NDB |
||||||
| Die Informationsbeschaffung und -bearbeitung des NDB dient: | ||||||
| dem frühzeitigen Erkennen und Verhindern von Bedrohungen der inneren oder äusseren Sicherheit, die ausgehen von:Terrorismus,verbotenem Nachrichtendienst,der Weiterverbreitung nuklearer, biologischer oder chemischer Waffen, einschliesslich ihrer Trägersysteme, sowie aller zur Herstellung dieser Waffen notwendigen zivil und militärisch verwendbaren Güter und Technologien (NBC-Proliferation) oder dem illegalen Handel mit radioaktiven Substanzen, Kriegsmaterial und anderen Rüstungsgütern, Angriffen auf die Trinkwasser- und Energieversorgung, Informations-, Kommunikations- und Transportinfrastrukturen sowie weitere Prozesse, Systeme und Einrichtungen, die essenziell für das Funktionieren der Wirtschaft beziehungsweise das Wohlergehen der Bevölkerung sind (kritische Infrastrukturen), gewalttätigem Extremismus; | ||||||
| Terrorismus, | ||||||
| verbotenem Nachrichtendienst, | ||||||
| der Weiterverbreitung nuklearer, biologischer oder chemischer Waffen, einschliesslich ihrer Trägersysteme, sowie aller zur Herstellung dieser Waffen notwendigen zivil und militärisch verwendbaren Güter und Technologien (NBC-Proliferation) oder dem illegalen Handel mit radioaktiven Substanzen, Kriegsmaterial und anderen Rüstungsgütern, | ||||||
| Angriffen auf die Trinkwasser- und Energieversorgung, Informations-, Kommunikations- und Transportinfrastrukturen sowie weitere Prozesse, Systeme und Einrichtungen, die essenziell für das Funktionieren der Wirtschaft beziehungsweise das Wohlergehen der Bevölkerung sind (kritische Infrastrukturen), | ||||||
| gewalttätigem Extremismus; | ||||||
| zur Feststellung, Beobachtung und Beurteilung von sicherheitspolitisch bedeutsamen Vorgängen im Ausland; | ||||||
| zur Wahrung der Handlungsfähigkeit der Schweiz; | ||||||
| zur Wahrung weiterer wichtiger Landesinteressen nach Artikel 3, wenn dafür ein konkreter Auftrag des Bundesrates vorliegt. | ||||||
| Der NDB beurteilt die Bedrohungslage und orientiert die betroffenen Bundesstellen und kantonalen Vollzugsbehörden laufend über allfällige Bedrohungen sowie über die getroffenen und geplanten Massnahmen nach diesem Gesetz. Bei Bedarf alarmiert er die zuständigen staatlichen Stellen. | ||||||
| Er informiert andere Dienststellen des Bundes und der Kantone unter Wahrung des Quellenschutzes über Vorgänge und Erkenntnisse, welche die gesetzlichen Aufgaben dieser Stellen bei der Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit betreffen. | ||||||
| Er pflegt die nachrichtendienstlichen Beziehungen der Schweiz mit ausländischen Dienststellen. | ||||||
| Er stellt die nachrichtendienstliche Frühwarnung zum Schutz von kritischen Infrastrukturen sicher. | ||||||
| Er führt Programme zur Information und Sensibilisierung betreffend Bedrohungen der inneren oder äusseren Sicherheit durch. | ||||||
| Er schützt seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, seine Einrichtungen, seine Quellen und die von ihm bearbeiteten Daten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 2 des Informationssicherheitsgesetz vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 232; 2023 650; BBl 2017 2953). | ||||||
|
SR 121 NDG Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz Art. 5 Grundsätze der Informationsbeschaffung |
||||||
| Der NDB beschafft zur Erfüllung seiner Aufgaben Informationen aus öffentlich und nicht öffentlich zugänglichen Informationsquellen. | ||||||
| Er bedient sich dazu genehmigungsfreier und genehmigungspflichtiger Beschaffungsmassnahmen. | ||||||
| Er wählt jeweils die Beschaffungsmassnahme, die: | ||||||
| am besten geeignet und notwendig ist, um ein bestimmtes Beschaffungsziel zu erreichen; und | ||||||
| am wenigsten in die Grundrechte der betroffenen Personen eingreift. | ||||||
| Er kann Personendaten beschaffen, ohne dass dies für die betroffenen Personen erkennbar ist. | ||||||
| Er beschafft und bearbeitet keine Informationen über die politische Betätigung und über die Ausübung der Meinungs-, Versammlungs- oder Vereinigungsfreiheit in der Schweiz. | ||||||
| Er kann Informationen nach Absatz 5 über eine Organisation oder Person ausnahmsweise beschaffen und personenbezogen erschliessen, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass diese ihre Rechte ausübt, um terroristische, verbotene nachrichtendienstliche oder gewalttätig-extremistische Tätigkeiten vorzubereiten oder durchzuführen. | ||||||
| Er löscht personenbezogen erschlossene Daten, sobald Tätigkeiten nach Absatz 6 ausgeschlossen werden können, spätestens aber ein Jahr nach der Erschliessung, sofern die Tätigkeiten bis zu diesem Zeitpunkt nicht erwiesen sind. | ||||||
| Er kann über Organisationen und Gruppierungen auf der Beobachtungsliste nach Artikel 72 oder deren Exponentinnen und Exponenten auch Informationen nach Absatz 5 beschaffen und bearbeiten, wenn damit die Bedrohungen, die von diesen Organisationen und Gruppierungen ausgehen, beurteilt werden können. | ||||||
|
SR 121 NDG Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz Art. 5 Grundsätze der Informationsbeschaffung |
||||||
| Der NDB beschafft zur Erfüllung seiner Aufgaben Informationen aus öffentlich und nicht öffentlich zugänglichen Informationsquellen. | ||||||
| Er bedient sich dazu genehmigungsfreier und genehmigungspflichtiger Beschaffungsmassnahmen. | ||||||
| Er wählt jeweils die Beschaffungsmassnahme, die: | ||||||
| am besten geeignet und notwendig ist, um ein bestimmtes Beschaffungsziel zu erreichen; und | ||||||
| am wenigsten in die Grundrechte der betroffenen Personen eingreift. | ||||||
| Er kann Personendaten beschaffen, ohne dass dies für die betroffenen Personen erkennbar ist. | ||||||
| Er beschafft und bearbeitet keine Informationen über die politische Betätigung und über die Ausübung der Meinungs-, Versammlungs- oder Vereinigungsfreiheit in der Schweiz. | ||||||
| Er kann Informationen nach Absatz 5 über eine Organisation oder Person ausnahmsweise beschaffen und personenbezogen erschliessen, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass diese ihre Rechte ausübt, um terroristische, verbotene nachrichtendienstliche oder gewalttätig-extremistische Tätigkeiten vorzubereiten oder durchzuführen. | ||||||
| Er löscht personenbezogen erschlossene Daten, sobald Tätigkeiten nach Absatz 6 ausgeschlossen werden können, spätestens aber ein Jahr nach der Erschliessung, sofern die Tätigkeiten bis zu diesem Zeitpunkt nicht erwiesen sind. | ||||||
| Er kann über Organisationen und Gruppierungen auf der Beobachtungsliste nach Artikel 72 oder deren Exponentinnen und Exponenten auch Informationen nach Absatz 5 beschaffen und bearbeiten, wenn damit die Bedrohungen, die von diesen Organisationen und Gruppierungen ausgehen, beurteilt werden können. | ||||||
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SR 121 NDG Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz Art. 5 Grundsätze der Informationsbeschaffung |
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| Der NDB beschafft zur Erfüllung seiner Aufgaben Informationen aus öffentlich und nicht öffentlich zugänglichen Informationsquellen. | ||||||
| Er bedient sich dazu genehmigungsfreier und genehmigungspflichtiger Beschaffungsmassnahmen. | ||||||
| Er wählt jeweils die Beschaffungsmassnahme, die: | ||||||
| am besten geeignet und notwendig ist, um ein bestimmtes Beschaffungsziel zu erreichen; und | ||||||
| am wenigsten in die Grundrechte der betroffenen Personen eingreift. | ||||||
| Er kann Personendaten beschaffen, ohne dass dies für die betroffenen Personen erkennbar ist. | ||||||
| Er beschafft und bearbeitet keine Informationen über die politische Betätigung und über die Ausübung der Meinungs-, Versammlungs- oder Vereinigungsfreiheit in der Schweiz. | ||||||
| Er kann Informationen nach Absatz 5 über eine Organisation oder Person ausnahmsweise beschaffen und personenbezogen erschliessen, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass diese ihre Rechte ausübt, um terroristische, verbotene nachrichtendienstliche oder gewalttätig-extremistische Tätigkeiten vorzubereiten oder durchzuführen. | ||||||
| Er löscht personenbezogen erschlossene Daten, sobald Tätigkeiten nach Absatz 6 ausgeschlossen werden können, spätestens aber ein Jahr nach der Erschliessung, sofern die Tätigkeiten bis zu diesem Zeitpunkt nicht erwiesen sind. | ||||||
| Er kann über Organisationen und Gruppierungen auf der Beobachtungsliste nach Artikel 72 oder deren Exponentinnen und Exponenten auch Informationen nach Absatz 5 beschaffen und bearbeiten, wenn damit die Bedrohungen, die von diesen Organisationen und Gruppierungen ausgehen, beurteilt werden können. | ||||||
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SR 121 NDG Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz Art. 5 Grundsätze der Informationsbeschaffung |
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| Der NDB beschafft zur Erfüllung seiner Aufgaben Informationen aus öffentlich und nicht öffentlich zugänglichen Informationsquellen. | ||||||
| Er bedient sich dazu genehmigungsfreier und genehmigungspflichtiger Beschaffungsmassnahmen. | ||||||
| Er wählt jeweils die Beschaffungsmassnahme, die: | ||||||
| am besten geeignet und notwendig ist, um ein bestimmtes Beschaffungsziel zu erreichen; und | ||||||
| am wenigsten in die Grundrechte der betroffenen Personen eingreift. | ||||||
| Er kann Personendaten beschaffen, ohne dass dies für die betroffenen Personen erkennbar ist. | ||||||
| Er beschafft und bearbeitet keine Informationen über die politische Betätigung und über die Ausübung der Meinungs-, Versammlungs- oder Vereinigungsfreiheit in der Schweiz. | ||||||
| Er kann Informationen nach Absatz 5 über eine Organisation oder Person ausnahmsweise beschaffen und personenbezogen erschliessen, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass diese ihre Rechte ausübt, um terroristische, verbotene nachrichtendienstliche oder gewalttätig-extremistische Tätigkeiten vorzubereiten oder durchzuführen. | ||||||
| Er löscht personenbezogen erschlossene Daten, sobald Tätigkeiten nach Absatz 6 ausgeschlossen werden können, spätestens aber ein Jahr nach der Erschliessung, sofern die Tätigkeiten bis zu diesem Zeitpunkt nicht erwiesen sind. | ||||||
| Er kann über Organisationen und Gruppierungen auf der Beobachtungsliste nach Artikel 72 oder deren Exponentinnen und Exponenten auch Informationen nach Absatz 5 beschaffen und bearbeiten, wenn damit die Bedrohungen, die von diesen Organisationen und Gruppierungen ausgehen, beurteilt werden können. | ||||||
|
SR 121 NDG Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz Art. 72 Beobachtungsliste |
||||||
| Die Beobachtungsliste enthält Organisationen und Gruppierungen, bei denen die begründete Annahme besteht, dass sie die innere oder äussere Sicherheit bedrohen. | ||||||
| Die Annahme gilt als begründet, wenn eine Organisation oder Gruppierung auf einer Liste der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union geführt wird; in diesem Fall kann diese Organisation oder Gruppierung auf die Beobachtungsliste aufgenommen werden. | ||||||
| Eine Organisation oder Gruppierung wird von der Beobachtungsliste gestrichen, wenn: | ||||||
| die Annahme hinfällig ist, dass sie die innere oder äussere Sicherheit bedrohen; oder | ||||||
| sie auf keiner Liste nach Absatz 2 mehr geführt werden und keine besonderen Gründe bestehen, dass sie die innere oder äussere Sicherheit bedrohen. | ||||||
| Der Bundesrat legt in einer Verordnung die Kriterien fest, die zur Erstellung der Beobachtungsliste dienen; er legt fest, in welchen zeitlichen Abständen die Liste überprüft wird. | ||||||
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SR 121 NDG Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz Art. 5 Grundsätze der Informationsbeschaffung |
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| Der NDB beschafft zur Erfüllung seiner Aufgaben Informationen aus öffentlich und nicht öffentlich zugänglichen Informationsquellen. | ||||||
| Er bedient sich dazu genehmigungsfreier und genehmigungspflichtiger Beschaffungsmassnahmen. | ||||||
| Er wählt jeweils die Beschaffungsmassnahme, die: | ||||||
| am besten geeignet und notwendig ist, um ein bestimmtes Beschaffungsziel zu erreichen; und | ||||||
| am wenigsten in die Grundrechte der betroffenen Personen eingreift. | ||||||
| Er kann Personendaten beschaffen, ohne dass dies für die betroffenen Personen erkennbar ist. | ||||||
| Er beschafft und bearbeitet keine Informationen über die politische Betätigung und über die Ausübung der Meinungs-, Versammlungs- oder Vereinigungsfreiheit in der Schweiz. | ||||||
| Er kann Informationen nach Absatz 5 über eine Organisation oder Person ausnahmsweise beschaffen und personenbezogen erschliessen, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass diese ihre Rechte ausübt, um terroristische, verbotene nachrichtendienstliche oder gewalttätig-extremistische Tätigkeiten vorzubereiten oder durchzuführen. | ||||||
| Er löscht personenbezogen erschlossene Daten, sobald Tätigkeiten nach Absatz 6 ausgeschlossen werden können, spätestens aber ein Jahr nach der Erschliessung, sofern die Tätigkeiten bis zu diesem Zeitpunkt nicht erwiesen sind. | ||||||
| Er kann über Organisationen und Gruppierungen auf der Beobachtungsliste nach Artikel 72 oder deren Exponentinnen und Exponenten auch Informationen nach Absatz 5 beschaffen und bearbeiten, wenn damit die Bedrohungen, die von diesen Organisationen und Gruppierungen ausgehen, beurteilt werden können. | ||||||
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäss Art. 6
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SR 121 NDG Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz Art. 6 Aufgaben des NDB |
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| Die Informationsbeschaffung und -bearbeitung des NDB dient: | ||||||
| dem frühzeitigen Erkennen und Verhindern von Bedrohungen der inneren oder äusseren Sicherheit, die ausgehen von:Terrorismus,verbotenem Nachrichtendienst,der Weiterverbreitung nuklearer, biologischer oder chemischer Waffen, einschliesslich ihrer Trägersysteme, sowie aller zur Herstellung dieser Waffen notwendigen zivil und militärisch verwendbaren Güter und Technologien (NBC-Proliferation) oder dem illegalen Handel mit radioaktiven Substanzen, Kriegsmaterial und anderen Rüstungsgütern, Angriffen auf die Trinkwasser- und Energieversorgung, Informations-, Kommunikations- und Transportinfrastrukturen sowie weitere Prozesse, Systeme und Einrichtungen, die essenziell für das Funktionieren der Wirtschaft beziehungsweise das Wohlergehen der Bevölkerung sind (kritische Infrastrukturen), gewalttätigem Extremismus; | ||||||
| Terrorismus, | ||||||
| verbotenem Nachrichtendienst, | ||||||
| der Weiterverbreitung nuklearer, biologischer oder chemischer Waffen, einschliesslich ihrer Trägersysteme, sowie aller zur Herstellung dieser Waffen notwendigen zivil und militärisch verwendbaren Güter und Technologien (NBC-Proliferation) oder dem illegalen Handel mit radioaktiven Substanzen, Kriegsmaterial und anderen Rüstungsgütern, | ||||||
| Angriffen auf die Trinkwasser- und Energieversorgung, Informations-, Kommunikations- und Transportinfrastrukturen sowie weitere Prozesse, Systeme und Einrichtungen, die essenziell für das Funktionieren der Wirtschaft beziehungsweise das Wohlergehen der Bevölkerung sind (kritische Infrastrukturen), | ||||||
| gewalttätigem Extremismus; | ||||||
| zur Feststellung, Beobachtung und Beurteilung von sicherheitspolitisch bedeutsamen Vorgängen im Ausland; | ||||||
| zur Wahrung der Handlungsfähigkeit der Schweiz; | ||||||
| zur Wahrung weiterer wichtiger Landesinteressen nach Artikel 3, wenn dafür ein konkreter Auftrag des Bundesrates vorliegt. | ||||||
| Der NDB beurteilt die Bedrohungslage und orientiert die betroffenen Bundesstellen und kantonalen Vollzugsbehörden laufend über allfällige Bedrohungen sowie über die getroffenen und geplanten Massnahmen nach diesem Gesetz. Bei Bedarf alarmiert er die zuständigen staatlichen Stellen. | ||||||
| Er informiert andere Dienststellen des Bundes und der Kantone unter Wahrung des Quellenschutzes über Vorgänge und Erkenntnisse, welche die gesetzlichen Aufgaben dieser Stellen bei der Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit betreffen. | ||||||
| Er pflegt die nachrichtendienstlichen Beziehungen der Schweiz mit ausländischen Dienststellen. | ||||||
| Er stellt die nachrichtendienstliche Frühwarnung zum Schutz von kritischen Infrastrukturen sicher. | ||||||
| Er führt Programme zur Information und Sensibilisierung betreffend Bedrohungen der inneren oder äusseren Sicherheit durch. | ||||||
| Er schützt seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, seine Einrichtungen, seine Quellen und die von ihm bearbeiteten Daten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 2 des Informationssicherheitsgesetz vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 232; 2023 650; BBl 2017 2953). | ||||||
|
SR 121 NDG Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz Art. 47 Informationssysteme des NDB |
||||||
| Der NDB betreibt zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 6 folgende Informationssysteme: | ||||||
| IASA NDB (Art. 49); | ||||||
| IASA-GEX NDB (Art. 50); | ||||||
| INDEX NDB (Art. 51); | ||||||
| GEVER NDB (Art. 52); | ||||||
| ELD (Art. 53); | ||||||
| OSINT-Portal (Art. 54); | ||||||
| Quattro P (Art. 55); | ||||||
| ISCO (Art. 56); | ||||||
| Restdatenspeicher (Art. 57). | ||||||
| Der Bundesrat regelt für jedes Informationssystem des NDB: | ||||||
