Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-3519/2016
brl

Urteil vom 23. September 2016

Richter Hans Schürch (Vorsitz),

Besetzung Richterin Fulvio Haefeli, Richter Gérard Scherrer,

Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.

A._______,geboren am (...),

B._______,geboren am (...),

C._______,geboren am (...),
Parteien
Syrien,

alle vertreten durch Stefan Hery,

HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Gegenstand (Dublin-Verfahren);

Verfügung des SEM vom 24. Mai 2016 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in D._______ (Provinz Hasaka), verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Jahr 2013 und gelangten zunächst in den Nordirak, wo sie sich in der Folge zwei Jahre lang aufgehalten hätten. Anschliessend hätten sie sich in die Türkei begeben, von wo aus sie zwei Wochen später in Richtung Griechenland, Serbien und Kroatien weitergereist seien. Am 29. November 2015 seien sie von Österreich und Deutschland herkommend illegal in die Schweiz eingereist. Die Beschwerdeführenden ersuchten gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nach, und die Beschwerdeführerin wurde dort am 18. Dezember 2015 zur Identität, zum Reiseweg und summarisch zu den Gesuchsgründen befragt. Dabei wurde ihr mitgeteilt, aufgrund der Aktenlage sei mutmasslich ein anderes europäische Land (Griechenland, Kroatien, Österreich oder Deutschland) für das Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig, und es wurde ihr das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung in eines dieser Länder gewährt. Ausserdem wurde sie zu allenfalls bestehenden gesundheitlichen Problemen befragt.

A.b Anlässlich der Befragung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, ihr Ehemann (E._______; gleiche N-Nummer) sei vor ihr aus dem Nordirak abgereist und befinde sich bereits als Asylsuchender in der Schweiz. Sie hätten Syrien einzig aufgrund des Bürgerkriegs verlassen. Sie habe das Asylgesuch in der Schweiz gestellt, weil ihr Ehemann schon hier lebe. Sie erklärte zudem, sie und die Kinder seien abgesehen von einer Erkältung gesund.

A.c Die Beschwerdeführerin reichte ihre Identitätskarte sowie das Familienbüchlein (beides im Original) zu den Akten.

B.
Am 6. Januar 2016 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO). Es wies dabei darauf hin, dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin, E._______, zurzeit in der Schweiz aufhalte.

C.
Mit Verfügung vom 23. Februar 2016 wurden die Beschwerdeführenden für die Dauer des Verfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen.

D.
Am 22. März 2016 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO um Aufnahme des Ehemannes respektive Vaters der Beschwerdeführenden (E._______). Zur Begründung wurde auf das Übernahmeersuchen vom 6. Januar 2016 betreffend die Beschwerdeführenden verwiesen und ausgeführt, Kroatien sei infolge Verfristung für die Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren der Beschwerdeführenden zuständig geworden.

E.
Mit Verfügung vom 22. März 2016 gab das SEM E._______ Gelegenheit, innert Frist eine Einwilligungserklärung (Einwilligung in die Ausreise nach Kroatien zusammen mit den Beschwerdeführenden und in die gemeinsame Behandlung der Asylgesuche) zu unterzeichnen. Dabei wurde ihm mitgeteilt, wenn er die Einwilligung nicht ausdrücklich erteile, könnten die Asylverfahren getrennt werden.

F.
Mit Eingabe vom 15. April 2016 liessen die Beschwerdeführenden sowie E._______ ausführen, sie seien eine Familiengemeinschaft, und es gebe keine Gründe für eine Trennung der Familie. Die Schweiz sei für die Durchführung des Asylverfahrens von E._______ zuständig und müsse auch die Gesuche der Beschwerdeführenden prüfen. Kroatien habe der Übernahme von E._______ nicht zugestimmt, und es liege seitens von Herrn E._______ auch keine schriftliche Einwilligung für eine Überstellung nach Kroatien vor.

G.
Die kroatischen Behörden lehnten das Gesuch um Aufnahme von E._______ mit Schreiben vom 19. Mai 2016 ausdrücklich ab.

H.
Mit Verfügung vom 24. Mai 2016 - eröffnet am 30. Mai 2016 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Kroatien sowie den Wegweisungsvollzug an. Es stellte zudem fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.

