Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-7508/2009
{T 0/2}

Urteil vom 23. August 2010

Besetzung
Richter André Moser (Vorsitz), Richterin Kathrin Dietrich, Richter Markus Metz,
Gerichtsschreiberin Yvonne Wampfler Rohrer.

Parteien
A._______
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Carlo Häfeli, Wyss & Häfeli Rechtsanwälte, Dufourstrasse 95, 8008 Zürich,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Polizei fedpol,
Stab / Rechtsdienst-Datenschutz, Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Auskunftserteilung bzw. Löschung von Einträgen in Datenbanken.

Sachverhalt:

A.
A._______ wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom (...) wegen Verletzung von Art. 305ter Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305ter - 1 Wer berufsmässig fremde Vermögenswerte annimmt, aufbewahrt, anlegen oder übertragen hilft und es unterlässt, mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt die Identität des wirtschaftlich Berechtigten festzustellen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.413
1    Wer berufsmässig fremde Vermögenswerte annimmt, aufbewahrt, anlegen oder übertragen hilft und es unterlässt, mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt die Identität des wirtschaftlich Berechtigten festzustellen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.413
2    Die von Absatz 1 erfassten Personen sind berechtigt, der Meldestelle für Geldwäscherei im Bundesamt für Polizei Wahrnehmungen zu melden, die darauf schliessen lassen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis herrühren.414
des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) (Mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften und Melderecht) sowie Art. 254 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 254 - 1 Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Die Unterdrückung von Urkunden zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB (Unterdrückung von Urkunden) verurteilt. Der betreffende Eintrag im Strafregister wurde nach zehn Jahren gelöscht. Dessen ungeachtet wurde er seit Einführung des Schengener Informationssystems offenbar bei jedem Grenzübergang von der Grenzpolizei überprüft und seine Papiere wurden kopiert, worauf er seine Reise wieder fortsetzen konnte. Auf Anfrage soll ihm mitgeteilt worden sein, er sei als Verdächtiger registriert, weshalb jeweils eine Kontrolle stattzufinden habe. Hierauf stellte A._______ beim Bundesamt für Polizei fedpol am (...) ein Gesuch um Löschung sämtlicher Einträge in den nationalen Polizeidatenbanken und im Schengener Informationssystem (SIS), eventuell um Einsichtnahme ins SIS.

B.
Das Bundesamt für Polizei fedpol erteilte A._______ am 4. November 2009 Auskunft über seine Einträge in den polizeilichen Informationssystemen HOOGAN und IPAS (Ziff. 1 und 2 der Verfügung). Die Auskunft bezüglich des Systems Bundesdelikte (JANUS) und bezüglich des Informationssystems GEWA wurde gestützt auf Art. 8 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 254 - 1 Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Die Unterdrückung von Urkunden zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI, SR 361) aufgeschoben (Ziff. 3 und 4 der Verfügung). Schliesslich wies es das Gesuch mit Bezug auf das nationale Fahndungsinformationssystem RIPOL und das SIS nach Rücksprache mit den zuständigen Behörden gestützt auf Art. 9 Abs. 2 Bst. b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 254 - 1 Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Die Unterdrückung von Urkunden zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) mit der Begründung ab, die Erteilung der Auskunft würde den Zweck einer Strafuntersuchung in Frage stellen (Ziff. 5 und 6 der Verfügung). Für eine allfällige Löschung von Daten aus kantonalen Systemen müsse der Gesuchsteller sich zuständigkeitshalber an die entsprechenden kantonalen Polizeibehörden wenden (Ziff. 7 der Verfügung).

C.
Gegen die Verfügung des Bundesamtes für Polizei fedpol vom 4. November 2009 erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 2. Dezember 2009 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und das Bundesamt sei anzuweisen, ihm die in Ziff. 5 und 6 verweigerte Auskunft betreffend dem Fahndungsinformationssystem RIPOL und dem SIS zu erteilen. Die in diesen beiden Systemen vorhandenen Einträge seien zu löschen. Dem Beschwerdeführer sei schliesslich eine Prozessentschädigung zuzusprechen. Zur Begründung macht er im Wesentlichen eine Verletzung von Art. 17 Abs. 1 der Verordnung vom 15. Oktober 2008 über das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOLVerordnung, SR 361.0) i.V.m. Art. 8
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 254 - 1 Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Die Unterdrückung von Urkunden zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
und Art. 9 Abs. 2 Bst. b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 254 - 1 Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Die Unterdrückung von Urkunden zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
DSG geltend. Es werde dem Beschwerdeführer durch die Verweigerung der Auskunft erschwert, ja verunmöglicht, gegen die unrechtmässige Eintragung vorzugehen. Die verweigerte Löschung des RIPOL-Eintrags verletze Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 254 - 1 Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Die Unterdrückung von Urkunden zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
DSG, jene betreffend den SIS-Eintrag Art. 33 i.V.m. Art. 43 der Verordnung vom 7. Mai 2008 über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (NSIS-Verordnung, SR 362.0) i.V.m. Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 254 - 1 Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Die Unterdrückung von Urkunden zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
DSG. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101) sowie der Art. 10
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 254 - 1 Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Die Unterdrückung von Urkunden zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
, 13
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 254 - 1 Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Die Unterdrückung von Urkunden zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
und 36
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 254 - 1 Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Die Unterdrückung von Urkunden zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101).

D.
Das Bundesamt für Polizei fedpol (nachfolgend: Vorinstanz) schliesst mit Vernehmlassung vom 11. März 2010 auf Abweisung der Beschwerde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Vorinstanz, dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht in den vertraulichen, nur für das Gericht bestimmten Amtsbericht und die entsprechenden Beilagen zu verweigern.

E.
Der Beschwerdeführer reicht am 15. April 2010 seine Schlussbemerkungen zur Vernehmlassung der Vorinstanz ein.

F.
Auf weitergehende Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Nach Art. 31
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 254 - 1 Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Die Unterdrückung von Urkunden zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 254 - 1 Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Die Unterdrückung von Urkunden zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).

1.1 Da keine Ausnahme nach Art. 32
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 254 - 1 Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Die Unterdrückung von Urkunden zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
VGG vorliegt, mit dem Bundesamt für Polizei fedpol eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 254 - 1 Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Die Unterdrückung von Urkunden zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
VGG verfügt hat und die erlassene Verfügung ein zulässiges Anfechtungsobjekt darstellt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Gemäss Art. 37
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 254 - 1 Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Die Unterdrückung von Urkunden zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.

1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 254 - 1 Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Die Unterdrückung von Urkunden zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen teilweise nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung (namentlich Ziff. 5 und 6) insoweit auch materiell beschwert und deshalb zur Beschwerde befugt.

1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 254 - 1 Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Die Unterdrückung von Urkunden zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
und 52
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 254 - 1 Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Die Unterdrückung von Urkunden zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
VwVG) ist demnach einzutreten.

1.5 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege bildet das in der angefochtenen Verfügung geregelte oder zu regelnde, im Beschwerdeverfahren noch streitige Rechtsverhältnis (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 74 Rz. 2.8). Aufgrund der vom Beschwerdeführer gestellten Rechtsbegehren hat das Bundesverwaltungsgericht vorliegend demnach die Ziff. 5 und 6 der angefochtenen Verfügung zu überprüfen. Hinsichtlich der übrigen Punkte erhebt der Beschwerdeführer keine Einwendungen, weshalb namentlich der Aufschub der Auskunft über allfällige Einträge in den Informationssystemen JANUS und GEWA (Ziff. 3 und 4 der angefochtenen Verfügung) nicht Streitgegenstand bildet.

1.6 Der von der Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht zusammen mit ihrer Vernehmlassung eingereichte vertrauliche Amtsbericht und die beiden Beilagen wurden dem Beschwerdeführer nicht zur Akteneinsicht zugestellt. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (S. 4) zutreffend geltend macht, würde nämlich mit einer Bekanntgabe im Rahmen des Schriftenwechsels der Streitgegenstand - die Erteilung der Auskunft über allfällig vorhandene polizeiliche Informationen im RIPOL und im SIS - im Sinne des Beschwerdeführers vorab entschieden. Da die betreffende Akteneinsicht nicht gewährt wurde, bestand auch kein Anlass, darüber in einer selbständig anfechtbaren Zwischenverfügung zu befinden (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 41 Rz. 2.48). Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer ein Gesuch um Einsicht in den Amtsbericht gar nicht gestellt hat (vgl. seine Schlussbemerkungen S. 2).

