Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-6301/2018

law/fes

Urteil vom 23. April 2020

Richter Walter Lang (Vorsitz),

Besetzung Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richterin Mia Fuchs,

Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.

A._______, geboren am (...),

Sri Lanka,
Parteien
vertreten durch lic. iur. Ariane Burkhardt,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 3. Oktober 2018.

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerin, eine Tamilin aus B._______ (Jaffna) mit letztem Wohnsitz in C._______ bei D._______ (Jaffna), verliess Sri Lanka ungefähr am 4. April 2015 und gelangte via Indien, Nepal, Katar am 16. Mai 2015 illegal in die Schweiz, wo sie am 16. Juni 2015 um Asyl nachsuchte.

B.
Am 24. Juni 2015 erhob das SEM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ die Personalien der Beschwerdeführerin und befragte sie zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen ihres Heimatlandes (BzP).

C.
Am 14. August 2015 reichte Dr. med. F._______, (...), beim SEM ein Schreiben ein, in welchem sie ausführt, die Beschwerdeführerin gebe an, in ihrer Heimat von der Polizei schwer misshandelt und vergewaltigt worden zu sein. Der physische und psychische Zustand spreche deutlich dafür, dass dies tatsächlich der Fall sei. Die Beschwerdeführerin zeige die klassischen Anzeichen eines posttraumatischen Belastungssyndroms mit traumatischen Erinnerungen, Arousal, Schmerzen an den misshandelten Körperstellen, Schlafstörungen und einem Gefühl des Ausgeliefertseins. In ihrer aktuellen Lebenssituation werde sie täglich - vor allem nachts - regelmässig retraumatisiert. Sie ersuche darum, der Beschwerdeführerin in der Schweiz Schutz zu gewähren, damit sie auch eine dringend notwendige Psychotherapie machen könne.

D.
Am 18. August 2015 hörte das SEM die Beschwerdeführerin einlässlich zu ihren Asylgründen an.

Zur Begründung ihres Asylgesuches führte sie aus, dass ihr Bruder im Jahr 2006 nach G._______ zu einem Kollegen geschickt worden sei, da ihn die Behörden im Dorf gesucht hätten und mehrere Personen erschossen worden seien. Die Behörden hätten ihren Bruder verdächtigt, Mitglied der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zu sein. Sie habe zum damaligen Zeitpunkt die Universität in H._______ besucht und dort ein Zimmer gehabt. Weil in ihrem Dorf auch nach ihr gefragt worden sei, habe sie nicht mehr nach Hause zurückkehren dürfen. Sie habe dann Probleme in H._______ bekommen, weil sie während ihrem Studium bei mehreren Demonstrationen mitgemacht habe. Sie habe auch am Pongu-Tamil-Tag teilgenommen. Die Soldaten hätten Richtung Demonstrationsteilnehmer geschossen. Einige der Studenten seien damals verletzt oder festgenommen worden. Ihr sei die Campus-ID-Karte abgenommen und sie sei geschlagen worden, weshalb sie immer noch ab und zu Schmerzen in den Beinen habe. Sie sei deshalb nach I._______ zu einer ihr bekannten Familie geflohen. Dann sei die A9-Strasse gesperrt worden und der Kontakt zu ihren Eltern wie auch zu ihrem Bruder in G._______ sei abgebrochen. Als sie im November 2006 nach C._______ zurückgekommen sei, seien ihre Eltern und eine Schwester nicht mehr dort gewesen. Sie wisse seit dem Jahr 2006 nicht, wo ihre Eltern und die Schwester seien. Sie habe sich dann bis Ende Mai 2010 in Indien aufgehalten. Nach ihrer Rückkehr sei sie drei/vier Tage später in C._______ von den Behörden aufgesucht und nach ihren letzten Aufenthaltsorten, ihrem Bruder und ihren Eltern gefragt worden. Sie habe ihnen geantwortet, dass sie es selber nicht wisse und auf der Suche nach ihnen sei. Sie habe Angst gehabt, in ihrem Elternhaus zu übernachten und habe sich deshalb zu einer Kollegin begeben. Die Nachbarn hätten sie dann informiert, dass sie erneut von drei Männern auf Motorrädern aufgesucht worden sei. Die Behörden hätten sie dann aufgefordert ins Camp zu kommen, wo ihr viele Fragen zum Verbleib ihrer Familienangehörigen gestellt worden seien. Ihr und ihrem Bruder sei vorgeworfen worden, sie seien Sympathisanten der LTTE. Bis Ende 2010 habe sie sechs bis sieben Male dorthin gehen müssen, wobei ihr Körper kontrolliert und sie sexuell belästigt worden sei. Frauen und Männer hätten dann schlecht über sie geredet. Als sie von Angehörigen der EPDP (Eelam People's Democratic Party) zu Hause bei ihrer Freundin jeweils abgeholt worden sei, hätten diese ihr unsittliche Angebote gemacht. Nicht einmal der Dorfvorsteher habe sich ihr gegenüber korrekt verhalten. Sie sei deshalb Ende 2010 nach I._______ gegangen. Dort sei es ihr gelungen, Kontakt zu ihrem Freund aufzunehmen, den sie 2002 kennengelernt habe. Er habe Anfang 2006
als ehemaliger Schüler an einer Demonstration teilgenommen, die sich gegen die Präsenz der sri-lankischen Sicherheitskräfte gerichtet habe. Diese Demonstration sei gefilmt worden. Dabei sei auch er mittels seiner Identitätskarte, die beschlagnahmt worden sei, identifiziert worden. Da es zu Erschiessungen gekommen sei, sei er damals nach J._______ geflüchtet, weshalb der Kontakt damals abgebrochen sei. Im Januar 2011 sei der Freund nach I._______ gekommen und habe sie zu sich nach J._______ gebracht. Am 3. Februar 2011 hätten sie geheiratet. Am 25. April 2011 seien sie auf dem Weg von J._______ nach H._______ an einem Checkpoint in K._______ angehalten worden. Ihr Mann sei festgenommen worden und seither wisse sie nicht, wo er sei. Von April 2011 bis im März 2015 sei sie mindestens einmal wöchentlich ins (...) gegangen, um nach ihrem Mann zu suchen. Im März 2015, als sie auf dem Weg zu ihrer Freundin gewesen sei, sei sie von drei Leuten der EPDP in I._______ angehalten worden. Sie hätten ihr gesagt, dass sie den Aufenthaltsort ihres Mannes kennen würden und sie dorthin mitnehmen könnten. Sie hätten sie mit Gewalt in ein Haus in der Nähe des (...) geführt, ihr ein T-Shirt in den Mund gestopft. Dort sei sie von zwei der drei Männer vergewaltigt worden. Ungefähr eine Stunde sei sie festgehalten worden. Die Männer hätten ihr gesagt, sie würden sie noch anrufen und ihr mitteilen, wohin sie das nächste Mal kommen müsse, und hätten das Haus verlassen. Sie sei zu einem Tempel und von da zu ihrer Freundin gegangen und habe ihr alles erzählt. Sie habe starke Unterleibsschmerzen gehabt. Eine Krankenschwester habe ihr Tabletten gegeben. Sie habe von den Leuten telefonische Drohungen erhalten. Nach diesem Vorfall habe sie versucht, sich das Leben zu nehmen. Aus Angst vor weiteren Übergriffen habe der Mann ihrer Freundin ihre Reise nach J._______ organisiert. In J._______ habe sie sich an den Schlepper gewandt, dessen Kontakt sie von einer anderen Freundin bekommen habe.

