Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

13Y 1/2019

Urteil vom 22. Oktober 2019
Rekurskommission

Besetzung
Bundesrichter Marazzi, Präsident,
Bundesrichterinnen Aubry Girardin, Heine,
Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________ und B.A.________,
Gesuchsteller,

gegen

Generalsekretär des Schweizerischen Bundesgerichts, Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
Gesuchsgegner.

Gegenstand
Ausstand; Akteneinsicht,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. Juli 2019.

Sachverhalt:

A.
A.A.________ und B.A.________ verlangten mit Eingaben vom 26. Juni, 7. und 11. Juli 2019 Einsicht in die Akten der bundesgerichtlichen Verfahren 8C 392/2018, 8C 396/2018, 1B 295/2018, 1B 328/2018, 5D 164/2018, 6B 296/2019, 1F 8/2019, 1F 9/2019 und 5D 43/2018 für den Weiterzug der Verfahren an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Mit Schreiben vom 10. und 12. Juli 2019 teilte ihnen das Generalsekretariat des Bundesgerichts mit, dass ein schutzwürdiges Interesse an der Einsichtnahme in diejenigen Dossiers mit abgelaufener Frist für eine Beschwerde an den EGMR nicht nachgewiesen sei. Dementsprechend gewährte es nur Einsicht in die Verfahrensakten 5D 164/2018, 6B 296/2019, 1F 8/2019 und 1F 9/2019.

B.
Nachdem A.A.________ und B.A.________ mit Eingaben vom 13. und 18. Juli 2019 erneut um Akteneinsicht auch in die Dossiers mit abgelaufener sechsmonatiger Frist für den Weiterzug an den EGMR ersucht hatten, verweigerte das Generalsekretariat mit Verfügung vom 30. Juli 2019 die Einsicht in die Dossiers 8C 392/2018, 8C 396/2018, 1B 295/2018, 1B 328/2018 und 5D 43/2018.

C.
Am 21. August 2019 führen A.A.________ und B.A.________ dagegen Beschwerde bei der Rekurskommission des Bundesgerichts und erneuern ihr Begehren um Akteneinsicht. Überdies stellen sie ein Ablehnungsgesuch gegen sämtliche Mitglieder der Rekurskommission.
Am 1., 4. und 30. September sowie am 3., 4. und 21. Oktober 2019 reichen A.A.________ und B.A.________ weitere Schreiben ein. Die E-Mail vom 4. Oktober 2019, 09 Uhr 29, ist nicht mit elektronischer Signatur versehen und kann deshalb nicht berücksichtigt werden, wie dies den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 29. August 2019 erläutert wurde. Sie ist folglich aus den Akten zu weisen. Die Schreiben vom 30. September, 3., 4. und 21. Oktober 2019 sind nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingetroffen und daher verspätet.
Am 3. Oktober 2019 haben A.A.________ und B.A.________ Einsicht in die Akten des vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahrens genommen. Am gleichen Tag haben sie ein neues Ausstandsbegehren gegen Gerichtsschreiberin Polla und gegen die Kanzleichefin B.________ eingereicht.
Mit Schreiben vom 6. Oktober 2019 ersuchen A.A.________ und B.A.________ erneut um Akteneinsicht im vorliegenden Verfahren. Diese wurde ihnen am 21. Oktober 2019 gewährt.

Erwägungen:

