Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-1971/2014/mel

Urteil vom 23. Januar 2015

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),

Richter Robert Galliker,
Besetzung
Richter Yanick Felley,

Gerichtsschreiberin Sara Steiner.

A._______,geboren (...),

gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik),
Parteien
vertreten durch lic. iur. Patricia Müller,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM;

zuvor Bundesamt für Migration, BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 13. März 2014 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben gemäss ihren Heimatstaat Ende August 2012 und reiste nach Nepal, wo sie zirka neun Monate geblieben sei. Mit dem Flugzeug sei sie in ein ihr unbekanntes Land geflogen und von da mit dem Zug am 19. Mai 2013 in die Schweiz eingereist, wo sie gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am 12. Juni 2013 wurde sie summarisch befragt und am 11. März 2014 einlässlich angehört.

Dabei gab sie an, sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie. Sie stamme aus dem Dorf B._______, Gemeinde C._______, Bezirk D._______, Präfektur H._______ und habe dort bis zur Ausreise mit ihren Eltern und ihren Geschwistern gelebt. Sie habe nie eine Schule besucht, ihr Vater habe ihr aber Schreiben beigebracht. Sie habe keinen Beruf erlernt und vor ihrer Ausreise den Eltern beim Verkauf von Reiswein geholfen. Auf die Frage nach Identitätspapieren gab sie an, sie habe nie einen Pass besessen und ihre Identitätskarte habe sie auf der Flucht verloren. Geflogen sei sie mit einem dunkelgrünen Reisepass, unter anderem Namen.

Zu ihren Asylgründen trug sie vor, ihr Bruder habe im Auftrag eines Fluchthelfers Personen aus Tibet nach E._______ (nepalesische Grenze) gebracht. Nachdem der Bruder verhaftet worden sei, habe die Beschwerdeführerin im August 2012 diese Arbeit übernommen und zwei Mal eine Gruppe von Leuten nach E._______ gebracht. Als der Auftraggeber verhaftet worden sei, habe ihr dessen Frau empfohlen, zu fliehen, da sie auch gesucht werde.

Ausserdem gab die Beschwerdeführerin an, sie sei zusammen mit F._______ (N [..]; D-6804/2013), mit dem sie eine Beziehung führe, in die Schweiz gereist.

B.
Im Auftrag des BFM wurde am 8. Juli 2013 mittels eines Telefon-Interviews eine Evaluation des Alltagswissens mit der Beschwerdeführerin durchgeführt. Die sachverständige Person kam im Bericht vom 20. Januar 2014 zum Schluss, die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin im behaupteten geographischen Raum gelebt haben könnte, sei klein. Anlässlich der Anhörung vom 11. März 2014 gewährte das BFM der Beschwerdeführerin zum Abklärungsergebnis das rechtliche Gehör. Die Beschwerdeführerin hielt dabei an ihren Aussagen fest und widersprach den Erkenntnissen der sachverständigen Person.

C.
Mit Verfügung vom 13. März 2014 - eröffnet am 18. März 2014 - wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung unter Ausschluss der Volksrepublik China an.

D.
Mit Eingabe vom 11. April 2014 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung sowie subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzulässigkeit (subjektive Nachfluchtgründe) des Wegweisungsvollzugs. In formeller Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG i.V.m. Art. 110a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG (SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem seien ihr die Anhörungsprotokolle und zumindest auszugsweise die Evaluation zum Alltagswissen zuzustellen und es sei ihr Gelegenheit zu geben, mit einer Person ihrer Wahl das Lingua-Gutachten anzuhören.

E.
Mit Zwischenverfügung vom 17. April 2014 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung verschob sie auf einen späteren Zeitpunkt und forderte die Beschwerdeführerin auf, eine konkrete Rechtsvertretung zu benennen, welche amtlich beigeordnet werden solle.

F.
Mit Eingabe vom 29. April 2014 (Poststempel) zeigte lic. iur Patricia Müller, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende K._______, ihre Bevollmächtigung durch die Beschwerdeführerin an und ersuchte um Beiordnung als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 110a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG.

G.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2014 wurde lic. iur Patricia Müller als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Gleichzeitig wurden die Akten dem BFM zur Gewährung der beantragten Akteneinsicht zugestellt und der Beschwerdeführerin ab Akteneinsicht eine Frist von 15 Tagen zur Beschwerdeergänzung gewährt.

H.
Mit Verfügung vom 2. Juni 2014 gewährte das BFM der Beschwerdeführerin Akteneinsicht und lehnte das Gesuch, ihr zumindest auszugsweise die Evaluation zum Alltagswissen zuzustellen, unter Hinweis auf öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen (Art. 27
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG) ab. Gleichzeitig gewährte es ihr Gelegenheit, einen Termin zu vereinbaren, um mit einem Dolmetscher oder der Rechtsvertretung die Aufzeichnung anzuhören. Diese Gelegenheit wurde von der Beschwerdeführerin nicht wahrgenommen.

I.
Mit Eingabe vom 20. Juni 2014 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihre Rechtsvertreterin - eine Beschwerdeergänzung zu den Akten.

