Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

9C_377/2015

Urteil vom 22. Oktober 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Parrino,
nebenamtlicher Bundesrichter Weber,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________ GmbH,
2. B.________,
Beschwerdeführerinnen,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 21. April 2015.

Sachverhalt:

A.
Die 1964 geborene B.________ meldete sich am 25. Februar 2012 bei der Ausgleichskasse des Kantons Aargau (nachfolgend: Ausgleichskasse) als Selbständigerwerbende mit dem Firmennamen "C.________" an. Sie erklärte, ihre Tätigkeit beinhalte die Beratung und den Verkauf von Vitalprodukten der D.________ GmbH. Gestützt auf die vorgenommenen Abklärungen verneinte die Ausgleichskasse - wie bereits in ihrem Schreiben vom 19. Juni 2012 (entgegen demjenigen vom 20. August 2012) - eine selbständige Erwerbstätigkeit für die Vermittlung von Produkten der E.________ GmbH ab 1. Januar 2011 (Verfügung vom 6. November 2012). Daran hielt sie auf Einsprache der Versicherten mit Entscheid vom 7. Januar 2013 fest.

Eine von B.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau am 3. Dezember 2013 ab. Das Bundesgericht hiess die von B.________ eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten am 18. Juli 2014 in dem Sinne gut, dass es den vorinstanzlichen Entscheid vom 3. Dezember 2013 und den Einspracheentscheid vom 7. Januar 2013 aufhob. Es wies die Sache an die Ausgleichskasse zurück, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre. Grund für die Beschwerdegutheissung war, dass die Ausgleichskasse ihren Einspracheentscheid vom 7. Januar 2013 nur B.________ und nicht auch der allenfalls abrechnungs- und beitragspflichtigen Arbeitgeberin eröffnet und auch das kantonale Versicherungsgericht diese nicht zum Verfahren beigeladen hatte.

In Nachachtung des Urteils vom 18. Juli 2014 erliess die Ausgleichskasse am 29. Juli 2014 erneut einen Einspracheentscheid, den sie sowohl B.________ als auch der D.________ GmbH (ab 30. März 2009: E.________ GmbH; ab 2. April 2014: A.________ GmbH) zustellte.

B.
Am 29. August 2014 erhoben B.________ und die A.________ GmbH je separat Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid vom 29. Juli 2014 respektive 7. Januar 2014 respektive die Verfügung vom 6. November 2012 seien aufzuheben, der sozialversicherungsrechtliche Status von B.________ als Selbständigerwerbende seit 1. Januar 2011 sei festzulegen bzw. das Schreiben der Ausgleichskasse vom 20. August 2012 sei zu bestätigen. Sowohl die A.________ GmbH als auch B.________ verlangten die Zusprache einer Entschädigung für ihre Umtriebe und juristische Beratungen von mindestens Fr. 5'000.-. Nach Vereinigung der beiden Verfahren wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Beschwerden ab (Entscheid vom 21. April 2015).

C.
Die A.________ GmbH (Beschwerdeführerin 1) und B.________ (Beschwerdeführerin 2) erheben in einer gemeinsamen Eingabe vom 19. Mai 2015 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragen, der kantonale Entscheid vom 21. April 2015 sei aufzuheben. Der sozialversicherungsrechtliche Status der Beschwerdeführerin 2 als Selbständigerwerbende seit 1. Januar 2011 sei zu bestätigen (entsprechend dem Schreiben der Ausgleichskasse vom 20. August 2012). Es sei ihnen eine Entschädigung für die Kosten der juristischen Beratungen im Zusammenhang mit diesem Verfahren von pauschal Fr. 20'000.- zuzusprechen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art.105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Streitig ist, ob die Tätigkeit der Beschwerdeführerin 2 für die Beschwerdeführerin 1 als selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist. Diese beitragsrechtliche Qualifikation ist eine frei überprüfbare Rechtsfrage. Die Sachverhaltselemente, die der Schlussfolgerung zu Grunde liegen, beschlagen dagegen Tatfragen (Urteile 9C_246/2011 vom 22. November 2011 E. 3 und 9C_799/2011 vom 26. März 2012 E. 2).

3.