1.
Die Rekurskommission prüft die Beschwerdevoraussetzungen von Amtes wegen:

1.1. Gemäss Art. 55 Bst. c
SR 173.110.131 Reglement vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (BGerR)
BGerR Art. 55 Zuständigkeit - (Art. 13 und 28 Abs. 2 BGG)57
a  Artikel 10 Absatz 2 zweiter Satz des Reglements vom 31. März 200659 über die Verwaltungsgebühren des Bundesgerichts; sie beurteilt auch Streitigkeiten betreffend andere Verfügungen des Generalsekretariats über den Kosteneinzug;
b  Artikel 28 BGG und Artikel 64 dieses Reglements betreffend das Öffentlichkeitsprinzip in der Verwaltung;
c  Artikel 16 der Verordnung des Bundesgerichts vom 27. September 199760 zum Archivierungsgesetz;
d  Artikel 1561 der Richtlinien vom 6. November 200662 betreffend die Gerichtsberichterstattung am Bundesgericht;
e  Art. 52 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201964 über das öffentliche Beschaffungswesen.
des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (BGerR; SR 173.110.131) beurteilt die Rekurskommission Streitigkeiten nach Art. 16 der Verordnung des Bundesgerichts vom 27. September 1999 zum Archivierungsgesetz (SR 152.21 - fortan: VO). Art. 16 der VO erfasst namentlich die Verweigerung der Einsicht in archivierte Verfahrensakten des Bundesgerichts, die vom Generalsekretär verfügt wurde (Art. 13 VO). Um eine solche Verfügung geht es hier. Die Rekurskommission ist daher zur Beurteilung der dagegen erhobenen Beschwerde zuständig (vgl. Urteil 13Y 2/2018 vom 3. August 2018 E. 1.1).

1.2. Gemäss Art. 16 Abs. 2 der VO und Art. 56
SR 173.110.131 Reglement vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (BGerR)
BGerR Art. 56 Verfahren - (Art. 13 BGG)
BGerR richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), insbesondere nach dessen Art. 44 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
. Gemäss Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage. Diese Frist wurde mit der Postaufgabe der Beschwerde am 21. August 2019 gewahrt (Art. 21 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 21 - 1 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post54 oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post54 oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1bis    Schriftliche Eingaben an das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum55 können nicht gültig bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung vorgenommen werden.56
2    Gelangt die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde, so gilt die Frist als gewahrt.
3    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.57
VwVG).

2.

2.1. Die am Bundesgericht tätigen Gerichtspersonen (Richter und Gerichtsschreiber) treten von Amtes wegen in den Ausstand, wenn einer der in Art. 34 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 34 Ausstandsgründe - 1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
1    Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;
c  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben;
d  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
e  aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.
2    Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
-e BGG genannten Gründe erfüllt ist. Gemäss Art. 34 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 34 Ausstandsgründe - 1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
1    Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;
c  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben;
d  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
e  aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.
2    Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
BGG bildet die Mitwirkung in einem früheren bundesgerichtlichen Verfahren für sich allein keinen Ausstandsgrund (ausführlich BGE 143 IV 69 E. 3.1 S. 73 f.).
Grundsätzlich darf die abgelehnte Gerichtsperson am Ausstandsentscheid, der sie betrifft, nicht selber mitwirken (BGE 114 Ia 153 E. 3a/aa). Im bundesgerichtlichen Verfahren ist dies jedoch dann nicht der Fall, wenn kein nach Massgabe des Gesetzes geeigneter Ausstandsgrund geltend gemacht wird, insbesondere wenn das Ausstandsbegehren primär mit früheren, zuungunsten der Partei ausgefallenen Erkenntnissen, an denen die abgelehnte Gerichtsperson mitgewirkt hat, oder sonst wie mit nicht nachvollziehbaren Motiven begründet wird, oder wenn das Ausstandsgesuch als rechtsmissbräuchlich erscheint (BGE 114 Ia 278 E. 1). Diesfalls kann das Ausstandsgesuch ohne Durchführung eines Verfahrens gemäss Art. 37
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 37 Entscheid - 1 Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin der Abteilung den Ausstandsgrund, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand.
1    Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin der Abteilung den Ausstandsgrund, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand.
2    Über die Ausstandsfrage kann ohne Anhörung der Gegenpartei entschieden werden.
3    Sollte der Ausstand von so vielen Richtern und Richterinnen verlangt werden, dass keine gültige Verhandlung stattfinden kann, so bezeichnet der Präsident beziehungsweise die Präsidentin des Bundesgerichts durch das Los aus der Zahl der Obergerichtspräsidenten und -präsidentinnen der in der Sache nicht beteiligten Kantone so viele ausserordentliche nebenamtliche Richter und Richterinnen, als erforderlich sind, um die Ausstandsfrage und nötigenfalls die Hauptsache selbst beurteilen zu können.
BGG und somit unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtspersonen beurteilt werden (Urteile 5A 533/2016 vom 7. September 2016 E. 1.1 ff., publ. in RTiD 2017 I 157; 5A 605/2013 vom 11. November 2013 E. 3.5; 9C 248/2018 vom 19. September 2018 E. 1; 5A 965/2018 vom 15. Mai 2019 E. 2.1 je mit weiteren Hinweisen).