J.
Mit Verfügung vom 1. Juli 2014 forderte die Instruktionsrichterin das BFM auf, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen.

K.
In seiner Vernehmlassung vom 4. Juli 2014, welche der Beschwerdeführerin am 14. Juli 2014 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt das BFM an seinen Erwägungen vollumfänglich fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
AsylG).

4.

4.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das BFM im Wesentlichen fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft. Aufgrund ihrer äusserst unsubstanziierten und teilweise offensichtlich tatsachenwidrigen Aussagen seien grosse Zweifel an der angegebenen Herkunft aufgekommen, weshalb ein Test zur Evaluation des Alltagswissens durchgeführt worden sei. Gemäss Resultat dieses Tests sei die Wahrscheinlichkeit, dass sie im behaupteten geographischen Raum gelebt haben könnte, klein. Sie habe tatsachenwidrige und widersprüchliche Aussagen gemacht bezüglich der Berge, welche von ihrem Dorf aus sichtbar seien und in welchen Gebieten sich diese Berge befänden. Ihre Angaben zu den Getreidesorten, welche ihre Familie anbaue, sowie die Grösse ihrer Felder seien erfahrungswidrig gewesen. Auch habe sie nicht ausführen können, wann gesät und geerntet werde und ihre Angaben zur Dauer der Saat und Ernte einzelner landwirtschaftlicher Erzeugnisse ihrer Familie seien erfahrungswidrig. Ihre Ausführungen zum Schulbesuch, stünden im Widerspruch zu der zeitgenössischen Realität in Tibet. Weiter seien ihre Aussagen zum Aussehen und der Beschaffenheit der in ihrem Heimatbezirk üblichen Häuser unsubstanziiert und erfahrungswidrig ausgefallen. Die von ihr angegebene Reisedauer von B._______ nach G._______ sei nicht nachvollziehbar gewesen und sie habe nicht gewusst, wie man in Tibet eine asphaltierte Strasse nenne. Zudem seien ihre Schilderungen dazu, wie eine Identitätskarte in Tibet ausgestellt werde, unvollständig und sie habe nicht gewusst, wie ein Familienbüchlein aussehe. Sie spreche nicht mal einfachstes Chinesisch. Äusserst gängige chinesische Lernvokabeln, die in Tibet verwendet würden, und gängige Produktbezeichnungen seien ihr unbekannt. Ihre Erklärung, sie habe die chinesische Sprache nicht für so wichtig gehalten und in ihrem Dorf gebe es nur einen kleinen chinesischen Laden, greife nicht, da solche Begriffe durch die Sozialisation im fraglichen Gebiet von selbst ins Vokabular der Bewohner einfliessen und teilweise tibetische Begriffe sogar vollständig ersetzen würden. Ihre Stellungnahmen anlässlich des rechtlichen Gehörs zum Bericht des Experten seien als Ausflüchte zu erachten und hätten die Feststellungen nicht in Frage zu stellen vermocht. Abgesehen von den Feststellungen des Experten bestätigten auch ihre Aussagen bei den Befragungen dessen Einschätzung. Es sei auf die in wesentlichen Punkten unglaubhaften Aussagen zum Reiseweg hinzuweisen: Sie sei nicht in der Lage gewesen, widerspruchsfrei auszuführen, wo sie im Rahmen ihrer Flucht erstmals nepalesischen Boden betreten habe. Die Schilderungen ihrer illegalen Ausreise, zu Fuss durch die Wälder, seien kurz gehalten und stereotyp gewesen und
entsprächen nicht den Schilderungen einer Person, die das tatsächlich erlebt habe. Zudem sei die Wahl der Route nicht nachvollziehbar, seien doch schon ihr Bruder und der Kontaktmann auf dieser Route verhaftet worden, weswegen sie gesucht worden sei. Demnach könnten ihr eine Herkunft aus Tibet, die chinesische Staatsangehörigkeit und die illegale Ausreise aus dem Land nicht geglaubt werden. Durch die Feststellung, dass ihre Hauptsozialisation nicht in Tibet stattgefunden habe, werde auch den geltend gemachten Ausreise- beziehungsweise Asylgründen jegliche Grundlage entzogen. Dieser Schluss werde auch durch ihre unglaubhaften Aussagen anlässlich ihrer Befragungen bestätigt: Die angegebene Haftdauer ihres Bruders sei vor dem Hintergrund, dass er als Schlepper Tibetern bei der Ausreise geholfen habe, nicht nachvollziehbar. Ihre Ausführungen zu ihren Gedanken und Erwägungen vor ihrem Entscheid, dieselbe Tätigkeit aufzunehmen, seien stereotyp und oberflächlich gewesen. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, dass sie sich, trotz der Verhaftung ihres Bruders, offenbar nicht mit dem Risiko einer solchen Tätigkeit auseinandergesetzt habe. Diesbezüglich sei auch nicht nachvollziehbar, wieso sich der Kontaktmann gerade die Schwester des zuvor verhafteten Schleppers darum bitten sollte, auf der gleichen Route dieselbe Tätigkeit zu übernehmen. Zudem sei sie zu keinem Zeitpunkt in der Lage gewesen, den gesamten Ablauf einer Begleitung illegal Ausreisender plausibel und in substanziierter Weise zu schildern. Letztlich habe sie unterschiedliche Angaben zur Dauer des Fussmarsches gemacht, auf dem sie die Personen angeblich begleitet habe.

