Tribunal federal
{T 0/2}
5A.30/2005 /bie
Urteil vom 22. November 2005
II. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterinnen Nordmann, Escher,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Weber,
gegen
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Beschwerdedienst, 3003 Bern.
Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 6. September 2005.
Sachverhalt:
A.
A.a Am 5. März 1994 heiratete X.________ in Zürich die um 19 Jahre ältere Schweizerin Y.________. In der Folge stellte er am 24. Juli 1998 das Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Im anschliessenden Verfahren unterzeichneten er und seine Ehefrau am 16. August 1999 eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Sie nahmen überdies unterschriftlich zur Kenntnis, dass eine erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht. Bestätigt wurde mit der schriftlichen Erklärung überdies die Kenntnisnahme davon, dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen könne.
A.b Am 19. Januar 2000 wurde X.________ erleichtert eingebürgert und erhielt das Bürgerrecht der Gemeinde A.________. Bereits zuvor, nämlich am 10. Oktober 1999, hatte er die eheliche Wohnung verlassen.
A.c Am 28. Juni 2000 wurde X.________ rechtskräftig von seiner Ehefrau geschieden und ehelichte im November 2000 in seinem Herkunftsland eine bengalische Staatsangehörige, die im Dezember 2000 das erste gemeinsame Kind zur Welt brachte.
B.
B.a Diese Vorfälle veranlassten das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (IMES; heute: Bundesamt für Migration; BFM) ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der Einbürgerung einzuleiten. In diesem Verfahren wurde X.________ verschiedentlich angehört. Nachdem der Heimatkanton Zürich seine Zustimmung erteilt hatte, wurde die Einbürgerung von X.________ mit Verfügung des Bundesamtes vom 2. September 2004 für nichtig erklärt.
B.b Mit Entscheid vom 6. September 2005 wies das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement die gegen die erstinstanzliche Verfügung eingereichte Verwaltungsbeschwerde von X.________ ab und gab überdies seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht statt. Das Departement hielt im Wesentlichen dafür, X.________ habe die erleichterte Einbürgerung aufgrund falscher Angaben bzw. durch Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen und damit den Tatbestand von Art. 41 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (SR 141.0; BüG) erfüllt.
C.
X.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht mit den Anträgen, den Entscheid des Departementes aufzuheben und das Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung einzustellen. Es ist keine Vernehmlassung eingeholt worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das Departement hat zur Begründung insbesondere ausgeführt, der Beschwerdeführer habe unbestrittenermassen bereits drei Monate vor seiner Einbürgerung die eheliche Wohnung verlassen, was als Indiz dafür angesehen werden könne, dass es sich bei der Ehe mit der Schweizerbürgerin von Anfang an um eine Scheinehe gehandelt habe, welche nur der Form halber aufrechterhalten worden sei. Für diese Vermutung spreche zum einen die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach der Abweisung des Asylgesuchs das Recht zum Aufenthalt in der Schweiz nur durch Heirat mit einer Schweizer Bürgerin habe erhalten können. Zum andern lege auch der Umstand eine Scheinehe nahe, dass der Beschwerdeführer bereits kurz nach der Trennung von seiner immerhin 19 Jahre älteren Ehefrau eine Beziehung zu einer 13 Jahre jüngeren Frau aus seiner Heimat aufgenommen, mit dieser ein Kind gezeugt und sie nach der Scheidung geheiratet habe. Zwar reichten diese Indizien nicht aus, um eine frühere tatsächliche Lebensgemeinschaft mit der ersten Ehefrau völlig in Abrede zu stellen. Doch erübrigten sich weitere Abklärungen, zumal die tatsächliche Lebensgemeinschaft, jedenfalls zum Zeitpunkt der Einbürgerung, nicht mehr vorgelegen habe. Damit aber stehe fest, dass damals die in
Art. 27 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
|
1 | Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
2 | Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat. |
1.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, anlässlich der Unterzeichnung der Erklärung vom 16. August 1999 seien die gesetzlichen Voraussetzungen der erleichterten Einbürgerung erfüllt gewesen. Die Verhältnisse hätten sich indes im Oktober 1999 schlagartig und für ihn unerwartet geändert, als er von einer Reise nach Bangladesch wieder in die Schweiz zurückgekehrt sei und ihn die Ehefrau geheissen habe, die eheliche Wohnung zu verlassen, was er am 10. Oktober 1999 denn auch getan habe. Die Eheleute seien schliesslich geschieden worden, wobei das Scheidungsverfahren nicht von ihm eingeleitet worden sei. Das Departement werfe ihm zu Unrecht vor, er hätte die Einbürgerungsbehörde im gegebenen Stadium über die Trennung unterrichten müssen, habe dies aber schuldhaft hintertrieben. Diese Unterlassung sei entschuldbar, was die Vorinstanzen zu Unrecht nicht geprüft hätten.