| den Katalog der Personendaten; | ||||||
| die Zuständigkeiten bei der Datenbearbeitung; | ||||||
| die Zugriffsrechte; | ||||||
| die Häufigkeit der Qualitätssicherung unter Berücksichtigung der Schwere des durch die Datenbearbeitung bewirkten Eingriffs in die verfassungsmässigen Rechte; | ||||||
| die Aufbewahrungsdauer der Daten unter Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse des NDB in Bezug auf die jeweiligen Aufgabengebiete; | ||||||
| die Löschung der Daten; | ||||||
| die Datensicherheit. | ||||||
|
SR 121 NDG Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz Art. 49 IASA NDB |
||||||
| Das integrale Analysesystem des NDB (IASA NDB) dient der nachrichtendienstlichen Auswertung von Daten. | ||||||
| Es enthält Daten, welche die Aufgabengebiete nach Artikel 6 Absatz 1 betreffen, mit Ausnahme der Daten über den gewalttätigen Extremismus. | ||||||
| Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB, die mit der Erfassung, Recherche, Auswertung und Qualitätssicherung der Daten beauftragt sind, haben im Abrufverfahren Zugriff auf IASA NDB. Sie können mit Hilfe von IASA NDB Datenrecherchen in allen Informationssystemen des NDB vornehmen, für die sie die Zugriffsberechtigung haben. | ||||||
|
SR 121 NDG Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz Art. 47 Informationssysteme des NDB |
||||||
| Der NDB betreibt zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 6 folgende Informationssysteme: | ||||||
| IASA NDB (Art. 49); | ||||||
| IASA-GEX NDB (Art. 50); | ||||||
| INDEX NDB (Art. 51); | ||||||
| GEVER NDB (Art. 52); | ||||||
| ELD (Art. 53); | ||||||
| OSINT-Portal (Art. 54); | ||||||
| Quattro P (Art. 55); | ||||||
| ISCO (Art. 56); | ||||||
| Restdatenspeicher (Art. 57). | ||||||
| Der Bundesrat regelt für jedes Informationssystem des NDB: | ||||||
| den Katalog der Personendaten; | ||||||
| die Zuständigkeiten bei der Datenbearbeitung; | ||||||
| die Zugriffsrechte; | ||||||
| die Häufigkeit der Qualitätssicherung unter Berücksichtigung der Schwere des durch die Datenbearbeitung bewirkten Eingriffs in die verfassungsmässigen Rechte; | ||||||
| die Aufbewahrungsdauer der Daten unter Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse des NDB in Bezug auf die jeweiligen Aufgabengebiete; | ||||||
| die Löschung der Daten; | ||||||
| die Datensicherheit. | ||||||
|
SR 121 NDG Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz Art. 6 Aufgaben des NDB |
||||||
| Die Informationsbeschaffung und -bearbeitung des NDB dient: | ||||||
| dem frühzeitigen Erkennen und Verhindern von Bedrohungen der inneren oder äusseren Sicherheit, die ausgehen von:Terrorismus,verbotenem Nachrichtendienst,der Weiterverbreitung nuklearer, biologischer oder chemischer Waffen, einschliesslich ihrer Trägersysteme, sowie aller zur Herstellung dieser Waffen notwendigen zivil und militärisch verwendbaren Güter und Technologien (NBC-Proliferation) oder dem illegalen Handel mit radioaktiven Substanzen, Kriegsmaterial und anderen Rüstungsgütern, Angriffen auf die Trinkwasser- und Energieversorgung, Informations-, Kommunikations- und Transportinfrastrukturen sowie weitere Prozesse, Systeme und Einrichtungen, die essenziell für das Funktionieren der Wirtschaft beziehungsweise das Wohlergehen der Bevölkerung sind (kritische Infrastrukturen), gewalttätigem Extremismus; | ||||||
| Terrorismus, | ||||||
| verbotenem Nachrichtendienst, | ||||||
| der Weiterverbreitung nuklearer, biologischer oder chemischer Waffen, einschliesslich ihrer Trägersysteme, sowie aller zur Herstellung dieser Waffen notwendigen zivil und militärisch verwendbaren Güter und Technologien (NBC-Proliferation) oder dem illegalen Handel mit radioaktiven Substanzen, Kriegsmaterial und anderen Rüstungsgütern, | ||||||
| Angriffen auf die Trinkwasser- und Energieversorgung, Informations-, Kommunikations- und Transportinfrastrukturen sowie weitere Prozesse, Systeme und Einrichtungen, die essenziell für das Funktionieren der Wirtschaft beziehungsweise das Wohlergehen der Bevölkerung sind (kritische Infrastrukturen), | ||||||
| gewalttätigem Extremismus; | ||||||
| zur Feststellung, Beobachtung und Beurteilung von sicherheitspolitisch bedeutsamen Vorgängen im Ausland; | ||||||
| zur Wahrung der Handlungsfähigkeit der Schweiz; | ||||||
| zur Wahrung weiterer wichtiger Landesinteressen nach Artikel 3, wenn dafür ein konkreter Auftrag des Bundesrates vorliegt. | ||||||
| Der NDB beurteilt die Bedrohungslage und orientiert die betroffenen Bundesstellen und kantonalen Vollzugsbehörden laufend über allfällige Bedrohungen sowie über die getroffenen und geplanten Massnahmen nach diesem Gesetz. Bei Bedarf alarmiert er die zuständigen staatlichen Stellen. | ||||||
| Er informiert andere Dienststellen des Bundes und der Kantone unter Wahrung des Quellenschutzes über Vorgänge und Erkenntnisse, welche die gesetzlichen Aufgaben dieser Stellen bei der Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit betreffen. | ||||||
| Er pflegt die nachrichtendienstlichen Beziehungen der Schweiz mit ausländischen Dienststellen. | ||||||
| Er stellt die nachrichtendienstliche Frühwarnung zum Schutz von kritischen Infrastrukturen sicher. | ||||||
| Er führt Programme zur Information und Sensibilisierung betreffend Bedrohungen der inneren oder äusseren Sicherheit durch. | ||||||
| Er schützt seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, seine Einrichtungen, seine Quellen und die von ihm bearbeiteten Daten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 2 des Informationssicherheitsgesetz vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 232; 2023 650; BBl 2017 2953). | ||||||
|
SR 121 NDG Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz Art. 5 Grundsätze der Informationsbeschaffung |
||||||
| Der NDB beschafft zur Erfüllung seiner Aufgaben Informationen aus öffentlich und nicht öffentlich zugänglichen Informationsquellen. | ||||||
| Er bedient sich dazu genehmigungsfreier und genehmigungspflichtiger Beschaffungsmassnahmen. | ||||||
| Er wählt jeweils die Beschaffungsmassnahme, die: | ||||||
| am besten geeignet und notwendig ist, um ein bestimmtes Beschaffungsziel zu erreichen; und | ||||||
| am wenigsten in die Grundrechte der betroffenen Personen eingreift. | ||||||
| Er kann Personendaten beschaffen, ohne dass dies für die betroffenen Personen erkennbar ist. | ||||||
| Er beschafft und bearbeitet keine Informationen über die politische Betätigung und über die Ausübung der Meinungs-, Versammlungs- oder Vereinigungsfreiheit in der Schweiz. | ||||||
| Er kann Informationen nach Absatz 5 über eine Organisation oder Person ausnahmsweise beschaffen und personenbezogen erschliessen, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass diese ihre Rechte ausübt, um terroristische, verbotene nachrichtendienstliche oder gewalttätig-extremistische Tätigkeiten vorzubereiten oder durchzuführen. | ||||||
| Er löscht personenbezogen erschlossene Daten, sobald Tätigkeiten nach Absatz 6 ausgeschlossen werden können, spätestens aber ein Jahr nach der Erschliessung, sofern die Tätigkeiten bis zu diesem Zeitpunkt nicht erwiesen sind. | ||||||
| Er kann über Organisationen und Gruppierungen auf der Beobachtungsliste nach Artikel 72 oder deren Exponentinnen und Exponenten auch Informationen nach Absatz 5 beschaffen und bearbeiten, wenn damit die Bedrohungen, die von diesen Organisationen und Gruppierungen ausgehen, beurteilt werden können. | ||||||
|
SR 121 NDG Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz Art. 45 Qualitätssicherung |
||||||
| Der NDB beurteilt die Erheblichkeit und Richtigkeit der Personendaten, bevor er sie in einem Informationssystem erfasst. Meldungen, die mehrere Personendaten enthalten, beurteilt er als Ganzes, bevor er sie in der Aktenablage erfasst. | ||||||
| Er erfasst nur Daten, die zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 6 dienen, unter Beachtung von Artikel 5 Absätze 5-8. | ||||||
| Er vernichtet Daten, die in keinem Informationssystem erfasst werden dürfen, oder sendet sie an den Absender zur weiteren Abklärung oder zur Bearbeitung in dessen eigener Zuständigkeit zurück. | ||||||
| Er überprüft periodisch in allen Informationssystemen, ob die erfassten Personendatensätze zur Erfüllung seiner Aufgaben weiterhin notwendig sind. Er löscht nicht mehr benötigte Datensätze. Unrichtige Daten werden sofort korrigiert oder gelöscht; vorbehalten bleibt Artikel 44 Absatz 2. | ||||||
| Die interne Qualitätssicherungsstelle des NDB nimmt folgende Aufgaben wahr: | ||||||
| Sie überprüft die Personendaten im System IASA-GEX NDB (Art. 50) auf ihre Erheblichkeit und Richtigkeit. | ||||||
| Sie überprüft periodisch die im System INDEX NDB (Art. 51) erfassten Berichte der kantonalen Vollzugsbehörden auf ihre Erheblichkeit und Richtigkeit. | ||||||
| Sie kontrolliert in allen Informationssystemen des NDB stichprobenweise die Rechtmässigkeit, Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Richtigkeit der Datenbearbeitungen. | ||||||
| Sie löscht Daten im System INDEX NDB, die aus Vorabklärungen der Kantone stammen und deren Erfassung mehr als fünf Jahre zurückliegt, sowie Daten, deren Löschung der Kanton beantragt. | ||||||
| Sie sorgt für interne Schulungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB zu Fragen des Datenschutzes. | ||||||
Das Informationssystem zur Geschäftsverwaltung des NDB (GEVER NDB; nachfolgend: Informationssystem GEVER NDB) dient der Geschäftsbearbeitung und -kontrolle (Art. 52 Abs. 1
|
SR 121 NDG Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz Art. 52 GEVER NDB |
||||||
| Das Informationssystem zur Geschäftsverwaltung des NDB (GEVER NDB) dient der Geschäftsbearbeitung und -kontrolle sowie zur Sicherung effizienter Arbeitsabläufe. | ||||||
| Es enthält: | ||||||
| Daten zu administrativen Geschäften; | ||||||
| alle ausgehenden nachrichtendienstlichen Produkte des NDB; | ||||||
| Daten, die zur Erstellung der Inhalte nach den Buchstaben a und b verwendet wurden; | ||||||
| Informationen, die für die Geschäftskontrolle insbesondere im Bereich Personensicherheitsprüfungen notwendig sind. | ||||||
| Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB haben im Abrufverfahren Zugriff auf GEVER NDB. | ||||||
|
SR 121 NDG Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz Art. 52 GEVER NDB |
||||||
| Das Informationssystem zur Geschäftsverwaltung des NDB (GEVER NDB) dient der Geschäftsbearbeitung und -kontrolle sowie zur Sicherung effizienter Arbeitsabläufe. | ||||||
| Es enthält: | ||||||
| Daten zu administrativen Geschäften; | ||||||
| alle ausgehenden nachrichtendienstlichen Produkte des NDB; | ||||||
| Daten, die zur Erstellung der Inhalte nach den Buchstaben a und b verwendet wurden; | ||||||
| Informationen, die für die Geschäftskontrolle insbesondere im Bereich Personensicherheitsprüfungen notwendig sind. | ||||||
| Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB haben im Abrufverfahren Zugriff auf GEVER NDB. | ||||||
|
SR 121.2 VIS-NDB Verordnung vom 16. August 2017 über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (VIS-NDB) Art. 35 Struktur |
||||||
| GEVER NDB besteht aus: | ||||||
| einem Bereich zur Ablage und Bearbeitung von Daten, die der Geschäftsbearbeitung und -kontrolle sowie der Sicherung effizienter Arbeitsabläufe dienen; | ||||||
| einem Bereich, in dem die hängigen und erledigten Aufträge eingesehen und bearbeitet werden können; und | ||||||
| einer Suchmaschine, mit der innerhalb von GEVER NDB mittels Volltextsuche gesucht werden kann. | ||||||
|
SR 121.2 VIS-NDB Verordnung vom 16. August 2017 über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (VIS-NDB) Art. 35 Struktur |
||||||
| GEVER NDB besteht aus: | ||||||
| einem Bereich zur Ablage und Bearbeitung von Daten, die der Geschäftsbearbeitung und -kontrolle sowie der Sicherung effizienter Arbeitsabläufe dienen; | ||||||
| einem Bereich, in dem die hängigen und erledigten Aufträge eingesehen und bearbeitet werden können; und | ||||||
| einer Suchmaschine, mit der innerhalb von GEVER NDB mittels Volltextsuche gesucht werden kann. | ||||||
A-4715/2020
Bst. b VIS-NDB; vgl. auch Botschaft vom 19. Februar 2014 zum Nachrichtendienstgesetz, Bundesblatt [BBl] 2014 2105, 2190). 5.
5.1 Gemäss Art. 13 Abs. 2
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 13 Schutz der Privatsphäre |
||||||
| Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. | ||||||
| Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. | ||||||
|
SR 121 NDG Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz Art. 59 Überprüfung vor der Bekanntgabe |
||||||
| Der NDB stellt vor jeder Bekanntgabe von Personendaten oder Produkten sicher, dass die Personendaten den rechtlichen Vorgaben nach diesem Gesetz genügen und dass ihre Bekanntgabe rechtlich vorgesehen und im konkreten Fall notwendig ist. | ||||||
|
SR 121 NDG Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz Art. 63 Auskunftsrecht |
||||||
| Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG [1]. | ||||||
| Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob der NDB Daten über sie in den Informationssystemen IASA NDB, IASA-GEX NDB, INDEX NDB, ISCO und Restdatenspeicher sowie in den nachrichtendienstlichen Daten von GEVER NDB bearbeitet, so schiebt der NDB diese Auskunft auf: | ||||||
| wenn und soweit betreffend der über sie bearbeiteten Daten überwiegende, in den Akten zu begründende Interessen an einer Geheimhaltung bestehen im Zusammenhang mit:der Erfüllung einer Aufgabe nach Artikel 6, odereiner Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren; | ||||||
| der Erfüllung einer Aufgabe nach Artikel 6, oder | ||||||
| einer Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren; | ||||||
| wenn und soweit es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist; oder | ||||||
| wenn über die gesuchstellende Person keine Daten bearbeitet werden. | ||||||
| Der NDB teilt der gesuchstellenden Person den Aufschub der Auskunft mit und weist sie darauf hin, dass sie das Recht hat, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu verlangen, dass er prüfe, ob allfällige Daten rechtmässig bearbeitet werden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigen. | ||||||
| Sobald kein Geheimhaltungsinteresse mehr besteht, spätestens aber nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer, erteilt der NDB der gesuchstellenden Person nach dem DSG Auskunft, sofern dies nicht mit übermässigem Aufwand verbunden ist. | ||||||
| Personen, über die keine Daten bearbeitet wurden, informiert der NDB spätestens drei Jahre nach Eingang ihres Gesuches über diese Tatsache. | ||||||
| [1] SR 235.1 | ||||||
5.3.1 Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob die Vorinstanz Daten über sie bearbeitet, ist danach zu unterschieden, in welchem der nachrichtendienstlichen Informationssysteme Daten bearbeitet werden. So richtet sich das Auskunftsrecht für die in Art. 63 Abs. 1
|
SR 121 NDG Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz Art. 63 Auskunftsrecht |
||||||
| Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG [1]. | ||||||
| Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob der NDB Daten über sie in den Informationssystemen IASA NDB, IASA-GEX NDB, INDEX NDB, ISCO und Restdatenspeicher sowie in den nachrichtendienstlichen Daten von GEVER NDB bearbeitet, so schiebt der NDB diese Auskunft auf: | ||||||
| wenn und soweit betreffend der über sie bearbeiteten Daten überwiegende, in den Akten zu begründende Interessen an einer Geheimhaltung bestehen im Zusammenhang mit:der Erfüllung einer Aufgabe nach Artikel 6, odereiner Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren; | ||||||
| der Erfüllung einer Aufgabe nach Artikel 6, oder | ||||||
| einer Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren; | ||||||
| wenn und soweit es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist; oder | ||||||
| wenn über die gesuchstellende Person keine Daten bearbeitet werden. | ||||||
| Der NDB teilt der gesuchstellenden Person den Aufschub der Auskunft mit und weist sie darauf hin, dass sie das Recht hat, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu verlangen, dass er prüfe, ob allfällige Daten rechtmässig bearbeitet werden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigen. | ||||||
| Sobald kein Geheimhaltungsinteresse mehr besteht, spätestens aber nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer, erteilt der NDB der gesuchstellenden Person nach dem DSG Auskunft, sofern dies nicht mit übermässigem Aufwand verbunden ist. | ||||||
| Personen, über die keine Daten bearbeitet wurden, informiert der NDB spätestens drei Jahre nach Eingang ihres Gesuches über diese Tatsache. | ||||||
| [1] SR 235.1 | ||||||
|
SR 121 NDG Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz Art. 63 Auskunftsrecht |
||||||
| Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG [1]. | ||||||
| Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob der NDB Daten über sie in den Informationssystemen IASA NDB, IASA-GEX NDB, INDEX NDB, ISCO und Restdatenspeicher sowie in den nachrichtendienstlichen Daten von GEVER NDB bearbeitet, so schiebt der NDB diese Auskunft auf: | ||||||
| wenn und soweit betreffend der über sie bearbeiteten Daten überwiegende, in den Akten zu begründende Interessen an einer Geheimhaltung bestehen im Zusammenhang mit:der Erfüllung einer Aufgabe nach Artikel 6, odereiner Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren; | ||||||
| der Erfüllung einer Aufgabe nach Artikel 6, oder | ||||||
| einer Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren; | ||||||