E.
Am 31. August 2016 reichten die (...) einen ärztlichen Bericht beim SEM ein.

F.
Mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 3. Oktober 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihr Asylgesuch vom 16. Juni 2015 ab. Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz, schob deren Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.

G.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 5. November 2018 liess die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess sie zudem beantragen, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihr die unterzeichnende Juristin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen.

Mit der Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin zwei Schnellrecherchen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 14. Oktober 2016 und 13. Oktober 2017 ein.

H.
Am 14. November 2018 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung vom 12. November 2018 und eine Honorarnote ein.

I.
Mit Verfügung vom 20. November 2018 hiess der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete der Beschwerdeführerin die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig gab er dem SEM Gelegenheit, zur Beschwerde vom 5. November 2018 Stellung zu nehmen.

J.
In der Vernehmlassung vom 6. Dezember 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten, und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

K.
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2018 wurde der Beschwerdeführerin die Gelegenheit gegeben, zur Vernehmlassung Stellung zu nehmen.

L.
Mit Replik ihrer Rechtsvertreterin vom 10. Januar 2019 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Vorbringen in der Beschwerde fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor.

1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht (aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden.
AsylG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG.

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

4.1 Das SEM führte in seiner Verfügung im Wesentlichen aus, die eigene Wohnung zerstört vorzufinden und nicht zu wissen, was mit den engsten Familienangehörigen passiert sei, stelle für jeden Menschen zweifelsfrei eine grosse Belastung dar. Solche Folgen liessen sich aber nicht auf eine gezielt gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgung aus einem der in Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG abschliessend genannten Gründe zurückzuführen. Sie seien Ausfluss der kriegerischen Auseinandersetzungen, die im Mai 2009 zu Ende gegangen seien und hätten zudem einen grossen Teil der Bevölkerung im Norden und Osten Sri Lankas in ähnlicher Weise betroffen. Diese Vorbringen seien deshalb von einem asylrechtlichen Standpunkt aus betrachtet nicht asylerheblich. Die Behelligungen von Seiten der sri-lankischen Sicherheitskräfte während des Krieges und die ihr auferlegte Meldepflicht und die dabei vorgekommenen Berührungen an ihrem Körper nach ihrer Rückkehr aus Indien im Mai 2010 hätten im Zeitpunkt ihrer Ausreise im April 2015 bereits mehrere Jahre zurückgelegen. Sie könnten deshalb nicht mehr als unmittelbarer Anlass für ihre Flucht aus Sri Lanka angesehen werden. Die behördlichen Nachforschungen der sri-lankischen Behörden hinsichtlich ihrer Person sowie ihrer Familienangehörigen, die sich nach Kriegsende zugetragen hätten, seien im Zusammenhang mit der engmaschigen Überwachung und den damit einhergehenden Kontrollen zu würdigen, die die sri-lankische Regierung nach der Rückkehr der Zivilbevölkerung in die Konfliktgebiete habe durchführen lassen. Damals habe die Bevölkerung in bestimmtem Gebieten regelmässig in Militärcamps und Polizeistationen erscheinen müssen. Auch wenn die Überwachung im Norden seither fortgesetzt werde, bestehe heutzutage jedoch keine allgemeine Meldepflicht in Militärcamps und Polizeistationen mehr. Ihren Aussagen zufolge habe sie nach der Flucht nach I._______ Anfang 2011 abwechslungsweise in L._______ und auch in H._______, wo sie ihr Studium wiederaufgenommen und 2013 abgeschlossen habe, gelebt. Aus diesen Ausführungen gehe deutlich hervor, dass sie bis (...) 2015, das heisse bis kurz vor ihrer Ausreise aus Sri Lanka, keinen behördlichen Behelligungen mehr ausgesetzt gewesen sei. Auch diese Ereignisse seien deshalb asylrechtlich nicht erheblich. Hinsichtlich der geltend gemachten Vergewaltigung durch Angehörige der EPDP im (...) 2015 würden ihre diesbezüglichen Ausführungen kaum inhaltliche Besonderheiten enthalten, wie etwa spontan vorgebrachte, differenziert beschriebene Gefühle, die gemäss Glaubhaftigkeitslehre gerade auch bei Schilderungen von traumatisierten Personen durchwegs vorkämen, auch wenn diese Schilderungen, durch bestimmte Verdrängungsmechanismen bedingt, manchmal nur bruchstückhaft
ausfallen würden. Auch innere gedankliche und psychische Vorgänge brächten zumeist ein individuell geprägtes, untrennbar mit der eigenen Persönlichkeit verbundenes Erleben zum Ausdruck, ein Glaubhaftigkeitsmerkmal, dass in ihrer Erzählung jedoch ebenfalls fehle. Ihre Antworten auf die wiederholt an sie gestellte Frage, weshalb sie im Moment der Vergewaltigung bewusstlos geworden sei beziehungsweise was sie unter dem Begriff «bewusstlos» genau verstehe, seien zudem ins Leere gefallen. Ein sexueller Übergriff wie eine Vergewaltigung bedeute einen schwerwiegenden Einschnitt in die physische und psychische Integrität eines Menschen. Dieser tragische Vorfall vermöge jedoch nicht zur Begründung ihrer Flüchtlingseigenschaft führen, wie nachfolgend aufzuzeigen sei. Auf die Frage nach der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens werde deshalb nicht vertieft eingegangen. Vergewaltigungen durch sri-lankische Sicherheitskräfte seien nach der Rückkehr der Zivilbevölkerung im Norden Sri Lankas zwar noch häufig vorgekommen. Nachdem die Armee sich hauptsächlich in den Camps aufhalte, seien seither jedoch nur noch vereinzelt Fälle verzeichnet worden. Es gebe keine Hinweise dafür, dass Frauen im Norden Sri Lankas von Sicherheitskräften systematisch sexuellem Missbrauch ausgesetzt seien. Eine weitaus grössere Gefahr würden Leute aus der Gemeinde beziehungsweise Nachbarschaft für alleinstehende Frauen darstellen. Im Jahr 2014 seien mit der Regierung verbündete, paramilitärische tamilische Gruppen wie die EPDP in der Tat in kriminelle Aktivitäten wie Mord, Entführung, Gelderpressung sowie auch sexuellen Missbrauch und Korruption verwickelt gewesen. Der Umstand, dass Angehörige der EPDP ihr fälschlicherweise vorgegeben hätten, sie zu ihrem Ehemann zu führen, den sie jahrelang gesucht habe, stattdessen aber ihre missliche Lage ausgenutzt und sie dann sexuell missbraucht hätten, lege die Vermutung nahe, dass es sich dabei um einen isolierten Übergriff gehandelt haben dürfte. Konkrete Gründe, die unmittelbar mit der Festnahme ihres Ehemannes in Verbindung gestanden und zu diesem Übergriff geführt hätten, beziehungsweise dass ihr daraus weitergehende Verfolgungshandlungen gedroht hätten, habe sie nicht plausibel machen können. Der Umstand, dass sie sich im Anschluss an diesen Vorfall noch rund vier Wochen bei ihrer Freundin aufgehalten habe, lege nahe, dass sie persönlich nicht ernsthaft mit weiteren von diesen Personen ausgehenden Nachteilen gerechnet habe. Sie sei eine gebildete, junge Frau, die ihr Leben während rund zehn Jahren (notgedrungenerweise) allein gemeistert und seit der Festnahme ihres Ehemannes 2011 beharrlich nach ihm gesucht habe. Vor diesem Hintergrund erscheine es nicht nachvollziehbar, dass sie sich einzig aus
dem Grund, dass die Behörden ihr im Zusammenhang mit dessen Festnahme untersagt hätten, sich mit einer Anzeige an eine Organisation zu wenden, davon hätten abhalten lassen, gegen die Täter vorzugehen und nicht versucht habe, sich beispielsweise an eines der insgesamt 36 Büros für Kinder und Frauen (CWBSLP) zu wenden. Ferner würden ex-paramilitärische Gruppierungen heutzutage nur noch eine marginale Rolle spielen und müssten zudem befürchten, strafrechtlich verfolgt zu werden. Es bestünden somit keine Anhaltspunkte dafür, dass sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland von dieser Seite künftig erneut mit ernsthaften Nachteilen rechnen müsste. Wie bereits dargelegt, bestehe für sie zum heutigen Zeitpunkt kein begründeter Anlass zur Befürchtung, dass ihr aus dem geltend gemachten sexuellen Übergriff, der im (...) 2015 von Seiten der EPDP auf sie verübt worden sei, eine weitergehende Verfolgung drohen würde. Abgesehen von diesem zwar schwerwiegenden, jedoch als isoliert zu betrachtenden Ereignis habe sie von Januar 2011 bis zu ihrer Ausreise im April 2015 unbehelligt in ihrem Heimatstaat leben können. Allfällige, im Zeitpunkt ihrer Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der Behörden auszulösen vermocht. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten würde und ihr asylerhebliche Nachteile drohen würden. Somit bestünden keine begründeten Anhaltspunkte, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein würde. Ihre Vorbringen würden somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht standhalten.