3.1. Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 5 Beiträge von Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit 1. Grundsatz
1    Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40
2    Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen.
3    Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienglieder gilt nur der Barlohn:
a  bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben; sowie
b  nach dem letzten Tag des Monats, in welchem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreicht haben.42
4    Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen.
5    ...43
und Art. 13
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 13 - Der Arbeitgeberbeitrag beträgt 4,35 Prozent der Summe der an beitragspflichtige Personen bezahlten massgebenden Löhne.
AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit, mit Einschluss von Teuerungs- und anderen Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnlichen Bezügen, sowie Trinkgeldern, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen (Art. 5 Abs. 2
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 5 Beiträge von Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit 1. Grundsatz
1    Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40
2    Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen.
3    Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienglieder gilt nur der Barlohn:
a  bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben; sowie
b  nach dem letzten Tag des Monats, in welchem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreicht haben.42
4    Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen.
5    ...43
AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben (Art. 8
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 8 Beiträge von Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit 1. Grundsatz
1    Vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird ein Beitrag von 8,1 Prozent erhoben. Das Einkommen wird für die Berechnung des Beitrages auf die nächsten 100 Franken abgerundet. Beträgt es weniger als 58 80047, aber mindestens 9 800 Franken48 im Jahr, so vermindert sich der Beitragssatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 4,35 Prozent.
2    Beträgt das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit 9 700 Franken49 oder weniger im Jahr, so hat der Versicherte den Mindestbeitrag von 422 Franken50 im Jahr zu entrichten, es sei denn, dieser Betrag sei bereits auf seinem massgebenden Lohn entrichtet worden. In diesem Fall kann er verlangen, dass der Beitrag für die selbstständige Erwerbstätigkeit zum untersten Satz der sinkenden Skala erhoben wird.
AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 9 2. Begriff und Ermittlung - 1 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.
1    Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.
2    Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen abgezogen werden:
a  die zur Erzielung des rohen Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten;
b  die der Entwertung entsprechenden, geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen geschäftlicher Betriebe;
c  die eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste;
d  die vom Geschäftsinhaber in der Berechnungsperiode vorgenommenen Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist, sowie Zuwendungen für ausschliesslich gemeinnützige Zwecke;
e  die persönlichen Einlagen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, soweit sie dem üblichen Arbeitgeberanteil entsprechen;
f  der Zins des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals; der Zinssatz entspricht der jährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen der nicht öffentlichen inländischen Schuldner in Schweizer Franken.
3    Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet.54
4    Die steuerrechtlich zulässigen Abzüge der Beiträge nach Artikel 8 des vorliegenden Gesetzes sowie nach Artikel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195955 über die Invalidenversicherung (IVG) und nach Artikel 27 Absatz 2 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 195256 sind von den Ausgleichskassen zum von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen. Das gemeldete Einkommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 Prozent aufzurechnen.57
AHVG).

3.2. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 161 E. 1 S. 163; 122 V 169 E. 3a S. 171; 281 E. 2a S. 283; 119 V 161 E. 2
S. 162; SVR 2011 AHV Nr. 11 S. 33, 9C_946/2009 E. 2.1).

4.
Aufgrund der Vorbringen in der Beschwerdeschrift ist streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz die hier zu beurteilende Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin 2 gestützt auf eine Gesamtwürdigung der Umstände zu Recht als unselbständige qualifiziert hat mit der Begründung, die dafür sprechenden Merkmale würden die wenigen, die sich für das Gegenteil anführen liessen, überwiegen.

4.1. Für einen Büro- und Lagerraum hatte B.________ am 20. Dezember 2010 mit ihrem Ehemann F.________ einen Mietvertrag abgeschlossen. Da sich die für einen monatlichen Mietzins (inkl. Nebenkosten) von Fr. 250.- (bis Ende 2011) bzw. Fr. 400.- (ab 2012) gemietete Geschäftsräumlichkeit - bestehend in einem Raum für administrative Tätigkeiten und die Lagerung von Produkten - im gemeinsam benutzten Wohnhaus befindet, ergibt sich daraus kein Hinweis für ein namhaftes Unternehmerrisiko (vgl. auch HANSPETER KÄSER, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl. 1996, S. 118 Rz. 4.23).

4.2. Bei ihren Messeauftritten gab die Beschwerdeführerin 2 jeweils den (früheren) Namen der Beschwerdeführerin 1 als Firmenbezeichnung an, wie sich aus verschiedenen, von der Beschwerdeführerin 2 im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumenten wie beispielsweise den Ausstellerverträgen 29. April 2011 und vom 3. Juni 2012 betreffend die Nationale Ausstellung H.________ ergibt. Dabei bezeichnete sie sich selbst jeweils als verantwortliche Person. Auch in der Quittung vom 25. Juni 2011 betreffend die Nationale Ausstellung H.________ ist als Firmenbezeichnung "E.________ Frau B.________" aufgeführt. Ebenso lautet die Vertragsbestätigung vom 22. November 2010 betreffend die Messe "G.________" im Jahr 2011 auf "Frau B.________ E.________". Die Angaben auf diesen Dokumenten belegen nicht das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin 2, sondern sind vielmehr Indizien für ein Abhängigkeitsverhältnis, wie dies für eine unselbständige Erwerbstätigkeit charakteristisch ist.