| wenn und soweit es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist; oder | ||||||
| wenn über die gesuchstellende Person keine Daten bearbeitet werden. | ||||||
| Der NDB teilt der gesuchstellenden Person den Aufschub der Auskunft mit und weist sie darauf hin, dass sie das Recht hat, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu verlangen, dass er prüfe, ob allfällige Daten rechtmässig bearbeitet werden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigen. | ||||||
| Sobald kein Geheimhaltungsinteresse mehr besteht, spätestens aber nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer, erteilt der NDB der gesuchstellenden Person nach dem DSG Auskunft, sofern dies nicht mit übermässigem Aufwand verbunden ist. | ||||||
| Personen, über die keine Daten bearbeitet wurden, informiert der NDB spätestens drei Jahre nach Eingang ihres Gesuches über diese Tatsache. | ||||||
| [1] SR 235.1 | ||||||
|
SR 121 NDG Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz Art. 63 Auskunftsrecht |
||||||
| Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG [1]. | ||||||
| Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob der NDB Daten über sie in den Informationssystemen IASA NDB, IASA-GEX NDB, INDEX NDB, ISCO und Restdatenspeicher sowie in den nachrichtendienstlichen Daten von GEVER NDB bearbeitet, so schiebt der NDB diese Auskunft auf: | ||||||
| wenn und soweit betreffend der über sie bearbeiteten Daten überwiegende, in den Akten zu begründende Interessen an einer Geheimhaltung bestehen im Zusammenhang mit:der Erfüllung einer Aufgabe nach Artikel 6, odereiner Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren; | ||||||
| der Erfüllung einer Aufgabe nach Artikel 6, oder | ||||||
| einer Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren; | ||||||
| wenn und soweit es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist; oder | ||||||
| wenn über die gesuchstellende Person keine Daten bearbeitet werden. | ||||||
| Der NDB teilt der gesuchstellenden Person den Aufschub der Auskunft mit und weist sie darauf hin, dass sie das Recht hat, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu verlangen, dass er prüfe, ob allfällige Daten rechtmässig bearbeitet werden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigen. | ||||||
| Sobald kein Geheimhaltungsinteresse mehr besteht, spätestens aber nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer, erteilt der NDB der gesuchstellenden Person nach dem DSG Auskunft, sofern dies nicht mit übermässigem Aufwand verbunden ist. | ||||||
| Personen, über die keine Daten bearbeitet wurden, informiert der NDB spätestens drei Jahre nach Eingang ihres Gesuches über diese Tatsache. | ||||||
| [1] SR 235.1 | ||||||
|
SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 8 Datensicherheit |
||||||
| Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit. | ||||||
| Die Massnahmen müssen es ermöglichen, Verletzungen der Datensicherheit zu vermeiden. | ||||||
| Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Mindestanforderungen an die Datensicherheit. | ||||||
|
SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 8 Datensicherheit |
||||||
| Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit. | ||||||
| Die Massnahmen müssen es ermöglichen, Verletzungen der Datensicherheit zu vermeiden. | ||||||
| Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Mindestanforderungen an die Datensicherheit. | ||||||
|
SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 8 Datensicherheit |
||||||
| Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit. | ||||||
| Die Massnahmen müssen es ermöglichen, Verletzungen der Datensicherheit zu vermeiden. | ||||||
| Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Mindestanforderungen an die Datensicherheit. | ||||||
A-4715/2020
Bst. b DSG). Die Auskunft ist in der Regel schriftlich, in Form eines Ausdrucks oder eine Fotokopie sowie kostenlos zu erteilen (Art. 8 Abs. 5
|
SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 8 Datensicherheit |
||||||
| Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit. | ||||||
| Die Massnahmen müssen es ermöglichen, Verletzungen der Datensicherheit zu vermeiden. | ||||||
| Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Mindestanforderungen an die Datensicherheit. | ||||||
Der Inhaber der Datensammlung kann die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, soweit ein Gesetz im formellen Sinn dies vorsieht oder es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist (Art. 9 Abs. 1
|
SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 9 Bearbeitung durch Auftragsbearbeiter |
||||||
| Die Bearbeitung von Personendaten kann vertraglich oder durch die Gesetzgebung einem Auftragsbearbeiter übertragen werden, wenn: | ||||||
| die Daten so bearbeitet werden, wie der Verantwortliche selbst es tun dürfte; und | ||||||
| keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht die Übertragung verbietet. | ||||||
| Der Verantwortliche muss sich insbesondere vergewissern, dass der Auftragsbearbeiter in der Lage ist, die Datensicherheit zu gewährleisten. | ||||||
| Der Auftragsbearbeiter darf die Bearbeitung nur mit vorgängiger Genehmigung des Verantwortlichen einem Dritten übertragen. | ||||||
| Er kann dieselben Rechtfertigungsgründe geltend machen wie der Verantwortliche. | ||||||
|
SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 9 Bearbeitung durch Auftragsbearbeiter |
||||||
| Die Bearbeitung von Personendaten kann vertraglich oder durch die Gesetzgebung einem Auftragsbearbeiter übertragen werden, wenn: | ||||||
| die Daten so bearbeitet werden, wie der Verantwortliche selbst es tun dürfte; und | ||||||
| keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht die Übertragung verbietet. | ||||||
| Der Verantwortliche muss sich insbesondere vergewissern, dass der Auftragsbearbeiter in der Lage ist, die Datensicherheit zu gewährleisten. | ||||||
| Der Auftragsbearbeiter darf die Bearbeitung nur mit vorgängiger Genehmigung des Verantwortlichen einem Dritten übertragen. | ||||||
| Er kann dieselben Rechtfertigungsgründe geltend machen wie der Verantwortliche. | ||||||
|
SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 9 Bearbeitung durch Auftragsbearbeiter |
||||||
| Die Bearbeitung von Personendaten kann vertraglich oder durch die Gesetzgebung einem Auftragsbearbeiter übertragen werden, wenn: | ||||||
| die Daten so bearbeitet werden, wie der Verantwortliche selbst es tun dürfte; und | ||||||
| keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht die Übertragung verbietet. | ||||||
| Der Verantwortliche muss sich insbesondere vergewissern, dass der Auftragsbearbeiter in der Lage ist, die Datensicherheit zu gewährleisten. | ||||||
| Der Auftragsbearbeiter darf die Bearbeitung nur mit vorgängiger Genehmigung des Verantwortlichen einem Dritten übertragen. | ||||||
| Er kann dieselben Rechtfertigungsgründe geltend machen wie der Verantwortliche. | ||||||
5.3.2 Das Auskunftsrecht ermöglicht es dem Betroffenen, die Einhaltung der materiellen Grundsätze des Datenschutzes zu überprüfen und seine Rechte im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Daten über seine Person wahrzunehmen. Dazu gehören namentlich die Ansprüche gemäss Art. 25 Abs. 1
|
SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 25 Auskunftsrecht |
||||||
| Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden. | ||||||
| Die betroffene Person erhält diejenigen Informationen, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist. In jedem Fall werden ihr folgende Informationen mitgeteilt: | ||||||
| die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen; | ||||||
| die bearbeiteten Personendaten als solche; | ||||||
| der Bearbeitungszweck; | ||||||
| die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien zur Festlegung dieser Dauer; | ||||||
| die verfügbaren Angaben über die Herkunft der Personendaten, soweit sie nicht bei der betroffenen Person beschafft wurden; | ||||||
| gegebenenfalls das Vorliegen einer automatisierten Einzelentscheidung sowie die Logik, auf der die Entscheidung beruht; | ||||||
| gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden, sowie die Informationen nach Artikel 19 Absatz 4. | ||||||
| Personendaten über die Gesundheit können der betroffenen Person mit ihrer Einwilligung durch eine von ihr bezeichnete Gesundheitsfachperson mitgeteilt werden. | ||||||
| Lässt der Verantwortliche Personendaten von einem Auftragsbearbeiter bearbeiten, so bleibt er auskunftspflichtig. | ||||||
| Niemand kann im Voraus auf das Auskunftsrecht verzichten. | ||||||
| Der Verantwortliche muss kostenlos Auskunft erteilen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, namentlich wenn der Aufwand unverhältnismässig ist. | ||||||
| Die Auskunft wird in der Regel innerhalb von 30 Tagen erteilt. | ||||||
|
SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 25 Auskunftsrecht |
||||||
| Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden. | ||||||
| Die betroffene Person erhält diejenigen Informationen, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist. In jedem Fall werden ihr folgende Informationen mitgeteilt: | ||||||
| die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen; | ||||||
| die bearbeiteten Personendaten als solche; | ||||||
| der Bearbeitungszweck; | ||||||
| die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien zur Festlegung dieser Dauer; | ||||||
| die verfügbaren Angaben über die Herkunft der Personendaten, soweit sie nicht bei der betroffenen Person beschafft wurden; | ||||||
| gegebenenfalls das Vorliegen einer automatisierten Einzelentscheidung sowie die Logik, auf der die Entscheidung beruht; | ||||||
| gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden, sowie die Informationen nach Artikel 19 Absatz 4. | ||||||
| Personendaten über die Gesundheit können der betroffenen Person mit ihrer Einwilligung durch eine von ihr bezeichnete Gesundheitsfachperson mitgeteilt werden. | ||||||
| Lässt der Verantwortliche Personendaten von einem Auftragsbearbeiter bearbeiten, so bleibt er auskunftspflichtig. | ||||||
| Niemand kann im Voraus auf das Auskunftsrecht verzichten. | ||||||
| Der Verantwortliche muss kostenlos Auskunft erteilen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, namentlich wenn der Aufwand unverhältnismässig ist. | ||||||
| Die Auskunft wird in der Regel innerhalb von 30 Tagen erteilt. | ||||||
|
SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 5 Begriffe |
||||||
| In diesem Gesetz bedeuten: | ||||||
| Personendaten: alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen; | ||||||
| betroffene Person: natürliche Person, über die Personendaten bearbeitet werden; | ||||||
| besonders schützenswerte Personendaten: Daten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten,Daten über die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Ethnie,genetische Daten,biometrische Daten, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren,Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen,Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe; | ||||||
| Daten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten, | ||||||
| Daten über die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Ethnie, | ||||||
| genetische Daten, | ||||||
| biometrische Daten, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren, | ||||||
| Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen, | ||||||
| Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe; | ||||||
| Bearbeiten: jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Speichern, Aufbewahren, Verwenden, Verändern, Bekanntgeben, Archivieren, Löschen oder Vernichten von Daten; | ||||||
| Bekanntgeben: das Übermitteln oder Zugänglichmachen von Personendaten; | ||||||
| Profiling : jede Art der automatisier ten Bearbeitung von Personendaten, die darin besteht, dass diese Daten verwendet werden, um bestimmte persön liche Aspekte, die sich auf eine na türliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftlicher Lage, Gesundheit, persönlicher Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen; | ||||||
| Profiling mit hohem Risiko: Profiling, das ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person mit sich bringt, indem es zu einer Verknüpfung von Daten führt, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt; | ||||||
| Verletzung der Datensicherheit: eine Verletzung der Sicherheit, die dazu führt, dass Personendaten unbeabsichtigt oder widerrechtlich verlorengehen, gelöscht, vernichtet oder verändert werden oder Unbefugten offengelegt oder zugänglich gemacht werden; | ||||||
| Bundesorgan: Behörde oder Dienststelle des Bundes oder Person, die mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut ist; | ||||||
| Verantwortlicher: private Person oder Bundesorgan, die oder das allein oder zusammen mit anderen über den Zweck und die Mittel der Bearbeitung entscheidet; | ||||||
| Auftragsbearbeiter: private Person oder Bundesorgan, die oder das im Auftrag des Verantwortlichen Personendaten bearbeitet. | ||||||
|
SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 33 Kontrolle und Verantwortung bei gemeinsamer Bearbeitung von Personendaten |
||||||
| Der Bundesrat regelt die Kontrollverfahren und die Verantwortung für den Datenschutz, wenn ein Bundesorgan Personendaten zusammen mit anderen Bundesorganen, mit kantonalen Organen oder mit privaten Personen bearbeitet. | ||||||
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Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] zu Art. 8
|
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens |
||||||
| Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. | ||||||
| Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. | ||||||
|
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde |
||||||
| Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben. | ||||||
5.3.3 Beabsichtigt der Inhaber einer Datensammlung, die Auskunft über die Datenbearbeitung zu verweigern, einzuschränken oder aufzuschieben, hat er auch vor dem Hintergrund des vorstehend Ausgeführten die Gründe hierfür anzugeben (Art. 9 Abs. 5
|
SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 9 Bearbeitung durch Auftragsbearbeiter |
||||||
| Die Bearbeitung von Personendaten kann vertraglich oder durch die Gesetzgebung einem Auftragsbearbeiter übertragen werden, wenn: | ||||||
| die Daten so bearbeitet werden, wie der Verantwortliche selbst es tun dürfte; und | ||||||
| keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht die Übertragung verbietet. | ||||||
| Der Verantwortliche muss sich insbesondere vergewissern, dass der Auftragsbearbeiter in der Lage ist, die Datensicherheit zu gewährleisten. | ||||||
| Der Auftragsbearbeiter darf die Bearbeitung nur mit vorgängiger Genehmigung des Verantwortlichen einem Dritten übertragen. | ||||||
| Er kann dieselben Rechtfertigungsgründe geltend machen wie der Verantwortliche. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
||||||
| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 35 |
||||||
| Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. | ||||||
| Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen. | ||||||
| Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt. | ||||||
Die Begründung einer Verfügung hat im Allgemeinen den rechtserheblichen Sachverhalt sowie die anwendbaren Rechtsnormen zu enthalten und sodann die rechtliche Würdigung (Subsumtion) des Sachverhalts unter die Rechtsnormen aufzuzeigen. In diesem Sinne sind wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung muss im Sinne einer Minimalanforderung so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite der behördlichen Beurteilung Rechenschaft geben und die Verfügung sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; Urteil des BGer 1C_70/2021 vom 7. Januar 2022 E. 2.1; Urteil des BVGer A-3484/2018 vom 7. September 2021 E. 14.2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Welchen Anforderungen eine Begründung in formeller und materieller Hinsicht (Begründungsdichte, Begründungsqualität) zu genügen hat, ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände und der Interessen der Betroffenen zu bestimmen. Die Parteien haben zunächst grundsätzlich Anspruch auf eine individuelle Begründung und es muss aus der Verfügung selbst zum Ausdruck kommen, wie die Behörde die konkrete Sachlage rechtlich würdigt; ein Verweis etwa auf (amtliche) Dokumente vermag die Begründung in der Regel nicht (vollständig) zu ersetzen. In materieller Hinsicht ist die Begründungsdichte namentlich abhängig von der Eingriffsschwere des Entscheids, den Vorbringen der Verfahrensbeteiligten sowie der Komplexität des Sachverhalts und der sich stellenden Rechtsfragen. Die Anforderungen an die Begründung sind dabei umso höher zu stellen, je grösser der Entscheidungsspielraum der Behörde ist und je stärker ein Entscheid in die individuellen Rechte des Betroffenen eingreift. Umgekehrt vermag Seite 12
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eine minimale Begründung zu genügen, wenn die Interessen des Betroffenen nur am Rande tangiert sind oder wenn die Gründe für den Entscheid offensichtlich sind. Auch in diesem Fall muss sich der Betroffene jedoch über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn sachgerecht anfechten können, so dass sich die Behörde in der Regel nicht einfach damit begnügen darf, zur Entscheidbegründung die anwendbare Rechtsnorm wiederzugeben (Urteile des BVGer A-3484/2018 vom 7. September 2021 E. 14.2 und A-1239/2012 vom 18. Dezember 2013 E. 4.2, je mit Hinweisen).