I.
Das SEM teilte den kroatischen Behörden mit Schreiben vom 25. Mai 2016 mit, Kroatien werde infolge Verfristung für die Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden als zuständig erachtet.

J.
Mit Schreiben vom 1. Juni 2016 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Wiedererwägung bezüglich des Gesuchs um Aufnahme von E._______.

K.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 3. Juni 2016 liessen die Beschwerdeführenden beantragen, die vorinstanzliche Verfügung vom 24. Mai 2016 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Schweiz für die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständig sei, eventuell sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um (superprovisorische) Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
VwVG), inklusive Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, ersucht.

Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Kopie der angefochtenen Verfügung vom 24. Mai 2016, zwei Vollmachten in Kopie (unterzeichnet von der Beschwerdeführerin respektive von E._______) sowie eine Honorarrechnung vom 3. Juni 2016.

L.
Der Instruktionsrichter setzte den Vollzug der Wegweisung mit Verfügung vom 6. Juni 2016 (Telefax) einstweilen aus.

M.
Mit Verfügung vom 9. Juni 2016 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gut. Unter Vorbehalt der Nachreichung eines Nachweises der Prozessarmut wurde auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
VwVG gutgeheissen, und es wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Ferner wurde die Vorinstanz eingeladen, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen.

N.
Mit Eingabe vom 14. Juni 2016 liessen die Beschwerdeführenden eine Unterstützungsbestätigung vom 13. Juni 2016 zu den Akten reichen.

O.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 16. Juni 2016 vollumfänglich an seiner Verfügung fest.

P.
Mit Eingabe vom 5. Juli 2016 nahm der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung. Der Eingabe lag eine aktualisierte Honorarrechnung selben Datums bei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
VGG Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
VwVG, welche von einer Vorinstanz gemäss Art. 33
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Gereich in der Regel -und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
-3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.).

3.

3.1. Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführenden seien eigenen Angaben zufolge durch Kroatien gereist und seien dort daktyloskopiert worden. Die kroatischen Behörden hätten innerhalb der in der Dublin-III-VO festgelegten Frist keine Stellung zum Übernahmeersuchen genommen, womit die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens am 7. März 2016 auf Kroatien übergegangen sei. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden in Kroatien bisher kein Asylgesuch gestellt hätten, ändere daran nichts; sie hätten die Möglichkeit, nach der Rückkehr nach Kroatien dort ein solches einzureichen. Der Wunsch der Beschwerdeführenden nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz ändere ebenfalls nichts an der Zuständigkeit Kroatiens. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Kroatien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Ausserdem sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Überstellung nach Kroatien gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung ihrer Asylgesuche und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihr Heimatland zurückgeführt würden. Das Asyl- und Aufnahmesystem Kroatiens weise zudem keine systemischen Mängel auf. Es lägen keine Gründe nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO (abhängige Personen) vor, wonach die Schweiz verpflichtet wäre, die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu prüfen. Auch Gründe gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO (Souveränitätsklausel) bestünden vorliegend nicht. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe sich geweigert, einer Überstellung nach Kroatien zuzustimmen. Damit habe er bewusst und freiwillig darauf verzichtet, mit den Beschwerdeführenden zusammenzubleiben. Es sei nicht Sache der betroffenen Personen, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen. Daher könne der Ehemann durch die Verweigerung der Zustimmung keine Änderung der Zuständigkeit erzwingen. Im Übrigen stehe es ihm weiterhin frei, der Familienzusammenführung in Kroatien zuzustimmen und somit das Recht auf ein Familienleben wahrzunehmen. Gemäss den Kriterien der Dublin-III-VO sei Kroatien für die Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden und damit für den grössten Teil der Familienmitglieder zuständig. Der geäusserte Wunsch nach einem Verbleib der gesamten Familie in der Schweiz ändere daran nichts. Gemäss den Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO sei bei mehreren, zeitlich nahe beieinander liegenden Asylgesuchen von Mitgliedern einer Familie primär derjenige Staat zuständig, der für den grössten Teil der Familie zuständig sei. Schliesslich lägen keine Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklausel von Art. 29a
Abs. 3
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)84
1    Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201385 geregelt sind.86
2    Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid.
3    Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
4    Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200387.88
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vor. Insbesondere könnten sich die Beschwerdeführenden bei allfälligen gesundheitlichen Problemen an eine medizinische Institution in Kroatien wenden. Nach dem Gesagten sei Kroatien für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständig, und es lägen keine Gründe vor, welche die Anwendung der Souveränitätsklausel rechtfertigen würden. Daher sei auf die Asylgesuche nicht einzutreten, und die Beschwerdeführenden seien verpflichtet, aus der Schweiz auszureisen. Der Wegweisungsvollzug sei möglich und durchführbar. Die Überstellung nach Kroatien habe - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist (Art. 29 Dublin-III-VO) - bis spätestens am 7. September 2016 zu erfolgen.