2.2. Die Gesuchsteller begründen das Ausstandsgesuch einerseits mit der Mitwirkung der Mitglieder der Rekurskommission an früheren bundesgerichtlichen Verfahren, in welchen sie nicht nur Fehler begangen haben sollen, sondern geradezu willkürlich gegen die Beschwerdeführer entschieden hätten. Andererseits führen sie zur Begründung an, die betroffenen Richterinnen und Richter hätten sich über mehrere Instanzen hinweg verbunden, um den Beschwerdeführern zu schaden oder um ihre eigenen, vermeintlich rechtswidrigen Handlungen bzw. Versäumnisse und Mängel in der Verfahrensführung (wie namentlich Urkundenfälschungen, das Verschwinden oder Beseitigen von Aktenstücken) zu vertuschen.
Derart allgemeingehaltene, ohne Bezugnahme zu konkreten Vorkommnissen vorgetragene Vorwürfe vermögen das Ablehnungsgesuch nicht zu begründen. Dieses Begehren erscheint überdies insofern als rechtsmissbräuchlich, als der Verdacht nicht von der Hand zu weisen ist, dass dieses letztlich (auch) auf die Lahmlegung der Rekurskommission gerichtet ist. Soweit auf das schwer verständliche Ausstandsgesuch überhaupt eingetreten werden kann, erweist es sich als offensichtlich unbegründet. Daran ändern die weiteren Eingaben, soweit sie nicht ohnehin verspätet und daher unbeachtlich sind, nichts.
Das gegen die Gerichtsschreiberin Polla gerichtete Ausstandsbegehren enthält ebenfalls keine über allgemeingehaltene Anschuldigungen hinausgehende Begründung. Namentlich der nicht näher substanziierte Vorwurf, zahlreiche gefälschte Urkunden bei zwei früheren Urteilen verschwiegen zu haben, begründet das Begehren nicht hinreichend: Es wird aus dem Begehren weder ersichtlich, um welche Dossiers es sich handeln soll, noch werden dort die angeblich gefälschten Urkunden bezeichnet. Auf das Gesuch kann nicht eingetreten werden.
Soweit sich das Ausstandsbegehren gegen die Kanzleichefin B.________ richtet, ist darauf hinzuweisen, dass das Kanzleipersonal von den Ausstandsbestimmungen nicht erfasst wird, da es an der Entscheidfindung nicht beteiligt ist (vgl. E. 2.1 hievor), weshalb hierauf ebenfalls nicht einzutreten ist.

3.
Zu prüfen bleibt die beantragte Akteneinsicht.

3.1. Auf die Einholung einer Vernehmlassung des Generalsekretärs und der vorinstanzlichen Akten wird verzichtet, weil die Beschwerde auch in diesem Punkt offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig ist (Art. 57 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 57 - 1 Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
1    Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
2    Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen.
VwVG), wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt.

3.2.