4.2

4.2.1 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, ohne sich zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die geltend gemachte Vergewaltigung ausführlicher zu äussern, impliziere das SEM mit seinen Ausführungen, dass der Beschwerdeführerin die Vergewaltigung nicht geglaubt werden könne. Diese durchwegs oberflächliche und nicht haltbare Behauptung sei zurückzuweisen. Zahlreiche Elemente sprächen im vorliegenden Fall klar für die Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Vergewaltigung und der daraus resultierenden Bedrohungslage. Die Beschwerdeführerin erzähle ausführlich, unter Angabe zahlreicher aussagekräftiger Details und mit diversen Realkennzeichen versehen, wie sie im (...) 2015 von H._______ herkommend in Richtung I._______ unterwegs gewesen und an der Bushaltestelle von den EPDP-Männern angesprochen worden sei, wie sie mit diesen mitgegangen, mit Gewalt in ein Privathaus verbracht und dort vergewaltigt worden sei. So schildere sie eindrücklich, wie sie den Männern zuerst Glauben geschenkt und freiwillig in den Van gestiegen sei, als diese behauptet hätten, sie würden sie zu ihrem Mann bringen, und wie sie Angst bekommen und geschrien habe, als sie einer der Männer nach der Ankunft an der Hand gepackt habe. Darauf angesprochen, weshalb sie nicht stutzig geworden sei, nachdem sie jahrelang erfolglos nach ihrem Mann gesucht habe, als plötzlich die EPDP-Männer aufgetaucht seien und behauptet hätten, sie jetzt zu ihrem Mann bringen zu können, habe sie mit Tränen in den Augen erklärt, sie habe einfach irgendeine Information über ihren Mann erhalten wollen, deshalb sei sie mit diesen Männern mitgegangen. Gerade diese von starken Emotionen begleitete Aussage, dass sie in dem Moment überwältigt gewesen sei von der Hoffnung, endlich ihren Mann wiederzusehen zu können, und deshalb freiwillig in den Van gestiegen sei, sei als starkes Realkennzeichen zu werten. Die Beschwerdeführerin habe das Zusammentreffen mit den Tätern an der Bushaltestelle, wie genau sie von den Tätern angesprochen worden sei, das (vermeintlich) geführte Telefongespräch des einen Täters, das Gespräch der Täter unter sich, den Inhalt des Gesprächs zwischen ihr und den Tätern sowie die Fahrt bis zum Haus, in dem sie vergewaltigt worden sei, ausführlich und detailliert geschildert. Weiter habe sie die äussere Erscheinung der Täter beschrieben, wobei sie erwähnt habe, dass sie von zwei der drei Männer vergewaltigt worden sei, sowie die erlittene Vergewaltigung selber, indem sie beschrieben habe, von der einen Person an den Händen festgehalten worden zu sein, unter starken Unterleibsschmerzen gelitten zu haben und dass sie kaum habe atmen können. Sie habe weiter beschrieben, dass sie am Boden vergewaltigt
worden sei und sie habe das Haus, in dem die Tat stattgefunden habe, detailliert beschreiben können. Auch die Ausführungen zu den Ereignissen direkt nach der Vergewaltigung, wie sie wegen der Schmerzen zuerst kaum habe aufstehen und gehen können, wie sie das Haus unter starken Schmerzen verlassen habe, langsam zu einem Tempel in der Nähe des Hauses gegangen sei, dort nach dem Weg gefragt habe und schlussendlich die Hauptstrasse erreicht habe, würden lebensnah und echt wirken und seien als starkes Realkennzeichen zu werten. Das Gleiche gelte für die Schilderung, wie sie sich nach der Tat zu ihrer Freundin nach I._______ begeben und dieser alles erzählt habe. Die Beschwerdeführerin habe Angst gehabt, in ein Spital zu gehen, weil sie keine Probleme mit der Polizei haben wollte. Die Nachbarin der Freundin aus I._______, eine Krankenschwester namens M._______ habe sich der Beschwerdeführerin angenommen und ihr Tabletten gegeben, welche zu starken Blutungen geführt hätten. Die spontane Schilderung dieser Ereignisse sei ebenfalls als starkes Realkennzeichen zu werten. Allgemein falle auf, dass sie während der Anhörung emotional stark belastet und offensichtlich in schlechter psychischer Verfassung gewesen sei. Die ganze Anhörung sei geprägt von ihren starken Emotionen. So sei immer wieder protokolliert worden, dass sie geweint habe oder Tränen in den Augen gehabt habe. Sie habe unter Tränen beschrieben, dass sie sich nach der Vergewaltigung habe das Leben nehmen wollen und habe bei ihrer Aussage geschluchzt, dass sie erst nach der Vergewaltigung aufgehört habe, nach ihrem Mann zu suchen, und das Land verlassen habe. Nach den ausführlichen Fragen zur erlittenen Vergewaltigung sei sie in sichtlich schlechter Verfassung gewesen. Sie habe über Schwindel und Erschöpfung geklagt, so dass die Anhörung habe unterbrochen werden müssen. Auch die Hilfswerkvertretung habe auf dem Unterschriftenblatt auf die schlechte psychische Verfassung der Beschwerdeführerin hingewiesen. Auch dieser Umstand spreche offensichtlich für die Glaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vergewaltigung. Ein starkes Indiz für die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin in Bezug auf die geltend gemachte Vergewaltigung stelle zudem der ausführliche Arztbericht der (...) vom 31. August 2016 dar, wo sich die Beschwerdeführerin seit März 2016 alle ein bis zwei Wochen in psychiatrischer Behandlung befinde. Der behandelnde Arzt habe die Beschwerdeführerin als schwer traumatisierte, depressive Patientin beschrieben und habe ihr eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine mittelgradige bis schwere Depression attestiert. Der behandelnde Arzt habe ausgeführt, dass sie unter häufigen Flashbacks in Bezug auf die erlittene
Vergewaltigung leide und habe zudem Zweifel geäussert, ob es sich dabei wirklich nur um ein einmaliges Ereignis gehandelt habe oder ob die Beschwerdeführerin nicht eher Flashbacks mit Erinnerungsversatzlücken aus verschiedenen ähnlichen traumatischen Ereignissen habe. Die Beschwerdeführerin habe angedeutet, in mehreren Situationen Opfer von Übergriffen geworden zu sein, was anhand der Qualität und Schwere ihrer Symptomatik wahrscheinlicher scheine. Eine Würdigung sämtlicher vorerwähnter Elemente könne nur zum Schluss führen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die vorgebrachte Vergewaltigung glaubhaft seien.