2.
Der Beschwerdeführer übersieht bei seiner Argumentation, dass es für die Beurteilung der Nichtigkeit der Einbürgerung nicht darauf ankommt, wer aus welchem Grund die eheliche Wohnung verlassen, wer die Scheidung veranlasst bzw. eingereicht hat. Entscheidend ist einzig, dass er am 10. Oktober 1999 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen ist, sich von seiner Ehefrau getrennt hat und damit im Zeitpunkt der Einbürgerung nicht mehr in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebte. Überdies war sich der Beschwerdeführer aufgrund der Erklärung vom 16. August 1999 über die Folgen der Auflösung des gemeinsamen Haushaltes im Klaren. Fest steht indes ebenso, dass die Behörde den Beschwerdeführer vor ihrem Entscheid nicht nach allfälligen, seit der ersten Erklärung vom 16. August 1999 eingetretenen Änderungen bezüglich der ehelichen Gemeinschaft gefragt hat. Die Nichtigerklärung erweist sich als zulässig, wenn der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen ist, die in Tat und Wahrheit eingetretene Änderung der Behörde von sich aus mitzuteilen.
3.
3.1 Nach Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
|
1 | Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
2 | Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. |
3 | Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. |
3.2 In verfahrensrechtlicher Hinsicht richtet sich die erleichterte Einbürgerung vor der Bundesbehörde nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021; Art. 50 Abs. 2
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 50 Nichtrückwirkung - 1 Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts richten sich nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht. |
|
1 | Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts richten sich nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht. |
2 | Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereichte Gesuche werden bis zum Entscheid über das Gesuch nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts behandelt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
|
a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
|
1 | Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
a | in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten; |
b | in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen; |
c | soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt. |
1bis | Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35 |
2 | Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. |
dann, wenn sich die Auskunft zum Nachteil des Rechtsunterworfenen auswirkt (vgl. dazu etwa: Seiler, Das (Miss-)Verhältnis zwischen strafprozessualem Schweigerecht und verwaltungsrechtlicher Mitwirkungs- und Auskunftspflicht, in: recht 1/2005, S. 11 ff., insbesondere S. 20). Weiss der Gesuchsteller, wie hier, dass die fraglichen Voraussetzungen im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung erfüllt sein müssen, ergibt sich aus der gleichen Überlegung auch seine Pflicht, die Behörde auch ohne Aufforderung über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse zu orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Bewilligung entgegensteht. Die Behörde darf sich darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen. Wie es sich verhielte, wenn sich die Einbürgerung sehr lange hinausgezögert hätte, braucht hier nicht entschieden zu werden, da zwischen der Erklärung der Ehegatten (16. August 1999) und der Einbürgerung (19. Januar 2000) nicht übermässig viel Zeit verstrichen ist. Da es der Beschwerdeführer unterliess, die Behörde spontan über die einschneidenden und für die Einbürgerung wesentlichen Veränderungen aufzuklären, die im Oktober 1999 in
der Beziehung der Ehegatten eingetreten waren, hat er gegen Treu und Glauben verstossen. Dieser Verstoss ist dem Erschleichen der Einbürgerung gleichzusetzen, weshalb diese zu Recht widerrufen worden ist.
4.
Die Verwaltungsbeschwerde hat sich überdies von Anfang an als offensichtlich aussichtslos erwiesen, weshalb dem Beschwerdeführer auch zu Recht die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren verweigert worden ist (Art. 65
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
5.
Damit ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. November 2005
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: