Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-3519/2016
brl
Urteil vom 23. September 2016
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Fulvio Haefeli, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (...),
B._______, geboren am (...),
C._______, geboren am (...),
Syrien,
alle vertreten durch Stefan Hery,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 24. Mai 2016 / N (...).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in D._______ (Provinz Hasaka), verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Jahr 2013 und gelangten zunächst in den Nordirak, wo sie sich in der Folge zwei Jahre lang aufgehalten hätten. Anschliessend hätten sie sich in die Türkei begeben, von wo aus sie zwei Wochen später in Richtung Griechenland, Serbien und Kroatien weitergereist seien. Am 29. November 2015 seien sie von Österreich und Deutschland herkommend illegal in die Schweiz eingereist. Die Beschwerdeführenden ersuchten gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nach, und die Beschwerdeführerin wurde dort am 18. Dezember 2015 zur Identität, zum Reiseweg und summarisch zu den Gesuchsgründen befragt. Dabei wurde ihr mitgeteilt, aufgrund der Aktenlage sei mutmasslich ein anderes europäische Land (Griechenland, Kroatien, Österreich oder Deutschland) für das Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig, und es wurde ihr das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung in eines dieser Länder gewährt. Ausserdem wurde sie zu allenfalls bestehenden gesundheitlichen Problemen befragt. A.b Anlässlich der Befragung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, ihr Ehemann (E._______; gleiche N-Nummer) sei vor ihr aus dem Nordirak abgereist und befinde sich bereits als Asylsuchender in der Schweiz. Sie hätten Syrien einzig aufgrund des Bürgerkriegs verlassen. Sie habe das Asylgesuch in der Schweiz gestellt, weil ihr Ehemann schon hier lebe. Sie erklärte zudem, sie und die Kinder seien abgesehen von einer Erkältung gesund.
A.c Die Beschwerdeführerin reichte ihre Identitätskarte sowie das Familienbüchlein (beides im Original) zu den Akten. B.
Am 6. Januar 2016 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 13 Abs. 1
der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO). Es wies dabei darauf hin, dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin, E._______, zurzeit in der Schweiz aufhalte.
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C.
Mit Verfügung vom 23. Februar 2016 wurden die Beschwerdeführenden für die Dauer des Verfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen. D.
Am 22. März 2016 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO um Aufnahme des Ehemannes respektive Vaters der Beschwerdeführenden (E._______). Zur Begründung wurde auf das Übernahmeersuchen vom 6. Januar 2016 betreffend die Beschwerdeführenden verwiesen und ausgeführt, Kroatien sei infolge Verfristung für die Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren der Beschwerdeführenden zuständig geworden. E.
Mit Verfügung vom 22. März 2016 gab das SEM E._______ Gelegenheit, innert Frist eine Einwilligungserklärung (Einwilligung in die Ausreise nach Kroatien zusammen mit den Beschwerdeführenden und in die gemeinsame Behandlung der Asylgesuche) zu unterzeichnen. Dabei wurde ihm mitgeteilt, wenn er die Einwilligung nicht ausdrücklich erteile, könnten die Asylverfahren getrennt werden.
F.
Mit Eingabe vom 15. April 2016 liessen die Beschwerdeführenden sowie E._______ ausführen, sie seien eine Familiengemeinschaft, und es gebe keine Gründe für eine Trennung der Familie. Die Schweiz sei für die Durchführung des Asylverfahrens von E._______ zuständig und müsse auch die Gesuche der Beschwerdeführenden prüfen. Kroatien habe der Übernahme von E._______ nicht zugestimmt, und es liege seitens von Herrn E._______ auch keine schriftliche Einwilligung für eine Überstellung nach Kroatien vor.
G.
Die kroatischen Behörden lehnten das Gesuch um Aufnahme von E._______ mit Schreiben vom 19. Mai 2016 ausdrücklich ab. H.
Mit Verfügung vom 24. Mai 2016 eröffnet am 30. Mai 2016 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Kroatien sowie den Wegweisungsvollzug an. Es stellte zudem fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
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I.
Das SEM teilte den kroatischen Behörden mit Schreiben vom 25. Mai 2016 mit, Kroatien werde infolge Verfristung für die Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden als zuständig erachtet.
J.
Mit Schreiben vom 1. Juni 2016 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Wiedererwägung bezüglich des Gesuchs um Aufnahme von E._______.
K.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 3. Juni 2016 liessen die Beschwerdeführenden beantragen, die vorinstanzliche Verfügung vom 24. Mai 2016 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Schweiz für die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständig sei, eventuell sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um (superprovisorische) Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1
VwVG), inklusive Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, ersucht.
Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Kopie der angefochtenen Verfügung vom 24. Mai 2016, zwei Vollmachten in Kopie (unterzeichnet von der Beschwerdeführerin respektive von E._______) sowie eine Honorarrechnung vom 3. Juni 2016. L.
Der Instruktionsrichter setzte den Vollzug der Wegweisung mit Verfügung vom 6. Juni 2016 (Telefax) einstweilen aus.
M.
Mit Verfügung vom 9. Juni 2016 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gut. Unter Vorbehalt der Nachreichung eines Nachweises der Prozessarmut wurde auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gutgeheissen, und es wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Ferner wurde die Vorinstanz eingeladen, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen.
N.
Mit Eingabe vom 14. Juni 2016 liessen die Beschwerdeführenden eine Unterstützungsbestätigung vom 13. Juni 2016 zu den Akten reichen. Seite 4
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O.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 16. Juni 2016 vollumfänglich an seiner Verfügung fest.
P.
Mit Eingabe vom 5. Juli 2016 nahm der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung. Der Eingabe lag eine aktualisierte Honorarrechnung selben Datums bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31
VGG Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5
VwVG, welche von einer Vorinstanz gemäss Art. 33
VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Gereich in der Regel und so auch vorliegend endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG und Art. 6
AsylG).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
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(Art. 31a Abs. 1
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AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.).
3.