3.2.1. In der Verordnung des Bundesgerichts vom 27. September 1999 zum Archivierungsgesetz (VO; SR 152.21) hat das Bundesgericht die Archivierung seiner Akten gestützt auf Art. 1 Abs. 3
SR 152.1 Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) - Archivierungsgesetz
BGA Art. 1 Zweck und Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz regelt die Archivierung von Unterlagen:
1    Dieses Gesetz regelt die Archivierung von Unterlagen:
a  der Bundesversammlung;
b  des Bundesrates, der Bundesverwaltung nach Artikel 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19973 und der Formationen der Armee;
c  der schweizerischen diplomatischen und konsularischen Vertretungen im Ausland;
d  des Bundesstrafgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundespatentgerichts und der eidgenössischen Rekurs- und Schiedskommissionen;
e  der autonomen Anstalten des Bundes;
f  der Schweizerischen Nationalbank;
g  der ausserparlamentarischen Kommissionen;
h  weiterer Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, soweit sie ihnen übertragene Vollzugsaufgaben des Bundes erfüllen, mit Ausnahme der Kantone;
i  aufgelöster Bundesstellen.
2    Dieses Gesetz gilt ferner für die Benutzung von Archivgut des Bundes durch Organe des Bundes und durch Dritte.
3    Das Bundesgericht regelt die Archivierung seiner Unterlagen nach den Grundsätzen dieses Gesetzes und nach Anhörung des Schweizerischen Bundesarchivs (Bundesarchiv).5
des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (BGA; SR 152.1) selbständig geregelt. Art. 3 Abs. 1 und 2 der VO definieren, was aus den Akten eines Rechtsmittelverfahrens vor Bundesgericht zu archivieren ist, unter Vorbehalt weiter gehender Anordnungen der Präsidenten der jeweiligen Spruchkörper (Art. 3 Abs. 4 der VO). Gemäss Art. 6 Abs. 2 der VO unterliegen Prozessakten des Bundesgerichts in der Regel einer Schutzfrist von 50 Jahren. Nach Ablauf der Schutzfrist hat grundsätzlich jede Person das Recht auf Einsicht in die Prozessakten (vgl. Art. 11 Abs. 1 der VO). Einsicht kann in bestimmten Fällen (z.B. bei vorliegender Einwilligung) schon während der Schutzfrist gewährt werden (Art. 8 Abs. 1 der VO); dabei ist aber der Persönlichkeits- und Geheimnisschutz zu wahren (Art. 8 Abs. 2 der VO). Wer während der Schutzfrist in archivierte Verfahrensakten des Bundesgerichts Einsicht nehmen will, hat im Gesuch an den Generalsekretär den Grund der Einsichtnahme anzugeben (Art. 12 Abs. 2 Bst. c der VO). Die Interessenabwägung erfordert, dass der
Gesuchsteller in der Gesuchsbegründung sein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Einsichtnahme darlegt.

3.2.2. Nichts anderes ergibt sich aus der verfassungskonformen Auslegung der VO. Zwar räumt Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV den Prozessparteien als allgemeine Verfahrensgarantie und Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör einen verfassungsmässigen Anspruch auf Akteneinsicht ein, der auch die Akten eines abgeschlossenen Verfahrens erfasst. Dieser Anspruch hängt aber davon ab, dass der Rechtsuchende ein besonderes schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen kann. Dieses Interesse kann sich aus der Betroffenheit in einem spezifischen Freiheitsrecht wie etwa der persönlichen Freiheit oder aus einer sonstigen besonderen Sachnähe ergeben (BGE 129 I 249 E. 3). Auch bei verfassungskonformer Auslegung der VO muss der Gesuchsteller daher ein schutzwürdiges Interesse an der Einsicht in die Akten des abgeschlossenen bundesgerichtlichen Verfahrens darlegen (Urteil 13Y 2/2018 vom 3. August 2018 E. 2).