2.
Der Beschwerdeführer bestreitet die Rechtmässigkeit der Verweigerung der Auskunft über allfällige Einträge im RIPOL und im SIS sowie deren Löschung in grundsätzlicher Hinsicht. Es rechtfertigt sich daher, vorab darzulegen, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen die Vorinstanz als Betreiberin von RIPOL und von N-SIS, des nationalen Teils des SIS, Auskunftsbegehren prüfen und beantworten sowie Löschungen allfälliger Einträge in diesen Informationssystemen vornehmen kann bzw. welche Schranken ihr dabei gemäss internationalen Verpflichtungen und nationalem Recht gesetzt sind.

2.1 Die Schweizer Behörden sind seit dem am 1. März 2008 für die Schweiz erfolgten Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Schweiz, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands vom 26. Oktober 2004 (SAA, SR 0.362.31) an die Vorgaben des SAA sowie des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen vom 19. Juni 1990 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ, EUR-Lex - 42000A0922[02]), das zum Schengenbesitzstand gehört, gebunden (zur Rechtsnatur und zum Inhalt des SDÜ vgl. allgemein SANDRA STÄMPFLI, Das Schengener Informationssystem und das Recht der informationellen Selbstbestimmung, Bern 2009, S. 8 ff.). Wie in der Botschaft des Bundesrates vom 1. Oktober 2004 zur Genehmigung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union, einschliesslich der Erlasse zur Umsetzung der Abkommen ("Bilaterale II", BBl 2004 5965) ausgeführt, sind die Datenschutzbestimmungen des nationalen Rechts (nur) in denjenigen Bereichen anwendbar, die durch die Bestimmungen des SDÜ nicht abschliessend geregelt sind. Das SDÜ enthält in den Art. 102 bis 118 spezielle Bestimmungen betreffend den Datenschutz und die Datensicherung im SIS. So halten die Art. 105 und 106 SDÜ die Pflicht der datenbearbeitenden Behörden fest, die Richtigkeit, Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit der Datenspeicherung zu gewährleisten sowie falsche Daten zu berichtigen oder zu vernichten. Dabei ist zu beachten, dass falsche Daten nicht von jedem Schengenstaat geändert oder gelöscht werden dürfen, sondern ausschliesslich von jenem Staat, der die Ausschreibung veranlasst hat (vgl. BBl 2004 6091). Jeder Staat hat aber gemäss Art. 106 Abs. 2 SDÜ die Pflicht, beim ausschreibenden Staat die Korrektur oder Löschung zu verlangen, wenn die Daten falsch oder nicht mehr erforderlich sind.
2.1.1 Das Auskunftsrecht richtet sich gemäss Art. 109 Abs. 1 SDÜ nach dem nationalen Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Auskunftsrecht beansprucht wird. Dabei darf eine Vertragspartei, welche die Ausschreibung nicht vorgenommen hat, Auskunft zu diesen Daten nur erteilen, wenn sie vorher der ausschreibenden Vertragspartei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Gemäss Art. 109 Abs. 2 SDÜ unterbleibt die Erteilung der Auskunft an den Betroffenen, wenn dies zur Durchführung einer rechtmässigen Aufgabe im Zusammenhang mit der Ausschreibung oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten Dritter unerlässlich ist. Sie unterbleibt immer bei Ausschreibungen nach Art. 99 SDÜ.
2.1.2 Bei Ausschreibungen gemäss den Art. 95 (Festnahme zur Auslieferung), Art. 97 (vermisste Personen) und Art. 99 SDÜ (verdeckte Registrierung) hat der zur Ausschreibung ersuchte Schengenstaat gemäss Art. 94 Abs. 4 SDÜ die Möglichkeit, die Durchführung der Massnahme auf seinem Hoheitsgebiet vorläufig oder unbefristet zu verweigern. Verzichtet ein Schengenstaat auf diese Möglichkeit, ist er verpflichtet, die Massnahme umzusetzen. Folglich besteht bei allen Ausschreibungen von Massnahmen, deren Durchführung die Schweiz nicht verweigert hat, eine Prüfbefugnis und -pflicht der Auskunftsgesuche gemäss nationalem Recht nach vorgängiger Anhörung der ausschreibenden Vertragspartei. Bei Ausschreibungen nach Art. 99 SDÜ hat die Erteilung der Auskunft stets zu unterbleiben. Die Modalitäten einer Auskunfts- und Löschverweigerung sind nicht im SDÜ geregelt. Hierfür gilt gemäss Art. 109 Abs. 1 SDÜ das nationale Datenschutzrecht (zum Ganzen vgl. STÄMPFLI, a.a.O., S. 48 ff.).
2.1.3 Gemäss Art. 111 SDÜ hat jede Person das Recht, im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei eine Klage wegen einer sie betreffenden Ausschreibung insbesondere auf Berichtigung, Löschung, Auskunftserteilung oder Schadenersatz vor dem nach nationalem Recht zuständigen Gericht oder der zuständigen Behörde zu erheben. Mit seinem Gesuch um Löschung hat der Beschwerdeführer dieses Recht bei der Vorinstanz als zuständiger Behörde ausgeübt. Wie diese in ihrer Vernehmlassung zutreffend festhält, würde die Schweiz, sollte die Vorinstanz bei der Bearbeitung eines Auskunfts- oder Löschgesuches im Rahmen der beschränkten Prüfbefugnis gemäss SDÜ Hinweise erhalten, dass die Einträge falsch oder nicht mehr erforderlich sein könnten, gemäss Art. 106 Abs. 2 SDÜ eine genauere Abklärung bei den ausschreibenden Behörden verlangen.