Vorliegend lägen auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. Da nicht geglaubt werden könne, dass die Beschwerdeführerin zur Hauptsache im Tibet gelebt und sich bis zu ihrer Ausreise dort aufgehalten habe, könne auch nicht von einer illegalen Ausreise aus China ausgegangen werden. Die Ausführungen von BVGE 2009/29 seien daher auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. In mehreren analogen Fällen habe das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen verneint.

4.2 Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, die Frau welche das Lingua-Gutachten gemacht habe, habe sehr schnell und in einem anderen Dialekt gesprochen. Sie habe sie immer wieder unter Druck gesetzt. Da sie in B._______ gelebt habe, wisse sie, was für Getreide sie angebaut hätten und wie die Häuser dort aussähen. Wisse das aber diese Frau, welche offenbar aus einer anderen Gegend stamme und noch nie in B._______ gewesen sei? Zudem sei bekannt, dass viele Familien ihre Kinder nicht zur Schule schickten, damit sie von den Chinesen nicht indoktriniert würden. Ihre Eltern hätten nicht gewollt, dass sie zur Schule gehe. Mit den Bergen, die man von B._______ aus sehe, habe sie nichts zu tun gehabt. Sie hätten Schogo (Kartoffeln) und Tru (Trau) angebaut, im 3. Monat im Jahr gesät und im 8. Monat in drei Tagen geerntet. Das Saatgut hätten sie selber im "Zarre" aufbewahrt und die besten Körner herausgesucht. Ihr Feld sei ein "Mu To" gross gewesen. Die Feldgrösse sei nicht das Entscheidende, sondern wie viele Familienmitglieder mithelfen würden. Sie hätten zwei Paschtu (Kühe), welche Milch gäben, und drei Lang (Ochsen) zur Feldarbeit gehabt.

Im Weiteren sei der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, da sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle, weil ihr Bruder als Menschenschmuggler verhaftet worden sei und man ihr deshalb eine staatsfeindliche Haltung vorwerfe. Auch sei der Vollzug der Wegweisung unzumutbar, da sie gar nicht wisse, in welches Land sie ausreisen solle. Nach China könne sie nicht zurück. Aber sie besitze weder die Staatsbürgerschaft noch einen Aufenthaltstitel in einem Drittland.

In der Beschwerdeergänzung wurde festgehalten, aus dem beigelegten Schreiben über ihren Tagesablauf in ihrem Heimatdorf gehe hervor, dass sie eine einfache Farmerstochter sei. Zum Vorwurf, sie habe die Schleppertätigkeit aufgenommen, obwohl ihr Bruder verhaftet worden sei, sei festzuhalten, dass sie dies erst einige Monate später getan habe. Die Gegend sei zudem menschenleer, sodass sie keine Überwachung habe erwarten müssen. Sie habe den Wald gekannt, weil sie schon oft dort Holz gesammelt habe. Zudem sei ihr der Weg genau erklärt worden und sie habe gewusst, dass ihr Jäger begegnen würden, die sie fragen könne. Zum Widerspruch zur Zeitdauer sei anzumerken, dass sie keine Uhr besessen habe, um die genaue Dauer zu messen. Die Beurteilung der Qualität des Lingua-Gutachtens sei nur für ausgewiesene Fachleute möglich. Zu einer Anhörung der Aufzeichnung müsste sie einen Dolmetscher mitnehmen, der aus der gleichen Gegend wie sie stamme. Anfragen beim Verein der Tibeter in der Schweiz seien leider abgelehnt worden. Es sei auch fraglich, wie die Aussagen eines anderen Flüchtlings gewertet würden. Das BFM stütze sich gänzlich auf das Fachwissen des Gutachters, der dann praktisch den Asylentscheid fälle. Ein Asylsuchender habe keinerlei Möglichkeit, diesem Gutachten mit Hilfe einer Fachperson beizukommen. Sie sei eindeutig tibetischer Ethnie. Weshalb das BFM von der indischen Staatsangehörigkeit ausgehe, erkläre es nicht. Es werde nicht ausgeführt, dass sie aus Indien stammende Wörter verwende oder gar ein indisches Dokument gefunden worden sei. Es sei eine reine Behauptung. Unglaubwürdige Elemente in den Schilderungen der Fluchtgründe oder des Reiseweges sagten fast nichts über eine mögliche vorhandene Staatsbürgerschaft. Im Weiteren werde auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 13. Januar 2014 hingewiesen.

5.