4.2.2 Die Beschwerdeführerin habe sich während Jahren praktisch wöchentlich in das Militärcamp namens (...) begeben, um dort nach ihrem Mann zu fragen. Der Mann der Beschwerdeführerin habe im Jahr 2006 an einer Demonstration gegen die sri-lankische Armee teilgenommen, deren Teilnahmen gefilmt worden seien. Einige Demonstranten seien nachträglich identifiziert und in der Folge ermordet worden oder seien spurlos verschwunden. Auch der spätere Ehemann der Beschwerdeführerin sei gefilmt und sei aufgrund der beschlagnahmten Identitätskarte identifiziert worden. Sie habe zwischen 2006 und Januar 2011 den Kontakt zu ihrem damaligen Partner verloren. Es sei naheliegend, dass sie daher nicht genau gewusst habe, aus welchem Grund ihr Ehemann im (...) 2011 bei der Strassensperre festgenommen worden und verschwunden sei. Vor dem Hintergrund der bekannten Vorgeschichte ihres Ehemannes mit der Demonstrationsteilnahme und der Beschlagnahmung seiner Identitätskarte dränge sich jedoch der Schluss auf, dass dessen Festnahme auf dieses Ereignis zurückzuführen gewesen sei. Der Ehemann sei offensichtlich aus politischen Gründen festgenommen und über Jahre festgehalten oder gar umgebracht worden. Ihr selber sei nach der Rückkehr aus Indien eine Meldepflicht auferlegt worden und anlässlich der Anhörungen durch Angehörige der EPDP sei sie sexuell belästigt und immer wieder nach dem Verbleib ihrer Familie gefragt worden. Ihr Bruder sei bereits im Jahr 2006 unter dem Verdacht gestanden, Mitglied der LTTE zu sein oder zumindest mit dieser Organisation zu kollaborieren, ein Verdacht, welcher bereits damals die gesamte Familie in den Fokus der sri-lankischen Armee gerückt habe. Auch der Beschwerdeführerin sei vorgeworfen worden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen. Ihr sei bei ihren Nachfragen im (...) jeweils gedroht worden, sie werde überwacht und würde gefoltert, wenn sie sich wegen des Verschwindens ihres Mannes an einen Anwalt oder an eine Menschenrechtsorganisation wenden würde, weshalb sie aus Angst auch keine Schritte in diese Richtung unternommen habe. Sie habe angegeben, den einen der drei Täter bereits früher gesehen und als EPDP-Mitglied wiedererkannt zu haben. Wie von der Beschwerdeführerin mehrfach ausgeführt, bestehe eine enge Verbindung zwischen der sri-lankischen Armee und der EPDP als paramilitärische tamilische Gruppe. Die Beschwerdeführerin sei der EPDP bereits seit längerem bekannt gewesen und die Täter, allesamt Mitglieder der EPDP, hätten genau gewusst, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um die Ehefrau eines politischen Gegners handle. Die Beschwerdeführerin sei durch die Täter denn auch direkt auf ihren Mann angesprochen und unter diesem Vorwand in die Falle gelockt worden. Sie sei offensichtlich
kein Zufallsopfer gewesen. Die Vergewaltigung sowie die ausgesprochenen Drohungen, sie werde telefonisch kontaktiert und es werde ihr dasselbe erneut angetan, hätten die Beschwerdeführerin als Ehefrau eines festgenommenen Gegners der tamilischen Armee, als Sympathisantin der LTTE, als Schwester eines Mitgliedes oder Unterstützer der LTTE sowie als Mitglied einer der LTTE nahestehenden Familie treffen sollen. Bei der erlittenen Vergewaltigung handle es sich zweifelsohne um ernsthafte erlittene Nachteile, welche der Beschwerdeführerin durch Mitglieder einer der sri-lankischen Armee nahestehenden Gruppierung zugefügt worden seien. Die Tat sei politisch motiviert und stelle demnach eine asylrelevante Vorverfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG dar.

4.2.3 Soweit die Vorinstanz behaupte, es fehle am zeitlichen Kausalzusammenhang, sei dieser entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung deutlich zu verstehen gegeben habe, dass sie nach der erlittenen Vergewaltigung aus Angst vor weiteren Übergriffen ausgereist sei. Sie habe nicht mehr genau anzugeben vermocht, wie lange sie sich nach der Vergewaltigung noch im Haus ihrer Freundin in I._______ aufgehalten habe, aber es sei mit Sicherheit weniger lange als ein Monat gewesen. Während dieser Zeit habe die Beschwerdeführerin das Haus nicht mehr verlassen. Sie habe unter schrecklicher Angst vor weiteren Übergriffen gelitten. Kurz nach der Vergewaltigung habe sie versucht, sich im Haus ihrer Freundin das Leben zu nehmen, was von dieser in letzter Sekunde habe verhindert werden können. Weiter habe sie aufgrund der starken Unterleibsschmerzen nach der Vergewaltigung eine medikamentöse Behandlung in Anspruch genommen. Zudem habe die Reise nach J._______ zuerst durch den Ehemann der Freundin in die Wege geleitet werden müssen, was ebenfalls einige Zeit in Anspruch genommen habe. Vor diesem Hintergrund werde klar, dass ihre Flucht nach der erlittenen Vergewaltigung und der Reise nach J._______ als relativ kurz zu betrachten sei. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin selber in dieser Zeit nicht mehr mit weiteren Übergriffen gerechnet habe, sei zu betonen, dass die Beschwerdeführerin in dieser Zeit unter schrecklicher Angst vor weiteren Übergriffen gelitten habe, einer Angst, welche auch als objektiv begründet geltend müsse.