2.2 Nach Art. 17 Abs. 1
SR 361.0 Verordnung vom 26. Oktober 2016 über das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL-Verordnung) - RIPOL-Verordnung
RIPOL-Verordnung Art. 17 Grundsatz - 1 Die Bearbeitung von im RIPOL erfassten Personendaten zu statistischen oder Planungszwecken richtet sich nach den Bestimmungen über den Datenschutz.
1    Die Bearbeitung von im RIPOL erfassten Personendaten zu statistischen oder Planungszwecken richtet sich nach den Bestimmungen über den Datenschutz.
2    Für interne Geschäftskontrollen und -planung dürfen nur anonymisierte Daten bearbeitet werden. Diese sind nach Gebrauch zu vernichten.
3    Daten, die zu statistischen Zwecken benötigt und veröffentlicht werden, müssen derart bearbeitet sein, dass keine Rückschlüsse auf die betreffenden Personen möglich sind.
der RIPOL-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere das Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht, nach dem DSG. Art. 2 Abs. 2 Bst. c
SR 361.0 Verordnung vom 26. Oktober 2016 über das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL-Verordnung) - RIPOL-Verordnung
RIPOL-Verordnung Art. 17 Grundsatz - 1 Die Bearbeitung von im RIPOL erfassten Personendaten zu statistischen oder Planungszwecken richtet sich nach den Bestimmungen über den Datenschutz.
1    Die Bearbeitung von im RIPOL erfassten Personendaten zu statistischen oder Planungszwecken richtet sich nach den Bestimmungen über den Datenschutz.
2    Für interne Geschäftskontrollen und -planung dürfen nur anonymisierte Daten bearbeitet werden. Diese sind nach Gebrauch zu vernichten.
3    Daten, die zu statistischen Zwecken benötigt und veröffentlicht werden, müssen derart bearbeitet sein, dass keine Rückschlüsse auf die betreffenden Personen möglich sind.
DSG hält fest, dass erstinstanzliche Verwaltungsverfahren unter den Geltungsbereich des DSG fallen.
2.2.1 Die vorliegend angefochtene Verfügung stützt sich auf Art. 7 Abs. 1
SR 361.0 Verordnung vom 26. Oktober 2016 über das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL-Verordnung) - RIPOL-Verordnung
RIPOL-Verordnung Art. 17 Grundsatz - 1 Die Bearbeitung von im RIPOL erfassten Personendaten zu statistischen oder Planungszwecken richtet sich nach den Bestimmungen über den Datenschutz.
1    Die Bearbeitung von im RIPOL erfassten Personendaten zu statistischen oder Planungszwecken richtet sich nach den Bestimmungen über den Datenschutz.
2    Für interne Geschäftskontrollen und -planung dürfen nur anonymisierte Daten bearbeitet werden. Diese sind nach Gebrauch zu vernichten.
3    Daten, die zu statistischen Zwecken benötigt und veröffentlicht werden, müssen derart bearbeitet sein, dass keine Rückschlüsse auf die betreffenden Personen möglich sind.
BPI i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Bst. b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 254 - 1 Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Die Unterdrückung von Urkunden zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
DSG. Danach kann ein Bundesorgan die Information oder Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, soweit die Information oder Auskunft den Zweck einer Straf-untersuchung oder eines andern Untersuchungsverfahrens in Frage stellt. Gemäss Rechtsprechung und Lehre bedeutet dies einerseits, dass es weder erforderlich ist, dass sich die fragliche Untersuchung auf die betroffene Person selbst bezieht, noch dass sie in der Schweiz stattfinden muss. Andererseits ergibt sich aus dem Wortlaut, dass es sich beim Verfahren, das gefährdet würde, um eine Untersuchung und nicht etwa allgemein um ein hängiges Verfahren handeln muss (Urteil der Eidgenössischen Datenschutzkommission vom 28. Februar 1997, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 62.55 E. II. 4a und b). Die Einschränkung des Auskunftsrechts nach den Vorgaben von Art. 9
SR 361.0 Verordnung vom 26. Oktober 2016 über das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL-Verordnung) - RIPOL-Verordnung
RIPOL-Verordnung Art. 17 Grundsatz - 1 Die Bearbeitung von im RIPOL erfassten Personendaten zu statistischen oder Planungszwecken richtet sich nach den Bestimmungen über den Datenschutz.
1    Die Bearbeitung von im RIPOL erfassten Personendaten zu statistischen oder Planungszwecken richtet sich nach den Bestimmungen über den Datenschutz.
2    Für interne Geschäftskontrollen und -planung dürfen nur anonymisierte Daten bearbeitet werden. Diese sind nach Gebrauch zu vernichten.
3    Daten, die zu statistischen Zwecken benötigt und veröffentlicht werden, müssen derart bearbeitet sein, dass keine Rückschlüsse auf die betreffenden Personen möglich sind.
DSG kommt dann in Betracht, wenn befürchtet werden muss oder klar ist, dass der Ablauf des Verfahrens bzw. der Untersuchung durch die Erteilung der Auskunft erheblich gestört oder die sachgerechte Erfüllung der Aufgaben der Verwaltung in Frage gestellt würde (Ralph Gramigna/Urs Maurer-Lambrou, in: Urs Maurer-Lambrou/Nedim Peter Vogt [Hrsg.], Datenschutzgesetz, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2006, Rz. 28 zu Art. 9
SR 361.0 Verordnung vom 26. Oktober 2016 über das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL-Verordnung) - RIPOL-Verordnung
RIPOL-Verordnung Art. 17 Grundsatz - 1 Die Bearbeitung von im RIPOL erfassten Personendaten zu statistischen oder Planungszwecken richtet sich nach den Bestimmungen über den Datenschutz.
1    Die Bearbeitung von im RIPOL erfassten Personendaten zu statistischen oder Planungszwecken richtet sich nach den Bestimmungen über den Datenschutz.
2    Für interne Geschäftskontrollen und -planung dürfen nur anonymisierte Daten bearbeitet werden. Diese sind nach Gebrauch zu vernichten.
3    Daten, die zu statistischen Zwecken benötigt und veröffentlicht werden, müssen derart bearbeitet sein, dass keine Rückschlüsse auf die betreffenden Personen möglich sind.
DSG). Die Gründe für eine Einschränkung stellen ein Anwendungsgebot dar, wenn sie vorliegen und die Verweigerung der Auskunft nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit als mildestes Mittel für den Schutz der überwiegenden öffentlichen Interessen erforderlich ist (Gramigna/Maurer-Lambrou, a.a.O., Rz. 4 zu Art. 9
SR 361.0 Verordnung vom 26. Oktober 2016 über das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL-Verordnung) - RIPOL-Verordnung
RIPOL-Verordnung Art. 17 Grundsatz - 1 Die Bearbeitung von im RIPOL erfassten Personendaten zu statistischen oder Planungszwecken richtet sich nach den Bestimmungen über den Datenschutz.
1    Die Bearbeitung von im RIPOL erfassten Personendaten zu statistischen oder Planungszwecken richtet sich nach den Bestimmungen über den Datenschutz.
2    Für interne Geschäftskontrollen und -planung dürfen nur anonymisierte Daten bearbeitet werden. Diese sind nach Gebrauch zu vernichten.
3    Daten, die zu statistischen Zwecken benötigt und veröffentlicht werden, müssen derart bearbeitet sein, dass keine Rückschlüsse auf die betreffenden Personen möglich sind.
DSG).
2.2.2 Die Vorinstanz ist als Betreiberin der Informationssysteme RIPOL und N-SIS zuständig für die Bearbeitung der Auskunftsersuchen (vgl. Art. 17
SR 361.0 Verordnung vom 26. Oktober 2016 über das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL-Verordnung) - RIPOL-Verordnung
RIPOL-Verordnung Art. 17 Grundsatz - 1 Die Bearbeitung von im RIPOL erfassten Personendaten zu statistischen oder Planungszwecken richtet sich nach den Bestimmungen über den Datenschutz.
1    Die Bearbeitung von im RIPOL erfassten Personendaten zu statistischen oder Planungszwecken richtet sich nach den Bestimmungen über den Datenschutz.
2    Für interne Geschäftskontrollen und -planung dürfen nur anonymisierte Daten bearbeitet werden. Diese sind nach Gebrauch zu vernichten.
3    Daten, die zu statistischen Zwecken benötigt und veröffentlicht werden, müssen derart bearbeitet sein, dass keine Rückschlüsse auf die betreffenden Personen möglich sind.
RIPOL-Verordnung bzw. Art. 49
SR 362.0 Verordnung vom 8. März 2013 über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung) - N-SIS-Verordnung
N-SIS-Verordnung Art. 49 Statistik - 1 Das SIRENE-Büro erstellt jährlich anonymisierte Statistiken mit Angaben über die Anzahl:
1    Das SIRENE-Büro erstellt jährlich anonymisierte Statistiken mit Angaben über die Anzahl:
a  Ausschreibungen, Mutationen und Löschungen pro Ausschreibungskategorie;
b  Treffer pro Ausschreibungskategorie;
c  Zugriffe auf das SIS;
d  Ausschreibungen, deren Erfassungsdauer verlängert worden ist;
e  Ausschreibungen, die gekennzeichnet worden sind;
f  Ausschreibungen, die verborgen wurden;
g  die erfolgte Rückkehr.
2    Separate Statistiken sind zu erstellen:
a  über die Anzahl der Abfragen durch Behörden nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 8, hbis, hter, j-l, aus denen auch die Anzahl der Treffer pro Ausschreibungskategorie auszuweisen ist, sowie über den Informationsaustausch mit Europol; und
b  über den Informationsaustausch nach Artikel 31 der Verordnung (EU) 2018/1861183 und Artikel 13 der Verordnung (EU) 2018/1860184.
3    Das SEM und das N-SIS-Office von fedpol liefern dem SIRENE-Büro die für die Erstellung der Statistiken benötigten Daten.