3.2. In der Beschwerde wird zunächst vorgebracht, das Familienverhältnis zwischen den Beschwerdeführenden und E._______ sei von der Vorinstanz nie bestritten worden. Alle Familienmitglieder seien dem Kanton F._______ zugewiesen worden und lebten zusammen an derselben Adresse. Das SEM habe jedoch im Übernahmeersuchen an Kroatien vom 6. Januar 2016 lediglich um Übernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersucht. Für den Ehemann sei kein entsprechendes Gesuch gestellt worden. Damit habe das SEM auf eine Trennung der Familie hingewirkt. Ein solches Vorgehen widerspreche zudem dem in der Präambel der Dublin-III-VO aufgeführten Ziel der Achtung des Familienlebens. Das SEM habe damit die Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO falsch angewendet, weshalb die angefochtene Verfügung zu kassieren sei. Sodann habe das SEM die kroatischen Behörden am 22. März 2016 um Übernahme des Ehemannes der Beschwerdeführerin nach Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO ersucht. Die Übertragung der Zuständigkeit gemäss dieser Bestimmung finde nur statt, wenn die betroffene Person zustimme und ausserdem der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch stattgebe. Beide Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe sich ausdrücklich gegen eine Überstellung nach Kroatien ausgesprochen, und Kroatien habe die Übernahme von Herrn E._______ verweigert. Zwar seien die kroatischen Behörden in ihrem Schreiben vom 19. Mai 2016 fälschlicherweise von einer Anfrage gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ausgegangen; dies ändere aber nichts daran, dass keine Zustimmung von Kroatien zur Übernahme sämtlicher Familienmitglieder vorliege. Indem das SEM in der angefochtenen Verfügung erwähne, dass bei mehreren, zeitlich nahe beieinanderliegenden Asylgesuchen von Mitgliedern einer Familie primär derjenige Staat zuständig sei, welcher für den grösseren Teil der Familie zuständig sei, berufe es sich sinngemäss auf Art. 11 Dublin-III-VO. Hätte das SEM aber ein Familienverfahren nach Art. 11 Dublin-III-VO durchführen wollen, so hätte es für alle Familienmitglieder gemeinsam ein entsprechendes Gesuch an die kroatischen Behörden richten müssen, welches von Kroatien gesamthaft zu beantworten gewesen wäre. Getrennt gestellte Gesuche beziehungsweise Einzelantworten würden den Art. 11 Dublin-III-VO inhärenten verfahrensökonomischen Aspekt nicht erfüllen. Dieser Artikel diene der Erfüllung des im 14. Erwägungsgrund der Präambel angeführten Ziels der Achtung des Familienlebens und entspreche auch dem 15. Erwägungsgrund, wonach die gemeinsame Bearbeitung von Anträgen auf internationalen Schutz einer Familie eine genauere Prüfung dieser Anträge und kohärente Entscheidungen ermögliche. Vorliegend habe das SEM
jedoch gar kein Verfahren nach Art. 11 Dublin-III-VO eingeleitet, weshalb es nicht angehe, dass es sich in der angefochtenen Verfügung (sinngemäss) auf diesen Artikel berufe. Insgesamt verstosse die angefochtene Verfügung gegen die Kriterien und Ziele der Dublin-III-VO, weshalb sie aufzuheben sei. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt, über welches noch nicht befunden worden sei. Eine Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Kroatien würde eine Trennung der Familie bewirken, wodurch Art. 8
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)84
1    Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201385 geregelt sind.86
2    Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid.
3    Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
4    Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200387.88
EMRK verletzt würde. Daher sei festzustellen, dass die Schweiz für die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständig sei, eventuell sei die Sache für weitere Abklärungen und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.3. In seiner Vernehmlassung entgegnet das SEM, es habe die Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO korrekt angewendet. Bei mehreren, zeitlich nahe beieinanderliegenden Asylgesuchen von Mitgliedern einer Familie sei primär derjenige Staat zuständig, der für den grössten Teil der Familie zuständig sei. Vorliegend lägen zwischen den Asylgesuchen der Beschwerdeführenden und des Ehemannes weniger als zwei Monate. Im Übrigen seien die Beschwerdeführenden nicht legitimiert, eine allenfalls falsche Anwendung der Bestimmungen der Dublin-III-VO geltend zu machen, da diese nicht "self-executing" seien. Zudem habe Kroatien implizit dem Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführenden zugestimmt. Der Wunsch der Beschwerdeführenden nach einem Verbleib der ganzen Familie in der Schweiz sei für die Zuständigkeitsfrage nicht von Belang. Nach den Kriterien der Dublin-III-VO sei Kroatien für die Prüfung der Asylgesuche zuständig. Dem Ehemann der Beschwerdeführerin stehe es weiterhin frei, der Familienzusammenführung in Kroatien zuzustimmen. Es sei bereits ein Gesuch gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO gestellt worden, welches von Kroatien abgelehnt worden sei. Mit einer "Remonstration" habe das SEM den kroatischen Behörden mitgeteilt, dass das Ersuchen erneut zu beurteilen sei, sobald eine Einwilligung des Ehemannes vorliege. Hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten drohenden Verletzung von Art. 8
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)84
1    Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201385 geregelt sind.86
2    Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid.
3    Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
4    Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200387.88
EMRK sei festzustellen, dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin in der Schweiz als Asylsuchender aufhalte und somit über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfüge. Zudem habe er ausdrücklich darauf verzichtet, seine Einwilligung zur Zusammenführung der Familienmitglieder in Kroatien zu geben. Bei dieser Sachlage stelle die Wegweisung der Beschwerdeführenden keinen unzulässigen Eingriff in die Familieneinheit dar. Insgesamt lägen keine Gründe vor, welche einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen würden.