4.2.4 Den Schnellrecherchen der SFH vom 14. Oktober 2016 und vom 13. Oktober 2017 sei zu entnehmen, dass in der Nordprovinz alleinstehende Frauen mit Überwachung und sexueller Ausbeutung konfrontiert seien, wenn sie sich in einem Armeecamp melden müssten. Diese Frauen seien von Militär und Polizei abhängig, wenn es um eine Untersuchung bezüglich ihres inhaftierten oder vermissten Ehepartners gehe, was sie besonders verletzlich mache und sie einem besonderen Risiko sexueller und psychologischer Gewalt aussetze. Tamilische Frauen seien in Polizeistationen einschliesslich den Police Bureaus for Prevention of Abuse of Children and Women, in Gefängnissen, während Gerichtsprozessen, bei denen nur männliche Übersetzer tätig seien, und beim Zugang zu medizinischen Diensten Diskriminierungen ausgesetzt. Angehörige von verschwundenen Personen würden schikaniert und eingeschüchtert. In verschiedenen Fällen seien Angehörige bedroht, eingeschüchtert oder Übergriffen ausgesetzt gewesen. Weiter gebe es im Jahr 2015 einige glaubhafte Berichte von sexueller Gewalt gegen Frauen, bei denen die Täter Angehörige des Militärs, der Polizei, Deserteure oder Angehörige militanter Gruppen gewesen seien. Zwar sei die Zahl von Berichten über Vergewaltigungen durch Sicherheitskräfte seit der unmittelbaren Nachkriegsperiode zurückgegangen, das Thema bleibe aber dennoch eine hochaktuelle Sorge tamilischer Frauen. Wegen mangelnder Strafverfolgung in Fällen von sexueller Gewalt gebe es in solchen Fällen nur wenige Anzeigen. So würden bis zu einem Urteil oft Jahre vergehen und die meisten Polizeiangehörigen im Norden seien immer noch Singhalesen. Daher gebe es trotz Vorhandenseins eines Children and Women Bureau der Polizei in H._______ nur wenige Anzeigen. Es mangle der Bevölkerung im Norden wegen negativer Erfahrungen an Vertrauen in die Behörden. Viele Frauen würden nicht offiziell Beschwerde einreichen, da sie eine Rache der Täter befürchten würden. Es würden nur wenige Fälle strafverfolgt, insbesondere dann, wenn mutmassliche Täter für die Sicherheitskräfte tätig seien. Vergewaltigungen gegen Frauen und Mädchen würden in Sri Lanka weiterhin straflos bleiben. Vor diesem Hintergrund werde klar, dass die Beschwerdeführerin auch dann nicht mit einem wirkungsvollen Schutz vor weiteren Übergriffen durch ihre Vergewaltiger hätte rechnen können, wenn sie die erlittene Vergewaltigung zur Anzeige gebracht hätte. Offensichtlich seien die staatlichen Behörden in Sri Lanka nicht in der Lage, solche Verbrechen zu ahnden und den Opfern wirkungsvollen Schutz vor künftigen Übergriffen zu gewähren. Fakt sei, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der bereits erlittenen, politisch motivierten Vergewaltigung durch zwei EPDP-Angehörige und den nach
der Vergewaltigung geäusserten Drohungen, dasselbe würde ihr erneut angetan, damit habe rechnen müssen, dass es zu weiteren Übergriffen kommen würde, und dass die sri-lankischen Behörden sie nicht davor schützen würden. Wenn die Beschwerdeführerin nach Sri Lanka zurückkehre, so müsste sie damit rechnen, von den damaligen Tätern, von anderen EPDP-Angehörigen oder von Militärangehörigen wieder erkannt zu werden. Die Beschwerdeführerin als Ehefrau eines inhaftierten oder bereits umgebrachten Gegners der tamilischen Armee, als vermeintliche Sympathisantin der LTTE, als Schwester eines vermeintlichen Mitglieds der LTTE, sowie als Mitglied einer vermeintlich der LTTE nahestehenden Familie würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka die Gefahr drohen, Opfer von Menschenrechtsverletzungen durch die staatlichen Behörden zu werden und erneute Übergriffe durch EPDP-Angehörige zu erleiden. Vor solchen Übergriffen könnte sie auch heute keinen wirksamen Schutz erwarten. Die Beschwerdeführerin erfülle damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG und ihr sei Asyl zu gewähren.

