Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 861/2013

{T 0/2}

Urteil vom 22. Oktober 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
handelnd durch A.A.________,
3. C.A.________,
handelnd durch A.A.________,

Erben des D.A.________,
geboren am ........, gestorben am ........

4. Fondation suisse pour les téléthèses, rue de Charmettes 10b, 2000 Neuchâtel,

alle vertreten durch Fürsprecher Marc F. Suter, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,

Gegenstand
Invalidenversicherung (Hilfsmittel),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. August 2013.

Sachverhalt:

A.
Beim ........ geborenen D.A.________ musste Anfang 2008 die Diagnose einer amyotrophen Lateralsklerose (ALS) gestellt werden. Seit ........ lebte er nach einem kurzen Spitalaufenthalt in einem Alters- und Pflegewohnheim. In diesem Zeitpunkt hatte er Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung samt zwei Kinderrenten sowie Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit schweren Grades. Am 10. Mai 2011 erteilte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen Kostengutsprache für die Abgabe eines Kommunikationsgerätes zur Pflege der gesellschaftlichen Kontakte (Einsatz für das direkte Gespräch). Hingegen lehnte sie mit Verfügung vom 4. Juli 2011 das Gesuch des Versicherten um Abgabe des Umweltkontrollgerätes 'Control Omni' im Gesamtbetrag von Fr. 7'989.55 gemäss Offerte der Fondation suisse pour les Téléthèses (FST) ab, weil u.a. die Selbständigkeit (Kontaktpflege und Fortbewegung) dadurch nicht in relevanter Weise verbessert werden könne und die Betreuung und Rufbedienung wie in einem Spital Sache der Institution sei.

B.
Dagegen reichten D.A.________ und die FST gemeinsam Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ein. Nach Vernehmlassung der IV-Stelle und einem zweiten Schriftenwechsel teilte ihr Rechtsvertreter am 11. Oktober 2012 mit, der Versicherte sei am ........ verstorben. Am 15. Februar 2013 erklärten die Erben (A.A.________ [Ehefrau], B.A.________ und C.A.________ [Kinder]) den Eintritt in den Prozess. Auf instruktionsrichterliche Anfrage gab ihr Rechtsvertreter am 27. März 2013 an, die FST habe trotz der bestrittenen Kostengutsprache im Dezember 2011 das Umweltkontrollgerät installiert.
Mit Entscheid vom 19. August 2013 wies das kantonale Versicherungsgericht die Beschwerde ab.

C.
A.A.________, B.A.________ und C.A.________ sowie die FST haben gemeinsam Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 19. August 2013 und die Verfügung vom 4. Juli 2011 seien aufzuheben; die IV-Stelle sei zu verpflichten, das Umweltkontrollgerät 'Control Omni' abzugeben und die entsprechenden Kosten von Fr. 2'222.37 zu übernehmen sowie die damit verbundene Leistungspauschale von Fr. 5'767.20 der Beschwerdeführerin (FST) zu bezahlen; eventualiter sei die Sache im Sinne der richterlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen die formellen Gültigkeitserfordernisse auch des vorinstanzlichen Verfahrens. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben, wenn das kantonale Versicherungsgericht in der Sache entschieden hat, obschon es an einer Eintretensvoraussetzung fehlte (BGE 136 II 23 E. 3 S. 25; 136 V 7 E. 2.1 S. 10).

1.1. Nach dem kraft Art. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 2 Geltungsbereich und Verhältnis zu den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen - Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen.
ATSG und Art. 1 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20008 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.9
1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20008 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.9
2    Die Artikel 32 und 33 ATSG sind auch anwendbar auf die Förderung der Invalidenhilfe (Art. 71-76).
IVG auch in Streitigkeiten betreffend ein Hilfsmittel der Invalidenversicherung anwendbaren Art. 59
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 59 Legitimation - Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Begriff des schutzwürdigen Interesses für das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht (Art. 61
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) ist gleich auszulegen wie derjenige nach Art. 89 Abs. 1 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG für das Verfahren der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor dem Bundesgericht (BGE 136 V 7 E. 2.1 S. 9; 134 II 120 E. 2.1 S. 122). Ein schutzwürdiges Interesse liegt somit vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des oder der Rechtsuchenden durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Dabei wird verlangt, dass die Beschwerde führende Person durch den angefochtenen Verwaltungsakt (Verfügung oder Einspracheentscheid) stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht (BGE 138 V 292 E. 3 S. 295 mit Hinweisen).
Wer keinen Anspruch aus eigenem Recht hat und somit nicht Verfügungsadressat im materiellen Sinn ist, ist zur Beschwerde nur berechtigt, wenn er über ein spezifisches Rechtsschutzinteresse im Sinne eines unmittelbaren und konkreten, nicht bloss mittelbaren faktischen Interesses an der Aufhebung oder Änderung des streitigen Verwaltungsaktes verfügt oder wenn er in einer spezifischen, besonders nahen Beziehung zur Streitsache steht (BGE 138 V 292 E. 4 S. 296; 133 V 188 E. 4.3.3 S. 192 f.).

1.2.