4    Im Rahmen der Meldepflichten nach den Schengen-Assoziierungsabkommen und nach den Verordnungen (EU) 2018/1862185, 2018/1861 und 2018/1860 dürfen die Statistiken den Organen der EU bekannt gegeben werden.
N-SIS-Verordnung). Die Vorinstanz prüft ebenso gestützt auf Art. 4
SR 362.0 Verordnung vom 8. März 2013 über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung) - N-SIS-Verordnung
N-SIS-Verordnung Art. 49 Statistik - 1 Das SIRENE-Büro erstellt jährlich anonymisierte Statistiken mit Angaben über die Anzahl:
1    Das SIRENE-Büro erstellt jährlich anonymisierte Statistiken mit Angaben über die Anzahl:
a  Ausschreibungen, Mutationen und Löschungen pro Ausschreibungskategorie;
b  Treffer pro Ausschreibungskategorie;
c  Zugriffe auf das SIS;
d  Ausschreibungen, deren Erfassungsdauer verlängert worden ist;
e  Ausschreibungen, die gekennzeichnet worden sind;
f  Ausschreibungen, die verborgen wurden;
g  die erfolgte Rückkehr.
2    Separate Statistiken sind zu erstellen:
a  über die Anzahl der Abfragen durch Behörden nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 8, hbis, hter, j-l, aus denen auch die Anzahl der Treffer pro Ausschreibungskategorie auszuweisen ist, sowie über den Informationsaustausch mit Europol; und
b  über den Informationsaustausch nach Artikel 31 der Verordnung (EU) 2018/1861183 und Artikel 13 der Verordnung (EU) 2018/1860184.
3    Das SEM und das N-SIS-Office von fedpol liefern dem SIRENE-Büro die für die Erstellung der Statistiken benötigten Daten.
4    Im Rahmen der Meldepflichten nach den Schengen-Assoziierungsabkommen und nach den Verordnungen (EU) 2018/1862185, 2018/1861 und 2018/1860 dürfen die Statistiken den Organen der EU bekannt gegeben werden.
DSG bzw. auch Art. 6 Abs. 1
SR 362.0 Verordnung vom 8. März 2013 über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung) - N-SIS-Verordnung
N-SIS-Verordnung Art. 49 Statistik - 1 Das SIRENE-Büro erstellt jährlich anonymisierte Statistiken mit Angaben über die Anzahl:
1    Das SIRENE-Büro erstellt jährlich anonymisierte Statistiken mit Angaben über die Anzahl:
a  Ausschreibungen, Mutationen und Löschungen pro Ausschreibungskategorie;
b  Treffer pro Ausschreibungskategorie;
c  Zugriffe auf das SIS;
d  Ausschreibungen, deren Erfassungsdauer verlängert worden ist;
e  Ausschreibungen, die gekennzeichnet worden sind;
f  Ausschreibungen, die verborgen wurden;
g  die erfolgte Rückkehr.
2    Separate Statistiken sind zu erstellen:
a  über die Anzahl der Abfragen durch Behörden nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 8, hbis, hter, j-l, aus denen auch die Anzahl der Treffer pro Ausschreibungskategorie auszuweisen ist, sowie über den Informationsaustausch mit Europol; und
b  über den Informationsaustausch nach Artikel 31 der Verordnung (EU) 2018/1861183 und Artikel 13 der Verordnung (EU) 2018/1860184.
3    Das SEM und das N-SIS-Office von fedpol liefern dem SIRENE-Büro die für die Erstellung der Statistiken benötigten Daten.
4    Im Rahmen der Meldepflichten nach den Schengen-Assoziierungsabkommen und nach den Verordnungen (EU) 2018/1862185, 2018/1861 und 2018/1860 dürfen die Statistiken den Organen der EU bekannt gegeben werden.
BPI, ob der Eintrag im Informationssystem falsch oder obsolet geworden ist und ob er dem Bearbeitungszweck entspricht, der bei der Beschaffung angegeben worden ist. Die Zwecke von RIPOL werden in Art. 15
SR 362.0 Verordnung vom 8. März 2013 über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung) - N-SIS-Verordnung
N-SIS-Verordnung Art. 49 Statistik - 1 Das SIRENE-Büro erstellt jährlich anonymisierte Statistiken mit Angaben über die Anzahl:
1    Das SIRENE-Büro erstellt jährlich anonymisierte Statistiken mit Angaben über die Anzahl:
a  Ausschreibungen, Mutationen und Löschungen pro Ausschreibungskategorie;
b  Treffer pro Ausschreibungskategorie;
c  Zugriffe auf das SIS;
d  Ausschreibungen, deren Erfassungsdauer verlängert worden ist;
e  Ausschreibungen, die gekennzeichnet worden sind;
f  Ausschreibungen, die verborgen wurden;
g  die erfolgte Rückkehr.
2    Separate Statistiken sind zu erstellen:
a  über die Anzahl der Abfragen durch Behörden nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 8, hbis, hter, j-l, aus denen auch die Anzahl der Treffer pro Ausschreibungskategorie auszuweisen ist, sowie über den Informationsaustausch mit Europol; und
b  über den Informationsaustausch nach Artikel 31 der Verordnung (EU) 2018/1861183 und Artikel 13 der Verordnung (EU) 2018/1860184.
3    Das SEM und das N-SIS-Office von fedpol liefern dem SIRENE-Büro die für die Erstellung der Statistiken benötigten Daten.
4    Im Rahmen der Meldepflichten nach den Schengen-Assoziierungsabkommen und nach den Verordnungen (EU) 2018/1862185, 2018/1861 und 2018/1860 dürfen die Statistiken den Organen der EU bekannt gegeben werden.
BPI abschliessend aufgeführt, während für das N-SIS Art. 16
SR 362.0 Verordnung vom 8. März 2013 über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung) - N-SIS-Verordnung
N-SIS-Verordnung Art. 49 Statistik - 1 Das SIRENE-Büro erstellt jährlich anonymisierte Statistiken mit Angaben über die Anzahl:
1    Das SIRENE-Büro erstellt jährlich anonymisierte Statistiken mit Angaben über die Anzahl:
a  Ausschreibungen, Mutationen und Löschungen pro Ausschreibungskategorie;
b  Treffer pro Ausschreibungskategorie;
c  Zugriffe auf das SIS;
d  Ausschreibungen, deren Erfassungsdauer verlängert worden ist;
e  Ausschreibungen, die gekennzeichnet worden sind;
f  Ausschreibungen, die verborgen wurden;
g  die erfolgte Rückkehr.
2    Separate Statistiken sind zu erstellen:
a  über die Anzahl der Abfragen durch Behörden nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 8, hbis, hter, j-l, aus denen auch die Anzahl der Treffer pro Ausschreibungskategorie auszuweisen ist, sowie über den Informationsaustausch mit Europol; und
b  über den Informationsaustausch nach Artikel 31 der Verordnung (EU) 2018/1861183 und Artikel 13 der Verordnung (EU) 2018/1860184.
3    Das SEM und das N-SIS-Office von fedpol liefern dem SIRENE-Büro die für die Erstellung der Statistiken benötigten Daten.
4    Im Rahmen der Meldepflichten nach den Schengen-Assoziierungsabkommen und nach den Verordnungen (EU) 2018/1862185, 2018/1861 und 2018/1860 dürfen die Statistiken den Organen der EU bekannt gegeben werden.
BPI die in Betracht kommenden Zwecke nennt. Bei der Beurteilung, ob und inwieweit eine Erteilung der Auskunft oder eine Löschung den Zweck einer Strafuntersuchung oder eines andern Untersuchungsverfahrens in Frage stellt, ist die Vorinstanz auf die Stellungnahmen der ausschreibenden Behörden angewiesen (Art. 109 Abs. 1 SDÜ, Art. 17 Abs. 3
SR 361.0 Verordnung vom 26. Oktober 2016 über das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL-Verordnung) - RIPOL-Verordnung
RIPOL-Verordnung Art. 17 Grundsatz - 1 Die Bearbeitung von im RIPOL erfassten Personendaten zu statistischen oder Planungszwecken richtet sich nach den Bestimmungen über den Datenschutz.
1    Die Bearbeitung von im RIPOL erfassten Personendaten zu statistischen oder Planungszwecken richtet sich nach den Bestimmungen über den Datenschutz.
2    Für interne Geschäftskontrollen und -planung dürfen nur anonymisierte Daten bearbeitet werden. Diese sind nach Gebrauch zu vernichten.
3    Daten, die zu statistischen Zwecken benötigt und veröffentlicht werden, müssen derart bearbeitet sein, dass keine Rückschlüsse auf die betreffenden Personen möglich sind.
RIPOL-Verordnung, Art. 49 Abs. 2
SR 362.0 Verordnung vom 8. März 2013 über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung) - N-SIS-Verordnung
N-SIS-Verordnung Art. 49 Statistik - 1 Das SIRENE-Büro erstellt jährlich anonymisierte Statistiken mit Angaben über die Anzahl:
1    Das SIRENE-Büro erstellt jährlich anonymisierte Statistiken mit Angaben über die Anzahl:
a  Ausschreibungen, Mutationen und Löschungen pro Ausschreibungskategorie;
b  Treffer pro Ausschreibungskategorie;
c  Zugriffe auf das SIS;
d  Ausschreibungen, deren Erfassungsdauer verlängert worden ist;
e  Ausschreibungen, die gekennzeichnet worden sind;
f  Ausschreibungen, die verborgen wurden;
g  die erfolgte Rückkehr.
2    Separate Statistiken sind zu erstellen:
a  über die Anzahl der Abfragen durch Behörden nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 8, hbis, hter, j-l, aus denen auch die Anzahl der Treffer pro Ausschreibungskategorie auszuweisen ist, sowie über den Informationsaustausch mit Europol; und
b  über den Informationsaustausch nach Artikel 31 der Verordnung (EU) 2018/1861183 und Artikel 13 der Verordnung (EU) 2018/1860184.
3    Das SEM und das N-SIS-Office von fedpol liefern dem SIRENE-Büro die für die Erstellung der Statistiken benötigten Daten.
4    Im Rahmen der Meldepflichten nach den Schengen-Assoziierungsabkommen und nach den Verordnungen (EU) 2018/1862185, 2018/1861 und 2018/1860 dürfen die Statistiken den Organen der EU bekannt gegeben werden.
N-SIS-Verordnung). Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ausführt, beschränkt sie sich nach Eingang der Stellungnahme der ausschreibenden Behörde auf die Prüfung, ob der Bearbeitungszweck eingehalten, die hierzu eingegangenen Informationen erforderlich und richtig sind sowie im Fall der Ablehnung der Auskunftserteilung, ob die Voraussetzungen von Art. 109 SDÜ eingehalten sind.