Vorliegend sind sodann die Besonderheiten des Datenschutzrechts zu beachten: Beabsichtigt die Behörde beispielsweise, die Auskunft über eine Datensammlung etwa aus überwiegenden Gründen der inneren oder äusseren Sicherheit oder zum Schutz eines Strafuntersuchung oder eines anderen Untersuchungsverfahrens zu verweigern oder einzuschränken (Art. 9 Abs. 2
|
SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 9 Bearbeitung durch Auftragsbearbeiter |
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| Die Bearbeitung von Personendaten kann vertraglich oder durch die Gesetzgebung einem Auftragsbearbeiter übertragen werden, wenn: | ||||||
| die Daten so bearbeitet werden, wie der Verantwortliche selbst es tun dürfte; und | ||||||
| keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht die Übertragung verbietet. | ||||||
| Der Verantwortliche muss sich insbesondere vergewissern, dass der Auftragsbearbeiter in der Lage ist, die Datensicherheit zu gewährleisten. | ||||||
| Der Auftragsbearbeiter darf die Bearbeitung nur mit vorgängiger Genehmigung des Verantwortlichen einem Dritten übertragen. | ||||||
| Er kann dieselben Rechtfertigungsgründe geltend machen wie der Verantwortliche. | ||||||
5.4.1 Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob die Vorinstanz Daten über sie in den Informationssystemen IASA NDB, IASA-GEX NDB, INDEX NDB, ISCO und Restdatenspeicher sowie in den nachrichtendienstlichen Daten von GEVER NDB bearbeitet, so schiebt die Vorinstanz diese Auskunft gemäss Art. 63 Abs. 2
|
SR 121 NDG Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz Art. 63 Auskunftsrecht |
||||||
| Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG [1]. | ||||||
| Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob der NDB Daten über sie in den Informationssystemen IASA NDB, IASA-GEX NDB, INDEX NDB, ISCO und Restdatenspeicher sowie in den nachrichtendienstlichen Daten von GEVER NDB bearbeitet, so schiebt der NDB diese Auskunft auf: | ||||||
| wenn und soweit betreffend der über sie bearbeiteten Daten überwiegende, in den Akten zu begründende Interessen an einer Geheimhaltung bestehen im Zusammenhang mit:der Erfüllung einer Aufgabe nach Artikel 6, odereiner Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren; | ||||||
| der Erfüllung einer Aufgabe nach Artikel 6, oder | ||||||
| einer Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren; | ||||||
| wenn und soweit es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist; oder | ||||||
| wenn über die gesuchstellende Person keine Daten bearbeitet werden. | ||||||
| Der NDB teilt der gesuchstellenden Person den Aufschub der Auskunft mit und weist sie darauf hin, dass sie das Recht hat, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu verlangen, dass er prüfe, ob allfällige Daten rechtmässig bearbeitet werden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigen. | ||||||
| Sobald kein Geheimhaltungsinteresse mehr besteht, spätestens aber nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer, erteilt der NDB der gesuchstellenden Person nach dem DSG Auskunft, sofern dies nicht mit übermässigem Aufwand verbunden ist. | ||||||
| Personen, über die keine Daten bearbeitet wurden, informiert der NDB spätestens drei Jahre nach Eingang ihres Gesuches über diese Tatsache. | ||||||
| [1] SR 235.1 | ||||||
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an einer Geheimhaltung bestehen im Zusammenhang mit der Erfüllung einer Aufgabe nach Art. 6
|
SR 121 NDG Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz Art. 6 Aufgaben des NDB |
||||||
| Die Informationsbeschaffung und -bearbeitung des NDB dient: | ||||||
| dem frühzeitigen Erkennen und Verhindern von Bedrohungen der inneren oder äusseren Sicherheit, die ausgehen von:Terrorismus,verbotenem Nachrichtendienst,der Weiterverbreitung nuklearer, biologischer oder chemischer Waffen, einschliesslich ihrer Trägersysteme, sowie aller zur Herstellung dieser Waffen notwendigen zivil und militärisch verwendbaren Güter und Technologien (NBC-Proliferation) oder dem illegalen Handel mit radioaktiven Substanzen, Kriegsmaterial und anderen Rüstungsgütern, Angriffen auf die Trinkwasser- und Energieversorgung, Informations-, Kommunikations- und Transportinfrastrukturen sowie weitere Prozesse, Systeme und Einrichtungen, die essenziell für das Funktionieren der Wirtschaft beziehungsweise das Wohlergehen der Bevölkerung sind (kritische Infrastrukturen), gewalttätigem Extremismus; | ||||||
| Terrorismus, | ||||||
| verbotenem Nachrichtendienst, | ||||||
| der Weiterverbreitung nuklearer, biologischer oder chemischer Waffen, einschliesslich ihrer Trägersysteme, sowie aller zur Herstellung dieser Waffen notwendigen zivil und militärisch verwendbaren Güter und Technologien (NBC-Proliferation) oder dem illegalen Handel mit radioaktiven Substanzen, Kriegsmaterial und anderen Rüstungsgütern, | ||||||
| Angriffen auf die Trinkwasser- und Energieversorgung, Informations-, Kommunikations- und Transportinfrastrukturen sowie weitere Prozesse, Systeme und Einrichtungen, die essenziell für das Funktionieren der Wirtschaft beziehungsweise das Wohlergehen der Bevölkerung sind (kritische Infrastrukturen), | ||||||
| gewalttätigem Extremismus; | ||||||
| zur Feststellung, Beobachtung und Beurteilung von sicherheitspolitisch bedeutsamen Vorgängen im Ausland; | ||||||
| zur Wahrung der Handlungsfähigkeit der Schweiz; | ||||||
| zur Wahrung weiterer wichtiger Landesinteressen nach Artikel 3, wenn dafür ein konkreter Auftrag des Bundesrates vorliegt. | ||||||
| Der NDB beurteilt die Bedrohungslage und orientiert die betroffenen Bundesstellen und kantonalen Vollzugsbehörden laufend über allfällige Bedrohungen sowie über die getroffenen und geplanten Massnahmen nach diesem Gesetz. Bei Bedarf alarmiert er die zuständigen staatlichen Stellen. | ||||||
| Er informiert andere Dienststellen des Bundes und der Kantone unter Wahrung des Quellenschutzes über Vorgänge und Erkenntnisse, welche die gesetzlichen Aufgaben dieser Stellen bei der Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit betreffen. | ||||||
| Er pflegt die nachrichtendienstlichen Beziehungen der Schweiz mit ausländischen Dienststellen. | ||||||
| Er stellt die nachrichtendienstliche Frühwarnung zum Schutz von kritischen Infrastrukturen sicher. | ||||||
| Er führt Programme zur Information und Sensibilisierung betreffend Bedrohungen der inneren oder äusseren Sicherheit durch. | ||||||
| Er schützt seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, seine Einrichtungen, seine Quellen und die von ihm bearbeiteten Daten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 2 des Informationssicherheitsgesetz vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 232; 2023 650; BBl 2017 2953). | ||||||
|
SR 121 NDG Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz Art. 63 Auskunftsrecht |
||||||
| Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG [1]. | ||||||
| Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob der NDB Daten über sie in den Informationssystemen IASA NDB, IASA-GEX NDB, INDEX NDB, ISCO und Restdatenspeicher sowie in den nachrichtendienstlichen Daten von GEVER NDB bearbeitet, so schiebt der NDB diese Auskunft auf: | ||||||
| wenn und soweit betreffend der über sie bearbeiteten Daten überwiegende, in den Akten zu begründende Interessen an einer Geheimhaltung bestehen im Zusammenhang mit:der Erfüllung einer Aufgabe nach Artikel 6, odereiner Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren; | ||||||
| der Erfüllung einer Aufgabe nach Artikel 6, oder | ||||||
| einer Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren; | ||||||
| wenn und soweit es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist; oder | ||||||
| wenn über die gesuchstellende Person keine Daten bearbeitet werden. | ||||||
| Der NDB teilt der gesuchstellenden Person den Aufschub der Auskunft mit und weist sie darauf hin, dass sie das Recht hat, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu verlangen, dass er prüfe, ob allfällige Daten rechtmässig bearbeitet werden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigen. | ||||||
| Sobald kein Geheimhaltungsinteresse mehr besteht, spätestens aber nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer, erteilt der NDB der gesuchstellenden Person nach dem DSG Auskunft, sofern dies nicht mit übermässigem Aufwand verbunden ist. | ||||||
| Personen, über die keine Daten bearbeitet wurden, informiert der NDB spätestens drei Jahre nach Eingang ihres Gesuches über diese Tatsache. | ||||||
| [1] SR 235.1 | ||||||
|
SR 121 NDG Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz Art. 63 Auskunftsrecht |
||||||
| Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG [1]. | ||||||
| Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob der NDB Daten über sie in den Informationssystemen IASA NDB, IASA-GEX NDB, INDEX NDB, ISCO und Restdatenspeicher sowie in den nachrichtendienstlichen Daten von GEVER NDB bearbeitet, so schiebt der NDB diese Auskunft auf: | ||||||
| wenn und soweit betreffend der über sie bearbeiteten Daten überwiegende, in den Akten zu begründende Interessen an einer Geheimhaltung bestehen im Zusammenhang mit:der Erfüllung einer Aufgabe nach Artikel 6, odereiner Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren; | ||||||
| der Erfüllung einer Aufgabe nach Artikel 6, oder | ||||||
| einer Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren; | ||||||
| wenn und soweit es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist; oder | ||||||
| wenn über die gesuchstellende Person keine Daten bearbeitet werden. | ||||||
| Der NDB teilt der gesuchstellenden Person den Aufschub der Auskunft mit und weist sie darauf hin, dass sie das Recht hat, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu verlangen, dass er prüfe, ob allfällige Daten rechtmässig bearbeitet werden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigen. | ||||||
| Sobald kein Geheimhaltungsinteresse mehr besteht, spätestens aber nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer, erteilt der NDB der gesuchstellenden Person nach dem DSG Auskunft, sofern dies nicht mit übermässigem Aufwand verbunden ist. | ||||||
| Personen, über die keine Daten bearbeitet wurden, informiert der NDB spätestens drei Jahre nach Eingang ihres Gesuches über diese Tatsache. | ||||||
| [1] SR 235.1 | ||||||
|
SR 121 NDG Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz Art. 63 Auskunftsrecht |
||||||
| Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG [1]. | ||||||
| Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob der NDB Daten über sie in den Informationssystemen IASA NDB, IASA-GEX NDB, INDEX NDB, ISCO und Restdatenspeicher sowie in den nachrichtendienstlichen Daten von GEVER NDB bearbeitet, so schiebt der NDB diese Auskunft auf: | ||||||
| wenn und soweit betreffend der über sie bearbeiteten Daten überwiegende, in den Akten zu begründende Interessen an einer Geheimhaltung bestehen im Zusammenhang mit:der Erfüllung einer Aufgabe nach Artikel 6, odereiner Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren; | ||||||
| der Erfüllung einer Aufgabe nach Artikel 6, oder | ||||||
| einer Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren; | ||||||
| wenn und soweit es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist; oder | ||||||
| wenn über die gesuchstellende Person keine Daten bearbeitet werden. | ||||||
| Der NDB teilt der gesuchstellenden Person den Aufschub der Auskunft mit und weist sie darauf hin, dass sie das Recht hat, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu verlangen, dass er prüfe, ob allfällige Daten rechtmässig bearbeitet werden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigen. | ||||||
| Sobald kein Geheimhaltungsinteresse mehr besteht, spätestens aber nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer, erteilt der NDB der gesuchstellenden Person nach dem DSG Auskunft, sofern dies nicht mit übermässigem Aufwand verbunden ist. | ||||||
| Personen, über die keine Daten bearbeitet wurden, informiert der NDB spätestens drei Jahre nach Eingang ihres Gesuches über diese Tatsache. | ||||||
| [1] SR 235.1 | ||||||
Bei den betreffenden Informationssystemen handelt es sich insbesondere um die integralen Analysesysteme (Gewaltextremismus) und das Informationssystem zur Kontrolle und Steuerung der Funk- und Kabelaufklärung. Die Vorinstanz teilt der gesuchstellenden Person den Aufschub der Auskunft mit und weist sie darauf hin, dass sie das Recht hat, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu verlangen, dass er prüfe, ob allfällige Daten rechtmässig bearbeitet werden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigen (Art. 63 Abs. 3
|
SR 121 NDG Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz Art. 63 Auskunftsrecht |
||||||
| Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG [1]. | ||||||
| Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob der NDB Daten über sie in den Informationssystemen IASA NDB, IASA-GEX NDB, INDEX NDB, ISCO und Restdatenspeicher sowie in den nachrichtendienstlichen Daten von GEVER NDB bearbeitet, so schiebt der NDB diese Auskunft auf: | ||||||
| wenn und soweit betreffend der über sie bearbeiteten Daten überwiegende, in den Akten zu begründende Interessen an einer Geheimhaltung bestehen im Zusammenhang mit:der Erfüllung einer Aufgabe nach Artikel 6, odereiner Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren; | ||||||
| der Erfüllung einer Aufgabe nach Artikel 6, oder | ||||||
| einer Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren; | ||||||
| wenn und soweit es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist; oder | ||||||
| wenn über die gesuchstellende Person keine Daten bearbeitet werden. | ||||||
| Der NDB teilt der gesuchstellenden Person den Aufschub der Auskunft mit und weist sie darauf hin, dass sie das Recht hat, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu verlangen, dass er prüfe, ob allfällige Daten rechtmässig bearbeitet werden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigen. | ||||||
| Sobald kein Geheimhaltungsinteresse mehr besteht, spätestens aber nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer, erteilt der NDB der gesuchstellenden Person nach dem DSG Auskunft, sofern dies nicht mit übermässigem Aufwand verbunden ist. | ||||||
| Personen, über die keine Daten bearbeitet wurden, informiert der NDB spätestens drei Jahre nach Eingang ihres Gesuches über diese Tatsache. | ||||||
| [1] SR 235.1 | ||||||
|
SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 27 Einschränkungen des Auskunftsrechts für Medien |
||||||
| Werden Personendaten ausschliesslich zur Veröffentlichung im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums bearbeitet, so kann der Verantwortliche aus einem der folgenden Gründe die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben: | ||||||
| Die Daten geben Aufschluss über die Informationsquellen. | ||||||
| Durch die Auskunft würde Einsicht in Entwürfe für Publikationen gewährt. | ||||||
| Die Veröffentlichung würde die freie Meinungsbildung des Publikums gefährden. | ||||||
| Medienschaffende können die Auskunft zudem verweigern, einschränken oder aufschieben, wenn ihnen die Personendaten ausschliesslich als persönliches Arbeitsinstrument dienen. | ||||||
|
SR 121 NDG Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz Art. 64 Prüfung durch den EDÖB |
||||||
| Der EDÖB führt auf Verlangen der gesuchstellenden Person die Prüfung nach Artikel 63 Absatz 3 durch. | ||||||
| Er teilt ihr mit, dass entweder in Bezug auf sie keine Daten unrechtmässig bearbeitet werden oder dass er bei der Datenbearbeitung oder betreffend den Aufschub der Auskunft Fehler festgestellt und eine Untersuchung nach Artikel 49 DSG [1] eröffnet hat. [2] | ||||||
| ... [3] | ||||||
| Stellt er bei der Datenbearbeitung oder betreffend den Aufschub der Auskunft Fehler fest, so verfügt er, dass der NDB diese behebt. [4] | ||||||
| Legt die gesuchstellende Person glaubhaft dar, dass ihr bei einem Aufschub der Auskunft ein erheblicher, nicht wiedergutzumachender Schaden erwächst, so kann der EDÖB verfügen, dass der NDB ausnahmsweise sofort Auskunft erteilt, sofern damit keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit verbunden ist. [5] | ||||||
| [1] SR 235.1 [2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). [3] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 2 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, mit Wirkung seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). [4] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). [5] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). | ||||||
|
SR 121 NDG Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz Art. 64 Prüfung durch den EDÖB |
||||||
| Der EDÖB führt auf Verlangen der gesuchstellenden Person die Prüfung nach Artikel 63 Absatz 3 durch. | ||||||
| Er teilt ihr mit, dass entweder in Bezug auf sie keine Daten unrechtmässig bearbeitet werden oder dass er bei der Datenbearbeitung oder betreffend den Aufschub der Auskunft Fehler festgestellt und eine Untersuchung nach Artikel 49 DSG [1] eröffnet hat. [2] | ||||||
| ... [3] | ||||||
| Stellt er bei der Datenbearbeitung oder betreffend den Aufschub der Auskunft Fehler fest, so verfügt er, dass der NDB diese behebt. [4] | ||||||
| Legt die gesuchstellende Person glaubhaft dar, dass ihr bei einem Aufschub der Auskunft ein erheblicher, nicht wiedergutzumachender Schaden erwächst, so kann der EDÖB verfügen, dass der NDB ausnahmsweise sofort Auskunft erteilt, sofern damit keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit verbunden ist. [5] | ||||||
| [1] SR 235.1 [2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). [3] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 2 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, mit Wirkung seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). [4] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). [5] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). | ||||||
|
SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 27 Einschränkungen des Auskunftsrechts für Medien |
||||||
| Werden Personendaten ausschliesslich zur Veröffentlichung im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums bearbeitet, so kann der Verantwortliche aus einem der folgenden Gründe die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben: | ||||||
| Die Daten geben Aufschluss über die Informationsquellen. | ||||||
| Durch die Auskunft würde Einsicht in Entwürfe für Publikationen gewährt. | ||||||
| Die Veröffentlichung würde die freie Meinungsbildung des Publikums gefährden. | ||||||
| Medienschaffende können die Auskunft zudem verweigern, einschränken oder aufschieben, wenn ihnen die Personendaten ausschliesslich als persönliches Arbeitsinstrument dienen. | ||||||
|
SR 121 NDG Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz Art. 63 Auskunftsrecht |
||||||
| Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG [1]. | ||||||
| Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob der NDB Daten über sie in den Informationssystemen IASA NDB, IASA-GEX NDB, INDEX NDB, ISCO und Restdatenspeicher sowie in den nachrichtendienstlichen Daten von GEVER NDB bearbeitet, so schiebt der NDB diese Auskunft auf: | ||||||
| wenn und soweit betreffend der über sie bearbeiteten Daten überwiegende, in den Akten zu begründende Interessen an einer Geheimhaltung bestehen im Zusammenhang mit:der Erfüllung einer Aufgabe nach Artikel 6, odereiner Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren; | ||||||
| der Erfüllung einer Aufgabe nach Artikel 6, oder | ||||||
| einer Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren; | ||||||
| wenn und soweit es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist; oder | ||||||
| wenn über die gesuchstellende Person keine Daten bearbeitet werden. | ||||||
| Der NDB teilt der gesuchstellenden Person den Aufschub der Auskunft mit und weist sie darauf hin, dass sie das Recht hat, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu verlangen, dass er prüfe, ob allfällige Daten rechtmässig bearbeitet werden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigen. | ||||||
| Sobald kein Geheimhaltungsinteresse mehr besteht, spätestens aber nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer, erteilt der NDB der gesuchstellenden Person nach dem DSG Auskunft, sofern dies nicht mit übermässigem Aufwand verbunden ist. | ||||||
| Personen, über die keine Daten bearbeitet wurden, informiert der NDB spätestens drei Jahre nach Eingang ihres Gesuches über diese Tatsache. | ||||||
| [1] SR 235.1 | ||||||
|
SR 121 NDG Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz Art. 64 Prüfung durch den EDÖB |
||||||
| Der EDÖB führt auf Verlangen der gesuchstellenden Person die Prüfung nach Artikel 63 Absatz 3 durch. | ||||||
| Er teilt ihr mit, dass entweder in Bezug auf sie keine Daten unrechtmässig bearbeitet werden oder dass er bei der Datenbearbeitung oder betreffend den Aufschub der Auskunft Fehler festgestellt und eine Untersuchung nach Artikel 49 DSG [1] eröffnet hat. [2] | ||||||
| ... [3] | ||||||
| Stellt er bei der Datenbearbeitung oder betreffend den Aufschub der Auskunft Fehler fest, so verfügt er, dass der NDB diese behebt. [4] | ||||||
| Legt die gesuchstellende Person glaubhaft dar, dass ihr bei einem Aufschub der Auskunft ein erheblicher, nicht wiedergutzumachender Schaden erwächst, so kann der EDÖB verfügen, dass der NDB ausnahmsweise sofort Auskunft erteilt, sofern damit keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit verbunden ist. [5] | ||||||
| [1] SR 235.1 [2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). [3] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 2 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, mit Wirkung seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). [4] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). [5] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). | ||||||
|
SR 121 NDG Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz Art. 63 Auskunftsrecht |
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| Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG [1]. | ||||||
| Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob der NDB Daten über sie in den Informationssystemen IASA NDB, IASA-GEX NDB, INDEX NDB, ISCO und Restdatenspeicher sowie in den nachrichtendienstlichen Daten von GEVER NDB bearbeitet, so schiebt der NDB diese Auskunft auf: | ||||||
| wenn und soweit betreffend der über sie bearbeiteten Daten überwiegende, in den Akten zu begründende Interessen an einer Geheimhaltung bestehen im Zusammenhang mit:der Erfüllung einer Aufgabe nach Artikel 6, odereiner Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren; | ||||||
| der Erfüllung einer Aufgabe nach Artikel 6, oder | ||||||
| einer Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren; | ||||||
| wenn und soweit es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist; oder | ||||||
| wenn über die gesuchstellende Person keine Daten bearbeitet werden. | ||||||
| Der NDB teilt der gesuchstellenden Person den Aufschub der Auskunft mit und weist sie darauf hin, dass sie das Recht hat, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu verlangen, dass er prüfe, ob allfällige Daten rechtmässig bearbeitet werden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigen. | ||||||
| Sobald kein Geheimhaltungsinteresse mehr besteht, spätestens aber nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer, erteilt der NDB der gesuchstellenden Person nach dem DSG Auskunft, sofern dies nicht mit übermässigem Aufwand verbunden ist. | ||||||
