Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-6522/2019

Urteil vom 23. Juni 2020

Einzelrichter Lorenz Noli,

Besetzung mit Zustimmung von Richter Walter Lang,

Gerichtsschreiber Kevin Schori.

A._______, geboren am (...),

Sri Lanka,
Parteien
vertreten durch Ozan Polatli, Advokatur Gysin + Roth,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 6. November 2019 / N (...).

Sachverhalt:

I.

A.
Der Beschwerdeführer suchte erstmals am 26. September 2008 in der Schweiz um Asyl nach.

Dabei machte er im Wesentlichen geltend, aus B._______, zu stammen und tamilischer Ethnie zu sein. Sein Bruder sei ab 1990 ein Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen. Nach Abschluss des Friedensabkommens habe der Bruder oft Freunde mit nach Hause gebracht. Ein Nachbar habe den Bruder im (...) denunziert, worauf die sri-lankische Armee (SLA) bei ihnen Zuhause Kontrollen durchgeführt habe. Hierauf sei er nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Im (...) sei er schliesslich per Flugzeug via Dubai nach Europa gereist.

Sein Asylgesuch wurde mit Entscheid der Vorinstanz vom (...) 2010 unter Hinweis auf die Unglaubhaftigkeit und Asylirrelevanz seiner Vorbringen abgelehnt. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verfügte die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme. Der Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

II.

Gemäss einem Polizeibericht der Kantonspolizei Zürich vom (...) 2014 reiste der Beschwerdeführer im (...) 2014 vom Flughafen Genf aus ab, mit dem Ziel in Neuseeland einzureisen. Hierbei wies er sich mit einem auf eine andere Identität lautenden malaysischen Reisepass aus. Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom (...) 2014 gab er hierzu zu Protokoll, er habe beabsichtigt in Neuseeland ein Asylgesuch einzureichen. Er habe gehofft es bliebe unbemerkt, dass er sich mit einer falschen Identität ausweise. Er habe den verwendeten malaysischen Reisepass für 2'000.- USD in Deutschland gekauft.

II.

B.
Mit als «Wiedererwägungsgesuch» respektive «Neue Asylgrund mit der Beweisen» (sic!) betitelter Eingabe vom 30. Juli 2016 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Asyl. Sein zweites Asylgesuch ergänzte er mit (identischen) schriftlichen Eingaben vom 30. November 2016 und 14. Januar 2017. Am 16. März 2018 wurde er von der Vorinstanz vertieft zu seinen Asylgründen befragt. Zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen Folgendes vor:

Er sei in Sri Lanka ein aktives Mitglied der LTTE gewesen. In diesem Zusammenhang sei er inhaftiert, verhört und gefoltert worden. Seinen Bruder, der ein bekanntes Kadermitglied der LTTE gewesen sei, habe er aktiv im Kampf unterstützt. In der Schweiz sei er exilpolitisch tätig und habe ab dem Jahr 2009 bis 2018 wiederholt an Demonstrationen teilgenommen. In diesem Zusammenhang seien Fotos im Internet veröffentlicht worden, auf denen er bei der Ausübung exilpolitischer Tätigkeiten zu sehen sei. Anhand dieser Bilder hätten ihn die sri-lankischen Behörden identifizieren können, worauf seine in Sri Lanka lebende Mutter am (...) 2016 von Vertretern des Criminal Investigation Department (CID) aufgesucht worden sei.

Der Beschwerdeführer reichte eine Identitätskarte, einen Geburtsschein, ein Unterstützungsschreiben eines Parlamentsmitglieds, Fotografien seiner exilpolitischen Tätigkeit sowie einen Brief seiner Mutter zu den Akten.

C.
Mit Verfügung vom 6. November 2019 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 1) und lehnte sein zweites Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig stellte sie fest, dass die am 14. Mai 2010 angeordnete vorläufige Aufnahme weiterhin bestehe (Dispositivziffer 3).

D.
Mit Beschwerde vom 9. Dezember 2019 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung in den Dispositivziffern 1 und 2 unter Anweisung an die Vorinstanz, ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Dispositivziffern 1 und 2 aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Kostenvorschussverzicht, die amtliche Verbeiständung durch den rubrizierten Rechtsvertreter sowie ein Replikrecht gegenüber allfälligen Stellungnahmen der Vorinstanz.

Der Beschwerdeführer reichte Belege über den Aufenthaltsstatus seiner sich im Ausland befindlichen Brüder, eine angebliche polizeiliche Vorladung vom (...) 2019 (im Original) mit Übersetzung sowie Medienberichte über die Situation in Sri Lanka zu den Akten.

E.
Mit Schreiben vom 11. Dezember 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.

F.
Am 16. Dezember 2019 stellte die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) einen sri-lankischen Haftbefehl (datiert auf den [...] 2019; inklusive Originalumschlag und Übersetzung) sicher, der mittels DHL Expresssendung an den Beschwerdeführer als Empfänger hätte zugestellt werden sollen. Mit einem gleichentags verschickten Schreiben der EZV wurde der der Beschwerdeführer (als Empfänger der Sendung) - unter Angabe einer Kontaktadresse - darüber in Kenntnis gesetzt, dass ein auf seinen Namen lautender sri-lankischer Haftbefehl zu Handen des Staatssekretariats für Migration sichergestellt worden sei.

G.
Mit Schreiben vom 27. Dezember 2019 (Datum Poststempel) reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der sri-lankischen Menschenrechtskommission vom (...) 2019 (im Original) ins Recht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111 Einzelrichterliche Zuständigkeit - Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter:
a  Abschreibung von Beschwerden infolge Gegenstandslosigkeit;
b  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
c  Entscheid über die vorläufige Verweigerung der Einreise am Flughafen und Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen;
d  ...
e  mit Zustimmung eines zweiten Richters: offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden.
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG).

Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

5.

5.1 Zur Begründung ihres Asylentscheids führte die Vorinstanz an, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft. Die im zweiten Asylgesuch vorgebrachten Sachverhaltselemente seien nachgeschoben und damit grundsätzlich unglaubhaft, zumal sie im erstinstanzlichen Verfahren auch nicht ansatzweise vorgebracht worden seien und kein plausibler Grund vorgetragen worden sei, weshalb diese nicht bereits von Anfang an hätten dargelegt werden können. Seine Schilderungen bezüglich der Mithilfe bei den Aktivitäten des bei den LTTE tätigen Bruders seien unsubstanziiert, realitätsfremd, teilweise widersprüchlich und der Logik zuwiderlaufend. Im Rahmen des zweiten Asylgesuchs habe er - in Widerspruch zu seinen Angaben im ersten Asylverfahren - erklärt, wie sein Bruder ein aktives LTTE-Mitglied gewesen, von der SLA verhaftet, befragt und gefoltert worden zu sein. In der Anhörung habe er indes auf konkrete Nachfrage erneut verneint, LTTE-Mitglied gewesen zu sein. Es bestehe der Eindruck, dass die Vorbringen im Verlauf der beiden Verfahren kontinuierlich gesteigert und ausgebaut worden seien. Beispielsweise habe er an der Anhörung vom 25. Juni 2009 erklärt, er habe den Bruder begleitet und sei im (...) beziehungsweise (...) 2008 öfters mit dem Fahrrad unterwegs gewesen. Demgegenüber habe er an der Anhörung vom 16. März 2018 geltend gemacht, dem Bruder in den Jahren 2006 bis 2008 geholfen zu haben, Claymore-Bomben zu legen. Hierfür seien sie beide mit dem Motorrad des Bruders unterwegs gewesen. Seine mutmasslich tragende Rolle beim Legen von Claymore-Bomben habe er auf vermehrte Nachfrage nicht durch substanziierte, erlebnisgeprägte und widerspruchsfreie Ausführungen zu plausibilisieren vermocht. Ebenso wenig habe er die Funktion des Bruders für die LTTE beschreiben und keine Auskunft über dessen Rang und Tätigkeiten geben können. Aus den Akten seien auch keinerlei Hinweise dafür zu entnehmen, dass er aufgrund der mutmasslichen familiären Verbindungen zu den LTTE über ein ausreichendes Profil für die geltend gemachte behördliche Verfolgung gehabt hätte, zumal die Mutter bis dato unbescholten in Sri Lanka lebe. Es sei ihm insgesamt nicht gelungen, nachträglich ein herausragendes politisches Profil im Zeitpunkt der Ausreise glaubhaft zu machen, welches eine asylrelevante Verfolgung hätte begründen können.

