Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_504/2010

Urteil vom 22. November 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Stadelmann,
Gerichtsschreiber Moser.

Verfahrensbeteiligte
X.________
Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Wallis, Bahnhofstrasse 35, 1951 Sitten.

Gegenstand
Kantons- und Gemeindesteuern sowie Direkte Bundessteuer 2005 und 2006,

Beschwerde gegen das Urteil der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis vom 24. März 2010.

Sachverhalt:

A.
X.________, geb. 1944, war in den Steuerperioden 2005 und 2006 als Vorsteher des Betreibungs- und Konkursamtes in unselbständiger Stellung tätig; daneben ging er einer selbständigen Nebenerwerbstätigkeit als Treuhänder nach. Sein jährliches Nettoeinkommen aus Haupt- und Nebenerwerb bewegte sich seit 2003 zwischen Fr. 130'000.-- und Fr. 180'000.--.
Weil X.________ für die Jahre 2005 und 2006 keine Steuererklärung eingereicht hatte, schätzte ihn die Steuerverwaltung des Kantons Wallis ermessensweise ein. Dabei legte sie das steuerbare Einkommen aus seiner Tätigkeit als Treuhänder auf Fr. 30'000.-- (2005) bzw. auf Fr. 40'000.-- (2006) fest.
Auf Einsprache von X.________ hin korrigierte die kantonale Steuerverwaltung am 7. April 2009 das Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit entsprechend den eingereichten Unterlagen. Soweit er zugleich geltend machte, das steuerbare Nettoeinkommen aus dem Treuhandbüro belaufe sich jährlich nur auf ca. Fr. 10'000.--, wies sie die Einsprache ab, weil X.________ es - trotz zweimaligen Setzens einer 20-tägigen Nachfrist durch die Steuerverwaltung - unterlassen hatte, die angeforderten Erfolgsrechnungen, deren Nachreichung er selber in Aussicht gestellt hatte, einzureichen.

B.
Hiegegen legte X.________ Beschwerde bei der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis ein, mit welcher er geltend machte, die angefochtene amtliche Veranlagung des Einkommens aus seiner Tätigkeit als Treuhänder sei willkürlich hoch. Zudem habe seine Ehegattin auch im Betrieb mitgearbeitet, weshalb hierfür ein Abzug zu gewähren sei. Während hängigem Verfahren reichte X.________ die Erfolgsrechnungen 2005 und 2006 nach, welche einen Gewinn von Fr. 2'070.-- (2005) bzw. Fr. 3'360.-- (2006) ausweisen. Die Steuerrekurskommission wies die Beschwerde - sowohl die Staats- und Gemeindesteuern als auch die direkte Bundessteuer der Perioden 2005 und 2006 betreffend - mit Urteil vom 24. März 2010 ab.

C.
Mit Eingabe vom 7. Juni 2010 erhebt X.________ beim Bundesgericht Beschwerde, mit welcher er beantragt, das Nebeneinkommen als Treuhänder gemäss den Erfolgsrechnungen 2005 und 2006 mit Fr. 2'070.16 und Fr. 3'360.22 zu veranlagen und ebenso das Betriebsvermögen zu berichtigen. Im Weiteren sei der Abzug für die Mitarbeit der Ehefrau im Rahmen der Höchstbeträge bzw. der Höhe der Nebeneinkommen zu berücksichtigen.
Die Steuerverwaltung des Kantons Wallis schliesst auf Abweisung der Beschwerde, die Eidgenössische Steuerverwaltung auf Abweisung, soweit darauf einzutreten sei. Die Steuerrekurskommission des Kantons Wallis teilt vollumfängliches Festhalten an ihrem Entscheid mit.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG in Verbindung mit Art. 146
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 146 - Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005241 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer berechtigt.
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) sowie Art. 73
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 73 Beschwerde - 1 Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005253 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.254
1    Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005253 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.254
2    Beschwerdebefugt sind die Steuerpflichtigen, die nach kantonalem Recht zuständige Behörde und die Eidgenössische Steuerverwaltung.
3    ...255
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) zulässig (zur Letztinstanzlichkeit von Urteilen der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis sowohl in Angelegenheiten der kantonalen Steuern wie auch der direkten Bundessteuer: Urteile 2C_907/2010 vom 16. Mai 2011 E. 1.1 und 2C_43/2010 vom 18. Juni 2010 E. 1). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 89 Obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung - 1 Personen, die nach Artikel 83 Absatz 1 der Quellensteuer unterliegen, werden nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn:
1    Personen, die nach Artikel 83 Absatz 1 der Quellensteuer unterliegen, werden nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn:
a  ihr Bruttoeinkommen in einem Steuerjahr einen bestimmten Betrag erreicht oder übersteigt; oder
b  sie über Einkünfte verfügen, die nicht der Quellensteuer unterliegen.
2    Das EFD legt den Betrag nach Absatz 1 Buchstabe a in Zusammenarbeit mit den Kantonen fest.
3    Der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegt auch, wer mit einer Person nach Absatz 1 in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt.
4    Personen mit Einkünften nach Absatz 1 Buchstabe b müssen das Formular für die Steuererklärung bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres bei der zuständigen Behörde verlangen.
5    Die nachträgliche ordentliche Veranlagung gilt bis zum Ende der Quellensteuerpflicht.
6    Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.
DBG).