| Personen, über die keine Daten bearbeitet wurden, informiert der NDB spätestens drei Jahre nach Eingang ihres Gesuches über diese Tatsache. | ||||||
| [1] SR 235.1 | ||||||
|
SR 121 NDG Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz Art. 64 Prüfung durch den EDÖB |
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| Der EDÖB führt auf Verlangen der gesuchstellenden Person die Prüfung nach Artikel 63 Absatz 3 durch. | ||||||
| Er teilt ihr mit, dass entweder in Bezug auf sie keine Daten unrechtmässig bearbeitet werden oder dass er bei der Datenbearbeitung oder betreffend den Aufschub der Auskunft Fehler festgestellt und eine Untersuchung nach Artikel 49 DSG [1] eröffnet hat. [2] | ||||||
| ... [3] | ||||||
| Stellt er bei der Datenbearbeitung oder betreffend den Aufschub der Auskunft Fehler fest, so verfügt er, dass der NDB diese behebt. [4] | ||||||
| Legt die gesuchstellende Person glaubhaft dar, dass ihr bei einem Aufschub der Auskunft ein erheblicher, nicht wiedergutzumachender Schaden erwächst, so kann der EDÖB verfügen, dass der NDB ausnahmsweise sofort Auskunft erteilt, sofern damit keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit verbunden ist. [5] | ||||||
| [1] SR 235.1 [2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). [3] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 2 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, mit Wirkung seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). [4] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). [5] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). | ||||||
|
SR 121 NDG Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz Art. 65 [1] |
||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 2 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, mit Wirkung seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). |
|
SR 121 NDG Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz Art. 66 Form der Mitteilung und Ausschluss von Rechtsmitteln |
||||||
| Die Mitteilungen nach den Artikeln 63 Absatz 3 und 64 Absatz 2 sind stets gleichlautend und werden nicht begründet. [1] | ||||||
| Sie können von den Betroffenen nicht mit einem Rechtsmittel angefochten werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). | ||||||
A-4715/2020
(vgl. Art. 66 Abs. 1
|
SR 121 NDG Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz Art. 66 Form der Mitteilung und Ausschluss von Rechtsmitteln |
||||||
| Die Mitteilungen nach den Artikeln 63 Absatz 3 und 64 Absatz 2 sind stets gleichlautend und werden nicht begründet. [1] | ||||||
| Sie können von den Betroffenen nicht mit einem Rechtsmittel angefochten werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). | ||||||
|
SR 121 NDG Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz Art. 63 Auskunftsrecht |
||||||
| Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG [1]. | ||||||
| Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob der NDB Daten über sie in den Informationssystemen IASA NDB, IASA-GEX NDB, INDEX NDB, ISCO und Restdatenspeicher sowie in den nachrichtendienstlichen Daten von GEVER NDB bearbeitet, so schiebt der NDB diese Auskunft auf: | ||||||
| wenn und soweit betreffend der über sie bearbeiteten Daten überwiegende, in den Akten zu begründende Interessen an einer Geheimhaltung bestehen im Zusammenhang mit:der Erfüllung einer Aufgabe nach Artikel 6, odereiner Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren; | ||||||
| der Erfüllung einer Aufgabe nach Artikel 6, oder | ||||||
| einer Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren; | ||||||
| wenn und soweit es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist; oder | ||||||
| wenn über die gesuchstellende Person keine Daten bearbeitet werden. | ||||||
| Der NDB teilt der gesuchstellenden Person den Aufschub der Auskunft mit und weist sie darauf hin, dass sie das Recht hat, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu verlangen, dass er prüfe, ob allfällige Daten rechtmässig bearbeitet werden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigen. | ||||||
| Sobald kein Geheimhaltungsinteresse mehr besteht, spätestens aber nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer, erteilt der NDB der gesuchstellenden Person nach dem DSG Auskunft, sofern dies nicht mit übermässigem Aufwand verbunden ist. | ||||||
| Personen, über die keine Daten bearbeitet wurden, informiert der NDB spätestens drei Jahre nach Eingang ihres Gesuches über diese Tatsache. | ||||||
| [1] SR 235.1 | ||||||
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SR 121 NDG Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz Art. 63 Auskunftsrecht |
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| Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG [1]. | ||||||
| Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob der NDB Daten über sie in den Informationssystemen IASA NDB, IASA-GEX NDB, INDEX NDB, ISCO und Restdatenspeicher sowie in den nachrichtendienstlichen Daten von GEVER NDB bearbeitet, so schiebt der NDB diese Auskunft auf: | ||||||
| wenn und soweit betreffend der über sie bearbeiteten Daten überwiegende, in den Akten zu begründende Interessen an einer Geheimhaltung bestehen im Zusammenhang mit:der Erfüllung einer Aufgabe nach Artikel 6, odereiner Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren; | ||||||
| der Erfüllung einer Aufgabe nach Artikel 6, oder | ||||||
| einer Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren; | ||||||
| wenn und soweit es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist; oder | ||||||
| wenn über die gesuchstellende Person keine Daten bearbeitet werden. | ||||||
| Der NDB teilt der gesuchstellenden Person den Aufschub der Auskunft mit und weist sie darauf hin, dass sie das Recht hat, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu verlangen, dass er prüfe, ob allfällige Daten rechtmässig bearbeitet werden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigen. | ||||||
| Sobald kein Geheimhaltungsinteresse mehr besteht, spätestens aber nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer, erteilt der NDB der gesuchstellenden Person nach dem DSG Auskunft, sofern dies nicht mit übermässigem Aufwand verbunden ist. | ||||||
| Personen, über die keine Daten bearbeitet wurden, informiert der NDB spätestens drei Jahre nach Eingang ihres Gesuches über diese Tatsache. | ||||||
| [1] SR 235.1 | ||||||
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SR 121 NDG Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz Art. 66 Form der Mitteilung und Ausschluss von Rechtsmitteln |
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| Die Mitteilungen nach den Artikeln 63 Absatz 3 und 64 Absatz 2 sind stets gleichlautend und werden nicht begründet. [1] | ||||||
| Sie können von den Betroffenen nicht mit einem Rechtsmittel angefochten werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). | ||||||
|
SR 121 NDG Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz Art. 63 Auskunftsrecht |
||||||
| Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG [1]. | ||||||
| Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob der NDB Daten über sie in den Informationssystemen IASA NDB, IASA-GEX NDB, INDEX NDB, ISCO und Restdatenspeicher sowie in den nachrichtendienstlichen Daten von GEVER NDB bearbeitet, so schiebt der NDB diese Auskunft auf: | ||||||
| wenn und soweit betreffend der über sie bearbeiteten Daten überwiegende, in den Akten zu begründende Interessen an einer Geheimhaltung bestehen im Zusammenhang mit:der Erfüllung einer Aufgabe nach Artikel 6, odereiner Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren; | ||||||
| der Erfüllung einer Aufgabe nach Artikel 6, oder | ||||||
| einer Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren; | ||||||
| wenn und soweit es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist; oder | ||||||
| wenn über die gesuchstellende Person keine Daten bearbeitet werden. | ||||||
| Der NDB teilt der gesuchstellenden Person den Aufschub der Auskunft mit und weist sie darauf hin, dass sie das Recht hat, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu verlangen, dass er prüfe, ob allfällige Daten rechtmässig bearbeitet werden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigen. | ||||||
| Sobald kein Geheimhaltungsinteresse mehr besteht, spätestens aber nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer, erteilt der NDB der gesuchstellenden Person nach dem DSG Auskunft, sofern dies nicht mit übermässigem Aufwand verbunden ist. | ||||||
| Personen, über die keine Daten bearbeitet wurden, informiert der NDB spätestens drei Jahre nach Eingang ihres Gesuches über diese Tatsache. | ||||||
| [1] SR 235.1 | ||||||
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SR 121 NDG Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz Art. 63 Auskunftsrecht |
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| Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG [1]. | ||||||
| Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob der NDB Daten über sie in den Informationssystemen IASA NDB, IASA-GEX NDB, INDEX NDB, ISCO und Restdatenspeicher sowie in den nachrichtendienstlichen Daten von GEVER NDB bearbeitet, so schiebt der NDB diese Auskunft auf: | ||||||
| wenn und soweit betreffend der über sie bearbeiteten Daten überwiegende, in den Akten zu begründende Interessen an einer Geheimhaltung bestehen im Zusammenhang mit:der Erfüllung einer Aufgabe nach Artikel 6, odereiner Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren; | ||||||
| der Erfüllung einer Aufgabe nach Artikel 6, oder | ||||||
| einer Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren; | ||||||
| wenn und soweit es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist; oder | ||||||
| wenn über die gesuchstellende Person keine Daten bearbeitet werden. | ||||||
| Der NDB teilt der gesuchstellenden Person den Aufschub der Auskunft mit und weist sie darauf hin, dass sie das Recht hat, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu verlangen, dass er prüfe, ob allfällige Daten rechtmässig bearbeitet werden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigen. | ||||||
| Sobald kein Geheimhaltungsinteresse mehr besteht, spätestens aber nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer, erteilt der NDB der gesuchstellenden Person nach dem DSG Auskunft, sofern dies nicht mit übermässigem Aufwand verbunden ist. | ||||||
| Personen, über die keine Daten bearbeitet wurden, informiert der NDB spätestens drei Jahre nach Eingang ihres Gesuches über diese Tatsache. | ||||||
| [1] SR 235.1 | ||||||
Eine Interessenabwägung ist auch grund- und konventionsrechtlich geboten: Der durch Art. 13
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 13 Schutz der Privatsphäre |
||||||
| Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. | ||||||
| Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. | ||||||
|
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens |
||||||
| Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. | ||||||
| Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. | ||||||
Seite 15
A-4715/2020
Auskunft und Einsicht ist eine unentbehrliche Voraussetzung für die Verwirklichung des Schutzes der Privatsphäre (BGE 138 I 6 E. 7.5.2; vorstehend E. 5.3.2). Ebenfalls mit dem Ziel, materiellen Grundrechtsschutzes gewährleistet Art. 13
|
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde |
||||||
| Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben. | ||||||
Auch das Interesse an effektivem Rechts- und damit Grundrechtsschutz gebietet es daher, ein Begehren um Auskunft betreffend die in Art. 63 Abs. 2
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SR 121 NDG Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz Art. 63 Auskunftsrecht |
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| Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG [1]. | ||||||
| Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob der NDB Daten über sie in den Informationssystemen IASA NDB, IASA-GEX NDB, INDEX NDB, ISCO und Restdatenspeicher sowie in den nachrichtendienstlichen Daten von GEVER NDB bearbeitet, so schiebt der NDB diese Auskunft auf: | ||||||
| wenn und soweit betreffend der über sie bearbeiteten Daten überwiegende, in den Akten zu begründende Interessen an einer Geheimhaltung bestehen im Zusammenhang mit:der Erfüllung einer Aufgabe nach Artikel 6, odereiner Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren; | ||||||
| der Erfüllung einer Aufgabe nach Artikel 6, oder | ||||||
| einer Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren; | ||||||
| wenn und soweit es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist; oder | ||||||
| wenn über die gesuchstellende Person keine Daten bearbeitet werden. | ||||||
| Der NDB teilt der gesuchstellenden Person den Aufschub der Auskunft mit und weist sie darauf hin, dass sie das Recht hat, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu verlangen, dass er prüfe, ob allfällige Daten rechtmässig bearbeitet werden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigen. | ||||||
| Sobald kein Geheimhaltungsinteresse mehr besteht, spätestens aber nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer, erteilt der NDB der gesuchstellenden Person nach dem DSG Auskunft, sofern dies nicht mit übermässigem Aufwand verbunden ist. | ||||||
| Personen, über die keine Daten bearbeitet wurden, informiert der NDB spätestens drei Jahre nach Eingang ihres Gesuches über diese Tatsache. | ||||||
| [1] SR 235.1 | ||||||
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SR 121 NDG Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz Art. 63 Auskunftsrecht |
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| Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG [1]. | ||||||
| Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob der NDB Daten über sie in den Informationssystemen IASA NDB, IASA-GEX NDB, INDEX NDB, ISCO und Restdatenspeicher sowie in den nachrichtendienstlichen Daten von GEVER NDB bearbeitet, so schiebt der NDB diese Auskunft auf: | ||||||
| wenn und soweit betreffend der über sie bearbeiteten Daten überwiegende, in den Akten zu begründende Interessen an einer Geheimhaltung bestehen im Zusammenhang mit:der Erfüllung einer Aufgabe nach Artikel 6, odereiner Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren; | ||||||
| der Erfüllung einer Aufgabe nach Artikel 6, oder | ||||||
| einer Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren; | ||||||
| wenn und soweit es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist; oder | ||||||
| wenn über die gesuchstellende Person keine Daten bearbeitet werden. | ||||||
| Der NDB teilt der gesuchstellenden Person den Aufschub der Auskunft mit und weist sie darauf hin, dass sie das Recht hat, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu verlangen, dass er prüfe, ob allfällige Daten rechtmässig bearbeitet werden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigen. | ||||||
| Sobald kein Geheimhaltungsinteresse mehr besteht, spätestens aber nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer, erteilt der NDB der gesuchstellenden Person nach dem DSG Auskunft, sofern dies nicht mit übermässigem Aufwand verbunden ist. | ||||||
| Personen, über die keine Daten bearbeitet wurden, informiert der NDB spätestens drei Jahre nach Eingang ihres Gesuches über diese Tatsache. | ||||||
| [1] SR 235.1 | ||||||
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SR 121 NDG Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz Art. 63 Auskunftsrecht |
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| Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG [1]. | ||||||
| Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob der NDB Daten über sie in den Informationssystemen IASA NDB, IASA-GEX NDB, INDEX NDB, ISCO und Restdatenspeicher sowie in den nachrichtendienstlichen Daten von GEVER NDB bearbeitet, so schiebt der NDB diese Auskunft auf: | ||||||
| wenn und soweit betreffend der über sie bearbeiteten Daten überwiegende, in den Akten zu begründende Interessen an einer Geheimhaltung bestehen im Zusammenhang mit:der Erfüllung einer Aufgabe nach Artikel 6, odereiner Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren; | ||||||
| der Erfüllung einer Aufgabe nach Artikel 6, oder | ||||||
| einer Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren; | ||||||
| wenn und soweit es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist; oder | ||||||
| wenn über die gesuchstellende Person keine Daten bearbeitet werden. | ||||||
| Der NDB teilt der gesuchstellenden Person den Aufschub der Auskunft mit und weist sie darauf hin, dass sie das Recht hat, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu verlangen, dass er prüfe, ob allfällige Daten rechtmässig bearbeitet werden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigen. | ||||||
| Sobald kein Geheimhaltungsinteresse mehr besteht, spätestens aber nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer, erteilt der NDB der gesuchstellenden Person nach dem DSG Auskunft, sofern dies nicht mit übermässigem Aufwand verbunden ist. | ||||||
| Personen, über die keine Daten bearbeitet wurden, informiert der NDB spätestens drei Jahre nach Eingang ihres Gesuches über diese Tatsache. | ||||||
| [1] SR 235.1 | ||||||
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SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 9 Bearbeitung durch Auftragsbearbeiter |
||||||
| Die Bearbeitung von Personendaten kann vertraglich oder durch die Gesetzgebung einem Auftragsbearbeiter übertragen werden, wenn: | ||||||
| die Daten so bearbeitet werden, wie der Verantwortliche selbst es tun dürfte; und | ||||||
| keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht die Übertragung verbietet. | ||||||
| Der Verantwortliche muss sich insbesondere vergewissern, dass der Auftragsbearbeiter in der Lage ist, die Datensicherheit zu gewährleisten. | ||||||
| Der Auftragsbearbeiter darf die Bearbeitung nur mit vorgängiger Genehmigung des Verantwortlichen einem Dritten übertragen. | ||||||
| Er kann dieselben Rechtfertigungsgründe geltend machen wie der Verantwortliche. | ||||||
|
SR 121 NDG Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz Art. 63 Auskunftsrecht |
||||||
| Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG [1]. | ||||||
| Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob der NDB Daten über sie in den Informationssystemen IASA NDB, IASA-GEX NDB, INDEX NDB, ISCO und Restdatenspeicher sowie in den nachrichtendienstlichen Daten von GEVER NDB bearbeitet, so schiebt der NDB diese Auskunft auf: | ||||||
| wenn und soweit betreffend der über sie bearbeiteten Daten überwiegende, in den Akten zu begründende Interessen an einer Geheimhaltung bestehen im Zusammenhang mit:der Erfüllung einer Aufgabe nach Artikel 6, odereiner Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren; | ||||||
| der Erfüllung einer Aufgabe nach Artikel 6, oder | ||||||
| einer Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren; | ||||||
| wenn und soweit es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist; oder | ||||||
| wenn über die gesuchstellende Person keine Daten bearbeitet werden. | ||||||
| Der NDB teilt der gesuchstellenden Person den Aufschub der Auskunft mit und weist sie darauf hin, dass sie das Recht hat, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu verlangen, dass er prüfe, ob allfällige Daten rechtmässig bearbeitet werden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigen. | ||||||
| Sobald kein Geheimhaltungsinteresse mehr besteht, spätestens aber nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer, erteilt der NDB der gesuchstellenden Person nach dem DSG Auskunft, sofern dies nicht mit übermässigem Aufwand verbunden ist. | ||||||
| Personen, über die keine Daten bearbeitet wurden, informiert der NDB spätestens drei Jahre nach Eingang ihres Gesuches über diese Tatsache. | ||||||
| [1] SR 235.1 | ||||||
5.5 Nach Massgabe des in den Erwägungen 4 und 5 Ausgeführten sind im Folgenden die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu prüfen. 6.
6.1 Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. August 2020 mitgeteilt, dass im Zusammenhang mit der aufsichtsrechtlichen Eingabe des Vereins X._______ im administrativen Bereich des Informationssystems GEVER NDB Daten zu ihrer Person bearbeitet würden. Mit Verfügung ebenfalls vom 20. August 2020 verweigerte die Vorinstanz sodann die Auskunft in die vier Dokumente, in welchen die Beschwerdeführerin namentlich erwähnt sei.
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6.2
6.2.1 Die GPDel hat zur Bearbeitung der aufsichtsrechtlichen Eingabe des Vereins X._______ am 28. November 2019 eine Medienmitteilung veröffentlich. Dieser ist einleitend zu entnehmen, was folgt (Medienmitteilung der GPDel vom 28. November 2019, abrufbar unter < www.parlament.ch > Organe > Delegationen > GPDel > Aufsichtseingabe X._______, besucht am 15. November 2022):
[...]
Aufgrund einer Aufsichtseingabe des Vereins X._______ hat die Geschäftsprüfungsdelegation (GPDel) während der letzten sechs Monate beim Nachrichtendienst des Bundes (NDB) Abklärungen vorgenommen und eine Vielzahl von Akten ediert. Dabei ging die GPDel der Frage nach, ob der NDB im Widerspruch zu den rechtlichen Vorgaben Informationen über die politische Betätigung und die Ausübung der Meinungs-, Versammlungs- oder Vereinigungsfreiheit bearbeitet hat. Am 25. November 2019 besprach die GPDel ihre Beurteilung und den von ihr erkannten Handlungsbedarf mit der Vorsteherin des Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). Ihre wichtigsten Erkenntnisse wird die GPDel in ihrem diesjährigen Jahresbericht Ende Januar 2020 veröffentlichen. [...]
Die Medienmitteilung enthält sodann zusammenfassend Angaben zum Gegenstand der Untersuchung, zu den Untersuchungshandlungen sowie zum Ergebnis der Untersuchung. Ferner hat die GPDel die wichtigsten Erkenntnisse aus der Überprüfung sowie den Handlungsbedarf und die vom Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS getroffenen Massnahmen in ihrem Jahresbericht 2019 veröffentlicht (Jahresbericht 2019 der Geschäftsprüfungskommissionen und der Geschäftsprüfungsdelegation der eidgenössischen Räte vom 28. Januar 2020 [nachfolgend: Jahresbericht 2019], betreffend die Aufsichtseingabe von X._______, publiziert unter < www.parlament.ch > Organe > Delegationen > GPDel > Aufsichtseingabe X._______, besucht am 15. November 2022). 6.2.2 Die aufsichtsrechtliche Eingabe des Vereins X._______ stand im Zusammenhang mit einem Artikel in der (Zeitung) vom (Datum). In diesem Artikel mit der Überschrift "(...)" wird unter anderem die Beschwerdeführerin namentlich erwähnt und es wird dargelegt, dass der NDB obschon er dies nach Ansicht der Autoren nicht durfte Informationen über die politische Betätigung von Personen in der Schweiz bearbeite. Zur Überprüfung der aufsichtsrechtlichen Eingabe hat die GPDel, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 4. Dezember 2020 und in ihrem Schreiben vom
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8. April 2021 ausführt, unter anderem die von der Vorinstanz über die Beschwerdeführerin bearbeiteten Personendaten ediert (vgl. vorstehend Sachverhalt Bst. D und F).
6.3 Bei den vier Dokumenten, zu welchen die Vorinstanz die Auskunft verweigert hat, handelt es sich gemäss dem Aktenverzeichnis der Vorinstanz zu ihrer Vernehmlassung vom 4. Dezember 2020 um zwei Aktennotizen sowie um ein Schreiben und den Anhang hierzu.