Auch die vorgebrachte exilpolitische Betätigung begründe kein derartiges politisches Profil. Insbesondere schleierhaft sei, dass die sri-lankischen Behörden ihn ab dem Jahr 2010 nicht mehr gesucht hätten, obwohl er in der Schweiz weiterhin an Demonstrationen teilgenommen habe respektive weshalb die Behörden gerade im Jahr 2016 aktiv geworden seien. Seine Begründung, zu diesem Zeitpunkt seien Bilder von ihm veröffentlicht worden, überzeuge nicht. Ferner habe er noch zu Beginn der Anhörung vom 16. März 2018 auf Nachfrage erklärt, die Mutter habe keine Probleme in Sri Lanka. Insgesamt überwiege der Eindruck, dass es sich bei den exilpolitischen Tätigkeiten nicht um ein qualifiziertes exilpolitisches Engagement handle und diese damit asylirrelevant seien. Damit sei auch die geltend gemachte Reflexverfolgung seiner Familienangehörigen als unglaubhaft einzustufen. Eine exilpolitische Tätigkeit sei im ersten Asylverfahren gänzlich unerwähnt geblieben. Erst im Rahmen seines Mehrfachgesuchs habe er vorbracht, sich in der Schweiz politisch für die Tamilen in Sri Lanka zu engagieren. Dies lege die Vermutung nahe, dass er mit einer dokumentierten Demonstrationsteilnahme einen Asylgrund zu konstruieren versuche.

Es bestehe - auch unter Berücksichtigung der aktuellen Situation in Sri Lanka - kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde.

5.2 Zur Begründung seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer zunächst geltend, dass nicht auf sein schriftliches Mehrfachgesuch vom 3. August 2016, sondern einzig auf die Anhörung abzustellen sei. Er habe diese schriftlichen Eingaben an die Vorinstanz nicht selbst verfasst, spreche sehr schlecht Deutsch und habe den Inhalt des Textes nicht verstanden. All dies habe ein Anwalt, den er nie gesehen habe und dessen Namen er nicht einmal kenne, ohne vorherige Absprache geschrieben. Dies erkläre die Widersprüche zwischen den schriftlichen Eingaben und der Anhörung - insbesondere den Widerspruch betreffend die Mitgliedschaft bei den LTTE. Er sei nie Mitglied der LTTE gewesen, sehe aber seinem Bruder sehr ähnlich. Da dieser verfolgt worden sei, habe auch er die Flucht ergriffen. Hinsichtlich der Unterstützung seines Bruders machte er geltend, im ersten Asylverfahren den Bombenbau aus Angst vor einer Wegweisung aus der Schweiz respektive dem Informationsaustausch zwischen der Schweiz und Sri Lanka nicht erwähnt zu haben. Es sei ihm nicht zumutbar gewesen, darüber zu sprechen. Deshalb könne dieses Vorbringen nicht als nachgeschoben und unglaubhaft taxiert werden. Sodann bestehe auch kein Widerspruch betreffend die Unterstützungstätigkeiten für seinen Bruder. Dass seine Mutter bisher unbescholten in Sri Lanka habe leben können bedeute nicht, dass man die jungen, männlichen Familienmitglieder unbescholten liesse. So seien alle seine Brüder ins Ausland geflüchtet und anerkannte Flüchtlinge; (...) Schwestern lebten in Europa, eine Schwester habe (...). Aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten werde er vom Geheimdienst gesucht. Er sei schon lange im Visier der sri-lankischen Behörden, weshalb er auch auf den Demonstrationsfotos identifiziert worden sei. Da seine Mutter im Jahr 2016 den CID-Beamten bereits mitgeteilt habe, dass ihr Sohn im Ausland sei, hätten diese daher auch keinen Grund gehabt, nochmals zu kommen. Aus Angst, als Terrorist angesehen zu werden, habe er zunächst nichts von seinem exilpolitischen Engagement erzählt. Die nun vorhandene Vorladung vom (...) 2019 bestätige, dass er von der Polizei zu einer Einvernahme vorgeladen worden und ein Strafverfahren wegen LTTE-Mitgliedschaft hängig sei. Bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka würde ihm aufgrund seines Risikoprofils die sofortige Verhaftung drohen.

Den Rückweisungsantrag an die Vorinstanz begründete der Beschwerdeführer damit, dass er auf Beschwerdeebene erstmals eine Mitgliedschaft bei den LTTE vorgebracht habe, womit es sich um eine neue, entscheidrelevante Tatsache handle. Das SEM habe somit den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig beziehungsweise nicht richtig feststellen können.

6.