1.2.1. Die Vorinstanz hat - stillschweigend - ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 59
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 59 Legitimation - Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
ATSG der in den Prozess eingetretenen Erben des während des hängigen Beschwerdeverfahrens verstorbenen Versicherten an der Prüfung des von der IV-Stelle verneinten Anspruchs auf Abgabe des Umweltkontrollgerätes 'Control Omni' als Hilfsmittel gestützt auf Ziff. 15.2 HVI-Anhang (i. V. m. Art. 2
SR 831.232.51 Verordnung des EDI vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI)
HVI Art. 2 Anspruch auf Hilfsmittel - 1 Im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste besteht Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind.
1    Im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste besteht Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind.
2    Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind.7
3    Der Anspruch erstreckt sich auch auf das invaliditätsbedingt notwendige Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen.
4    Es besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen. Nennt die Liste im Anhang für ein Hilfsmittel keines der Instrumente, die in Artikel 21quater IVG8 vorgesehen sind, so werden die effektiven Kosten vergütet.9
5    ...10
HVI und Art. 21
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 21 Anspruch - 1 Der Versicherte hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf.150 Kosten für Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen werden nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen bilden.
1    Der Versicherte hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf.150 Kosten für Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen werden nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen bilden.
2    Der Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel.
3    Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen.151
4    Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf.152
IVG) bejaht. Ihr Rechtsvertreter hatte auf entsprechende Anfrage der Instruktionsrichterin angegeben, die FST (Abgabestelle im Sinne von Art. 26bis Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 26bis - 1 Dem Versicherten steht die Wahl frei unter den medizinischen Hilfspersonen, den Anstalten und Werkstätten sowie den Betrieben des allgemeinen Arbeitsmarktes, die Eingliederungsmassnahmen durchführen, und den Abgabestellen für Hilfsmittel, wenn sie den kantonalen Vorschriften und den Anforderungen der Versicherung genügen.194
1    Dem Versicherten steht die Wahl frei unter den medizinischen Hilfspersonen, den Anstalten und Werkstätten sowie den Betrieben des allgemeinen Arbeitsmarktes, die Eingliederungsmassnahmen durchführen, und den Abgabestellen für Hilfsmittel, wenn sie den kantonalen Vorschriften und den Anforderungen der Versicherung genügen.194
2    Der Bundesrat kann nach Anhören der Kantone und der zuständigen Organisationen Vorschriften für die Zulassung der in Absatz 1 genannten Personen und Stellen erlassen.
IVG für elektronische Hilfsmittel für Körperbehinderte; vgl. Rz. 1050 und Anhang 2 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI] i.V.m. Art. 24 Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 24 Wahlrecht und Verträge - 1 Das EDI kann Zulassungsvorschriften nach Artikel 26bis Absatz 2 IVG erlassen. Das BSV kann eine Liste der zugelassenen Personen und Stellen führen.
1    Das EDI kann Zulassungsvorschriften nach Artikel 26bis Absatz 2 IVG erlassen. Das BSV kann eine Liste der zugelassenen Personen und Stellen führen.
2    Die Verträge nach Artikel 21quater Absatz 1 Buchstabe b IVG werden vom BSV abgeschlossen.149
3    Für Personen und Stellen, die Eingliederungsmassnahmen durchführen, ohne einem bestehenden gesamtschweizerischen, durch das BSV abgeschlossenen Vertrag beizutreten, gelten die in diesem Vertrag festgelegten Bedingungen als Mindestanforderungen der Invalidenversicherung im Sinne von Artikel 26bis Absatz 1 IVG und die festgesetzten Tarife als Höchstansätze im Sinne der Artikel 21quater Absatz 1 Buchstabe c und 27 Absatz 3 IVG.150
IVV) habe sich im Dezember 2011 von sich aus veranlasst gesehen, "in Rücksicht auf die Menschenwürde gleichsam als Überlebenshilfe" das Gerät bereitzustellen, sodass es der Gesuchsteller bis zu seinem Tod am ........ noch habe nutzen können. Dem Versicherten waren somit im Zusammenhang mit dem ihm zur Benützung überlassenen 'Control Omni' einschliesslich der hiefür erforderlichen Instruktionen und eines Gebrauchstrainings (vgl. Anhang 1 des Vertrages der FST mit dem BSV) keine Kosten
erwachsen. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern seine Erben ein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Beurteilung der Frage haben könnten, ob nach Gesetz und Verordnung Anspruch auf Abgabe als Hilfsmittel zu Lasten der Invalidenversicherung bestand. Weder haben sie finanzielle Nachteile erlitten, die es auszugleichen gilt, noch würde ein in ihrem Sinne lautender Entscheid über die Feststellung des Anspruchs hinaus für sie Vorteile bringen. Abgesehen davon käme Eintreten auf die Beschwerde der Erben des verstorbenen Versicherten im Ergebnis einer unzulässigen Abtretung des streitigen Anspruchs an die FST gleich (vgl. Art. 22 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 22 Sicherung der Leistung - 1 Der Anspruch auf Leistungen ist weder abtretbar noch verpfändbar. Jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig.
1    Der Anspruch auf Leistungen ist weder abtretbar noch verpfändbar. Jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig.
2    Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers können jedoch abgetreten werden:
a  dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten;
b  einer Versicherung, die Vorleistungen erbringt.
ATSG).