4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM im Wesentlichen aus, es bestünden keine Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin während der Anhörung den Eindruck gemacht habe, emotional stark belastet zu sein und ihr gemäss vorliegendem Arztzeugnis eine posttraumatische Belastungsstörung attestiert worden sei. Aus Sicht des SEM könne dieses Krankheitsbild jedoch nicht als hinlängliches Indiz für die Glaubhaftigkeit ihrer geltend gemachten Vergewaltigung herangezogen werden. So könne dem Arztzeugnis entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin spontan die traumatische Trennung beziehungsweise den Verlust ihrer sozialen Bezugspersonen als Hauptgrund beziehungsweise Inhalt ihrer geltend gemachten Flashbacks beziehungsweise ihres festgestellten Traumas genannt habe, die übrigen Flashbacks hingegen nicht eindeutig der geltend gemachten Vergewaltigung habe zuordnen können. Obschon dieser Umstand zwar nicht automatisch auf deren Unwahrheit schliessen lasse, könne die Beschwerdeführerin aus dem Arztzeugnis in diesem Zusammenhang jedoch auch nichts zu ihren Gunsten ableiten.

4.4 In der Replik wird dem entgegengehalten, dass bei Konsultation des von der Vorinstanz erwähnten Arztberichts der (...) vom 31. August 2016 deutlich werde, dass die Vorinstanz hier einzelne Aussagen innerhalb des Arztberichts aus dem Zusammenhang reisse und falsch wiedergebe. Im Arztbericht werde mehrfach deutlich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin erst nach einigem Zögern in der Lage gewesen sei, gegenüber ihrem männlichen Therapeuten über die erlittene Vergewaltigung zu sprechen. In Bezug auf den Inhalt der von der Beschwerdeführerin beschriebenen Flashbacks sei denn auch im Arztbericht festgehalten worden, dass die Beschwerdeführerin wegen der Belastung, den Inhalt zu schildern, hierzu zunächst unterschiedliche Angaben gemacht habe, sich im Verlauf jedoch herausgestellt habe, dass sie auch häufig unter Flashbacks in Bezug auf die Vergewaltigung leide. Es sei der Beschwerdeführerin unter anderem eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F41.1) sowie eine mittelgradige bis schwere reaktive Depression (ICD-10: F33.1.2) attestiert worden und sie sei als schwer traumatisierte, depressive Patientin eingestuft worden. Eine gesamthafte Betrachtung des erwähnten Arztberichts lasse erkennen, dass dieser ausführlich und sorgfältig verfasst worden sei und keine Zweifel an der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vergewaltigung aufkommen lasse.

5.

5.1 Die Glaubhaftigkeit der Vorbringen vor der Ausreise nach Indien im Jahre 2006 wie auch die der Beschwerdeführerin auferlegte Meldepflicht, die dabei erfolgten sexuellen Übergriffe und die Festnahme ihres Ehemannes nach der Rückkehr im Mai 2010 wurden vom SEM nicht in Frage gestellt. Auch das Bundesverwaltungsgericht sieht vor dem Hintergrund der damaligen Situation in Sri Lanka keine Gründe, weshalb die Vorbringen vor der Ausreise nach Indien im Jahr 2006 und unmittelbar nach der Rückkehr im Jahr 2010 nicht glaubhaft sein könnten.

Es ist demnach als erstellt zu erachten, dass die Beschwerdeführerin Behelligungen von Seiten der sri-lankischen Sicherheitskräfte während des Krieges, als sie im Jahr 2006 anstelle ihres Bruders gesucht und als sie während einer Demonstrationsteilnahme geschlagen und ihre Campus-Identitätskarte beschlagnahmt wurde, erfahren hat. Nach der Rückkehr aus Indien wurde der Beschwerdeführerin eine Meldepflicht auferlegt, um hinsichtlich ihrer Person sowie ihren Familienangehörigen Nachforschungen zu tätigen, wobei sie bei den jeweiligen Kontrollen sexuelle Übergriffe hat über sich ergehen lassen müssen.

5.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Vergewaltigung durch EPDP-Angehörige im (...) 2015 glaubhaft ist.