1.2 Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich der verfassungsmässigen Rechte) gerügt werden (Art. 95 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht jedoch nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und substantiiert begründet worden ist (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann lediglich beanstandet werden, wenn sie offensichtlich unrichtig oder Folge einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG ist (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
bzw. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Ob die vorliegende Beschwerde unter diesen Gesichtspunkten eine genügende Begründung enthält, ist fraglich, kann aber offen bleiben, da sich die Beschwerde ohnehin als unbegründet erweist.

2.
2.1 Der Steuerpflichtige kann eine Ermessensveranlagung nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Art. 132 Abs. 3
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 132 Voraussetzungen - 1 Gegen die Veranlagungsverfügung kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben.
1    Gegen die Veranlagungsverfügung kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben.
2    Richtet sich die Einsprache gegen eine einlässlich begründete Veranlagungsverfügung, so kann sie mit Zustimmung des Einsprechers und der übrigen Antragsteller (Art. 103 Abs. 1 Bst. b und 104 Abs. 1) als Beschwerde an die kantonale Steuerrekurskommission weitergeleitet werden.
3    Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen.
DBG; Art. 139 Abs. 1 und 2 des Steuergesetzes des Kantons Wallis vom 10. März 1976 [im Folgenden: StG/VS] und Art. 48 Abs. 2
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 48 Einsprache - 1 Gegen die Veranlagungsverfügung kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben.
1    Gegen die Veranlagungsverfügung kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben.
2    Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen.
3    Im Einspracheverfahren hat die Veranlagungsbehörde die gleichen Befugnisse wie im Veranlagungsverfahren.
4    Die Veranlagungsbehörde entscheidet gestützt auf die Untersuchung über die Einsprache. Sie kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen und, nach Anhören des Steuerpflichtigen, die Veranlagung auch zu dessen Nachteil abändern.
StHG). Die Erfordernisse der Begründung und der Nennung der Beweismittel stellen bei Einsprachen, die gegen eine Ermessenseinschätzung erhoben werden, Prozessvoraussetzungen dar (BGE 131 II 548 E. 2.3 S. 551; 123 II 552 E. 4c S. 557 f.; Urteile 2C_463/2009 vom 21. Dezember 2009 E. 4.1; 2C_579/2008 vom 29. April 2009 E. 2.1; 2C_441/2008 vom 30. Januar 2009 E. 2.4).

2.2 Der Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung umfassend zu führen und kann nicht nur einzelne Positionen der Ermessensveranlagung betreffen. Vielmehr wird der Steuerpflichtige, der seine Mitwirkungspflichten im Veranlagungsverfahren nicht erfüllt und dadurch eine Ermessensveranlagung bewirkt hat, in der Regel die versäumten Mitwirkungshandlungen nachholen - also eine nicht eingereichte Steuererklärung nachträglich vorlegen - müssen, um die Einsprache genügend zu begründen (Urteile 2C_463/2009 vom 21. Dezember 2009 E. 4.1 und 2C_579/2008 vom 29. April 2009 E. 2.1 mit Hinweisen). Der Unrichtigkeitsnachweis muss zudem mit der Begründung der Einsprache und damit innert der Einsprachefrist angeboten werden (Urteil 2C_441/2008 vom 30. Januar 2009 E. 2.4).

2.3 Das Gesetz verlangt nur (aber immerhin) ein Beweisangebot; die Beweismittel müssen nicht zwingend der Einspracheschrift beigelegt werden, sondern es ist bei entsprechendem Beweisangebot Sache der Einsprachebehörde, die angebotenen Beweise einzuverlangen (vgl. RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, N. 59 zu Art. 132). Es ist jedoch selbstverständlich, dass ein blosses Beweisangebot dann die Erfordernisse nicht erfüllen kann, wenn die Einsprachebehörde in der Folge die angebotenen Beweise einverlangt, diese aber vom Beschwerdeführer - entgegen dem Angebot - nicht beigebracht werden.
Der Beschwerdeführer stellte vorliegend zwar mit dem der Einsprache folgenden Schreiben in Aussicht, er werde in den nächsten Tagen die Erfolgsrechnungen 2005 und 2006 einreichen, liess diesem Beweisangebot jedoch - trotz mehrfacher Aufforderung durch die Einsprachebehörde - keine konkreten Handlungen folgen. Damit steht fest, dass die vom Beschwerdeführer erhobene Einsprache die nach Art. 132 Abs. 3
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 132 Voraussetzungen - 1 Gegen die Veranlagungsverfügung kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben.
1    Gegen die Veranlagungsverfügung kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben.
2    Richtet sich die Einsprache gegen eine einlässlich begründete Veranlagungsverfügung, so kann sie mit Zustimmung des Einsprechers und der übrigen Antragsteller (Art. 103 Abs. 1 Bst. b und 104 Abs. 1) als Beschwerde an die kantonale Steuerrekurskommission weitergeleitet werden.
3    Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen.
DBG bzw. Art. 48 Abs. 2
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 48 Einsprache - 1 Gegen die Veranlagungsverfügung kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben.
1    Gegen die Veranlagungsverfügung kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben.
2    Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen.
3    Im Einspracheverfahren hat die Veranlagungsbehörde die gleichen Befugnisse wie im Veranlagungsverfahren.
4    Die Veranlagungsbehörde entscheidet gestützt auf die Untersuchung über die Einsprache. Sie kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen und, nach Anhören des Steuerpflichtigen, die Veranlagung auch zu dessen Nachteil abändern.
StHG geforderten Prozessvoraussetzungen nicht erfüllte. Die Einspracheinstanz konnte und durfte daher auf die erhobene Einsprache insoweit nicht eintreten. Offen bleiben kann bei diesem Ergebnis, ob nicht bereits der Umstand, dass der Beschwerdeführer innert der Einsprachefrist weder seine Einsprache begründete noch Beweismittel anerbot, das Nichteintreten auf die Einsprache zur Folge haben müsste (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., N. 60 zu Art. 132, wonach nach Ablauf der Rechtsmittelfrist Begründung - einschliesslich Sachdarstellung - und Beweismittelangebote nicht mehr nachgereicht werden können).

2.4 Die kantonale Steuerverwaltung hat die Einsprache "teilweise gutgeheissen". Aufgrund der Ausführungen zum Tatsächlichen und Rechtlichen ergibt sich, dass sie - lediglich - in Bezug auf das Lohneinkommen als Vorsteher des Betreibungs- und Konkursamtes eine Korrektur vornehmen wollte. Bezüglich des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit hielt die Steuerverwaltung fest, bis zum Entscheiddatum habe sie seitens des Einsprechers weder die einverlangten Unterlagen noch sonst eine Mitteilung erhalten. Der Einspracheentscheid äussert sich im Dispositiv nicht klar darüber, was diese Feststellung prozessual zur Folge hat. Die Steuerrekurskommission versteht den Einspracheentscheid so, dass die Steuerverwaltung die Einsprache abgewiesen habe, soweit sie das Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit anbelange. Dieser Auffassung kann indessen nicht gefolgt werden: Bereits mit ihrem Schreiben vom 27. Oktober 2008, worin dem Einsprecher eine Nachfrist zum Einreichen der Erfolgsrechnungen 2005 und 2006 gesetzt wurde, hatte die Steuerverwaltung u.a. ausgeführt, sie betrachte das hängige Einspracheverfahren als erledigt, sofern die verlangten Unterlagen nicht innert der gesetzten Frist eingereicht würden. Daraus ergibt sich, dass
die Steuerverwaltung mit dem Einspracheentscheid entsprechend ihrem früheren Hinweis und in Übereinstimmung mit den vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen auf die Einsprache nicht eintrat, soweit sie das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit betraf.

2.5 Bei dieser Sachlage hätte sich die Vorinstanz auf die Prüfung der Frage beschränken müssen, ob die Steuerverwaltung bezüglich des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten war. Dies hat sie offenbar übersehen, indem sie die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend materieller Richtigkeit der Ermessensveranlagung prüfte. Insoweit kann den Erwägungen der Vorinstanz nicht gefolgt werden.
Aufgrund der verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen (E. 1.2) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ausschliesslich Vorbringen betreffend die konkrete ermessensweise Einschätzung seines Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit machte. Keinerlei Ausführungen machte er dagegen dazu, weshalb er die angebotenen Beweismittel, d.h. die fraglichen Buchhaltungsabschlüsse, im Einspracheverfahren nicht einreichte. Er machte dementsprechend auch nicht explizit geltend, die Einspracheinstanz sei zu Unrecht nicht auf seine Rüge betreffend die ermessensweise Veranlagung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit eingegangen. Insbesondere äussert er sich nicht in substantiierter Form darüber, inwiefern der diesbezügliche - teilweise - Nichteintretensentscheid der Steuerverwaltung im Einspracheverfahren unrichtig sein sollte.
Es ergibt sich somit, dass die Vorinstanz die erhobene Beschwerde im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat.

2.6 Was der Beschwerdeführer im Weiteren vorbringt, ist nicht geeignet, den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Soweit er sinngemäss geltend macht, die Vorinstanzen hätten in Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes die Erfolgsrechnungen 2005 und 2006 nicht herangezogen, ist ihm entgegenzuhalten, dass es an ihm gelegen hätte, nach Missachtung der Mitwirkungspflichten im Veranlagungsverfahren die betreffenden Unterlagen der Steuerverwaltung zu unterbreiten, was er trotz zweimaliger Nachfrist unterlassen hat. Vor Vorinstanz stellte sich - nach dem oben Gesagten und entgegen seiner Meinung - nur noch die Frage, inwieweit die Steuerverwaltung im Einspracheverfahren die Einwände bezüglich der ermessensweisen Veranlagung hinsichtlich selbständiger Erwerbstätigkeit zu Recht nicht an die Hand genommen hat, wozu sie nach dem vorstehend Ausgeführten berechtigt war, weil dem Beschwerdeführer in jenem Verfahren der Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der amtlichen Veranlagung in diesem Punkt (mangels Einreichung der einverlangten Erfolgsrechnungen) nicht gelungen war. Dass sich dieser Nachweis - allenfalls - anhand der erst vor Vorinstanz eingereichten Unterlagen hätte erbringen lassen, ist
unerheblich.

3.
Damit ist die vorliegende Beschwerde als unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
in Verbindung mit Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG). Parteientschädigungen sind keine geschuldet (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Steuerverwaltung des Kantons Wallis, der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. November 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Moser
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Document : 2C_504/2010
Date : 22. November 2011
Published : 14. Dezember 2011
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Öffentliche Finanzen und Abgaberecht
Subject : Kantons- und Gemeindesteuern sowie Direkte Bundessteuer 2005 und 2006


Legislation register
BGG: 42  65  66  68  82  95  97  105  106
DBG: 89  132  146
StHG: 48  73
BGE-register
123-II-552 • 131-II-548 • 133-II-249
Weitere Urteile ab 2000
2C_43/2010 • 2C_441/2008 • 2C_463/2009 • 2C_504/2010 • 2C_579/2008 • 2C_907/2010
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
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