3.4. In der Replik wird entgegnet, das SEM berufe sich zwar (implizit) auf Art. 11 Dublin-III-VO, habe jedoch das Übernahmeersuchen betreffend die Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gestellt. Hätte das SEM ein Familienverfahren nach Art. 11 Dublin-III-VO einleiten wollen, hätte es die Aufnahmegesuche für alle Familienmitglieder gemeinsam stellen müssen. Indem es die kroatischen Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Übernahme ersucht habe, habe es auf eine Trennung der Familie hingewirkt, was eine Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie darstelle. Dieser Grundsatz sei zentraler Bestandteil der Dublin-III-VO. Es treffe sodann auch nicht zu, dass die Beschwerdeführenden nicht legitimiert seien, eine allenfalls falsche Anwendung der Bestimmungen der Dublin-III-VO geltend zu machen. Diesbezüglich sei auf die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu verweisen (Urteile C-63/15 und C-155/15, beide vom 7. Juni 2016). Diesen Urteilen zufolge garantiere Art. 27 Dublin-III-VO in Verbindung mit dem Erwägungsgrund 19 der Präambel ein umfassendes Beschwerde- und Vortragsrecht der asylsuchenden Person sowie eine umfassende Prüfungspflicht seitens des Gerichts. Gemäss den Ausführungen des EuGH könne ein Asylsuchender nun in seiner Beschwerde gegen den Überstellungsentscheid geltend machen, dass die Zuständigkeitskriterien fehlerhaft angewendet worden seien. Das Gericht müsse dies anhand aller vorliegenden Beweise und Indizien prüfen. Vorliegend habe das SEM die Zuständigkeitskriterien falsch angewendet, indem es die kroatischen Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Übernahme ersucht habe. Es sei unbeachtlich, dass Kroatien dem Ersuchen implizit zugestimmt habe. Ferner sei festzustellen, dass die kroatischen Behörden das ebenfalls gestellten Gesuch um Übernahme des Ehemannes der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO abgelehnt hätten, weshalb eine Überstellung des Ehemannes ungeachtet der Frage seiner Einwilligung nicht möglich sei.

4.

4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.

4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).

4.3. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Ist dies nicht der Fall, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2Dublin-III-VO).

4.4. Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine gesuchstellende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).

4.5. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

5.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und gestützt auf die Bestimmungen der Dublin-III-VO deren Wegweisung nach Kroatien angeordnet hat.

5.1. Vorab ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden insbesondere in Beachtung des 19. Erwägungsgrundes der Dublin-III-VO durchaus berechtigt sind, im Rahmen der vorliegenden Beschwerde gegen den Entscheid über ihre Überstellung nach Kroatien die fehlerhafte Anwendung der in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriterien geltend zu machen (vgl. dazu namentlich das Urteil des EuGH vom 7. Juni 2016, Mehrdad Ghezelbash gegen Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie, C-63/15).

5.2. Gestützt auf die Aktenlage ist sodann festzustellen, dass es sich bei den Beschwerdeführenden und E._______ zweifellos um eine Familie respektive um Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handelt. Die Beschwerdeführerin und E._______ sind seit dem Jahr 2004 verheiratet, er ist offenbar der Vater der vorliegend beschwerdeführenden Kinder B._______ und C._______, und alle haben in Syrien als Familie zusammengelebt. Nach der Ausreise aus Syrien im Jahr 2013 hat sich die Familie den Akten zufolge ungefähr zwei Jahre lang im Nordirak aufgehalten. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat sich dann offenbar schon vor den Beschwerdeführenden auf den Weg nach Europa gemacht (vgl. A1 S. 7), was dazu geführt hat, dass er sein Asylgesuch in der Schweiz bereits am 1. Oktober 2015 eingereicht hat. Die Beschwerdeführenden ihrerseits haben erst knapp zwei Monate später, am 29. November 2015, in der Schweiz um Asyl nachgesucht. Sowohl E._______ als auch die Beschwerdeführenden wurden für die Dauer des Verfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen und leben alle gemeinsam an derselben Adresse. Seitens des SEM wird nicht bestritten, dass es sich bei den genannten Personen um eine Familieneinheit handelt.

5.3. Gemäss dem 14. Erwägungsgrund der Präambel zur Dublin-III-VO soll die Achtung des Familienlebens bei der Anwendung der Dublin-III-VO eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein. Mit der gemeinsamen Bearbeitung der von den Mitgliedern einer Familie gestellten Anträge auf internationalen Schutz durch ein und denselben Mitgliedstaat kann zudem sichergestellt werden, dass die Anträge sorgfältig geprüft werden, diesbezügliche Entscheidungen kohärent sind, und dass die Mitglieder einer Familie nicht voneinander getrennt werden (vgl. den 15. Erwägungsgrund). Bereits aus diesen Erwägungsgründen erhellt, dass der Schutz der Familieneinheit ein vorrangiges Ziel bei der Anwendung der Dublin-III-VO sein soll. Sodann stellt auch die in Kapitel III dargelegte Rangfolge der Zuständigkeitskriterien von Art. 8 - 15 Dublin-III-VO sicher, dass der Familienzugehörigkeit eine vorrangige Bedeutung zukommt (vgl. dazu Christian Filzwieser / Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien 2014, K2 zu Art. 7, S. 114).