4.
Die Beschwerdeführer begründeten ihre Gesuche um Akteneinsicht stets mit ihrer Absicht, gegen die jeweils mit Urteil abgeschlossenen bundesgerichtlichen Verfahren mittels Beschwerde an den EGMR gelangen zu wollen. Das Generalsekretariat hat diese Begründung als Nachweis eines rechtsgenüglichen Interesses gelten lassen. Unbestritten ist, dass die Beschwerde an den EGMR spätestens sechs Monate nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung einzureichen ist (Art. 35 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 35 Zulässigkeitsvoraussetzungen - (1) Der Gerichtshof kann sich mit einer Angelegenheit erst nach Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts und nur innerhalb einer Frist von vier24 Monaten nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung befassen.
a  wenn er sie für unvereinbar mit dieser Konvention oder den Protokollen dazu, für offensichtlich unbegründet oder für missbräuchlich hält; oder
b  wenn er der Ansicht ist, dass dem Beschwerdeführer kein erheblicher Nachteil entstanden ist, es sei denn, die Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, erfordert eine Prüfung der Begründetheit der Beschwerde, ...26.
EMRK). Daher ist es nicht zu beanstanden, wenn für jene bundesgerichtlichen Verfahren, die im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung seit mehr als sechs Monaten abgeschlossen waren, ein rechtsgenügliches Interesse verneint wurde, da der genannte Grund in diesen Fällen nicht mehr zum Tragen kommen kann. Mit den diesbezüglichen Darlegungen im angefochtenen Entscheid setzen sich die Beschwerdeführer in ihren schwer verständlichen Ausführungen gar nicht oder nicht hinreichend auseinander.
Nicht weiter einzugehen ist ferner auf die wiederholten Ausführungen zu Geschehnissen in früheren, abgeschlossenen kantonalen Verfahren, da sie an der Sache vorbeizielen. Die Rekurskommission hat sich in diesem Verfahren einzig mit der Anfechtungsgegenstand bildenden Verfügung des Generalsekretariats vom 30. Juli 2019 zu befassen. Insoweit und insofern die Beschwerdeführer schliesslich bemängeln, gewisse Aktenstücke seien in den Dossiers nicht mehr auffindbar, ist anzumerken, dass die bundesgerichtlichen Dossiers nicht in ihrer Gesamtheit archiviert werden, sondern die Akten nach Abschluss des Verfahrens zum Teil wieder an die Vorinstanz, zum Teil an die Parteien, zurückgeschickt werden. Falls die Beschwerdeführer selber Aktenstücke verloren haben sollten, fehlt es an einer Begründung, weshalb durch diesen Umstand Akteneinsicht zu gewähren wäre. Falls schliesslich Akten an andere Beteiligte zurückgeschickt wurden, kann das Bundesgericht sie nicht mehr zur Einsicht vorlegen, sondern diese müssten allenfalls bei den Urhebern einverlangt werden.
Die Beschwerde ist daher unbegründet und folglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.

5.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird ausnahmsweise verzichtet (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
Satz 3 VwVG). Da die Beschwerdeführer zum ersten Mal an die Rekurskommission gelangen, kann noch nicht von einer mutwilligen Verfahrensführung gesprochen werden, welche rechtsprechungsgemäss die Erhebung einer Spruchgebühr rechtfertigt (BGE 133 II 209 E. 5). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Gesuch um Ablehnung von Bundesrichter Marazzi, Präsident der Rekurskommission, von Bundesrichterin Aubry Girardin sowie von Bundesrichterin Heine, Mitglieder der Rekurskommission, wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Auf das Gesuch um Ablehnung von Gerichtsschreiberin Polla und von Kanzleichefin B.________ wird nicht eingetreten.

3.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

4.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Generalsekretär des Bundesgerichts schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Oktober 2019

Im Namen der Rekurskommission des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Marazzi

Die Gerichtsschreiberin: Polla
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 13Y_1/2019
Date : 22. Oktober 2019
Published : 08. November 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Verwaltungsverfahren
Subject : Akteneinsicht


Legislation register
BGA: 1
BGG: 34  37
BGerR: 55  56
BV: 29
EMRK: 35
VwVG: 21  44  50  57  63  64
BGE-register
114-IA-153 • 114-IA-278 • 129-I-249 • 133-II-209 • 143-IV-69
Weitere Urteile ab 2000
13Y_1/2019 • 13Y_2/2018 • 1B_295/2018 • 1B_328/2018 • 1F_8/2019 • 1F_9/2019 • 5A_533/2016 • 5A_605/2013 • 5A_965/2018 • 5D_164/2018 • 5D_43/2018 • 6B_296/2019 • 8C_392/2018 • 8C_396/2018 • 9C_248/2018
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
federal court • access records • petitioner • time limit • leaving do • interpretation conform to the constitution • month • lausanne • ex officio • lower instance • day • decision • time-limit for appeal • european court of human rights • participant of a proceeding • request to an authority • authorization • federal law on administrational proceedings • file • [noenglish]
... Show all