3.1. Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführenden seien eigenen Angaben zufolge durch Kroatien gereist und seien dort daktyloskopiert worden. Die kroatischen Behörden hätten innerhalb der in der Dublin-III-VO festgelegten Frist keine Stellung zum Übernahmeersuchen genommen, womit die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens am 7. März 2016 auf Kroatien übergegangen sei. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden in Kroatien bisher kein Asylgesuch gestellt hätten, ändere daran nichts; sie hätten die Möglichkeit, nach der Rückkehr nach Kroatien dort ein solches einzureichen. Der Wunsch der Beschwerdeführenden nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz ändere ebenfalls nichts an der Zuständigkeit Kroatiens. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Kroatien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Ausserdem sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Überstellung nach Kroatien gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung ihrer Asylgesuche und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihr Heimatland zurückgeführt würden. Das Asyl- und Aufnahmesystem Kroatiens weise zudem keine systemischen Mängel auf. Es lägen keine Gründe nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO (abhängige Personen) vor, wonach die Schweiz verpflichtet wäre, die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu prüfen. Auch Gründe gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO (Souveränitätsklausel) bestünden vorliegend nicht. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe sich geweigert, einer Überstellung nach Kroatien zuzustimmen. Damit habe er bewusst und freiwillig darauf verzichtet, mit den Beschwerdeführenden zusammenzubleiben. Es sei nicht Sache der betroffenen Personen, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen. Daher könne der Ehemann durch die Verweigerung der Zustimmung keine Änderung der Zuständigkeit erzwingen. Im Übrigen stehe es ihm weiterhin frei, der Familienzusammenführung in Kroatien zuzustimmen und somit das Recht auf ein Familienleben wahrzunehmen. Gemäss den Kriterien der Dublin-III-VO sei Kroatien für die Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden und damit für den grössten Teil der Familienmitglieder zuständig. Der geäusserte Wunsch nach einem Verbleib der
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gesamten Familie in der Schweiz ändere daran nichts. Gemäss den Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO sei bei mehreren, zeitlich nahe beieinander liegenden Asylgesuchen von Mitgliedern einer Familie primär derjenige Staat zuständig, der für den grössten Teil der Familie zuständig sei. Schliesslich lägen keine Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklausel von Art. 29a Abs. 3
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vor. Insbesondere könnten sich die Beschwerdeführenden bei allfälligen gesundheitlichen Problemen an eine medizinische Institution in Kroatien wenden. Nach dem Gesagten sei Kroatien für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständig, und es lägen keine Gründe vor, welche die Anwendung der Souveränitätsklausel rechtfertigen würden. Daher sei auf die Asylgesuche nicht einzutreten, und die Beschwerdeführenden seien verpflichtet, aus der Schweiz auszureisen. Der Wegweisungsvollzug sei möglich und durchführbar. Die Überstellung nach Kroatien habe vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist (Art. 29 Dublin-III-VO) bis spätestens am 7. September 2016 zu erfolgen. 3.2. In der Beschwerde wird zunächst vorgebracht, das Familienverhältnis zwischen den Beschwerdeführenden und E._______ sei von der Vorinstanz nie bestritten worden. Alle Familienmitglieder seien dem Kanton F._______ zugewiesen worden und lebten zusammen an derselben Adresse. Das SEM habe jedoch im Übernahmeersuchen an Kroatien vom 6. Januar 2016 lediglich um Übernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersucht. Für den Ehemann sei kein entsprechendes Gesuch gestellt worden. Damit habe das SEM auf eine Trennung der Familie hingewirkt. Ein solches Vorgehen widerspreche zudem dem in der Präambel der Dublin-III-VO aufgeführten Ziel der Achtung des Familienlebens. Das SEM habe damit die Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO falsch angewendet, weshalb die angefochtene Verfügung zu kassieren sei. Sodann habe das SEM die kroatischen Behörden am 22. März 2016 um Übernahme des Ehemannes der Beschwerdeführerin nach Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO ersucht. Die Übertragung der Zuständigkeit gemäss dieser Bestimmung finde nur statt, wenn die betroffene Person zustimme und ausserdem der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch stattgebe. Beide Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe sich ausdrücklich gegen eine Überstellung nach Kroatien ausgesprochen, und Kroatien habe die Übernahme von Herrn E._______ verweigert. Zwar seien die kroatischen Behörden in ihrem Schreiben vom 19. Mai 2016 fälschlicherweise von einer Anfrage gestützt
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auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ausgegangen; dies ändere aber nichts daran, dass keine Zustimmung von Kroatien zur Übernahme sämtlicher Familienmitglieder vorliege. Indem das SEM in der angefochtenen Verfügung erwähne, dass bei mehreren, zeitlich nahe beieinanderliegenden Asylgesuchen von Mitgliedern einer Familie primär derjenige Staat zuständig sei, welcher für den grösseren Teil der Familie zuständig sei, berufe es sich sinngemäss auf Art. 11 Dublin-III-VO. Hätte das SEM aber ein Familienverfahren nach Art. 11 Dublin-III-VO durchführen wollen, so hätte es für alle Familienmitglieder gemeinsam ein entsprechendes Gesuch an die kroatischen Behörden richten müssen, welches von Kroatien gesamthaft zu beantworten gewesen wäre. Getrennt gestellte Gesuche beziehungsweise Einzelantworten würden den Art. 11 Dublin-III-VO inhärenten verfahrensökonomischen Aspekt nicht erfüllen. Dieser Artikel diene der Erfüllung des im 14. Erwägungsgrund der Präambel angeführten Ziels der Achtung des Familienlebens und entspreche auch dem 15. Erwägungsgrund, wonach die gemeinsame Bearbeitung von Anträgen auf internationalen Schutz einer Familie eine genauere Prüfung dieser Anträge und kohärente Entscheidungen ermögliche. Vorliegend habe das SEM jedoch gar kein Verfahren nach Art. 11 Dublin-III-VO eingeleitet, weshalb es nicht angehe, dass es sich in der angefochtenen Verfügung (sinngemäss) auf diesen Artikel berufe. Insgesamt verstosse die angefochtene Verfügung gegen die Kriterien und Ziele der Dublin-III-VO, weshalb sie aufzuheben sei. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt, über welches noch nicht befunden worden sei. Eine Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Kroatien würde eine Trennung der Familie bewirken, wodurch Art. 8