3.
Im Folgenden ist auf die Rügen des Beschwerdeführers im Einzelnen einzugehen, soweit schützenswerte Geheimhaltungsinteressen dies zulassen.

3.1 Mit Bezug auf die von der Vorinstanz verweigerte Auskunft macht der Beschwerdeführer konkret eine Verletzung von Art. 17 Abs. 1
SR 361.0 Verordnung vom 26. Oktober 2016 über das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL-Verordnung) - RIPOL-Verordnung
RIPOL-Verordnung Art. 17 Grundsatz - 1 Die Bearbeitung von im RIPOL erfassten Personendaten zu statistischen oder Planungszwecken richtet sich nach den Bestimmungen über den Datenschutz.
1    Die Bearbeitung von im RIPOL erfassten Personendaten zu statistischen oder Planungszwecken richtet sich nach den Bestimmungen über den Datenschutz.
2    Für interne Geschäftskontrollen und -planung dürfen nur anonymisierte Daten bearbeitet werden. Diese sind nach Gebrauch zu vernichten.
3    Daten, die zu statistischen Zwecken benötigt und veröffentlicht werden, müssen derart bearbeitet sein, dass keine Rückschlüsse auf die betreffenden Personen möglich sind.
RIPOL-Verordnung i.V.m. Art. 8
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 254 - 1 Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Die Unterdrückung von Urkunden zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
und 9 Abs. 2
SR 361.0 Verordnung vom 26. Oktober 2016 über das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL-Verordnung) - RIPOL-Verordnung
RIPOL-Verordnung Art. 17 Grundsatz - 1 Die Bearbeitung von im RIPOL erfassten Personendaten zu statistischen oder Planungszwecken richtet sich nach den Bestimmungen über den Datenschutz.
1    Die Bearbeitung von im RIPOL erfassten Personendaten zu statistischen oder Planungszwecken richtet sich nach den Bestimmungen über den Datenschutz.
2    Für interne Geschäftskontrollen und -planung dürfen nur anonymisierte Daten bearbeitet werden. Diese sind nach Gebrauch zu vernichten.
3    Daten, die zu statistischen Zwecken benötigt und veröffentlicht werden, müssen derart bearbeitet sein, dass keine Rückschlüsse auf die betreffenden Personen möglich sind.
Bst. b DSG sowie Art. 49 Abs. 3 Bst. c
SR 362.0 Verordnung vom 8. März 2013 über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung) - N-SIS-Verordnung
N-SIS-Verordnung Art. 49 Statistik - 1 Das SIRENE-Büro erstellt jährlich anonymisierte Statistiken mit Angaben über die Anzahl:
1    Das SIRENE-Büro erstellt jährlich anonymisierte Statistiken mit Angaben über die Anzahl:
a  Ausschreibungen, Mutationen und Löschungen pro Ausschreibungskategorie;
b  Treffer pro Ausschreibungskategorie;
c  Zugriffe auf das SIS;
d  Ausschreibungen, deren Erfassungsdauer verlängert worden ist;
e  Ausschreibungen, die gekennzeichnet worden sind;
f  Ausschreibungen, die verborgen wurden;
g  die erfolgte Rückkehr.
2    Separate Statistiken sind zu erstellen:
a  über die Anzahl der Abfragen durch Behörden nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 8, hbis, hter, j-l, aus denen auch die Anzahl der Treffer pro Ausschreibungskategorie auszuweisen ist, sowie über den Informationsaustausch mit Europol; und
b  über den Informationsaustausch nach Artikel 31 der Verordnung (EU) 2018/1861183 und Artikel 13 der Verordnung (EU) 2018/1860184.
3    Das SEM und das N-SIS-Office von fedpol liefern dem SIRENE-Büro die für die Erstellung der Statistiken benötigten Daten.
4    Im Rahmen der Meldepflichten nach den Schengen-Assoziierungsabkommen und nach den Verordnungen (EU) 2018/1862185, 2018/1861 und 2018/1860 dürfen die Statistiken den Organen der EU bekannt gegeben werden.
N-SIS-Verordnung i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Bst. b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 254 - 1 Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Die Unterdrückung von Urkunden zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
DSG geltend. Gemäss Art. 8
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 254 - 1 Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Die Unterdrückung von Urkunden zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
DSG müsse der Inhaber einer Datensammlung der darin eingetragenen Person alle über sie vorhandenen Daten mitteilen und offenbaren, einschliesslich der verfügbaren Angaben über die Herkunft der Daten. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers war die Vorinstanz befugt, sich auf Art. 9 Abs. 2
SR 361.0 Verordnung vom 26. Oktober 2016 über das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL-Verordnung) - RIPOL-Verordnung
RIPOL-Verordnung Art. 17 Grundsatz - 1 Die Bearbeitung von im RIPOL erfassten Personendaten zu statistischen oder Planungszwecken richtet sich nach den Bestimmungen über den Datenschutz.
1    Die Bearbeitung von im RIPOL erfassten Personendaten zu statistischen oder Planungszwecken richtet sich nach den Bestimmungen über den Datenschutz.
2    Für interne Geschäftskontrollen und -planung dürfen nur anonymisierte Daten bearbeitet werden. Diese sind nach Gebrauch zu vernichten.
3    Daten, die zu statistischen Zwecken benötigt und veröffentlicht werden, müssen derart bearbeitet sein, dass keine Rückschlüsse auf die betreffenden Personen möglich sind.
DSG zu berufen und - nach Rücksprache mit den zuständigen Behörden - die Auskunft zu verweigern. Der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erwähnte BGE 125 II 473 befasst sich mit der Frage, inwieweit interne Akten, die der Behörde zur Meinungsbildung gedient haben, den Verweigerungsgründen gemäss Art. 9
SR 361.0 Verordnung vom 26. Oktober 2016 über das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL-Verordnung) - RIPOL-Verordnung
RIPOL-Verordnung Art. 17 Grundsatz - 1 Die Bearbeitung von im RIPOL erfassten Personendaten zu statistischen oder Planungszwecken richtet sich nach den Bestimmungen über den Datenschutz.
1    Die Bearbeitung von im RIPOL erfassten Personendaten zu statistischen oder Planungszwecken richtet sich nach den Bestimmungen über den Datenschutz.
2    Für interne Geschäftskontrollen und -planung dürfen nur anonymisierte Daten bearbeitet werden. Diese sind nach Gebrauch zu vernichten.
3    Daten, die zu statistischen Zwecken benötigt und veröffentlicht werden, müssen derart bearbeitet sein, dass keine Rückschlüsse auf die betreffenden Personen möglich sind.
DSG unterstehen. Vorliegend geht es indes nicht um interne Akten, sondern ausschliesslich um die sich in den Informationssystemen befindenden Daten zum Beschwerdeführer. Die Vorinstanz hat insofern sowohl bezüglich RIPOL als auch hinsichtlich SIS mit der entsprechenden ausschreibenden Behörde Rücksprache zu nehmen und bei Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses die Auskunft zu verweigern.