6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht für unglaubhaft respektive nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG befunden hat. Der Beschwerdeführer vermag den Argumenten der Vorinstanz in seiner Beschwerdeeingabe nichts entgegenzusetzen, zumal sie sich im Wesentlichen in einfachen Gegenbehauptungen erschöpft und bezüglich eines Kernelements - namentlich der Frage nach seiner Mitgliedschaft bei den LTTE - gar einen weiteren Widerspruch generiert. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden Ausführungen daher vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung (dort E. II) und obiger Zusammenfassung (E. 5.1) verwiesen werden. Die eingereichten und sich in den vorinstanzlichen Akten befindlichen Beweismittel führen zu keiner anderen Einschätzung.

6.2 Der Beschwerdeführer machte eingangs geltend, die Widersprüche zwischen den Eingaben zwecks Einreichung eines Mehrfachgesuchs sowie der darauffolgenden Anhörung seien auf den Umstand zurückzuführen, dass ein ihm namentlich nicht bekannter Anwalt ohne vorherige Rücksprache die betreffenden Eingaben gemacht habe. Zudem spreche er sehr schlecht Deutsch und habe den Inhalt des Textes nicht verstanden.

Dies ist klarerweise als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren, für welche der Beschwerdeführer keinerlei Beweis zu erbringen vermag. Aus den Akten ergeben sich auch keine Hinweise, dass die entsprechenden Eingaben - welche der Beschwerdeführer selbst handschriftlich unterzeichnet hat (vgl. Akte B3) - von einer Drittperson verfasst worden wären. Angesichts der sprachlich äusserst fehlerhaften Eingaben an das SEM, in welchen überdies fälschlicherweise auf die gesetzlichen Grundlagen zur Beschwerdeeinreichung vor Bundesverwaltungsgericht verwiesen wurde, erscheint höchst unwahrscheinlich, dass die Eingaben von einer juristisch bewanderten Person verfasst wurden. Angesichts der Tatsache, dass die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers gemäss Auskunft des kantonalen Migrationsamtes gut seien, ist auch sein diesbezüglicher Einwand unbehelflich (vgl. vorinstanzliche Akten B16). Selbst wenn seinen Ausführungen zu folgen wäre, wären ihm die in den entsprechenden Eingaben gemachten Handlungen des Vertreters zuzurechnen, zumal diese (drei Mal) in seinem Namen und zu seinen Gunsten ergingen und von ihm eigenhändig unterzeichnet wurden. Die von der Vorinstanz festgestellten Widersprüche konnte er damit in keiner Weise ausräumen und er hat diese weiterhin gegen sich gelten zu lassen (vgl. nachfolgend E. 6.3).

6.3 Der Beschwerdeführer widerspricht sich gleich mehrmals betreffend die Frage seiner Mitgliedschaft bei den LTTE. In seiner ersten Eingabe an die Vorinstanz vom 30. Juli 2016 sprach er diesbezüglich lediglich davon, dass sein Bruder ein aktives und berühmtes LTTE-Mitglied gewesen sei und er diesen bei seinen Aktivitäten zugunsten der LTTE unterstützt habe. Respektive habe er über Jahre hinweg die LTTE und deren Mitglieder heimlich unterstützt (vgl. Akte B3). Dass er ein LTTE-Mitglied gewesen sei, machte er erstmals in seiner zweiten Eingabe vom 30. November 2016 geltend («Ich und mein Bruder waren bei der LTTE Mitglieder gewesen», vgl. Akte B8 S. 1). Dies bestätigte er in der (identisch formulierten) dritten Eingabe vom 14. Januar 2017 (vgl. Akte B9). In der Anhörung vom 16. März 2018 wiederum verneinte er auf konkrete Nachfrage, LTTE-Mitglied gewesen zu sein. Er habe nur geholfen (vgl. Akte B12, F61). Mit diesem Widerspruch konfrontiert verwies er auf den Umstand, dass der von ihm beauftragte Anwalt ihn falsch verstanden und dies in den erwähnten Eingaben fälschlicherweise so geschrieben habe (vgl. Akte B12, F65 ff.). In seiner Beschwerdeeingabe berief er sich zunächst wiederum auf diesen Umstand (vgl. Beschwerdeeingabe Ziff. 3.2), machte jedoch nun an anderer Stelle geltend, «aufgrund der Mitgliedschaft in der LTTE verfolgt» zu werden (vgl. Beschwerdeeingabe Ziff. 3.3.1 [recte: 3.8.1]).