1.2.2. Die Beschwerdelegitimation der FST hat die Vorinstanz mit folgender Begründung bejaht: Durch die abgelehnte leihweise Abgabe des von ihr gelieferten Umweltkontrollgeräts 'Control Omni' als Hilfsmittel werde der Stiftungszweck (Anstreben einer ausreichenden Versorgung von Behinderten mit elektronischen Hilfsmitteln) im konkreten Fall vereitelt. Zu dieser ideellen Betroffenheit komme dazu, dass sie bei Kostengutsprache in eine Art vertragliche Beziehung mit der IV-Stelle getreten wäre. Sie sei daher durch die angefochtene Verfügung stärker betroffen als die Allgemeinheit. Wer in diesem Sinne durch eine Verfügung (besonders) berührt sei, habe ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung und sei deshalb aktivlegitimiert.
Die FST hat keinen Anspruch aus eigenem Recht und ist somit nicht Verfügungsadressat im materiellen Sinn. Davon abgesehen ist die Beschwerdegegnerin ihr als Leistungserbringerin gegenüber gar nicht verfügungsbefugt (BGE 119 V 309 E. 3b S. 314 mit Hinweisen). Sie ist aus den von der Vorinstanz genannten Gründen von der Ablehnung der Kostenübernahme für die leihweise Abgabe des Umweltkontrollgeräts 'Control Omni' zu Lasten der Invalidenversicherung wohl stärker betroffen als andere Dritte. Dieses Berührtsein erreicht indessen nicht das für die Beschwerdelegitimation erforderliche Ausmass. Es ergibt sich im Wesentlichen aus ihrer Stellung als potenzielle Leistungserbringerin, d.h. bei Bejahung des streitigen Anspruchs würde sie für die - trotz fehlender Kostengutsprache durch die IV-Stelle - erbrachten Leistungen nach Vertrag - doch noch - entschädigt. Die FST ist somit in erster Linie in ihren finanziellen Interessen betroffen, jedoch nicht direkt oder stärker als etwa ein Unternehmen bei einem nicht zustandegekommenen Vertragsabschluss. Daran ändert nichts, dass und soweit sie vor der Verfügung Dienstleistungen erbrachte, insbesondere Abklärung und individuelle Beratung, für die sie bei rechtskräftiger Ablehnung der streitigen
Hilfsmittelabgabe nicht entschädigt wird. Diese Risikotragung ist Bestandteil der freiwillig eingegangenen Leistungsvereinbarung mit dem BSV. Ebensowenig kann von Relevanz sein, dass die FST das Gerät dem Gesuchsteller entschädigungslos abgab. Eine allfällige Abtretung des streitigen Anspruchs durch den Versicherten oder seine Erben - wofür allerdings keine Anhaltspunkte in den Akten bestehen - wäre unbeachtlich (Art. 22 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 22 Sicherung der Leistung - 1 Der Anspruch auf Leistungen ist weder abtretbar noch verpfändbar. Jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig.
1    Der Anspruch auf Leistungen ist weder abtretbar noch verpfändbar. Jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig.
2    Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers können jedoch abgetreten werden:
a  dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten;
b  einer Versicherung, die Vorleistungen erbringt.
ATSG). Schliesslich kann auch im Lichte des Stiftungszweckes (Anstreben einer ausreichenden Versorgung von Behinderten mit elektronischen Hilfsmitteln) im Umstand, dass die Abgabestelle in einem konkreten Fall mangels Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung kein Umweltkontrollgerät gegen eine entsprechende Entschädigung leihweise abgeben kann, nicht ein derartiger ideeller Nachteil erblickt werden, der es rechtfertigte, ihre Beschwerdelegitimation zu bejahen.

1.3. Nach dem Gesagten hätte die Vorinstanz mangels eines schutzwürdigen Interesses im Sinne von Art. 59
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 59 Legitimation - Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
ATSG nicht auf die Beschwerden der Erben des verstorbenen Versicherten und der FST eintreten dürfen und das Rechtsmittel mit dieser Begründung abweisen müssen. Auch aus prozessualen Gründen wird indessen davon abgesehen, den angefochtenen Entscheid insoweit förmlich aufzuheben (vgl. BGE 136 V 7 E. 2.5 S. 15).

2.
Ausgangsgemäss sind die Beschwerdeführer (Erben des Versicherten, FST) zu gleichen Teilen und in solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
und Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und in solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Oktober 2014

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Der Gerichtsschreiber: Fessler
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_861/2013
Date : 22. Oktober 2014
Published : 08. November 2014
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Hilfsmittel)


Legislation register
ATSG: 2  22  59  61
BGG: 65  66  89
HVI: 2
IVG: 1  21  26bis
IVV: 24
BGE-register
119-V-309 • 133-V-188 • 134-II-120 • 136-II-23 • 136-V-7 • 138-V-292
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