5.4. Eine Durchsicht der in den Art. 8-15 Dublin-III-VO genannten Zuständigkeitskriterien ergibt, dass im vorliegenden Fall offensichtlich weder Art. 8 (Minderjährige) noch Art. 9 (Familienangehörige, die Begünstigte internationalen Schutzes sind) zur Anwendung kommen. Gemäss der Rangfolge der Zuständigkeitskriterien ist somit als nächstes das Kriterium von Art. 10 Dublin-III-VO (Familienangehörige, die internationalen Schutz beantragt haben) zu prüfen, zumal der Rechtsvertreter in seiner Eingabe vom 15. April 2016 (vgl. A28) die Auffassung vertritt, dass die Schweiz gestützt auf Art. 10 Dublin-III-VO für die Durchführung der Asylverfahren der gesamten Familie zuständig sei. Art. 10 Dublin-III-VO lautet wie folgt: "Hat ein Antragsteller in einem Mitgliedstaat einen Familienangehörigen, über dessen Antrag auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun." Art. 10 betrifft indessen nur jene Situationen, in welchen der Antragsteller (i.c. die Beschwerdeführenden) in einem anderen Mitgliedstaat einen Familienangehörigen hat, der selber Antragsteller ist und über dessen Antrag noch keine erstinstanzliche meritorische Entscheidung getroffen wurde (vgl. a.a.O., K1 zu Art. 10, S. 129 sowie K6 zu Art. 10, S. 130). Dies ist vorliegend nicht der Fall: Der Familienangehörige der Antragstellenden befindet sich nicht in einem anderen Mitgliedstaat, sondern ebenfalls in der Schweiz. Damit ist das Zuständigkeitskriterium von Art. 10 im zu beurteilenden Fall nicht anwendbar.

5.5. Der darauffolgende Art. 11 Dublin-III-VO (Familienverfahren) lautet wie folgt: "Stellen mehrere Familienangehörige und/oder unverheiratete minderjährige Geschwister in demselben Mitgliedstaat gleichzeitig oder in so grosser zeitlicher Nähe einen Antrag auf internationalen Schutz, dass die Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemeinsam durchgeführt werden können, und könnte die Anwendung der in dieser Verordnung genannten Kriterien ihre Trennung zur Folge haben, so gilt für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats Folgendes: a) zuständig für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz sämtlicher Familienangehöriger und/oder unverheirateter minderjähriger Geschwister ist der Mitgliedstaat, der nach den Kriterien für die Aufnahme des grössten Teils von ihnen zuständig ist; b) andernfalls ist für die Prüfung der Mitgliedstaat zuständig, der nach den Kriterien für die Prüfung des von dem ältesten von ihnen gestellten Antrags zuständig ist." Art. 11 stellt auf alle Kriterien der Verordnung ab und kommt (nur) dann zur Anwendung, wenn aufgrund der sonstigen Zuständigkeitskriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO die Trennung einer Familie erfolgen würde. Art. 11 dient demnach der Erfüllung des im 14. Erwägungsgrund der Präambel angeführten Ziels der Achtung des Familienlebens und entspricht auch dem 15. Erwägungsgrund, wonach die gemeinsame Bearbeitung von Anträgen auf internationalen Schutz einer Familie eine genauere Prüfung dieser Anträge und kohärente Entscheidungen ermöglicht (vgl. a.a.O., K9 zu Art. 11, S. 134). Voraussetzung für die Anwendung von Art. 11 ist zunächst, dass mehrere Familienmitglieder in demselben Mitgliedstaat gleichzeitig oder in so grosser zeitlicher Nähe einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, dass die Zuständigkeitsverfahren gleichzeitig durchgeführt werden können. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt: Die Beschwerdeführenden haben ihre Asylgesuche nur knapp zwei Monate nach E._______ gestellt. Ausserdem hat das SEM in Bezug auf E._______ nach dessen Asylgesuchstellung am 1. Oktober 2015 den Akten zufolge bis heute keine Befragung zur Person (BzP) durchgeführt, sondern lediglich am 5. Oktober 2015 die Zuweisung an den Kanton F._______ verfügt. Im Zeitpunkt der Antragstellung der Beschwerdeführenden (am 29. November 2015) befanden sich somit alle Familienmitglieder in vergleichbaren Verfahrensstadien in der Schweiz. Daher wäre es dem SEM ohne weiteres möglich gewesen, das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemeinsam durchzuführen. Die von der Beschwerdeführerin in der BzP gemachten Aussagen ergeben sodann, dass die Beschwerdeführenden über Kroatien illegal in den Dublin-Raum eingereist sind. Das SEM konnte
daher gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO grundsätzlich zu Recht davon ausgehen, dass Kroatien für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständig ist. Bei E._______ fand das SEM hingegen offensichtlich keine Hinweise auf die mögliche Zuständigkeit eines Dublin-Mitgliedstaats (eine BzP wurde wie erwähnt nicht durchgeführt, und die EURODAC-Abfrage ergab keinen Treffer [vgl. A3]). Im Zeitpunkt der Dublin-Anfrage an Kroatien betreffend die Beschwerdeführenden (1. Januar 2016; vgl. A15) musste das SEM dagegen mangels anderweitiger Hinweise annehmen, dass die Schweiz für die Behandlung des Asylgesuchs des Ehemannes/Vaters der Beschwerdeführenden zuständig ist. Um eine Trennung der Kernfamilie und eine damit einhergehende Verletzung von Art. 8
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)84
1    Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201385 geregelt sind.86
2    Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid.
3    Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
4    Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200387.88
EMRK zu vermeiden, wäre das SEM daher damals verpflichtet gewesen, ein Familienverfahren gemäss Art. 11 Dublin-III-VO einzuleiten. Da die Beschwerdeführenden (drei Personen) den grössten Teil der insgesamt vierköpfigen Familie ausmachen, hätte das SEM unter Verweis auf Art. 11 Dublin-III-VO für die gesamte Familie ein gemeinsames Aufnahmegesuch an Kroatien stellen müssen, welches von Kroatien sodann gesamthaft hätte beantwortet werden müssen (vgl. dazu a.a.O., K6 zu Art. 11, S. 132). Indem das SEM das Asylverfahren des Ehemannes nach der Asylgesuchstellung faktisch sistierte, anschliessend zunächst in Bezug auf die Beschwerdeführenden ein Dublin-Verfahren ausschliesslich gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (anstatt nach Art. 11 Dublin-III-VO) einleitete und nach erfolgter Verfristung für den Ehemann der Beschwerdeführenden ein Gesuch nach Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO an Kroatien stellte (obwohl seitens der betroffenen Personen gar keine schriftliche Zustimmung vorlag), missachtete es die in der Dublin-III-VO vorgeschriebene Rangfolge der (zwingenden) Zuständigkeitskriterien von Art. 8-15 Dublin-III-VO und verletzte damit insbesondere auch das vorrangige Prinzip, wonach die Familieneinheit nach Möglichkeit zu bewahren ist.