5.1 Nach einlässlicher Analyse der damaligen Quellenlage gelangte die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) in ihrer publizierten Praxis zum Schluss, dass im Falle einer Person, bei welcher die tibetische Ethnie erstellt ist, vorab auf eine chinesische Staatsangehörigkeit zu schliessen sei, und zwar auch dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, die betreffende Person habe vor ihrer Einreise in die Schweiz in der exiltibetischen Gemeinde in Nepal oder Indien gelebt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 4.3.). Im Länderurteil BVGE 2014/12 hat das Bundesverwaltungsgericht diese Praxis einer eingehenden Prüfung unterzogen, wobei das Gericht zum folgendem Schluss gelangt ist: Für Angehörige der tibetischen Ethnie besteht sowohl in Nepal als auch in Indien die Möglichkeit, unter gewissen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, beziehungsweise unter engen Voraussetzungen ist es auch möglich, die entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit die chinesische Staatsangehörigkeit - durch den Erwerb einer neuen Staatsangehörigkeit - wegfällt. Daneben muss aber (weiterhin) davon ausgegangen werden, dass ein grosser Teil der in Nepal und Indien lebenden Exil-Tibeterinnen und -Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit erworben haben und nach wie vor die chinesische Staatsangehörigkeit besitzen (vgl. a.a.O., E. 5.8 [erster Absatz; Zwischenergebnis nach E. 5.4 - 5.7]).

Vor diesem Hintergrund geht das BFM zu weit, wenn es ausführt, im Falle der Beschwerdeführerin könne eine Staatsangehörigkeit der Volksrepublik China nicht geglaubt werden. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Aktenlage tibetischer Ethnie. Bei dieser Sachlage handelt es sich bei ihr auch im Lichte der Feststellungen im Länderurteil BVGE 2014/12 mit relativ hoher Wahrscheinlichkeit um eine Staatsangehörige von China, was allerdings - wie nachfolgend aufgezeigt - keineswegs alleine ausschlaggebend ist.

5.2 Im Länderurteil BVGE 2014/12 hat das Bundesverwaltungsgericht zum einen die bisherige Praxis auf ihre Aktualität hin überprüft, zum andern hat das Gericht - im Sinne einer Präzisierung - namentlich festgehalten, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen würden, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden, zumal die Abklärungspflicht der Asylbehörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person finde. Verunmögliche ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er im Herkunftsstaat innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. a.a.O., E. 5.8 - 5.10).

Im Lichte dieser Präzisierung kommt der Frage nach der Verlässlichkeit der Herkunftsangaben der Beschwerdeführerin in der Tat wesentliche Bedeutung zu.