Das SEM äusserte in der angefochtenen Verfügung Zweifel hinsichtlich der Vergewaltigung ohne jedoch eine vertiefte Glaubhaftigkeitsprüfung vorzunehmen (vgl. angefochtene Verfügung S. 5). Die Beschwerdeführerin würde keine differenzierten Gefühle äussern und auch innere gedankliche und psychische Vorgänge würden in ihren Erzählungen fehlen und ihre Antwort auf die Frage, was sie unter «bewusstlos» während der Vergewaltigung verstehe, würden ins Leere laufen. In der Beschwerde wird dagegen ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen von der Glaubhaftigkeit der geschilderten Vergewaltigung auszugehen ist. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. 4.2.1). Bezüglich der ärztlichen Berichte ist einerseits festzustellen, dass bereits im ersten ärztlichen Schreiben vom 14. August 2015 die Vergewaltigung und der schlechte psychische und physische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erwähnt wird. Im detaillierten Bericht der (...) wird festgehalten, dass sie zuerst Flashbacks bezüglich den Verlust ihrer Angehörigen hatte, im weiteren Verlauf habe sich aber herausgestellt, dass sie sehr wohl auch häufig Flashbacks bezogen auf ihre Vergewaltigung gehabt habe. Es bestünden auch Zweifel, ob es sich bei der Vergewaltigung wirklich um ein einmaliges Ereignis gehandelt habe und ob die Patientin nicht eher Flashbacks mit Erinnerungsversatzstücken aus verschiedenen ähnlichen traumatischen Ereignissen habe. Wie erwähnt, habe die Beschwerdeführerin angedeutet, in mehreren Situationen Opfer von Übergriffen geworden zu sein, was anhand der Qualität und Schwere ihrer Symptomatik wahrscheinlicher scheine. Die beschriebenen Beobachtungen des behandelnden Arztes stehen im Einklang mit den Angaben der Beschwerdeführerin. So deutete sie anlässlich der Anhörung an, dass mehrfach sexuelle Übergriffe stattgefunden hätten (vgl. Akte A11/40 F109, F111, F114, F115, F117, F119, F123, F129), wobei davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Anhörung psychisch nicht im Stande war, das ganze Ausmass des Erlebten zu schildern, zumal die Anhörung bereits zwei Monate nach Asylgesuchstellung stattfand, wodurch noch gar keine Verarbeitung ihrer Traumata hat stattfinden können. Dies zeigte sich auch anhand der psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung, was das SEM selbst in der Vernehmlassung bestätigte. Hinsichtlich der Frage anlässlich der Anhörung, was die Beschwerdeführerin darunter verstehe, dass sie bewusstlos geworden sei, deuten ihre Antworten (vgl. Akte A11/40 F295 ff.) darauf hin, dass sie sich in jener Situation weggeblendet hat und sich im Zustand eines «Freezing» befand. Insofern griff die Erklärung der Beschwerdeführerin
nicht ins Leere, sondern beschreibt einen körperlichen Zustand, der eher für die Glaubhaftigkeit der erlebten Vergewaltigung im (...) 2015 spricht.

6.
Das SEM stellte in der Verfügung selbst fest, dass im Jahr 2014 mit der Regierung verbündete, paramilitärische tamilische Gruppen wie die EPDP in kriminelle Aktivitäten wie Mord, Entführung, Gelderpressung sowie auch sexuellen Missbrauch und Korruption verwickelt gewesen seien. Zudem präsentierte sich gemäss der Herkunftsländerinformation des SEM zu Sri Lanka Anfang 2016 folgendes Bild: Alleinstehende Frauen seien tendenziell verletzlich wegen ihrer schwachen wirtschaftlichen Position. Das könne zu wirtschaftlicher Ausbeutung, Prostitution und zu sexuellem Missbrauch führen (vgl. Focus Sri Lanka, Lagebild vom 5. Juli 2016, S. 34). Die Vergewaltigung der alleinstehenden Beschwerdeführerin im März 2015 stimmt deshalb mit der Realität in Sri Lanka überein. Insofern das SEM die Ansicht vertritt, es habe sich um einen isolierten Übergriff gehandelt, der nichts mit der Festnahme ihres Mannes zu tun habe, ist festzustellen, dass die EPDP-Angehörigen gemäss den Schilderungen der Beschwerdeführerin wussten, dass sie oft zum (...) geht, um nach ihrem Mann zu fragen, und über die Festnahme des Ehemannes im Bild gewesen waren. Unter dem Vorwand, sie wüssten wo ihr Ehemann sei, haben sie sie auch in den Van locken können. Es besteht deshalb sehr wohl eine Verbindung zu ihrem Ehemann, weshalb es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um ein Zufallsopfer handeln kann. In der Beschwerde wird sodann nachvollziehbar dargelegt, warum sich die Beschwerdeführerin noch einen Monat bei ihrer Freundin aufgehalten hat, bevor sie ausreiste, weshalb sowohl zeitlich wie auch sachlich der Kausalzusammenhang zwischen der Vergewaltigung und der Ausreise gegeben ist. Insofern das SEM der Beschwerdeführerin vorhält, sie hätte eine Anzeige erstatten können, übersieht es den Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Meldepflicht von den sri-lankischen Behörden bereits sexuelle Übergriffe erlitten hatte. Dass sie sich danach ausgerechnet an jene Behörde hätte wenden sollen, um eine Vergewaltigung durch eine paramilitärische Gruppierung zur Anzeige zu bringen, erscheint vor diesem Hintergrund nicht als zumutbare Option. Die Beschwerdeführerin hatte demnach im Zeitpunkt der Ausreise begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG und es war ihr aufgrund der erwähnten persönlichen Erlebnisse nicht zumutbar, die sri-lankischen Behörden um Schutz zu ersuchen.

7.

7.1 Das SEM stellte sodann fest, dass aktuell aufgrund des Ereignisses im März 2015 die Furcht vor Verfolgung seitens von EPDP-Angehörigen nicht mehr begründet erscheint. Zwar ist nicht bekannt, ob der Mann der Beschwerdeführerin wiederaufgetaucht beziehungsweise aus der Haft entlassen worden ist. Es kann jedoch offengelassen werden, ob die EPDP-Angehörigen über fünf Jahre nach der Vergewaltigung noch ein Verfolgungsinteresse betreffend die Beschwerdeführerin hätten und ihre damaligen Drohungen in die Tat umsetzen würden.