Die Aktennotiz vom 23. Mai 2019 (Vorakten, act. 11) enthält eine tabellarische Auflistung derjenigen Personen und Organisationen, über welche die GPDel im Zusammenhang mit besagter Überprüfung Auskünfte bei der Vorinstanz eingeholt hat. Der Auflistung ist sodann zu entnehmen, ob in den einzelnen nachrichtendienstlichen Informationssystemen Daten über die Personen und Organisationen, darunter die Beschwerdeführerin, bearbeitet werden. Dieselben Informationen lassen sich auch der zweiten Aktennotiz, ebenfalls vom 23. Mai 2019, entnehmen (Vorakten, act. 12), in diesem Fall jedoch in Textform. Bei dem Schreiben vom 8. November 2019 (Vorakten, act. 13) handelt es sich um ein Schreiben der GPDel an die Vorsteherin des VBS. Dieses fasst auf insgesamt elf Seiten die Erkenntnisse der im Nachgang zur aufsichtsrechtlichen Eingabe des Vereins X._______ durchgeführten Untersuchung zusammen und enthält konkrete Handlungsempfehlungen. Der Brief entspricht über weite Strecken wörtlich der Veröffentlichung der GPDel im Jahresbericht 2019, enthält jedoch auch Angaben darüber, ob Daten über die Beschwerdeführerin sowie weitere Privatpersonen und Organisationen in den nachrichtendienstlichen Informationssystemen bearbeitet werden. Beim vierten Dokument handelt es sich um den Anhang 1 zum Schreiben der GPDel an die Vorsteherin des VBS vom 8. November 2019 (Vorakten, act. 14). Der Anhang enthält die detaillierten Ergebnisse der Abklärungen der GPDel und es ergibt sich daraus wiederum, ob über die Beschwerdeführerin sowie weitere Privatpersonen und Organisationen Daten in den nachrichtendienstlichen Informationssystemen bearbeitet werden. 6.4
6.4.1 Die Personendaten der Beschwerdeführerin werden im Zusammenhang mit der Überprüfung durch die GPDel in vier Dokumenten im administrativen Bereich des Informationssystems GEVER NDB bearbeitet. Die Dokumente enthalten jedoch, wie vorstehend ausgeführt, auch Angaben darüber, ob in den nachrichtendienstlichen Informationssystemen IASA NDB, IASA-GEX NDB, INDEX NDB, ISCO und Restdatenspeicher sowie Seite 18
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in den nachrichtendienstlichen Daten von GEVER NDB Daten unter anderem über die Beschwerdeführerin bearbeitet werden (vgl. Art. 63 Abs. 2
|
SR 121 NDG Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz Art. 63 Auskunftsrecht |
||||||
| Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG [1]. | ||||||
| Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob der NDB Daten über sie in den Informationssystemen IASA NDB, IASA-GEX NDB, INDEX NDB, ISCO und Restdatenspeicher sowie in den nachrichtendienstlichen Daten von GEVER NDB bearbeitet, so schiebt der NDB diese Auskunft auf: | ||||||
| wenn und soweit betreffend der über sie bearbeiteten Daten überwiegende, in den Akten zu begründende Interessen an einer Geheimhaltung bestehen im Zusammenhang mit:der Erfüllung einer Aufgabe nach Artikel 6, odereiner Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren; | ||||||
| der Erfüllung einer Aufgabe nach Artikel 6, oder | ||||||
| einer Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren; | ||||||
| wenn und soweit es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist; oder | ||||||
| wenn über die gesuchstellende Person keine Daten bearbeitet werden. | ||||||
| Der NDB teilt der gesuchstellenden Person den Aufschub der Auskunft mit und weist sie darauf hin, dass sie das Recht hat, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu verlangen, dass er prüfe, ob allfällige Daten rechtmässig bearbeitet werden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigen. | ||||||
| Sobald kein Geheimhaltungsinteresse mehr besteht, spätestens aber nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer, erteilt der NDB der gesuchstellenden Person nach dem DSG Auskunft, sofern dies nicht mit übermässigem Aufwand verbunden ist. | ||||||
| Personen, über die keine Daten bearbeitet wurden, informiert der NDB spätestens drei Jahre nach Eingang ihres Gesuches über diese Tatsache. | ||||||
| [1] SR 235.1 | ||||||
|
SR 121.2 VIS-NDB Verordnung vom 16. August 2017 über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (VIS-NDB) Art. 35 Struktur |
||||||
| GEVER NDB besteht aus: | ||||||
| einem Bereich zur Ablage und Bearbeitung von Daten, die der Geschäftsbearbeitung und -kontrolle sowie der Sicherung effizienter Arbeitsabläufe dienen; | ||||||
| einem Bereich, in dem die hängigen und erledigten Aufträge eingesehen und bearbeitet werden können; und | ||||||
| einer Suchmaschine, mit der innerhalb von GEVER NDB mittels Volltextsuche gesucht werden kann. | ||||||
|
SR 121 NDG Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz Art. 52 GEVER NDB |
||||||
| Das Informationssystem zur Geschäftsverwaltung des NDB (GEVER NDB) dient der Geschäftsbearbeitung und -kontrolle sowie zur Sicherung effizienter Arbeitsabläufe. | ||||||
| Es enthält: | ||||||
| Daten zu administrativen Geschäften; | ||||||
| alle ausgehenden nachrichtendienstlichen Produkte des NDB; | ||||||
| Daten, die zur Erstellung der Inhalte nach den Buchstaben a und b verwendet wurden; | ||||||
| Informationen, die für die Geschäftskontrolle insbesondere im Bereich Personensicherheitsprüfungen notwendig sind. | ||||||
| Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB haben im Abrufverfahren Zugriff auf GEVER NDB. | ||||||
|
SR 121.2 VIS-NDB Verordnung vom 16. August 2017 über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (VIS-NDB) Art. 35 Struktur |
||||||
| GEVER NDB besteht aus: | ||||||
| einem Bereich zur Ablage und Bearbeitung von Daten, die der Geschäftsbearbeitung und -kontrolle sowie der Sicherung effizienter Arbeitsabläufe dienen; | ||||||
| einem Bereich, in dem die hängigen und erledigten Aufträge eingesehen und bearbeitet werden können; und | ||||||
| einer Suchmaschine, mit der innerhalb von GEVER NDB mittels Volltextsuche gesucht werden kann. | ||||||
|
SR 121 NDG Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz Art. 47 Informationssysteme des NDB |
||||||
| Der NDB betreibt zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 6 folgende Informationssysteme: | ||||||
| IASA NDB (Art. 49); | ||||||
| IASA-GEX NDB (Art. 50); | ||||||
| INDEX NDB (Art. 51); | ||||||
| GEVER NDB (Art. 52); | ||||||
| ELD (Art. 53); | ||||||
| OSINT-Portal (Art. 54); | ||||||
| Quattro P (Art. 55); | ||||||
| ISCO (Art. 56); | ||||||
| Restdatenspeicher (Art. 57). | ||||||
| Der Bundesrat regelt für jedes Informationssystem des NDB: | ||||||
| den Katalog der Personendaten; | ||||||
| die Zuständigkeiten bei der Datenbearbeitung; | ||||||
| die Zugriffsrechte; | ||||||
| die Häufigkeit der Qualitätssicherung unter Berücksichtigung der Schwere des durch die Datenbearbeitung bewirkten Eingriffs in die verfassungsmässigen Rechte; | ||||||
| die Aufbewahrungsdauer der Daten unter Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse des NDB in Bezug auf die jeweiligen Aufgabengebiete; | ||||||
| die Löschung der Daten; | ||||||
| die Datensicherheit. | ||||||
Für die Zuweisung von Daten zu einem der beiden Bereiche innerhalb des Informationssystems GEVER NDB ist es sachgerecht, auf den Hintergrund und (damit) den Zweck der Datenbearbeitung abzustellen. So erfolgt die Bearbeitung von Personendaten der Beschwerdeführerin im administrativen Bereich des Informationssystems GEVER NDB nicht mit dem Ziel der Erstellung eines nachrichtendienstlichen Produkts, sondern steht im Zusammenhang mit einer von der GPDel veranlassten Überprüfung der Tätigkeit der Vorinstanz und ist somit administrativer Natur. Die Vorinstanz hat
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daher die Daten der Beschwerdeführerin zu Recht im administrativen Bereich des Informationssystems GEVER NDB bearbeitet. Dies erscheint auch mit Blick auf das berechtigte Interesse der Beschwerdeführerin an effektivem Rechtsschutz geboten: Würde die fragliche Bearbeitung der Personendaten der Beschwerdeführerin nicht im administrativen Bereich von GEVER NDB, sondern in einer der in Art. 63 Abs. 2
|
SR 121 NDG Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz Art. 63 Auskunftsrecht |
||||||
| Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG [1]. | ||||||
| Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob der NDB Daten über sie in den Informationssystemen IASA NDB, IASA-GEX NDB, INDEX NDB, ISCO und Restdatenspeicher sowie in den nachrichtendienstlichen Daten von GEVER NDB bearbeitet, so schiebt der NDB diese Auskunft auf: | ||||||
| wenn und soweit betreffend der über sie bearbeiteten Daten überwiegende, in den Akten zu begründende Interessen an einer Geheimhaltung bestehen im Zusammenhang mit:der Erfüllung einer Aufgabe nach Artikel 6, odereiner Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren; | ||||||
| der Erfüllung einer Aufgabe nach Artikel 6, oder | ||||||
| einer Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren; | ||||||
| wenn und soweit es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist; oder | ||||||
| wenn über die gesuchstellende Person keine Daten bearbeitet werden. | ||||||
| Der NDB teilt der gesuchstellenden Person den Aufschub der Auskunft mit und weist sie darauf hin, dass sie das Recht hat, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu verlangen, dass er prüfe, ob allfällige Daten rechtmässig bearbeitet werden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigen. | ||||||
| Sobald kein Geheimhaltungsinteresse mehr besteht, spätestens aber nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer, erteilt der NDB der gesuchstellenden Person nach dem DSG Auskunft, sofern dies nicht mit übermässigem Aufwand verbunden ist. | ||||||
| Personen, über die keine Daten bearbeitet wurden, informiert der NDB spätestens drei Jahre nach Eingang ihres Gesuches über diese Tatsache. | ||||||
| [1] SR 235.1 | ||||||
|
SR 121 NDG Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz Art. 63 Auskunftsrecht |
||||||
| Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG [1]. | ||||||
| Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob der NDB Daten über sie in den Informationssystemen IASA NDB, IASA-GEX NDB, INDEX NDB, ISCO und Restdatenspeicher sowie in den nachrichtendienstlichen Daten von GEVER NDB bearbeitet, so schiebt der NDB diese Auskunft auf: | ||||||
| wenn und soweit betreffend der über sie bearbeiteten Daten überwiegende, in den Akten zu begründende Interessen an einer Geheimhaltung bestehen im Zusammenhang mit:der Erfüllung einer Aufgabe nach Artikel 6, odereiner Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren; | ||||||
| der Erfüllung einer Aufgabe nach Artikel 6, oder | ||||||
| einer Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren; | ||||||
| wenn und soweit es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist; oder | ||||||
| wenn über die gesuchstellende Person keine Daten bearbeitet werden. | ||||||
| Der NDB teilt der gesuchstellenden Person den Aufschub der Auskunft mit und weist sie darauf hin, dass sie das Recht hat, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu verlangen, dass er prüfe, ob allfällige Daten rechtmässig bearbeitet werden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigen. | ||||||
| Sobald kein Geheimhaltungsinteresse mehr besteht, spätestens aber nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer, erteilt der NDB der gesuchstellenden Person nach dem DSG Auskunft, sofern dies nicht mit übermässigem Aufwand verbunden ist. | ||||||
| Personen, über die keine Daten bearbeitet wurden, informiert der NDB spätestens drei Jahre nach Eingang ihres Gesuches über diese Tatsache. | ||||||
| [1] SR 235.1 | ||||||
6.5.1 Die Vorinstanz verweigerte der Beschwerdeführerin die Auskunft über vier im administrativen Bereich des Informationssystems GEVER NDB vorhandene Dokumente. Zur Begründung erwog sie (Verfügung der Vorinstanz vom 20. August 2020, Vorakten, act. 10): Die Auskunft über vier Dokumente in GEVER NDG, die Sie erwähnen, kann nicht erteilt werden, da ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (Art. 9 Abs. 2 Bst. a
|
SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 9 Bearbeitung durch Auftragsbearbeiter |
||||||
| Die Bearbeitung von Personendaten kann vertraglich oder durch die Gesetzgebung einem Auftragsbearbeiter übertragen werden, wenn: | ||||||
| die Daten so bearbeitet werden, wie der Verantwortliche selbst es tun dürfte; und | ||||||
| keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht die Übertragung verbietet. | ||||||
| Der Verantwortliche muss sich insbesondere vergewissern, dass der Auftragsbearbeiter in der Lage ist, die Datensicherheit zu gewährleisten. | ||||||
| Der Auftragsbearbeiter darf die Bearbeitung nur mit vorgängiger Genehmigung des Verantwortlichen einem Dritten übertragen. | ||||||
| Er kann dieselben Rechtfertigungsgründe geltend machen wie der Verantwortliche. | ||||||
Darüber hinaus lässt sich dem Schreiben der Vorinstanz an die Beschwerdeführerin gleichen Datums entnehmen, dass die fragliche Bearbeitung der Personendaten über die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der aufsichtsrechtlichen Eingabe des Vereins X._______ erfolgt ist. In ihrer Vernehmlassung an das Bundesverwaltungsgericht vom 4. Dezember 2020 macht die Vorinstanz sodann geltend, der Auskunft stehe das öffentliche Interesse an einer ungestörten Durchführung des aufsichtsrechtlichen Verfahrens entgegen, dem ein vertraulicher Charakter zukomme. Vor diesem Hintergrund ist im Folgenden zu prüfen, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Auskunft über die vier im administrativen Bereich des Informationssystems GEVER NDB vorhandene Dokumente zu Recht verweigert hat und ob sie dabei, was die Beschwerdeführerin bestreitet, ihrer Begründungspflicht in hinreichendem Mass nachgekommen ist. 6.5.2 Der Inhaber einer Datensammlung kann wie vorstehend erwogen die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, soweit ein Ge-
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setz im formellen Sinn dies vorsieht oder es wegen überwiegender Interessen Dritter oder öffentlicher Interessen erforderlich ist (Art. 9 Abs. 1
|
SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 9 Bearbeitung durch Auftragsbearbeiter |
||||||
| Die Bearbeitung von Personendaten kann vertraglich oder durch die Gesetzgebung einem Auftragsbearbeiter übertragen werden, wenn: | ||||||
| die Daten so bearbeitet werden, wie der Verantwortliche selbst es tun dürfte; und | ||||||
| keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht die Übertragung verbietet. | ||||||
| Der Verantwortliche muss sich insbesondere vergewissern, dass der Auftragsbearbeiter in der Lage ist, die Datensicherheit zu gewährleisten. | ||||||
| Der Auftragsbearbeiter darf die Bearbeitung nur mit vorgängiger Genehmigung des Verantwortlichen einem Dritten übertragen. | ||||||
| Er kann dieselben Rechtfertigungsgründe geltend machen wie der Verantwortliche. | ||||||
|
SR 171.10 ParlG Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG) - Parlamentsgesetz Art. 53 Geschäftsprüfungsdelegation |
||||||
| Die Geschäftsprüfungskommissionen wählen aus ihrer Mitte je drei Mitglieder in die Geschäftsprüfungsdelegation (GPDel). Die Delegation konstituiert sich selbst. | ||||||
| Die Delegation überwacht die Tätigkeit im Bereich des Staatsschutzes und der Nachrichtendienste und überprüft das staatliche Handeln in Bereichen, die geheim gehalten werden, weil deren Kenntnisnahme durch Unberechtigte den Landesinteressen einen schweren Schaden zufügen kann. [1] | ||||||
| Sie übernimmt weitere besondere Aufträge, welche ihr eine Geschäftsprüfungskommission überträgt. | ||||||
| Der Bundesrat informiert die Delegation spätestens 24 Stunden nach seinem Beschluss über Verfügungen zur Wahrung der Interessen des Landes oder zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit. [2] | ||||||
| Die Delegation erstattet den Geschäftsprüfungskommissionen Bericht und stellt Antrag. [3] | ||||||
| Sie entscheidet mit der Mehrheit ihrer stimmenden Mitglieder. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Präzisierung der Informationsrechte der Aufsichtskommissionen), in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4537; BBl 2011 1817, 1839). [2] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 17. Dez. 2010 über die Wahrung von Demokratie, Rechtsstaat und Handlungsfähigkeit in ausserordentlichen Lagen, in Kraft seit 1. Mai 2011 (AS 2011 1381; BBl 2010 1563, 2803). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 17. Dez. 2010 über die Wahrung von Demokratie, Rechtsstaat und Handlungsfähigkeit in ausserordentlichen Lagen, in Kraft seit 1. Mai 2011 (AS 2011 1381; BBl 2010 1563, 2803). | ||||||
|
SR 171.10 ParlG Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG) - Parlamentsgesetz Art. 154 Informationsrechte der Delegationen der Aufsichtskommissionen |
||||||
| Den Delegationen der Aufsichtskommissionen dürfen keine Informationen vorenthalten werden. | ||||||
| Die Delegationen der Aufsichtskommissionen haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben neben den Informationsrechten nach den Artikeln 150 und 153 das Recht: | ||||||
| auf Herausgabe von:Protokollen der Bundesratssitzungen, Unterlagen, die im Interesse des Staatsschutzes oder der Nachrichtendienste als geheim klassifiziert sind oder deren Kenntnisnahme durch Unberechtigte den Landesinteressen einen schweren Schaden zufügen kann; | ||||||
| Protokollen der Bundesratssitzungen, | ||||||
| Unterlagen, die im Interesse des Staatsschutzes oder der Nachrichtendienste als geheim klassifiziert sind oder deren Kenntnisnahme durch Unberechtigte den Landesinteressen einen schweren Schaden zufügen kann; | ||||||
| Personen als Zeuginnen oder Zeugen einzuvernehmen; für die Vorladung und die Vorführung gilt Artikel 153 Absätze 3 und 4 sinngemäss. [1] | ||||||
| Die Finanzdelegation und die Geschäftsprüfungsdelegation erhalten laufend sämtliche Beschlüsse des Bundesrates einschliesslich der Anträge und der Mitberichte. Sie legen gemeinsam die Einzelheiten der Zustellung, der Einsichtnahme und der Aufbewahrung fest. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Präzisierung der Informationsrechte der Aufsichtskommissionen), in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4537; BBl 2011 1817, 1839). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Präzisierung der Informationsrechte der Aufsichtskommissionen), in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4537; BBl 2011 1817, 1839). | ||||||
|
SR 171.10 ParlG Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG) - Parlamentsgesetz Art. 158 Empfehlung an die verantwortliche Behörde |
||||||
| Eine Aufsichtskommission oder -delegation kann im Bereich der Oberaufsicht Empfehlungen an die verantwortliche Behörde richten. | ||||||
| Diese Behörde informiert die Aufsichtskommission oder -delegation über die Umsetzung der Empfehlung. | ||||||
| Die Empfehlung und die Stellungnahme der verantwortlichen Behörde werden veröffentlicht, sofern keine schützenswerten Interessen entgegenstehen. | ||||||
|
SR 171.10 ParlG Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG) - Parlamentsgesetz Art. 158 Empfehlung an die verantwortliche Behörde |
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| Eine Aufsichtskommission oder -delegation kann im Bereich der Oberaufsicht Empfehlungen an die verantwortliche Behörde richten. | ||||||
| Diese Behörde informiert die Aufsichtskommission oder -delegation über die Umsetzung der Empfehlung. | ||||||
| Die Empfehlung und die Stellungnahme der verantwortlichen Behörde werden veröffentlicht, sofern keine schützenswerten Interessen entgegenstehen. | ||||||
|
SR 171.10 ParlG Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG) - Parlamentsgesetz Art. 158 Empfehlung an die verantwortliche Behörde |
||||||
| Eine Aufsichtskommission oder -delegation kann im Bereich der Oberaufsicht Empfehlungen an die verantwortliche Behörde richten. | ||||||
| Diese Behörde informiert die Aufsichtskommission oder -delegation über die Umsetzung der Empfehlung. | ||||||
| Die Empfehlung und die Stellungnahme der verantwortlichen Behörde werden veröffentlicht, sofern keine schützenswerten Interessen entgegenstehen. | ||||||
Das Ergebnis der parlamentarischen Oberaufsicht ist nach dem Gesagten jedenfalls im Grundsatz der Öffentlichkeit gerade nicht entzogen; die Bekanntmachung steht im Falle entgegenstehender schutzwürdiger Interessen nur aber immerhin unter dem Vorbehalt einer Interessenabwägung (vgl. im Kontext des datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts bereits Art. 9 Abs. 1 Bst. b
|
SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 9 Bearbeitung durch Auftragsbearbeiter |
||||||
| Die Bearbeitung von Personendaten kann vertraglich oder durch die Gesetzgebung einem Auftragsbearbeiter übertragen werden, wenn: | ||||||
| die Daten so bearbeitet werden, wie der Verantwortliche selbst es tun dürfte; und | ||||||
| keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht die Übertragung verbietet. | ||||||
| Der Verantwortliche muss sich insbesondere vergewissern, dass der Auftragsbearbeiter in der Lage ist, die Datensicherheit zu gewährleisten. | ||||||
| Der Auftragsbearbeiter darf die Bearbeitung nur mit vorgängiger Genehmigung des Verantwortlichen einem Dritten übertragen. | ||||||
| Er kann dieselben Rechtfertigungsgründe geltend machen wie der Verantwortliche. | ||||||
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SR 171.10 ParlG Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG) - Parlamentsgesetz Art. 158 Empfehlung an die verantwortliche Behörde |
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| Eine Aufsichtskommission oder -delegation kann im Bereich der Oberaufsicht Empfehlungen an die verantwortliche Behörde richten. | ||||||
| Diese Behörde informiert die Aufsichtskommission oder -delegation über die Umsetzung der Empfehlung. | ||||||
| Die Empfehlung und die Stellungnahme der verantwortlichen Behörde werden veröffentlicht, sofern keine schützenswerten Interessen entgegenstehen. | ||||||
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6.5.3 Es bleibt daher, die Verweigerung der Auskunft aufgrund überwiegender entgegenstehender Interessen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Bst. a
|
SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 9 Bearbeitung durch Auftragsbearbeiter |
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| Die Bearbeitung von Personendaten kann vertraglich oder durch die Gesetzgebung einem Auftragsbearbeiter übertragen werden, wenn: | ||||||
| die Daten so bearbeitet werden, wie der Verantwortliche selbst es tun dürfte; und | ||||||
| keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht die Übertragung verbietet. | ||||||
| Der Verantwortliche muss sich insbesondere vergewissern, dass der Auftragsbearbeiter in der Lage ist, die Datensicherheit zu gewährleisten. | ||||||
| Der Auftragsbearbeiter darf die Bearbeitung nur mit vorgängiger Genehmigung des Verantwortlichen einem Dritten übertragen. | ||||||
| Er kann dieselben Rechtfertigungsgründe geltend machen wie der Verantwortliche. | ||||||
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Dies setzt voraus, dass die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und der Betroffene die Möglichkeit hat, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen berechtigt ist. Der Heilung zugänglich sind dabei insbesondere Verstösse gegen die Begründungspflicht. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist bei der Verlegung der Kosten zu berücksichtigen, selbst wenn die Beschwerde in materieller Hinsicht abzuweisen wäre (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit Hinweisen; Urteil des BVGer A-2366/2018 vom 24. Mai 2018 E. 4.3 mit Hinweisen).