5.3 Aufgrund der bisherigen Aktenlage ist mit dem BFM zunächst darin einig zu gehen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin über die angeblich ausreiserelevanten Ereignisse unglaubhaft ausgefallen sind. Ihre Schilderungen weisen keinen nennenswerten Vertiefungsgrad auf, sodass kaum auf ein tatsächliches Erleben der geltend gemachten Ereignisse zu schliessen ist. Zum Aussageverhalten der Beschwerdeführerin allgemein kann festgehalten werden, dass sie oft allgemeine, sehr kurze und zuweilen ausweichende Antworten gab. So erstreckte sich ihre freie Erzählung zu den Asylgründen bei der Befragung und auch an der Anhörung gerade mal auf sechs Zeilen (vgl. A6 S. 7; A23 F6). Im Zusammenhang mit den geltend gemachten Schleppertätigkeiten entstehen denn auch erhebliche Zweifel an deren Glaubhaftigkeit. Schon bezüglich der Motivation der Beschwerdeführerin zu ihrer Tat entstehen erste Zweifel. Angesichts der Tatsache, dass bereits ihr Bruder verhaftet worden ist, scheint es nicht nachvollziehbar, wieso sie sich, ohne gross nachzudenken, in dieselbe Gefahr hätte bringen sollen. Auf die entsprechende Frage des BFM-Mitarbeiters antwortete die Beschwerdeführerin ausweichend und mit Allgemeinplätzen, wie "Wenn man Leuten helfen kann, dann bekommt man einen positiven Verdienst" (vgl. A23 F25). Zwar geht das BFM fehl, wenn es festhält, sie habe sich bezüglich des Risikos keine Gedanken gemacht, führt sie doch zu dieser Frage immerhin aus, sie sei sich des Risikos bewusst gewesen, ihre Eltern hätten auch über die Probleme in Tibet gewusst (vgl. A23 F26) und impliziert damit, dass über solche Themen bei ihnen zu Hause gesprochen wurde. Konkret, was für eine Strafe sie erwartet hätte, wusste sie aber offenbar nicht, gab sie doch an, von Gesetzen dort habe sie keine Ahnung (vgl. A23 F21). Insgesamt lässt sich aus den oberflächlichen Aussagen der Beschwerdeführerin kaum eine vernünftige Abwägung für einen solch folgeschweren Entscheid herauslesen. Dem Vorwurf des BFM, wieso der Kontaktmann gerade die Schwester des zuvor verhafteten Schleppers anheuern sollte, entgegnete die Beschwerdeführerin an der Anhörung und in der Beschwerde, dass sie dies erst einige Monate später getan habe (vgl. A23 F30). Ob dies als Vorsichtsmassnahme ausreichend ist, scheint zweifelhaft. Weiter vermochte die Beschwerdeführerin ihre zwei Einsätze als Schlepperin, bei der Befragung wusste sie noch nicht einmal die Anzahl genau zu benennen (vgl. A6 S. 7), überhaupt nicht lebensnah zu beschreiben. Sie gibt zusammenfassend lediglich an, sie seien anstatt den Strassen entlang durch den Wald gelaufen (vgl. A23 F45 ff.). Dass sie den Wald speziell gut kannte, was für eine Schlepperin bezeichnend wäre, da man ja sonst auf ihre Hilfe gar nicht
angewiesen wäre, machte sie nicht geltend und führte vielmehr aus, sie sei die Strecke vorher noch gar nie gegangen (vgl. A23 F65). Dass sie schon öfters dort gewesen sei, um Holz zu sammeln (vgl. A23 F65 und Beschwerdeergänzung), und der Kontaktmann ihr den Weg beschrieben habe (vgl. A23 F62), reicht angesichts der Tatsache, dass sie zusammen mit Flüchtlingen einen dreistündigen versteckten Fussmarsch durch den Wald zu absolvieren hatte, nicht aus. Ihre Aussage, da die Gegend menschenleer gewesen sei, habe sie keine Überwachung erwarten müssen, erscheint angesichts der Grenznähe dieses Gebietes kaum geeignet, ihre Unvorsichtigkeit zu erklären. Durch Nachfragen bei Jägern (vgl. Beschwerdeergänzung) hätte sie zudem nur weiter die Aufmerksamkeit auf sich gezogen und wäre so ein unnötiges Risiko eingegangen. Ebenso wenig ist nachvollziehbar, dass sie die Leute, welche sie zur Grenze gebracht habe, einfach so im Dorf angesprochen habe. Sie gibt zwar an, sie habe ja eine Umschreibung ihres Kontaktmannes gehabt (vgl. A23 F51). Dies scheint aber als Sicherheitsmassnahme bei Schleppertätigkeiten bei Weitem nicht ausreichend. Auch dass sie die Leute nicht speziell instruiert habe und sie einfach losgelaufen seien (vgl. A23 F46), wirkt so überhaupt nicht realistisch. Auf die Frage, wie sie denn den Behörden, wenn sie noch in B._______ kontrolliert worden wäre, erklärt hätte, was sie mit drei Tibetern, die einen anderen Dialekt sprächen, nahe der nepalesischen Grenze zu tun hätte, antwortete sie lapidar: "Das passierte mir nicht. Wenn sie mich dabei erwischt hätten, wäre ich festgenommen worden." (vgl. A23 F53). Eine derartige Unbedarftheit ist von einer Schlepperin, welche sich mit ihrer Tätigkeit in erhebliche Gefahren begibt, nicht zu erwarten. Der vom BFM geltend gemachte Widerspruch zur Dauer des Fussmarsches, an der Befragung gab sie sieben und der Anhörung drei Stunden an, ist zwar nicht als grundlegend zu werten und fällt hier auch nicht weiter ins Gewicht. Dennoch fällt auf, dass sich die Erklärung der Beschwerdeführerin an der Anhörung, die sieben Stunden hätten sich auf ihre eigene Flucht bezogen (vgl. A23 F36), aus dem Befragungsprotokoll nicht bestätigen lässt (vgl. A6 S. 7). Das Vorbringen in der Beschwerde, sie habe keine Uhr gehabt, ist pauschal und vermag deshalb nicht zu überzeugen. Ob ein Marsch drei oder sieben Stunden dauert, dürfte zudem, auch ohne über eine Uhr zu verfügen, feststellbar sein. Schliesslich wirkt es überwiegend plakativ, wenn sie geltend macht in der Folge der Verhaftung ihres Kontaktmannes und der Information, dass auch sie gesucht werde, habe sie sofort ausser Landes flüchten müssen, zumal sie an der Befragung gar noch nicht geltend gemacht hatte, dass sie auch gesucht
worden sei (vgl. A6 S. 7). Ebenfalls weitgehend substanzlos sind die Reisewegschilderungen der Beschwerdeführerin (vgl. A23 F66-F71). Hierzu kann auf die richtigen Erwägungen des BFM verwiesen werden, mit der Ausnahme, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben eben bei ihrer Ausreise nicht die gleiche Route wie bei ihren Schleppertätigkeiten gewählt hat (vgl. A23 F36). Weiter spricht auch die Nichtvorlage heimatlicher Identitätspapiere gegen die Beschwerdeführerin. Es darf erwartet werden, dass von ihrer Seite alles unternommen würde, sich die entsprechenden Dokumente, dass sie solche, wie angegeben, nie besessen beziehungsweise verloren habe, scheint wenig plausibel, aus der Heimat zu beschaffen.