6.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der von der Vorinstanz erlassene Nichteintretensentscheid auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung zum Nachteil der Beschwerdeführenden beruht und dabei ein vorrangiges Prinzip der Dublin-III-VO - Bewahrung der Familieneinheit - verletzt. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 24. Mai 2016 ist daher aufzuheben, und die Sache ist zur gesetzeskonformen Durchführung des Dublin-Verfahrens im Sinne der Erwägungen und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen.

7.

7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
VwVG).

7.2. Den obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführenden ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG sowie Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der aktualisierten Kostennote vom 5. Juli 2016 geltend gemachte Arbeitsaufwand von achteinhalb Stunden sowie die Auslagen von Fr. 30.- erscheinen als angemessen. Der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 200.- bewegt sich im Rahmen von Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE. Somit hat das SEM den Beschwerdeführenden in Anwendung der genannten Bestimmungen sowie unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
. VGKE) eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1730.- auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 24. Mai 2016 wird aufgehoben, und die Sache wird im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1730.- auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-3519/2016
Datum : 23. September 2016
Publiziert : 05. Oktober 2016
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Wegweisung Dublin (Art. 107a AsylG)
Gegenstand : Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. Mai 2016


Gesetzesregister
AsylG: 6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
31a 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylV 1: 29a
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)84
1    Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201385 geregelt sind.86
2    Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid.
3    Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
4    Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200387.88
BGG: 83
EMRK: 8
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
8 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
10
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VwVG: 5  48  49  52  63  64  65
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