EMRK verletzt würde. Daher sei festzustellen, dass die Schweiz für die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständig sei, eventuell sei die Sache für weitere Abklärungen und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.3. In seiner Vernehmlassung entgegnet das SEM, es habe die Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO korrekt angewendet. Bei mehreren, zeitlich nahe beieinanderliegenden Asylgesuchen von Mitgliedern einer Familie sei primär derjenige Staat zuständig, der für den grössten Teil der Familie zuständig sei. Vorliegend lägen zwischen den Asylgesuchen der Beschwerdeführenden und des Ehemannes weniger als zwei Monate. Im Übrigen seien die Beschwerdeführenden nicht legitimiert, eine allenfalls falsche Anwendung der Bestimmungen der Dublin-III-VO geltend zu machen, da diese nicht ,,self-executing" seien. Zudem habe Kroatien implizit dem Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführenden zugestimmt. Der
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Wunsch der Beschwerdeführenden nach einem Verbleib der ganzen Familie in der Schweiz sei für die Zuständigkeitsfrage nicht von Belang. Nach den Kriterien der Dublin-III-VO sei Kroatien für die Prüfung der Asylgesuche zuständig. Dem Ehemann der Beschwerdeführerin stehe es weiterhin frei, der Familienzusammenführung in Kroatien zuzustimmen. Es sei bereits ein Gesuch gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO gestellt worden, welches von Kroatien abgelehnt worden sei. Mit einer ,,Remonstration" habe das SEM den kroatischen Behörden mitgeteilt, dass das Ersuchen erneut zu beurteilen sei, sobald eine Einwilligung des Ehemannes vorliege. Hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten drohenden Verletzung von Art. 8
EMRK sei festzustellen, dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin in der Schweiz als Asylsuchender aufhalte und somit über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfüge. Zudem habe er ausdrücklich darauf verzichtet, seine Einwilligung zur Zusammenführung der Familienmitglieder in Kroatien zu geben. Bei dieser Sachlage stelle die Wegweisung der Beschwerdeführenden keinen unzulässigen Eingriff in die Familieneinheit dar. Insgesamt lägen keine Gründe vor, welche einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen würden. 3.4. In der Replik wird entgegnet, das SEM berufe sich zwar (implizit) auf Art. 11 Dublin-III-VO, habe jedoch das Übernahmeersuchen betreffend die Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gestellt. Hätte das SEM ein Familienverfahren nach Art. 11 Dublin-III-VO einleiten wollen, hätte es die Aufnahmegesuche für alle Familienmitglieder gemeinsam stellen müssen. Indem es die kroatischen Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Übernahme ersucht habe, habe es auf eine Trennung der Familie hingewirkt, was eine Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie darstelle. Dieser Grundsatz sei zentraler Bestandteil der Dublin-III-VO. Es treffe sodann auch nicht zu, dass die Beschwerdeführenden nicht legitimiert seien, eine allenfalls falsche Anwendung der Bestimmungen der Dublin-III-VO geltend zu machen. Diesbezüglich sei auf die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu verweisen (Urteile C-63/15 und C-155/15, beide vom 7. Juni 2016). Diesen Urteilen zufolge garantiere Art. 27 Dublin-III-VO in Verbindung mit dem Erwägungsgrund 19 der Präambel ein umfassendes Beschwerde- und Vortragsrecht der asylsuchenden Person sowie eine umfassende Prüfungspflicht seitens des Gerichts. Gemäss den Ausführungen des EuGH könne ein Asylsuchender nun in seiner Beschwerde gegen den Überstellungsentscheid geltend machen, dass die Zuständigkeitskriterien fehlerhaft angewendet worden seien. Das Gericht müsse dies anhand aller vorliegenden
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Beweise und Indizien prüfen. Vorliegend habe das SEM die Zuständigkeitskriterien falsch angewendet, indem es die kroatischen Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Übernahme ersucht habe. Es sei unbeachtlich, dass Kroatien dem Ersuchen implizit zugestimmt habe. Ferner sei festzustellen, dass die kroatischen Behörden das ebenfalls gestellten Gesuch um Übernahme des Ehemannes der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO abgelehnt hätten, weshalb eine Überstellung des Ehemannes ungeachtet der Frage seiner Einwilligung nicht möglich sei.
4.
4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4
der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Ist dies nicht der Fall, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2Dublin-III-VO).
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4.4. Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine gesuchstellende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 4.5. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 5.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und gestützt auf die Bestimmungen der Dublin-III-VO deren Wegweisung nach Kroatien angeordnet hat.
5.1. Vorab ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden insbesondere in Beachtung des 19. Erwägungsgrundes der Dublin-III-VO durchaus berechtigt sind, im Rahmen der vorliegenden Beschwerde gegen den Entscheid über ihre Überstellung nach Kroatien die fehlerhafte Anwendung der in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriterien geltend zu machen (vgl. dazu namentlich das Urteil des EuGH vom 7. Juni 2016, Mehrdad Ghezelbash gegen Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie, C-63/15). 5.2. Gestützt auf die Aktenlage ist sodann festzustellen, dass es sich bei den Beschwerdeführenden und E._______ zweifellos um eine Familie respektive um Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handelt. Die Beschwerdeführerin und E._______ sind seit dem Jahr 2004 verheiratet, er ist offenbar der Vater der vorliegend beschwerdeführenden Kinder B._______ und C._______, und alle haben in Syrien als Familie zusammengelebt. Nach der Ausreise aus Syrien im Jahr 2013 hat sich die Familie den Akten zufolge ungefähr zwei Jahre lang im Nordirak aufgehalten. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat sich dann offenbar schon vor den Beschwerdeführenden auf den Weg nach Europa gemacht (vgl. A1 S. 7), was dazu geführt hat, dass er sein Asylgesuch in der Schweiz bereits am 1. Oktober 2015 eingereicht hat. Die Beschwerdeführenden ihrerseits haben erst knapp zwei Monate später, am 29. November 2015, in der
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Schweiz um Asyl nachgesucht. Sowohl E._______ als auch die Beschwerdeführenden wurden für die Dauer des Verfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen und leben alle gemeinsam an derselben Adresse. Seitens des SEM wird nicht bestritten, dass es sich bei den genannten Personen um eine Familieneinheit handelt.