Der Verfahrensfehler der Vorinstanz wiegt schwer. Mangels Kenntnis selbst der Art der streitbetroffenen Dokumente war es der Beschwerdeführerin nicht möglich, den Entscheid der Vorinstanz sachgerecht anzufechten. Zwar ergibt sich spätestens aus der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 4. Dezember 2020 der Kontext, in welchem die vier streitbetroffenen Dokumente erstellt worden sind und auch durch das vorliegende Urteil erhält die Beschwerdeführerin zusätzliche Angaben. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, erstmals darüber zu entscheiden, ob dem Interesse der Beschwerdeführerin mit den bereits öffentlich zugänglichen Informationen hinreichend Rechnung getragen wurde und ob ihr allenfalls (mittels Schwärzungen) eingeschränkt Auskunft zu erteilen ist. Somit fällt eine abschliessende Heilung des Verfahrensfehlers ausser Betracht. Die Verfügung der Vorinstanz vom 20. August 2020 ist somit aufzuheben und die Angelegenheit zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 61 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. | ||||||
| Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv). | ||||||
| Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen. | ||||||
|
SR 121 NDG Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz Art. 63 Auskunftsrecht |
||||||
| Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG [1]. | ||||||
| Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob der NDB Daten über sie in den Informationssystemen IASA NDB, IASA-GEX NDB, INDEX NDB, ISCO und Restdatenspeicher sowie in den nachrichtendienstlichen Daten von GEVER NDB bearbeitet, so schiebt der NDB diese Auskunft auf: | ||||||
| wenn und soweit betreffend der über sie bearbeiteten Daten überwiegende, in den Akten zu begründende Interessen an einer Geheimhaltung bestehen im Zusammenhang mit:der Erfüllung einer Aufgabe nach Artikel 6, odereiner Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren; | ||||||
| der Erfüllung einer Aufgabe nach Artikel 6, oder | ||||||
| einer Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren; | ||||||
| wenn und soweit es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist; oder | ||||||
| wenn über die gesuchstellende Person keine Daten bearbeitet werden. | ||||||
| Der NDB teilt der gesuchstellenden Person den Aufschub der Auskunft mit und weist sie darauf hin, dass sie das Recht hat, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu verlangen, dass er prüfe, ob allfällige Daten rechtmässig bearbeitet werden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigen. | ||||||
| Sobald kein Geheimhaltungsinteresse mehr besteht, spätestens aber nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer, erteilt der NDB der gesuchstellenden Person nach dem DSG Auskunft, sofern dies nicht mit übermässigem Aufwand verbunden ist. | ||||||
| Personen, über die keine Daten bearbeitet wurden, informiert der NDB spätestens drei Jahre nach Eingang ihres Gesuches über diese Tatsache. | ||||||
| [1] SR 235.1 | ||||||
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liesse sich jedoch den vier streitbetroffenen Dokumenten entnehmen, geben diese doch Aufschluss darüber, ob in den genannten Informationssystemen Daten unter anderem über die Beschwerdeführerin bearbeitet werden und wenn ja, um was für Daten es sich dabei handelt. Einer uneingeschränkten Auskunftserteilung stehen daher überwiegende öffentliche Interessen der inneren und äusseren Sicherheit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Bst. a
|
SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 9 Bearbeitung durch Auftragsbearbeiter |
||||||
| Die Bearbeitung von Personendaten kann vertraglich oder durch die Gesetzgebung einem Auftragsbearbeiter übertragen werden, wenn: | ||||||
| die Daten so bearbeitet werden, wie der Verantwortliche selbst es tun dürfte; und | ||||||
| keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht die Übertragung verbietet. | ||||||
| Der Verantwortliche muss sich insbesondere vergewissern, dass der Auftragsbearbeiter in der Lage ist, die Datensicherheit zu gewährleisten. | ||||||
| Der Auftragsbearbeiter darf die Bearbeitung nur mit vorgängiger Genehmigung des Verantwortlichen einem Dritten übertragen. | ||||||
| Er kann dieselben Rechtfertigungsgründe geltend machen wie der Verantwortliche. | ||||||
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die streitbetroffenen vier Dokumente zu Recht im administrativen Bereich des Informationssystems GEVER NDB bearbeitet hat. Entsprechend ist das Auskunftsbegehren der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz zur Recht nach den Bestimmungen des DSG beurteilt worden. Allerdings hat die Vorinstanz ihren Entscheid, die Auskunft zu verweigern, unzureichend begründet, in dem sie weder die Art der fraglichen Dokumente angegeben, noch deren Inhalt und (damit) die einer Auskunft entgegenstehenden Interessen umschrieben hat. Die gesetzlich geforderte Interessenabwägung wurde nicht transparent gemacht. Unter diesen Umständen war es der Beschwerdeführerin nicht möglich, den Entscheid über ihr Auskunftsbegehren sachgerecht anzufechten. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Angelegenheit zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
8.
8.1 Es bleibt, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu entscheiden. 8.2 Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Ausnahmsweise können sie erlassen werden (Art. 63 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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Die Beschwerdeführerin ist in Anbetracht der Rückweisung der Angelegenheit zum neuen Entscheid an die Vorinstanz und unter Berücksichtigung der Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör als obsiegend zu betrachten. Es sind ihr unter diesen Umständen ungeachtet dessen, dass eine uneingeschränkte Einsicht in die vier im administrativen Bereich des Informationssystems GEVER NDB bearbeiteten Dokumente bzw. Auskunft über die dort über die Beschwerdeführerin bearbeiteten Personendaten nicht in Betracht kommt (vgl. vorstehend E. 6.5.4), keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Ebenfalls keine Verfahrenskosten trägt die Vorinstanz (Art. 63 Abs. 2
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 8 [1] Parteientschädigung |
||||||
| Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. | ||||||
| Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung |
||||||
| Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. | ||||||
| Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. | ||||||
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 20. August 2020 wird aufgehoben und die Angelegenheit zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 1'500. geleistete Kostenvorschuss wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Die Beschwerdeführerin hat dem Bundesverwaltungsgericht hierzu ihre Kontoverbindung bekannt zu geben.
3.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000. zugesprochen. Diese ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils von der Vorinstanz zu bezahlen. 4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das Generalsekretariat VBS und an den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten EDÖB.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
Alexander Misic
Benjamin Strässle
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 48 Einhaltung |
||||||
| Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. | ||||||
| Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind. [1] | ||||||
| Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. | ||||||
| Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
Versand:
Seite 27
A-4715/2020
Zustellung erfolgt an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
das Generalsekretariat VBS (Gerichtsurkunde)
den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten EDÖB (zur Kenntnisnahme)
Seite 28
Gesetzesregister
BGG 42
BGG 48
BGG 82
BGG 83
BV 13
BV 29
DSG 5
DSG 8
DSG 9
DSG 25
DSG 27
DSG 33
EMRK 8
EMRK 13
ParlG 53
ParlG 154
ParlG 158
VGG 31
VGG 32
VGG 33
VGG 37
VGKE 8
VGKE 14
VIS-NDB 35
VwVG 5
VwVG 7
VwVG 12
VwVG 13
VwVG 35
VwVG 48
VwVG 49
VwVG 50
VwVG 52
VwVG 61
VwVG 62
VwVG 63
VwVG 64
ZNDG 5
ZNDG 6
ZNDG 45
ZNDG 47
ZNDG 49
ZNDG 52
ZNDG 59
ZNDG 63
ZNDG 64
ZNDG 65
ZNDG 66
ZNDG 72
ZNDG 83
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 48 Einhaltung |
||||||
| Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. | ||||||
| Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind. [1] | ||||||
| Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. | ||||||
| Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 13 Schutz der Privatsphäre |
||||||
| Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. | ||||||
| Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
||||||
| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
|
SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 5 Begriffe |
||||||
| In diesem Gesetz bedeuten: | ||||||
| Personendaten: alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen; | ||||||
| betroffene Person: natürliche Person, über die Personendaten bearbeitet werden; | ||||||
| besonders schützenswerte Personendaten: Daten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten,Daten über die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Ethnie,genetische Daten,biometrische Daten, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren,Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen,Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe; | ||||||
| Daten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten, | ||||||
| Daten über die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Ethnie, | ||||||
| genetische Daten, | ||||||
| biometrische Daten, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren, | ||||||
| Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen, | ||||||
| Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe; | ||||||
| Bearbeiten: jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Speichern, Aufbewahren, Verwenden, Verändern, Bekanntgeben, Archivieren, Löschen oder Vernichten von Daten; | ||||||
| Bekanntgeben: das Übermitteln oder Zugänglichmachen von Personendaten; | ||||||
| Profiling : jede Art der automatisier ten Bearbeitung von Personendaten, die darin besteht, dass diese Daten verwendet werden, um bestimmte persön liche Aspekte, die sich auf eine na türliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftlicher Lage, Gesundheit, persönlicher Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen; | ||||||
| Profiling mit hohem Risiko: Profiling, das ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person mit sich bringt, indem es zu einer Verknüpfung von Daten führt, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt; | ||||||
| Verletzung der Datensicherheit: eine Verletzung der Sicherheit, die dazu führt, dass Personendaten unbeabsichtigt oder widerrechtlich verlorengehen, gelöscht, vernichtet oder verändert werden oder Unbefugten offengelegt oder zugänglich gemacht werden; | ||||||
| Bundesorgan: Behörde oder Dienststelle des Bundes oder Person, die mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut ist; | ||||||
| Verantwortlicher: private Person oder Bundesorgan, die oder das allein oder zusammen mit anderen über den Zweck und die Mittel der Bearbeitung entscheidet; | ||||||
| Auftragsbearbeiter: private Person oder Bundesorgan, die oder das im Auftrag des Verantwortlichen Personendaten bearbeitet. | ||||||
|
SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 8 Datensicherheit |
||||||
| Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit. | ||||||
| Die Massnahmen müssen es ermöglichen, Verletzungen der Datensicherheit zu vermeiden. | ||||||
| Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Mindestanforderungen an die Datensicherheit. | ||||||
|
SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 9 Bearbeitung durch Auftragsbearbeiter |
||||||
| Die Bearbeitung von Personendaten kann vertraglich oder durch die Gesetzgebung einem Auftragsbearbeiter übertragen werden, wenn: | ||||||
| die Daten so bearbeitet werden, wie der Verantwortliche selbst es tun dürfte; und | ||||||
| keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht die Übertragung verbietet. | ||||||
| Der Verantwortliche muss sich insbesondere vergewissern, dass der Auftragsbearbeiter in der Lage ist, die Datensicherheit zu gewährleisten. | ||||||
| Der Auftragsbearbeiter darf die Bearbeitung nur mit vorgängiger Genehmigung des Verantwortlichen einem Dritten übertragen. | ||||||
| Er kann dieselben Rechtfertigungsgründe geltend machen wie der Verantwortliche. | ||||||
|
SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 25 Auskunftsrecht |
||||||
| Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden. | ||||||
| Die betroffene Person erhält diejenigen Informationen, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist. In jedem Fall werden ihr folgende Informationen mitgeteilt: | ||||||
| die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen; | ||||||
| die bearbeiteten Personendaten als solche; | ||||||
| der Bearbeitungszweck; | ||||||
| die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien zur Festlegung dieser Dauer; | ||||||
| die verfügbaren Angaben über die Herkunft der Personendaten, soweit sie nicht bei der betroffenen Person beschafft wurden; | ||||||
| gegebenenfalls das Vorliegen einer automatisierten Einzelentscheidung sowie die Logik, auf der die Entscheidung beruht; | ||||||
| gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden, sowie die Informationen nach Artikel 19 Absatz 4. | ||||||
| Personendaten über die Gesundheit können der betroffenen Person mit ihrer Einwilligung durch eine von ihr bezeichnete Gesundheitsfachperson mitgeteilt werden. | ||||||
| Lässt der Verantwortliche Personendaten von einem Auftragsbearbeiter bearbeiten, so bleibt er auskunftspflichtig. | ||||||
| Niemand kann im Voraus auf das Auskunftsrecht verzichten. | ||||||
| Der Verantwortliche muss kostenlos Auskunft erteilen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, namentlich wenn der Aufwand unverhältnismässig ist. | ||||||
| Die Auskunft wird in der Regel innerhalb von 30 Tagen erteilt. | ||||||
|
SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 27 Einschränkungen des Auskunftsrechts für Medien |
||||||
| Werden Personendaten ausschliesslich zur Veröffentlichung im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums bearbeitet, so kann der Verantwortliche aus einem der folgenden Gründe die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben: | ||||||
| Die Daten geben Aufschluss über die Informationsquellen. | ||||||
| Durch die Auskunft würde Einsicht in Entwürfe für Publikationen gewährt. | ||||||
| Die Veröffentlichung würde die freie Meinungsbildung des Publikums gefährden. | ||||||
| Medienschaffende können die Auskunft zudem verweigern, einschränken oder aufschieben, wenn ihnen die Personendaten ausschliesslich als persönliches Arbeitsinstrument dienen. | ||||||
|
SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 33 Kontrolle und Verantwortung bei gemeinsamer Bearbeitung von Personendaten |
||||||
| Der Bundesrat regelt die Kontrollverfahren und die Verantwortung für den Datenschutz, wenn ein Bundesorgan Personendaten zusammen mit anderen Bundesorganen, mit kantonalen Organen oder mit privaten Personen bearbeitet. | ||||||
|
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens |
||||||
| Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. | ||||||
| Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. | ||||||
|
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde |
||||||
| Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben. | ||||||
|
SR 171.10 ParlG Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG) - Parlamentsgesetz Art. 53 Geschäftsprüfungsdelegation |
||||||
| Die Geschäftsprüfungskommissionen wählen aus ihrer Mitte je drei Mitglieder in die Geschäftsprüfungsdelegation (GPDel). Die Delegation konstituiert sich selbst. | ||||||
| Die Delegation überwacht die Tätigkeit im Bereich des Staatsschutzes und der Nachrichtendienste und überprüft das staatliche Handeln in Bereichen, die geheim gehalten werden, weil deren Kenntnisnahme durch Unberechtigte den Landesinteressen einen schweren Schaden zufügen kann. [1] | ||||||
| Sie übernimmt weitere besondere Aufträge, welche ihr eine Geschäftsprüfungskommission überträgt. | ||||||
| Der Bundesrat informiert die Delegation spätestens 24 Stunden nach seinem Beschluss über Verfügungen zur Wahrung der Interessen des Landes oder zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit. [2] | ||||||
| Die Delegation erstattet den Geschäftsprüfungskommissionen Bericht und stellt Antrag. [3] | ||||||
| Sie entscheidet mit der Mehrheit ihrer stimmenden Mitglieder. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Präzisierung der Informationsrechte der Aufsichtskommissionen), in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4537; BBl 2011 1817, 1839). [2] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 17. Dez. 2010 über die Wahrung von Demokratie, Rechtsstaat und Handlungsfähigkeit in ausserordentlichen Lagen, in Kraft seit 1. Mai 2011 (AS 2011 1381; BBl 2010 1563, 2803). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 17. Dez. 2010 über die Wahrung von Demokratie, Rechtsstaat und Handlungsfähigkeit in ausserordentlichen Lagen, in Kraft seit 1. Mai 2011 (AS 2011 1381; BBl 2010 1563, 2803). | ||||||
|
SR 171.10 ParlG Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG) - Parlamentsgesetz Art. 154 Informationsrechte der Delegationen der Aufsichtskommissionen |
||||||
| Den Delegationen der Aufsichtskommissionen dürfen keine Informationen vorenthalten werden. | ||||||
| Die Delegationen der Aufsichtskommissionen haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben neben den Informationsrechten nach den Artikeln 150 und 153 das Recht: | ||||||
| auf Herausgabe von:Protokollen der Bundesratssitzungen, Unterlagen, die im Interesse des Staatsschutzes oder der Nachrichtendienste als geheim klassifiziert sind oder deren Kenntnisnahme durch Unberechtigte den Landesinteressen einen schweren Schaden zufügen kann; | ||||||
| Protokollen der Bundesratssitzungen, | ||||||
| Unterlagen, die im Interesse des Staatsschutzes oder der Nachrichtendienste als geheim klassifiziert sind oder deren Kenntnisnahme durch Unberechtigte den Landesinteressen einen schweren Schaden zufügen kann; | ||||||
| Personen als Zeuginnen oder Zeugen einzuvernehmen; für die Vorladung und die Vorführung gilt Artikel 153 Absätze 3 und 4 sinngemäss. [1] | ||||||
| Die Finanzdelegation und die Geschäftsprüfungsdelegation erhalten laufend sämtliche Beschlüsse des Bundesrates einschliesslich der Anträge und der Mitberichte. Sie legen gemeinsam die Einzelheiten der Zustellung, der Einsichtnahme und der Aufbewahrung fest. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Präzisierung der Informationsrechte der Aufsichtskommissionen), in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4537; BBl 2011 1817, 1839). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Präzisierung der Informationsrechte der Aufsichtskommissionen), in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4537; BBl 2011 1817, 1839). | ||||||
|
SR 171.10 ParlG Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG) - Parlamentsgesetz Art. 158 Empfehlung an die verantwortliche Behörde |
||||||
| Eine Aufsichtskommission oder -delegation kann im Bereich der Oberaufsicht Empfehlungen an die verantwortliche Behörde richten. | ||||||
| Diese Behörde informiert die Aufsichtskommission oder -delegation über die Umsetzung der Empfehlung. | ||||||
| Die Empfehlung und die Stellungnahme der verantwortlichen Behörde werden veröffentlicht, sofern keine schützenswerten Interessen entgegenstehen. | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
