Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
7B.238/2003 /bnm

Urteil vom 22. Dezember 2003
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung
Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Levante.

Parteien
Z.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand
Pfändungsverfahren/Vorladung,

SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 6. Oktober 2003 (NR030072/U).

Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Betreibungsamt Zürich 4 sandte Z.________ am 14. August 2003 die 2. Vorladung und forderte sie zum Erscheinen im Amtslokal auf, um in der gegen sie laufenden Betreibung Nr. ... die Pfändung zu vollziehen. Hiergegen erhob Z.________ Beschwerde und verlangte, die Vorladung sei aufzuheben und das Betreibungsamt sei anzuweisen, ihr vorab eine Pfändungsankündigung sowie eine 1. Vorladung zuzustellen. Das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter trat mit Beschluss vom 29. August 2003 auf die Beschwerde unter Kostenfolgen nicht ein und teilte den Beschluss auch dem Migrationsamt des Kantons Zürich mit. Hiergegen erhob Z.________ Beschwerde, welche das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit Beschluss vom 6. Oktober 2003 ebenfalls unter Kostenfolgen abwies.

Z.________ hat den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 10. November 2003 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und verlangt (unter Hinweis auf die im kantonalen Verfahren erhobenen Anträge) die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
2.
2.1 Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). Diesen Anforderungen genügt die Eingabe der Beschwerdeführerin nicht. Die obere Aufsichtsbehörde hat erwogen, die Beschwerdeführerin habe gegen die Pfändungsankündigung vom 8. Januar 2003 bereits (erfolglos) Beschwerde geführt und es sei erkannt worden, dass mit Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Bezirks Zürich vom 3. Dezember 2002 definitive Rechtsöffnung erteilt worden sei (Urteile 7B.43/2003 und 7B.115/2003 des Bundesgerichts). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt habe, wenn auf die erneut erhobenen Einwände nicht eingegangen worden ist. Ebenso wenig setzt die Beschwerdeführerin auseinander, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde zu Unrecht geschlossen habe, aus dem fehlenden Nachweis der 1. Vorladung zum Pfändungsvollzug könne sie (die Beschwerdeführerin) nichts für sich ableiten, da die Zustellung der 2. Vorladung (vom 14. August 2003) feststehe und sie durch eine zweifache Zustellung der 2. Vorladung nicht weiter beschwert sei.
2.2 Die Vorinstanz hat weiter festgehalten, es sei nicht zu beanstanden, dass die untere Aufsichtsbehörde dem Migrationsamt des Kantons Zürich vom "anhaltend rechtsmissbräuchlichen Verhalten" der Beschwerdeführerin Mitteilung gemacht habe und der Beschluss diesem Amt zugesendet worden ist. Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, die Anzeige der unteren Aufsichtsbehörde bei der kantonalen Fremdenpolizei sei "erpresserisch" sowie "verleumderisch" und daher nicht rechtens.