5.3. Gemäss dem 14. Erwägungsgrund der Präambel zur Dublin-III-VO soll die Achtung des Familienlebens bei der Anwendung der Dublin-III-VO eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein. Mit der gemeinsamen Bearbeitung der von den Mitgliedern einer Familie gestellten Anträge auf internationalen Schutz durch ein und denselben Mitgliedstaat kann zudem sichergestellt werden, dass die Anträge sorgfältig geprüft werden, diesbezügliche Entscheidungen kohärent sind, und dass die Mitglieder einer Familie nicht voneinander getrennt werden (vgl. den 15. Erwägungsgrund). Bereits aus diesen Erwägungsgründen erhellt, dass der Schutz der Familieneinheit ein vorrangiges Ziel bei der Anwendung der Dublin-III-VO sein soll. Sodann stellt auch die in Kapitel III dargelegte Rangfolge der Zuständigkeitskriterien von Art. 8 15 Dublin-III-VO sicher, dass der Familienzugehörigkeit eine vorrangige Bedeutung zukommt (vgl. dazu CHRISTIAN FILZWIESER / ANDREA SPRUNG, Dublin-III-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien 2014, K2 zu Art. 7, S. 114). 5.4. Eine Durchsicht der in den Art. 8-15 Dublin-III-VO genannten Zuständigkeitskriterien ergibt, dass im vorliegenden Fall offensichtlich weder Art. 8 (Minderjährige) noch Art. 9 (Familienangehörige, die Begünstigte internationalen Schutzes sind) zur Anwendung kommen. Gemäss der Rangfolge der Zuständigkeitskriterien ist somit als nächstes das Kriterium von Art. 10 Dublin-III-VO (Familienangehörige, die internationalen Schutz beantragt haben) zu prüfen, zumal der Rechtsvertreter in seiner Eingabe vom 15. April 2016 (vgl. A28) die Auffassung vertritt, dass die Schweiz gestützt auf Art. 10 Dublin-III-VO für die Durchführung der Asylverfahren der gesamten Familie zuständig sei. Art. 10 Dublin-III-VO lautet wie folgt: ,,Hat ein Antragsteller in einem Mitgliedstaat einen Familienangehörigen, über dessen Antrag auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun." Art. 10 betrifft indessen nur jene Situationen, in welchen der Antragsteller (i.c. die Beschwerdeführenden) in einem anderen Mitgliedstaat einen Familienangehörigen hat, der selber Antragsteller ist und über dessen Antrag noch keine erstinstanzliche meritorische Entscheidung getroffen wurde (vgl. a.a.O., K1 zu Art. 10
, S. 129 sowie Seite 12
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K6 zu Art. 10, S. 130). Dies ist vorliegend nicht der Fall: Der Familienangehörige der Antragstellenden befindet sich nicht in einem anderen Mitgliedstaat, sondern ebenfalls in der Schweiz. Damit ist das Zuständigkeitskriterium von Art. 10 im zu beurteilenden Fall nicht anwendbar. 5.5. Der darauffolgende Art. 11 Dublin-III-VO (Familienverfahren) lautet wie folgt: ,,Stellen mehrere Familienangehörige und/oder unverheiratete minderjährige Geschwister in demselben Mitgliedstaat gleichzeitig oder in so grosser zeitlicher Nähe einen Antrag auf internationalen Schutz, dass die Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemeinsam durchgeführt werden können, und könnte die Anwendung der in dieser Verordnung genannten Kriterien ihre Trennung zur Folge haben, so gilt für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats Folgendes: a) zuständig für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz sämtlicher Familienangehöriger und/oder unverheirateter minderjähriger Geschwister ist der Mitgliedstaat, der nach den Kriterien für die Aufnahme des grössten Teils von ihnen zuständig ist; b) andernfalls ist für die Prüfung der Mitgliedstaat zuständig, der nach den Kriterien für die Prüfung des von dem ältesten von ihnen gestellten Antrags zuständig ist." Art. 11 stellt auf alle Kriterien der Verordnung ab und kommt (nur) dann zur Anwendung, wenn aufgrund der sonstigen Zuständigkeitskriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO die Trennung einer Familie erfolgen würde. Art. 11 dient demnach der Erfüllung des im 14. Erwägungsgrund der Präambel angeführten Ziels der Achtung des Familienlebens und entspricht auch dem 15. Erwägungsgrund, wonach die gemeinsame Bearbeitung von Anträgen auf internationalen Schutz einer Familie eine genauere Prüfung dieser Anträge und kohärente Entscheidungen ermöglicht (vgl. a.a.O., K9 zu Art. 11, S. 134). Voraussetzung für die Anwendung von Art. 11 ist zunächst, dass mehrere Familienmitglieder in demselben Mitgliedstaat gleichzeitig oder in so grosser zeitlicher Nähe einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, dass die Zuständigkeitsverfahren gleichzeitig durchgeführt werden können. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt: Die Beschwerdeführenden haben ihre Asylgesuche nur knapp zwei Monate nach E._______ gestellt. Ausserdem hat das SEM in Bezug auf E._______ nach dessen Asylgesuchstellung am 1. Oktober 2015 den Akten zufolge bis heute keine Befragung zur Person (BzP) durchgeführt, sondern lediglich am 5. Oktober 2015 die Zuweisung an den Kanton F._______ verfügt. Im Zeitpunkt der Antragstellung der Beschwerdeführenden (am 29. November 2015) befanden sich somit alle Familienmitglieder in vergleichbaren Verfahrensstadien in der Schweiz. Daher wäre es dem SEM ohne weiteres möglich gewesen, das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemeinsam durchzuführen. Seite 13
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Die von der Beschwerdeführerin in der BzP gemachten Aussagen ergeben sodann, dass die Beschwerdeführenden über Kroatien illegal in den Dublin-Raum eingereist sind. Das SEM konnte daher gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO grundsätzlich zu Recht davon ausgehen, dass Kroatien für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständig ist. Bei E._______ fand das SEM hingegen offensichtlich keine Hinweise auf die mögliche Zuständigkeit eines Dublin-Mitgliedstaats (eine BzP wurde wie erwähnt nicht durchgeführt, und die EURODAC-Abfrage ergab keinen Treffer [vgl. A3]). Im Zeitpunkt der Dublin-Anfrage an Kroatien betreffend die Beschwerdeführenden (1. Januar 2016; vgl. A15) musste das SEM dagegen mangels anderweitiger Hinweise annehmen, dass die Schweiz für die Behandlung des Asylgesuchs des Ehemannes/Vaters der Beschwerdeführenden zuständig ist. Um eine Trennung der Kernfamilie und eine damit einhergehende Verletzung von Art. 8
EMRK zu vermeiden, wäre das SEM daher damals verpflichtet gewesen, ein Familienverfahren gemäss Art. 11 Dublin-III-VO einzuleiten. Da die Beschwerdeführenden (drei Personen) den grössten Teil der insgesamt vierköpfigen Familie ausmachen, hätte das SEM unter Verweis auf Art. 11 Dublin-III-VO für die gesamte Familie ein gemeinsames Aufnahmegesuch an Kroatien stellen müssen, welches von Kroatien sodann gesamthaft hätte beantwortet werden müssen (vgl. dazu a.a.O., K6 zu Art. 11, S. 132). Indem das SEM das Asylverfahren des Ehemannes nach der Asylgesuchstellung faktisch sistierte, anschliessend zunächst in Bezug auf die Beschwerdeführenden ein Dublin-Verfahren ausschliesslich gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (anstatt nach Art. 11 Dublin-III-VO) einleitete und nach erfolgter Verfristung für den Ehemann der Beschwerdeführenden ein Gesuch nach Art. 17 Abs. 2 DublinIII-VO an Kroatien stellte (obwohl seitens der betroffenen Personen gar keine schriftliche Zustimmung vorlag), missachtete es die in der Dublin-IIIVO vorgeschriebene Rangfolge der (zwingenden) Zuständigkeitskriterien von Art. 8-15 Dublin-III-VO und verletzte damit insbesondere auch das vorrangige Prinzip, wonach die Familieneinheit nach Möglichkeit zu bewahren ist.