4.3. Der Vertrag zwischen der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 weist einen sehr hohen Detaillierungsgrad auf. Dabei sind in § 18 des Vertrags wesentliche Restriktionen für die Verkaufsaktivitäten des "Beraters" vorgesehen, indem Verkäufe über Zwischenhändler, Internetauktionen, Internetshops, Messen etc. verboten werden, es sei denn die Geschäftsleitung der D.________ erteile diesbezüglich eine vorherige ausdrückliche Genehmigung. Auch die von der Vorinstanz im Einzelnen angeführten weiteren Bestimmungen des Beratervertrages (betreffend Werbetätigkeit/Logoverwendung, teilweises Konkurrenzverbot, Mindestumsatzregelung für den Provisionsanspruch aus gewonnenen Vertriebspartnern, Verbindlichkeitsregelungen betreffend Marketingplan und Beraterhandbuch, Restriktionen bezüglich bestimmter Absatzkanäle, Geschäftsübergabe, Verbot von Geschäftsaktivitäten und Ausschluss von Meetings etc.) lassen auf ein Subordinationsverhältnis schliessen. Die vertraglichen Bestimmungen verbieten die Annahme, dass sich die beiden Beschwerdeführerinnen als gleichgeordnete Geschäftspartnerinnen gegenüberstehen, was für selbständige Tätigkeit sprechen würde (vgl. dazu auch BGE 114 V 65 E. 2b S. 69; SVR 2011 AHV Nr. 11 S. 33, 9C_946/2000 E.
5.2.2).

4.4. Die beiden Beschwerdeführerinnen bestreiten die vorinstanzliche Feststellung nicht, wonach der Versand und die Fakturierung der bestellten Produkte durch die Beschwerdeführerin 1 erfolge. Bereits in der Anmeldung vom 25. Februar 2012 hatte die Beschwerdeführerin 2 selbst angegeben, dass die Beschwerdeführerin 1 Rechnung stelle. Soweit die Beschwerdeführerinnen nun den Standpunkt vertreten, es handle sich dabei um eine blosse Dienstleistung der Beschwerdeführerin 1 für die Beschwerdeführerin 2, erhärtet dies die Annahme, dass die Beschwerdeführerin 1 mit der Auslieferung der Produkte und deren Fakturierung die massgebenden Geschäfte führt und die Beschwerdeführerin 2 nur in einer untergeordneten Funktion (für welche sie auf Provisionsbasis entlöhnt wird) für die Beschwerdeführerin 1 tätig ist.

4.5. Nicht zu beanstanden ist des Weitern, dass die Vorinstanz im Leasing eines Motorfahrzeuges durch die Beschwerdeführerin 2 (Leasingvertrag vom 12. Dezember 2011) nicht eine wesentliche, für die Annahme eines Unternehmerrisikos sprechende Investition erblickt hat. Denn es handelt sich dabei um einen Personenwagen der Marke Renault, der ausweislich der Akten nicht nur geschäftlich, sondern auch privat genutzt wird. Bei dieser Sachlage ist praxisgemäss eine ins Gewicht fallende, für ein Unternehmerrisiko sprechende Investition zu verneinen (vgl. ZAK 1992 S. 163, H 104/90 E. 4b; KÄSER, a.a.O., S. 116 Rz. 4.16).

4.6. In der Beschwerde wird neu konkret geltend gemacht, die Beschwerdeführerin 2 verfüge über eine eigene Verteilstruktur, in der mehr als 100 selbständige Berater tätig seien. Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen novenrechtlich unzulässig ist (Art. 99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG), wird es durch nichts belegt. Ebenso fällt auf, dass in der Jahresrechnung 2011 der Beschwerdeführerin 2 bei einem Bruttogewinn 1 von Fr. 42'868.56 lediglich ein Personalaufwand von Fr. 531.40 angegeben wird. Dieser nur 1,2% des Bruttogewinns betragende Wert deutet jedenfalls nicht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin 2 namhaft Personal beschäftigt.