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| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
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| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 8 [1] Parteientschädigung |
||||||
| Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. | ||||||
| Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung |
||||||
| Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. | ||||||
| Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. | ||||||
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SR 121.2 VIS-NDB Verordnung vom 16. August 2017 über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (VIS-NDB) Art. 35 Struktur |
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| GEVER NDB besteht aus: | ||||||
| einem Bereich zur Ablage und Bearbeitung von Daten, die der Geschäftsbearbeitung und -kontrolle sowie der Sicherung effizienter Arbeitsabläufe dienen; | ||||||
| einem Bereich, in dem die hängigen und erledigten Aufträge eingesehen und bearbeitet werden können; und | ||||||
| einer Suchmaschine, mit der innerhalb von GEVER NDB mittels Volltextsuche gesucht werden kann. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 7 |
||||||
| Die Behörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen. | ||||||
| Die Begründung einer Zuständigkeit durch Einverständnis zwischen Behörde und Partei ist ausgeschlossen. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 12 |
||||||
| Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: | ||||||
| Urkunden; | ||||||
| Auskünfte der Parteien; | ||||||
| Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; | ||||||
| Augenschein; | ||||||
| Gutachten von Sachverständigen. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 13 |
||||||
| Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: | ||||||
| in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten; | ||||||
| in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen; | ||||||
| soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt. | ||||||
| Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 [1] zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist. [2] | ||||||
| Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. | ||||||
| [1] SR 935.61 [2] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2012 über die Anpassung von verfahrens-rechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 847; BBl 2011 8181). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 35 |
||||||
| Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. | ||||||
| Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen. | ||||||
| Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 61 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. | ||||||
| Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv). | ||||||
| Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 62 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. | ||||||
| Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. | ||||||
| Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. | ||||||
| Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 121 NDG Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz Art. 5 Grundsätze der Informationsbeschaffung |
||||||
| Der NDB beschafft zur Erfüllung seiner Aufgaben Informationen aus öffentlich und nicht öffentlich zugänglichen Informationsquellen. | ||||||
| Er bedient sich dazu genehmigungsfreier und genehmigungspflichtiger Beschaffungsmassnahmen. | ||||||
| Er wählt jeweils die Beschaffungsmassnahme, die: | ||||||
| am besten geeignet und notwendig ist, um ein bestimmtes Beschaffungsziel zu erreichen; und | ||||||
| am wenigsten in die Grundrechte der betroffenen Personen eingreift. | ||||||
| Er kann Personendaten beschaffen, ohne dass dies für die betroffenen Personen erkennbar ist. | ||||||
| Er beschafft und bearbeitet keine Informationen über die politische Betätigung und über die Ausübung der Meinungs-, Versammlungs- oder Vereinigungsfreiheit in der Schweiz. | ||||||
| Er kann Informationen nach Absatz 5 über eine Organisation oder Person ausnahmsweise beschaffen und personenbezogen erschliessen, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass diese ihre Rechte ausübt, um terroristische, verbotene nachrichtendienstliche oder gewalttätig-extremistische Tätigkeiten vorzubereiten oder durchzuführen. | ||||||
| Er löscht personenbezogen erschlossene Daten, sobald Tätigkeiten nach Absatz 6 ausgeschlossen werden können, spätestens aber ein Jahr nach der Erschliessung, sofern die Tätigkeiten bis zu diesem Zeitpunkt nicht erwiesen sind. | ||||||
| Er kann über Organisationen und Gruppierungen auf der Beobachtungsliste nach Artikel 72 oder deren Exponentinnen und Exponenten auch Informationen nach Absatz 5 beschaffen und bearbeiten, wenn damit die Bedrohungen, die von diesen Organisationen und Gruppierungen ausgehen, beurteilt werden können. | ||||||
|
SR 121 NDG Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz Art. 6 Aufgaben des NDB |
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| Die Informationsbeschaffung und -bearbeitung des NDB dient: | ||||||
| dem frühzeitigen Erkennen und Verhindern von Bedrohungen der inneren oder äusseren Sicherheit, die ausgehen von:Terrorismus,verbotenem Nachrichtendienst,der Weiterverbreitung nuklearer, biologischer oder chemischer Waffen, einschliesslich ihrer Trägersysteme, sowie aller zur Herstellung dieser Waffen notwendigen zivil und militärisch verwendbaren Güter und Technologien (NBC-Proliferation) oder dem illegalen Handel mit radioaktiven Substanzen, Kriegsmaterial und anderen Rüstungsgütern, Angriffen auf die Trinkwasser- und Energieversorgung, Informations-, Kommunikations- und Transportinfrastrukturen sowie weitere Prozesse, Systeme und Einrichtungen, die essenziell für das Funktionieren der Wirtschaft beziehungsweise das Wohlergehen der Bevölkerung sind (kritische Infrastrukturen), gewalttätigem Extremismus; | ||||||
| Terrorismus, | ||||||
| verbotenem Nachrichtendienst, | ||||||
| der Weiterverbreitung nuklearer, biologischer oder chemischer Waffen, einschliesslich ihrer Trägersysteme, sowie aller zur Herstellung dieser Waffen notwendigen zivil und militärisch verwendbaren Güter und Technologien (NBC-Proliferation) oder dem illegalen Handel mit radioaktiven Substanzen, Kriegsmaterial und anderen Rüstungsgütern, | ||||||
| Angriffen auf die Trinkwasser- und Energieversorgung, Informations-, Kommunikations- und Transportinfrastrukturen sowie weitere Prozesse, Systeme und Einrichtungen, die essenziell für das Funktionieren der Wirtschaft beziehungsweise das Wohlergehen der Bevölkerung sind (kritische Infrastrukturen), | ||||||
| gewalttätigem Extremismus; | ||||||
| zur Feststellung, Beobachtung und Beurteilung von sicherheitspolitisch bedeutsamen Vorgängen im Ausland; | ||||||
| zur Wahrung der Handlungsfähigkeit der Schweiz; | ||||||
| zur Wahrung weiterer wichtiger Landesinteressen nach Artikel 3, wenn dafür ein konkreter Auftrag des Bundesrates vorliegt. | ||||||
| Der NDB beurteilt die Bedrohungslage und orientiert die betroffenen Bundesstellen und kantonalen Vollzugsbehörden laufend über allfällige Bedrohungen sowie über die getroffenen und geplanten Massnahmen nach diesem Gesetz. Bei Bedarf alarmiert er die zuständigen staatlichen Stellen. | ||||||
| Er informiert andere Dienststellen des Bundes und der Kantone unter Wahrung des Quellenschutzes über Vorgänge und Erkenntnisse, welche die gesetzlichen Aufgaben dieser Stellen bei der Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit betreffen. | ||||||
| Er pflegt die nachrichtendienstlichen Beziehungen der Schweiz mit ausländischen Dienststellen. | ||||||
| Er stellt die nachrichtendienstliche Frühwarnung zum Schutz von kritischen Infrastrukturen sicher. | ||||||
| Er führt Programme zur Information und Sensibilisierung betreffend Bedrohungen der inneren oder äusseren Sicherheit durch. | ||||||
| Er schützt seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, seine Einrichtungen, seine Quellen und die von ihm bearbeiteten Daten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 2 des Informationssicherheitsgesetz vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 232; 2023 650; BBl 2017 2953). | ||||||
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SR 121 NDG Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz Art. 45 Qualitätssicherung |
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| Der NDB beurteilt die Erheblichkeit und Richtigkeit der Personendaten, bevor er sie in einem Informationssystem erfasst. Meldungen, die mehrere Personendaten enthalten, beurteilt er als Ganzes, bevor er sie in der Aktenablage erfasst. | ||||||
| Er erfasst nur Daten, die zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 6 dienen, unter Beachtung von Artikel 5 Absätze 5-8. | ||||||
| Er vernichtet Daten, die in keinem Informationssystem erfasst werden dürfen, oder sendet sie an den Absender zur weiteren Abklärung oder zur Bearbeitung in dessen eigener Zuständigkeit zurück. | ||||||
| Er überprüft periodisch in allen Informationssystemen, ob die erfassten Personendatensätze zur Erfüllung seiner Aufgaben weiterhin notwendig sind. Er löscht nicht mehr benötigte Datensätze. Unrichtige Daten werden sofort korrigiert oder gelöscht; vorbehalten bleibt Artikel 44 Absatz 2. | ||||||
| Die interne Qualitätssicherungsstelle des NDB nimmt folgende Aufgaben wahr: | ||||||
| Sie überprüft die Personendaten im System IASA-GEX NDB (Art. 50) auf ihre Erheblichkeit und Richtigkeit. | ||||||
| Sie überprüft periodisch die im System INDEX NDB (Art. 51) erfassten Berichte der kantonalen Vollzugsbehörden auf ihre Erheblichkeit und Richtigkeit. | ||||||
| Sie kontrolliert in allen Informationssystemen des NDB stichprobenweise die Rechtmässigkeit, Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Richtigkeit der Datenbearbeitungen. | ||||||
| Sie löscht Daten im System INDEX NDB, die aus Vorabklärungen der Kantone stammen und deren Erfassung mehr als fünf Jahre zurückliegt, sowie Daten, deren Löschung der Kanton beantragt. | ||||||
| Sie sorgt für interne Schulungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB zu Fragen des Datenschutzes. | ||||||
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SR 121 NDG Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz Art. 47 Informationssysteme des NDB |
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| Der NDB betreibt zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 6 folgende Informationssysteme: | ||||||
| IASA NDB (Art. 49); | ||||||
| IASA-GEX NDB (Art. 50); | ||||||
| INDEX NDB (Art. 51); | ||||||
| GEVER NDB (Art. 52); | ||||||
| ELD (Art. 53); | ||||||
| OSINT-Portal (Art. 54); | ||||||
| Quattro P (Art. 55); | ||||||
| ISCO (Art. 56); | ||||||
| Restdatenspeicher (Art. 57). | ||||||
| Der Bundesrat regelt für jedes Informationssystem des NDB: | ||||||
| den Katalog der Personendaten; | ||||||
| die Zuständigkeiten bei der Datenbearbeitung; | ||||||
| die Zugriffsrechte; | ||||||
| die Häufigkeit der Qualitätssicherung unter Berücksichtigung der Schwere des durch die Datenbearbeitung bewirkten Eingriffs in die verfassungsmässigen Rechte; | ||||||
| die Aufbewahrungsdauer der Daten unter Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse des NDB in Bezug auf die jeweiligen Aufgabengebiete; | ||||||
| die Löschung der Daten; | ||||||
| die Datensicherheit. | ||||||
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SR 121 NDG Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz Art. 49 IASA NDB |
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| Das integrale Analysesystem des NDB (IASA NDB) dient der nachrichtendienstlichen Auswertung von Daten. | ||||||
| Es enthält Daten, welche die Aufgabengebiete nach Artikel 6 Absatz 1 betreffen, mit Ausnahme der Daten über den gewalttätigen Extremismus. | ||||||
| Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB, die mit der Erfassung, Recherche, Auswertung und Qualitätssicherung der Daten beauftragt sind, haben im Abrufverfahren Zugriff auf IASA NDB. Sie können mit Hilfe von IASA NDB Datenrecherchen in allen Informationssystemen des NDB vornehmen, für die sie die Zugriffsberechtigung haben. | ||||||
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SR 121 NDG Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz Art. 52 GEVER NDB |
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| Das Informationssystem zur Geschäftsverwaltung des NDB (GEVER NDB) dient der Geschäftsbearbeitung und -kontrolle sowie zur Sicherung effizienter Arbeitsabläufe. | ||||||
| Es enthält: | ||||||
| Daten zu administrativen Geschäften; | ||||||
| alle ausgehenden nachrichtendienstlichen Produkte des NDB; | ||||||
| Daten, die zur Erstellung der Inhalte nach den Buchstaben a und b verwendet wurden; | ||||||
| Informationen, die für die Geschäftskontrolle insbesondere im Bereich Personensicherheitsprüfungen notwendig sind. | ||||||
| Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB haben im Abrufverfahren Zugriff auf GEVER NDB. | ||||||
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SR 121 NDG Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz Art. 59 Überprüfung vor der Bekanntgabe |
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| Der NDB stellt vor jeder Bekanntgabe von Personendaten oder Produkten sicher, dass die Personendaten den rechtlichen Vorgaben nach diesem Gesetz genügen und dass ihre Bekanntgabe rechtlich vorgesehen und im konkreten Fall notwendig ist. | ||||||
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SR 121 NDG Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz Art. 63 Auskunftsrecht |
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| Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG [1]. | ||||||
| Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob der NDB Daten über sie in den Informationssystemen IASA NDB, IASA-GEX NDB, INDEX NDB, ISCO und Restdatenspeicher sowie in den nachrichtendienstlichen Daten von GEVER NDB bearbeitet, so schiebt der NDB diese Auskunft auf: | ||||||
| wenn und soweit betreffend der über sie bearbeiteten Daten überwiegende, in den Akten zu begründende Interessen an einer Geheimhaltung bestehen im Zusammenhang mit:der Erfüllung einer Aufgabe nach Artikel 6, odereiner Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren; | ||||||
| der Erfüllung einer Aufgabe nach Artikel 6, oder | ||||||
| einer Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren; | ||||||
| wenn und soweit es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist; oder | ||||||
| wenn über die gesuchstellende Person keine Daten bearbeitet werden. | ||||||
| Der NDB teilt der gesuchstellenden Person den Aufschub der Auskunft mit und weist sie darauf hin, dass sie das Recht hat, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu verlangen, dass er prüfe, ob allfällige Daten rechtmässig bearbeitet werden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigen. | ||||||
| Sobald kein Geheimhaltungsinteresse mehr besteht, spätestens aber nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer, erteilt der NDB der gesuchstellenden Person nach dem DSG Auskunft, sofern dies nicht mit übermässigem Aufwand verbunden ist. | ||||||
| Personen, über die keine Daten bearbeitet wurden, informiert der NDB spätestens drei Jahre nach Eingang ihres Gesuches über diese Tatsache. | ||||||
| [1] SR 235.1 | ||||||
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SR 121 NDG Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz Art. 64 Prüfung durch den EDÖB |
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| Der EDÖB führt auf Verlangen der gesuchstellenden Person die Prüfung nach Artikel 63 Absatz 3 durch. | ||||||
| Er teilt ihr mit, dass entweder in Bezug auf sie keine Daten unrechtmässig bearbeitet werden oder dass er bei der Datenbearbeitung oder betreffend den Aufschub der Auskunft Fehler festgestellt und eine Untersuchung nach Artikel 49 DSG [1] eröffnet hat. [2] | ||||||
| ... [3] | ||||||
| Stellt er bei der Datenbearbeitung oder betreffend den Aufschub der Auskunft Fehler fest, so verfügt er, dass der NDB diese behebt. [4] | ||||||
| Legt die gesuchstellende Person glaubhaft dar, dass ihr bei einem Aufschub der Auskunft ein erheblicher, nicht wiedergutzumachender Schaden erwächst, so kann der EDÖB verfügen, dass der NDB ausnahmsweise sofort Auskunft erteilt, sofern damit keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit verbunden ist. [5] | ||||||
| [1] SR 235.1 [2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). [3] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 2 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, mit Wirkung seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). [4] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). [5] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). | ||||||
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SR 121 NDG Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz Art. 65 [1] |
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| [1] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 2 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, mit Wirkung seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). |
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SR 121 NDG Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz Art. 66 Form der Mitteilung und Ausschluss von Rechtsmitteln |
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| Die Mitteilungen nach den Artikeln 63 Absatz 3 und 64 Absatz 2 sind stets gleichlautend und werden nicht begründet. [1] | ||||||
| Sie können von den Betroffenen nicht mit einem Rechtsmittel angefochten werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). | ||||||
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SR 121 NDG Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz Art. 72 Beobachtungsliste |
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| Die Beobachtungsliste enthält Organisationen und Gruppierungen, bei denen die begründete Annahme besteht, dass sie die innere oder äussere Sicherheit bedrohen. | ||||||
| Die Annahme gilt als begründet, wenn eine Organisation oder Gruppierung auf einer Liste der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union geführt wird; in diesem Fall kann diese Organisation oder Gruppierung auf die Beobachtungsliste aufgenommen werden. | ||||||
| Eine Organisation oder Gruppierung wird von der Beobachtungsliste gestrichen, wenn: | ||||||
| die Annahme hinfällig ist, dass sie die innere oder äussere Sicherheit bedrohen; oder | ||||||
| sie auf keiner Liste nach Absatz 2 mehr geführt werden und keine besonderen Gründe bestehen, dass sie die innere oder äussere Sicherheit bedrohen. | ||||||
| Der Bundesrat legt in einer Verordnung die Kriterien fest, die zur Erstellung der Beobachtungsliste dienen; er legt fest, in welchen zeitlichen Abständen die Liste überprüft wird. | ||||||
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SR 121 NDG Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz Art. 83 |
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| Gegen die gestützt auf dieses Gesetz von Bundesorganen erlassenen Verfügungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. | ||||||
| Die Beschwerde gegen Verfügungen über die besondere Auskunftspflicht Privater sowie über Tätigkeits- oder Organisationsverbote haben keine aufschiebende Wirkung. | ||||||
| Die Beschwerdefrist gegen die Anordnung einer genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahme beginnt an dem Tag zu laufen, der auf den Erhalt der Mitteilung der Massnahme folgt. | ||||||
| Gegen Beschwerdeentscheide des Bundesverwaltungsgerichts ist die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig. Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [1]. | ||||||
| [1] SR 173.110 | ||||||
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