6.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der von der Vorinstanz erlassene Nichteintretensentscheid auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung zum Nachteil der Beschwerdeführenden beruht und dabei ein vorrangiges Prinzip der Dublin-III-VO Bewahrung der Familieneinheit verletzt. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom
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24. Mai 2016 ist daher aufzuheben, und die Sache ist zur gesetzeskonformen Durchführung des Dublin-Verfahrens im Sinne der Erwägungen und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen. 7.
7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3
VwVG).
7.2. Den obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführenden ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 37
VGG sowie Art. 7
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der aktualisierten Kostennote vom 5. Juli 2016 geltend gemachte Arbeitsaufwand von achteinhalb Stunden sowie die Auslagen von Fr. 30. erscheinen als angemessen. Der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 200. bewegt sich im Rahmen von Art. 10 Abs. 2
VGKE. Somit hat das SEM den Beschwerdeführenden in Anwendung der genannten Bestimmungen sowie unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff
. VGKE) eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1730. auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 24. Mai 2016 wird aufgehoben, und die Sache wird im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen. 3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1730. auszurichten. 5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter:
Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch
Anna Dürmüller Leibundgut
Versand:
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Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-3519/2016
brl
Urteil vom 23. September 2016
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Fulvio Haefeli, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (...),
B._______, geboren am (...),
C._______, geboren am (...),
Syrien,
alle vertreten durch Stefan Hery,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 24. Mai 2016 / N (...).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in D._______ (Provinz Hasaka), verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Jahr 2013 und gelangten zunächst in den Nordirak, wo sie sich in der Folge zwei Jahre lang aufgehalten hätten. Anschliessend hätten sie sich in die Türkei begeben, von wo aus sie zwei Wochen später in Richtung Griechenland, Serbien und Kroatien weitergereist seien. Am 29. November 2015 seien sie von Österreich und Deutschland herkommend illegal in die Schweiz eingereist. Die Beschwerdeführenden ersuchten gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nach, und die Beschwerdeführerin wurde dort am 18. Dezember 2015 zur Identität, zum Reiseweg und summarisch zu den Gesuchsgründen befragt. Dabei wurde ihr mitgeteilt, aufgrund der Aktenlage sei mutmasslich ein anderes europäische Land (Griechenland, Kroatien, Österreich oder Deutschland) für das Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig, und es wurde ihr das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung in eines dieser Länder gewährt. Ausserdem wurde sie zu allenfalls bestehenden gesundheitlichen Problemen befragt. A.b Anlässlich der Befragung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, ihr Ehemann (E._______; gleiche N-Nummer) sei vor ihr aus dem Nordirak abgereist und befinde sich bereits als Asylsuchender in der Schweiz. Sie hätten Syrien einzig aufgrund des Bürgerkriegs verlassen. Sie habe das Asylgesuch in der Schweiz gestellt, weil ihr Ehemann schon hier lebe. Sie erklärte zudem, sie und die Kinder seien abgesehen von einer Erkältung gesund.
A.c Die Beschwerdeführerin reichte ihre Identitätskarte sowie das Familienbüchlein (beides im Original) zu den Akten. B.
Am 6. Januar 2016 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 13 Abs. 1
der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO). Es wies dabei darauf hin, dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin, E._______, zurzeit in der Schweiz aufhalte.Seite 2
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C.
Mit Verfügung vom 23. Februar 2016 wurden die Beschwerdeführenden für die Dauer des Verfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen. D.
Am 22. März 2016 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO um Aufnahme des Ehemannes respektive Vaters der Beschwerdeführenden (E._______). Zur Begründung wurde auf das Übernahmeersuchen vom 6. Januar 2016 betreffend die Beschwerdeführenden verwiesen und ausgeführt, Kroatien sei infolge Verfristung für die Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren der Beschwerdeführenden zuständig geworden. E.
Mit Verfügung vom 22. März 2016 gab das SEM E._______ Gelegenheit, innert Frist eine Einwilligungserklärung (Einwilligung in die Ausreise nach Kroatien zusammen mit den Beschwerdeführenden und in die gemeinsame Behandlung der Asylgesuche) zu unterzeichnen. Dabei wurde ihm mitgeteilt, wenn er die Einwilligung nicht ausdrücklich erteile, könnten die Asylverfahren getrennt werden.
F.
Mit Eingabe vom 15. April 2016 liessen die Beschwerdeführenden sowie E._______ ausführen, sie seien eine Familiengemeinschaft, und es gebe keine Gründe für eine Trennung der Familie. Die Schweiz sei für die Durchführung des Asylverfahrens von E._______ zuständig und müsse auch die Gesuche der Beschwerdeführenden prüfen. Kroatien habe der Übernahme von E._______ nicht zugestimmt, und es liege seitens von Herrn E._______ auch keine schriftliche Einwilligung für eine Überstellung nach Kroatien vor.
G.
Die kroatischen Behörden lehnten das Gesuch um Aufnahme von E._______ mit Schreiben vom 19. Mai 2016 ausdrücklich ab. H.
Mit Verfügung vom 24. Mai 2016 eröffnet am 30. Mai 2016 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 31a [1] Entscheide des SEM |
||||||
| Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende: | ||||||
| in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben; | ||||||
| in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist; | ||||||
| in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben; | ||||||
| in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können; | ||||||
| in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben; | ||||||
| nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können. | ||||||
| Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht. | ||||||
| Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird. | ||||||
| In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt. [3] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1871; BBl 2014 3373). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). | ||||||
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I.
Das SEM teilte den kroatischen Behörden mit Schreiben vom 25. Mai 2016 mit, Kroatien werde infolge Verfristung für die Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden als zuständig erachtet.
J.
Mit Schreiben vom 1. Juni 2016 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Wiedererwägung bezüglich des Gesuchs um Aufnahme von E._______.
K.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 3. Juni 2016 liessen die Beschwerdeführenden beantragen, die vorinstanzliche Verfügung vom 24. Mai 2016 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Schweiz für die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständig sei, eventuell sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um (superprovisorische) Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 65 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. [1] | ||||||
| Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt. [2] | ||||||
| Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. | ||||||
| Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Kopie der angefochtenen Verfügung vom 24. Mai 2016, zwei Vollmachten in Kopie (unterzeichnet von der Beschwerdeführerin respektive von E._______) sowie eine Honorarrechnung vom 3. Juni 2016. L.
Der Instruktionsrichter setzte den Vollzug der Wegweisung mit Verfügung vom 6. Juni 2016 (Telefax) einstweilen aus.
M.
Mit Verfügung vom 9. Juni 2016 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gut. Unter Vorbehalt der Nachreichung eines Nachweises der Prozessarmut wurde auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 65 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. [1] | ||||||
| Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt. [2] | ||||||
| Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. | ||||||
| Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
N.
Mit Eingabe vom 14. Juni 2016 liessen die Beschwerdeführenden eine Unterstützungsbestätigung vom 13. Juni 2016 zu den Akten reichen. Seite 4
D-3519/2016
O.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 16. Juni 2016 vollumfänglich an seiner Verfügung fest.
P.
Mit Eingabe vom 5. Juli 2016 nahm der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung. Der Eingabe lag eine aktualisierte Honorarrechnung selben Datums bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
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| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 105 [1] Beschwerde gegen Verfügungen des SEM |
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| Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 3 zu Ziff. IV der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599, 2007 5573; BBl 2006 7759). [2] SR 173.32 | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
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| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
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| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 6 [1] Verfahrensgrundsätze |
||||||
| Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 [2] (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [3] und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [4], soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [2] SR 172.021 [3] SR 173.32 [4] SR 173.110 | ||||||
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 105 [1] Beschwerde gegen Verfügungen des SEM |
||||||
| Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 3 zu Ziff. IV der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599, 2007 5573; BBl 2006 7759). [2] SR 173.32 | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 108 [1] Beschwerdefristen |
||||||
| Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. | ||||||
| Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. | ||||||
| In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. | ||||||
| Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG [2] verbessert werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [2] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
2.
2.1. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 106 [1] Beschwerdegründe |
||||||
| Mit der Beschwerde kann gerügt werden: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; | ||||||
| unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; | ||||||
| ... | ||||||
| Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5599; BBl 2006 7759). [2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
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| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
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(Art. 31a Abs. 1
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 31a [1] Entscheide des SEM |
||||||
| Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende: | ||||||
| in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben; | ||||||
| in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist; | ||||||
| in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben; | ||||||
| in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können; | ||||||
| in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben; | ||||||
| nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können. | ||||||
| Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht. | ||||||
| Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird. | ||||||
| In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt. [3] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1871; BBl 2014 3373). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). | ||||||
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 31a [1] Entscheide des SEM |
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| Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende: | ||||||
| in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben; | ||||||
| in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist; | ||||||
| in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben; | ||||||
| in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können; | ||||||
| in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben; | ||||||
| nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können. | ||||||
| Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht. | ||||||
| Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird. | ||||||
| In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt. [3] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1871; BBl 2014 3373). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). | ||||||
3.
3.1. Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführenden seien eigenen Angaben zufolge durch Kroatien gereist und seien dort daktyloskopiert worden. Die kroatischen Behörden hätten innerhalb der in der Dublin-III-VO festgelegten Frist keine Stellung zum Übernahmeersuchen genommen, womit die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens am 7. März 2016 auf Kroatien übergegangen sei. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden in Kroatien bisher kein Asylgesuch gestellt hätten, ändere daran nichts; sie hätten die Möglichkeit, nach der Rückkehr nach Kroatien dort ein solches einzureichen. Der Wunsch der Beschwerdeführenden nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz ändere ebenfalls nichts an der Zuständigkeit Kroatiens. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Kroatien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Ausserdem sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Überstellung nach Kroatien gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung ihrer Asylgesuche und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihr Heimatland zurückgeführt würden. Das Asyl- und Aufnahmesystem Kroatiens weise zudem keine systemischen Mängel auf. Es lägen keine Gründe nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO (abhängige Personen) vor, wonach die Schweiz verpflichtet wäre, die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu prüfen. Auch Gründe gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO (Souveränitätsklausel) bestünden vorliegend nicht. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe sich geweigert, einer Überstellung nach Kroatien zuzustimmen. Damit habe er bewusst und freiwillig darauf verzichtet, mit den Beschwerdeführenden zusammenzubleiben. Es sei nicht Sache der betroffenen Personen, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen. Daher könne der Ehemann durch die Verweigerung der Zustimmung keine Änderung der Zuständigkeit erzwingen. Im Übrigen stehe es ihm weiterhin frei, der Familienzusammenführung in Kroatien zuzustimmen und somit das Recht auf ein Familienleben wahrzunehmen. Gemäss den Kriterien der Dublin-III-VO sei Kroatien für die Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden und damit für den grössten Teil der Familienmitglieder zuständig. Der geäusserte Wunsch nach einem Verbleib der
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gesamten Familie in der Schweiz ändere daran nichts. Gemäss den Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO sei bei mehreren, zeitlich nahe beieinander liegenden Asylgesuchen von Mitgliedern einer Familie primär derjenige Staat zuständig, der für den grössten Teil der Familie zuständig sei. Schliesslich lägen keine Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklausel von Art. 29a Abs. 3
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SR 142.311 AsylV-1 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1 Art. 29a [1] Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG) [2] |
||||||
| Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 [3] geregelt sind. [4] | ||||||
| Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid. | ||||||
| Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist. | ||||||
| Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 [5]. [6] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I 4 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 5347). [3] Siehe Fussnote zu Art. 1a Bst. e. [4] Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1849). [5] Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. Sept. 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ABl. L 222 vom 5.9.2003, S. 3; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 118/2014, ABl. L 39 vom 8.2.2014, S. 1. [6] Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1849). | ||||||
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auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ausgegangen; dies ändere aber nichts daran, dass keine Zustimmung von Kroatien zur Übernahme sämtlicher Familienmitglieder vorliege. Indem das SEM in der angefochtenen Verfügung erwähne, dass bei mehreren, zeitlich nahe beieinanderliegenden Asylgesuchen von Mitgliedern einer Familie primär derjenige Staat zuständig sei, welcher für den grösseren Teil der Familie zuständig sei, berufe es sich sinngemäss auf Art. 11 Dublin-III-VO. Hätte das SEM aber ein Familienverfahren nach Art. 11 Dublin-III-VO durchführen wollen, so hätte es für alle Familienmitglieder gemeinsam ein entsprechendes Gesuch an die kroatischen Behörden richten müssen, welches von Kroatien gesamthaft zu beantworten gewesen wäre. Getrennt gestellte Gesuche beziehungsweise Einzelantworten würden den Art. 11 Dublin-III-VO inhärenten verfahrensökonomischen Aspekt nicht erfüllen. Dieser Artikel diene der Erfüllung des im 14. Erwägungsgrund der Präambel angeführten Ziels der Achtung des Familienlebens und entspreche auch dem 15. Erwägungsgrund, wonach die gemeinsame Bearbeitung von Anträgen auf internationalen Schutz einer Familie eine genauere Prüfung dieser Anträge und kohärente Entscheidungen ermögliche. Vorliegend habe das SEM jedoch gar kein Verfahren nach Art. 11 Dublin-III-VO eingeleitet, weshalb es nicht angehe, dass es sich in der angefochtenen Verfügung (sinngemäss) auf diesen Artikel berufe. Insgesamt verstosse die angefochtene Verfügung gegen die Kriterien und Ziele der Dublin-III-VO, weshalb sie aufzuheben sei. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt, über welches noch nicht befunden worden sei. Eine Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Kroatien würde eine Trennung der Familie bewirken, wodurch Art. 8
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IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens |
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| Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. | ||||||
| Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. | ||||||
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Wunsch der Beschwerdeführenden nach einem Verbleib der ganzen Familie in der Schweiz sei für die Zuständigkeitsfrage nicht von Belang. Nach den Kriterien der Dublin-III-VO sei Kroatien für die Prüfung der Asylgesuche zuständig. Dem Ehemann der Beschwerdeführerin stehe es weiterhin frei, der Familienzusammenführung in Kroatien zuzustimmen. Es sei bereits ein Gesuch gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO gestellt worden, welches von Kroatien abgelehnt worden sei. Mit einer ,,Remonstration" habe das SEM den kroatischen Behörden mitgeteilt, dass das Ersuchen erneut zu beurteilen sei, sobald eine Einwilligung des Ehemannes vorliege. Hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten drohenden Verletzung von Art. 8
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IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens |
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| Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. | ||||||
| Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. | ||||||
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Beweise und Indizien prüfen. Vorliegend habe das SEM die Zuständigkeitskriterien falsch angewendet, indem es die kroatischen Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Übernahme ersucht habe. Es sei unbeachtlich, dass Kroatien dem Ersuchen implizit zugestimmt habe. Ferner sei festzustellen, dass die kroatischen Behörden das ebenfalls gestellten Gesuch um Übernahme des Ehemannes der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO abgelehnt hätten, weshalb eine Überstellung des Ehemannes ungeachtet der Frage seiner Einwilligung nicht möglich sei.
4.
4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 31a [1] Entscheide des SEM |
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| Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende: | ||||||
| in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben; | ||||||
| in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist; | ||||||
| in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben; | ||||||
| in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können; | ||||||
| in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben; | ||||||
| nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können. | ||||||
| Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht. | ||||||
| Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird. | ||||||
| In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt. [3] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1871; BBl 2014 3373). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). | ||||||
4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4
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IR 0.813.151.4 EU Vereinbarung vom 5. Oktober 2015 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Zulassungsverfahren für Biozidprodukte gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten Art. 4 Rechnungsstellung |
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| Die AS verrechnet dem AU die Aufwendungen gestützt auf die Chemikaliengebührenverordnung vom 18. Mai 2005 [1]. | ||||||
| Die Verrechnung erfolgt nach abgeschlossener Validierung oder Bewertung. | ||||||
| [1] SR 813.153.1 | ||||||
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4.4. Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine gesuchstellende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 4.5. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 5.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und gestützt auf die Bestimmungen der Dublin-III-VO deren Wegweisung nach Kroatien angeordnet hat.
5.1. Vorab ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden insbesondere in Beachtung des 19. Erwägungsgrundes der Dublin-III-VO durchaus berechtigt sind, im Rahmen der vorliegenden Beschwerde gegen den Entscheid über ihre Überstellung nach Kroatien die fehlerhafte Anwendung der in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriterien geltend zu machen (vgl. dazu namentlich das Urteil des EuGH vom 7. Juni 2016, Mehrdad Ghezelbash gegen Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie, C-63/15). 5.2. Gestützt auf die Aktenlage ist sodann festzustellen, dass es sich bei den Beschwerdeführenden und E._______ zweifellos um eine Familie respektive um Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handelt. Die Beschwerdeführerin und E._______ sind seit dem Jahr 2004 verheiratet, er ist offenbar der Vater der vorliegend beschwerdeführenden Kinder B._______ und C._______, und alle haben in Syrien als Familie zusammengelebt. Nach der Ausreise aus Syrien im Jahr 2013 hat sich die Familie den Akten zufolge ungefähr zwei Jahre lang im Nordirak aufgehalten. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat sich dann offenbar schon vor den Beschwerdeführenden auf den Weg nach Europa gemacht (vgl. A1 S. 7), was dazu geführt hat, dass er sein Asylgesuch in der Schweiz bereits am 1. Oktober 2015 eingereicht hat. Die Beschwerdeführenden ihrerseits haben erst knapp zwei Monate später, am 29. November 2015, in der
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Schweiz um Asyl nachgesucht. Sowohl E._______ als auch die Beschwerdeführenden wurden für die Dauer des Verfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen und leben alle gemeinsam an derselben Adresse. Seitens des SEM wird nicht bestritten, dass es sich bei den genannten Personen um eine Familieneinheit handelt.