3.2 Der Beschwerdeführer wendet ferner ein, betreffend die nationale RIPOL-Datenbank könne sich die Vorinstanz nicht auf Regelungen des SDÜ berufen, sondern habe die von ihm gestellten Begehren mit voller Kognition zu beurteilen. Damit verkennt er, dass die SIS-Ausschreibungen gemäss Art. 4 Abs. 5 Bst. a
SR 362.0 Verordnung vom 8. März 2013 über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung) - N-SIS-Verordnung
N-SIS-Verordnung Art. 4 Systemarchitektur - 1 Das N-SIS umfasst einen Bestand von Datensätzen, der eine Kopie der im zentralen System der EU enthaltenen Datensätze darstellt (nationale Kopie).
1    Das N-SIS umfasst einen Bestand von Datensätzen, der eine Kopie der im zentralen System der EU enthaltenen Datensätze darstellt (nationale Kopie).
2    Es kommuniziert über ein verschlüsseltes Netz mit dem von der EU betriebenen zentralen System.
3    Die nationale Kopie dient insbesondere zur Abfrage im automatisierten Verfahren.
4    Die Bearbeitung von SIS-Daten erfolgt über das N-SIS.
5    Der Zugriff auf Daten des N-SIS erfolgt über:
a  das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL) nach Artikel 15 BPI;
b  das zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS) nach Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 200329 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich;
c  das Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem des SIRENE-Büros;
d  das Passagier-Informationssystem (API-System) nach Artikel 104a des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200531 (AIG)32.
6    Das Bearbeitungsreglement nach Artikel 3 Absatz 2 legt fest:
a  in welchen Fällen Daten aus dem RIPOL, aus dem ZEMIS, aus dem Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem des SIRENE-Büros sowie aus dem automatisierten Fingerabdruck-Identifikationssystem (AFIS) in einem automatisierten Verfahren in das N-SIS überführt werden;
b  die automatisierte Übermittlung von Daten aus dem RIPOL, dem ZEMIS und dem AFIS in das Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem des SIRENE-Büros, insbesondere bei festgestellten Mehrfachausschreibungen.33
der N-SIS-Verordnung im nationalen Polizeifahndungssystem RIPOL abgebildet werden, weshalb ihm auch diesbezüglich keine Auskunft gegeben werden konnte. Wird die Auskunft zu einer Information aus einem Informationssystem verweigert, ist dies bei der Beurteilung der Auskunft zum anderen Informationssystem zu berücksichtigen, da je nach Auskunft Rückschlüsse über Grund und allfälligen Inhalt der verweigerten Information gezogen werden können (vgl. BBl 2004 6255).

3.3 Anders als der Beschwerdeführer meint, hilft ihm auch das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht weiter. Er vertritt die Ansicht, insbesondere die Auskunft darüber, wie lange ein Eintrag schon bestehe und von wem er veranlasst worden sei, sei für ihn erforderlich, damit er sich gegen diesen Eintrag bei der Behörde zur Wehr setzen könne, zumal er ja wisse, dass ein Eintrag bestehe. So verständlich dieses Anliegen auch scheinen mag, so stehen ihm doch internationale Verpflichtungen der Schweiz im Wege. Diese ist an die Vorgaben von SAA und SDÜ gebunden, wonach weder die Nennung der veranlassenden Behörde noch jene des Grundes zulässig ist. Die Verweigerung der Auskunft seitens der Vorinstanz war deshalb die einzige und zugleich verhältnismässige Möglichkeit, den aus SAA und SDÜ sich für die Schweiz ergebenden Verpflichtungen nachzukommen.

3.4 Dagegen hat das Bundesverwaltungsgericht - entsprechend dem Anliegen des Beschwerdeführers - die im geheimen, nur für das Gericht bestimmten Amtsbericht enthaltenen Informationen geprüft. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beantragten und von der Vorinstanz verweigerten Löschung allfälliger Einträge im RIPOL und im SIS ist es zum Schluss gekommen, dass die Ausführungen gemäss Amtsbericht nachvollziehbar sind und zur Zeit wenigstens kein Handlungsbedarf besteht. Schliesslich wäre die Schweiz gehalten, sollte die Vorinstanz in der Folge Hinweise bekommen, dass die Einträge nicht mehr erforderlich sein könnten, eine genauere Abklärung bei den ausschreibenden Behörden zu verlangen (vgl. Art. 106 Abs. 2 SDÜ). Im Übrigen weist die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend darauf hin, dass jede Person gemäss Art. 27 Abs. 2
SR 362.0 Verordnung vom 8. März 2013 über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung) - N-SIS-Verordnung
N-SIS-Verordnung Art. 4 Systemarchitektur - 1 Das N-SIS umfasst einen Bestand von Datensätzen, der eine Kopie der im zentralen System der EU enthaltenen Datensätze darstellt (nationale Kopie).
1    Das N-SIS umfasst einen Bestand von Datensätzen, der eine Kopie der im zentralen System der EU enthaltenen Datensätze darstellt (nationale Kopie).
2    Es kommuniziert über ein verschlüsseltes Netz mit dem von der EU betriebenen zentralen System.
3    Die nationale Kopie dient insbesondere zur Abfrage im automatisierten Verfahren.
4    Die Bearbeitung von SIS-Daten erfolgt über das N-SIS.
5    Der Zugriff auf Daten des N-SIS erfolgt über:
a  das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL) nach Artikel 15 BPI;
b  das zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS) nach Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 200329 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich;
c  das Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem des SIRENE-Büros;
d  das Passagier-Informationssystem (API-System) nach Artikel 104a des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200531 (AIG)32.
6    Das Bearbeitungsreglement nach Artikel 3 Absatz 2 legt fest:
a  in welchen Fällen Daten aus dem RIPOL, aus dem ZEMIS, aus dem Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem des SIRENE-Büros sowie aus dem automatisierten Fingerabdruck-Identifikationssystem (AFIS) in einem automatisierten Verfahren in das N-SIS überführt werden;
b  die automatisierte Übermittlung von Daten aus dem RIPOL, dem ZEMIS und dem AFIS in das Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem des SIRENE-Büros, insbesondere bei festgestellten Mehrfachausschreibungen.33
DSG das Recht hat, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu verlangen, dass er bei einer bestimmten Behörde datenschutzrechtlich relevante Sachverhalte bzw. die Einhaltung der in Frage stehenden datenschutzrechtlichen Vorgaben durch die Behörde abklärt.