Im Weiteren erwähnte der Beschwerdeführer im zweiten Asylverfahren erstmals, seinem Bruder bei der Platzierung von Claymore-Bomben geholfen zu haben. Dies habe er im ersten Asylverfahren aus Angst vor einer Wegweisung nicht erwähnt; es sei ihm nicht zumutbar gewesen, darüber zu sprechen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stellt dies keine genügende Erklärung dar und ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass es ihm auch an der Anhörung selbst auf mehrmalige Nachfrage hin offensichtlich nicht gelungen ist, die angebliche Unterstützungstätigkeit für den Bruder erlebnisgeprägt und substanziiert zu schildern (vgl. Akte B12, F43 f., F46 ff., F50 ff.). Sein in der Beschwerdeeingabe gemachter Versuch, den Widerspruch betreffend das Halten beziehungsweise Bringen der Elektrokabel auszuräumen, erklärt die fehlende Substanz seiner Schilderungen nicht. Zudem spricht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom «Bombenbau» (vgl. a.a.O. Ziff. 3.3.1) - anlässlich der Anhörung sprach er demgegenüber lediglich vom «Legen» der Bomben (vgl. Akte B12, F44 ff.). Insgesamt ist es ihm somit nicht gelungen, diese nachgeschobene Tätigkeit zugunsten der LTTE glaubhaft zu machen.

6.4 Des Weiteren fusst das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers auf einem nunmehr geltend gemachten exilpolitischen Engagement. Ein flüchtlingsrelevantes politisches Profil geht aus den Akten jedoch nicht hervor. Er habe als normaler Teilnehmer am (...) 2016 an einer Demonstration in C._______ teilgenommen und sei auch nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation, welche sich für die Tamilen einsetze (vgl. Akte B12, F17, F38 f.). Anlässlich der Demonstrationen habe er eine Fahne getragen oder Transparente in den Händen gehalten (vgl. Akte B12, F18). Den darauffolgenden angeblichen Besuch des CID bei seiner Mutter am (...) 2016 in Sri Lanka konnte er nicht glaubhaft machen. Seine diesbezüglichen Schilderungen sind substanzlos ausgefallen (vgl. Akte B12, F20 ff.). Seine Erklärung, die Beamten hätten ihn anhand eines Fotos identifizieren können, welches sie im Rahmen einer früheren Razzia bei ihnen zuhause aus dem Fotoalbum genommen hätten, überzeugt nicht (vgl. Akte B12, F29 ff.). Im Übrigen ist hierzu auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (dort E. II. Ziff. 1.2).

6.5 Mit der auf Beschwerdeebene eingereichten angeblichen polizeilichen Vorladung vom (...) 2019 vermag der Beschwerdeführer diese Einschätzung nicht umzustossen. Aufgrund der leichten Fälschbarkeit solcher Dokumente kommt dieser ein äusserst geringer Beweiswert zu. Auch inhaltlich weist das Dokument Unstimmigkeiten auf. Auffallenderweise fehlt auf der angeblichen Vorladung gerade das Datum und die Uhrzeit, an welchem der Beschwerdeführer angeblich im Büro des CID hätte erscheinen sollen. Dass bei einer Vorladung Datum und Ort der behördlichen Vorsprache nicht aufgeführt werden, erweist sich als wenig lebensnah. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, weshalb die sri-lankischen Behörden, nachdem sie angeblich bereits im Jahr 2016 von der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers erfahren hätten, ihn erst im (...) 2019, also erst drei Jahre später, hätten vorladen sollen. Ferner erscheint angesichts der ihm angeblich vorgeworfenen LTTE-Mitgliedschaft nicht nachvollziehbar, dass ihn die Behörden mehrmals geduldig zu einer Vernehmung eingeladen hätten, und dies nun die letzte Mahnung gewesen sei (vgl. Übersetzung der Vorladung). Zu den Umständen des Erhalts dieser Vorladung macht er in seiner Beschwerdeeingabe keine sachdienlichen Ausführungen. Vor dem aufgezeigten Hintergrund ist dieses Beweismittel nicht geeignet, seine Vorbringen glaubhaft zu machen.