Nach Art. 15 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV; SR 142.201) sind Polizei- und Gerichtsbehörden verpflichtet, der kantonalen Fremdenpolizei Mitteilung zu machen von Tatsachen, nach denen die Anwesenheit eines Ausländers als unerwünscht oder den fremdenpolizeilichen Vorschriften zuwiderlaufend erscheinen kann. Die Behörden haben nach Auffassung des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten (VPB 1998 Nr. 20 S. 145 und 146) Tatsachen über Ausländer mitzuteilen, sofern dies für den Vollzug des Ausländerrechts im konkreten Fall wirklich nötig, ihr Umfang auf den gesetzlichen Zweck abgestimmt ist und der Weitergabe keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Ob die Urteilsmitteilung der unteren Aufsichtsbehörde an das Migrationsamt mit Blick auf die einschlägigen ausländerrechtlichen Vorschriften sowie den Persönlichkeitsschutz der Beschwerdeführerin zulässig ist, kann im vorliegenden Verfahren nicht beurteilt werden. Mit Beschwerde gemäss Art. 19
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
SchKG kann einzig die Aufhebung oder Abänderung (Art. 21
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 21 - Die Behörde, welche eine Beschwerde begründet erklärt, verfügt die Aufhebung oder die Berichtigung der angefochtenen Handlung; sie ordnet die Vollziehung von Handlungen an, deren Vornahme der Beamte unbegründetermassen verweigert oder verzögert.
SchKG) eines Entscheides einer kantonalen Aufsichtsbehörde über konkrete auf den Gang des Zwangsvollstreckungsverfahrens einwirkende Massnahmen angefochten werden (vgl. BGE
129 III 400 E. 1.1 S. 401). Keine solche Massnahme stellt - so wenig wie z.B. das Einreichen einer Strafanzeige (Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, N. 10 zu Art. 17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
SchKG) - die Urteilsmitteilung der kantonalen Aufsichtsbehörden an die kantonale Fremdenpolizei dar. Auf die Beschwerde kann insgesamt nicht eingetreten werden.
3.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos. Wegen Mutwilligkeit, die hier darin liegt, dass der Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde ohne triftige Gründe an das Bundesgericht weitergezogen wurde, hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 20a Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 20a - 1 ...32
1    ...32
2    Für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden gelten die folgenden Bestimmungen:33
1  Die Aufsichtsbehörden haben sich in allen Fällen, in denen sie in dieser Eigenschaft handeln, als solche und gegebenenfalls als obere oder untere Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
2  Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie kann die Parteien zur Mitwirkung anhalten und braucht auf deren Begehren nicht einzutreten, wenn sie die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
3  Die Aufsichtsbehörde würdigt die Beweise frei; unter Vorbehalt von Artikel 22 darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen.
4  Der Beschwerdeentscheid wird begründet, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und den Parteien, dem betroffenen Amt und allfälligen weiteren Beteiligten schriftlich eröffnet.
5  Die Verfahren sind kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu 1500 Franken sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden.
3    Im Übrigen regeln die Kantone das Verfahren.
SchKG). Die erkennende Kammer behält sich vor, ein allfälliges Revisionsgesuch gegen den vorliegenden Entscheid ohne Korrespondenz abzulegen, falls ein solches - wie in vorangegangenen Verfahren - in mutwilliger Art und Weise erfolgen sollte.
Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner (Kanton Zürich, vertreten durch das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, Postfach, 8023 Zürich), dem Betreibungsamt Zürich 4 und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Dezember 2003
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 7B.238/2003
Datum : 22. Dezember 2003
Publiziert : 14. Januar 2004
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 7B.238/2003 /bnm Urteil vom 22. Dezember


Gesetzesregister
ANAV: 15
OG: 79  80
SchKG: 17 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
19 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
20a 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 20a - 1 ...32
1    ...32
2    Für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden gelten die folgenden Bestimmungen:33
1  Die Aufsichtsbehörden haben sich in allen Fällen, in denen sie in dieser Eigenschaft handeln, als solche und gegebenenfalls als obere oder untere Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
2  Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie kann die Parteien zur Mitwirkung anhalten und braucht auf deren Begehren nicht einzutreten, wenn sie die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
3  Die Aufsichtsbehörde würdigt die Beweise frei; unter Vorbehalt von Artikel 22 darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen.
4  Der Beschwerdeentscheid wird begründet, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und den Parteien, dem betroffenen Amt und allfälligen weiteren Beteiligten schriftlich eröffnet.
5  Die Verfahren sind kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu 1500 Franken sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden.
3    Im Übrigen regeln die Kantone das Verfahren.
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 21 - Die Behörde, welche eine Beschwerde begründet erklärt, verfügt die Aufhebung oder die Berichtigung der angefochtenen Handlung; sie ordnet die Vollziehung von Handlungen an, deren Vornahme der Beamte unbegründetermassen verweigert oder verzögert.
BGE Register
119-III-49 • 129-III-400
Weitere Urteile ab 2000
7B.115/2003 • 7B.238/2003 • 7B.43/2003
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
obere aufsichtsbehörde • bundesgericht • untere aufsichtsbehörde • betreibungsamt • entscheid • beschwerdeschrift • gerichtsschreiber • postfach • vorinstanz • strafanzeige • kommunikation • verordnung • beschwerdegegner • nichtigkeit • kantonales verfahren • definitive rechtsöffnung • verfahrenskosten • summarisches verfahren • datenschutzbeauftragter • lausanne
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