Aufgrund der vorgenannten Umstände bestehen tatsächlich gewisse Zweifel an der geltend gemachten Herkunft aus Tibet, indes kann alleine deshalb noch nicht mit hinreichender Bestimmtheit geschlossen werden, die Beschwerdeführerin versuche ihre wahre Herkunft zu verschleiern. Das BFM stützt sich denn auch in seiner Argumentation nicht in erster Linie auf die vorgenannten Umstände, sondern im Kern vollumfänglich auf den Bericht unter dem Titel "Evaluation des Alltagswissens", weshalb im Folgenden näher darauf einzugehen ist.

5.4

5.4.1 Im Rahmen von "Lingua-Analysen" werden regelmässig sowohl die sprachlichen Fähigkeiten als auch landeskundlich-kulturelle Kenntnisse von Asylsuchenden geprüft, wobei die beauftragten Experten über eine entsprechende Befähigung verfügen. Bei solchen Lingua-Analysen handelt es sich zwar praxisgemäss nicht um Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG (vgl. hierzu Art. 57
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 57 - 1 Sind zur Aufklärung des Sachverhaltes Fachkenntnisse erforderlich, so zieht der Richter einen oder mehrere Sachverständige als Gehilfen bei. Sie beteiligen sich nach seiner Anordnung an der Instruktion des Prozesses und begutachten die ihnen vom Richter vorgelegten Fragen.
1    Sind zur Aufklärung des Sachverhaltes Fachkenntnisse erforderlich, so zieht der Richter einen oder mehrere Sachverständige als Gehilfen bei. Sie beteiligen sich nach seiner Anordnung an der Instruktion des Prozesses und begutachten die ihnen vom Richter vorgelegten Fragen.
2    Der Richter gibt den Parteien Gelegenheit, sich zu den Fragen an die Sachverständigen zu äussern und Abänderungs- und Ergänzungsanträge zu stellen.
- Art. 61
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 61 - Der Sachverständige hat Anspruch auf Vergütung seiner Auslagen sowie auf ein Honorar nach freiem Ermessen des Richters.
Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG), sondern um eine schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht misst entsprechenden Lingua-Analysen jedoch regelmässig erhöhten Beweiswert zu, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat (vgl. auch dazu das vorerwähnte Länderurteil, E. 4.2).

5.4.2 Vorliegend wurde im Unterschied zum Verfahren, das dem Länderurteil BVGE 2014/12 zu Grunde lag, nur durch einen Experten eine Analyse vorgenommen und dieser Länderspezialist verfügt über keine Qualifikationen bezüglich sprachwissenschaftlicher Analysen. Seine Schlussfolgerungen stützen sich damit allein auf eine landeskundlich-kulturelle Analyse, weshalb deren inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit besonders stichhaltig sein muss.

5.4.3 Aus dem bei den Akten befindlichen Qualifikationsblatt (vgl. A18) folgt zunächst, dass die beauftragte Person aus der Region Kham stammt. Kham liegt am östlichen Rand von Tibet und ein beachtlicher Teil dieser (historischen) Region liegt nicht in Tibet respektive im "Autonomen Gebiet Tibet", sondern in der chinesischen Provinz Sichuan. Die Beschwerdeführerin stamme demgegenüber aus dem westlichen Gebiet Ü-Tsang (als quasi Kerntibet), aus einem Ort nah der nepalesischen Grenze. Zwischen diesen Herkunftsregionen liegen mindestens mehrere 100 km. In ihrem Bericht hält die vom Bundesamt beauftragte Person denn auch fest, dass sie einen unterschiedlichen Dialekt spreche, was vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Herkunft nicht überrascht, und eine Anpassung der Ausdrucksweise nötig war. In der Beschwerde wird denn auch moniert, die vom Bundesamt beauftragte Person habe sehr schnell und in einem anderen Dialekt gesprochen. Dass die Beschwerdeführerin dies nicht schon bei der Anhörung anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vorbrachte, kann ihr nicht vorgeworfen werden, wurde sie doch lediglich allgemein gefragt, ob sie zum Blatt zum Werdegang und zur Qualifikation dieser Person etwas zu sagen habe (vgl. A23 F77). Vor diesem Hintergrund und dem Umstand, dass die beauftragte Person wie erwähnt nicht über sprachwissenschaftliche Qualifikationen verfügt, sind ihre Aussagen über die Ausdrucksweise der Beschwerdeführerin wenig aussagekräftig.

5.4.4 Von der Beschwerdeführerin wurde eine Herkunft aus einem Dorf namens B._______, in der Gemeinde C._______, Bezirk D._______, Präfektur H._______ geltend gemacht. Ihrem Bericht zufolge konnte die vom Bundesamt beauftragte Person sowohl die Gemeinde G._______ als auch den Heimatort der Beschwerdeführerin (I._______) auf der Karte finden. Weitere Gemeinden, und einen See im Kreis J._______ sowie einen Fluss in ihrer Wohngegend habe die Beschwerdeführerin ebenfalls richtig benennen können. Weiter habe sie richtig angegeben, dass es in ihrer Wohngegend Wald gebe, und habe eine touristische Attraktion benennen können. Zu den Gebirgen machte sie entgegen den Erwägungen des BFM zuweilen auch richtige Aussagen. Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin weitgehend zutreffende Aussagen über ihre Wohngegend machen konnte. Der Bericht der vom Bundesamt beauftragten Person legt zudem offen, dass diese ihre Schlussfolgerungen nicht anhand eigenen Wissens, sondern anhand von Karten- oder Datenmaterial gezogen hat. Dieses Vorgehen überzeugt nicht vollständig, zumal auch unklar bleibt, welches Kartenmaterial vorlag.

5.4.5 Im Weiteren Verlauf des Berichts wird auf die Themenbereiche Landwirtschaft, Essen, Gebrauchsartikel, Personalausweise, Schmuck und Distanzen eingegangen. Hier war die Beschwerdeführerin zwar zuweilen zu zutreffenden Angaben in der Lage. Dass sie zum Teil keine detaillierten Angaben hat machen können, kann durchaus mit ihrem niedrigen Bildungsstand und dem dörflichen Lebensmittelpunkt zusammenhängen. Die falschen Distanzangaben, begründet die beauftragte Person zudem wenig überzeugend anhand eigener Schätzungen aufgrund der Anordnung der Dörfer auf Google Maps. Es entsteht insgesamt der Eindruck, die vom Bundesamt beauftragte Person habe wenig eigene Erfahrungen und würde bestimmte Fragen ohne gründliche Sachkenntnisse ab einer Vorlage übernehmen. So sind denn auch die leicht abweichenden Preise für Alltägliches nicht von grosser Bedeutung. Weiter werden im Bericht gewisse Aussagen als richtig aber nicht ganz vollständig bezeichnet, was nicht aussagekräftig ist, ist doch nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin nicht alles erwähnte, es aber wüsste. Nichtsdestotrotz waren viele Antworten der Beschwerdeführerin auf die Fragen der sachverständigen Person in den genannten Themenbereichen falsch. So gab sie an, sie habe im Reisschnapshandel der Familie geholfen und kannte sich in der Reisschnapsherstellung gut aus. In Tibet gibt es aber offenbar keinen Reis und somit auch keine Reisschnapsherstellung. Weiter konnte die Beschwerdeführerin keine Angaben über den Saat- und Erntezeitpunkt in Tibet machen, obwohl sie selbst mit dem Anbau beschäftigt gewesen sei, und sie konnte das Bewässerungssystem nicht erklären. Auch wusste die Beschwerdeführerin nicht, wie eine Cola oder eine asphaltierte Strasse in Tibet genannt wird. Sie machte falsche Angaben zu dem in ihrem Herkunftsort verwendeten Material beim Häuserbau und es fehlten Kenntnisse zur üblichen Bekleidung. Weiter machte sie fehlerhafte Aussagen zu grundlegenden politischen Gegebenheiten in der Gemeinde. Auch die Farbe des Familienbüchleins konnte sie nicht nennen, obwohl sie angab, zur Ausstellung des Personalausweises müsse man dieses mitbringen. Anlässlich der Anhörung vom 11. März 2014 hatte die Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich zu den Erkenntnissen der Evaluation zu äussern, vermochte diese aber nicht überzeugend zu widerlegen. Wenn die Beschwerdeführerin nun auf Beschwerdeebene ein Schreiben über ihren Tagesablauf in ihrem Heimatdorf einreicht, vermag dies ihre falschen mündlichen Antworten nicht aufzuwiegen.

5.4.6 In Bezug auf die fehlenden Chinesischkenntnisse der Beschwerdeführerin gilt es die Erwägungen des BFM zwar zunächst zu relativieren. So kommt eine Studie zum Schluss, dass es in Tibet in den ländlichen und nomadischen Gemeinschaften kein chinesisches Sprachumfeld gebe (Postiglione Postiglione, Gerard A. et al., Education in the Tibetan Autonomous Region: policies and practices in rural and nomadic communites, in: Janette Ryan, Education reform in China, 2011). Und obwohl die offizielle Sprache in den ethnischen Minderheitsgebieten "Standard Chinesisch" sei, sei unter den westlichen Einheimischen Tibetisch oder Uighurisch oft die einzig gesprochene Sprache (Inter Press Service, Can China Pacify Its Restive Minorities Peacefully?, 13. Oktober 2014). Im Zusammenhang mit der angeblich allgemeinen Schulpflicht ist darauf hinzuweisen, dass gemäss dieser Studie längst nicht alle tibetischen Kinder zur Schule gehen, da es für viele Haushalte billiger sei, eine Strafe zu bezahlen und dafür die Kinder arbeiten zu lassen (Postiglione Postiglione, Gerard A. et al., Education in the Tibetan Autonomous Region: policies and practices in rural and nomadic communites, in: Janette Ryan, Education reform in China, 2011). Nichtsdestotrotz erstaunt aber vorliegend, dass die Beschwerdeführerin, welche zwar einige Worte Chinesisch spricht, bei der Angabe der Wochentage nur den Montag nennen konnte, die restlichen Wochentage aber nicht wusste, was darauf hindeutet, dass sie ein paar Wörter Chinesisch auswendig gelernt hat.

5.4.7 Die sachverständige Person kam in ihrem landeskundlich-kulturellen Herkunftsgutachten insgesamt zum Schluss, die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin im behaupteten geographischen Raum gelebt haben könnte, sei klein. Die Evaluation ist zwar nach dem Gesagten zuweilen wenig schlüssig und nachvollziehbar ausgefallen. Nach Abzug der mangelhaften Feststellungen in der Evaluation sind aber die Antworten der Beschwerdeführerin immer noch dergestalt, dass nicht auf eine Herkunft aus Tibet geschlossen werden kann. Insgesamt kann aus der Evaluation somit trotz ihrer Mängel mit rechtsgenüglicher Sicherheit abgeleitet werden, dass die Angaben der Beschwerdeführerin über ihre Herkunft falsch sind. Gestützt werden diese Erkenntnisse durch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin keine Identitätsdokumente einreichen konnte. Das BFM geht deshalb insgesamt richtigerweise davon aus, dass die Beschwerdeführerin nicht in der angegebenen Region in Tibet gelebt hat.

5.5 Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdeführerin ihre wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Somit ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen. Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet - wie bereits festgehalten - ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Vorliegend verunmöglicht die Beschwerdeführerin durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status sie in ihrem Herkunftsort innehat, beziehungsweise die Prüfung, welche Staatsangehörigkeit sie besitzt. Durch dieses Verhalten verunmöglicht die Beschwerdeführerin eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
AsylG beziehungsweise eine Prüfung ihrer allfälligen Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal oder Indien.

6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt ihrer Ausreise noch subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

7.
Gemäss Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8.

8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AuG [SR 142.20]).

8.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet, wie vorstehend in Erwägung 5.2 ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Die Beschwerdeführerin hat die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da die Beschwerdeführerin keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert habe, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen würden.

8.3 Da die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist und dadurch auch die Möglichkeit nicht auszuschliessen ist, dass sie die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt, ist vorliegend der Wegweisungsvollzug nach China im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Bst. d
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 45 - 1 Die Wegweisungsverfügung enthält:
AsylG auszuschliessen.

9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

10.

10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Verfügung vom 17. April 2014 gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.

10.2 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat im Verfahren keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung der nach Beschwerdeerhebung eingesetzten Rechtsvertretung kann jedoch verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
-11
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 11 Auslagen der Vertretung - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet:
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet:
a  für Reisen: die Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel in der ersten Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein kostengünstiges Arrangement der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: je 25 Franken;
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: 170 Franken pro Nacht.
2    Anstelle der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden. Der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200112 zur Bundespersonalverordnung.
3    Anstelle der tatsächlichen Kosten nach den Absätzen 1 und 2 kann ein angemessener Pauschalbetrag vergütet werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen.
4    Für Kopien können 50 Rappen pro Seite berechnet werden.
VGKE) ist das Honorar auf Fr. 600.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Frau Patricia Müller, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende K._______ wird demnach als amtlicher Rechtsbeiständin vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in dieser Höhe zugesprochen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Ein Wegweisungsvollzug nach China wird ausgeschlossen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Frau Patricia Müller, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende K._______ wird als amtliche Rechtsbeiständin vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 600.- zugesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-1971/2014
Datum : 23. Januar 2015
Publiziert : 18. November 2015
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. März 2014


Gesetzesregister
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
31a 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
45 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 45 - 1 Die Wegweisungsverfügung enthält:
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
108 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
110a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AuG: 83
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BZP: 57 
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 57 - 1 Sind zur Aufklärung des Sachverhaltes Fachkenntnisse erforderlich, so zieht der Richter einen oder mehrere Sachverständige als Gehilfen bei. Sie beteiligen sich nach seiner Anordnung an der Instruktion des Prozesses und begutachten die ihnen vom Richter vorgelegten Fragen.
1    Sind zur Aufklärung des Sachverhaltes Fachkenntnisse erforderlich, so zieht der Richter einen oder mehrere Sachverständige als Gehilfen bei. Sie beteiligen sich nach seiner Anordnung an der Instruktion des Prozesses und begutachten die ihnen vom Richter vorgelegten Fragen.
2    Der Richter gibt den Parteien Gelegenheit, sich zu den Fragen an die Sachverständigen zu äussern und Abänderungs- und Ergänzungsanträge zu stellen.
61
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 61 - Der Sachverständige hat Anspruch auf Vergütung seiner Auslagen sowie auf ein Honorar nach freiem Ermessen des Richters.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 8 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
11
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 11 Auslagen der Vertretung - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet:
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet:
a  für Reisen: die Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel in der ersten Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein kostengünstiges Arrangement der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: je 25 Franken;
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: 170 Franken pro Nacht.
2    Anstelle der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden. Der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200112 zur Bundespersonalverordnung.
3    Anstelle der tatsächlichen Kosten nach den Absätzen 1 und 2 kann ein angemessener Pauschalbetrag vergütet werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen.
4    Für Kopien können 50 Rappen pro Seite berechnet werden.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
12 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
19 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
27 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
65
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
Stichwortregister
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