3.5 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung von Art. 8
SR 362.0 Verordnung vom 8. März 2013 über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung) - N-SIS-Verordnung
N-SIS-Verordnung Art. 4 Systemarchitektur - 1 Das N-SIS umfasst einen Bestand von Datensätzen, der eine Kopie der im zentralen System der EU enthaltenen Datensätze darstellt (nationale Kopie).
1    Das N-SIS umfasst einen Bestand von Datensätzen, der eine Kopie der im zentralen System der EU enthaltenen Datensätze darstellt (nationale Kopie).
2    Es kommuniziert über ein verschlüsseltes Netz mit dem von der EU betriebenen zentralen System.
3    Die nationale Kopie dient insbesondere zur Abfrage im automatisierten Verfahren.
4    Die Bearbeitung von SIS-Daten erfolgt über das N-SIS.
5    Der Zugriff auf Daten des N-SIS erfolgt über:
a  das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL) nach Artikel 15 BPI;
b  das zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS) nach Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 200329 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich;
c  das Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem des SIRENE-Büros;
d  das Passagier-Informationssystem (API-System) nach Artikel 104a des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200531 (AIG)32.
6    Das Bearbeitungsreglement nach Artikel 3 Absatz 2 legt fest:
a  in welchen Fällen Daten aus dem RIPOL, aus dem ZEMIS, aus dem Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem des SIRENE-Büros sowie aus dem automatisierten Fingerabdruck-Identifikationssystem (AFIS) in einem automatisierten Verfahren in das N-SIS überführt werden;
b  die automatisierte Übermittlung von Daten aus dem RIPOL, dem ZEMIS und dem AFIS in das Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem des SIRENE-Büros, insbesondere bei festgestellten Mehrfachausschreibungen.33
EMRK sowie von Art. 10
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 254 - 1 Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Die Unterdrückung von Urkunden zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
, 13
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 254 - 1 Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Die Unterdrückung von Urkunden zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
und 36
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 254 - 1 Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Die Unterdrückung von Urkunden zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
BV. Eine Einschränkung der gemäss Art. 8
SR 362.0 Verordnung vom 8. März 2013 über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung) - N-SIS-Verordnung
N-SIS-Verordnung Art. 4 Systemarchitektur - 1 Das N-SIS umfasst einen Bestand von Datensätzen, der eine Kopie der im zentralen System der EU enthaltenen Datensätze darstellt (nationale Kopie).
1    Das N-SIS umfasst einen Bestand von Datensätzen, der eine Kopie der im zentralen System der EU enthaltenen Datensätze darstellt (nationale Kopie).
2    Es kommuniziert über ein verschlüsseltes Netz mit dem von der EU betriebenen zentralen System.
3    Die nationale Kopie dient insbesondere zur Abfrage im automatisierten Verfahren.
4    Die Bearbeitung von SIS-Daten erfolgt über das N-SIS.
5    Der Zugriff auf Daten des N-SIS erfolgt über:
a  das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL) nach Artikel 15 BPI;
b  das zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS) nach Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 200329 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich;
c  das Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem des SIRENE-Büros;
d  das Passagier-Informationssystem (API-System) nach Artikel 104a des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200531 (AIG)32.
6    Das Bearbeitungsreglement nach Artikel 3 Absatz 2 legt fest:
a  in welchen Fällen Daten aus dem RIPOL, aus dem ZEMIS, aus dem Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem des SIRENE-Büros sowie aus dem automatisierten Fingerabdruck-Identifikationssystem (AFIS) in einem automatisierten Verfahren in das N-SIS überführt werden;
b  die automatisierte Übermittlung von Daten aus dem RIPOL, dem ZEMIS und dem AFIS in das Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem des SIRENE-Büros, insbesondere bei festgestellten Mehrfachausschreibungen.33
EMRK sowie Art. 10
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 254 - 1 Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Die Unterdrückung von Urkunden zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
garantierten persönlichen Freiheit ist nur rechtmässig, wenn sie sich nach den Kriterien von Art. 36
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 254 - 1 Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Die Unterdrückung von Urkunden zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
BV richtet. Dies bedeutet, dass eine Einschränkung nur in Betracht kommt, wenn deren Möglichkeit in einem Gesetz im formellen Sinn vorgesehen ist (Abs. 1), wenn sie durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt ist (Abs. 2), wenn sie verhältnismässig ist (Abs. 3) und wenn sie nicht in den Kerngehalt des in Frage stehenden Grundrechts eingreift (Abs. 4). Vorliegend sind alle vorgeschriebenen Kriterien erfüllt. Die Möglichkeit der Einschränkung ist in Art. 9
SR 361.0 Verordnung vom 26. Oktober 2016 über das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL-Verordnung) - RIPOL-Verordnung
RIPOL-Verordnung Art. 17 Grundsatz - 1 Die Bearbeitung von im RIPOL erfassten Personendaten zu statistischen oder Planungszwecken richtet sich nach den Bestimmungen über den Datenschutz.
1    Die Bearbeitung von im RIPOL erfassten Personendaten zu statistischen oder Planungszwecken richtet sich nach den Bestimmungen über den Datenschutz.
2    Für interne Geschäftskontrollen und -planung dürfen nur anonymisierte Daten bearbeitet werden. Diese sind nach Gebrauch zu vernichten.
3    Daten, die zu statistischen Zwecken benötigt und veröffentlicht werden, müssen derart bearbeitet sein, dass keine Rückschlüsse auf die betreffenden Personen möglich sind.
DSG und in Art. 7
SR 362.0 Verordnung vom 8. März 2013 über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung) - N-SIS-Verordnung
N-SIS-Verordnung Art. 4 Systemarchitektur - 1 Das N-SIS umfasst einen Bestand von Datensätzen, der eine Kopie der im zentralen System der EU enthaltenen Datensätze darstellt (nationale Kopie).
1    Das N-SIS umfasst einen Bestand von Datensätzen, der eine Kopie der im zentralen System der EU enthaltenen Datensätze darstellt (nationale Kopie).
2    Es kommuniziert über ein verschlüsseltes Netz mit dem von der EU betriebenen zentralen System.
3    Die nationale Kopie dient insbesondere zur Abfrage im automatisierten Verfahren.
4    Die Bearbeitung von SIS-Daten erfolgt über das N-SIS.
5    Der Zugriff auf Daten des N-SIS erfolgt über:
a  das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL) nach Artikel 15 BPI;
b  das zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS) nach Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 200329 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich;
c  das Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem des SIRENE-Büros;
d  das Passagier-Informationssystem (API-System) nach Artikel 104a des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200531 (AIG)32.
6    Das Bearbeitungsreglement nach Artikel 3 Absatz 2 legt fest:
a  in welchen Fällen Daten aus dem RIPOL, aus dem ZEMIS, aus dem Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem des SIRENE-Büros sowie aus dem automatisierten Fingerabdruck-Identifikationssystem (AFIS) in einem automatisierten Verfahren in das N-SIS überführt werden;
b  die automatisierte Übermittlung von Daten aus dem RIPOL, dem ZEMIS und dem AFIS in das Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem des SIRENE-Büros, insbesondere bei festgestellten Mehrfachausschreibungen.33
BPI i.V.m. Art. 9
SR 361.0 Verordnung vom 26. Oktober 2016 über das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL-Verordnung) - RIPOL-Verordnung
RIPOL-Verordnung Art. 17 Grundsatz - 1 Die Bearbeitung von im RIPOL erfassten Personendaten zu statistischen oder Planungszwecken richtet sich nach den Bestimmungen über den Datenschutz.
1    Die Bearbeitung von im RIPOL erfassten Personendaten zu statistischen oder Planungszwecken richtet sich nach den Bestimmungen über den Datenschutz.
2    Für interne Geschäftskontrollen und -planung dürfen nur anonymisierte Daten bearbeitet werden. Diese sind nach Gebrauch zu vernichten.
3    Daten, die zu statistischen Zwecken benötigt und veröffentlicht werden, müssen derart bearbeitet sein, dass keine Rückschlüsse auf die betreffenden Personen möglich sind.
DSG vorgesehen, das öffentliche Interesse ist dargetan, die Verhältnismässigkeit erstellt und der Kerngehalt der persönlichen Freiheit bleibt unangetastet. Eine Verletzung von konventions- oder verfassungsmässiger Rechte liegt nicht vor.

3.6 Die Beschwerde ist demnach als unbegründet abzuweisen.

4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegend und hat die entsprechenden Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 1000.-, zu übernehmen (Art. 63 Abs. 1
SR 362.0 Verordnung vom 8. März 2013 über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung) - N-SIS-Verordnung
N-SIS-Verordnung Art. 4 Systemarchitektur - 1 Das N-SIS umfasst einen Bestand von Datensätzen, der eine Kopie der im zentralen System der EU enthaltenen Datensätze darstellt (nationale Kopie).
1    Das N-SIS umfasst einen Bestand von Datensätzen, der eine Kopie der im zentralen System der EU enthaltenen Datensätze darstellt (nationale Kopie).
2    Es kommuniziert über ein verschlüsseltes Netz mit dem von der EU betriebenen zentralen System.
3    Die nationale Kopie dient insbesondere zur Abfrage im automatisierten Verfahren.
4    Die Bearbeitung von SIS-Daten erfolgt über das N-SIS.
5    Der Zugriff auf Daten des N-SIS erfolgt über:
a  das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL) nach Artikel 15 BPI;
b  das zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS) nach Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 200329 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich;
c  das Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem des SIRENE-Büros;
d  das Passagier-Informationssystem (API-System) nach Artikel 104a des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200531 (AIG)32.
6    Das Bearbeitungsreglement nach Artikel 3 Absatz 2 legt fest:
a  in welchen Fällen Daten aus dem RIPOL, aus dem ZEMIS, aus dem Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem des SIRENE-Büros sowie aus dem automatisierten Fingerabdruck-Identifikationssystem (AFIS) in einem automatisierten Verfahren in das N-SIS überführt werden;
b  die automatisierte Übermittlung von Daten aus dem RIPOL, dem ZEMIS und dem AFIS in das Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem des SIRENE-Büros, insbesondere bei festgestellten Mehrfachausschreibungen.33
VwVG). Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.

5.
Dem Beschwerdeführer ist, da er unterliegt, keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 362.0 Verordnung vom 8. März 2013 über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung) - N-SIS-Verordnung
N-SIS-Verordnung Art. 4 Systemarchitektur - 1 Das N-SIS umfasst einen Bestand von Datensätzen, der eine Kopie der im zentralen System der EU enthaltenen Datensätze darstellt (nationale Kopie).
1    Das N-SIS umfasst einen Bestand von Datensätzen, der eine Kopie der im zentralen System der EU enthaltenen Datensätze darstellt (nationale Kopie).
2    Es kommuniziert über ein verschlüsseltes Netz mit dem von der EU betriebenen zentralen System.
3    Die nationale Kopie dient insbesondere zur Abfrage im automatisierten Verfahren.
4    Die Bearbeitung von SIS-Daten erfolgt über das N-SIS.
5    Der Zugriff auf Daten des N-SIS erfolgt über:
a  das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL) nach Artikel 15 BPI;
b  das zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS) nach Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 200329 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich;
c  das Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem des SIRENE-Büros;
d  das Passagier-Informationssystem (API-System) nach Artikel 104a des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200531 (AIG)32.
6    Das Bearbeitungsreglement nach Artikel 3 Absatz 2 legt fest:
a  in welchen Fällen Daten aus dem RIPOL, aus dem ZEMIS, aus dem Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem des SIRENE-Büros sowie aus dem automatisierten Fingerabdruck-Identifikationssystem (AFIS) in einem automatisierten Verfahren in das N-SIS überführt werden;
b  die automatisierte Übermittlung von Daten aus dem RIPOL, dem ZEMIS und dem AFIS in das Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem des SIRENE-Büros, insbesondere bei festgestellten Mehrfachausschreibungen.33
VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1000.- verrechnet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Einschreiben)
das Generalsekretariat des EJPD (Gerichtsurkunde)
den EDÖB (B-Post)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

André Moser Yvonne Wampfler Rohrer

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 362.0 Verordnung vom 8. März 2013 über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung) - N-SIS-Verordnung
N-SIS-Verordnung Art. 4 Systemarchitektur - 1 Das N-SIS umfasst einen Bestand von Datensätzen, der eine Kopie der im zentralen System der EU enthaltenen Datensätze darstellt (nationale Kopie).
1    Das N-SIS umfasst einen Bestand von Datensätzen, der eine Kopie der im zentralen System der EU enthaltenen Datensätze darstellt (nationale Kopie).
2    Es kommuniziert über ein verschlüsseltes Netz mit dem von der EU betriebenen zentralen System.
3    Die nationale Kopie dient insbesondere zur Abfrage im automatisierten Verfahren.
4    Die Bearbeitung von SIS-Daten erfolgt über das N-SIS.
5    Der Zugriff auf Daten des N-SIS erfolgt über:
a  das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL) nach Artikel 15 BPI;
b  das zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS) nach Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 200329 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich;
c  das Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem des SIRENE-Büros;
d  das Passagier-Informationssystem (API-System) nach Artikel 104a des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200531 (AIG)32.
6    Das Bearbeitungsreglement nach Artikel 3 Absatz 2 legt fest:
a  in welchen Fällen Daten aus dem RIPOL, aus dem ZEMIS, aus dem Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem des SIRENE-Büros sowie aus dem automatisierten Fingerabdruck-Identifikationssystem (AFIS) in einem automatisierten Verfahren in das N-SIS überführt werden;
b  die automatisierte Übermittlung von Daten aus dem RIPOL, dem ZEMIS und dem AFIS in das Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem des SIRENE-Büros, insbesondere bei festgestellten Mehrfachausschreibungen.33
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 362.0 Verordnung vom 8. März 2013 über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung) - N-SIS-Verordnung
N-SIS-Verordnung Art. 4 Systemarchitektur - 1 Das N-SIS umfasst einen Bestand von Datensätzen, der eine Kopie der im zentralen System der EU enthaltenen Datensätze darstellt (nationale Kopie).
1    Das N-SIS umfasst einen Bestand von Datensätzen, der eine Kopie der im zentralen System der EU enthaltenen Datensätze darstellt (nationale Kopie).
2    Es kommuniziert über ein verschlüsseltes Netz mit dem von der EU betriebenen zentralen System.
3    Die nationale Kopie dient insbesondere zur Abfrage im automatisierten Verfahren.
4    Die Bearbeitung von SIS-Daten erfolgt über das N-SIS.
5    Der Zugriff auf Daten des N-SIS erfolgt über:
a  das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL) nach Artikel 15 BPI;
b  das zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS) nach Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 200329 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich;
c  das Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem des SIRENE-Büros;
d  das Passagier-Informationssystem (API-System) nach Artikel 104a des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200531 (AIG)32.
6    Das Bearbeitungsreglement nach Artikel 3 Absatz 2 legt fest:
a  in welchen Fällen Daten aus dem RIPOL, aus dem ZEMIS, aus dem Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem des SIRENE-Büros sowie aus dem automatisierten Fingerabdruck-Identifikationssystem (AFIS) in einem automatisierten Verfahren in das N-SIS überführt werden;
b  die automatisierte Übermittlung von Daten aus dem RIPOL, dem ZEMIS und dem AFIS in das Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem des SIRENE-Büros, insbesondere bei festgestellten Mehrfachausschreibungen.33
BGG).

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Document : A-7508/2009
Date : 23. August 2010
Published : 01. September 2010
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Datenschutz und Öffentlichkeitsprinzip
Subject : Auskunftserteilung bzw. Löschung von Einträgen in Datenbanken


Legislation register
BGG: 42  82
BPI: 6  7  8  15  16
BV: 10  13  36
DSG: 2  4  8  9  25  27
EMRK: 8
N-SIS-Verordnung: 4  49
RIPOL-Verordnung: 17
StGB: 254  305ter
VGG: 31  32  33  37
VwVG: 5  48  50  52  63  64
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