7.2 Eine erlittene Vorverfolgung ist nämlich ausnahmsweise auch nach Wegfall einer zukünftigen Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG als asylrechtlich relevant zu betrachten, wenn eine Rückkehr in den früheren Verfolgerstaat aus zwingenden, auf diese Verfolgung zurückgehenden Gründen nicht zumutbar ist. Als "zwingende Gründe" sind in erster Linie traumatisierende Erlebnisse zu betrachten, die es dem Betroffenen angesichts erlebter schwerwiegender Verfolgungen, insbesondere Folterungen, im Sinne einer Langzeittraumatisierung psychologisch verunmöglichen, ins Heimatland zurückzukehren (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.4 S. 380).

7.3 Aufgrund des eingereichten, von fachlich kompetenter Seite verfassten ärztlichen Berichts ist erstellt, dass bei der Beschwerdeführerin nach verschiedenen sexuellen Übergriffen und der erlittenen Vergewaltigung vom Bestehen einer PTBS (ICD-10 F41.1), begleitet von mittelgradig bis schweren depressiven Reaktionen (ICD-10: F33.1.2) und somatischen Symptomen, auszugehen ist, welche eine Rückkehr in den Heimatstaat im heutigen Zeitpunkt psychisch verunmöglicht. Die Beschwerdeführerin benötigt aus medizinischer Sicht weiterhin eine medikamentöse Behandlung und eine Psychotherapie und ist auf jeden Fall für eine längere Zeit (wahrscheinlich mehrere Jahre) in einem mittel- bis hochfrequenten Setting therapiebedürftig. Zudem hält der ärztliche Bericht hinsichtlich einer medizinischen Behandlung im Herkunftsland aus ärztlicher Sicht fest, dass bei Wiederherstellung der traumatisch erlebten Verfolgungssituation bei unveränderten Verhältnissen (Rivalität zwischen Singalesen und Tamilen) im Heimatland sich eine Rückkehr aus ärztlicher Sicht von selbst verbiete. Die Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung (insbesondere Dissoziationen) würden rasch zunehmen, die bestehende Anorexie lebensgefährlich verstärkt. Suizidale Handlungen wären nicht auszuschliessen. Die Spannungen zwischen Tamilen und Singhalesen haben sich seit der Ausreise der Beschwerdeführerin nicht erheblich verändert. Seit letztem Herbst amtet Gotabaya Rajapaksa, der ehemalige Militärchef, als Präsident in Sri Lanka und sein Bruder Mahinda Rajapaksa, welcher von 2005 bis 2015 das Amt des Präsidenten innehatte, als Ministerpräsident. Die Aufarbeitung der Kriegsverbrechen geht nur schleppend voran. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin hätte zur Folge, dass sie als Tamilin weiterhin unter dem Druck der Singhalesen leben müsste. Angesichts dieser Sachlage bestehen "zwingende Gründe", die einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Sri Lanka entgegenstehen.

8.

8.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass die von der Beschwerdeführerin glaubhaft gemachte Vorverfolgung unter Berücksichtigung "zwingender Gründe" im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 FK flüchtlingsrechtlich erheblich ist, weshalb sie - ungeachtet einer im heutigen Zeitpunkt nunmehr fehlenden aktuellen Verfolgungsgefahr in Sri Lanka - die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erfüllt. Da kein Ausschlussgrund (Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB164 oder Artikel 49a oder 49abis MStG165 ausgesprochen wurde.
AsylG) vorliegt, ist ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 49 Grundsatz - Asyl wird Personen gewährt, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft besitzen und kein Asylausschlussgrund vorliegt.
AsylG).

8.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 3. Oktober 2018 Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen und das SEM anzuweisen, der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren.

9.

9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

9.2 Der Beschwerdeführerin ist als obsiegende Partei für die ihr im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde am 14. November 2018 eine Kostennote eingereicht. Sie beziffert darin den Zeitaufwand auf zehn Stunden à Fr. 180.-. Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen. Hinzu kommt der noch nicht ausgewiesene Aufwand für die Replik. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
-13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE) ist der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2132.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VGKE) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die Verfügung vom 3. Oktober 2018 wird aufgehoben, die Beschwerdeführerin als Flüchtling anerkannt und das SEM angewiesen, ihr Asyl zu gewähren.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2132.50 auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Sarah Ferreyra

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-6301/2018
Datum : 23. April 2020
Publiziert : 07. Mai 2020
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 3. Oktober 2018


Gesetzesregister
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
49 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 49 Grundsatz - Asyl wird Personen gewährt, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft besitzen und kein Asylausschlussgrund vorliegt.
53 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB164 oder Artikel 49a oder 49abis MStG165 ausgesprochen wurde.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden.
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
9 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vergewaltigung • sri lanka • mann • bundesverwaltungsgericht • ausreise • frage • festnahme • vorinstanz • indien • leben • meldepflicht • arztbericht • zweifel • familie • opfer • verfassung • schmerz • wissen • asylrecht • stelle • heimatstaat • replik • tag • flucht • monat • weiler • reis • wert • arztzeugnis • indiz • psychotherapie • ehegatte • verfahrenskosten • gesundheitszustand • kommunikation • aufenthaltsort • kausalzusammenhang • mord • druck • telefon • beweismittel • verdacht • kostenvorschuss • maler • angewiesener • beschuldigter • körperliche integrität • entscheid • sachverhalt • zahl • student • depression • sucht • angabe • kosten • honorar • präsident • beendigung • geschwister • beschwerdeschrift • prozessvertretung • geistige integrität • veranstaltung • gesuch an eine behörde • dauer • angehöriger der armee • militärische verteidigung • begründung des entscheids • überprüfungsbefugnis • ausmass der baute • umfang • staatsangehörigkeit • schweizer bürgerrecht • information • gefahr • unrichtige auskunft • beurteilung • teilung • abklärung • ausführung • erwachsener • beschwerdeantwort • gemeinde • zimmer • bezogener • treffen • kriegsverbrechen • rasse • geschoss • innerhalb • empfang • wiederholung • anorexie • prostitution • strafverfolgung • wesentlicher punkt • vorläufige aufnahme • kantonale behörde • nepal • verhalten • nacht • hauptstrasse • rache • schlepper • vermutung • frist
... Nicht alle anzeigen
BVGE
2007/31
BVGer
D-6301/2018
AS
AS 2016/3101