Auch der am 26. November 2019 sichergestellte Haftbefehl (vgl. oben Sachverhalt F.) rechtfertigt keine andere Einschätzung. Dieser weist - zusätzlich zu den besonderen Umständen seiner Sicherstellung - ebenfalls Auffälligkeiten auf. Nach den gesicherten Erkenntnissen des Gerichts werden entsprechende Haftbefehle im Original nie den betroffenen Personen selber ausgehändigt, sondern vielmehr in den Gerichtsakten abgelegt. Weiter weist der angebliche Haftbefehl inhaltlich augenscheinliche Mängel auf. So wird beispielsweise der Beschwerdeführer gar selbst als Aussteller des Haftbefehls aufgeführt. Weiter wurde als Grund für den Haftbefehl angegeben, dass der Beschwerdeführer (...) bis (...) den LTTE beigetreten sei und beim Anbringen von Claymore-Minen Hilfe geleistet habe. Es ist nicht nachvollziehbar, wie die Behörden nun von diesen Tätigkeiten - just gerade in dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer dies im zweiten Asylverfahren vorbringt - Kenntnis erlangt haben sollen. Dies zumal der Beschwerdeführer noch im Jahr 2016 einzig aufgrund exilpolitischer Aktivitäten angeblich gesucht und im (...) 2019 bloss wegen verdächtigter LTTE-Mitgliedschaft polizeilich vorgeladen worden sein soll. Vor dem aufgezeigten Hintergrund ist auch dieses Beweismittel nicht geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen.

Weiter ist in Bezug auf die Verwendung ausländischer Urkunden festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit einschlägig negativ aufgefallen ist. So hat er 2014 versucht, mit einem auf eine andere Identität lautenden malaysischen Reisepass, den er nach eigenen Angaben für 2'000.- USD in Deutschland gekauft hat, nach Neuseeland zu gelangen und dort - mutmasslich unter Verwendung dieser Identität - um Asyl zu ersuchen (vgl. Akte B2). Die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Verwendung von Beweismitteln ausländischer Provenienz ist daher als erheblich beeinträchtigt einzustufen.

Letztlich sind auch die übrigen Beweismittel ungeeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu belegen. Die eingereichte Bestätigung der sri-lankischen Menschenrechtskommission vom (...) 2019 betrifft einen Vorfall vom (...) 2017 und ist somit von allem Anfang an nicht geeignet, die neuen Vorbringen zu untermauern. Zudem stellt dies lediglich eine Bestätigung über die Einreichung einer entsprechenden Beschwerde dar. Es steht jedermann die Möglichkeit offen, ein Ereignis der Kommission zu melden.

6.6 Hinsichtlich der geltend gemachten Reflexverfolgung und der weiteren Beweismittel ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen. Das angebliche Schreiben des Parlamentariers weist keine Sicherheitsmerkmale auf und ist ebenfalls sehr leicht fälschbar. Ferner wäre dieses ohnehin als reines Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren, welches angesichts der gewichtigen Unglaubhaftigkeitselemente zu keiner anderen Einschätzung zu führen vermag.

6.7 Bezüglich allfälliger Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (vgl. a.a.O. E. 8.5), deren Vorliegen zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen könnten, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (dort E. II Ziff. 2) verwiesen werden. Unter Berücksichtigung der von der Vorinstanz am 14. Mai 2010 für unglaubhaft beziehungsweise asylirrelevant befundenen Vorfluchtgründe (vgl. A19) sowie der vorliegend ebenfalls für unglaubhaft befundenen neuen Vorbringen respektive Nachfluchtgründe ist auch unter Berücksichtigung einer allfälligen LTTE-Mitgliedschaft seines Bruders, dessen Aufenthalt in D._______ respektive der Aufenthalte seiner weiteren Geschwister in E._______, D._______ und F._______ nicht davon auszugehen, ihm drohten im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG.

6.8 Nach dem Ausgeführten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrechtlich relevante Gefährdung im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka glaubhaft zu machen. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass ihm eine solche im Falle einer Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit drohen würde. Folglich hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Mehrfachgesuch abgelehnt.

7.

Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8.
Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 6. November 2019 an der am 14. Mai 2010 angeordneten vorläufigen Aufnahme festhielt, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zumutbarkeit, Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10.

10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG und unentgeltlichen Verbeiständung gemäss aArt. 110a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt.

10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG), die auf Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-gericht [VGKE, SR 173.320.2]).)

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlicher Verbeiständung werden abgewiesen.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Noli Kevin Schori

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-6522/2019
Date : 23. Juni 2020
Published : 01. Juli 2020
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 6. November 2019


Legislation register
AsylG: 2  3  7  44  105  106  108  110a  111  111a
BGG: 83
VGG: 31  32  33
VGKE: 1  3
VwVG: 5  48  49  52  63  65
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
lower instance • sri lanka • federal administrational court • membership • warrant of arrest • mother • evidence • asylum procedure • profile • statement of affairs • judicature without remuneration • life • preliminary acceptance • correctness • judge sitting alone • new zealand • original • brother and sister • germany • question
... Show all
BVGE
2014/26 • 2013/37
BVGer
E-1866/2015 • E-6522/2019
AS
AS 2016/3101