5.3. Gemäss dem 14. Erwägungsgrund der Präambel zur Dublin-III-VO soll die Achtung des Familienlebens bei der Anwendung der Dublin-III-VO eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein. Mit der gemeinsamen Bearbeitung der von den Mitgliedern einer Familie gestellten Anträge auf internationalen Schutz durch ein und denselben Mitgliedstaat kann zudem sichergestellt werden, dass die Anträge sorgfältig geprüft werden, diesbezügliche Entscheidungen kohärent sind, und dass die Mitglieder einer Familie nicht voneinander getrennt werden (vgl. den 15. Erwägungsgrund). Bereits aus diesen Erwägungsgründen erhellt, dass der Schutz der Familieneinheit ein vorrangiges Ziel bei der Anwendung der Dublin-III-VO sein soll. Sodann stellt auch die in Kapitel III dargelegte Rangfolge der Zuständigkeitskriterien von Art. 8 15 Dublin-III-VO sicher, dass der Familienzugehörigkeit eine vorrangige Bedeutung zukommt (vgl. dazu CHRISTIAN FILZWIESER / ANDREA SPRUNG, Dublin-III-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien 2014, K2 zu Art. 7, S. 114). 5.4. Eine Durchsicht der in den Art. 8-15 Dublin-III-VO genannten Zuständigkeitskriterien ergibt, dass im vorliegenden Fall offensichtlich weder Art. 8 (Minderjährige) noch Art. 9 (Familienangehörige, die Begünstigte internationalen Schutzes sind) zur Anwendung kommen. Gemäss der Rangfolge der Zuständigkeitskriterien ist somit als nächstes das Kriterium von Art. 10 Dublin-III-VO (Familienangehörige, die internationalen Schutz beantragt haben) zu prüfen, zumal der Rechtsvertreter in seiner Eingabe vom 15. April 2016 (vgl. A28) die Auffassung vertritt, dass die Schweiz gestützt auf Art. 10 Dublin-III-VO für die Durchführung der Asylverfahren der gesamten Familie zuständig sei. Art. 10 Dublin-III-VO lautet wie folgt: ,,Hat ein Antragsteller in einem Mitgliedstaat einen Familienangehörigen, über dessen Antrag auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun." Art. 10 betrifft indessen nur jene Situationen, in welchen der Antragsteller (i.c. die Beschwerdeführenden) in einem anderen Mitgliedstaat einen Familienangehörigen hat, der selber Antragsteller ist und über dessen Antrag noch keine erstinstanzliche meritorische Entscheidung getroffen wurde (vgl. a.a.O., K1 zu Art. 10
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IR 0.813.151.4 EU Vereinbarung vom 5. Oktober 2015 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Zulassungsverfahren für Biozidprodukte gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten Art. 4 Rechnungsstellung |
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| Die AS verrechnet dem AU die Aufwendungen gestützt auf die Chemikaliengebührenverordnung vom 18. Mai 2005 [1]. | ||||||
| Die Verrechnung erfolgt nach abgeschlossener Validierung oder Bewertung. | ||||||
| [1] SR 813.153.1 | ||||||
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K6 zu Art. 10, S. 130). Dies ist vorliegend nicht der Fall: Der Familienangehörige der Antragstellenden befindet sich nicht in einem anderen Mitgliedstaat, sondern ebenfalls in der Schweiz. Damit ist das Zuständigkeitskriterium von Art. 10 im zu beurteilenden Fall nicht anwendbar. 5.5. Der darauffolgende Art. 11 Dublin-III-VO (Familienverfahren) lautet wie folgt: ,,Stellen mehrere Familienangehörige und/oder unverheiratete minderjährige Geschwister in demselben Mitgliedstaat gleichzeitig oder in so grosser zeitlicher Nähe einen Antrag auf internationalen Schutz, dass die Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemeinsam durchgeführt werden können, und könnte die Anwendung der in dieser Verordnung genannten Kriterien ihre Trennung zur Folge haben, so gilt für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats Folgendes: a) zuständig für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz sämtlicher Familienangehöriger und/oder unverheirateter minderjähriger Geschwister ist der Mitgliedstaat, der nach den Kriterien für die Aufnahme des grössten Teils von ihnen zuständig ist; b) andernfalls ist für die Prüfung der Mitgliedstaat zuständig, der nach den Kriterien für die Prüfung des von dem ältesten von ihnen gestellten Antrags zuständig ist." Art. 11 stellt auf alle Kriterien der Verordnung ab und kommt (nur) dann zur Anwendung, wenn aufgrund der sonstigen Zuständigkeitskriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO die Trennung einer Familie erfolgen würde. Art. 11 dient demnach der Erfüllung des im 14. Erwägungsgrund der Präambel angeführten Ziels der Achtung des Familienlebens und entspricht auch dem 15. Erwägungsgrund, wonach die gemeinsame Bearbeitung von Anträgen auf internationalen Schutz einer Familie eine genauere Prüfung dieser Anträge und kohärente Entscheidungen ermöglicht (vgl. a.a.O., K9 zu Art. 11, S. 134). Voraussetzung für die Anwendung von Art. 11 ist zunächst, dass mehrere Familienmitglieder in demselben Mitgliedstaat gleichzeitig oder in so grosser zeitlicher Nähe einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, dass die Zuständigkeitsverfahren gleichzeitig durchgeführt werden können. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt: Die Beschwerdeführenden haben ihre Asylgesuche nur knapp zwei Monate nach E._______ gestellt. Ausserdem hat das SEM in Bezug auf E._______ nach dessen Asylgesuchstellung am 1. Oktober 2015 den Akten zufolge bis heute keine Befragung zur Person (BzP) durchgeführt, sondern lediglich am 5. Oktober 2015 die Zuweisung an den Kanton F._______ verfügt. Im Zeitpunkt der Antragstellung der Beschwerdeführenden (am 29. November 2015) befanden sich somit alle Familienmitglieder in vergleichbaren Verfahrensstadien in der Schweiz. Daher wäre es dem SEM ohne weiteres möglich gewesen, das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemeinsam durchzuführen. Seite 13
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Die von der Beschwerdeführerin in der BzP gemachten Aussagen ergeben sodann, dass die Beschwerdeführenden über Kroatien illegal in den Dublin-Raum eingereist sind. Das SEM konnte daher gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO grundsätzlich zu Recht davon ausgehen, dass Kroatien für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständig ist. Bei E._______ fand das SEM hingegen offensichtlich keine Hinweise auf die mögliche Zuständigkeit eines Dublin-Mitgliedstaats (eine BzP wurde wie erwähnt nicht durchgeführt, und die EURODAC-Abfrage ergab keinen Treffer [vgl. A3]). Im Zeitpunkt der Dublin-Anfrage an Kroatien betreffend die Beschwerdeführenden (1. Januar 2016; vgl. A15) musste das SEM dagegen mangels anderweitiger Hinweise annehmen, dass die Schweiz für die Behandlung des Asylgesuchs des Ehemannes/Vaters der Beschwerdeführenden zuständig ist. Um eine Trennung der Kernfamilie und eine damit einhergehende Verletzung von Art. 8
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IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens |
||||||
| Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. | ||||||
| Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. | ||||||
6.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der von der Vorinstanz erlassene Nichteintretensentscheid auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung zum Nachteil der Beschwerdeführenden beruht und dabei ein vorrangiges Prinzip der Dublin-III-VO Bewahrung der Familieneinheit verletzt. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom
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24. Mai 2016 ist daher aufzuheben, und die Sache ist zur gesetzeskonformen Durchführung des Dublin-Verfahrens im Sinne der Erwägungen und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen. 7.
7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
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| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
7.2. Den obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführenden ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
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| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
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| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
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| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
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SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung |
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| Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen. | ||||||
| Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten. | ||||||
| Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden. | ||||||
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SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 8 [1] Parteientschädigung |
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| Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. | ||||||
| Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 15
D-3519/2016
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 24. Mai 2016 wird aufgehoben, und die Sache wird im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen. 3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1730. auszurichten. 5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter:
Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch
Anna Dürmüller Leibundgut
Versand:
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