4.7. Die Beschwerdeführerinnen vermögen die Feststellung der Vorinstanz nicht zu widerlegen, dass die Beschwerdeführerin 2 kein Inkasso- oder Delkredererisiko für die von der Beschwerdeführerin 1 gelieferte Ware zu tragen hat, weil nicht sie, sondern die Beschwerdeführerin 1 die von den Kunden bestellten Produkte versendet und fakturiert. Dass die Provision der Beschwerdeführerin 2 bei Ausfall eines Kunden geschmälert wird, ist nicht massgebend, da diese Provision nur einen Bruchteil der gelieferten Produkte ausmachen dürfte. Der mögliche Verlust von Provisionen bei Zahlungsunfähigkeit eines Kunden stellt kein eigentliches Delkredererisiko dar (ZAK 1980 S. 118, H 54/78 E. 3).

4.8. Wie aus ihrer elektronischen Nachricht vom 16. Dezember 2011 hervorgeht, führte die Beschwerdeführerin 2 früher ein Kosmetik- und Nagelstudio. Da sich diese Tätigkeit wesentlich von der hier zu beurteilenden unterscheidet, kann die Beschwerdeführerin 2 aus ihrer damaligen selbständigen Erwerbstätigkeit im Rahmen der Führung eines Kosmetik- und Nagelstudios nichts für die Qualifikation ihrer Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin 1 ableiten.

4.9. Der Vertrauensschutz kann von den Beschwerdeführerinnen nicht angerufen werden. Abgesehen davon, dass die Mitteilung vom 20. August 2012 nicht in Verfügungsform erging, vermag die Beschwerdeführerin 2 auch nicht aufzuzeigen, welche Dispositionen sie aufgrund derselben in der Zeit bis zum 6. November 2012 (Datum der Verfügung) bzw. bis zum 7. Januar 2013 (Datum des Einspracheentscheides) getroffen haben will. Insbesondere ist nach den verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid bei den angeführten Rechnungen, soweit sie überhaupt in einem Zusammenhang mit der Tätigkeit der Beschwerdeführerin 2 für die Beschwerdeführerin 1 stehen, nicht ausgewiesen, dass die ihnen zu Grunde liegenden Geschäftsaktivitäten gestützt auf die Anschlussbestätigung vom 20. August 2012 getätigt wurden. Die Beschwerdeführerinnen legen nicht dar, inwiefern diese Sachverhaltsfeststellung bundesrechtswidrig sein soll; ihre Vorbringen gehen nicht über eine unzulässige appellatorische Kritik hinaus. Wenn in der Beschwerde nun ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin 2 habe aufgrund der Mitteilung vom 20. August 2012 ein weiteres Schulungsprogramm betreffend Tierfütterung eingesetzt, so ist diese - durch nichts belegte - Behauptung im vorliegenden
Verfahren neu und unter Hinweis auf Art. 99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG unzulässig. Überdies ist die Beschwerdeführerin 2 auch als unselbständig Erwerbstätige daran interessiert, ihren Lohnanspruch in Form von Provisionen zu erhöhen, weshalb entsprechende Weiterbildungsaktivitäten keineswegs nur im Falle ihrer Anerkennung als selbständig Erwerbstätige Sinn machten.

4.10. Die Beschwerdeführerinnen rügen eine unzulässige Ungleichbehandlung. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren vermögen sie indessen keine Beweise vorzulegen, welche diese Behauptung zu stützen vermöchten. Ebenso wenig ist erkennbar, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid markt- und wettbewerbsregulierend sein soll.

4.11. Bei dieser Sachlage verletzt der Entscheid der Vorinstanz, wonach die Tätigkeit der Beschwerdeführerin 2 als unselbständige Erwerbstätigkeit für die Beschwerdeführerin 1 zu qualifizieren ist, kein Bundesrecht.

5.
Die unterliegenden Beschwerdeführerinnen werden zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
und Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Entsprechend dem Verfahrensausgang haben sie keinen Anspruch auf eine Aufwandentschädigung.
Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführerinnen zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Oktober 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_377/2015
Date : 22. Oktober 2015
Published : 05. November 2015
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Alters- und Hinterlassenenversicherung
Subject : Alters- und Hinterlassenenversicherung


Legislation register
AHVG: 5  8  9  13
BGG: 65  66  82  95  97  99  105
BGE-register
114-V-65 • 119-V-161 • 122-V-169 • 123-V-161
Weitere Urteile ab 2000
9C_246/2011 • 9C_377/2015 • 9C_799/2011 • 9C_946/2000 • 9C_946/2009 • H_104/90 • H_54/78
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